{"id":"bgbl1-2007-2-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":2,"date":"2007-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/2#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_2.pdf#page=5","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung","law_date":"2007-01-12T00:00:00Z","page":45,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2007 45\nErste Verordnung\nzur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung\nVom 12. Januar 2007\nAuf Grund des § 36 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Arti-\nkel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst\nworden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von\nBefugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für\nFinanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3) ver-\nordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:\nArtikel 1\nDie Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 16. Dezember 2004\n(BGBl. I S. 3515) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung des Depotgeschäfts\nnach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.“\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe\n„§ 36 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 6“ durch die Angabe\n„§ 36 Abs. 1 Satz 7“ ersetzt.\n3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und\nnach dem Wort „Informationspflichten“ die Wörter „sowie der Anforderungen\nan das Depotgeschäft“ eingefügt.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Informationspflichten“ die\nWörter „sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft“ eingefügt.\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Informationspflichten“ die\nWörter „sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft“ eingefügt.\nc) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 7“ durch die Angabe\n„§ 36 Abs. 1 Satz 8“ ersetzt.\n5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\n„§ 6a\nDepotprüfung\nAuf die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des\nWertpapierhandelsgesetzes sind im Übrigen die Vorschriften der Prüf-\nberichtsverordnung zum Prüfungsgegenstand der Depotprüfung und zu\nden besonderen Anforderungen an den Depotprüfungsbericht in der jeweils\ngeltenden Fassung entsprechend anzuwenden.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.\nFrankfurt am Main, den 12. Januar 2007\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}