{"id":"bgbl1-2007-18-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":18,"date":"2007-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/18#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_18.pdf#page=46","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"2007-05-02T00:00:00Z","page":654,"pdf_page":46,"num_pages":2,"content":["654              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\nErste Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 2. Mai 2007\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit § 93 Abs. 1                § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes oder\nNr. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Be-                  mit der sonstigen Beendigung ihres Dienstver-\nkanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) ver-               hältnisses je nach dem erreichten Dienstgrad in\nordnet die Bundesregierung:                                        die Laufbahngruppe der Mannschaften oder Un-\nteroffiziere übergeführt. Hierbei werden die Lauf-\nArtikel 1                                  bahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter in der\nLaufbahn des Truppendienstes im Dienstgrad Un-\nDie Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März 2002\nteroffizier, Fahnenjunker oder Stabsunteroffizier\n(BGBl. I S. 1111), zuletzt geändert durch Artikel 78 des\nGesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie             bei mangelnder Eignung in die Laufbahn der\nFachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes\nfolgt geändert:\nübergeführt. Die Laufbahnanwärterinnen und\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                    Laufbahnanwärter in der Laufbahn des allgemei-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             nen Fachdienstes oder des Geoinformations-\ndienstes der Bundeswehr, die einen Mann-\n„(3) Den in § 1 Nr. 2 bis 6 Genannten kann ab-\nschaftsdienstgrad führen, werden bei mangelnder\nweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad\nEignung in die Laufbahn der Mannschaften des\nverliehen werden, wenn sie\nTruppendienstes übergeführt.\n1. die militärische Eignung für die dem Dienst-\n(4) Angehörige des Truppendienstes, die durch\ngrad entsprechende Verwendung durch Le-\nUrteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren\nbens- und Berufserfahrung außerhalb der Bun-\nzum Dienstgrad eines Unteroffiziers oder Stabs-\ndeswehr erworben haben oder\nunteroffiziers herabgesetzt werden, werden in die\n2. die dem höheren Dienstgrad entsprechende                  Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen\nbesondere Eignung für eine militärfachliche               Fachdienstes übergeführt. Angehörige des allge-\nVerwendung durch Lebens- und Berufserfah-                 meinen Fachdienstes oder des Geoinformations-\nrung erworben haben.                                      dienstes der Bundeswehr, die durch Urteil in ei-\nDen in § 1 Nr. 3 bis 6 Genannten wird der Dienst-            nem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einem\ngrad vorläufig verliehen; er kann nach einem                 Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt werden,\nWehrdienst von mindestens der in § 10 Abs. 2                 werden in die Laufbahn des Truppendienstes\nSatz 1, § 22 Abs. 2 Satz 5 und § 43 Abs. 5 Satz 2            übergeführt.\njeweils bestimmten Dauer endgültig verliehen                    (5) Mit der Überführung oder Rückführung ent-\nwerden. In den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 kann                 fällt der jeweilige Zusatz zur Dienstgradbezeich-\nder höhere Dienstgrad auch zeitweilig für die                nung. An die Stelle der Anwärterdienstgradbe-\nDauer der Verwendung verliehen werden. Über                  zeichnung der bisherigen Laufbahn tritt nach der\ndie Verleihung der höheren Dienstgrade entschei-             Überführung oder Rückführung die diesem\ndet das Bundesministerium der Verteidigung oder              Dienstgrad entsprechende Dienstgradbezeich-\ndie von ihm beauftragte Stelle. Die Laufbahn ist in          nung der neuen Laufbahn.“\nder Entscheidung zu bezeichnen. Die Sätze 1\nc) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.\nund 4 gelten entsprechend für die in § 1 Nr. 7 Ge-\nnannten; der höhere Dienstgrad darf nur für die        3. In § 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundeswehr“\nDauer der dienstlichen Veranstaltung verliehen            die Wörter „nicht nur vorläufig oder zeitweilig“ ein-\nwerden.“                                                  gefügt.\nb) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort          4. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Verzögerung“ die Wörter „auch bei Inanspruch-            „Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81\nnahme in mehreren Zeitabschnitten“ eingefügt.             des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                 nach Satz 1 nicht angerechnet.“\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:             5. § 22 wird wie folgt geändert:\n„Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,          a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndie für nicht mehr als zwei Jahre in ihr Dienstver-          „Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach\nhältnis berufen worden sind, gilt § 43 Abs. 2 und 4          § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehr-\nentsprechend.“                                               dienst nach Satz 5 nicht angerechnet.“\nb) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:             b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n„(3) Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnan-                „Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach\nwärter, die sich für die entsprechende Laufbahn              § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehr-\nnicht eignen, werden mit ihrer Entlassung nach               dienst nach Satz 4 nicht angerechnet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                   655\n6. Dem § 43 wird folgender Absatz 8 angefügt:                                                    Artikel 2\n„(8) Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach               Das Bundesministerium der Verteidigung kann den\n§ 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehr-                  Wortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung in der vom\ndienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und                Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung\nAbsatz 5 Satz 2 nicht angerechnet.“                             im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n7. § 45 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfun-                                               Artikel 3\ngen:                                                           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n§ 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Satz 3 und § 39 Abs. 4.“           in Kraft.\nBerlin, den 2. Mai 2007\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g"]}