{"id":"bgbl1-2007-20-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":20,"date":"2007-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Luftverkehrsgesetzes","law_date":"2007-05-10T00:00:00Z","page":698,"pdf_page":2,"num_pages":34,"content":["698             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\nBekanntmachung\nder Neufassung des Luftverkehrsgesetzes\nVom 10. Mai 2007\nAuf Grund des Artikels 14 des Gesetzes zur Be-               10. den am 1. September 2002 in Kraft getretenen Ar-\nschleunigung von Planungsverfahren für Infrastruktur-              tikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I\nvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. 2006 I S. 2833,               S. 3355),\n2007 I S. 691) wird nachstehend der Wortlaut des Luft-\nverkehrsgesetzes in der seit dem 17. Dezember 2006             11. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Ar-\ngeltenden Fassung bekannt gegeben. Die Neufassung                  tikel 244 der Verordnung vom 25. November 2003\nberücksichtigt:                                                    (BGBl. I S. 2304),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes                12. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1\nvom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550),                            des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 3093),\n2. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen § 58 des\nGesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),            13. den am 28. Juni 2004 in Kraft getretenen Artikel 2\n3. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 17           des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550,\ndes Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950),              1027),\n4. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-          14. den am 15. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 2\nkel 285 der Verordnung vom 29. Oktober 2001                    des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78),\n(BGBl. I S. 2785),\n15. den am 27. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 2\n5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 27\nNr. 2 und den am 30. April 2005 in Kraft getretenen\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I\nArtikel 2 Nr. 1 und 3 bis 8 des Gesetzes vom\nS. 3762),\n19. April 2005 (BGBl. I S. 1070),\n6. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 19\ndes Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361),          16. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 48\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),\n7. den am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 53\ndes Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467),         17. den am 31. Mai 2006 in Kraft getretenen Artikel 1\n8. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 6            des Gesetzes vom 24. Mai 2006 (BGBl. I S. 1223)\ndes Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674),              und\n9. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Arti-           18. den am 17. Dezember 2006 in Kraft getretenen Ar-\nkel 55 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I               tikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 3322),                                                      S. 2833, 2007 I S. 691).\nBerlin, den 10. Mai 2007\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007                 699\nLuftverkehrsgesetz\n(LuftVG)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt: Luftverkehr                          §§\n1. Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal                              1 – 5\n2. Unterabschnitt Flugplätze                                                       6 – 19d\n3. Unterabschnitt Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen                       20 – 24\n4. Unterabschnitt Verkehrsvorschriften                                            25 – 27\n5. Unterabschnitt Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst      27a – 27f\n6. Unterabschnitt Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung                      27g – 28a\n7. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften                                         29 – 32c\nZweiter Abschnitt: Haftpflicht\n1. Unterabschnitt Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug\nbefördert werden                                                33 – 43\n2. Unterabschnitt Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug\nbefördert werden; Haftung für verspätete Beförderung            44 – 52\n§ 44     Anwendungsbereich\n§ 45     Haftung für Personenschäden\n§ 46     Haftung bei verspäteter Personenbeförderung\n§ 47     Haftung für Gepäckschäden\n§ 48     Haftung auf Grund sonstigen Rechts\n§ 48a Luftbeförderung durch mehrere Luftfrachtführer\n§ 48b Haftung des vertraglichen und des ausführenden\nLuftfrachtführers\n§ 49     Anzuwendende Vorschriften\n§ 49a Ausschlussfrist\n§ 49b Umrechnung von Rechnungseinheiten\n§ 49c Unabdingbarkeit\n§ 50     Obligatorische Haftpflichtversicherung\n§ 51     Subsidiarität der Versicherung des vertraglichen Luft-\nfrachtführers\n§ 52     (weggefallen)\n3. Unterabschnitt Haftung für militärische Luftfahrzeuge                          53 – 54\n§ 53     Haftung für Schäden außerhalb eines militärischen\nLuftfahrzeugs\n§ 54     Haftung für Schäden bei Beförderung in einem\nmilitärischen Luftfahrzeug\n4. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht                     55 – 57\n§ 55     Verhältnis zu sozial- und versorgungsrechtlichen\nVorschriften\n§ 56     Gerichtsstand\n§ 57     (weggefallen)\nDritter Abschnitt\nStraf- und Bußgeldvorschriften                                  58 – 63\nVierter Abschnitt\nLuftfahrtdateien                                                64 – 70\nFünfter Abschnitt\nÜbergangsregelungen                                             71 – 72\nErster Abschnitt                              vorschriften, durch im Inland anwendbares internatio-\nnales Recht, durch Verordnungen des Rates der Euro-\nLuftverkehr                                päischen Union und die zu deren Durchführung erlas-\nsenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.\n1. Unterabschnitt\n(2) Luftfahrzeuge sind\nLuftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal\n1. Flugzeuge\n§1                                      2. Drehflügler\n(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahr-\n3. Luftschiffe\nzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz,\ndurch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechts-                 4. Segelflugzeuge","700                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\n5. Motorsegler                                                                           § 1c\n6. Frei- und Fesselballone                                       Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Bun-\ndesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe des § 1\n7. Drachen                                                    Abs. 1\n8. Rettungsfallschirme                                        1. Luftfahrzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeug-\n9. Flugmodelle                                                    rolle oder im Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen\nsind;\n10. Luftsportgeräte\n2. Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der Bundes-\n11. sonstige für die Benutzung des Luftraums be-                    wehr;\nstimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als          3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der\ndreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben               Bundesrepublik Deutschland nicht bedürfen;\nwerden können.\n4. Luftfahrzeuge, die in Mitgliedstaaten der Europäi-\nRaumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gel-                 schen Union oder in anderen Vertragsstaaten des\nten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum be-             Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nfinden.                                                             raum in einem Register eingetragen sind, auf Grund\ndes Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder\n§ 1a                                  des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum;\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und die zur\nDurchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-              5. Luftfahrzeuge, die außerhalb der Mitgliedstaaten der\nschriften sind beim Betrieb                                         Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaa-\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n1. eines in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetrage-             schaftsraum in einem Register eingetragen sind,\nnen Luftfahrzeugs oder                                         auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung;\n2. eines anderen Luftfahrzeugs, für das die Bundesre-           6. Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Einfluger-\npublik Deutschland die Verantwortung des Eintra-               laubnis nach § 2 Abs. 7 die Benutzung des deut-\ngungsstaats übernommen hat, oder                               schen Luftraums gestattet ist.\n3. eines Luftfahrzeugs, welches in einem anderen Land\nregistriert ist, aber unter einer deutschen Genehmi-                                   §2\ngung nach § 20 oder nach Maßgabe des Rechts der               (1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren,\nEuropäischen Gemeinschaft eingesetzt wird,                 wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulas-\nauch außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepu-              sung) und – soweit es durch Rechtsverordnung vorge-\nblik Deutschland anzuwenden, soweit ihr materieller In-         schrieben ist – in das Verzeichnis der deutschen Luft-\nhalt dem nicht erkennbar entgegensteht oder nach völ-           fahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind. Ein Luft-\nkerrechtlichen Grundsätzen die Befolgung ausländi-              fahrzeug wird zum Verkehr nur zugelassen, wenn\nscher Rechtsvorschriften vorgeht.                               1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist (Mus-\n(2) Soweit ausländisches Recht in Übereinstimmung               terzulassung),\nmit völkerrechtlichen Grundsätzen extraterritoriale Wir-        2. der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der Prüf-\nkung beansprucht und sich auf Gegenstände bezieht,                  ordnung für Luftfahrtgerät geführt ist,\ndie von den Vorschriften nach § 1 Abs. 1 geregelt sind\n3. der Halter des Luftfahrzeugs eine Haftpflichtversi-\noder in einer sonstigen Beziehung zur Luftfahrt stehen,\ncherung zur Deckung der Haftung auf Schadenser-\nfindet es im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\nsatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder\nDeutschland nur insoweit Anwendung, als es deut-\nder Gesundheitsbeschädigung einer nicht im Luft-\nschem Recht nicht entgegensteht.\nfahrzeug beförderten Person und der Zerstörung\noder der Beschädigung einer nicht im Luftfahrzeug\n§ 1b                                  beförderten Sache beim Betrieb eines Luftfahrzeugs\n(1) Wird ein Luftfahrzeug im Sinne des § 1a Abs. 1              nach den Vorschriften dieses Gesetzes und von Ver-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-                  ordnungen der Europäischen Gemeinschaft unter-\ntrieben, so sind international verbindliche Luftverkehrs-           hält und\nregeln und Betriebsvorschriften im Sinne des Artikels 37        4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so ge-\nAbs. 2 Buchstabe c und des Artikels 38 des Abkom-                   staltet ist, dass das durch seinen Betrieb entste-\nmens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale                   hende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand\nZivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) zu beachten und zu            der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.\nbefolgen, soweit sie dort gelten.\n(2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf\n(2) Bekannt gewordene und im Ausland nicht geahn-           auch das sonstige Luftfahrtgerät.\ndete Verstöße werden von den zuständigen Behörden\n(3) Auf Startgeräte, ausgenommen Startwinden für\nin der Bundesrepublik Deutschland verfolgt und geahn-\nSegelflugzeuge, sind die Vorschriften des Absatzes 1\ndet, als ob sie im Inland begangen worden wären. Die\nüber die Verkehrszulassung sinngemäß anzuwenden.\nAhndung erfolgt entsprechend der Umsetzung der in\nAbsatz 1 genannten Regeln und Vorschriften durch                   (4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Vo-\ndeutsches Recht.                                                raussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007               701\n(5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staatszuge-                                      § 3a\nhörigkeitszeichen und eine besondere Kennzeichnung              (1) Mit der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle wird\nzu führen.                                                   die Pflicht nach § 2 Abs. 5 begründet.\n(6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungsbe-            (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nreich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen.           Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte Be-\n(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich die-      hörde kann durch Verwaltungsabkommen mit der zu-\nses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen         ständigen Behörde eines ausländischen Staates zur\nnur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Geset-       Umsetzung von Artikel 83bis des Abkommens über die\nzes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht       Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944\nwerden, um dort zu verkehren. Der Erlaubnis bedarf es        (BGBl. 1956 II S. 412, 1997 II S. 1777) die völkerrecht-\nnicht, soweit ein Abkommen zwischen dem Heimat-              liche Verantwortung und die damit verbundene Zustän-\nstaat und der Bundesrepublik Deutschland oder ein            digkeit für ein nach § 3 eingetragenes Luftfahrzeug auf\nfür beide Staaten verbindliches Übereinkommen etwas          die zuständige Stelle des anderen Staates übertragen.\nanderes bestimmt.                                               (3) Desgleichen kann die Bundesrepublik Deutsch-\n(8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann          land durch Verwaltungsabkommen nach Absatz 2 die\nallgemein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen      Zuständigkeit für ein in einem ausländischen Register\nverbunden und befristet werden.                              eingetragenes Luftfahrzeug übernehmen. Ein derartiges\nLuftfahrzeug unterliegt den Anforderungen dieses Ge-\n(9) Soweit eine von der Kommission der Europäi-           setzes und den auf seiner Grundlage erlassenen\nschen Gemeinschaften auf Grund der Verordnung (EG)           Rechtsvorschriften.\nNr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer                                    §4\ngemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen,\ngegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersa-             (1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfah-\ngung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von          rer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt,\nFluggästen über die Identität des ausführenden Luft-         wenn\nfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9           1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter be-\nder Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) er-          sitzt,\nlassene und in der im Amtsblatt der Europäischen             2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,\nUnion veröffentlichten gemeinschaftlichen Liste aufge-\nführte Betriebsuntersagung dem entgegensteht, ist die        3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als un-\nErlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 unwirksam und gilt Ab-            zuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu\nsatz 7 Satz 2 nicht.                                             führen oder zu bedienen, und keine Zweifel an der\nZuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsi-\ncherheitsgesetzes bestehen,\n§3\n4. der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung\n(1) Luftfahrzeuge werden vorbehaltlich abweichen-             über Luftfahrtpersonal bestanden hat und\nder Verordnungen des Rates der Europäischen Union\nin die deutsche Luftfahrzeugrolle nur eingetragen, wenn      5. dem Bewerber nicht bereits eine Erlaubnis gleicher\nArt und gleichen Umfangs nach Maßgabe dieser\n1. sie in einem ausländischen staatlichen Luftfahrzeug-          Vorschrift erteilt worden ist.\nregister nicht eingetragen sind und im ausschließli-\nchen Eigentum deutscher Staatsangehöriger stehen;           (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonsti-\njuristische Personen und Gesellschaften des Han-         ges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, soweit\ndelsrechts mit Sitz im Inland werden deutschen           seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach\nStaatsangehörigen gleichgestellt, wenn der überwie-      § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.\ngende Teil ihres Vermögens oder Kapitals sowie die          (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraus-\ntatsächliche Kontrolle darüber deutschen Staatsan-       setzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.\ngehörigen zusteht und die Mehrheit der Vertretungs-         (4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung\nberechtigten oder persönlich haftenden Personen          von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als\ndeutsche Staatsangehörige sind;                          diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen.\n2. ein Recht eines deutschen Staatsangehörigen, an           Das Gleiche gilt auch für Prüfungsratsmitglieder bei\neinem Luftfahrzeug Eigentum durch Kauf zu erwer-         Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer\nben, oder ein Recht zum Besitz auf Grund eines für       in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem\neinen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ab-          vertraut machen, es sei denn, dass ein anderer als ver-\ngeschlossenen Mietvertrages oder eines dem Miet-         antwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei\nvertrag ähnlichen Rechtsverhältnisses besteht.           Übungs- und Prüfungsflügen ohne Begleitung von\nFluglehrern oder Prüfungsratsmitgliedern bedürfen\nStaatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäi-            Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge han-\nschen Union stehen deutschen Staatsangehörigen               delt, die von Fluglehrern oder Prüfungsratsmitgliedern\ngleich. Das Gleiche gilt für Angehörige aus anderen          angeordnet und beaufsichtigt werden.\nStaaten, in denen das Luftverkehrsrecht der Europäi-\nschen Gemeinschaft Anwendung findet.                            (5) Auf das Personal für die Flugsicherung\n(2) Die für die Verkehrszulassung zuständige Stelle       a) in den Flugsicherungsbetriebsdiensten,\nkann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn beson-           b) bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der\ndere Umstände vorliegen.                                         flugsicherungstechnischen Einrichtungen","702              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\nsind Absatz 1 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 ent-        migungsverfahrens auch § 10 Abs. 6 und 7 entspre-\nsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner der           chend.\nNachweis der Befähigung und Eignung gemäß einer                 (6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Wider-\nRechtsverordnung nach § 32 Abs. 4 Nr. 4.                     spruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmi-\ngung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf An-\n§5                                ordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5\n(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für       Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur inner-\ndie Flugsicherung auszubilden, bedarf unbeschadet der        halb eines Monats nach Zustellung des Genehmi-\nVorschrift des Absatzes 3 der Erlaubnis. Die Erlaubnis       gungsbescheides gestellt und begründet werden. Da-\nkann mit Auflagen verbunden und befristet werden.            rauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen            (7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-\ndie Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicher-      keitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umwelt-\nheit oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Be-         verträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es\nwerber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet            keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 9 Abs. 1\nsind; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die       Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\nErlaubnis zu widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem         prüfung.\nwiderrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht\nausgenutzt worden ist.                                                                    §7\n(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf nur        (1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antrag-\nvon Personen vorgenommen werden, die eine Lehrbe-            steller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6) oder\nrechtigung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal        die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Ver-\nbesitzen (Fluglehrer).                                       messungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen\neinschließlich der vorübergehenden Anbringung von\n2. Unterabschnitt                           Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten gestat-\nten, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass die Voraus-\nFlugplätze\nsetzungen für die Erteilung einer Genehmigung voraus-\nsichtlich vorliegen.\n§6\n(2) Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht\n(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segel-         überschreiten. Diese Erlaubnis gibt keinen Anspruch\nfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt             auf Erteilung der Genehmigung nach § 6.\noder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für\nFlugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die        (3) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde\nUmweltverträglichkeit zu prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des      können Grundstücke, die für die Genehmigung in Be-\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt       tracht kommen, auch ohne Zustimmung des Berechtig-\nunberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen ver-            ten betreten, diese Grundstücke vermessen und sons-\nbunden und befristet werden.                                 tige Vorarbeiten vornehmen, die für die endgültige Ent-\nscheidung über die Eignung des Geländes notwendig\n(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu        sind. Zum Betreten von Wohnungen sind sie nicht be-\nprüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen          rechtigt.\nder Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse\ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie               (4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vorarbeiten\ndes Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemes-          von Auflagen abhängig machen. Ist durch die Vorarbei-\nsen berücksichtigt sind. § 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 des        ten ein erheblicher Schaden zu erwarten, hat die Ge-\nRaumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in           nehmigungsbehörde Sicherheitsleistung durch den An-\nAussicht genommene Gelände ungeeignet oder recht-            tragsteller anzuordnen.\nfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche            (5) Wenn durch die Vorarbeiten Schäden verursacht\nSicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Geneh-       werden, hat der Antragsteller unverzüglich nach Eintritt\nmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsa-        des jeweiligen Schadens volle Entschädigung in Geld\nchen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.             zu leisten oder auf Verlangen des Geschädigten den\n(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem all-        früheren Zustand wiederherzustellen. Über Art und\ngemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versa-         Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfalle die\ngen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des be-         ordentlichen Gerichte.\nantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in un-\nangemessener Weise beeinträchtigt werden.                                                 §8\n(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu än-              (1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem\ndern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststel-          Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, be-\nlungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Ände-      stehende nur geändert werden, wenn der Plan nach\nrung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die         § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind\nAnlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich er-       die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und pri-\nweitert oder geändert werden soll.                           vaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit\nim Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.\n(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10\nAbs. 2 Nr. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 8 sowie § 74 Abs. 4             (2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses\nund 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Be-         kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn\nkanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeich-       1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben\nneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Geneh-            handelt, für das nach dem Gesetz über die Umwelt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007                  703\nverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-      militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplat-\nprüfung durchzuführen ist,                                zes.\n2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufga-            (8) § 7 dieses Gesetzes sowie § 71c des Verwal-\nbenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt         tungsverfahrensgesetzes gelten für das Planfeststel-\nworden ist und                                            lungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Bau-\n3. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beein-          durchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der\nträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der        Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder\nInanspruchnahme ihres Eigentums oder eines ande-          einer Plangenehmigung zu dulden.\nren Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.\nFür die Plangenehmigung gelten § 9 Abs. 1 bis 3 dieses                                   § 8a\nGesetzes sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsver-             (1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegen-\nfahrensgesetzes entsprechend; auf ihre Erteilung finden       heit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den\ndie Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren          vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruch-\nkeine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsge-            nahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten\nrichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in ei-         Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderun-\nnem Vorverfahren.                                             gen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).\n(3) Planfeststellung und Plangenehmigung können            Als vom Plan betroffen gelten Flächen auch insoweit,\nbei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentli-             als für die Erteilung einer Baugenehmigung nach dem\ncher Bedeutung unterbleiben. Fälle unwesentlicher Be-         im Plan für den Ausbau bezeichneten Bauschutzbe-\ndeutung liegen vor, wenn                                      reich (§§ 12, 17) ein Zustimmungsvorbehalt der Luft-\n1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung            fahrtbehörde besteht. Veränderungen, die in rechtlich\nhandelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-         zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unter-\nverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-      haltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher aus-\nprüfung durchzuführen ist,                                geübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzuläs-\nsige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von\n2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder         Vorkehrungen und Anlagen und im Entschädigungsver-\ndie erforderlichen behördlichen Entscheidungen vor-       fahren unberücksichtigt.\nliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und\n(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre,\n3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit\nkönnen die Eigentümer für die dadurch entstandenen\nden vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinba-\nVermögensnachteile Entschädigung verlangen.\nrungen getroffen werden.\n(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungs-              (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem\nrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flug-          Unternehmer an den betroffenen Flächen ein Vorkaufs-\nplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung           recht zu.\nsein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher\nRegelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend                                       §9\n§ 6 Abs. 4 Satz 2.\n(1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen\n(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen     Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen\nTrägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes        Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zu-\nist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2          stimmungen. Durch sie werden alle öffentlich-rechtli-\ndurch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich,      chen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und\nin der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die      den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend gere-\nGenehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die           gelt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen\nentsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben           des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-\nenthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der          wicklung nach § 27d Abs. 1 und 4 und Entscheidungen\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststel-          der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Bau-\nlung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch          rechts.\nmuss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen\ndes Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung              (2) Im Planfeststellungsbeschluss sind dem Unter-\nentsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes          nehmer die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen\nmit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbun-           aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Si-\nden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltver-          cherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke\nträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprü-          gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind.\nfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbe-           (3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind Be-\nreich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde            seitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber fest-\netwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekannt-           gestellten Anlagen ausgeschlossen.\ngabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4\nSatz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militä-           (4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren\nrischen auf den zivilen Träger über.                          nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan\nbetroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass\n(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Vorausset-          der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte inso-\nzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plan-        weit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist.\ngenehmigungsverfahren.                                        Kommt keine Einigung zustande, so können sie die\n(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der        Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Ent-\nzivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der         eignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.","704              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\n(5) Wird mit der Durchführung des Plans nicht inner-           gesetzes innerhalb eines Monats nach Abschluss\nhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit           der Erörterung ab.\nbegonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird      5. Bei der Änderung eines Flughafens oder eines Lan-\nvorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der               deplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach\nPlanfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre ver-             § 17 kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne\nlängert. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt               des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\njede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit zur                 und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die\nplanmäßigen Verwirklichung des Vorhabens. Eine spä-               Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.\ntere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens               Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens\nberührt den Beginn der Durchführung nicht.                        ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu ge-\nben. Die Stellungnahme der Anhörungsbehörde\n§ 10                                   nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgeset-\n(1) Planfeststellungsbehörde ist die von der Landes-           zes ist innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der\nregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem das                Einwendungsfrist abzugeben.\nGelände liegt. Erstreckt sich das Gelände auf mehrere        6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind\nLänder, so trifft die Bestimmung nach Satz 1 die Lan-             auch die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes\ndesregierung des Landes, in dem der überwiegende                  oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rah-\nTeil des Geländes liegt. Die Planfeststellungsbehörde             men des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes aner-\nstellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung nach            kannten Vereine entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1\n§ 8 Abs. 2 und trifft die Entscheidung nach § 8 Abs. 3.           des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen.\n(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-           Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsver-\ntungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:                   fahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entspre-\nchender Anwendung der Nummer 3 Satz 3 und 4.\n1. Die Pläne sind der von der Landesregierung be-\nVon einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des\nstimmten Behörde (Anhörungsbehörde) zur Stel-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1\nlungnahme vorzulegen. Diese hat alle in ihrem Auf-\nSatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-\ngabenbereich durch das Vorhaben berührten Behör-\nkeitsprüfung kann abgesehen werden.\nden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und die\nübrigen Beteiligten zu hören und ihre Stellungnahme      Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfah-\nder Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.                 ren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensge-\nsetz geregelt ist.\n2. Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden so-\nwie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in             (3) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die\ndenen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt,        Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behör-\nveranlasst die Anhörungsbehörde innerhalb eines          den, die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben\nMonats, nachdem der Unternehmer den Plan bei             ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Plan-\nihr eingereicht hat. Nicht ortsansässige Betroffene,     feststellungsbehörde und den genannten Behörden\nderen Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen         nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde\nauf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der            im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,\nAuslegung mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2        Bau und Stadtentwicklung zu entscheiden.\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt             (4) Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle\nwerden.                                                  des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes –\n3. Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird,         dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungs-\nhaben ihre Stellungnahmen innerhalb einer von der        frist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnah-\nAnhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben,           men der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes\ndie drei Monate nicht übersteigen darf. Danach ein-      oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen\ngehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei           des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten\nder Feststellung des Plans nicht berücksichtigt wer-     Vereine sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach Ab-\nden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde      satz 2 Nr. 3 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der\nvorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststel-       Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Ausle-\nlungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt            gung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach\nsind oder hätten bekannt sein müssen. Die Sätze 1        dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen\nund 2 gelten auch für die Äußerungen der Kommis-         der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans\nsion nach § 32b. Für die Äußerungen der nach § 59        nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn spä-\ndes Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landes-          ter von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange\nrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des          der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen\nBundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine            bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für\ngilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.      die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung\nDie Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei          sind.\nWochen nach Zugang aus. Sie machen die Ausle-                (5) Der Planfeststellungsbeschluss ist denjenigen,\ngung ortsüblich bekannt.                                 über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit\n4. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungs-          Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften\nverfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde in-          des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekannt-\nnerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwen-         gabe bleiben im Übrigen unberührt.\ndungsfrist abzuschließen. Sie gibt ihre Stellung-            (6) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-\nnahme nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrens-        lungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007                 705\nBau oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplät-              und Nebenlandeflächen in einer Entfernung von\nzen mit beschränktem Bauschutzbereich hat keine auf-             8,5 Kilometern vom Startbahnbezugspunkt.\nschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der                (2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die für\naufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen            die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Be-\neinen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangeneh-        hörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von\nmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsge-            1,5 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugs-\nrichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach           punkt sowie auf den Start- und Landeflächen und den\nZustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der         Sicherheitsflächen nur mit Zustimmung der Luftfahrt-\nPlangenehmigung gestellt und begründet werden.               behörden genehmigen. Die Zustimmung der Luftfahrt-\n§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entspre-            behörden gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Mo-\nchend. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederher-       naten nach Eingang des Ersuchens der für die Erteilung\nstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so        einer Baugenehmigung zuständigen Behörde verwei-\nkann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder           gert wird. Ist die fachliche Beurteilung innerhalb dieser\ndie Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf ge-             Frist wegen des Ausmaßes der erforderlichen Prüfun-\nstützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal-          gen nicht möglich, kann sie von der für die Baugeneh-\ntungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stel-         migung zuständigen Behörde im Benehmen mit der für\nlen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Be-      die Flugsicherung zuständigen Stelle verlängert wer-\nschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.                 den. Sehen landesrechtliche Bestimmungen für die Er-\n(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs        richtung von Bauwerken nach Satz 1 die Einholung ei-\nWochen die zur Begründung seiner Klage dienenden             ner Baugenehmigung nicht vor, bedarf die Errichtung\nTatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3           dieser Bauwerke der Genehmigung der Luftfahrtbe-\nund § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten             hörde unter ausschließlich luftverkehrssicherheitlichen\nentsprechend.                                                Erwägungen.\n(8) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben             (3) In der weiteren Umgebung eines Flughafens ist\nberührten öffentlichen und privaten Belange sind nur         die Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforderlich,\nerheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-         wenn die Bauwerke folgende Begrenzung überschrei-\ngungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche          ten sollen:\nMängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von             1. außerhalb der Anflugsektoren\nVerfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur\na) im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den\nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der\nFlughafenbezugspunkt eine Höhe von 25 Metern\nPlangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung\n(Höhe bezogen auf den Flughafenbezugspunkt),\noder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden\nkönnen; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrens-              b) im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer Halb-\ngesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen                   messer um den Flughafenbezugspunkt die Ver-\nBestimmungen bleiben unberührt.                                     bindungslinie, die von 45 Meter Höhe bis 100 Me-\nter Höhe (Höhen bezogen auf den Flughafenbe-\n§ 11                                    zugspunkt) ansteigt;\nDie Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissions-            2. innerhalb der Anflugsektoren\nschutzgesetzes gilt für Flugplätze entsprechend.                 a) von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu ei-\nnem Umkreis um den Startbahnbezugspunkt\n§ 12                                    von 10 Kilometer Halbmesser bei Hauptstart-\n(1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den                 und Hauptlandeflächen und von 8,5 Kilometer\nAusbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend                   bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen die Ver-\nfür den Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3                 bindungslinie, die von 0 Meter Höhe an diesem\nbezeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutz-                   Ende bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf\nbereich). Der Plan muss enthalten                                   den Startbahnbezugspunkt der betreffenden\nStart- und Landefläche) ansteigt,\n1. die Start- und Landebahnen einschließlich der sie\nb) im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer\numgebenden Schutzstreifen (Start- und Landeflä-\nHalbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei\nchen),\nHauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe\n2. die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start-              von 100 Metern (Höhe bezogen auf den Start-\nund Landeflächen nicht länger als je 1 000 Meter                bahnbezugspunkt der betreffenden Start- und\nund seitlich der Start- und Landeflächen bis zum Be-            Landeflächen).\nginn der Anflugsektoren je 350 Meter breit sein sol-\nAbsatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nlen,\n(4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum\n3. den Flughafenbezugspunkt, der in der Mitte des            Schutz der Allgemeinheit können die Luftfahrtbehörden\nSystems der Start- und Landeflächen liegen soll,         ihre Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 davon\n4. die Startbahnbezugspunkte, die je in der Mitte der        abhängig machen, dass die Baugenehmigung unter\nStart- und Landeflächen liegen sollen,                   Auflagen erteilt wird.\n5. die Anflugsektoren, die sich beiderseits der Außen-\nkanten der Sicherheitsflächen an deren Enden mit                                     § 13\neinem Öffnungswinkel von je 15 Grad anschließen;            Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich in-\nsie enden bei Hauptstart- und Hauptlandeflächen in       folge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Ver-\neiner Entfernung von 15 Kilometern, bei Nebenstart-      wendungszwecks des Flughafens in bestimmten Ge-","706              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\nländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht in dem    lichen Anlagen, die in einer Länge von mehr als 75 m\nnach § 12 festgelegten Umfang notwendig sind, kön-           Täler oder Schluchten überspannen oder Steilabhän-\nnen die Luftfahrtbehörden für diese Geländeteile Bau-        gen folgen und dabei die Höhe von 20 m über der Erd-\nhöhen festlegen, bis zu welchen Bauwerke ohne ihre           oberfläche überschreiten, sind der für die Flugsiche-\nZustimmung genehmigt werden können.                          rung zuständigen Stelle von den Eigentümern und an-\nderen Berechtigten unverzüglich anzuzeigen.\n§ 14                                 (2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die\nErteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde                                       § 17\ndie Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von                 Bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segel-\n100 Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur         fluggeländen können die Luftfahrtbehörden bestimmen,\nmit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen;             dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zustän-\n§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.       dige Behörde die Errichtung von Bauwerken im Um-\n(2) Das Gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Me-      kreis von 1,5 Kilometer Halbmesser um den dem Flug-\nter Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhe-         hafenbezugspunkt entsprechenden Punkt nur mit Zu-\nbungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als          stimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen darf (be-\n100 Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung im             schränkter Bauschutzbereich). Auf den beschränkten\nUmkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die          Bauschutzbereich sind § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und\nAnlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Im Um-            Abs. 4 sowie die §§ 13, 15 und 16 sinngemäß anzuwen-\nkreis von 10 Kilometer Halbmesser um einen Flugha-           den.\nfenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhe-\nbung die Höhe des Flughafenbezugspunktes.                                               § 18\nDer Umfang des Bauschutzbereichs ist den Eigentü-\n§ 15                              mern von Grundstücken im Bauschutzbereich und den\n(1) Die §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume,          anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser\nFreileitungen, Masten, Dämme sowie für andere Anla-          Grundstücke Berechtigten sowie den dinglich Berech-\ngen und Geräte. § 12 Abs. 2 ist auf Gruben, Anlagen          tigten, soweit sie der zuständigen Behörde bekannt\nder Kanalisation und ähnliche Bodenvertiefungen sinn-        oder aus dem Grundbuch ersichtlich sind, bekannt zu\ngemäß anzuwenden.                                            geben oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu\n(2) Die Errichtung der in Absatz 1 genannten Luft-        machen.\nfahrthindernisse bedarf der Genehmigung. Falls die Ge-\nnehmigung von einer anderen als der Baugenehmi-                                        § 18a\ngungsbehörde erteilt wird, bedarf diese der Zustim-             (1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn\nmung der Luftfahrtbehörde. Ist eine andere Genehmi-          die für die Flugsicherung zuständige Stelle der obersten\ngungsbehörde nicht vorgesehen, so ist die Genehmi-           Luftfahrtbehörde des Landes gegenüber anzeigt, dass\ngung der Luftfahrtbehörde erforderlich.                      durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungsein-\nrichtungen gestört werden. Die für die Flugsicherung\n§ 16                              zuständige Stelle unterrichtet die oberste Luftfahrtbe-\n(1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben         hörde des Landes über die Standorte aller Flugsiche-\nauf Verlangen der Luftfahrtbehörden zu dulden, dass          rungseinrichtungen und Bereiche um diese Anlagen, in\nBauwerke und andere Luftfahrthindernisse (§ 15), wel-        denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind.\nche die nach den §§ 12 bis 15 zulässige Höhe überra-         Die obersten Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten\ngen, auf diese Höhe abgetragen werden. Im Falle des          die für die Flugsicherung zuständige Stelle, wenn sie\n§ 15 Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich die Verpflichtung zur      von der Planung derartiger Bauwerke Kenntnis erhal-\nDuldung auf die Beseitigung der Vertiefungen. Ist die        ten.\nAbtragung oder Beseitigung der Luftfahrthindernisse             (2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben\nim Einzelfall nicht durchführbar, so sind die erforderli-    auf Verlangen der für die Flugsicherung zuständigen\nchen Sicherungsmaßnahmen für die Luftfahrt zu dul-           Stelle zu dulden, dass Bauwerke, die den Betrieb von\nden.                                                         Flugsicherungseinrichtungen stören, in einer Weise ver-\n(2) Das Recht des Eigentümers oder eines anderen          ändert werden, dass Störungen unterbleiben, es sei\nBerechtigten und eine nach anderen Vorschriften be-          denn, die Störungen können durch die für die Flugsi-\nstehende Verpflichtung, diese Maßnahmen auf eigene           cherung zuständige Stelle mit einem Kostenaufwand\nKosten selbst durchzuführen, bleiben unberührt.              verhindert werden, der nicht über dem Geldwert der\nbeabsichtigten Veränderung liegt.\n§ 16a                                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die\n(1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten von           nach § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände.\nBauwerken und von Gegenständen im Sinne des § 15\nAbs. 1 Satz 1, die die nach § 14 zulässige Höhe nicht                                  § 18b\nüberschreiten, haben auf Verlangen der zuständigen              (1) Bauwerke dürfen in den Bereichen, die für die\nStelle zu dulden, dass die Bauwerke und Gegenstände          Einrichtung und Überwachung von Verfahren für Flüge\nin geeigneter Weise gekennzeichnet werden, wenn und          nach Instrumentenflugregeln aus Gründen der Hinder-\ninsoweit dies zur Sicherheit des Luftverkehrs erforder-      nisfreiheit zu bewerten sind, nur errichtet werden, wenn\nlich ist. Das Bestehen sowie der Beginn des Errichtens       die zuständige Luftfahrtbehörde zuvor über das Vorha-\noder Abbauens von Freileitungen, Seilbahnen und ähn-         ben informiert wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007                707\n(2) Die für die Flugsicherung zuständige Stelle unter-                              § 19a\nrichtet die obersten Luftfahrtbehörden der Länder über          Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens, der dem\ndie Bereiche, die für die Einrichtung und Überwachung        Fluglinienverkehr angeschlossen ist, hat innerhalb einer\nvon Verfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln          von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist\naus Gründen der Hindernisfreiheit zu bewerten sind.          auf dem Flughafen und in dessen Umgebung Anlagen\nDie obersten Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten       zur fortlaufend registrierenden Messung der durch die\ndie für die Flugsicherung zuständige Stelle über Bau-        an- und abfliegenden Luftfahrzeuge entstehenden Ge-\nwerke, welche in diesem Bereich errichtet werden sol-        räusche einzurichten und zu betreiben. Die Mess- und\nlen.                                                         Auswertungsergebnisse sind der Genehmigungsbe-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die          hörde und der Kommission nach § 32b sowie auf Ver-\nnach § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände.               langen der Genehmigungsbehörde anderen Behörden\nmitzuteilen. Sofern ein Bedürfnis für die Beschaffung\nund den Betrieb von Anlagen nach Satz 1 nicht besteht,\n§ 19                              kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen zulassen.\n(1) Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der Vor-\nschriften der §§ 12, 14 bis 17 und 18a dem Eigentümer                                  § 19b\noder einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile,                                 (weggefallen)\nso ist hierfür eine angemessene Entschädigung in Geld\nzu leisten. Hierbei ist die entzogene Nutzung, die Be-                                 § 19c\nschädigung oder Zerstörung einer Sache unter gerech-            (1) Die Unternehmer von Flugplätzen mit gewerbli-\nter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der        chem Luftverkehr haben Luftfahrtunternehmen sowie\nBeteiligten zu berücksichtigen. Für Vermögensnachtei-        sonstigen Anbietern die Erbringung von Bodenabferti-\nle, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der          gungsdiensten zu ermöglichen. Bodenabfertigungs-\nBeeinträchtigung stehen, ist den in Satz 1 bezeichneten      dienste in diesem Sinne sind die administrative Abfer-\nPersonen eine Entschädigung zu zahlen, wenn und so-          tigung am Boden und deren Überwachung, die Flug-\nweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger        gastabfertigung, die Gepäckabfertigung, die Fracht-\nHärten geboten erscheint.                                    und Postabfertigung, die Vorfelddienste, die Reini-\n(2) Unterlässt der Berechtigte eine Änderung der          gungsdienste und der Flugzeugservice, die Betan-\nNutzung, die ihm zuzumuten ist, so mindert sich seine        kungsdienste, die Stationswartungsdienste, die Flug-\nEntschädigung um den Wert der Vermögensvorteile, die         betriebs- und Besatzungsdienste, die Transportdienste\nihm bei Ausübung der geänderten Nutzung erwachsen            am Boden sowie die Bordverpflegungsdienste.\nwären.                                                          (2) Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten,\nden Betankungsdiensten sowie der Fracht- und Post-\n(3) Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrthinder-         abfertigung, soweit diese die konkrete Beförderung von\nnisse (§ 15), deren entschädigungslose Entfernung            Fracht und Post zwischen Flugplatz und Flugzeug bei\noder Umgestaltung nach dem jeweils geltenden Recht           der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft, wird\ngefordert werden kann, auf Grund von Maßnahmen               die Anzahl derer, die berechtigt sind, diese Bodenabfer-\nnach § 16 ganz oder teilweise entfernt oder umgestal-        tigungsdienste für sich zu erbringen, durch Rechtsver-\ntet, so ist eine Entschädigung nur zu leisten, wenn es       ordnung festgelegt. Das Gleiche gilt für die Anzahl de-\naus Gründen der Billigkeit geboten ist. Sind sie befristet   rer, die berechtigt sind, diese Bodenabfertigungs-\nzugelassen und ist die Frist noch nicht abgelaufen, so       dienste für andere zu erbringen. Die Anzahl der nach\nist eine Entschädigung nach dem Verhältnis der restli-       den Sätzen 1 und 2 jeweils Berechtigten darf jedoch\nchen Frist zu der gesamten Frist zu leisten.                 nicht auf weniger als zwei festgelegt werden. Ist bei\n(4) Dinglich Berechtigte, die nicht zum Gebrauch          Inkrafttreten des Gesetzes über Bodenabfertigungs-\noder zur Nutzung der Sache berechtigt sind, sind nach        dienste auf Flugplätzen vom 11. November 1997\nden Artikeln 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum           (BGBl. I S. 2694) auf einem Flugplatz die Anzahl der\nBürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des            nach den Sätzen 1 und 2 Berechtigten größer als zwei,\nEigentümers angewiesen.                                      ist diese Anzahl maßgeblich.\n(3) Sofern besondere Platz- oder Kapazitätsgründe,\n(5) Die Entschädigung ist in den Fällen der §§ 12         insbesondere in Zusammenhang mit der Verkehrs-\nund 17 von dem Flugplatzunternehmer zu zahlen. In            dichte und dem Grad der Nutzung der Flächen auf ei-\nden Fällen des § 18a und soweit die bezeichneten Maß-        nem Flugplatz es erfordern, kann die Anzahl derer, die\nnahmen Grundstücke oder andere Sachen außerhalb              berechtigt sind, die in Absatz 2 genannten Bodenabfer-\nder Bauschutzbereiche der §§ 12 und 17 betreffen, ist        tigungsdienste zu erbringen, im Einzelfall über Absatz 2\ndie Entschädigung, wenn es sich um Maßnahmen der             hinaus beschränkt werden. Bei Vorliegen der in Satz 1\nFlugsicherung handelt, die sich nicht auf den Start- und     genannten Gründe kann die Anzahl derer, die berechtigt\nLandevorgang beziehen, von der für die Flugsicherung         sind, die übrigen der in Absatz 1 genannten Bodenab-\nzuständigen Stelle, im Übrigen von dem jeweiligen            fertigungsdienste zu erbringen, im Einzelfall auf nicht\nFlugplatzunternehmer zu leisten. In den Fällen des           weniger als jeweils zwei festgelegt werden.\n§ 16a ist die Entschädigung von demjenigen zu leisten,\nder ein Interesse an der Kennzeichnung geltend macht.                                  § 19d\n(6) Im Übrigen sind die Vorschriften des § 13 Abs. 2,        Die Unternehmer von Flughäfen haben für eine ge-\nder §§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des Schutzbereich-       fahrlose und leicht zugängliche Benutzung von allge-\ngesetzes sinngemäß anzuwenden.                               mein zugänglichen Flughafenanlagen, Bauwerken,","708              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\nRäumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu            genehmigungen an Luftfahrtunternehmen vom 23. Juli\ntragen. Dabei sind die Belange von behinderten und           1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 1). Die Absätze 2 und 3\nanderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung be-          gelten entsprechend, soweit dem nicht die in Satz 1\nsonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefrei-      genannte Verordnung der Europäischen Gemeinschaft\nheit zu erreichen. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit     entgegensteht.\nkönnen durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5\ndes Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt                                      § 20a\nwerden.                                                                             (weggefallen)\n3. Unterabschnitt                                                     § 20b\nLuftfahrtunternehmen                               Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit\nund -veranstaltungen                           mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreiben, haben\nfür eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung\n§ 20                             der Luftfahrzeuge Sorge zu tragen. Dabei sind die Be-\n(1) Juristische oder natürliche Personen sowie Per-       lange von behinderten und anderen Menschen mit Mo-\nsonenhandelsgesellschaften bedürfen für                      bilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen,\nmit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. § 9 Abs. 2\n1. gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit\ndes Luftsicherheitsgesetzes gilt entsprechend. Die Ein-\ndenen eine Beförderung nicht zwischen verschiede-\nzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielverein-\nnen Punkten verbunden ist,\nbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstel-\n2. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und            lungsgesetzes festgelegt werden.\nSachen mit Ballonen\neiner Betriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen).                                       § 21\nDer Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtge-             (1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen\nwerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/            gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Li-\noder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt; ausge-         nien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienver-\nnommen hiervon sind Flüge zum Absetzen von Fall-             kehr), bedürfen dafür außer der Genehmigung nach\nschirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für höchs-       § 20 Abs. 1 einer besonderen Genehmigung (Fluglini-\ntens vier Personen zugelassen sind. Satz 1 Nr. 1 und         engenehmigung). Die Flugliniengenehmigung soll die\nSatz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte.                     Bedingungen berücksichtigen, die in den Vereinbarun-\n(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen            gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und an-\nversehen werden. Die Genehmigung ist zu versagen,            deren Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die           wird, festgelegt sind. § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden         findet entsprechende Anwendung. Die Flugliniengeneh-\nkann, insbesondere wenn der Antragsteller oder andere        migung kann versagt werden, wenn durch den bean-\nfür die Beförderung verantwortliche Personen nicht zu-       tragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen beein-\nverlässig sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn        trächtigt werden.\ndie für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen          (2) Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförde-\nfinanziellen Mittel oder entsprechende Sicherheiten          rungsbedingungen sind der Öffentlichkeit zugänglich\nnicht nachgewiesen werden. Die Genehmigung kann              zu machen und der zuständigen Behörde auf Verlangen\nversagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden          vorzulegen. Die Anwendung von Flugplänen, Beförde-\nsollen, die nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle ein-    rungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann\ngetragen sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum        ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dadurch\ndes Antragstellers stehen. Der deutschen Luftfahrzeug-       die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beein-\nrolle gleichgestellt sind Eintragungsregister von Staaten    trächtigt werden. Luftfahrtunternehmen, die Linienver-\nim Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Euro-          kehr betreiben, sind außer im Falle der Unzumutbarkeit\npäischen Gemeinschaft.                                       jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsver-\n(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Vo-       träge abzuschließen und ihn im Rahmen des veröffent-\nraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur      lichten Flugplanes zu befördern. Den Beförderungsver-\nvorübergehend entfallen sind. Die Genehmigung kann           trägen sind die veröffentlichten Beförderungsentgelte\nwiderrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht         und Beförderungsbedingungen zu Grunde zu legen, so-\neingehalten werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn             weit sie nicht nach Satz 2 ganz oder teilweise untersagt\ndie Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen      sind. Im Übrigen werden Beförderungsentgelte und Be-\nhaben. Das Ruhen der Genehmigung auf Zeit kann an-           förderungsbedingungen von den Parteien des Beförde-\ngeordnet werden, wenn dies ausreicht, um die Sicher-         rungsvertrages frei vereinbart. Von den der Öffentlich-\nheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten.        keit bekannt gemachten Beförderungsentgelten und\nDie Genehmigung erlischt, wenn von ihr länger als            Beförderungsbedingungen kann zugunsten der Ver-\nsechs Monate kein Gebrauch gemacht worden ist.               tragspartner der Luftfahrtunternehmen abgewichen\nwerden.\n(4) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht\nder Europäischen Gemeinschaft unterliegen, bedürfen              (3) Beförderungsverpflichtungen auf Grund ander-\nzur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im          weitiger gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.\ngewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung               (4) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht\ngemäß Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG)                  der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, bedürfen\nNr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebs-       neben der in § 20 Abs. 4 genannten Betriebsgenehmi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007                 709\ngung einer Streckengenehmigung gemäß Artikel 3              fahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz innerhalb des\nAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates           Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts haben, so-\nüber den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Ge-            weit sie Luftverkehr zwischen der Bundesrepublik\nmeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen          Deutschland und Staaten außerhalb des Geltungsbe-\nFlugverkehrs vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 8).    reichs des Gemeinschaftsrechts durchführen.\nSofern es die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 erlassene Verord-\nnung vorsieht, haben diese Luftfahrtunternehmen die                                      § 23b\nFlugpreise gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung               (1) Soweit dies zur vorherigen Prüfung und zur stän-\n(EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luft-       digen Kontrolle der Einhaltung der Genehmigungsvo-\nfrachtraten vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 15)     raussetzungen erforderlich ist, kann die Genehmi-\nvorzulegen. Unter den Voraussetzungen, die in Artikel 6     gungsbehörde\nAbs. 1 der in Satz 2 genannten Verordnung der Euro-\npäischen Gemeinschaft aufgeführt sind, kann die An-         1. Ermittlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher\nwendung eines Flugpreises untersagt werden. Im Übri-            und Geschäftspapiere einschließlich der Unterlagen\ngen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend, soweit             über den Einsatz von Luftfahrzeugen nehmen, und\ndem nicht die in Satz 1 und 2 genannten Verordnungen            zwar bei\nder Europäischen Gemeinschaft entgegenstehen.                   a) Haltern von Luftfahrzeugen anlässlich gewerbli-\ncher Beförderung,\n§ 21a                                  b) allen an der Beförderung Beteiligten,\nLuftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im           c) den Beteiligten an Verträgen über gewerbliche\nGeltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäi-                 Beförderungen und\nschen Gemeinschaft haben, bedürfen einer Betriebsge-\nnehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von            d) den Betreibern von Platzreservierungssystemen;\nund nach der Bundesrepublik Deutschland. § 2 Abs. 9         2. von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und den\nund § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 finden            in deren Geschäftsbereichen tätigen Personen Aus-\nentsprechende Anwendung.                                        kunft über alle Tatsachen verlangen, die für die\nDurchführung der Prüfung und der Kontrolle von Be-\n§ 22                                  deutung sind. Der um Auskunft Ersuchte kann die\nIm gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinienver-        Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-\nkehr ist (Gelegenheitsverkehr), kann die Genehmi-               antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\ngungsbehörde Bedingungen und Auflagen festsetzen                Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten\noder Beförderungen untersagen, soweit durch diesen              Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung\nLuftverkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen nach-           oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\nhaltig beeinträchtigt werden. Die Genehmigung von               nungswidrigkeiten aussetzen würde;\nGelegenheitsverkehr durch Luftfahrtunternehmen mit          3. den Start von Luftfahrzeugen so lange untersagen,\nSitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrs-           bis sie ihre Kontrollen beendet hat.\nrechts der Europäischen Gemeinschaft kann vom Be-              (2) Die Inhaber der Genehmigungen oder ihre Vertre-\nstehen der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.         ter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und\nDer Luftverkehr durch die in Satz 2 und die in § 23a        nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Sat-\nSatz 2 genannten Luftfahrtunternehmen mit anderen           zung zur Vertretung berufenen Personen, sind ver-\nStaaten kann untersagt werden oder mit Nebenbestim-         pflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die ge-\nmungen versehen werden, sofern dies zum Schutze vor         schäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung\nnachteiligen Auswirkungen für Luftfahrtunternehmen          dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten\nmit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforder-       von Geschäftsräumen und -grundstücken zu dulden.\nlich ist.\n§ 24\n§ 23\n(1) Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben\nVorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäi-        oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge be-\nschen Gemeinschaft kann die gewerbsmäßige Beförde-          teiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), bedürfen der Ge-\nrung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge            nehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen ver-\nzwischen Orten des Inlands deutschen Luftfahrtunter-        bunden und befristet werden.\nnehmen vorbehalten werden.\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsa-\n§ 23a                              chen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche\nSicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung ge-\nFür den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, die ihren      fährdet werden kann.\nHauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftver-\nkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft haben,                              4. Unterabschnitt\nkann die Genehmigungsbehörde zur Herstellung und\nGewährleistung der Gegenseitigkeit über die Vorschrif-                     Ve r k e h r s v o r s c h r i f t e n\nten der §§ 20 bis 23 hinaus der Art und Wirkung nach\ngleiche Beschränkungen festsetzen, denen Luftfahrtun-                                     § 25\nternehmen, die ihren Hauptsitz im Geltungsbereich die-         (1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie geneh-\nses Gesetzes haben, im Heimatstaat jener Unterneh-          migten Flugplätze nur starten und landen, wenn der\nmen unterliegen. Gleiches gilt vorbehaltlich des Luftver-   Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zuge-\nkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft für Luft-         stimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt","710              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\nhat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetrie-            (3) Der Betrieb von elektronischen Geräten, die nicht\nbenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis     als Luftfahrtgerät zugelassen sind und Störungen der\nder Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten          Bordelektronik verursachen können, ist in Luftfahrzeu-\nnach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrt-         gen nicht zulässig. Ausnahmen können durch Rechts-\nbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände we-           verordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7a zugelassen werden,\nniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist.      wenn und soweit für den Betrieb von elektronischen\nLuftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen                Geräten ein besonderes Bedürfnis besteht und dies\n1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festge-         mit dem Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs verein-\nlegten Start- oder Landebahnen oder                      bar ist; in der Rechtsverordnung kann auch bestimmt\nwerden, dass der verantwortliche Luftfahrzeugführer\n2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder        oder der Luftfahrzeughalter allgemein oder für den Ein-\n3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den         zelfall Ausnahmen zulassen kann.\nFlugplatz                                                   (4) § 11 Abs. 1 und 2 des Luftsicherheitsgesetzes\nnur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer        bleibt unberührt.\nzugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Er-\nlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3                      5. Unterabschnitt\nkann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen\nFlughafenkoordinierung,\nverbunden und befristet werden.\nFlugsicherung und Flugwetterdienst\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn\n1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des                                   § 27a\nLuftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder               (1) Die Flughafenkoordinierung wird nach Maßgabe\n2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur           des Rechts der Europäischen Gemeinschaft vorgenom-\nHilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben       men.\neiner Person erforderlich ist. Das Gleiche gilt für         (2) Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapazi-\nden Wiederstart nach einer solchen Landung mit           tät ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nAusnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.         Stadtentwicklung die für den Flughafen zuständige Be-\nIn diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs          hörde. Es bestimmt bei zu vollständig koordiniert er-\nverpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohn-          klärten Verkehrsflughäfen im Einvernehmen mit der\nsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Ver-     obersten Luftfahrtbehörde des Landes und nach Anhö-\nsicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten           rung der für die Flugsicherung zuständigen Stelle, des\nLuftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft      betreffenden Flugplatzunternehmers und der Luftfahrt-\nverpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Be-       unternehmen, die den Flugplatz regelmäßig benutzen,\nrechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luft-        die Anzahl der im Voraus planbaren Zeitnischen (Koor-\nfahrzeugs nicht verhindern.                                  dinierungseckwert).\n(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den\nStart oder die Landung entstandenen Schadens nach                                      § 27b\nden sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 bean-                  Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung kann\nspruchen.                                                    aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbesondere\nder hoheitlichen Interessen, der öffentlichen Verkehrs-\n§ 26                             interessen oder der Verpflichtungen aus völkerrechtli-\n(1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend              chen Verträgen abgewichen werden.\noder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden\n(Luftsperrgebiete).                                                                    § 27c\n(2) In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug              (1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten\nvon Luftfahrzeugen besonderen Beschränkungen un-             und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.\nterworfen werden (Gebiete mit Flugbeschränkungen).              (2) Sie umfasst insbesondere folgende Aufgaben:\n§ 27                             1. die Flugsicherungsbetriebsdienste, zu denen gehö-\nren\n(1) Die Beförderung von Stoffen und Gegenständen,\ndie durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter be-             a) die Flugverkehrskontrolle zur Überwachung und\nstimmt sind, insbesondere Giftgase, Kernbrennstoffe                 Lenkung der Bewegungen im Luftraum und auf\nund andere radioaktive Stoffe, mit Luftfahrzeugen be-               den Rollflächen von Flugplätzen einschließlich\ndarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann allgemein oder               der Überprüfung, Warnung und Umleitung von\nim Einzelfall erteilt werden; sie kann mit Nebenbestim-             Luftfahrzeugen im Luftraum,\nmungen verbunden werden. Im Übrigen bleiben die für              b) die Verkehrsflussregelung und die Steuerung der\ndie Beförderung von Giftgasen, Kernbrennstoffen oder                Luftraumnutzung,\nanderen radioaktiven Stoffen geltenden Vorschriften\nc) die Flugberatung, ausgenommen Flugwetterbera-\nunberührt.\ntung,\n(2) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen\nvon Stoffen und Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 in             d) die Mitwirkung beim Such- und Rettungsdienst\nLuftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis. Absatz 1 Satz 2                für Luftfahrzeuge,\ngilt entsprechend. Eine Erlaubnis in Bezug auf Kern-             e) die Übermittlung von Flugsicherungsinformatio-\nbrennstoffe darf nicht erteilt werden.                              nen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007               711\n2. die flugsicherungstechnischen Dienste, zu denen            Kosten ohne Inanspruchnahme des Bundes sicherge-\ngehören                                                   stellt ist, Flugsicherungsbetriebsdienste und flugsiche-\na) die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme            rungstechnische Einrichtungen im erforderlichen Um-\nder flugsicherungstechnischen Einrichtungen,           fang vorgehalten werden. Dies gilt jedoch nur, wenn\ndie örtlichen Voraussetzungen erfüllt und andere Be-\nb) der Betrieb, die Instandhaltung und die Überwa-        lange der Flugsicherung nicht beeinträchtigt werden.\nchung der flugsicherungstechnischen Einrichtun-        Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium\ngen,                                                   für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Absatz 2 ist an-\nc) die Entwicklung und Pflege der Anwendungspro-          zuwenden.\ngramme in der elektronischen Datenverarbeitung\nfür die Flugsicherung;                                                            § 27e\n3. die Planung und die Erprobung von Verfahren und               (1) Der Flugwetterdienst dient der meteorologischen\nEinrichtungen für die Flugsicherung;                      Sicherung des Luftverkehrs. Die Erfüllung dieser Auf-\ngabe obliegt dem Deutschen Wetterdienst oder ande-\n4. die Sammlung und die Bekanntgabe von Nachrich-\nren damit ausdrücklich beauftragten Stellen (§ 27f\nten für die Luftfahrt sowie die Herstellung und die\nAbs. 5).\nHerausgabe der Karten sowie der Veröffentlichung\nvon Verfahrensvorschriften für die Luftfahrt.                (2) Der Flugwetterdienst umfasst insbesondere fol-\ngende Aufgaben:\n(3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung perso-\nnenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfül-       1. die Flugwetterberatungs- und -betriebsdienste, zu\nlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben               denen gehören\njeweils erforderlich ist. Die Daten sind zu löschen, so-          a) die Wetterüberwachung,\nbald und soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht\nb) die Erstellung standardisierter Vorhersagen nach\nmehr benötigt werden.\ninternationalen und nationalen Vorgaben,\n(4) § 15 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unbe-              c) die Flugwetterberatung,\nrührt.\nd) die Erstellung und Verbreitung von Warnungen\n§ 27d                                      vor Wettererscheinungen mit Auswirkungen auf\nden An- und Abflug- sowie den Rollverkehr und\n(1) Flugsicherungsbetriebsdienste und die dazu er-                 vor fluggefährdenden Wetterereignissen auf der\nforderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtungen                  Strecke,\nwerden an den Flugplätzen vorgehalten, bei denen\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-              e) die Ausgabe standardisierter Flugwetterbera-\nwicklung einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und                  tungsunterlagen in alphanumerischer und grafi-\naus verkehrspolitischen Interessen anerkennt.                         scher Form;\n(2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen der        2. die erforderlichen technischen Einrichtungen und\nfür die Flugsicherung zuständigen Stelle im erforderli-           Dienste, zu denen gehören\nchen Umfang verpflichtet,                                         a) die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme\nder meteorologischen Messanlagen und der Da-\n1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für\ntenerfassungs- und -verbreitungsanlagen sowie\nZwecke der Flugsicherung zu schaffen und zu erhal-\nder fachtechnischen Systeme,\nten, die hierfür benötigten Grundstücke zur Verfü-\ngung zu stellen und die Verlegung und Instandhal-             b) der Betrieb, die Instandhaltung und die Überwa-\ntung von Kabelverbindungen auf ihren Grundstü-                    chung der meteorologischen Messanlagen und\ncken zu dulden,                                                   Übertragungssysteme,\n2. dem Flugsicherungspersonal die Mitbenutzung der                c) die Entwicklung und Pflege der Anwendungspro-\nan den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur zu er-               gramme in der elektronischen Datenverarbeitung\nmöglichen,                                                        für den Flugwetterdienst;\n3. die von ihnen überlassenen Bauten und Räume mit            3. die Planung und Erprobung von Verfahren und Ein-\nEnergie und Wasser zu versorgen, sie zu heizen und            richtungen für den Flugwetterdienst;\nzu klimatisieren, sonstige Versorgungsleistungen zu       4. die Sammlung und die Bereitstellung von flugklima-\nerbringen und die notwendige Entsorgung sicherzu-             tologischen Daten und Statistiken.\nstellen.\nAußerhalb der Flugplätze gilt dies nur, soweit die Anla-                                 § 27f\ngen und Einrichtungen der Flugsicherung dem Start-               (1) Flugwetterbetriebsdienste und die dazu erforder-\nund Landevorgang dienen.                                      lichen Einrichtungen werden an den Flugplätzen vorge-\n(3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach Ab-      halten, bei denen das Bundesministerium für Verkehr,\nsatz 2 ergebenden Selbstkosten werden den Flugplatz-          Bau und Stadtentwicklung einen Bedarf aus Gründen\nunternehmern von der für die Flugsicherung zuständi-          der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen\ngen Stelle erstattet.                                         anerkennt.\n(4) Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Absatz 1         (2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen des\nvom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-          Deutschen Wetterdienstes im erforderlichen Umfang\nwicklung nicht anerkannt, können auf diesem Flugplatz         verpflichtet,\nauf Antrag und zu Lasten des Flugplatzunternehmers,           1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für\noder wenn auf andere Weise die volle Deckung der                  Zwecke des Flugwetterbetriebsdienstes und die er-","712              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\nforderlichen technischen Einrichtungen zu schaffen       Hierzu sind der Unternehmer und die Betroffenen zu\nund zu erhalten, die hierfür benötigten Grundstücke      laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitz-\nzur Verfügung zu stellen und die Verlegung und In-       einweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei\nstandhaltung von Kabelverbindungen auf ihren             Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufor-\nGrundstücken zu dulden,                                  dern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der\n2. dem Flugwetterdienstpersonal die Mitbenutzung der         mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde\nan den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur zu er-      einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen,\nmöglichen,                                               dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Be-\nsitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende\n3. die von ihnen überlassenen Bauten und Räume mit           Anträge entschieden werden kann.\nEnergie und Wasser zu versorgen, sie zu heizen und\nzu klimatisieren, sonstige Versorgungsleistungen zu         (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-\nerbringen und die notwendige Entsorgung sicherzu-        tung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum\nstellen.                                                 Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder-\nschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen\n(3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach Ab-     ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift\nsatz 2 ergebenden Selbstkosten werden den Flugplatz-         der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu\nunternehmern vom Deutschen Wetterdienst erstattet.           übersenden.\n(4) Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Absatz 1        (4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem\nvom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-         Unternehmer und den Betroffenen spätestens zwei Wo-\nwicklung nicht anerkannt, können auf diesem Flugplatz        chen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.\nauf Antrag und zu Lasten des Flugplatzunternehmers,          Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungs-\noder wenn auf andere Weise die volle Deckung der             behörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeit-\nKosten ohne Inanspruchnahme des Bundes sicherge-             punkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung\nstellt ist, Flugwetterbetriebsdienste und die erforderli-    der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an\nchen technischen Einrichtungen im erforderlichen Um-         den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch\nfang vorgehalten werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die      die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz ent-\nörtlichen Voraussetzungen erfüllt und andere Belange         zogen und der Unternehmer Besitzer. Der Unternehmer\ndes Flugwetterbetriebsdienstes nicht beeinträchtigt          darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzein-\nwerden. Über den Antrag entscheidet das Bundesmi-            weisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und\nnisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Ab-         die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.\nsatz 2 ist anzuwenden.\n(5) Der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige\n(5) Wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau           Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile\nund Stadtentwicklung einen Bedarf im Sinne des Ab-           Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht\nsatzes 1 anerkennt, ist der Deutsche Wetterdienst ver-       durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die\npflichtet, Flugwetterbetriebsdienste und die erforderli-     Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder ei-\nchen technischen Einrichtungen im erforderlichen Um-         nes anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und\nfang auf dem entsprechenden Flugplatz vorzuhalten.           Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbe-\nDas Gleiche gilt im Falle des Absatzes 4, soweit nicht       hörde in einem Beschluss festzusetzen.\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nwicklung geeignete natürliche Personen mit der Wahr-            (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmi-\nnehmung bestimmter Aufgaben nach § 27e Abs. 2 Nr. 1          gung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzein-\nund 2 beauftragt; diese Beauftragten unterstehen der         weisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder\nFachaufsicht des Deutschen Wetterdienstes.                   in den Besitz einzuweisen. Der Unternehmer hat für alle\ndurch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen\nNachteile Entschädigung zu leisten.\n6. Unterabschnitt\n(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-\nVo r z e i t i g e\nweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag\nBesitzeinweisung und Enteignung\nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80\nAbs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur\n§ 27g\ninnerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitz-\n(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten      einweisungsbeschlusses gestellt und begründet wer-\nund weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Be-       den.\nsitz eines für den Bau oder die Änderung eines Flugha-\nfens oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bau-                                      § 28\nschutzbereich nach § 17 benötigten Grundstücks durch\nVereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsan-            (1) Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteignung\nsprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde         zulässig. Die Befugnis der Länder, Enteignungen für\nden Unternehmer auf Antrag nach Feststellung des             Sonderflugplätze vorzusehen, bleibt unberührt.\nPlans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Be-             (2) Hat ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs-\nsitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder        oder Genehmigungsverfahren stattgefunden, so ist der\ndie Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weite-          festgestellte Plan, die Plangenehmigung oder die Ge-\nrer Voraussetzungen bedarf es nicht.                         nehmigung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu le-\n(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs           gen und für die Enteignungsbehörde bindend.\nWochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinwei-               (3) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der\nsung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.             Länder.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007                713\n§ 28a                             und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit\nEntschädigungsverfahren                      von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in\nder Gemeinschaft anfliegen (ABl. EU Nr. L 143 S. 76)\nSoweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfest-       und die in Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie auf-\nstellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung ver-          geführten tatsächlichen Hinweise. Die Untersuchung\npflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und     wird nach dem in Anhang II dieser Richtlinie festgeleg-\nüber die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwi-           ten Verfahren durchgeführt.\nschen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens\nzustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Be-             (5) Die für die Luftaufsicht nach Absatz 1 zuständi-\nteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für        gen Stellen übermitteln unverzüglich nach Abschluss\ndas Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteig-            der Untersuchung eines Luftfahrzeugs nach Absatz 3\nnungsgesetze der Länder entsprechend.                         folgende Informationen zur Verkehrssicherheit von Luft-\nfahrzeugen unter Verwendung der in den Anhängen I\n7. Unterabschnitt                           und II der Richtlinie 2004/36/EG genannten Vordrucke\nan die Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n         und auf Anforderung an die für Luftverkehrssicherheit\nzuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten\n§ 29                              der Europäischen Union und die Europäische Agentur\n(1) Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für         für Flugsicherheit:\ndie Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche     1. Art, Muster und Baureihe des Luftfahrzeugs,\nSicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftauf-\nsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der für          2. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des\ndie Flugsicherung zuständigen Stelle. Sie können in               Luftfahrzeugs,\nAusübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. Maß-          3. Seriennummer des Luftfahrzeugs,\nnahmen zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nach-             4. Halter oder Betreiber des Luftfahrzeugs,\nteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm\n5. Nummer des Luftverkehrbetreiberzeugnisses oder\noder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in\neines gleichwertigen Dokuments,\nder Umgebung von Flugplätzen dürfen nur im Beneh-\nmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen              6. Name und Staat des Leasinggebers,\nLandesbehörden getroffen werden.                              7. Abflug- oder Zielflughafen, Flugnummer,\n(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben           8. Staat der Ausstellung und Art der Erlaubnisscheine\nauf andere Stellen übertragen oder sich anderer geeig-            sowie Berechtigungen der Flugbesatzung,\nneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei\n9. Art und Kategorisierung von Beanstandungen, ins-\nder Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen.\nbesondere Abweichungen von internationalen Si-\n(3) Die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen sind         cherheitsstandards nach Artikel 2 Buchstabe b der\nzur Abwehr der in Absatz 1 genannten Gefahren, ins-               Richtlinie 2004/36/EG.\nbesondere zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit\nNeben den Daten nach Satz 1 können die folgenden die\ndes Luftfahrzeugs befugt, auch stichprobenartig Luft-\nVerkehrssicherheit von Luftfahrzeugen betreffenden\nfahrzeuge zu betreten und sie und ihren Inhalt ohne un-\nAngaben erhoben und an die in Satz 1 genannten Stel-\nbillige Verzögerung zu untersuchen. Die zuständigen\nlen übermittelt werden:\nStellen können die an Bord mitgeführten Urkunden so-\nwie Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungsmit-            1. Informationen, die aus Berichten von Flugbesatzun-\nglieder prüfen. Der Flugplatzbetreiber ist verpflichtet,          gen, von Fluggästen, von Instandhaltungsbetrieben,\ndas Betreten des Flugplatzes durch Vertreter der zu-              von den zuständigen Luftfahrtbehörden der anderen\nständigen Stellen zum Zwecke der Durchführung von                 Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von\nUntersuchungen zu dulden. Nach Abschluss der Unter-               sonstigen von diesen unabhängigen Stellen hervor-\nsuchung eines Luftfahrzeugs unterrichtet die zustän-              gehen. Die Namen der berichtenden natürlichen Per-\ndige Stelle den verantwortlichen Luftfahrzeugführer               sonen dürfen nicht weitergegeben werden; ihre Iden-\noder den Halter des Luftfahrzeugs über das Ergebnis               tität ist vor Weitergabe zu anonymisieren,\nder Untersuchung. Behindert die Besatzung eines Luft-         2. Angaben über die im Anschluss an eine Untersu-\nfahrzeugs die Untersuchung, insbesondere das Betre-               chung nach § 29 Abs. 3 getroffenen Maßnahmen\nten des Luftfahrzeugs, kann die zuständige Stelle ein             und deren Überwachung einschließlich der vom Hal-\nStartverbot verhängen. Ein Startverbot kann auch ver-             ter des Luftfahrzeugs getroffenen Abhilfemaßnah-\nhängt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-                men,\ntigen, dass die an die Verkehrssicherheit des unter-          3. Angaben über freiwillig durchgeführte Überprüfun-\nsuchten Luftfahrzeugs oder an die Tauglichkeit der Be-            gen der Luftfahrtunternehmen im Bereich der Luft-\nsatzung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt sind.           verkehrssicherheit,\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen ein Startver-\nbot haben keine aufschiebende Wirkung.                        4. Angaben über Kontakte mit den für Luftverkehrssi-\ncherheit zuständigen Luftfahrtbehörden anderer\n(4) Bei der Auswahl der nach Absatz 3 zu überprü-             Staaten,\nfenden Luftfahrzeuge berücksichtigen die für die Luft-\naufsicht zuständigen Stellen die ihnen bekannten Infor-       5. Informationen über die staatliche Aufsicht über die\nmationen, insbesondere die Erkenntnisse aus dem In-               Luftverkehrssicherheit in einzelnen Staaten.\nformationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten           Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten können\nder Europäischen Union nach Artikel 5 Abs. 1 der              außerdem den mit Aufgaben der Flugsicherung beauf-\nRichtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments             tragten Stellen und an die Europäische Organisation für","714              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\nFlugsicherung (EUROCONTROL) übermittelt werden,                                        § 29b\nsoweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der          (1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und\nempfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich          Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von\nist.                                                         Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare\nGeräusche zu verhindern und die Ausbreitung unver-\n(6) Die Datenübermittlung nach Absatz 5 und die\nmeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschrän-\nVerwendung der im Rahmen des Informationsaustau-\nken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor\nsches mit den anderen Mitgliedstaaten der Euro-\nGefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Be-\npäischen Union erhaltenen Erkenntnisse dürfen nur\nlästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe\nzum Zwecke der Verbesserung der Luftverkehrssicher-\nder Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu\nheit im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie\nnehmen.\n2004/36/EG erfolgen. § 70 bleibt unberührt. Eine Über-\nmittlung an Luftfahrtbehörden in Staaten außerhalb der          (2) Die Luftfahrtbehörden und die für die Flugsiche-\nEuropäischen Union kann nur unter der Voraussetzung          rung zuständige Stelle haben auf den Schutz der Be-\nerfolgen, dass sich diese Staaten verpflichtet haben,        völkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.\ndie Daten ausschließlich zur Verbesserung der Luftver-\nkehrssicherheit zu verwenden.                                                          § 29c\n(weggefallen)\n(7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die\nLuftverkehrssicherheit durch den Betrieb eines Luft-\nfahrzeugs gefährdet wird, da internationale Sicherheits-                               § 29d\nstandards im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der                                    (weggefallen)\nRichtlinie 2004/36/EG nicht wirksam angewendet oder\neingehalten werden, und dass die Sicherheit des Flug-                                  § 29e\nbetriebs des das Luftfahrzeug verwendenden Luftfahrt-\nDie Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2\nunternehmens insgesamt nicht gewährleistet ist, kann\nAbs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post-\ndas Luftfahrt-Bundesamt die Erlaubnis nach § 2 Abs. 7\nund Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundge-\noder die Betriebsgenehmigung nach § 21a für alle Luft-\nsetzes) sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\nfahrzeuge dieses Luftfahrtunternehmens widerrufen. Ist\nkel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe die-\neine Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 Satz 2 nicht erforderlich,\nses Gesetzes eingeschränkt.\nkann ein allgemeines Einflugverbot verhängt werden.\nBei der Entscheidung über den Widerruf oder die Ver-\nhängung eines Einflugverbots berücksichtigt das Luft-                                   § 30\nfahrt-Bundesamt die im Anhang der Verordnung (EG)               (1) Die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei\nNr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des            sowie die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der\nRates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer        Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen\ngemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen,           dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts die-\ngegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersa-          ses Gesetzes – ausgenommen die §§ 12, 13 und 15\ngung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von          bis 19 – und den zu seiner Durchführung erlassenen\nFluggästen über die Identität des ausführenden Luft-         Vorschriften abweichen; soweit dies zur Erfüllung ihrer\nfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9           besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öf-\nder Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) auf-     fentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.\ngeführten gemeinsamen Kriterien. Die Anfechtungs-            Das in § 8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren ent-\nklage gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach § 2            fällt, wenn militärische Flugplätze angelegt oder geän-\nAbs. 7 oder einer Betriebsgenehmigung nach § 21a             dert werden sollen. Von den Vorschriften über das Ver-\noder gegen die Verhängung eines Einflugverbots hat           halten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit\nkeine aufschiebende Wirkung.                                 dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend not-\nwendig ist. Hinsichtlich der Ausnahmebefugnisse der\n(8) Die Absätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf        Polizei bleiben auch die §§ 6 bis 10 unberührt.\nStaatsluftfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b\n(2) Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund die-\ndes Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-\nses Gesetzes werden für den Dienstbereich der Bun-\nnationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) und Luft-\ndeswehr und, soweit völkerrechtliche Verträge nicht\nfahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse unter 5 700 Ki-\nentgegenstehen, der stationierten Truppen durch\nlogramm, die nicht zu gewerblichen Zwecken betrieben\nDienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen\nwerden. Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs gilt\ndes Bundesministeriums der Verteidigung wahrgenom-\n§ 27c Abs. 3 entsprechend.\nmen. Dies gilt nicht für die Aufgaben der Flugsicherung\nnach § 27c mit Ausnahme der örtlichen Flugsicherung\n§ 29a                             an den militärischen Flugplätzen; die notwendigen Vor-\nbereitungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Ar-\nDie für die Durchführung der Luftaufsicht auf Flug-       tikel 87a des Grundgesetzes bleiben unberührt. Das\nplätzen erforderlichen Räume hat der Unternehmer             Bundesministerium der Verteidigung erteilt die Erlaub-\ndes Flugplatzes kostenfrei bereitzustellen und zu unter-     nisse nach § 2 Abs. 7 und § 27 auch für andere militä-\nhalten. Auf Flugplätzen, die nicht dem allgemeinen Ver-      rische Luftfahrzeuge. Bei militärischen Flugplätzen tre-\nkehr dienen, hat der Unternehmer des Flugplatzes die         ten an die Stelle der in den §§ 12, 13 und 15 bis 19\nKosten der Luftaufsicht zu tragen. § 27d bleibt unbe-        genannten Luftfahrtbehörden die Behörden der Bun-\nrührt.                                                       deswehrverwaltung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007              715\n(3) Bei der Anlegung und wesentlichen Änderung mi-         5. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbei-\nlitärischer Flugplätze auf Gelände, das nicht durch                ten zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);\nMaßnahmen auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes               6. die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbe-\nbeschafft zu werden braucht, sind die Erfordernisse der            reichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen\nRaumordnung, insbesondere des zivilen Luftverkehrs,                (§ 17);\nnach Anhörung der Regierungen der Länder, die von\nder Anlegung oder Änderung betroffen werden, ange-             7. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer\nmessen zu berücksichtigen. § 4 Abs. 1 bis 4 und § 5                sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforder-\ndes Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Das                    lichen Genehmigung oder die luftrechtliche Ge-\nBundesministerium der Verteidigung kann von der Stel-              nehmigung bei der Errichtung von Bauwerken,\nlungnahme dieser Länder hinsichtlich der Erfordernisse             Anlagen und Geräten, bei Bäumen sowie bei der\ndes zivilen Luftverkehrs nur im Einvernehmen mit dem               Herstellung von Bodenvertiefungen in Bauschutz-\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-               bereichen und beschränkten Bauschutzbereichen\nlung abweichen; es unterrichtet die Regierungen der                (§§ 12, 15 und 17);\nbetroffenen Länder von seiner Entscheidung. Wird Ge-           8. die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in\nlände für die Anlegung und wesentliche Änderung mi-                Bauschutzbereichen und beschränkten Bau-\nlitärischer Flugplätze nach den Vorschriften des Land-             schutzbereichen ohne Zustimmung der Luftfahrt-\nbeschaffungsgesetzes beschafft, findet allein das An-              behörden Baugenehmigungen oder sonstige nach\nhörungsverfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaf-                  allgemeinen Vorschriften erforderliche Genehmi-\nfungsgesetzes statt; hierbei sind insbesondere die Er-             gungen erteilt werden können (§§ 13, 15 und 17);\nfordernisse des zivilen Luftverkehrs angemessen zu be-\n9. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer\nrücksichtigen.\nsonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforder-\nlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Ge-\n§ 31                                  nehmigung bei der Errichtung von Bauwerken,\n(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz                 Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen außer-\nund den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft                 halb der Bauschutzbereiche (§§ 14 und 15);\nwerden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem\n10. das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nanderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässi-\nlung oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenom-\ngen Höhen überragen, und die Beseitigung von\nmen. Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung,                Vertiefungen oder die erforderlichen Sicherheits-\nso bedarf diese nicht der Zustimmung des Bundesra-\nmaßnahmen zu dulden (§§ 16 und 17);\ntes. Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleibt\nunberührt.                                                    11. die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 sowie die\nGenehmigungen nach § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 4\n(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben die-\nfür Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge\nses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:\nausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben wer-\n1. die Erteilung der Erlaubnis für Privatflugzeugfüh-            den. Auf Antrag eines Landes kann der Bund\nrer, nichtberufsmäßige Führer von Drehflüglern,             diese Aufgaben in bundeseigener Verwaltung aus-\nMotorseglerführer, Segelflugzeugführer, Freibal-            führen. In diesem Falle werden die Aufgaben vom\nlonführer, Steuerer von verkehrszulassungspflich-           Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\ntigen Flugmodellen und sonstigem verkehrszulas-             wicklung oder einer anderen von ihm bestimmten\nsungspflichtigen Luftfahrtgerät ohne Luftsportge-           Stelle wahrgenommen;\nrät (§ 4) sowie der Berechtigungen nach der Ver-\n12. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen,\nordnung über Luftfahrtpersonal an diese Perso-\ndie nicht über das Land, in dem die Veranstaltung\nnen; ausgenommen hiervon bleiben die Erlaubnis-\nstattfindet, hinausgehen oder für die das Bundes-\nse, die zugleich mit der Instrumentenflugberechti-\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\ngung erteilt oder die nachträglich um die Instru-\nlung im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern\nmentenflugberechtigung erweitert werden;\neinen Auftrag erteilt hat (§ 24);\n2. die Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungs-\n13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Lan-\nstellen und die Bestellung ärztlicher Sachverstän-\nden außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25),\ndiger für die fliegerärztlichen Untersuchungen der\nausgenommen die Erteilung der Erlaubnis zum\nin Nummer 1 genannten Luftfahrer (§ 4);\nStarten und Landen für nicht motorgetriebene\n3. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des            Luftsportgeräte;\nin Nummer 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 5);\n14. (weggefallen)\n4. die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme\n15. die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinie-\nder Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch\nrungseckwerte (§ 27a Abs. 2);\ndie Anlegung und den Betrieb eines Flughafens,\nder dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die öf-       16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benut-\nfentlichen Interessen des Bundes berührt werden             zung des Luftraums für\n(§ 6) sowie die Genehmigung der Flugplatzent-               a) Kunstflüge,\ngelte und der Flugplatzbenutzungsordnung;\nb) Schleppflüge,\n4a. die im Zusammenhang mit der Regelung der Bo-\ndenabfertigungsdienste auf Flugplätzen nach                 c) Reklameflüge,\n§ 19c Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen                 d) Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeu-\nund Verwaltungsentscheidungen;                                  gen,","716              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\ne) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,                 (3) Für Gebühren und Auslagen nach § 32 Abs. 4\nSatz 1 Nr. 6 ist das Flugsicherungsunternehmen Kos-\nf) Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und\ntengläubiger, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.\nFlugkörpern mit Eigenantrieb,\nBei der Einziehung der Gebühr im Sinne des Artikels 3\ng) Abweichung von Sicherheitsmindestflughöhen,         des Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll\nSicherheitsmindestabständen, Mindesthöhen           vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationa-\nlen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Siche-\nmit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der für die\nrung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezem-\nFlugsicherung zuständigen Stelle erteilt werden\nber 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom\n(§ 32);\n12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebüh-\n17. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1              ren (BGBl. 1984 II S. 69) tritt das Flugsicherungsunter-\nbis 16 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten;        nehmen an die Stelle der Bundesrepublik Deutschland,\nsoweit nicht etwas anderes bestimmt ist.\n18. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und                (4) Einnahmeausfälle aus Kostenbefreiungen bei In-\nStadtentwicklung auf Grund gesetzlicher Rege-          anspruchnahme von Streckennavigationsdiensten und\nlung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt oder die für      Streckennavigationseinrichtungen der Flugsicherung\ndie Flughafenkoordinierung, die Flugsicherung          bei der Benutzung des Luftraums der Informationsge-\nund die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im         biete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie\nRahmen ihrer Aufgaben ausüben.                         durch Beschlüsse der Erweiterten Kommission der Or-\nganisation EUROCONTROL festgelegt sind, werden\n(3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2       dem Flugsicherungsunternehmen durch den Bund er-\nNr. 4, 6 bis 10 und 12, ausgenommen die Genehmigun-          stattet. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme\ngen der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenut-            von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung\nzungsordnungen, werden auf Grund einer gutachtlichen         beim An- und Abflug auf den in § 27d Abs. 1 genannten\nStellungnahme der für die Flugsicherung zuständigen          Flughäfen durch\nStelle getroffen.\na) militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaa-\n(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen                  ten;\nnach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung\nb) militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mit-\ndes technischen und betrieblichen Zustandes des Un-\ngliedstaaten, die von Kosten befreit sind;\nternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt,\nwenn die Genehmigungsbehörde dies im besonders               c) Luftfahrzeuge bei Ausbildungs- und Prüfungsflügen\ngelagerten Einzelfall für erforderlich hält.                     zum Erwerb und zur Erneuerung einer nach der Ver-\nordnung über Luftfahrtpersonal zu erteilenden oder\nerteilten Erlaubnis oder Berechtigung für Luftfahrer,\n§ 31a\nwenn bei diesen Flügen weder Fluggäste noch\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-             Fracht befördert werden.\nentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung          Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 des Verwaltungskostenge-\nohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder ju-          setzes ist auch für Amtshandlungen des Flugsiche-\nristische Personen des privaten Rechts mit der Wahr-         rungsunternehmens sowie des Luftfahrt-Bundesamtes\nnehmung der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe              im Aufgabenbereich der Flugsicherung anzuwenden.\ndes Rechts der Europäischen Gemeinschaft zu beauf-\ntragen (Flughafenkoordinator).                                  (5) Das Flugsicherungsunternehmen kann sich mit\nZustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung zur Erfüllung seiner Aufgaben an\n§ 31b\nanderen Unternehmen beteiligen oder Unternehmen er-\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und            werben oder errichten. Seine Verantwortlichkeit für die\nStadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-        ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Auf-\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine Gesell-            gaben bleibt unberührt. Die Zustimmung stellt keine\nschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile aus-          Beleihung dar. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften\nschließlich vom Bund gehalten werden, mit der Wahr-          des Bundes bleiben unberührt.\nnehmung von in § 27c genannten Aufgaben der Flugsi-\ncherung zu beauftragen (Flugsicherungsunternehmen).                                    § 31c\nDarüber hinaus kann das Bundesministerium für Ver-              Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nkehr, Bau und Stadtentwicklung geeignete natürliche          entwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nPersonen mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben              ohne Zustimmung des Bundesrates juristische Perso-\nnach § 27c Abs. 2 beauftragen.                               nen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgen-\n(2) Wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau           der Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung\nund Stadtentwicklung einen Bedarf im Sinne des               des Luftraums durch Freiballone, Luftsportgeräte und\n§ 27d Abs. 1 anerkennt, ist das Flugsicherungsunter-         Flugmodelle zu beauftragen:\nnehmen verpflichtet, Flugsicherungsbetriebsdienste           1. Muster- und Verkehrszulassung (§ 2),\nund flugsicherungstechnische Einrichtungen im erfor-         2. Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (§ 4),\nderlichen Umfang auf dem entsprechenden Flugplatz\nvorzuhalten. Das Gleiche gilt im Falle des § 27d Abs. 4.     3. Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung (§ 5),\nDie Verpflichtung entfällt, soweit das Bundesministe-        4. Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen au-\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geeignete             ßerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25) für nicht\nnatürliche Personen nach Absatz 1 Satz 2 beauftragt.             motorgetriebene Luftsportgeräte,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007                717\n5. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf        Deutschland, vertreten durch den Beauftragten, zu\nFlugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließ-         richten. Ist im Falle des § 31b Abs. 2 Satz 2 eine natür-\nlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen (§ 29       liche Person beauftragt, so ist die Klage gegen die Bun-\nAbs. 1 und 4),                                           desrepublik Deutschland zu richten, vertreten durch\n6. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung             das Flugsicherungsunternehmen.\nder Luftfahrtverwaltung.\n§ 31e\nSatz 1 findet Anwendung auf Segelflugzeuge, sofern\ndas betreffende Land für seinen Aufgabenbereich (§ 31           Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter\nAbs. 2) zustimmt.                                            können die Beauftragten nach den §§ 31a bis 31c bei\nVorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom\nBund bis zu einem vom Bundesministerium für Verkehr,\n§ 31d\nBau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem\n(1) Die Beauftragung nach den §§ 31a bis 31c ist nur      Bundesministerium der Finanzen festgelegten Höchst-\nzulässig, wenn der zu Beauftragende einwilligt und hin-      betrag in Rückgriff genommen werden. Gegenüber Or-\nreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung            ganen und Personal der Beauftragten nach den §§ 31a\nder Aufgabe bietet. Sind diese Voraussetzungen nicht         bis 31c richtet sich der Rückgriff des Beauftragten nach\nmehr erfüllt, wird die Beauftragung ohne Entschädi-          den allgemeinen Vorschriften.\ngung zurückgezogen.\n(2) Die Beauftragten nach den §§ 31a und 31c arbei-                                  § 32\nten nach den Richtlinien des Bundesministeriums für             (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung und unterstehen            Stadtentwicklung erlässt mit Zustimmung des Bundes-\nseiner Rechts- und Fachaufsicht. Beauftragte nach            rates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von\n§ 31b unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesmi-           Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft notwen-\nnisteriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; die        digen Rechtsverordnungen über\nBeauftragte nach § 31b Abs. 1 Satz 1 untersteht bei der\n1. das Verhalten im Luftraum und am Boden, insbe-\nWahrnehmung der Aufgaben nach § 27c Abs. 2 Nr. 1\nsondere Flugvorbereitungen, Verhalten bei Start\nder Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr,\nund Landung, die Benutzung von Flughäfen,\nBau und Stadtentwicklung; Beauftragte nach § 31b\nAbs. 1 Satz 2 unterstehen bei der Wahrnehmung der              2. die Bestimmung der näheren Einzelheiten über\nAufgaben der Fachaufsicht des Flugsicherungsunter-                 Zulassung und Marktzugang von Luftfahrtunter-\nnehmens. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau                    nehmen, Preisgestaltung, Wettbewerb und Wirt-\nund Stadtentwicklung kann im Falle des § 31c die                   schaftsregulierung im Luftverkehr,\nRechts- und Fachaufsicht auf das Luftfahrt-Bundesamt           3. die Einteilung, die Größe, die Lage, die Beschaf-\nübertragen. Die Aufsichtsbehörde kann Berichte und                 fenheit, die Ausstattung und den Betrieb von Flug-\ndie Vorlage von Aufzeichnungen aller Art verlangen.                plätzen sowie die Verhinderung von Störungen der\nVertreter der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die An-            Flugsicherungseinrichtungen,\nlagen und Betriebsräume des Beauftragten während\n3a. die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen\nder Dienstzeit zu betreten. Kosten, insbesondere sol-\n(§ 19c). Die Aufnahme von Bodenabfertigungs-\nche für Gutachten und den Einsatz von Verwaltungshel-\ndiensten kann von der Erfüllung fachlicher, tech-\nfern, die den Aufsichtsbehörden bei der Beaufsichti-\nnischer und betrieblicher Voraussetzungen sowie\ngung von Beauftragten im Sinne von § 31b entstehen,\nvon der Übernahme von Arbeitnehmern abhängig\nsind vom Beauftragten zu tragen.\ngemacht werden. Die Rechtsverordnung kann da-\n(3) Die Beauftragten wenden das Verwaltungsver-                 rüber hinaus Regelungen über die Bildung von In-\nfahrensgesetz, das Verwaltungskostengesetz, das Ver-               teressenvertretungen der Luftfahrtunternehmen\nwaltungszustellungsgesetz und das Verwaltungsvoll-                 an Flugplätzen, über die Auswahl derer, die Bo-\nstreckungsgesetz an, soweit nicht in diesem Gesetz et-             denabfertigungsdienste erbringen dürfen, über\nwas anderes bestimmt ist. Für Amtshandlungen in Er-                die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs Bodenab-\nfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben werden von                 fertigungsdienste von anderen Tätigkeitsberei-\nden Beauftragten Kosten (Gebühren und Auslagen) er-                chen sowie über die Untersagung von Subventio-\nhoben. Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskos-                 nen zwischen diesen Tätigkeitsbereichen treffen.\ntengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf die                 Des Weiteren kann die Rechtsverordnung Rege-\nKosten nach Satz 2 entfallende, gesetzlich geschuldete             lungen über die Erhebung von Entgelten durch\nUmsatzsteuer hinzuzurechnen. Auskünfte an den Be-                  den Flugplatzunternehmer sowie über den Zugang\ntroffenen über die zu seiner Person gespeicherten Da-              zu Flugplatzeinrichtungen vorsehen. Änderungen\nten sind unentgeltlich.                                            der Rechtsverordnung, die sich auf die Festlegung\n(4) Gegen die Entscheidungen des Beauftragten im                der Anzahl derer, die im Rahmen des § 19c Abs. 2\nRahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft.              zur Erbringung der dort genannten Bodenabferti-\nHilft der Beauftragte nicht ab, so entscheidet die Auf-            gungsdienste für sich oder andere berechtigt sind,\nsichtsbehörde; im Falle des § 31b Abs. 3 erfolgt die               beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung des\nEntscheidung über den Widerspruch durch das Flugsi-                Bundesrates,\ncherungsunternehmen. Im Falle des § 31a ist die Klage          4. den Kreis der Personen (ausgenommen Personal\ngegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten                    für die Flugsicherung), die einer Erlaubnis nach\ndurch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                   diesem Gesetz bedürfen, einschließlich der Aus-\nStadtentwicklung, zu richten. In den Fällen der §§ 31b             bilder und die Anforderungen an die Befähigung\nund 31c ist die Klage gegen die Bundesrepublik                     und Eignung dieser Personen, sowie das Verfah-","718             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\nren zur Erlangung der Erlaubnisse und Berechti-        14. (weggefallen)\ngungen und deren Entziehung oder Beschrän-             15. den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, insbe-\nkung,                                                        sondere durch Maßnahmen zur Geräuschminde-\n5. die Ausbildung von Luftfahrern und den Betrieb                rung am Luftfahrzeug, beim Betrieb von Luftfahr-\nvon Fliegerschulen,                                          zeugen am Boden, beim Starten und Landen und\n6. die Meldung von Flugunfällen und Störungen des                beim Überfliegen besiedelter Gebiete einschließ-\nLuftverkehrs sowie den Such- und Rettungsdienst              lich der Anlagen zur Messung des Fluglärms und\nfür Luftfahrzeuge,                                           zur Auswertung der Messergebnisse,\n7. die Abgrenzung des Begriffs „gefährliche Güter“         16. den Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luft-\nund das Mitführen gefährlicher Güter an Bord                 fahrzeuge, insbesondere darüber, dass die Verun-\nvon Luftfahrzeugen,                                          reinigung der Luft durch Abgase der Luftfahrzeuge\ndas nach dem jeweiligen Stand der Technik unver-\n7a. die Erlaubnis zum Betrieb von elektronischen Ge-\nmeidbare Maß nicht übersteigen darf,\nräten in Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 3 Satz 2,\n8. die im Rahmen der Luftaufsicht erforderlichen           17. die zur Durchführung der Flughafenkoordinierung\nMaßnahmen und deren Durchführung,                            nach § 27a notwendigen Einzelheiten, insbeson-\ndere die Verfahren, nach denen ein Verkehrsflug-\n9. die Voraussetzungen und das Verfahren für die                 hafen zum koordinierten oder vollständig koordi-\nEinrichtung und Aufhebung von Luftsperrgebieten              nierten Flughafen zu erklären ist, und den Umfang\nund von Gebieten mit Flugbeschränkungen,                     der Koordinierungspflicht,\n9a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Er-      18. die Genehmigung der Regelungen der Entgelte für\nteilung und den Widerruf der in diesem Gesetz                das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahr-\nvorgesehenen Genehmigungen, Zulassungen und                  zeugen und für die Benutzung von Fluggastein-\nErlaubnisse sowie Befreiungen hiervon,                       richtungen auf Flugplätzen.\n10. die Verpflichtung zur Mitführung von Urkunden\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\n(Bordpapiere) in Luftfahrzeugen und deren Inhalt,\nwicklung kann in den Rechtsverordnungen nach Satz 1\n11. (weggefallen)                                           Ausnahmen von der in diesem Gesetz vorgeschriebe-\n12. die Einzelheiten über den Abschluss, die Aufrecht-      nen Zulassung von Luftfahrtgerät und Einholung einer\nerhaltung, den Inhalt, den Umfang, die zulässigen      Erlaubnis sowie von der Pflicht zur Führung des Staats-\nAusschlüsse und den Nachweis der nach diesem           zugehörigkeitszeichens und der besonderen Kenn-\nGesetz und nach Verordnungen der Europäischen          zeichnung zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit\nGemeinschaft zu unterhaltenden Haftpflichtversi-       und Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftver-\ncherung, einschließlich der Mindestversicherungs-      kehrs, nicht beeinträchtigt werden. Rechtsverordnun-\nsumme, soweit sie nicht die Deckung der Haftung        gen nach den Nummern 3, 5 und 13 werden im Einver-\nfür die Zerstörung, die Beschädigung und den Ver-      nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen er-\nlust von Gütern betreffen. Soweit Versicherungs-       lassen. Rechtsverordnungen nach Nummer 9a, soweit\nnachweise bei Landesbehörden zu hinterlegen            sie die Genehmigung von Beförderungsentgelten be-\nsind, bleibt die Bestimmung der zuständigen Be-        treffen, und nach der Nummer 13 werden im Einverneh-\nhörde dem Landesrecht vorbehalten,                     men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie erlassen; die Bestimmungen des allgemei-\n13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amts-\nnen Preisrechts bleiben unberührt. Rechtsverordnun-\nhandlungen, insbesondere Prüfungen und Unter-\ngen nach den Nummern 15 und 16 werden vom Bun-\nsuchungen nach diesem Gesetz, dem Gesetz über\ndesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\ndas Luftfahrt-Bundesamt oder nach den auf die-\nund vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nsen Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften. In\nund Reaktorsicherheit erlassen. Rechtsverordnungen\nder Rechtsverordnung kann festgelegt werden,\nnach Nummer 17 werden erlassen im Einvernehmen\ndass bei Auslagen Kostengläubiger auch derje-\nmit dem Bundesministerium der Verteidigung, soweit\nnige Rechtsträger ist, bei dessen Behörde die\nmit ihnen Flüge militärischer Luftfahrzeuge, mit dem\nAuslagen entstehen. Sie bestimmt ferner die ge-\nBundesministerium des Innern, soweit mit ihnen Flüge\nbührenpflichtigen Tatbestände und kann dafür\nder Bundespolizei oder der Polizei der Flugplankoordi-\nfeste Sätze, Rahmensätze oder Zeitgebühren vor-\nnierung unterworfen werden sollen.\nsehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,\ndass der mit den Amtshandlungen verbundene                (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und das\nPersonal- und Sachaufwand gedeckt wird; dabei          Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nkann die Berechnung des erforderlichen Verwal-         lung erlassen mit Zustimmung des Bundesrates die zur\ntungsaufwands nach Stundensätzen vorgenom-             Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechts-\nmen werden. Bei begünstigenden Amtshandlun-            verordnungen über die Bekämpfung der Verbreitung\ngen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaft-        übertragbarer Krankheiten durch die Luftfahrt.\nliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Ge-           (2a) (weggefallen)\nbührenschuldner angemessen berücksichtigt wer-\nden. In der Rechtsverordnung können die Kosten-           (2b) (weggefallen)\nbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kosten-         (3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustim-\nschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden        mung des Bundesrates, wenn sie der Durchführung von\nAuslagen und die Kostenerhebung abweichend             Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivil-\nvon den Vorschriften des Verwaltungskostenge-          luftfahrt-Organisation (ICAO) dienen. Das Gleiche gilt für\nsetzes geregelt werden,                                Rechtsverordnungen, die die zur Gewährleistung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007            719\nSicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicher-      terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch\nheit oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die           Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nDurchführung der Verhaltensvorschriften nach Absatz 1         desrates bedarf, Bestimmungen über den Kreis der\nSatz 1 Nr. 1 und über die Durchführung der Ausbil-            Personen, die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen, über\ndungs- und Prüfvorschriften für Luftfahrtpersonal nach        den Erwerb von Flugfunkzeugnissen und Berechti-\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 regeln. Das Bundesminis-          gungsausweisen sowie über die Kosten (Gebühren\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die         und Auslagen) für die damit zusammenhängenden\nErmächtigung zum Erlass von Verordnungen nach                 Amtshandlungen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2 bis 5\nSatz 2 und von Verordnungen, die die zur Gewährleis-          gilt entsprechend. Die Gebühren dürfen 100 Euro für\ntung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentli-        die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen.\nchen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Einzelhei-\n(5a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nten über die Durchführung der Bau-, Prüf- und Be-\nStadtentwicklung wird ermächtigt, soweit dies zur\ntriebsvorschriften nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 regeln,\nDurchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Ge-\ndurch Rechtsverordnung auf das Luftfahrt-Bundesamt\nmeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\nübertragen.\nmit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und            bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 58\nStadtentwicklung erlässt ohne Zustimmung des Bun-             Abs. 1 Nr. 13 geahndet werden können.\ndesrates Rechtsverordnungen über\n(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\n1. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und           Stadtentwicklung erlässt die zur Durchführung dieses\nden Betrieb der Luftfahrzeuge und des sonstigen          Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnun-\nLuftfahrtgeräts sowie die Eintragung und Kennzeich-      gen notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.\nnung der Luftfahrzeuge;                                  Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung\n2. Art, Umfang, Beschaffenheit und Betrieb der Anla-          der in § 31 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben bedürfen\ngen, Einrichtungen und Geräte für die Flugsicherung      der Zustimmung des Bundesrates. Soweit die allgemei-\nund der Flugsicherungsausrüstung an Bord;                nen Verwaltungsvorschriften dem Schutz vor Fluglärm\noder dem Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luft-\n3. Art und Durchführung der Flugsicherung;\nfahrzeuge dienen, werden sie vom Bundesministerium\n4. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung            für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bun-\ndes nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Perso-       desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\nnals für die Flugsicherung und seiner Ausbilder, die     cherheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.\nArt, den Umfang und die fachlichen Voraussetzun-\n(7) Sofern nach den Vorschriften dieses Gesetzes\ngen der Erlaubnisse sowie das Verfahren zur Erlan-\nein Zeugnis oder anderes Dokument mitzuführen, aus-\ngung der Erlaubnisse und Berechtigungen und deren\nzuhändigen oder einem Antrag beizufügen ist, ist die\nRücknahme und Widerruf oder Beschränkung;\nelektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht in\n5. die Ausbildung von Personal für die Flugsicherung          den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen\nund den Betrieb entsprechender Ausbildungsstät-          Rechtsverordnungen eine abweichende Regelung ge-\nten;                                                     troffen ist.\n6. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Inan-\nspruchnahme                                                                        § 32a\na) von Diensten und Einrichtungen der Flugsiche-            (1) Bei dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nrung,                                                schutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministe-\nb) der Flughafenkoordinierung.                           rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ein\nBeratender Ausschuss gebildet, der vor Erlass von\nDie Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der          Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvor-\ngesamte Aufwand für die Flugsicherung und für die        schriften auf Grund dieses Gesetzes zu hören ist, so-\nFlughafenkoordinierung gedeckt wird. Absatz 1            weit sie dem Schutz gegen Fluglärm und gegen Luft-\nSatz 1 Nr. 13 Satz 2, 3, 4 zweiter Halbsatz und Satz 5   verunreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen. Zum\ngilt entsprechend. In der Rechtsverordnung kann          Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigun-\nfestgelegt werden, dass die Kosten von dem Flug-         gen durch Luftfahrzeuge kann der Beratende Aus-\nsicherungsunternehmen oder von EUROCONTROL               schuss Empfehlungen aussprechen. Dem Ausschuss\nbeziehungsweise von dem Flughafenkoordinator er-         sollen Vertreter der Wissenschaft, der Technik, der\nhoben werden können.                                     Flugplatzunternehmer, der Luftfahrtunternehmen, der\nRechtsverordnungen, die sich auf die Art und Beschaf-         kommunalen Spitzenverbände, der Bundesvereinigung\nfenheit von funktechnischen Anlagen, Einrichtungen            gegen Fluglärm, der Kommissionen nach § 32b, der\nund Geräten für die Flugsicherung und für die Flugsi-         Luftfahrtbehörden, der von der Landesregierung be-\ncherungsausrüstung an Bord beziehen, sind im Beneh-           stimmten obersten Landesbehörden angehören. Die\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und              Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.\nTechnologie zu erlassen. Rechtsverordnungen nach                 (2) Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses wer-\nSatz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundes-           den vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nministerium für Bildung und Forschung erlassen; die           und Reaktorsicherheit und vom Bundesministerium für\nRegelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unbe-           Verkehr, Bau und Stadtentwicklung berufen. Der Aus-\nrührt.                                                        schuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt\n(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-        den Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung und die Wahl\nnologie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesminis-          des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bun-","720              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\ndesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-            (7) Die Genehmigungsbehörde ordnet für andere als\nsicherheit und des Bundesministeriums für Verkehr,           die in Absatz 1 bezeichneten Flugplätze die Bildung ei-\nBau und Stadtentwicklung.                                    ner Kommission an, wenn hierzu aus Gründen des\n(3) Der Beratende Ausschuss tagt mindestens ein-          Lärmschutzes oder zur Verringerung der Luftverunreini-\nmal jährlich. Dazu lädt der Vorsitzende unter Vorlage        gung durch Luftfahrzeuge ein Bedürfnis besteht. Die\neiner Tagesordnung ein. Halten das Bundesministerium         Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß.\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-                                    § 32c\nlung die Empfehlungen des Ausschusses für nicht ge-             Eine Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung oder Be-\neignet oder nicht durchführbar, so ist dies dem Aus-         rechtigung auf Grund dieses Gesetzes, der zu seiner\nschuss unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.      Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, der im In-\nland anwendbaren international verbindlichen Luftver-\n§ 32b                              kehrsregeln und Betriebsvorschriften im Sinne des Ar-\n(1) Zur Beratung der Genehmigungsbehörde sowie            tikels 37 Abs. 2 Buchstabe c und des Artikels 38 des\nder für die Flugsicherung zuständigen Stelle über Maß-       Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Interna-\nnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luft-             tionale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411), der Verord-\nverunreinigungen durch Luftfahrzeuge wird für jeden          nungen des Rates der Europäischen Union oder der zu\nVerkehrsflughafen, für den ein Lärmschutzbereich nach        deren Durchführung erlassenen nationalen Rechtsvor-\ndem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzen            schriften kann widerrufen werden, wenn der Antragstel-\nist, eine Kommission gebildet. Ist die Anlage eines          ler mit der Zahlung fälliger Gebühren auf Grund des\nneuen Flugplatzes geplant, wird die Kommission vor           Luftrechts und fälliger Entgelte für das Starten, Landen\nEinleitung des Genehmigungsverfahrens gebildet.              oder Abstellen von Luftfahrzeugen länger als drei Mo-\nnate im Rückstand ist. An Stelle des Widerrufs kann\n(2) Die Genehmigungsbehörde sowie die für die             das Ruhen auf Zeit angeordnet werden, solange der\nFlugsicherung zuständige Stelle unterrichtet die Kom-        Zahlungsrückstand währt. Eine beantragte Erteilung\nmission über die aus Lärmschutzgründen oder zur Ver-         kann aus den Gründen nach Satz 1 versagt werden,\nringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge         bis die ausstehende Zahlung eingegangen ist.\nbeabsichtigten Maßnahmen. Vor Erteilung der Geneh-\nmigung zur Anlage oder Erweiterung eines Flugplatzes\nZweiter Abschnitt\nnach § 6 Abs. 4 Satz 2 ist der Kommission der Geneh-\nmigungsantrag mit den vorgeschriebenen Unterlagen                                     Haftpflicht\nzuzuleiten.\n(3) Die Kommission ist berechtigt, der Genehmi-                             1. Unterabschnitt\ngungsbehörde sowie der für die Flugsicherung zustän-                                Haftung für\ndigen Stelle Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung                       Personen und Sachen, die\ngegen Fluglärm oder zur Verringerung der Luftverunrei-       nicht im Luftfahrzeug befördert werden\nnigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung des Flug-\nplatzes vorzuschlagen. Hält die Genehmigungsbehörde                                     § 33\noder die für die Flugsicherung zuständige Stelle die vor-       (1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Un-\ngeschlagenen Maßnahmen nicht für geeignet oder               fall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit\nnicht für durchführbar, so teilt sie dies der Kommission     verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter\nunter Angabe der Gründe mit.                                 des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu erset-\n(4) Der Kommission sollen angehören: Vertreter der        zen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag ge-\nvom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betrof-         genüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Hal-\nfenen Gemeinden, Vertreter der Bundesvereinigung ge-         ters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen\ngen Fluglärm, Vertreter der Luftfahrzeughalter, Vertreter    Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfah-\nder für die Flugverkehrskontrolle zuständigen Stelle,        rern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur\nVertreter des Flugplatzunternehmers, Vertreter der von       nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.\nder Landesregierung bestimmten obersten Landesbe-               (2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen\nhörden. In die Kommission können weitere Mitglieder          und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters\nberufen werden, soweit es die besonderen Umstände            zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt\ndes Einzelfalles erfordern. In die Kommission sollen         der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn\nnicht mehr als 15 Mitglieder berufen werden. Die Mit-        die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschul-\ngliedschaft ist ehrenamtlich.                                den ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom\n(5) Die Mitglieder der Kommission werden von der          Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder\nGenehmigungsbehörde berufen. Die Kommission gibt             ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen wor-\nsich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte         den, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens ver-\nden Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung und die Wahl          pflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemei-\ndes Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung der Ge-             nen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.\nnehmigungsbehörde.\n(6) Zu den Sitzungen der Kommission ist die Geneh-                                   § 34\nmigungsbehörde sowie die für die Flugsicherung zu-              Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschul-\nständige Stelle einzuladen. Die durch die Sitzungen          den des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürger-\nentstehenden Kosten trägt das Land, in dessen Gebiet         lichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache\nder Flugplatz liegt.                                         steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007                721\nGewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Verletz-           i) bei Luftfahrzeugen unter 500 000 Kilogramm\nten gleich.                                                        Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag\nvon 500 Millionen Rechnungseinheiten,\n§ 35                                j) bei Luftfahrzeugen ab 500 000 Kilogramm Höchst-\n(1) Bei Tötung umfasst der Schadensersatz die Kos-              abflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von\nten versuchter Heilung sowie den Vermögensnachteil,                700 Millionen Rechnungseinheiten.\nden der Getötete dadurch erlitten hat, dass während           Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene\nder Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder          Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. Für die Umrechnung\ngemindert oder sein Fortkommen erschwert oder seine           der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b entspre-\nBedürfnisse vermehrt waren. Außerdem sind die Kos-            chend.\nten der Bestattung dem zu ersetzen, der sie zu tragen\nverpflichtet ist.                                                 (2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person\nhaftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem\n(2) Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu einem\nKapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Ren-\nDritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem\ntenbetrag von jährlich 36 000 Euro.\ngegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder\nwerden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung             (3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren\ndas Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatz-          auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchst-\npflichtige ihm so weit Schadensersatz zu leisten, wie         beträge nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen\nder Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines            Entschädigungen vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem\nLebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ge-          Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag\nwesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein,      steht.\nwenn der Dritte zur Zeit des Unfalls gezeugt, aber noch           (4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl\nnicht geboren war.                                            auf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so\ndienen zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechne-\n§ 36                                ten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Perso-\nBei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit um-         nenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er\nfasst der Schadensersatz die Heilungskosten sowie             anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige\nden Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch er-          Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist\nleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dau-       anteilmäßig für den Ersatz von Sachschäden und für\nernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemin-            die noch ungedeckten Ansprüche aus Personenschä-\ndert oder sein Fortkommen erschwert ist oder seine            den zu verwenden.\nBedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der\nnicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige                                       § 38\nEntschädigung in Geld gefordert werden.                           (1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Minde-\nrung der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fort-\n§ 37                                kommens oder für Vermehrung der Bedürfnisse des\n(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus        Verletzten und der nach § 35 Abs. 2 einem Dritten zu\neinem Unfall                                                  gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch\na) bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstab-           Geldrente zu leisten.\nflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von                  (2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bür-\n750 000 Rechnungseinheiten,                               gerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwen-\nb) bei Luftfahrzeugen unter 1 000 Kilogramm Höchst-           dung.\nabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von                (3) Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der Be-\n1,5 Millionen Rechnungseinheiten,                         rechtigte noch nachträglich Sicherheitsleistung oder\nc) bei Luftfahrzeugen unter 2 700 Kilogramm Höchst-           Erhöhung einer solchen verlangen, wenn sich die Ver-\nabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von            mögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich ver-\n3 Millionen Rechnungseinheiten,                           schlechtert haben. Diese Bestimmung gilt bei Schuld-\ntiteln des § 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der Zivilprozessord-\nd) bei Luftfahrzeugen unter 6 000 Kilogramm Höchst-           nung entsprechend.\nabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von\n7 Millionen Rechnungseinheiten,\n§ 39\ne) bei Luftfahrzeugen unter 12 000 Kilogramm Höchst-\nAuf die Verjährung finden die für unerlaubte Hand-\nabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von\nlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürger-\n18 Millionen Rechnungseinheiten,\nlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.\nf) bei Luftfahrzeugen unter 25 000 Kilogramm Höchst-\nabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von                                       § 40\n80 Millionen Rechnungseinheiten,\nDer Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm\ng) bei Luftfahrzeugen unter 50 000 Kilogramm Höchst-          nach diesem Gesetz zustehen, wenn er nicht spätes-\nabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von            tens drei Monate, nachdem er von dem Schaden und\n150 Millionen Rechnungseinheiten,                         der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat,\nh) bei Luftfahrzeugen unter 200 000 Kilogramm                 diesem den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht\nHöchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag          ein, wenn die Anzeige infolge eines Umstandes unter-\nvon 300 Millionen Rechnungseinheiten,                     blieben ist, den der Ersatzberechtigte nicht zu vertreten","722             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\nhat, oder wenn der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist     ser Haftung gelten die Vorschriften dieses Unterab-\nauf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.      schnitts, soweit\n1. das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Verein-\n§ 41                                 heitlichung von Regeln über die Beförderung im in-\n(1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge             ternationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur\nverursacht und sind die Luftfahrzeughalter einem Drit-          Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II\nten kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet, so          S. 1039) (Warschauer Abkommen) und das Gesetz\nhängt im Verhältnis der Halter untereinander Pflicht und        zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Ver-\nUmfang des Ersatzes von den Umständen, insbeson-                einheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bun-\ndere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von             desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2,\ndem einen oder dem anderen verursacht worden ist.               veröffentlichten bereinigten Fassung,\nDasselbe gilt, wenn der Schaden einem der Halter ent-       2. das Protokoll vom 28. September 1955 zur Ände-\nstanden ist, bei der Haftpflicht, die einen anderen von         rung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Re-\nihnen trifft.                                                   geln über die Beförderung im internationalen Luft-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem               verkehr (BGBl. 1958 II S. 292),\nHalter ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.      3. das Zusatzabkommen vom 18. September 1961\nzum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung\n§ 42                                 von Regeln über die von einem anderen als dem ver-\nUnberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschrif-           traglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung\nten, wonach für den beim Betrieb eines Luftfahrzeugs            im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II\nentstehenden Schaden der Halter oder Benutzer (§ 33             S. 1160),\nAbs. 2) in weiterem Umfang oder der Führer oder ein         4. das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Verein-\nanderer haftet.                                                 heitlichung bestimmter Vorschriften über die Beför-\nderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II\n§ 43                                 S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und das Mont-\n(1) Für die Versicherung zur Deckung der Haftung             realer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom\ndes Halters eines Luftfahrzeugs nach diesem Unterab-            6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027),\nschnitt gelten die Vorschriften der nachfolgenden           5. die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom\nAbsätze, soweit die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92                23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgeneh-\ndes Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von              migungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr.\nBetriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl.             L 240 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,\nEG Nr. L 240 S. 1) und die Verordnung (EG) Nr.\n6. die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom\n785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates\n9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtun-\nvom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen\nternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), ge-\nan Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber\nändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des\n(ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fas-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\nsung, nicht anwendbar sind oder keine Regelung ent-\n13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils\nhalten.\ngeltenden Fassung, und\n(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur\n7. die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen\nDeckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach die-\nParlaments und des Rates vom 21. April 2004 über\nsem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in ei-\nVersicherungsanforderungen an Luftfahrtunterneh-\nner durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe\nmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138\nzu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder\nS. 1), in der jeweils geltenden Fassung,\nein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.\nnicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.\n(3) Für die Haftpflichtversicherung gelten die beson-\nderen Vorschriften für die Pflichtversicherung des Ge-\n§ 45\nsetzes über den Versicherungsvertrag.\nHaftung für Personenschäden\n2. Unterabschnitt                              (1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord ei-\nHaftung für Personen und Gepäck,                        nes Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ge-\ndie im Luftfahrzeug befördert werden;                      tötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschä-\nHaftung für verspätete Beförderung                       digt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus\nentstehenden Schaden zu ersetzen.\n§ 44                                (2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luft-\nAnwendungsbereich                         frachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag\nvon 100 000 Rechnungseinheiten, wenn\nFür die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tö-\ntung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbe-          1. der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und\nschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, we-             schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das\ngen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes                rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unter-\noder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des                lassen seiner Leute verursacht wurde oder\nVerlustes oder der verspäteten Beförderung seines Rei-      2. der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige\nsegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbe-            und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines\nförderung sowie für die Versicherung zur Deckung die-           Dritten verursacht wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007                 723\nDer Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapital-      Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betra-\nwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.           ges, es sei denn, dass dieser höher als das tatsächliche\n(3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die          Interesse ist.\nEntschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten we-            (5) Absatz 4 gilt nicht, wenn der Schaden vom Luft-\ngen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbe-         frachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer Ver-\nschädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt       richtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht\nden Betrag von 100 000 Rechnungseinheiten und ist            wurde.\neine weitergehende Haftung des Luftfrachtführers nach           (6) Ist aufgegebenes Reisegepäck beschädigt oder\nAbsatz 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzel-      verspätet befördert worden, können Ansprüche nach\nnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr        Absatz 1 oder 2 nur geltend gemacht werden, wenn\nGesamtbetrag zu diesem Betrag steht.                         der Fluggast dem Luftfrachtführer den Schaden unver-\nzüglich nach seiner Entdeckung, bei der Beschädigung\n§ 46                              von Reisegepäck spätestens binnen sieben Tagen nach\nHaftung bei verspäteter Personenbeförderung              der Annahme, bei der verspäteten Beförderung von\nReisegepäck spätestens binnen 21 Tagen, nachdem\n(1) Wird ein Fluggast verspätet befördert, ist der\ndas Reisegepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt\nLuftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden\nworden ist, schriftlich anzeigt. Dies gilt nicht, wenn der\nSchaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen,\nLuftfrachtführer arglistig gehandelt hat. Für die Einhal-\nwenn der Luftfrachtführer und seine Leute alle zumut-\ntung der Frist ist die Übergabe der Anzeige oder ihre\nbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens ge-\nAbsendung maßgeblich. Nimmt der Fluggast aufgege-\ntroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen\nbenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies\nkonnten.\ndie Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert wor-\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 haftet der Luft-       den ist.\nfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag\n(7) Ist aufgegebenes Reisegepäck verloren gegan-\nvon 4 150 Rechnungseinheiten. Dies gilt nicht, wenn\ngen, können Ansprüche nach Absatz 1 nur geltend ge-\nder Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen Leuten\nmacht werden, wenn der Luftfrachtführer den Verlust\nin Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob\nanerkannt hat oder 21 Tage seit dem Tag vergangen\nfahrlässig verursacht wurde.\nsind, an dem das Reisegepäck hätte eintreffen sollen.\n§ 47\n§ 48\nHaftung für Gepäckschäden\nHaftung auf Grund sonstigen Rechts\n(1) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an               (1) Ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem\nBord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des         Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luft-\nLuftfrachtführers befindet, zerstört oder beschädigt         frachtführer nur unter den Voraussetzungen und Be-\noder geht es verloren, ist der Luftfrachtführer verpflich-   schränkungen geltend gemacht werden, die in diesem\ntet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die        Unterabschnitt vorgesehen sind.\nHaftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch\ndie Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm inne-              (2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere\nwohnenden Mangel verursacht wurde.                           Personen für den Schaden haften, bleiben unberührt.\nHaben die Leute des Luftfrachtführers in Ausführung\n(2) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an            ihrer Verrichtungen gehandelt, können sie sich jedoch\nBord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des         auf die Voraussetzungen und Beschränkungen dieses\nLuftfrachtführers befindet, verspätet befördert, ist der     Unterabschnitts berufen.\nLuftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden\nSchaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen,            (3) Soweit die in diesem Unterabschnitt bestimmten\nwenn der Luftfrachtführer und seine Leute alle zumut-        Beträge die Haftung des Luftfrachtführers und seiner\nbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens ge-              Leute begrenzen, darf der Gesamtbetrag, der von ihnen\ntroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen            als Schadensersatz zu leisten ist, diese Beträge nicht\nkonnten.                                                     überschreiten.\n(3) Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck oder                                       § 48a\nandere Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder\nmit sich führt, zerstört oder beschädigt oder gehen sie         Luftbeförderung durch mehrere Luftfrachtführer\nverloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den da-        (1) Wird die Luftbeförderung nacheinander durch\nraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn der              mehrere Luftfrachtführer ausgeführt und wird dabei ein\nSchaden von dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten          Fluggast getötet, körperlich verletzt, gesundheitlich ge-\nschuldhaft verursacht wurde. Werden sie verspätet be-        schädigt oder verspätet befördert, ist nur der Luft-\nfördert, gilt Absatz 2 entsprechend.                         frachtführer zum Schadensersatz verpflichtet, der die\n(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 haftet der Luft-    Luftbeförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf der\nfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag      Unfall oder die Verspätung eingetreten ist. Dies gilt\nvon 1 000 Rechnungseinheiten. Satz 1 gilt für aufgege-       nicht, wenn der erste Luftfrachtführer die Haftung für\nbenes Reisegepäck nicht, wenn der Fluggast bei der           die gesamte Luftbeförderung übernommen hat.\nÜbergabe an den Luftfrachtführer den Betrag des Inte-           (2) Wird bei einer Luftbeförderung nach Absatz 1\nresses an der Ablieferung am Bestimmungsort angege-          Reisegepäck zerstört oder beschädigt, geht es verloren\nben und das für die Haftung für dieses Interesse ver-        oder wird es verspätet befördert, sind der erste, der\nlangte Entgelt gezahlt hat. In diesem Fall haftet der        letzte und derjenige Luftfrachtführer zum Schadenser-","724              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\nsatz verpflichtet, der die Luftbeförderung ausgeführt                                   § 49a\nhat, in deren Verlauf die Zerstörung, die Beschädigung,                            Ausschlussfrist\nder Verlust erfolgt oder die Verspätung eingetreten ist.\nDiese Luftfrachtführer haften als Gesamtschuldner.              Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer\nAusschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die\n§ 48b                              Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug\nam Bestimmungsort angekommen ist, an dem es hätte\nHaftung des vertraglichen                     ankommen sollen oder an dem die Luftbeförderung ab-\nund des ausführenden Luftfrachtführers                gebrochen worden ist.\n(1) Wer eine Luftbeförderung, zu der sich ein anderer\nverpflichtet hat, mit dessen Einverständnis ausführt                                    § 49b\n(ausführender Luftfrachtführer), haftet neben dem an-\nUmrechnung von Rechnungseinheiten\nderen (vertraglicher Luftfrachtführer) nach den Vor-\nschriften dieses Unterabschnitts. Das Vorliegen des             Die in den §§ 45 bis 47 genannte Rechnungseinheit\nEinverständnisses wird vermutet. Der vertragliche und        ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Wäh-\nder ausführende Luftfrachtführer haften als Gesamt-          rungsfonds. Der Betrag wird in Euro nach dem Wert des\nschuldner.                                                   Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht zum Zeit-\n(2) Führt der ausführende Luftfrachtführer die Luft-      punkt der Zahlung oder, wenn der Anspruch Gegen-\nbeförderung nur auf einer Teilstrecke aus, haftet er nur     stand eines gerichtlichen Verfahrens ist, zum Zeitpunkt\nfür Schäden, die auf dieser Teilstrecke entstehen.           der die Tatsacheninstanz abschließenden Entscheidung\numgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Son-\n(3) Die Handlungen und Unterlassungen des ausfüh-         derziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode\nrenden Luftfrachtführers und seiner in Ausführung ihrer      ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem\nVerrichtungen handelnden Leute gelten als solche des         betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktio-\nvertraglichen Luftfrachtführers. Die Handlungen und          nen anwendet.\nUnterlassungen des vertraglichen Luftfrachtführers\nund seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln-                                   § 49c\nden Leute gelten als solche des ausführenden Luft-\nfrachtführers, soweit sie sich auf die von ihm ausge-                             Unabdingbarkeit\nführte Luftbeförderung beziehen. Er haftet für diese            (1) Im Falle einer entgeltlichen oder geschäftsmäßi-\nHandlungen und Unterlassungen in jedem Fall nur bis          gen Luftbeförderung darf die Haftung des Luftfracht-\nzu den Beträgen der §§ 45 bis 47. Eine Vereinbarung          führers nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts\nüber die Übernahme von Verpflichtungen, die in den           im Voraus durch Vereinbarung weder ausgeschlossen\nVorschriften dieses Unterabschnitts nicht vorgesehen         noch beschränkt werden.\nsind, ein Verzicht auf die in diesen Vorschriften begrün-\ndeten Rechte sowie Erklärungen eines Interesses nach            (2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift des Absat-\n§ 47 Abs. 4 Satz 2 wirken nicht gegen den ausführen-         zes 1 zuwider getroffen wird, ist nichtig. Ihre Nichtigkeit\nden Luftfrachtführer, es sei denn, dass er zugestimmt        hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur\nhat.                                                         Folge.\n(4) Die Schadensanzeige nach § 47 Abs. 6 kann so-                                     § 50\nwohl gegenüber dem vertraglichen als auch gegenüber\ndem ausführenden Luftfrachtführer mit Wirkung gegen                   Obligatorische Haftpflichtversicherung\nden jeweils anderen erklärt werden.                             (1) Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zur Deckung\n(5) Soweit der ausführende Luftfrachtführer die Luft-     seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der in § 44\nbeförderung vorgenommen hat, gilt wegen der Haftung          genannten Schäden während der von ihm geschulde-\nder Leute des vertraglichen und des ausführenden Luft-       ten oder der von ihm für den vertraglichen Luftfracht-\nfrachtführers § 48 Abs. 2 entsprechend; maßgeblich           führer ausgeführten Luftbeförderung eine Haftpflicht-\nsind dabei die Voraussetzungen und Beschränkungen,           versicherung in einer durch Rechtsverordnung zu be-\ndie für den Luftfrachtführer gelten, zu dessen Leuten sie    stimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht,\ngehören.                                                     wenn die Bundesrepublik Deutschland Luftfrachtführer\nist. Ist ein Land Luftfrachtführer, gilt Satz 1 nur für Luft-\n(6) Für die Beträge, die der vertragliche Luftfracht-\nbeförderungen, auf die das Montrealer Übereinkommen\nführer und seine Leute sowie der ausführende Luft-\nanwendbar ist.\nfrachtführer und seine Leute als Schadensersatz zu\nleisten haben, gilt § 48 Abs. 3 entsprechend. Der Ge-           (2) Für die Haftpflichtversicherung gelten die beson-\nsamtbetrag, der von ihnen als Schadensersatz zu leis-        deren Vorschriften für die Pflichtversicherung des Ge-\nten ist, darf den höchsten Betrag nicht überschreiten,       setzes über den Versicherungsvertrag.\nden einer von ihnen zu leisten verpflichtet ist. Jeder von\nihnen haftet jedoch nur bis zu dem für ihn geltenden                                     § 51\nHöchstbetrag.                                                              Subsidiarität der Versicherung\ndes vertraglichen Luftfrachtführers\n§ 49\nFührt ein ausführender Luftfrachtführer eine Luftbe-\nAnzuwendende Vorschriften                      förderung für einen vertraglichen Luftfrachtführer aus,\nFür die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind im        besteht eine Pflicht zur Unterhaltung einer Haftpflicht-\nÜbrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38 anzu-       versicherung für den vertraglichen Luftfrachtführer nur,\nwenden.                                                      soweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007                             725\n1. der ausführende Luftfrachtführer keine Haftpflicht-           (4) Die Haftung darf im Voraus durch Vereinbarung\nversicherung bei einem in Deutschland zum Ge-            weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.\nschäftsbetrieb befugten Versicherer unterhält, die\nden Anforderungen der jeweils anwendbaren Vor-                               4. Unterabschnitt\nschriften des § 50 oder des Artikels 4 Abs. 1 in Ver-                              Gemeinsame\nbindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung                 Vo r s c h r i f t e n f ü r d i e H a f t p f l i c h t\n(EG) Nr. 785/2004 entspricht, oder\n2. seine Haftung über die Haftung des ausführenden                                             § 55\nLuftfrachtführers hinausgeht.                                                        Verhältnis zu\nsozial- und versorgungsrechtlichen Vorschriften\n§ 52\nUnberührt bleiben die Vorschriften des Siebten Bu-\n(weggefallen)                         ches Sozialgesetzbuch über die Unfallversicherung von\nPersonen, die im Betrieb des Luftfahrzeughalters be-\n3. Unterabschnitt                           schäftigt sind. Das Gleiche gilt für die sonstigen Vor-\nHaftung                              schriften über Unfallschäden nach den beamtenrecht-\nfür militärische Luftfahrzeuge                       lichen Vorschriften des Bundes und der Länder und den\nversorgungsrechtlichen Vorschriften für die Bundes-\nwehr.\n§ 53\nHaftung für Schäden                                                          § 56\naußerhalb eines militärischen Luftfahrzeugs\nGerichtsstand\n(1) Für Schäden der in § 33 genannten Art, die durch\n(1) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnitts er-\nmilitärische Luftfahrzeuge verursacht werden, haftet\nhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in des-\nder Halter nach den Vorschriften des ersten Unterab-\nsen Bezirk der Unfall eingetreten ist.\nschnitts dieses Abschnitts; jedoch ist § 37 nicht anzu-\nwenden.                                                          (2) Für Klagen, die auf Grund der §§ 45 bis 47 erho-\nben werden, ist außerdem das Gericht des Bestim-\n(2) War der Getötete oder Verletzte kraft Gesetzes\nmungsorts zuständig. Im Falle des § 48b kann die\neinem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen\nKlage gegen den ausführenden Luftfrachtführer auch\nHauswesen oder Gewerbe verpflichtet, so hat der Hal-\nin dem Gerichtsstand des vertraglichen Luftfrachtfüh-\nter des militärischen Luftfahrzeugs dem Dritten auch für\nrers und die Klage gegen den vertraglichen Luftfracht-\ndie entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geld-\nführer auch in dem Gerichtsstand des ausführenden\nrente Ersatz zu leisten.\nLuftfrachtführers erhoben werden.\n§ 54                                  (3) Ist auf die Luftbeförderung eine der in § 44 Nr. 1\nbis 4 genannten Übereinkünfte anzuwenden, bestimmt\nHaftung für Schäden                        sich der Gerichtsstand nach dieser Übereinkunft. Sind\nbei Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug          deutsche Gerichte nach Artikel 33 Abs. 2 des Montrea-\n(1) Wird bei der Beförderung in einem militärischen       ler Übereinkommens zuständig, ist für Klagen auf Er-\nLuftfahrzeug durch einen Unfall jemand getötet, sein         satz des Schadens, der durch Tod oder Körperverlet-\nKörper verletzt oder seine Gesundheit geschädigt, ist        zung eines Reisenden entstanden ist, das Gericht ört-\nder Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den daraus        lich zuständig, in dessen Bezirk der Reisende zum Zeit-\nentstehenden Schaden zu ersetzen. Er haftet für jede         punkt des Unfalls seinen Wohnsitz hatte.\nbeförderte Person nur bis zu einem Betrag von\n600 000 Euro, wenn                                                                             § 57\n1. der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und                                        (weggefallen)\nschuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das\nrechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unter-                                 Dritter Abschnitt\nlassen seiner Leute verursacht wurde oder\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n2. der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige\nund schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines                                             § 58\nDritten verursacht wurde.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(2) Werden bei der Beförderung in einem militäri-         fahrlässig\nschen Luftfahrzeug Reisegepäck oder andere Sachen,             1.    den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen\ndie der Beförderte an sich trägt oder mit sich führt,                Verfügungen zuwiderhandelt,\ndurch einen Unfall zerstört oder beschädigt, ist der Hal-\nter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den daraus entste-         2.    es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1\nhenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist für jeden                Luftfahrer auszubilden,\nBeförderten auf einen Höchstbetrag von 1 700 Euro be-          3.   ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Ge-\nschränkt, es sei denn, der Schaden ist von dem Halter                nehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich er-\noder seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen                 weitert, ändert oder betreibt,\nvorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.            4.    Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der Ge-\n(3) Die §§ 40 und 45 Abs. 3 sowie die §§ 48 und 49                nehmigung bedürfen, ohne Genehmigung errich-\nsind entsprechend anzuwenden.                                        tet oder entgegen § 16a Abs. 1 Satz 2 das Beste-","726             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\nhen oder den Beginn des Errichtens oder Abbau-                außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nens der dort genannten Anlagen nicht unverzüg-                nicht beachtet und befolgt oder\nlich anzeigt,\n15.    entgegen\n4a. (weggefallen)\na) § 43 Abs. 2 Satz 1,\n4b. (weggefallen)\nb) § 50 Abs. 1 Satz 1 oder\n4c. (weggefallen)\nc) Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6\n4d. (weggefallen)                                                     Abs. 1 oder 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verord-\n4e. (weggefallen)                                                     nung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 21. April 2004\n4f. (weggefallen)\nüber Versicherungsanforderungen an Luftfahrt-\n5.  ohne die nach § 20 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder                      unternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl.\n§ 21a Satz 1 erforderliche Genehmigung Luft-                      EU Nr. L 138 S. 1), soweit nicht die Versiche-\nfahrtunternehmen betreibt oder Luftfahrzeuge                      rung zur Deckung der Haftung für die Zerstö-\nverwendet,                                                        rung, die Beschädigung und den Verlust von\n6.  entgegen § 21 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder § 21a                     Gütern betroffen ist,\nohne die erforderliche Genehmigung Fluglinien-                jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nverkehr betreibt,                                             nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Satz 1, eine Haft-\n6a. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung               pflichtversicherung nicht unterhält.\nmit § 21a Satz 2, oder Abs. 4 Satz 2 Flugpläne,           (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 3,\nBeförderungsentgelte oder Beförderungsbedin-           8a, 9, 12 und 12a kann mit einer Geldbuße bis zu zehn-\ngungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder       tausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nentgegen § 21 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung        Nr. 5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfund-\nmit § 21a Satz 2, oder Abs. 4 Satz 3 diese anwen-      zwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-\ndet,                                                   satz 1 Nr. 1, 4, 8, 10, 11, 14 und 15 mit einer Geldbuße\n7.  entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedin-         bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\ngungen und Auflagen oder ausgesprochenen Un-\ntersagungen Gelegenheitsverkehr betreibt,                                          § 59\n8.  ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtver-           (1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder als sonst\nanstaltungen durchführt,                               für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflicht-\n8a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25           widriges Verhalten gegen eine im Rahmen der Luftauf-\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3 startet oder landet,        sicht erlassene Verfügung (§ 29) verstößt und dadurch\nLeib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen\n9.  sich der Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25      von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheits-\nAbs. 2 entzieht,                                       strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n10.  einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsver-\n(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits-\nordnung oder einer auf Grund einer solchen\nstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nRechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Auf-\nlage zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-                                     § 60\ngeldvorschrift verweist,                                  (1) Wer\n11.  den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Er-     1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zu-\nlaubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7, § 5 Abs. 1, § 25           gelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Füh-\nAbs. 1, § 27 Abs. 1 oder 2 oder einer Genehmi-             ren eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,\ngung nach § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 20\nAbs. 1, §§ 21, 22 oder 24 Abs. 1 oder einer Be-        2. ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1\nschränkung nach § 23a zuwiderhandelt,                      führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahr-\nzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen\n12.  ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 mit einem Luft-             diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet,\nfahrzeug den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nverlässt,                                              3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechti-\ngung nach § 5 Abs. 3 erteilt,\n12a. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 mit einem Luft-\nfahrzeug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes        4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1\neinfliegt oder auf andere Weise ein Luftfahrzeug           Satz 1 oder Satz 3 Nr. 1 startet oder landet,\ndorthin verbringt,                                     5. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder\n13.  einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-          Gegenstände, die durch Rechtsverordnung nach\nakten der Europäischen Gemeinschaft, die das               § 32 Abs. 1 Nr. 7 als gefährliche Güter bestimmt\nLuftrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine              sind, mit Luftfahrzeugen befördert,\nRechtsverordnung nach § 32 Abs. 5a für einen           6. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Stoffe oder\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-                Gegenstände, die durch Rechtsverordnung als ge-\nschrift verweist,                                          fährliche Güter bestimmt sind, ohne Erlaubnis in\n14.  entgegen § 1b Abs. 1 die international verbindli-          Luftfahrzeugen im Handgepäck mit sich führt oder\nchen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften           an sich trägt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007                  727\n7. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 elektronische Geräte              (2) Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten\nbetreibt,                                                 Daten dienen der Überwachung der Verkehrssicherheit\nder in ihnen erfassten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1). Sie\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\ndienen darüber hinaus der Erteilung von Auskünften,\nGeldstrafe bestraft.\num\n(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits-     1. Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder\nstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu            Halter von Luftfahrzeugen,\neinhundertachtzig Tagessätzen bestraft.\n2. Luftfahrzeuge eines Eigentümers oder Halters oder\n§ 61                              3. Luftfahrzeugdaten\n(weggefallen)                          festzustellen oder zu bestimmen.\n(3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende\n§ 62                              Daten gespeichert:\n(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anord-          1. Art und Muster des Luftfahrzeugs sowie Werknum-\nnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbe-              mer der Zelle,\nschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe         2. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des\nbis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn             Luftfahrzeugs,\ndie Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer          3. Nummer des Blattes des Luftfahrzeugregisters,\nStrafe bedroht ist.\n4. soweit erforderlich, Bezeichnung des Registerblat-\n(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits-         tes des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,\nstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu\n5. Name und die Anschrift des Eigentümers\neinhundertachtzig Tagessätzen bestraft.\na) bei natürlichen Personen:\n§ 63                                     Name, Vorname und Anschrift,\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1              b) bei juristischen Personen und Gesellschaften des\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit                   Handelsrechts:\ndieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt                    Firmenname und Anschrift,\nwird,\nc) zusätzlich bei mehreren Eigentümern:\n1. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben,                  Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das\ndie ihm übertragen sind oder für die das Bundesmi-               für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsver-\nnisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu-              hältnis, ferner einen von den Berechtigten bevoll-\nständig ist, sowie für Ordnungswidrigkeiten, die von             mächtigten Vertreter,\nmilitärischen Luftfahrzeugführern mit militärischen\nLuftfahrzeugen begangen werden, und für Ord-                  d) im Falle der Ausnahme nach § 3 Abs. 2 dieses\nnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 15,                       Gesetzes:\nzusätzlich auch Name und Wohnsitz oder Sitz\n2. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\ndes Luftfahrzeughalters, wenn ein ausländischer\nentwicklung im Bereich der Aufgaben, die nach den\nEigentümer\n§§ 31a bis 31c den dort genannten natürlichen oder\njuristischen Personen des privaten Rechts übertra-                – Vermieter des Luftfahrzeugs über eine Zeit-\ngen sind; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-                   spanne von mehr als sechs Monaten oder\nwidrigkeiten gilt entsprechend,                                   – Sicherungs- oder Vorbehaltseigentümer\n3. das Bundesamt für Güterverkehr im Bereich der Vor-                des Luftfahrzeugs ist.\nlage und Untersagung von Beförderungsentgelten               (4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den Daten\nnach den §§ 21 und 21a.                                   nach Absatz 3 folgende Daten gespeichert:\n1. regelmäßiger Standort des Luftfahrzeugs,\nVierter Abschnitt\n2. Angabe seines Verwendungszwecks,\nLuftfahrtdateien                         3. Angaben über Muster von Triebwerk oder Propeller,\nAusrüstung und Notausrüstung sowie über durchge-\n§ 64                                  führte Nachprüfungen des Luftfahrzeugs,\n(1) Beim Luftfahrt-Bundesamt und bei den Beauf-            4. Angaben über den Schallschutz,\ntragten nach § 31c werden Daten aller im Inland zum           5. Angaben über die Haftpflichtversicherung,\nVerkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahrzeugre-\ngistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgeräteverzeichnis)       6. Name und Anschrift des Halters, wenn der Eigentü-\ngespeichert. Die Speicherung erfolgt bei der Verkehrs-            mer nicht zugleich Halter ist; Absatz 3 Nr. 5 gilt ent-\nzulassung                                                         sprechend.\n(5) Wer die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs\n1. für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler,\nbeantragt, hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1\nSegelflugzeuge und bemannte Ballone beim Luft-\ndie zu speichernden Daten mitzuteilen und auf Verlan-\nfahrt-Bundesamt in der Luftfahrzeugrolle;\ngen zu belegen. Der Eigentümer eines Luftfahrzeugs\n2. für Luftsportgeräte bei den Beauftragten nach § 31c        hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 jede Ände-\nim Luftsportgeräteverzeichnis.                            rung der Daten unverzüglich mitzuteilen.","728               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\n(6) Mit Zustimmung des Halters des Luftfahrzeugs           digkeit erteilten Erlaubnisse oder Berechtigungen für\nkönnen für Luftfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 die Daten        Luftfahrer (Zentrale Luftfahrerdatei).\nnach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sowie sein Name und seine\n(2) Die Zentrale Luftfahrerdatei dient der Feststel-\nAnschrift vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht wer-\nlung, welche Erlaubnisse und Berechtigungen ein Luft-\nden.\nfahrer besitzt.\n(7) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen,\n(3) In der Zentralen Luftfahrerdatei werden folgende\nsoweit dies erforderlich ist,\nDaten gespeichert:\n1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des\nLuftverkehrs,                                             1. Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Na-\nmen, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort;\n2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luft-\nverkehrsvorschriften oder                                 2. Anschrift;\n3. zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von          3. Art und Nummer der Erlaubnis und der sonstigen\nGefahren für die öffentliche Sicherheit                       Berechtigung, Datum ihrer Erstausstellung, ihre Gül-\ntigkeitsdauer sowie die jeweilige Ausstellungsbehör-\nvom Luftfahrt-Bundesamt und von den Beauftragten                  de;\nnach § 31c an Behörden und sonstige öffentliche Stel-\nlen im Inland übermittelt werden.                             4. rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirk-\nsame Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:\n(8) Die nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 5 gespeicherten\nDaten dürfen an nicht-öffentliche Stellen übermittelt             a) über die Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal,\nwerden, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er\nb) über die Ausstellung einer Erlaubnis oder über die\n1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Voll-                Erneuerung oder Verlängerung einer Berechti-\nstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von                  gung nach den Bestimmungen der Verordnung\nRechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Luft-                   über Luftfahrtpersonal oder nach den anderen in\nverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen                § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-\nim Luftverkehr begangener Verstöße benötigt und                  nung genannten Bestimmungen,\n2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Si-                c) über die Anerkennung einer ausländischen Er-\ncherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder                laubnis nach § 28 oder § 28a der Luftverkehrs-\nAbwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung                     Zulassungs-Ordnung,\nder Privatklage nicht in der Lage wäre.\nd) über das Ergebnis der Überprüfung der Zuverläs-\nDer Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den               sigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheits-\nin Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten oder nut-                gesetzes durch die Luftsicherheitsbehörden ein-\nzen. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf               schließlich des Zeitpunktes der Überprüfung;\nhinzuweisen.\n5. Art des Tauglichkeitszeugnisses, Datum der Ausstel-\n(9) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen,                lung, Gültigkeitsdauer, Referenznummer, ausstellen-\nsoweit dies erforderlich ist, vom Luftfahrt-Bundesamt             der flugmedizinischer Sachverständiger und die im\n1. den in Artikel 21 des Abkommens über die Interna-              Tauglichkeitszeugnis eingetragenen Auflagen und\ntionale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl.            Einschränkungen, untersuchender flugmedizinischer\n1956 II S. 411) genannten Stellen,                            Sachverständiger bei und Datum von nicht abge-\nschlossenen Tauglichkeitsuntersuchungen, die Ver-\n2. an das Flugsicherungsunternehmen zur Weitergabe                weigerung einer Ausstellung einschließlich Datum\nan die Organisation EUROCONTROL zur Durchfüh-                 und entscheidendem flugmedizinischen Sachver-\nrung von Flugsicherungsaufgaben sowie zur Erhe-               ständigen bei festgestellter Untauglichkeit.\nbung von Kosten für die Inanspruchnahme von Stre-\nckennavigations-Diensten und Streckennavigations-            (4) Wer die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder\nEinrichtungen der Flugsicherung                           Änderung einer Erlaubnis oder sonstigen Berechtigung\nals Luftfahrer oder zur Ausbildung von Luftfahrern be-\nübermittelt werden. Der Empfänger ist darauf hinzuwei-\nantragt, hat der für die Ausstellung der Erlaubnis oder\nsen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck\nsonstigen Berechtigung zuständigen Stelle die erfor-\nverarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Er-\nderlichen Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu bele-\nfüllung sie ihm übermittelt werden.\ngen.\n(10) Die Daten nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 und Ab-\n(5) Die Daten nach Absatz 3 dürfen, soweit dies zu\nsatz 4 Nr. 5 und 6 sind nach Ablauf von sechs Monaten\ndem in Absatz 2 genannten Zweck erforderlich ist,\nnach Erlöschen der Verkehrszulassung für allgemeine\nAuskünfte zu sperren. Sie können im Einzelfall für die        1. für die Verfolgung von Straftaten,\nin Absatz 7 und 8 genannten Zwecke bis zum Ablauf\n2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf\ndes fünften Jahres nach Erlöschen der Verkehrszulas-\nGrund dieses Gesetzes,\nsung genutzt oder übermittelt werden; nach Ablauf die-\nser Frist sind sie zu löschen.                                3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Ge-\nsetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\n§ 65                                 nen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse oder\nBerechtigungen für Luftfahrer betreffen,\n(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine Datei über\ndie von ihm, den Luftfahrtbehörden der Länder und             4. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luft-\nden Beauftragten nach § 31c im Rahmen ihrer Zustän-               verkehrs an ausländische Stellen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007                729\n5. für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7           3. rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte:\nAbs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes an die zu-           a) in den in Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten\nständige Luftsicherheitsbehörde                                  Fällen,\nübermittelt werden. Eine Übermittlung für andere Zwe-             b) bei Straftaten und in Fällen, in denen von Strafe\ncke als nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn dies zur                abgesehen worden ist, die für die Beurteilung der\nAbwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder                 Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für\neiner sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öf-                 den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind,\nfentliche Sicherheit erforderlich ist. In den Fällen der\n4. Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwalt-\nNummer 4 sind die Empfänger darauf hinzuweisen,\nschaften nach § 153a der Strafprozessordnung, die\ndass die Daten nur zu dem Zweck genutzt und verar-\nfür die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässig-\nbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden\nkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeu-\nsind.\ngen erforderlich sind, jedoch ohne Angabe der fest-\n(6) Die Luftfahrtbehörden der Länder und die Beauf-            gesetzten Auflagen und Weisungen.\ntragten nach § 31c übermitteln dem Luftfahrt-Bundes-\n(3) Die in der Luftfahrer-Eignungsdatei gespeicher-\namt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden\nten Daten dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 1 ge-\nDaten zur Aufnahme in die Zentrale Luftfahrerdatei.\nnannten Zweck erforderlich ist,\n(7) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die in der Zentralen       1. für die Verfolgung von Straftaten,\nLuftfahrerdatei gespeicherten personenbezogenen Da-\nten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgaben-          2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf\nerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Es prüft bei der           Grund dieses Gesetzes,\nEinzelfallbearbeitung und jeweils nach Ablauf von fünf        3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Ge-\nJahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu                 setzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nberichtigen oder zu löschen sind. Die Frist beginnt mit           nen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse oder\ndem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das          Berechtigungen für Luftfahrer betreffen,\nzur Speicherung der Daten geführt hat. Die maßgebli-          4. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luft-\nchen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung             verkehrs an ausländische Stellen\ndes jeweiligen Datensatzes sind aktenkundig zu ma-\nchen.                                                         übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere Zwe-\ncke als nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies zur\n(8) Jeder Beauftragte nach § 31c führt eine Datei          Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder\nüber die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeiten             einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öf-\nerteilten Erlaubnisse und Berechtigungen. Die Absätze 2       fentliche Sicherheit erforderlich ist. In den Fällen der\nbis 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.                     Nummer 4 sind die Empfänger darauf hinzuweisen,\ndass die Daten nur zu dem Zweck genutzt und verar-\n§ 66                              beitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden\n(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur         sind.\nSpeicherung von Daten, die für die Entscheidung über             (4) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3 für die Erteilung\ndie Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf, die Rück-          von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtper-\nnahme oder die Versagung der Erlaubnis oder Berech-           sonal zuständigen Landesbehörden und die Beauftrag-\ntigung eines Luftfahrers erforderlich sind (Luftfahrer-       ten nach § 31c teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die für\nEignungsdatei).                                               eine Speicherung nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und die für\n(2) In der Luftfahrer-Eignungsdatei werden gespei-         eine Änderung oder Löschung einer Eintragung erfor-\nchert:                                                        derlichen Daten unverzüglich mit. Satz 1 gilt entspre-\nchend, wenn diesen Behörden Daten nach Absatz 2\n1. Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsda-             Nr. 3 und 4 von Gerichten und Staatsanwaltschaften\ntum und -ort,                                             übermittelt wurden.\n2. Daten über rechtskräftige, unanfechtbare oder vor-            (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spä-\nläufig wirksame Entscheidungen der Verwaltungs-           testens nach Ablauf folgender Fristen zu löschen:\nbehörden:\n1. zwei Jahre\na) über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf             a) bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswid-\noder die Rücknahme einer Erlaubnis für Luftfahrt-             rigkeit,\npersonal nach § 29 der Luftverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung,                                                   b) bei Entscheidungen der Gerichte oder der Staats-\nanwaltschaft nach § 153a der Strafprozessord-\nb) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1               nung,\nNr. 1, 2, 4a bis 7, 8a bis 16 dieses Gesetzes,\n2. fünf Jahre,\nc) über die Versagung der Anerkennung einer aus-\na) wenn auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe von\nländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der\nnicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist,\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nb) wenn von Strafe abgesehen worden ist,\nd) über die Versagung oder den Widerruf der Erlaub-\nnis zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 5 die-       3. zehn Jahre\nses Gesetzes,                                              in allen übrigen Fällen.\ne) über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 128          Die Frist beginnt mit der Rechtskraft oder Unanfecht-\nAbs. 6 der Verordnung über Luftfahrtpersonal,          barkeit der Entscheidung. Eine Entscheidung, mit der","730              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007\ndie Erteilung einer Erlaubnis oder die Anerkennung ei-                                  § 70\nner ausländischen Erlaubnis für immer untersagt wor-            (1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne\nden ist, wird gelöscht, wenn der Betroffene gestorben        Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf\nist.\n1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses\n§ 67                                  Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,\nÜber die vom Luftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaub-       2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60\nnisse und Berechtigungen des Flugsicherungsperso-                und 62 dieses Gesetzes,\nnals können folgende Daten                                   3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkei-\n1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort               ten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftver-\nsowie die Staatsangehörigkeit des Erlaubnis- und            kehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luft-\nBerechtigungsinhabers,                                      verkehrs-Ordnung,\n2. Art der erteilten Erlaubnis oder Berechtigung, Aus-       4. zum Zwecke der Durchführung des Such- und Ret-\nweisnummer, Tag der Erstausstellung und Gültig-             tungsdienstes,\nkeitsdauer der Erlaubnis und Berechtigung,              5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,\n3. Ruhen oder Widerruf der Erlaubnis und Berechti-           6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,\ngung\n7. zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung\nan das Flugsicherungsunternehmen, an den Flugplatz-\nunternehmer, soweit auf dessen Flugplatz Beauftragte         folgende Daten über den Start und die Landung von\nnach § 31 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes Flugsiche-           Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen:\nrungsaufgaben durchführen, an Behörden und sonstige           – Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des\nöffentliche Stellen im Inland, die für die Verfolgung von       Luftfahrzeugs,\nStraftaten und für die Abwehr von Gefahren für die Si-        – Luftfahrzeugmuster,\ncherheit des Luftverkehrs zuständig sind, übermittelt\nwerden, wenn dies zur Feststellung, welche Erlaub-            – Anzahl der Besatzungsmitglieder,\nnisse und Berechtigungen ein Angehöriger des Flugsi-          – Anzahl der Fluggäste,\ncherungspersonals besitzt, erforderlich ist.                  – Art des Fluges,\n§ 68                               – Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).\n(1) Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer            Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.\nStraftat nach § 60 oder wegen einer Ordnungswidrig-             (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundes-\nkeit nach § 58, die von einem in- oder ausländischen         ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das\nHalter eines Luftfahrzeugs oder von einer für die Lei-       Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfol-\ntung eines in- oder ausländischen Luftfahrtunterneh-         gungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt,\nmens verantwortlichen Person im Inland begangen              das Flugsicherungsunternehmen, die für die Untersu-\nwurde, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in einem De-           chung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zu-\nliktsregister gespeichert. Die Eintragungen dienen der       ständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehör-\nBeurteilung der Zuverlässigkeit des Halters oder der         den der Länder übermittelt werden, wenn dies für die\nfür die Leitung des Unternehmens verantwortlichen            in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich\nPersonen bei der Erteilung und Überwachung von Ge-           ist.\nnehmigungen und Erlaubnissen nach § 20 Abs. 1\n(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, so-\nund § 21a sowie für Ermessensentscheidungen nach\nweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Auf-\n§ 2 Abs. 7. Sie sind nach Ablauf von zwei Jahren zu\ngaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spä-\nlöschen. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Ent-\ntestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit\nscheidung.\ndie nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung\n(2) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 11 für die Erteilung von    der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens\nGenehmigungen für Luftfahrtunternehmen zuständigen           anonymisiert worden sind.\nLandesbehörden teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die\nihnen mitgeteilten Entscheidungen von Gerichten und                              Fünfter Abschnitt\nStaatsanwaltschaften nach Absatz 1 Satz 1 unverzüg-\nlich mit.                                                                    Übergangsregelungen\n(3) Die Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 Satz 2\n§ 71\ngenannten Zwecken verwendet werden.\n(4) Das Luftfahrt-Bundesamt darf den Stellen, denen         (1) Ein bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3\ndie Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 obliegen, die Daten        des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsge-\nübermitteln, soweit dies zur Erfüllung der genannten         biet) angelegter Flugplatz, der am 1. März 1999 noch\nAufgaben erforderlich ist.                                   betrieben wird, gilt im Sinne der §§ 6 bis 10 als geneh-\nmigt und, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im\n(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur       Plan festgestellt. Dies gilt nicht, wenn seit dem 3. Ok-\nzu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm          tober 1990 für den Flugplatz eine Genehmigung oder\nübermittelt worden sind.                                     eine Änderungsgenehmigung nach § 6 erteilt oder eine\nerteilte Genehmigung oder Änderungsgenehmigung\n§ 69                              bestandskräftig zurückgenommen oder widerrufen wor-\n(weggefallen)                         den ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2007              731\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für einen bis zum 31. Dezem-                              § 72\nber 1958 in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 ange-              (1) Die durch das Gesetz zur Harmonisierung des\nlegten Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben        Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl. I S. 550) geänder-\nwird, entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung auf       ten Vorschriften des 2. Unterabschnitts des Zweiten\ndie in § 2 Abs. 5 des Sechsten Überleitungsgesetzes         Abschnitts und des § 56 gelten nicht, wenn der Vertrag,\nvom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) genannten          aus dem die Luftbeförderung geschuldet wird, vor sei-\nFlugplätze.                                                 nem Inkrafttreten geschlossen wurde.\n(3) Vor dem 17. Dezember 2006 begonnene Pla-\nnungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses             (2) § 54 in der durch das Gesetz zur Harmonisierung\nGesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden          des Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl. I S. 550) ge-\nFassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswege-        änderten Fassung gilt nicht, wenn sich der Unfall vor\nplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.           seinem Inkrafttreten ereignet hat."]}