{"id":"bgbl1-2007-19-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":19,"date":"2007-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden","law_date":"2007-05-10T00:00:00Z","page":666,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["666                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates\nüber die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden*)\nVom 10. Mai 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet\nsen:                                                                    oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Um-\nweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines\nArtikel 1                                 solchen Schadens verursacht hat;\nGesetz                                4. berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen\nüber die Vermeidung und                              einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstä-\nSanierung von Umweltschäden                               tigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird,\nunabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich\n(Umweltschadensgesetz – USchadG)\nund mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt\nwird;\n§1\nVerhältnis zu anderen Vorschriften                     5. unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die\nhinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umwelt-\nDieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvor-                   schaden in naher Zukunft eintreten wird;\nschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung\nund Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestim-                 6. Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, um bei\nmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht                     einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens\nentsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden                      diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;\nAnforderungen bleiben unberührt.                                    7. Schadensbegrenzungsmaßnahme: jede Maßnah-\nme, um die betreffenden Schadstoffe oder sonsti-\n§2                                     gen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren,\nBegriffsbestimmungen                                einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige\nWeise zu behandeln, um weitere Umweltschäden\nIm Sinne dieses Gesetzes sind\nund nachteilige Auswirkungen auf die menschliche\n1. Umweltschaden:                                                     Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von\na) eine Schädigung von Arten und natürlichen Le-                   Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;\nbensräumen nach Maßgabe des § 21a des Bun-                8. Sanierungsmaßnahme: jede Maßnahme, um einen\ndesnaturschutzgesetzes,                                       Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen\nb) eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe                       Vorschriften zu sanieren;\ndes § 22a des Wasserhaushaltsgesetzes,                    9. Kosten: die durch eine ordnungsgemäße und wirk-\nc) eine Schädigung des Bodens durch eine Beein-                    same Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen\nträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des                   Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung\n§ 2 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,                    eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr\ndie durch eine direkte oder indirekte Einbringung             eines solchen Schadens, von alternativen Maßnah-\nvon Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder                   men sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten\nMikroorganismen auf, in oder unter den Boden                  und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnah-\nhervorgerufen wurde und Gefahren für die                      men, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger\nmenschliche Gesundheit verursacht;                            Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und\n2. Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt                 Überwachung;\neintretende feststellbare nachteilige Veränderung             10. fachrechtliche Vorschriften: die Vorschriften des\neiner natürlichen Ressource (Arten und natürliche                  Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaus-\nLebensräume, Gewässer und Boden) oder Beein-                       haltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgeset-\nträchtigung der Funktion einer natürlichen Res-                    zes sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Ver-\nsource;                                                            ordnungen.\n3. Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische\nPerson, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder                                          §3\nbestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulas-                                Anwendungsbereich\nsung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit\n(1) Dieses Gesetz gilt für\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des 1. Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über\nUmwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden        Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführ-\n(ABl. EU Nr. L 143 S. 56).                                          ten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007               667\n2. Schädigungen von Arten und natürlichen Lebens-                                        §6\nräumen im Sinn des § 21a Abs. 2 und 3 des Bundes-                             Sanierungspflicht\nnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren sol-\ncher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkei-          Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verant-\nten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht wer-      wortliche\nden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder          1. die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnah-\nfahrlässig gehandelt hat.                                     men vorzunehmen,\n(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Le-         2. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß\nbensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schä-              § 8 zu ergreifen.\nden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des\nSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen                                           §7\nvom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch                              Allgemeine Pflichten\nim Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und                  und Befugnisse der zuständigen Behörde\ndes Festlandsockels.                                             (1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die er-\n(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Um-           forderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs-\nweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher              und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen er-\nSchäden, wenn sie durch                                       griffen werden.\n1. bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg           (2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6\noder Aufstände,                                           kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen\naufgeben,\n2. ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht\n1. alle erforderlichen Informationen und Daten über\nbeeinflussbares Naturereignis,\neine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über\n3. einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädi-             den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr\ngung in den Anwendungsbereich eines der in An-                oder einen eingetretenen Schaden sowie eine ei-\nlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen             gene Bewertung vorzulegen,\nin der jeweils für Deutschland geltenden Fassung          2. die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu tref-\nfällt,                                                        fen,\n4. die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag        3. die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sa-\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft                nierungsmaßnahmen zu ergreifen.\nfallen, oder\n5. einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung                                §8\noder Entschädigung in den Anwendungsbereich ei-                  Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen\nnes der in Anlage 3 aufgeführten internationalen             (1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß\nÜbereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,     den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanie-\nverursacht wurden.                                            rungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Be-\nhörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zustän-\n(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die         dige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen Sa-\nunmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch              nierungsmaßnahmen ergriffen hat.\neine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht\nwurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein              (2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maß-\nursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden                gabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Um-\nund den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festge-        fang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.\nstellt werden kann.                                              (3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die\nnotwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig\n(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren\nergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter\nHauptzweck die Verteidigung oder die internationale Si-\nBerücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der\ncherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger\neinzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten ei-\nZweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.\nner natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken\nfür die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der Sa-\n§4                                nierungsmaßnahmen festlegen.\nInformationspflicht                          (4) Die zuständige Behörde unterrichtet die nach\n§ 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigun-\nBesteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltscha-\ngen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen\ndens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der\nund gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern; die Unter-\nVerantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich\nrichtung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfol-\nüber alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu\ngen. Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen sind\nunterrichten.\nbei der Entscheidung zu berücksichtigen.\n§5                                                           §9\nGefahrenabwehrpflicht                                              Kosten der\nBesteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltscha-                Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen\ndens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforder-         (1) Der Verantwortliche trägt vorbehaltlich von An-\nlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.                     sprüchen gegen die Behörden oder Dritte die Kosten","668               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007\nder Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanie-                                       § 11\nrungsmaßnahmen. Für die Ausführung dieses Gesetzes                                  Rechtsschutz\ndurch Landesbehörden erlassen die Länder die zur Um-\nsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen               (1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu\nParlaments und des Rates vom 21. April 2004 über              begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu\nUmwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von                versehen.\nUmweltschäden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56) notwendigen              (2) Für Vereinigungen, die gemäß § 3 Abs. 1 des Um-\nKostenregelungen, Regelungen über Kostenbefreiun-             welt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006\ngen und Kostenerstattungen einschließlich der Fristen-        (BGBl. I S. 2816) anerkannt sind oder als anerkannt gel-\nregelungen; dabei können die Länder insbesondere              ten, gilt für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung\nvorsehen, dass der Verantwortliche unter den Voraus-          oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständi-\nsetzungen des Artikels 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/35/       gen Behörde nach diesem Gesetz § 2 des Umwelt-\nEG die Kosten der durchgeführten Sanierungsmaßnah-            Rechtsbehelfsgesetzes entsprechend.\nmen nicht zu tragen hat. Dabei berücksichtigen die\nLänder die besondere Situation der Landwirtschaft bei                                   § 12\nder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.                                          Zusammenarbeit\nmit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n(2) Mehrere Verantwortliche haben unabhängig von\nihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsan-             (1) Sind einer oder mehrere Mitgliedstaaten der Eu-\nspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt          ropäischen Union von einem Umweltschaden betroffen\ndie Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang              oder wahrscheinlich betroffen, so arbeiten die zustän-\ndes zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die          digen Behörden mit den Behörden der anderen Mit-\nGefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen              gliedstaaten zusammen und tauschen in angemesse-\noder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426            nem Umfang Informationen aus, damit die erforderli-\nAbs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet             chen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sa-\nentsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch               nierungsmaßnahmen durchgeführt werden.\nverjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des             (2) Ist ein Umweltschaden im Geltungsbereich die-\nBürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die           ses Gesetzes verursacht worden, der sich im Hoheits-\nVerjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten,           gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nwenn die zuständige Behörde selbst ausführt, im Übri-         Union auswirken kann, so hat die zuständige Behörde\ngen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den               die Mitgliedstaaten, die möglicherweise betroffen sind,\nVerantwortlichen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verant-         in angemessenem Umfang zu informieren.\nwortliche von der Person des Ersatzpflichtigen Kennt-            (3) Stellt eine zuständige Behörde einen Umwelt-\nnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne             schaden fest, der nicht innerhalb des Geltungsbereichs\nRücksicht auf diese Kenntnis 30 Jahre nach Beendi-            dieses Gesetzes, sondern im Hoheitsgebiet eines an-\ngung der Maßnahme. Für Streitigkeiten steht der               deren Mitgliedstaates der Europäischen Union verur-\nRechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.               sacht wurde, so kann sie Empfehlungen für die Durch-\nführung von Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs-\n(3) Dieses Gesetz berührt nicht das Recht des Ver-         oder Sanierungsmaßnahmen geben und sich um die\nantwortlichen, seine Haftung nach § 486 Abs. 1, 4             Erstattung der ihr im Zusammenhang mit der Durchfüh-\nund 5, §§ 487 bis 487e des Handelsgesetzbuchs oder            rung dieser Maßnahmen angefallenen Kosten bemü-\nnach den §§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes           hen.\nzu beschränken.\n§ 13\n§ 10                                        Zeitliche Begrenzung der Anwendung\n(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die durch\nAufforderung zum Tätigwerden\nEmissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wur-\nDie zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der           den, die vor dem 30. April 2007 stattgefunden haben,\nSanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts we-           oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen\ngen tätig oder, wenn ein Betroffener oder eine Vereini-       sind, die vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat.\ngung, die nach § 11 Abs. 2 Rechtsbehelfe einlegen                (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die vor\nkann, dies beantragt und die zur Begründung des An-           mehr als 30 Jahre verursacht wurden, wenn in dieser\ntrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Um-          Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwort-\nweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.                     lichen ergriffen hat.\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 1)\nBerufliche Tätigkeiten\n1. Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September\n1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erforderlich ist. Dies um-\nfasst alle in Anhang 1 der Richtlinie 96/61/EG aufgeführten Tätigkeiten, mit Ausnahme von Anlagen oder Anla-\ngenteilen, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt\nwerden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007             669\n2. Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung\nvon Abfällen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Über-\nwachung der Deponien nach deren Schließung), soweit diese Maßnahmen einer Genehmigung, einer Anzeige\noder einer Planfeststellung nach Rechtsvorschriften bedürfen, die die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom\n15. Juli 1975 über Abfälle und die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche\nAbfälle umsetzen.\nDiese Maßnahmen umfassen unter anderem den Betrieb von Deponien, die gemäß § 31 Abs. 2 und 3 des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen,\nund den Betrieb von Verbrennungsanlagen, die gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)\nin Verbindung mit dem Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer\nGenehmigung bedürfen.\n3. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in Oberflächengewässer gemäß § 3 Abs. 1\nNr. 4 und 4a sowie Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1\nWHG bedürfen.\n4. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5\nsowie Abs. 2 Nr. 2 WHG, die einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 WHG bedürfen.\n5. Entnahmen von Wasser aus Gewässern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG, die einer Erlaubnis oder Bewil-\nligung gemäß § 2 Abs. 1 WHG bedürfen.\n6. Aufstauungen von oberirdischen Gewässern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die einer Erlaubnis oder Bewilligung\ngemäß § 2 Abs. 1 oder gemäß § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 WHG einer Planfeststellung oder Plangenehmigung\nbedürfen.\n7. Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, Abfüllen, Freisetzung in die Umwelt und innerbetriebliche\nBeförderung von\na) gefährlichen Stoffen im Sinn des § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG);\nb) gefährlichen Zubereitungen im Sinn des § 3a Abs. 1 ChemG;\nc) Pflanzenschutzmitteln im Sinn des § 2 Nr. 9 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG);\nd) Biozid-Produkten im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ChemG.\n8. Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern,\nauf See oder in der Luft gemäß der Definition in § 2 Nr. 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn oder\nder Definition in den Nummern 1.3 und 1.4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung.\n9. Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 84/360/ EWG des Rates vom 28. Juni\n1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen in Bezug auf die Ableitung der durch die\ngenannte Richtlinie erfassten Schadstoffe in die Atmosphäre erforderlich ist.\n10. Gentechnische Arbeiten gemäß der Definition in § 3 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes (GenTG) an Mikroorganis-\nmen in gentechnischen Anlagen gemäß der Definition in § 3 Nr. 4 GenTG sowie der außerbetriebliche Transport\ngentechnisch veränderter Mikroorganismen.\n11. Jede absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt gemäß der Definition in § 3\nNr. 5 erster Halbsatz GenTG sowie der Transport und das Inverkehrbringen gemäß der Definition in § 3 Nr. 6\nGenTG dieser Organismen.\n12. Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Union, für die eine\nGenehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinn der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993\nzur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemein-\nschaft besteht.\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 3 Nr. 3)\nInternationale Abkommen\na) Internationales Übereinkommen vom 27. November 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-\nzungsschäden (Haftungsübereinkommen von 1992, BGBl. 1996 II S. 670);\nb) Internationales Übereinkommen vom 27. November 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur\nEntschädigung für Ölverschmutzungsschäden (Fondsübereinkommen von 1992, BGBl. 1996 II S. 685);\nc) Internationales Übereinkommen vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunker-\nölverschmutzung;\nd) Internationales Übereinkommen vom 3. Mai 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Be-\nförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See;\ne) Übereinkommen vom 10. Oktober 1989 über die zivilrechtliche Haftung für die während des Transports ge-\nfährlicher Güter auf dem Straßen-, Schienen- und Binnenschifffahrtsweg verursachten Schäden.","670             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007\nAnlage 3\n(zu § 3 Abs. 3 Nr. 5)\nInternationale Übereinkünfte\na) Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nund Brüsseler Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über\ndie Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (BGBl. 1975 II S. 957);\nb) Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden (BGBl. 2001 II\nS. 202);\nc) Übereinkommen vom 12. September 1997 über zusätzliche Entschädigungsleistungen für nuklearen Schaden;\nd) Gemeinsames Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des\nPariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II S. 202);\ne) Brüsseler Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von\nKernmaterial auf See (BGBl. 1975 II S. 957).\nArtikel 2                           Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird\nwie folgt geändert:\nÄnderung des\nWasserhaushaltsgesetzes                       1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21\nfolgende Angabe eingefügt:\nDas Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245),            „§ 21a    Schäden an bestimmten Arten und natür-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                        lichen Lebensräumen“.\n25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), wird wie folgt geändert:   2. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 21 und“ die\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 22“ durch die       Angabe „21a, des §“ eingefügt.\nAngabe „die §§ 22 und 22a“ ersetzt.                      3. Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:                      „(4) Wird bei Entscheidungen über Vorhaben nach\n„§ 22a                              § 34 des Baugesetzbuchs das Benehmen nach Ab-\nSchäden an Gewässern                         satz 3 nicht erteilt, weil Anhaltspunkte dafür beste-\nhen, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne\n(1) Eine Schädigung der Gewässer im Sinn des             des § 21a Abs. 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies\nUmweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der er-           auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag\nhebliche nachteilige Auswirkungen auf                       des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zu-\n1. den ökologischen oder chemischen Zustand ei-             lassungsentscheidung zuständige Behörde im Be-\nnes oberirdischen Gewässers oder Küstenge-              nehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-\nwässers,                                                pflege zuständigen Behörde die Entscheidungen\nnach § 19 oder entsprechendem Landesrecht zu\n2. das ökologische Potential oder den chemischen\ntreffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich\nZustand eines künstlichen oder erheblich verän-\noder dem Ersatz von Schädigungen nach § 21a\nderten oberirdischen Gewässers oder Küstenge-\nAbs. 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 21a\nwässers oder\nAbs. 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1\n3. den chemischen oder mengenmäßigen Zustand                unberührt.“\ndes Grundwassers\n4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:\nhat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen,\nfür die § 25d Abs. 3, § 32c in Verbindung mit § 25d                                 „§ 21a\nAbs. 3 und § 33a Abs. 4 Satz 2 gelten.                                  Schäden an bestimmten Arten\n(2) Hat ein Verantwortlicher nach dem Umwelt-                        und natürlichen Lebensräumen\nschadensgesetz eine Schädigung der Gewässer ver-               (1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen\nursacht, so trifft er die erforderlichen Sanierungs-        Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensge-\nmaßnahmen gemäß Anhang II Nr. 1 der Richtlinie              setzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige\n2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des              Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung\nRates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur             des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebens-\nVermeidung und Sanierung von Umweltschäden                  räume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt\n(ABl. EU Nr. L 143 S. 56).                                  eine Schädigung nicht vor bei zuvor ermittelten\n(3) Weitergehende Vorschriften über Schädigun-           nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten eines\ngen oder sonstige Beeinträchtigungen von Gewäs-             Verantwortlichen, die von der zuständigen Behörde\nsern sowie deren Sanierung bleiben unberührt.“              nach den §§ 34, 34a, 35 oder entsprechendem Lan-\ndesrecht, nach § 43 Abs. 8 oder § 62 Abs. 1 oder,\nArtikel 3                              wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach\nÄnderung des                              1. § 19 oder entsprechendem Landesrecht oder\nBundesnaturschutzgesetzes                         2. auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans\nnach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuchs\nDas Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002\n(BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 8 des        genehmigt wurden oder zulässig sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007                671\n(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten,             fenden Lebensraum oder die betreffende Art als\ndie in                                                           normal gelten;\n1. Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/          – nachteilige Abweichungen, die auf natürliche Ur-\n409/EWG oder                                                 sachen zurückzuführen sind oder aber auf eine\n2. den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG               äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Be-\nwirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den\naufgeführt sind.\nAufzeichnungen über den Lebensraum oder den\n(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absat-                Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als\nzes 1 sind die                                                   normal anzusehen ist oder der früheren Bewirt-\n1. Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Abs. 2                schaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder\noder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder in              Betreiber entspricht;\nAnhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt             – einer Schädigung von Arten bzw. Lebensräumen,\nsind,                                                        die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in\n2. in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführ-               kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass ent-\nten natürlichen Lebensräume sowie                            weder der Ausgangszustand erreicht wird oder\n3. die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in An-               aber allein auf Grund der Dynamik der betreffen-\nhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten                den Art oder des Lebensraums ein Zustand er-\nArten.                                                       reicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszu-\nstand als gleichwertig oder besser zu bewerten\n(4) Hat ein Verantwortlicher nach dem Umwelt-                 ist.\nschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten\noder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft er            (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten im Rahmen der Vor-\ndie erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß                  gaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten\nAnhang II Nr. 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Euro-           Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II\npäischen Parlaments und des Rates vom 21. April               S. 1799) auch für den Bereich der ausschließlichen\n2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sa-                Wirtschaftszone und des Festlandsockels. Zustän-\nnierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. L 143                  dige Behörde im Sinne des Umweltschadensgeset-\nS. 56).                                                       zes ist für den vorgenannten Bereich das Bundes-\namt für Naturschutz.“\n(5) Die Erheblichkeit der Auswirkungen nach Ab-\nsatz 1 ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter\nArtikel 4\nBerücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der\nRichtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments                       Inkrafttreten; Außerkrafttreten\nund des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaf-              Dieses Gesetz tritt an dem Tag des sechsten auf den\ntung zur Vermeidung und Sanierung von Umwelt-              Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats in\nschäden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56) zu ermitteln, wobei      Kraft, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung\neine erhebliche Schädigung in der Regel nicht vor-         übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalender-\nliegt bei                                                  tag nicht gibt, am ersten Tag des darauf folgenden Ka-\n– nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als        lendermonats. Anlage 1 Nr. 9 des Umweltschadensge-\ndie natürlichen Fluktuationen, die für den betref-      setzes tritt am 30. Oktober 2007 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Mai 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}