{"id":"bgbl1-2007-21-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":21,"date":"2007-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über Einmalzahlungen und zur Änderung des Besoldungsstrukturgesetzes","law_date":"2007-05-16T00:00:00Z","page":746,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["746               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007\nGesetz\nüber Einmalzahlungen und zur Änderung des Besoldungsstrukturgesetzes\nVom 16. Mai 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                       §3\nsen:\nSanitätsoffiziersanwärterinnen\nund Sanitätsoffiziersanwärter\nArtikel 1\nFür Sanitätsoffiziersanwärterinnen und Sanitätsoffi-\nGesetz                              ziersanwärter mit Anspruch auf Ausbildungsgeld gilt\nüber Einmalzahlungen                        § 1 entsprechend.\nfür die Jahre 2005, 2006 und 2007\n(Einmalzahlungsgesetz                                                   §4\n2005, 2006 und 2007 – EzG 2007)\nEmpfängerinnen und\nEmpfänger von Anwärterbezügen\n§1\n(1) Empfängerinnen und Empfänger von Anwärter-\nEmpfängerinnen und\nbezügen des Bundes erhalten für die Jahre 2005,\nEmpfänger von Dienstbezügen\n2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe\n(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezü-           von 100 Euro.\ngen des Bundes erhalten für die Jahre 2005, 2006 und\n2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro.            (2) Den jeweiligen Teilbetrag erhält, wer jeweils an\nGezahlt werden für das Jahr 2005 drei Teilbeträge in          mindestens einem Tag des Monats Juli der Jahre\nHöhe von jeweils 100 Euro. Für die Jahre 2006 und             2005, 2006 und 2007 Anspruch auf Anwärterbezüge\n2007 werden jeweils zwei Teilbeträge in Höhe von je-          gegen den Bund hat.\nweils 150 Euro gezahlt.\n§5\n(2) Den jeweiligen Teilbetrag erhält, wer jeweils an\nmindestens einem Tag der Monate Juli, Oktober und                                     Zahlung\nDezember 2005 sowie April und Juli der Jahre 2006\n(1) Der Anspruch auf den jeweiligen Teilbetrag nach\nund 2007 Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Bund\nden §§ 1, 2, 3 oder § 4 entsteht für die Berechtigten nur\nhat.\neinmal. Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche\n(3) Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teil-     nach den §§ 1, 2, 3 oder § 4 sind die jeweiligen Ver-\nbetrag der Einmalzahlung entsprechend dem Verhältnis          hältnisse am Ersten des jeweils maßgebenden Monats\nder ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Ar-             entscheidend.\nbeitszeit. Maßgebend ist jeweils das Verhältnis am\n(2) Den Zahlungen nach diesem Gesetz stehen ent-\n1. Juli, 1. Oktober und 1. Dezember 2005 sowie am\nsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsver-\n1. April und 1. Juli der Jahre 2006 und 2007.\nhältnis im unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen\nDienst gleich, auch wenn die Regelungen im Einzelnen\n§2                                nicht übereinstimmen.\nEmpfängerinnen und\n(3) Die Einmalzahlungen bleiben bei sonstigen Be-\nEmpfänger von Amtsbezügen\nsoldungsleistungen des Bundes unberücksichtigt. Sie\nFür Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezü-             sind bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags\ngen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis           nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berück-\nzum Bund gilt § 1 entsprechend.                               sichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007            747\n(4) Bei Berechnungen nach den §§ 1 bis 4 sind              gabe „1. Juli 2007“ die Angabe „und im Bundesbereich\nBruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und              bis zum 1. Juli 2009“ eingefügt.\nBruchteile eines Cents von 0,5 und mehr aufzurunden.\nArtikel 2\nArtikel 3\nÄnderung des Besoldungsstrukturgesetzes\nIn Artikel 10 Abs. 2 des Besoldungsstrukturgesetzes\nInkrafttreten\nvom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) wird nach der An-           Dieses Gesetz tritt zum 1. Dezember 2006 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Mai 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}