{"id":"bgbl1-2007-19-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":19,"date":"2007-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/19#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_19.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft","law_date":"2007-05-07T00:00:00Z","page":673,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007                    673\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft*)\nVom 7. Mai 2007\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und             Abschnitt A\nauf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom                    Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\n23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1                higkeiten:\nund § 6 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                  1. Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Be-\nsind, sowie auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung                      stattungen,\nmit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der                    2. Bearbeiten von Bestattungsaufträgen,\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                      3. Riten und Gebräuche,\nS. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt\n4. Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und\ndurch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober\ntechnische Unterlagen,\n2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2\nNr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)               5. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,\ngeändert worden sind, verordnet das Bundesministe-                       Durchführen warenkundlicher Arbeiten,\nrium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen                 6. Psychologische Maßnahmen,\nmit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                7. Bestattungsvorsorge;\n§1                                  Abschnitt B\nStaatliche                               Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                        1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDer Ausbildungsberuf Bestattungsfachkraft wird                 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und                   3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für                4. Umweltschutz,\ndas Gewerbe Nummer 50, Bestattungsgewerbe, der                5. Umgang mit Informations- und Kommunikations-\nAnlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung                          techniken,\nstaatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich               6. Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Ge-\ndes öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbil-                schäfts- und Verwaltungsvorgängen,\ndungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er\nein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.                   7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,\nMaschinen und technischen Einrichtungen,\n§2                                  8. Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorien-\ntierung.\nDauer der Ausbildung\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                                           §4\nDurchführung der Berufsausbildung\n§3\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nAusbildungsrahmenplan,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nAusbildungsberufsbild\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-               lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-               des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche            besondere selbstständiges Planen, Durchführen und\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                   Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist                 den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\n(2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.\nten aus dem Ausbildungsrahmenplan sind in geeigne-\n(2) Die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft              ten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu\ngliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):                    vermitteln:\n1. im 1. bis 18. Monat der Berufsausbildung aus der\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des       Anlage Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a bis c\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der       und Nummer 5,\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- 2. im 19. bis 36. Monat der Berufsausbildung aus der\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent-      Anlage Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d bis h\nlicht.                                                                und Nummer 6.","674              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007\nDer zeitliche Umfang beträgt im 1. bis 18. Monat der                                     §6\nBerufsausbildung zwei und im 19. bis 36. Monat der                     Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\nBerufsausbildung drei Wochen. Die Sätze 1 und 2 gel-\nten nur, wenn und soweit die Ausbildungsstätte diese            (1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der        festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-\nerforderlichen Breite oder Tiefe vermitteln kann.            fähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel-\nlenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-\n(3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung           für erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden           die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                          ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu\n(4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen          vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit         Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-         grunde zu legen.\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden            (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-         aus den Prüfungsbereichen:\nßig durchzusehen.\n1.  Bestattungsdurchführung,\n§5                               2.  Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge,\nZwischenprüfung                          3.  Bestattungsorganisation und\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        4.  Wirtschafts- und Sozialkunde.\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende            (3) Für den Prüfungsbereich Bestattungsdurchfüh-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   rung bestehen folgende Vorgaben:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nAnlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-           a) Personen beraten,\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nauf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-          b) Riten und Gebräuche umsetzen,\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.        c) Bestattungsaufträge bearbeiten,\n(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich             d) verwaltungs- und friedhofstechnische Arbeiten\nWarenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbei-                   durchführen,\nten statt.                                                       e) Verstorbene versorgen,\n(4) Für den Prüfungsbereich Warenkundliche Aufga-             f) den Ablauf von Bestattungen planen,\nben und grabtechnische Arbeiten bestehen folgende\ng) die Durchführung von Bestattungen organisieren,\nVorgaben:\nh) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\ntechnischer, organisatorischer, rechtlicher und\na) berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normen                 zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und\nsowie technische Unterlagen anwenden,                        durchführen,\nb) Riten und Gebräuche umsetzen,                             i) kundenorientiert handeln,\nc) Arbeitsschritte planen,                                   j) Arbeitszusammenhänge erkennen,\nd) Informations-    und     Kommunikationstechniken          k) Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie\nnutzen,\nl) Maßnahmen zur Sicherheit, zur Hygiene und zum\ne) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische                  Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-\nEinrichtungen handhaben und warten,                          schutz und zur Qualitätssicherung ergreifen\nf) Werk- und Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowie           kann;\ng) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Um-            2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu-\nweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheits-           grunde zu legen:\nschutz bei der Arbeit, zur Kundenorientierung und\nVorbereiten und Durchführen einer Bestattung;\nzur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nkann;\nund mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-             sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;\ngrunde zu legen:                                         4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; in-\na) Ausführen warenkundlicher Aufgaben,                       nerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch\nb) Ausführen grabtechnischer Arbeiten;                       in 20 Minuten durchgeführt werden.\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen            (4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwal-\nund hierüber ein situatives Fachgespräch führen so-      tungsvorgänge bestehen folgende Vorgaben:\nwie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsauf-     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\ngabe beziehen, schriftlich bearbeiten;                       a) Rechtsvorschriften und Normen anwenden,\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden;              b) Auftragsannahme und Auftragsabwicklung durch-\ninnerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch           führen sowie\nin zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftli-\nchen Aufgabenstellungen in 120 Minuten durchge-              c) betriebswirtschaftlich handeln\nführt werden.                                                kann;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007                      675\n2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur                  2. Prüfungsbereich Geschäfts- und\nBearbeitung von Geschäfts- und Verwaltungsvor-                     Verwaltungsvorgänge                      20 Prozent,\ngängen zugrunde zu legen;                                      3. Prüfungsbereich Bestattungs-\n3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich                 organisation                             20 Prozent,\nbearbeiten;                                                    4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\n4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                               Sozialkunde                              10 Prozent.\n(5) Für den Prüfungsbereich Bestattungsorganisa-                   (8) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-\ntion bestehen folgende Vorgaben:                                   standen, wenn die Leistungen\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                           1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\na) Maßnahmen der Hygiene und der hygienischen                  2. im Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung mit\nVersorgung von Verstorbenen anwenden,                           mindestens „ausreichend“,\nb) Friedhofsarbeiten durchführen und Friedhofsver-             3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nwaltungsaufgaben erledigen,                                     mit mindestens „ausreichend“ und\nc) Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen                 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\ndurchführen,                                                bewertet werden.\nd) Riten und Gebräuche anwenden,                                  (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\ne) Maschinen und Geräte sowie Werk- und Hilfs-                 der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs-\nstoffe einsetzen sowie                                      bereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener\nAnforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen\nf) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-                    sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz so-            ten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prü-\nwie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichti-              fung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des\ngen                                                         Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-\nkann;                                                          rige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-\nzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.\n2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Or-\nganisation von Bestattungen zugrunde zu legen;\n§7\n3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nbearbeiten;\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-            der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                  Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsaus-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und               bildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begon-\nbeurteilen kann;                                               nen wurden, die Vorschriften der in § 8 Satz 2 genann-\nten Verordnung weiter anzuwenden.\n2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;\n§8\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu               Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.\ngewichten:                                                         Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entwicklung\n1. Prüfungsbereich Bestattungs-                                    und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungs-\ndurchführung                               50 Prozent,         fachkraft vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1264) außer Kraft.\nBerlin, den 7. Mai 2007\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","676              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007\nAnlage\n(zu § 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des                                                                             in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                                   1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                                3                                      4\n1   Durchführen von Trauerfeiern, Grabtechnische Arbeiten\nBeisetzungen und Bestattun-\na) Grabstellen einrichten, öffnen und schließen\ngen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) b) Grabstellen für die Bestattung anlegen und dekorieren          16\nc) Umbettung oder Exhumierung veranlassen und vor-\nnehmen\nVersorgung von Verstorbenen\nd) Maßnahmen des persönlichen Gesundheitsschutzes\nanwenden\ne) Grundversorgung durchführen, insbesondere hygieni-\nsche Maßnahmen, Einkleiden, Kosmetik und Einbet-\nten\nf) Transport und Überführung von Verstorbenen durch-                        14\nführen\ng) Verstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher und\nhygienischer Vorgaben aufbewahren\nh) Verstorbene unter Berücksichtigung trauerpsycholo-\ngischer, religiöser und weltanschaulicher Aspekte auf-\nbahren\nVorbereiten, Organisieren und Durchführen von Bestat-\ntungen\ni) Organisation und Ablauf der Trauerfeier, insbesondere\nTrauerzeremonie und Kondukt, festlegen und veran-\nlassen; bei der Textgestaltung sowie bei der Auswahl\nvon Trauermusik mitwirken                                                14\nj) bei der Erdbestattung unter Berücksichtigung der Be-\nstattungsart mitwirken\nk) Möglichkeiten der Feuerbestattung beschreiben, Ur-\nnenbeisetzungen durchführen\n2   Bearbeiten von Bestattungs- a) Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungs-\naufträgen                            auftrages, insbesondere Berechtigung zur Wahrneh-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)       mung der Totenfürsorge, Verwandtschaftsverhältnis\nzum Verstorbenen und ärztliche Todesbescheinigung,\nprüfen\nb) Beteiligte über besondere Verhaltensmaßnahmen im\nRahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes\ninformieren\nc) Auftraggeber über Bestattungsarten und deren Moda-\nlitäten sowie Produkte beraten                                           16\nd) schriftliche Angebote erstellen\ne) letztwillige Verfügungen, Weisungen und vertragliche\nAbreden prüfen und berücksichtigen\nf) Finanzierungsmodalitäten des Bestattungsauftrages\nprüfen\ng) über Möglichkeiten der organisatorischen und psy-\nchologischen Betreuung und Hilfeleistung nach der\nBestattung informieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007                  677\nZeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des                                                                          in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                             3                                      4\n3   Riten und Gebräuche            a) bestattungsbezogene Religionsgeschichte und welt-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)    anschauliche Gesichtspunkte bei der Bestattung be-\nrücksichtigen                                                8\nb) Entwicklung und Geschichte der Trauerkultur berück-\nsichtigen\nc) Bestattungskulturen und -formen, insbesondere den\nAngehörigen, erläutern                                                    4\n4   Berufsbezogene Rechtsvor-      a) berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden\nschriften, Normen und tech- b) Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln,\nnische Unterlagen                                                                             12\nMerkblätter, Handbücher, Montageanleitungen sowie\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)\nBetriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden\n5   Be- und Verarbeiten von Werk- a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und\nund Hilfsstoffen, Durchführen     der Werkstoffe auswählen\nwarenkundlicher Arbeiten\nb) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststof-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)\nfe, Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler und\nEinsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern\nc) Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bear-            8\nbeiten; Werkstoffverbindungen herstellen\nd) Särge und Urnen herrichten\ne) Stoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen,\nunterscheiden und anwenden\n6   Psychologische Maßnahmen a) Personen beraten und betreuen, situationsbezogenes\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)    Verhalten und angepasste Gesprächsführung anwen-\nden\nb) trauerpsychologische Maßnahmen anwenden und                              10\nsolche Leistungen Dritter vermitteln\nc) Maßnahmen zur psychologischen Verarbeitung beruf-\nlicher Eindrücke und Erlebnisse anwenden\n7   Bestattungsvorsorge            a) über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungs-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)    vorsorge informieren\nb) Angebote über die Bestattungsvorsorge unterbreiten                        6\nc) Finanzierungsmöglichkeiten der Bestattungsvorsorge\nerläutern\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des                                                                          in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                             3                                      4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen","678             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007\nZeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des                                                                             in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                                   1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                             3                                         4\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An-\ngebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal-\ntung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)    meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und   Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden                                  während der\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie             gesamten\nerste Maßnahmen einleiten                                   Ausbildung zu\nvermitteln\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Umgang mit Informations- und a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der Informa-\nKommunikationstechniken           tions- und Kommunikationssysteme einschließlich\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)    des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern\nb) Informationen beschaffen, bewerten und nutzen;\nDaten erfassen, sichern und pflegen                            8\nc) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikationstechniken bearbeiten und lösen\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\n6   Planen von Arbeitsabläufen,    a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbar-\nAusführen von Geschäfts- und      keit prüfen\nVerwaltungsvorgängen\nb) technische Unterlagen beschaffen und nutzen, insbe-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)\nsondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeit-\nschriften und Fachbücher\nc) Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zu-        8\nsammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen\nd) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer\nund wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und\nvorbereiten\ne) Berichte erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007                  679\nZeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des                                                                          in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                             3                                      4\nf) Zeitaufwand und personellen Bedarf einschließlich\nDienstleistungen Dritter abschätzen\ng) Aufgaben und Arbeitsabläufe im Team planen und\numsetzen, Ergebnisse auswerten\nh) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen                                                                8\ni) Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betriebli-\nchen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen\nj) Verwaltungsvorgänge bearbeiten\nk) bei der Kostenermittlung mitwirken\nl) fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden\n7   Handhaben und Warten von a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nWerkzeugen, Geräten,              richtungen auswählen\nMaschinen und technischen\nb) Handwerkzeuge handhaben und instand halten\nEinrichtungen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-\ndung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische\nEinrichtungen anwenden                                      10\nd) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen\nEinrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veran-\nlassen\ne) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen\nwarten\n8   Qualitätssichernde Maßnah- a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-\nmen und Kundenorientierung        men anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)\nb) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\nbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbes-\nserung von Arbeitsvorgängen beitragen                        8\nc) Arbeiten kundenorientiert durchführen\nd) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren\ne) Fachnormen zur Qualitätssicherung umsetzen\nf) Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten\nFirmen, anhand von Vorgaben überwachen und doku-\nmentieren                                                                 6\ng) Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbesei-\ntigung veranlassen"]}