{"id":"bgbl1-2007-19-6","kind":"bgbl1","year":2007,"number":19,"date":"2007-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/19#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-19-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_19.pdf#page=23","order":6,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk (Zahntechnikermeisterverordnung - ZahntechMstrV)","law_date":"2007-05-08T00:00:00Z","page":687,"pdf_page":23,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007               687\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk\n(Zahntechnikermeisterverordnung – ZahntechMstrV)\nVom 8. Mai 2007\nAuf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in               Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September                   des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie\n1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch          von Informations- und Kommunikationstechniken,\nArtikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das\ndurchführen und überwachen,\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung              4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\nund Forschung:                                                     sichtigung von Fertigungstechniken, Instandhal-\ntungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vor-\n§1                                   schriften und technischen Normen sowie der an-\nGliederung                               erkannten Regeln der Technik, Personal, Material\nund Inhalt der Meisterprüfung                      und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Aus-\nzubildenden,\nDie Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Zahn-\ntechniker-Handwerk umfasst folgende selbständige                5. zahntechnische Arbeits- und Prozessabläufe, ins-\nPrüfungsteile:                                                     besondere unter Berücksichtigung der Hygienevor-\nschriften, planen sowie Skizzen und Zeichnungen,\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der we-               auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme,\nsentlichen Tätigkeiten (Teil I),                               erstellen,\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen\n6. Daten der Kieferrelationsbestimmung auch rechner-\nKenntnisse (Teil II),\ngestützt ermitteln und in mechanische Geräte über-\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-              tragen,\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse\n(Teil III) und                                              7. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-\nstoffe, einschließlich der Ur- und Umformverfahren\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-             sowie Verfahren zur Oberflächenbehandlung und\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                            Stoffeigenschaftsänderung bei der Planung und\nFertigung von Zahnersatz, kieferorthopädischen\n§2                                   und therapeutischen Geräten, berücksichtigen,\nMeisterprüfungsberufsbild\n8. manuelle, mechanisch gesteuerte sowie pro-\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der          grammgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren\nPrüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu                beherrschen, auch unter Anwendung von laserge-\nführen, technische, kaufmännische und personalwirt-                stützten sowie galvanischen Verfahren,\nschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Aus-\nbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungs-           9. Urformen, Umformen sowie Verbund- und Füge-\nkompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an                    techniken bei der Herstellung von Zahnersatz\nneue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.                  beherrschen,\n(2) Im Zahntechniker-Handwerk sind zum Zwecke               10. individuelle Verbindungselemente für prothetische\nder Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kennt-                Arbeiten herstellen und einarbeiten; konfektionierte\nnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksich-             Verbindungselemente einarbeiten,\ntigen:                                                         11. Zahnersatz, Defektprothesen, Epithesen, therapeu-\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-                 tische Geräte, Schienen und Mundschutz planen,\nviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen               herstellen, instand setzen und ändern,\nführen und Auftragsziele festlegen, Leistungen           12. Zahnrestaurationen planen und herstellen,\nkalkulieren und Angebote erstellen, Verträge\nschließen,                                               13. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel\nund Störungen beseitigen, Ergebnisse bewerten\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und\nund dokumentieren,\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-\nmen, insbesondere unter Berücksichtigung der             14. zahntechnische Leistungen abnehmen und do-\nBetriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und             kumentieren sowie Nachkalkulation durchführen\nWeiterbildung, des Qualitätsmanagements, der                 und Auftragsabwicklung auswerten.","688              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007\n§3                                                            §6\nGliederung des Teils I                             Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I\n(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs-       soll nicht länger als neun Arbeitstage, das Fachge-\nbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf be-        spräch nicht länger als 30 Minuten dauern.\nzogenes Fachgespräch.\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachge-\nspräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleis-\n§4                                tungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-\nMeisterprüfungsprojekt                      spräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus\nwird eine Gesamtbewertung gebildet.\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt              (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.           Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nVorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen        reichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder\nberücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun-            im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit\ndenanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus-              weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.\nschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der\nPrüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer\n§7\nZeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor\nder Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem                                     Gliederung,\nMeisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzu-                      Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II\nlegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das               (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den\nUmsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kunden-              in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Hand-\nanforderungen entspricht.                                    lungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufs-\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt umfasst zahntech-          bezogene Probleme analysieren und bewerten sowie\nnische Teilaufgaben, die jeweils aus Planungs-, Durch-       Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei\nführungs- und Dokumentationsarbeiten bestehen.               aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.\n(2) Handlungsfelder sind:\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind die nachfolgen-\nden zahntechnischen Teilaufgaben durchzuführen:              1. Konzeption, Gestaltung und Fertigungstechnik,\n2. Auftragsabwicklung,\n1. einen Ober- oder Unterkiefer mit festsitzendem\nsiebengliedrigem Zahnersatz nach vorgegebenem            3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.\nOkklusionskonzept mit mindestens drei Front- und            (3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf-\ndrei Seitenzähnen versorgen und ein Einzelimplantat      gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:\nmit vollkeramischer Restauration sowie einen\nokklusal adjustierten Aufbissbehelf herstellen,          1. Konzeption, Gestaltung und Fertigungstechnik\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n2. einen kombiniert festsitzenden und herausnehm-                konstruktive, konzeptionelle, gestalterische und\nbaren Zahnersatz für Ober- oder Unterkiefer in Ver-          fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksich-\nbindung mit insgesamt vier individuellen und konfek-         tigung biologischer, hygienischer, wirtschaftlicher\ntionierten Verbindungselementen herstellen,                  und ökologischer Aspekte in einem zahntechnischen\n3. prothetische Versorgung eines unbezahnten Unter-              Labor zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene\nund Oberkiefers nach System herstellen,                      Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der\njeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der\n4. ein kieferorthopädisches oder funktionskieferortho-           unter Buchstabe a bis g aufgeführten Qualifikationen\npädisches Gerät herstellen.                                  verknüpft werden:\n(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter-           a) funktionale und konzeptionelle Lösungen im\nlagen werden mit 25 Prozent, die durchgeführten Arbei-              Bereich zahntechnischer Restauration und Ver-\nten mit 60 Prozent und die Dokumentationsunterlagen                 sorgung, insbesondere unter Berücksichtigung\nmit 15 Prozent gewichtet.                                           phonetischer und ästhetischer Aspekte, erarbei-\nten, bewerten und korrigieren,\n§5                                    b) konstruktive und gestalterische Möglichkeiten im\nBereich zahntechnischer Restaurationen und\nFachgespräch                                  zahnprothetischer Versorgungen unter Berück-\nsichtigung biokompatibler, hygienischer und\nNach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist                parodontalprophylaktischer Anforderungen dar-\nhierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der                 stellen und bewerten,\nPrüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusam-\nmenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungs-                c) funktionale, ästhetische und prophylaktische\nAspekte bei der Planung, Fertigung und Kontrolle\nprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprü-\nvon Zahnersatz darstellen und bewerten,\nfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprü-\nfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme                  d) konzeptionelle sowie konstruktive Möglichkeiten\nsowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in                   von kieferorthopädischen und therapeutischen\nder Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.                Geräten darstellen und bewerten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007                   689\ne) Informationen für Fertigungsprozesse beurteilen;          b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-\nWerkstoffe, Hilfsmittel, Werkzeuge, Geräte,                  triebliche Kennzahlen ermitteln,\nMaschinen und Software für Fertigungsverfahren            c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nbestimmen und begründen,                                     Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nf) Urformen und Umformen dentaler Werkstoffe,                   technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nEigenschaftsänderungen sowie stoff- und kraft-               erarbeiten,\nschlüssige Verbindungen beschreiben, bewerten             d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\nund Verwendungszwecken zuordnen,                             darstellen,\ng) Werkstoffe für dentale Konstruktionen unter               e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;\nBerücksichtigung mechanischer und chemischer                 den Zusammenhang zwischen Personalverwal-\nBelastungen, insbesondere des Korrosionsver-                 tung sowie Personalführung und -entwicklung\nhaltens, beschreiben, auswählen und bemessen                 darstellen,\nsowie Auswahl begründen;\nf) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\n2. Auftragsabwicklung                                              der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,          des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\nAuftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-                  ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-               meidung und -beseitigung festlegen,\nund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-           g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische\nrung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der            Prozesse planen und darstellen,\njeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der\nh) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation\nunter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen\ndarstellen und beurteilen.\nverknüpft werden:\n(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-\nSie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei\nlen,\nStunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-\nb) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-        den täglich darf nicht überschritten werden.\nwerten, Angebotskalkulation durchführen,\n(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und         arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\n-organisation unter Berücksichtigung der Fer-         lungsfelder nach Absatz 2 gebildet.\ntigungs- und Verarbeitungstechnik, der Hygiene,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-\ngestalterischer Aspekte, des Einsatzes von Ma-\nsatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-\nterial, Geräten und Personal bewerten, dabei\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nqualitätssichernde Aspekte darstellen sowie\ndurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-\nSchnittstellen zwischen Arbeitsbereichen be-\nzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II\nrücksichtigen,\nder Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-      soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In\nnische Normen sowie anerkannte Regeln der             diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-\nTechnik anwenden, insbesondere Haftung bei            lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-\nder Herstellung, der Instandhaltung und bei           nis 2 : 1 zu gewichten.\nDienstleistungen beurteilen,                             (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\ne) Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbei-        Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\nten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen           chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem\nund Zeichnungen bewerten und korrigieren,             Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-\nf) auftragsbezogenen Einsatz von Werkstoffen,            prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,\nMaschinen, Geräten und Instrumenten bestim-           so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.\nmen und begründen,\n§8\ng) Abrechnungssysteme darstellen sowie Abrech-\nnungen durchführen, bewerten und korrigieren,                          Weitere Anforderungen\nh) Daten nach rechtlichen Vorschriften dokumen-             Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\ntieren,                                               sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-\ni) Vor- und Nachkalkulation durchführen;                 meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation                 Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,   18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch die Ver-\nAufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga-           ordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der\nnisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-     jeweils geltenden Fassung.\nschriften, auch unter Anwendung von Informations-\nund Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei                                         §9\nder jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der                          Übergangsvorschrift\nunter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen        (1) Die bis zum 30. Juni 2007 begonnenen Prüfungs-\nverknüpft werden:                                        verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu\na) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-    Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis\nschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,            zum Ablauf des 31. Dezember 2007, sind auf Verlangen","690             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007\ndes Prüflings die bis zum 30. Juni 2007 geltenden Vor-                                     § 10\nschriften weiter anzuwenden.                                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum                   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.\n30. Juni 2007 geltenden Vorschriften nicht bestanden             Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild\nhaben und sich bis zum 30. Juni 2009 zu einer Wieder-            und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die                und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für\nWiederholungsprüfung nach den bis zum 30. Juni                   das Zahntechniker-Handwerk vom 27. Februar 1980\n2007 geltenden Vorschriften ablegen.                             (BGBl. I S. 261) außer Kraft.\nBerlin, den 8. Mai 2007\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba"]}