{"id":"bgbl1-2007-2-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":2,"date":"2007-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"2007-01-05T00:00:00Z","page":42,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["42                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2007\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 5. Januar 2007\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 8 des              von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von\nLuftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7           Fluggasteinrichtungen der Genehmigungsbehörde\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung vom                   zur Genehmigung vorzulegen.\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,\nin Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-                     (2) § 43 Abs. 3 gilt entsprechend.“\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und\n3. § 45 wird wie folgt gefasst:\ndem Organisationserlass vom 22. November 2005\n(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für                                         „§ 45\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung:\nErhaltungs- und Betriebspflicht\nArtikel 1\n(1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                  in betriebssicherem Zustand zu halten und ord-\nsung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I                  nungsgemäß zu betreiben. Er hat Vorkommnisse,\nS. 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung            die den Betrieb des Flughafens wesentlich beein-\nvom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644), wird wie                   trächtigen, unverzüglich der Genehmigungsbe-\nfolgt geändert:                                                     hörde anzuzeigen.\n1. § 41 wird wie folgt geändert:\n(2) Soweit die Betriebspflicht reicht, darf der\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nFlughafenunternehmer Luftfahrtunternehmen und\n„§ 41                                die zur Luftfahrt Berechtigten nicht ohne sachlich\nAnzeigepflichten, Änderungsanträge“.                 gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar\nb) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1             unterschiedlich behandeln. Er kann den zur Luft-\nvorangestellt:                                             fahrt und zur Nutzung der Flugplatzeinrichtung Be-\nrechtigten insbesondere das Starten, Landen und\n„(1) Der Flughafenunternehmer hat beabsich-             das Abstellen von Fluggerät verwehren, soweit sie\ntigte bauliche und betriebliche Erweiterungen              die ihnen gemäß § 43 Abs. 2 obliegenden Verpflich-\nund Änderungen der Genehmigungsbehörde                     tungen nicht vollständig erfüllen und dies verhält-\nrechtzeitig anzuzeigen.“                                   nismäßig ist.\nc) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann den Flugha-\n2. § 43 wird durch folgende §§ 43 und 43a ersetzt:\nfenunternehmer von der Betriebspflicht befreien.\n„§ 43\n(4) Der Flughafenunternehmer hat eine sachkun-\nFlughafenbenutzungsordnung\ndige Person für die Leitung des Verkehrs und Be-\n(1) Vor Betriebsaufnahme hat der Flughafenun-               triebes des Flughafens zu bestellen. Zu deren Un-\nternehmer der Genehmigungsbehörde eine Flugha-                 terstützung kann die Genehmigungsbehörde den\nfenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzule-                  Flughafenunternehmer zur Bestellung einer Vertre-\ngen.                                                           tung und weiterer Personen verpflichten. Die Be-\n(2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhal-              stellung hat der Flughafenunternehmer der zustän-\ntenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbe-               digen Behörde anzuzeigen. Die Bestellung ist zu\ndingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken,                 widerrufen, wenn die Behörde die bestellte Person\nfür Personen vorzusehen, die den Flughafen benut-              zur Erfüllung der Aufgabe nicht für geeignet und\nzen oder betreten; insbesondere sind in Überein-               zuverlässig hält.“\nstimmung mit dem Sicherheitsmanagementsystem\ndes Flughafens Verhaltenspflichten der Flughafen-           4. Nach § 45 werden folgende §§ 45a, 45b und 45c\nbenutzer, einschließlich der Pflicht zur Befolgung             eingefügt:\nvon Einzelanweisungen, festzulegen.\n„§ 45a\n(3) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die\nBekanntmachung der Flughafenbenutzungsord-                                       Flugplatzhandbuch\nnung in den Nachrichten für Luftfahrer.\nZur Erfüllung seiner Pflicht nach § 45 Abs. 1\n§ 43a                                 Satz 1 hat der Flughafenunternehmer ein Flugplatz-\nhandbuch vorzuhalten. Dieses enthält die wesentli-\nEntgelte                                chen Informationen über Lage, Einrichtungen,\n(1) Vor Betriebsaufnahme hat der Flughafenun-               Dienste, Ausstattung, operative Verfahren, Be-\nternehmer bei Verkehrsflughäfen Regelungen der                 triebsorganisation und Betriebsleitung sowie über\nEntgelte für das Starten, Landen und Abstellen                 das Sicherheitsmanagementsystem gemäß § 45b.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2007                  43\n§ 45b                                Weisung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu\nmachen.“\nSicherheitsmanagementsystem\n6. § 47 wird wie folgt geändert:\n(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 45 Abs. 1\nSatz 1 hat der Flughafenunternehmer ein Sicher-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nheitsmanagementsystem einzurichten, zu betrei-                   aa) Im einleitenden Halbsatz werden die Wörter\nben, fortzuentwickeln und die damit verbundenen                       „berechtigt nachzuprüfen“ durch die Wörter\nMaßnahmen zu dokumentieren. Dieses System                             „befugt zu prüfen“ ersetzt.\nregelt für die betriebliche Sicherheit erhebliche Zu-            bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein\nständigkeiten, Verfahren und Betriebsabläufe und                      Komma ersetzt.\nenthält Vorgaben darüber, wie seine Umsetzung\nsichergestellt wird.                                             cc) In Nummer 3 wird Satz 2 aufgehoben und\nder Punkt durch ein Komma ersetzt.\n(2) Der Flughafenunternehmer überprüft in regel-\nmäßigen Abständen durch geeignete Personen die                   dd) Nach Nummer 3 werden folgende Num-\nBetriebssicherheit der Abläufe des Flughafens. Die                    mern 4 und 5 angefügt:\nDurchführung der Überprüfungen ist zu dokumen-                        „4. das Sicherheitsmanagementsystem ein-\ntieren. In die Dokumentation sind die erkannten Ge-                       gerichtet, betrieben und fortentwickelt\nfahrenquellen, die im Zuge der Überprüfung gebo-                          wird und\nten erscheinenden Abhilfemaßnahmen und die un-                        5. die im Flugplatzhandbuch enthaltenen\nmittelbar veranlassten Abhilfemaßnahmen aufzu-                            Informationen zutreffen und die vorgese-\nnehmen. Die Dokumentation ist für mindestens                              henen Verfahren zur Gewährleistung der\nzehn Jahre aufzubewahren.                                                 Betriebssicherheit durchführbar sind.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 ein-\n§ 45c\ngefügt:\nBeauftragter                                   „(2) Die Genehmigungsbehörde kann den\nfür das Sicherheitsmanagementsystem                       Flughafenunternehmer zur Mitwirkung und zu\n(1) Der Flughafenunternehmer bestellt eine an-                Auskünften heranziehen, soweit sie es für die\ndere als die nach § 45 Abs. 4 Satz 1 bestellte Per-              Prüfung nach Absatz 1 für erforderlich hält und\nson als Beauftragten für das Sicherheitsmanage-                  ist berechtigt, Prüfungen auf dem Flughafen\nmentsystem. § 45 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entspre-               durchzuführen. Die Genehmigungsbehörde ist\nchend. Der Beauftragte berät die Unternehmenslei-                befugt, Einsicht in die Dokumentationen nach\ntung in allen Angelegenheiten, die für Einrichtung,              § 45b Abs. 2 Satz 2 zu nehmen.“\nBetrieb und Fortentwicklung des Sicherheitsmanage-            c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nmentsystems von Bedeutung sind. Die Unterneh-\n7. In § 51 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „sind sinn-\nmensleitung hat den Beauftragten bei der Erfüllung\ngemäß anzuwenden“ durch die Wörter „gelten ent-\nseiner Aufgaben zu unterstützen und ihn soweit er-\nsprechend“ ersetzt.\nforderlich von sonstigen betrieblichen Aufgaben\nfreizustellen. Sie hat ihm insbesondere, soweit dies       8. § 53 wird wie folgt geändert:\nzur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, Hilfspersonal         a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsowie Räume, Einrichtungen und Mittel zur Verfü-\n„Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des\ngung zu stellen.\nLandeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43\n(2) Der Flughafenunternehmer stellt durch inner-              Abs. 1, § 43a Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3\nbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicher, dass                 und § 46 Abs. 5, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1\nder Beauftragte sich persönlich unmittelbar über                 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für die Rück-\nalle Umstände informieren kann, die für das Sicher-              nahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48\nheitsmanagementsystem von Bedeutung sind und                     entsprechend.“\nseine diesbezüglichen Vorschläge und Bedenken                 b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Zahl „3“ die\nschriftlich oder mündlich unmittelbar der Unterneh-              Angabe „und 5“ eingefügt.\nmensleitung unterbreiten kann. Bei nicht ausge-\nräumten Meinungsunterschieden über solche Um-                 c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nstände kann der Beauftragte von der Unterneh-                    fügt:\nmensleitung verlangen, ihn über die wesentlichen                    „(4) Bei Landeplätzen mit Instrumentenflug-\nGründe ihrer Haltung zu unterrichten.                            betrieb gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a, 45b, 47 Abs. 1\n(3) Der Flughafenunternehmer darf Beauftragte                 Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 entsprechend. § 45c\nfür das Sicherheitsmanagementsystem und deren                    gilt mit der Maßgabe, dass der Flugleiter zum\nHilfspersonal wegen der Erfüllung der übertragenen               Beauftragten für das Sicherheitsmanagement-\nAufgaben nicht benachteiligen. Der Widerruf der                  system bestellt werden kann. Bei Landeplätzen\nBestellung als Beauftragter für das Sicherheitsma-               ohne Instrumentenflugbetrieb finden die Sätze 1\nnagementsystem bedarf der Zustimmung der Ge-                     und 2 Anwendung, wenn die zuständige Be-\nnehmigungsbehörde.“                                              hörde auf Grund des Umfanges des Flugbetrie-\nbes oder der Erhöhung der Gefahrenlage die\n5. Dem § 46 wird folgender Absatz 5 angefügt:                       Einführung des Sicherheitsmanagementsystems\n„(5) Luftfahrthindernisse im Flughafen und inner-             gegenüber dem Landeplatzhalter anordnet.“\nhalb des Bauschutzbereiches sind nach näherer                 d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.","44             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2007\n9. § 58 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               b) Im Buchstaben b wird die Angabe „§ 45 Abs. 2“\n„Bei dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten                         durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 und § 46 Abs. 5“\n§ 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5                    ersetzt.\nund § 53 Abs. 3 entsprechend.“\n10. In § 60 wird nach der Angabe „§ 47“ die Angabe                                             Artikel 2\n„Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3“ einge-\nfügt.                                                           (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nzes 2 am 1. Februar 2007 in Kraft.\n11. § 108 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:\na) Im Buchstaben a wird nach der Angabe „§ 45                   (2) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c und d tritt am 1. Feb-\nAbs. 1“ die Angabe „Satz 1“ angefügt.                     ruar 2008 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. Januar 2007\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}