{"id":"bgbl1-2007-19-4","kind":"bgbl1","year":2007,"number":19,"date":"2007-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/19#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_19.pdf#page=16","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil","law_date":"2007-05-07T00:00:00Z","page":680,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["680                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil*)\nVom 7. Mai 2007\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des               5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                    6. Betriebliche und technische Kommunikation,\nS. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit                                                §4\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                                Durchführung der Berufsausbildung\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\n§1\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                     den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nDer Ausbildungsberuf Produktprüfer-Textil/Produkt-               lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3\nprüferin-Textil wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungs-             des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-\ngesetzes staatlich anerkannt.                                        besondere selbstständiges Planen, Durchführen und\nKontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in\n§2                                 den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.\nDauer der Berufsausbildung                               (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nDie Ausbildung dauert zwei Jahre.                                des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n§3                                     (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                      Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                 rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche             ßig durchzusehen.\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist                                               §5\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                                                    Zwischenprüfung\n(2) Die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/                   (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nzur Produktprüferin-Textil gliedert sich wie folgt (Ausbil-          Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang\ndungsberufsbild):                                                    des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nAbschnitt A                                                              (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im\nhigkeiten:\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-\n1. Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse,                    weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n2. Produktanalyse und Strukturidentifizierung,                           (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich\n3. Umgehen mit internen und externen Kunden,                         Produktkontrolle statt.\n4. Produktkontrolle,                                                     (4) Für den Prüfungsbereich Produktkontrolle beste-\n5. Ausführen von Korrekturmaßnahmen;                                 hen folgende Vorgaben:\nAbschnitt B                                                          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:                     a) textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse\nunterscheiden,\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                      b) textile Massenberechnungen durchführen,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                       c) Arbeitsmittel auswählen,\n4. Umweltschutz,                                                          d) technische Unterlagen nutzen,\ne) Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der         f) Aspekte des Sicherheits- und Gesundheitsschut-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister         zes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-            Wirtschaftlichkeit berücksichtigen\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                         kann;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007                 681\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-               b) Identifizieren und Klassifizieren von Abweichun-\ngrunde zu legen:                                                  gen,\na) Beurteilen von textilen Produkten hinsichtlich              c) Analysieren von Fehlerursachen sowie\nOberfläche und Konstruktion,                               d) Durchführen von Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-\nb) Ausbessern von mindestens einem Oberflächen-                   gung;\nund einem Konstruktionsfehler sowie                    3. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch-\nc) Durchführen einer Produktanalyse;                           führen und mit praxisbezogenen Unterlagen doku-\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen               mentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes\nund Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsauf-           Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist\ngabe beziehen, schriftlich bearbeiten;                         vor der Durchführung des Auftrags die Aufgaben-\nstellung einschließlich eines Zeitplans für die Bear-\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden; in-            beitung zur Genehmigung vorzulegen;\nnerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schrift-\nlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchge-           4. die Prüfungszeit beträgt für den betrieblichen Auf-\nführt werden.                                                  trag sieben Stunden und für das auftragsbezogene\nFachgespräch 30 Minuten.\n§6                                   (4) Für den Prüfungsbereich Produktanalyse beste-\nAbschlussprüfung                          hen folgende Vorgaben:\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben            a) Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerk-\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-               male bestimmen,\nsen, dass er die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht,           b) Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden,\ndie notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-\nc) Produktions- und Materialfehler identifizieren und\nten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu\nklassifizieren,\nvermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen\nLehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-             d) produktbezogene Berechnungen durchführen so-\ngrunde zu legen.                                                      wie\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-              e) Ausbesserungstechniken ausführen\nbereichen:                                                         kann;\n1. Betrieblicher Auftrag,                                      2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur\n2. Produktanalyse,                                                 Durchführung einer Produktanalyse zugrunde zu le-\ngen;\n3. Qualitätssicherung und\n3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nbearbeiten;\n(3) Für den Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag\n4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nbestehen folgende Vorgaben:\n(5) Für den Prüfungsbereich Qualitätssicherung be-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nstehen folgende Vorgaben:\na) Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nProduktionsprozesse berücksichtigen,\na) Qualitätsstandards feststellen,\nb) Veredlungsprozesse sowie Konfektions- und Fü-\ngetechniken unterscheiden,                                 b) Fehlerklassifizierungen durchführen,\nc) mit externen und internen Kunden umgehen,                   c) Ursachen feststellen und Korrekturmaßnahmen\ndurchführen,\nd) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,\ntechnischer und organisatorischer Vorgaben                 d) Materialfluss sicherstellen sowie\nselbstständig und kundenorientiert planen und              e) Maßnahmen der Kundenorientierung durchführen\ndurchführen,                                               kann;\ne) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-         2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur\nren,                                                       Durchführung der Qualitätssicherung zugrunde zu\nf) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-                    legen;\nheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz        3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich\nergreifen,                                                 bearbeiten;\ng) die für den betrieblichen Auftrag relevanten fach-      4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nlichen Hintergründe aufzeigen sowie\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nh) die Vorgehensweise bei der Durchführung des             kunde bestehen folgende Vorgaben:\nbetrieblichen Auftrags begründen\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nkann;                                                          wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-               hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\ngrunde zu legen:                                               beurteilen kann;\na) Durchführen einer Produktanalyse und einer Pro-         2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich\nduktkontrolle,                                             bearbeiten;","682             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                                        §7\n(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu                              Anrechnungsregelung\ngewichten:\nDie erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung\n1. Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag       50 Prozent,\nzum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil\n2. Prüfungsbereich Produktanalyse              20 Prozent,         nach dieser Verordnung kann im Ausbildungsberuf\n3. Prüfungsbereich Qualitätssicherung          20 Prozent,         Produktionsmechaniker-Textil/Produktionsmechanikerin-\nTextil nach den Vorschriften über das zweite und dritte\n4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nAusbildungsjahr der Verordnung über die Berufsausbil-\nSozialkunde                                10 Prozent.\ndung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produkti-\n(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die                onsmechanikerin-Textil vom 9. Mai 2005 (BGBl. I\nLeistungen                                                         S. 1277), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,                 7. Mai 2007 (BGBl. I S. 686), fortgesetzt werden.\n2. im Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag mit min-\ndestens „ausreichend“,                                                                     §8\n3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche                      Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nmit mindestens „ausreichend“ und\nBerufsausbildungsverhältnisse zum Textilstopfer, die\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“                      bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können\nbewertet worden sind.                                             unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbil-\n(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem           dungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-               fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies ver-\nfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit ei-             einbaren.\ngener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu er-\nbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa                                            §9\n15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\nlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind                  Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.\ndas bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli-                Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nchen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu ge-              dung zum Textilstopfer vom 25. April 1978 (BGBl. I\nwichten.                                                           S. 574) außer Kraft.\nBerlin, den 7. Mai 2007\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007                     683\nAnlage\n(zu § 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.              Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                    2                                              3                                         4\n1   Textile Fertigungs- und         a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften\nVerarbeitungsprozesse              unterscheiden\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)\nb) Faserstoffe identifizieren\nc) Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Ge-\nbilden unterscheiden, Feinheitsbezeichnungen an-\nwenden\nd) Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden                8\nund Verbundstoffen unterscheiden, textile Massenbe-\nrechnungen durchführen\ne) Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestim-\nmen\nf) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien\nunterscheiden\ng) Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf Pro-\nduktionsprozesse berücksichtigen\nh) Veredlungsprozesse hinsichtlich Art und Auswirkun-                          10\ngen unterscheiden\ni) Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden\n2   Produktanalyse und Struktur- a) Konstruktionen von linienförmigen Gebilden und tex-\nidentifizierung                    tilen Flächen darstellen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)                                                                     8\nb) Mustervorlagen analysieren\nc) Aufbaustrukturen und Produktmerkmale bestimmen\n3   Umgehen mit internen und        a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit bei-\nexternen Kunden                    tragen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)\nb) Kundengespräche, insbesondere mit internen Kun-\nden, führen\nc) Kundenforderungen bei der Durchführung                   von                 8\nDienstleistungen beachten und umsetzen\nd) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Be-\nteiligte informieren\n4   Produktkontrolle                a) Produkte hinsichtlich Oberflächen und Konstruktion,\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)     insbesondere visuell, beurteilen\n10\nb) Abweichungen feststellen\nc) Produkt- und Verarbeitungsstandards feststellen und\nmit Kundenvorgaben vergleichen\nd) Art der Abweichung identifizieren und klassifizieren\ne) Prüfergebnisse auswerten und dokumentieren                                  16\nf) weitere Verfahrensschritte festlegen, insbesondere\nhinsichtlich zu behebender und nicht zu behebender\nFehler","684             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.              Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                    2                                             3                                        4\n5   Ausführen von Korrektur-       a) Techniken zum Ausbessern von Oberflächenmängeln\nmaßnahmen                         anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)\nb) Techniken zum Ausbessern von Konstruktionsmän-\ngeln anwenden                                                 16\nc) Werkzeuge handhaben, Werk- und Hilfsstoffe einset-\nzen sowie Maschinen bedienen\nd) Maßnahmen zum Verändern von Produkteigenschaf-\nten veranlassen\n8\ne) Ursachen von Mängeln ermitteln und dokumentieren,\nUrsachenbehebung veranlassen\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.              Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                    2                                             3                                        4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An-\ngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-         während\nder gesamten\nchen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nAusbildung\nben                                                         zu vermitteln\n3   Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)    meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und   Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007                   685\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.             Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten  Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                   2                                              3                                      4\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten von     a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Maschinen\nArbeitsabläufen                   und Werkzeuge auswählen und bereitstellen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)                                                                 4\nb) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-\nlevanten Gesichtspunkten einrichten\nc) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele festlegen\nd) Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentieren                       6\ne) Warentransport sicherstellen\n6   Betriebliche und technische    a) Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten\nKommunikation                  b) technische Unterlagen und produktionstechnische\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)\nDaten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren\n4\nc) betriebliche Vorschriften beachten\nd) Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften\nzum Datenschutz beachten\ne) Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Berei-\nchen sicherstellen, Abstimmungen treffen                                  4\n7   Durchführen von qualitäts-     a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-\nsichernden Maßnahmen              men unterscheiden\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)\nb) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen                      2\nc) Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufma-\nchen"]}