{"id":"bgbl1-2007-20-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":20,"date":"2007-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/20#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_20.pdf#page=37","order":3,"title":"Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV)","law_date":"2007-05-15T00:00:00Z","page":733,"pdf_page":37,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007                   733\nVerordnung\nüber die Versicherungsvermittlung und -beratung\n(Versicherungsvermittlungsverordnung – VersVermV)\nVom 15. Mai 2007\nAuf Grund des § 11a Abs. 5, des § 34d Abs. 8 und          inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung\ndes § 34e Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Gewerbeordnung in          sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar\n1999 (BGBl. I S. 202), die durch Artikel 1 des Gesetzes          (4) Personen, die seit dem 31. August 2000 selb-\nvom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) eingefügt            ständig oder unselbständig ununterbrochen als Versi-\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für             cherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem           waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie\nBundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium          sich bis zum 1. Januar 2009 in das Register nach\nder Finanzen und dem Bundesministerium für Ernäh-            § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung haben eintragen las-\nrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:                  sen oder die Erlaubnis beantragt haben.\nAbschnitt 1                                                         §2\nSachkundeprüfung                                                   Zuständige\nStelle und Prüfungsausschuss\n§1\n(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt\nGrundsatz                            durch die Industrie- und Handelskammern.\n(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34d Abs. 2\n(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die In-\nNr. 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den\ndustrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse.\nNachweis, über die zur Ausübung der in § 34d Abs. 1\nSie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mit-\nder Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderli-\nglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit\nchen fachspezifischen Produkt- und Beratungskennt-\nder aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder\nnisse zu verfügen.\n-beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die\n(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbe-           Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein; sie dürfen\nsondere folgende Sachgebiete und ihre praktische An-         nicht Personen prüfen, die von ihnen selbst ausgebildet\nwendung:                                                     worden sind.\n1. Kundenberatung:\n(3) Industrie- und Handelskammern können Verein-\na) Bedarfsermittlung,                                    barungen zur gemeinsamen Durchführung der Sach-\nb) Lösungsmöglichkeiten,                                 kundeprüfung schließen. Mehrere Industrie- und Han-\ndelskammern können einen gemeinsamen Prüfungs-\nc) Produktdarstellung und Information;\nausschuss errichten. § 1 Abs. 4a des Gesetzes zur vor-\n2. fachliche Grundlagen:                                     läufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Han-\na) rechtliche Grundlagen für die Versicherungsver-       delskammern bleibt unberührt.\nmittlung und die Versicherungsberatung,\nb) sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingun-                                       §3\ngen, insbesondere Gesetzliche Rentenversiche-\nVerfahren\nrung, private Vorsorge durch Lebens-, Renten-\nund Berufsunfähigkeitsversicherung, Grundzüge             (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\nder betrieblichen Altersvorsorge (Direktversiche-     einem praktischen Teil.\nrung und Pensionskasse durch Entgeltumwand-\nlung), staatliche Förderung und steuerliche Be-           (2) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf\nhandlung der privaten Vorsorge und der durch          die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Inhalte, die in einem\nEntgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Al-      ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen sind.\ntersvorsorge,                                         Der Prüfling soll anhand von praxisbezogenen Aufga-\nben nachweisen, dass er die grundlegenden versiche-\nc) Unfallversicherung; Krankenversicherung; Pflege-      rungsfachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben\nversicherung,                                         hat und praktisch anwenden kann.\nd) verbundene Hausratversicherung;      verbundene\nGebäudeversicherung,                                      (3) Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben\ntrifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenaus-\ne) Haftpflichtversicherung; Kraftfahrtversicherung;      wahlausschuss. Der Ausschuss wird mit acht Mitglie-\nRechtsschutzversicherung.                             dern und acht stellvertretenden Mitgliedern besetzt,\n(3) Die Sachkundeprüfung soll zu den in Absatz 2          die von den Industrie- und Handelskammern berufen\nNr. 2 genannten Versicherungssparten insbesondere            werden. Die Berufung erfolgt jeweils nach Anhörung\nden zielgruppenspezifischen Bedarf, die Angebotsfor-         von Vertretern der Versicherungsunternehmen, der Ver-\nmen, den Leistungsumfang, den Versicherungsfall so-          sicherungsmakler, der Versicherungsberater, der Versi-\nwie die rechtlichen Grundlagen und marktüblichen all-        cherungsvertreter und der Außendienstführungskräfte.\ngemeinen Versicherungsbedingungen umfassen. Die              Es werden berufen:","734               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\n1. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Rei-          (9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regelt\nhen der Versicherungsunternehmen oder der Vertre-         die Kammer durch Satzung.\nter ihrer Interessen,\n2. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Rei-                                   §4\nhen der Versicherungsmakler oder der Versiche-                                  Gleichstellung\nrungsberater oder der Vertreter ihrer Interessen,                       anderer Berufsqualifikationen\n3. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Rei-          (1) Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nach-\nhen der Versicherungsvertreter oder der Vertreter ih-     folgeberufe werden als Nachweis der erforderlichen\nrer Interessen,                                           Sachkunde anerkannt:\n4. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der     1. Abschlusszeugnis\nAußendienstführungskräfte oder der Vertreter ihrer\na) eines Studiums der Rechtswissenschaft,\nInteressen sowie\nb) eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der\n5. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der\nFachrichtung Versicherungen (Hochschulab-\nIndustrie- und Handelskammern oder der Vertreter\nschluss oder gleichwertiger Abschluss),\nihrer Interessen.\nc) als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kauf-\nDie Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertre-\nmann oder -frau für Versicherungen und Finan-\nter müssen in der Lage sein, sachverständige Entschei-\nzen,\ndungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. Die Prüfungs-\naufgaben werden auch nach der Prüfung nicht veröf-                d) als Versicherungsfachwirt oder -wirtin oder\nfentlicht, sondern stehen den Prüflingen nur während              e) als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK);\nder Prüfung zur Verfügung.\n2. Abschlusszeugnis\n(4) Im praktischen Teil der Prüfung, die als Simula-\na) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienst-\ntion eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt\nleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Aus-\nwird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüf-\nbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann\nling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt,\noder -frau,\nkundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubie-\nten. Dabei kann der Prüfling wählen zwischen den                  b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienst-\nSachgebieten Vorsorge (Lebensversicherung, private                   leistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene all-\nRentenversicherung, Unfallversicherung, Berufsunfä-                  gemeine kaufmännische Ausbildung oder\nhigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Pflegever-             c) als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlosse-\nsicherung) oder Sach- und Vermögensversicherung                      nes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer\n(Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung, ver-               deutschen Hochschule\nbundene Hausratversicherung, verbundene Gebäude-\nund eine mindestens einjährige Berufserfahrung im\nversicherung, Rechtsschutzversicherung). Das Ge-\nBereich Versicherungsvermittlung oder -beratung\nspräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durch-\nvorliegt;\ngeführt, die entweder auf eine Situation Versicherungs-\nvermittler und Kunde oder auf eine Situation Versiche-        3. Abschlusszeugnis\nrungsberater und Kunde Bezug nimmt.                               a) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,\n(5) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungs-           b) als Investmentfondskaufmann oder -frau oder\nausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu\nbewerten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestan-           c) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienst-\nden, wenn der Prüfling in vier der in § 1 Abs. 2 Nr. 2               leistungen (IHK),\ngenannten Bereiche jeweils mindestens 50 Prozent und              wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufs-\nin dem weiteren Bereich mindestens 30 Prozent der er-             erfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder\nreichbaren Punkte erzielt.                                        -beratung vorliegt.\n(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jedoch können           (2) Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule\nbeauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanz-           oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als\ndienstleistungsaufsicht sowie Mitglieder eines anderen        Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sach-\nPrüfungsausschusses, Personen, die beauftragt sind,           kunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Re-\ndie Qualität der Prüfung zu kontrollieren, oder Perso-        gel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige\nnen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden            Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung\nsollen, anwesend sein; sie dürfen nicht in die Beratung       oder -beratung nachgewiesen wird.\nüber das Prüfungsergebnis einbezogen werden.\n(7) Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden,                              Abschnitt 2\njedoch muss zwischen den einzelnen Wiederholungs-                                 Vermittlerregister\nversuchen vom zweiten Prüfungsversuch an mindes-\ntens ein Jahr Abstand liegen.                                                             §5\n(8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unver-                  Bestandteile und Inhalt des Registers\nzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn\nder Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wenn          Im Register nach § 11a der Gewerbeordnung werden\ndie Prüfung nicht erfolgreich abgelegt wurde, erhält der      folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen ge-\nPrüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die            speichert:\nMöglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.         1. der Familienname und der Vorname sowie die Firma,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007               735\n2. das Geburtsdatum,                                                                     §7\n3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige                                   Eingeschränkter Zugang\nHinsichtlich der Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 2 und 8\na) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d\nist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. Schriftlich\nAbs. 1 der Gewerbeordnung,\ndarf die Registerbehörde insoweit nur den in § 11a\nb) als Versicherungsvertreter                             Abs. 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Aus-\nkunft erteilen.\naa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewer-\nbeordnung,\nAbschnitt 3\nbb) als gebundener Versicherungsvertreter nach\nAnforderungen\n§ 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung,\nan die Haftpflichtversicherung nach\ncc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der             § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung\nGewerbeordnung als produktakzessorischer\nVersicherungsvertreter                                                       §8\noder                                                                      Geltungsbereich\nc) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach               Die Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3\n§ 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig wird,           der Gewerbeordnung muss für das gesamte Gebiet der\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und der ande-\n4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen          ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-\nRegisterbehörde,                                          ischen Wirtschaftsraum gelten.\n5. die Staaten der Europäischen Union und die anderen\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europä-                                       §9\nischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt,                         Umfang der Versicherung\ntätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlas-         (1) Die Versicherung nach § 8 muss bei einem im In-\nsung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetz-       land zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versiche-\nlichen Vertreter dieser Niederlassung,                    rungsunternehmen genommen werden.\n6. die betriebliche Anschrift,                                   (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 1 Mil-\nlion Euro für jeden Versicherungsfall und 1,5 Millionen\n7. die Registrierungsnummer nach § 6 Abs. 3,\nEuro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.\n8. bei einem Versicherungsvermittler, der nach § 34d             (3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die\nAbs. 4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedarf,        sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbe-\ndas oder die haftungsübernehmenden Versiche-              reich dieser Verordnung ergebenden Haftpflichtgefah-\nrungsunternehmen.                                         ren für Vermögensschäden gewähren. Der Versiche-\nIst der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so     rungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögens-\nwerden auch die Familien- und Geburtsnamen und                schäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige\nVornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des          nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nfür die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für          einzustehen hat, soweit die Erfüllungs- oder Verrich-\ndie Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.        tungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen\nBerufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind.\n§6                                   (4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-\nschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren,\nEintragung                            die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen\n(1) Der Eintragungspflichtige hat der Registerbe-          Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge\nhörde die Angaben nach § 5 mitzuteilen. Änderungen            haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass\nder Angaben nach § 5 hat der Eintragungspflichtige der        sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines ein-\nRegisterbehörde unverzüglich mitzuteilen.                     heitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.\n(5) Von der Versicherung kann die Haftung für Er-\n(2) Bei Versicherungsvermittlern, die nach § 34d\nsatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung\nAbs. 4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedürfen,\nausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur\nerfolgt die Übermittlung der Angaben abweichend von\ninsoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem\nAbsatz 1 ausschließlich nach § 80 Abs. 3 des Versiche-\nZweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwider-\nrungsaufsichtsgesetzes.\nlaufen.\n(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungs-\npflichtigen und im Fall des Absatzes 2 zusätzlich dem                                   § 10\noder den Versicherungsunternehmen eine Eintragungs-                                Anzeigepflicht\nbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der                      des Versicherungsunternehmens\nder Eintragungspflichtige im Register geführt wird.\n(1) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet,\n(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintra-           der für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 und\ngungspflichtigen und im Fall des § 80 Abs. 4 des Ver-         § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständigen Be-\nsicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich das Versiche-          hörde die Beendigung oder Kündigung des Versiche-\nrungsunternehmen unverzüglich über eine Datenlö-              rungsvertrags, gegebenenfalls erst nach Ablauf der\nschung nach § 11a Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung.           Frist des § 39 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über den","736               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\nVersicherungsvertrag, sowie jede Änderung des Versi-             (3) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich\ncherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versiche-          übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer\nrungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen          dies wünscht oder wenn und soweit das Versiche-\nkann, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde        rungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In die-\nhat dem Versicherungsunternehmen das Datum des                sen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach\nEingangs der Anzeige nach Satz 1 mitzuteilen.                 Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungs-\n(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des       schein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Ver-\nVersicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubnis-      fügung zu stellen; dies gilt nicht für Verträge über die\nerteilung nach § 34d Abs. 1 und § 34e Abs. 1 der Ge-          vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.\nwerbeordnung zuständige Behörde.\nAbschnitt 5\nAbschnitt 4                                             Zahlungssicherung\nInformationspflichten                                       des Gewerbetreibenden\nzugunsten des Versicherungsnehmers;\n§ 11                                          Überwachung des Provisions-\nInformation                                 annahmeverbots für Versicherungsberater\ndes Versicherungsnehmers\n§ 12\n(1) Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungs-\nnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Anga-                       Sicherheitsleistung, Versicherung\nben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:               (1) Der Gewerbetreibende darf für das Versiche-\n1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die                rungsunternehmen bestimmte Zahlungen, die der Ver-\nFirma,                                                    sicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermitt-\nlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags\n2. seine betriebliche Anschrift,\nan ihn leistet, nur annehmen, wenn er zuvor eine Si-\n3. ob er                                                      cherheit geleistet oder eine geeignete Versicherung ab-\na) als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach       geschlossen hat, die den Versicherungsnehmer dage-\n§ 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,                       gen schützt, dass der Gewerbetreibende die Zahlung\nnicht an das Versicherungsunternehmen weiterleiten\nb) als Versicherungsvertreter                             kann. Dies gilt nicht, soweit der Gewerbetreibende zur\naa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Ge-      Entgegennahme von Zahlungen des Versicherungsneh-\nwerbeordnung,                                      mers bevollmächtigt ist.\nbb) nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung als              (2) Die Sicherheit kann durch die Stellung einer\ngebundener Versicherungsvertreter,                 Bürgschaft oder andere vergleichbare Sicherheiten ge-\ncc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der       leistet werden. Als Bürge können nur Körperschaften\nGewerbeordnung als produktakzessorischer           des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, Kreditinsti-\nVersicherungsvertreter oder                        tute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind,\nsowie Versicherungsunternehmen bestellt werden, die\nc) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach            zum Betrieb der Kautionsversicherung im Inland befugt\n§ 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung                        sind. Die Bürgschaft darf nicht vor dem Zeitpunkt ab-\nbei der zuständigen Behörde gemeldet und in das           laufen, der sich aus Absatz 5 ergibt.\nRegister nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung                (3) Versicherungen sind im Sinne von Absatz 1 Satz 1\neingetragen ist und wie sich diese Eintragung über-       geeignet, wenn\nprüfen lässt,\n1. das Versicherungsunternehmen zum Betrieb der Ver-\n4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse             trauensschadenversicherung im Inland befugt ist\nder gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1              und\nder Gewerbeordnung und die Registrierungsnum-\nmer, unter der er im Register eingetragen ist,            2. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem\nZweck dieser Verordnung gerecht werden, insbe-\n5. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über            sondere den Versicherungsnehmer aus dem Versi-\n10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am                cherungsvertrag auch in den Fällen der Insolvenz\nKapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,              des Gewerbetreibenden unmittelbar berechtigen.\n6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunter-                (4) Sicherheiten und Versicherungen können neben-\nnehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine          einander geleistet und abgeschlossen werden. Sie kön-\ndirekte oder indirekte Beteiligung von über 10 Pro-       nen für jedes einzelne Vermittlungsgeschäft oder für\nzent an den Stimmrechten oder am Kapital des In-          mehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen wer-\nformationspflichtigen besitzen,                           den. Insgesamt hat die Mindestsicherungssumme\n7. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitig-    4 Prozent der jährlichen vom Gewerbetreibenden ent-\nkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Ver-        gegengenommenen Prämieneinnahmen zu entspre-\nsicherungsberatern und Versicherungsnehmern an-           chen, mindestens jedoch 15 000 Euro.\ngerufen werden kann.                                         (5) Der Gewerbetreibende hat die Sicherheiten und\n(2) Der Informationspflichtige hat sicherzustellen,        Versicherungen aufrechtzuerhalten, bis er die Vermö-\ndass auch seine Mitarbeiter die Mitteilungspflichten          genswerte an das Versicherungsunternehmen übermit-\nnach Absatz 1 erfüllen.                                       telt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007                 737\n(6) Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 bis 5 gelten         die er für seine Tätigkeit erhalten hat, den Namen und\nentsprechend, wenn der Gewerbetreibende Leistungen             Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Leis-\ndes Versicherungsunternehmens annimmt, die dieses              tenden anzufertigen und die Unterlagen und Belege\nauf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versi-            übersichtlich zu sammeln.\ncherungsnehmer zu erbringen hat. Die Verpflichtung                 (4) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen\nnach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, soweit der Gewer-          Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die\nbetreibende vom Versicherungsnehmer zur Entgegen-              mit den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 vergleich-\nnahme von Leistungen des Versicherungsunterneh-                bar sind, kann der Aufzeichnungspflichtige auf diese\nmens nach § 42f Abs. 2 des Gesetzes über den Versi-            Buchführung verweisen.\ncherungsvertrag bevollmächtigt ist.\n(7) Hat im Zeitpunkt einer Zahlungsannahme der Ge-                                     § 15\nwerbetreibende seine Hauptniederlassung in einem an-\nPrüfungen\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ei-\nnem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den                   (1) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1\nEuropäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Gewer-             und § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Be-\nbetreibende seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch            hörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass\ndann, wenn der nach Artikel 4 Abs. 4 der Richt-                der Aufzeichnungspflichtige sich im Rahmen einer au-\nlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und               ßerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer\ndes Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungs-             auf die Einhaltung der sich aus den §§ 12 und 14 er-\nvermittlung (ABl. EG Nr. L 9 S. 3) notwendige Schutz           gebenden Pflichten auf seine Kosten überprüfen lässt.\ndes Versicherungsnehmers durch die Vorschriften des            Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Be-\nanderen Staates sichergestellt ist.                            hörde bestimmt. Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk\ndarüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Auf-\n§ 13                              zeichnungspflichtigen festgestellt worden sind. Der\nNachweis                             Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum\nzu unterzeichnen.\nSoweit der Gewerbetreibende nach § 12 Abs. 1 oder\nAbs. 6 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen ab-             (2) Für Versicherungsberater kann die für die Erlaub-\nzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsneh-            niserteilung nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung\nmer auf Verlangen nachzuweisen.                                zuständige Behörde darüber hinaus aus besonderem\nAnlass anordnen, dass der Versicherungsberater sich\n§ 14                              auf Einhaltung der sich aus § 34e Abs. 3 der Gewerbe-\nordnung ergebenden Pflicht überprüfen lässt. § 15\nAufzeichnungspflicht                       Abs. 1 gilt entsprechend.\n(1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe des                  (3) Geeignete Prüfer sind\nAbsatzes 2 Aufzeichnungen zu machen sowie die dort\ngenannten Unterlagen und Belege übersichtlich zu               1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-\nsammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und                   schaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,\nin deutscher Sprache anzufertigen.                             2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder sat-\n(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen des                   zungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außeror-\nAufzeichnungspflichtigen müssen folgende Angaben                    dentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern\nersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht              a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens ei-\nkommen:                                                                ner Wirtschaftsprüfer ist,\n1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die                    b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des\nAnschrift des Versicherungsnehmers,                               Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-\n2. ob und inwieweit der Aufzeichnungspflichtige zur                    schaftsgenossenschaften erfüllen oder\nEntgegennahme von Zahlungen oder sonstigen                     c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger\nLeistungen ermächtigt ist,                                        Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer\n3. Art und Höhe der Vermögenswerte des Versiche-                       oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprü-\nrungsnehmers, die der Aufzeichnungspflichtige zur                 fungsgesellschaft bedienen.\nWeiterleitung an ein Versicherungsunternehmen er-\n(4) Auch andere Personen, die öffentlich bestellt\nhalten hat,\noder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer\n4. Art, Höhe und Umfang der vom Aufzeichnungs-                 Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ord-\npflichtigen für die Vermögenswerte zu leistenden Si-      nungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebe-\ncherheit und abzuschließenden Versicherung, Name          trieb durchzuführen sowie deren Zusammenschlüsse\noder Firma und Anschrift des Bürgen und der Versi-        können als Prüfer nach Absatz 1 Satz 2 bestimmt wer-\ncherung,                                                  den.\n5. die Verwendung der Vermögenswerte des Versiche-\nrungsnehmers.                                                                         § 16\nAußerdem müssen Kopien der Bürgschaftsurkunde und                                 Rechte und Pflichten\ndes Versicherungsscheins in den Unterlagen vorhanden                         der an der Prüfung Beteiligten\nsein.                                                              (1) Der Aufzeichnungspflichtige hat dem Prüfer die\n(3) Der Versicherungsberater hat darüber hinaus            Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen\nAufzeichnungen über Art und Höhe der Einnahmen,                zu gestatten. Er hat ihm alle Aufklärungen und Nach-","738              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\nweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prü-           5. entgegen § 14 Abs. 1 oder Abs. 3 eine Aufzeichnung\nfung benötigt.                                                         nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\n(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteili-               geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht\nchen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er                 oder dort genannte Unterlagen oder Belege nicht\ndarf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheim-                     oder nicht in der vorgeschriebenen Weise sammelt.\nnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren                 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8\nhat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine             der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder\nPflichten verletzt, ist dem Aufzeichnungspflichtigen               fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in\nzum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-                   Ausübung eines Reisegewerbes begeht.\npflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuld-                  (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11\nner.                                                               der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in\n§ 17                                    Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktge-\nRückversicherungs-                              werbes begeht.\nvermittlung und Großrisiken                            (4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-\nDie §§ 11 bis 16 gelten nicht für die Rückversiche-             lung das Leben oder die Gesundheit eines anderen\nrungsvermittlung. § 11 gilt nicht für die Vermittlung von          oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,\nVersicherungsverträgen über Großrisiken im Sinne des               wird nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung bestraft.\nArtikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zu\ndem Gesetz über den Versicherungsvertrag sowie für                                          Abschnitt 7\ndie laufenden Versicherungen.                                                        Schlussbestimmungen\nAbschnitt 6                                                              § 18a\nStraftaten und                                                   Örtliche Zuständigkeit\nOrdnungswidrigkeiten                                      von Industrie- und Handelskammern\nIndustrie- und Handelskammern können mit Geneh-\n§ 18                                    migung ihrer obersten Landesbehörde durch Vereinba-\nStraftaten und                               rungen ihre örtliche Zuständigkeit für das Registerver-\nOrdnungswidrigkeiten                             fahren nach § 11a der Gewerbeordnung, die Sachkun-\ndeprüfung nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeord-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1              nung ganz oder teilweise auf eine Industrie- und Han-\nder Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder                   delskammer übertragen.\nfahrlässig\n1. entgegen § 11 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht                                            § 19\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig                                  Übergangsregelung\nmacht,\nEin vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss als\n2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit             Versicherungsfachmann oder -frau des Berufsbildungs-\nAbs. 6 Satz 1, eine Zahlung annimmt,                           werks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. steht\n3. entgegen § 12 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6             der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich.\nSatz 1, die Sicherheit oder die Versicherung nicht\naufrechterhält,                                                                             § 20\n4. entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht richtig,                                       Inkrafttreten\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder            Diese Verordnung tritt am 22. Mai 2007 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. Mai 2007\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 739\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 3 Satz 2)\nInhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung\n1.     Kundenberatung\n1.1    Serviceerwartungen des Kunden\n1.2    Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte\n1.3    Kundengespräch\n1.3.1  Kundensituation; Systematik im Kundengespräch/-bedarf\n1.3.2  Kundengerechte Lösungen\n1.3.3  Gesprächsführung\n1.4    Kundenbetreuung\n2.     Rechtliche Grundlagen\n2.1    Vertragsrecht\n2.1.1  Geschäftsfähigkeit\n2.1.2  Zustandekommen von allgemeinen Verträgen\n2.1.3  Grundlagen des Versicherungsvertrags\n2.1.4  Beginn und Ende des Versicherungsvertrags\n2.2    Besondere Rechtsvorschriften für den Versicherungsvertrag\n2.2.1  Versicherungsschein\n2.2.2  Beitragszahlung\n2.2.3  Obliegenheiten des Versicherungsnehmers\n2.2.4  Vorvertragliche Anzeigepflicht\n2.2.5  Gefahrerhöhung\n2.2.6  Pflichten im Schadenfall\n2.2.7  Eigentumswechsel in der Schadenversicherung\n2.3    Vermittler- und Beraterrecht\n2.3.1  Allgemeine Rechtsstellung\n2.3.2  Grundlagen für die Tätigkeit\n2.3.3  Besondere Rechtsstellung\n2.3.4  Berufsvereinigungen/Berufsverbände\n2.3.5  Arbeitnehmervertretungen\n2.4    Wettbewerbsrecht\n2.4.1  Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze\n2.4.2  Unzulässige Werbung\n2.5    Verbraucherschutz\n2.5.1  Grundlagen des Verbraucherschutzes\n2.5.2  Schlichtungsstellen\n2.5.3  Datenschutz\n2.6    Versicherungsaufsicht: Zuständigkeiten\n2.7    Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungs-\nfreiheit\n3.     Vo r s o r g e\n3.1    Gesetzliche Rentenversicherung\n3.1.1  Einführung\n3.1.2  Versicherungspflicht\n3.1.3  Rentenrechtliche Zeiten\n3.1.4  Renten\n3.1.5  Rentenberechnung\n3.1.6  Versorgungslücke","740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\n3.1.7  Steuerliche Behandlung der GRV als Bestandteil der Basisversorgung\n(1. Schicht)\n3.2    Private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeits-\nversicherung\n3.2.1  Grundlagen: Angebotsformen; Leistungsumfang; Beitrag; Antragsauf-\nnahme; Versicherungsfall; Besonderheiten\n3.2.2  Staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge\ndurch Lebens- und Rentenversicherung (3-Schichten-Modell): Basis-\nversorgung; Kapitalgedeckte Zusatzversorgung (§§ 10a, 79 ff. EStG);\nKapitalanlageprodukte; weitere Versicherungsprodukte\n3.3    Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung\nund Pensionskasse durch Entgeltumwandlung)\n3.3.1  Grundlagen: Definition; Berechtigter Personenkreis; Rechtsanspruch\nauf Entgeltumwandlung; Gleichbehandlung; Unverfallbarkeit; vorzeiti-\nges Ausscheiden; vorzeitige Altersleistung; Insolvenz des Arbeitgebers\n3.3.2  Grundzüge der Durchführungswege: Direktversicherung und Pensions-\nkasse\n3.3.3  Steuerliche Behandlung (2. Schicht): Steuerliche Förderung der Bei-\nträge und steuerliche Behandlung der Leistungen in den Durchfüh-\nrungswegen Direktversicherung und Pensionskasse\n3.3.4  Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge und der Leis-\ntungen\n3.4    Unfallversicherung\n3.4.1  Einführung: Bedarf; Zielgruppen; Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)\n3.4.2  Leistungsumfang der privaten Unfallversicherung: Unfallbegriff und\nGeltungsbereich; Leistungsarten; Ausschlüsse; Besonderheiten\n3.4.3  Versicherungssumme: Bedarfsgerechte Versicherungssummen; Anpas-\nsung; Besonderheiten bei höheren Invaliditätsgraden\n3.4.4  Tarifaufbau und -anwendung\n3.4.5  Antragsaufnahme: Versicherbare Personen; Aufbau und Inhalt der An-\nträge\n3.4.6  Versicherungsfall\n3.4.7  Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen\n3.5    Krankenversicherung/Pflegeversicherung\n3.5.1  Krankenversicherung: Bedarf; Zielgruppen; Gesetzliche Krankenversi-\ncherung; Leistungsumfang der PKV; Bedarfsermittlung; Beitragsermitt-\nlung; Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Antragsaufnahme;\nVersicherungsfall; steuerliche Behandlung\n3.5.2  Pflegeversicherung: Versicherungssysteme; soziale Pflegeversicherung\nund private Pflegepflichtversicherung; private Pflegezusatzversiche-\nrung\n4.     S a c h - / Ve r m ö g e n s v e r s i c h e r u n g\n4.1    Haftpflichtversicherung\n4.1.1  Einführung: Haftungsgrundsätze\n4.1.2  Leistungsumfang: Haftung/Deckung; Aufgaben; versichertes Risiko;\nZielgruppen; versicherte Personen; Ausschlüsse\n4.1.3  Versicherungssumme\n4.1.4  Tarifaufbau und -anwendung\n4.1.5  Antragsaufnahme\n4.1.6  Versicherungsfall\n4.1.7  Besonderheiten: Vorsorgeversicherung; Auslandsschäden; Mietsach-\nschäden; Beitragsanpassung; steuerliche Behandlung der Beiträge\n4.2    Kraftfahrtversicherung\n4.2.1  Haftungsgrundsätze\n4.2.2  Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung: Aufgaben; Haftung/\nDeckung; Direktanspruch; Versicherungssummen in der Haftpflichtver-\nsicherung; versicherte Personen; wesentliche Ausschlüsse","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007 741\n4.2.3  Leistungsumfang der Fahrzeugversicherung: Kundennutzen; versi-\ncherte Gefahren und Schäden; versicherte Sachen; Ersatzleistung; we-\nsentliche Ausschlüsse\n4.2.4  Leistungsumfang der Insassen-Unfallversicherung: Versicherte Gefah-\nren und Schäden; Versicherungsmöglichkeiten; versicherte Personen;\nwesentliche Ausschlüsse\n4.2.5  Leistungsumfang des Autoschutzbriefes: Versicherte Gefahren; versi-\ncherte Personen; wesentliche Ausschlüsse\n4.2.6  Beitragsermittlung: Tarifierungsmerkmale; Tarifaufbau und -anwendung;\nBesonderheiten in der Haftpflichtversicherung\n4.2.7  Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge\n4.2.8  Beginn des Versicherungsschutzes\n4.2.9  Obliegenheiten\n4.2.10 Versicherungsfall: Pflichten des Versicherungsnehmers; Schadenregu-\nlierung; Rückstufung\n4.2.11 Besonderheiten: Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten; Fahrzeug-\nwechsel; Ruheversicherung; Kurzzeitkennzeichen; Geltungsbereich; In-\nternationale Versicherungskarte\n4.3    Verbundene Hausratversicherung\n4.3.1  Einführung; Bedarf\n4.3.2  Leistungsumfang: Versicherte Sachen; Entschädigungsgrenzen; versi-\ncherte Gefahren; Klauseln; versicherte Schäden; versicherte Kosten;\nVersicherungsort; Außenversicherung\n4.3.3  Versicherungswert/Versicherungssumme\n4.3.4  Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung\n4.3.5  Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien\n4.3.6  Versicherungsfall\n4.3.7  Besonderheiten: Sicherheitsvorschriften; Gefahrerhöhung\n4.3.8  Haushaltglasversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die\nGlasversicherung (AGlB)\n4.4    Verbundene Gebäudeversicherung\n4.4.1  Einführung: Bedarf, Zielgruppen\n4.4.2  Leistungsumfang: Versicherte Sachen; versicherte Gefahren und Schä-\nden; Klauseln; versicherte Kosten; versicherter Mietausfall\n4.4.3  Versicherungsformen\n4.4.4  Entschädigungsleistung für Sachen\n4.4.5  Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung\n4.4.6  Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien\n4.4.7  Versicherungsfall\n4.4.8  Feuer-Rohbauversicherung\n4.4.9  Besonderheiten: Gefahrerhöhung; Sicherheitsvorschriften; Eigentums-\nwechsel\n4.5    Rechtsschutzversicherung\n4.5.1  Einführung: Bedarf; Zielgruppen\n4.5.2  Leistungen/Versicherte Personen: Leistungsumfang; Leistungsarten;\nversicherte Personen; örtlicher Geltungsbereich; Ausschlüsse\n4.5.3  Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien\n4.5.4  Versicherungsfall","742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 8)\nBescheinigung\nüber die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung\n„Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK“\nnach § 34d Abs. 2 Nr. 4 / § 34e Abs. 2 der Gewerbeordnung\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Name und Vorname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nwohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor der Industrie- und Handelskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ndie Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Versicherungsver-\nmittler oder als Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 oder § 34e Abs. 2\nder Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt.\nDie Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und\nBefugnisse folgender Sachgebiete:\n1. Kundenberatung (Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten, Produktdarstel-\nlung und Information),\n2. versicherungsfachliche Grundlagen,\n3. sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen sowie Grundzüge der\nstaatlich und betrieblich geförderten Altersvorsorge,\n4. rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und Versicherungs-\nberatung.\n(Stempel/Siegel)\n(Ort und Datum)                                                                    (Unterschrift)"]}