{"id":"bgbl1-2007-18-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":18,"date":"2007-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/18#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_18.pdf#page=20","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print","law_date":"2007-05-02T00:00:00Z","page":628,"pdf_page":20,"num_pages":26,"content":["628                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print*)\nVom 2. Mai 2007\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                                         §4\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I                                    Ausbildungsrahmenplan,\nS. 931), von denen § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 232                               Ausbildungsberufsbild\nNr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25                   (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nAbs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung                  tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem-                   ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nber 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen               Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-\n§ 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung                menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zu-                 insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März               sonderheiten die Abweichung erfordern.\n2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet                  (2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt (Aus-\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie                bildungsberufsbild):\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                  Abschnitt A\ndung und Forschung:\nGemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n§1                                  1. Arbeitsorganisation,\n2. Gestaltungsgrundlagen,\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                        3. Datenhandling,\nDer Ausbildungsberuf Mediengestalter Digital und               4. Medienintegration,\nPrint/Mediengestalterin Digital und Print wird                      5. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und                   6. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für                7. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ndas Gewerbe Nr. 40, „Buchdrucker: Schriftsetzer;               8. Umweltschutz;\nDrucker“ der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerks-               Abschnitt B\nordnung\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-\nstaatlich anerkannt.                                                richtung Beratung und Planung:\n1. Kommunikation und Kooperation,\n§2\n2. kundenorientierte Marketingmaßnahmen,\nDauer der Berufsausbildung                          3. Projektplanung und Konzeption,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                              4. Kundenbeziehungen und Präsentation,\n5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-\n§3                                      liste I nach Absatz 3 Nr. 1,\nStruktur der Berufsausbildung                        6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-\nliste II nach Absatz 3 Nr. 2,\nDie Berufsausbildung gliedert sich in\n7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III\n1. gemeinsame Ausbildungsinhalte,                                       nach Absatz 3 Nr. 3;\n2. fachrichtungsbezogene Ausbildungsinhalte in einer                Abschnitt C\nder Fachrichtungen                                             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-\na) Beratung und Planung,                                       richtung Konzeption und Visualisierung:\nb) Konzeption und Visualisierung,                              1. Analyse des Auftrags und Erarbeitung der Konzep-\ntion,\nc) Gestaltung und Technik sowie                                2. Visualisierung der Ideen und Entwürfe,\n3. vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikati-                  3. Gestaltungsabstimmung,\nonseinheiten aus den Auswahllisten I bis III nach\n4. mediengerechte Ausarbeitung,\n§ 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3.\n5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des      liste I nach Absatz 3 Nr. 1,\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der  6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-     liste II nach Absatz 3 Nr. 2,\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent- 7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III\nlicht.                                                               nach Absatz 3 Nr. 3;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                  629\nAbschnitt D                                                   4. Übergabe- und Ausgabeprozesse,\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-         5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-\nrichtung Gestaltung und Technik:                                 liste I nach Absatz 3 Nr. 1,\n1. Arbeitsplanung,                                            6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-\nliste II nach Absatz 3 Nr. 2,\n2. gestaltungsorientierte Produktion,\n7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III\n3. technisch orientierte Produktion,                             nach Absatz 3 Nr. 3.\n(3) Die in den Fachrichtungen jeweils wählbaren Qualifikationseinheiten ergeben sich aus den folgenden Aus-\nwahllisten I, II und III:\n1. Auswahlliste I:\nFachrichtung         Fachrichtung         Fachrichtung\nLfd. Nr.             Wahlqualifikationseinheiten       Beratung und         Konzeption und       Gestaltung und\nPlanung            Visualisierung         Technik\nI.1      kaufmännische Auftragsbearbeitung I                ✕\nI.2      Kreativitätstechniken                              ✕                    ✕\nI.3      Medienproduktion                                                        ✕\nI.4      typografische Gestaltung                                                                    ✕\nI.5      digitale Bildbearbeitung I                                                                  ✕\nI.6      Produktion von Digitalmedien I                                                              ✕\nI.7      Datenausgabeprozesse                                                                        ✕\nI.8      Hard- und Software                                                                          ✕\nI.9      Fotogravurzeichnung I                                                                       ✕\nI.10     Musiknotenherstellung I                                                                     ✕\nI.11     Verpackungsgestaltung I                                                                     ✕\nI.12     Geografik I                                                                                 ✕\n2. Auswahlliste II:\nFachrichtung         Fachrichtung         Fachrichtung\nLfd. Nr.             Wahlqualifikationseinheiten       Beratung und         Konzeption und       Gestaltung und\nPlanung            Visualisierung         Technik\nII.1     Kosten- und Leistungsrechnung                      ✕\nII.2     Projektdurchführung                                ✕\nII.3     Designkonzeption I                                                      ✕\nII.4     Gestaltung von Printmedien                                              ✕                   ✕\nII.5     Gestaltung von Digitalmedien                                            ✕                   ✕\nII.6     digitale Bildbearbeitung II                                                                 ✕\nII.7     Produktion von Digitalmedien II                                                             ✕\nII.8     Systembetreuung I                                                                           ✕\nII.9     Datenbankanwendung                                                                          ✕\nII.10    Druckformherstellung                                                                        ✕\nII.11    Reprografie I                                                                               ✕\nII.12    Druckweiterverarbeitung                                                                     ✕\nII.13    Digitalfotografie                                                                           ✕\nII.14    Redaktionstechnik I                                                                         ✕\nII.15    Fotogravurzeichnung II                                                                      ✕\nII.16    Musiknotenherstellung II                                                                    ✕\nII.17    Verpackungsgestaltung II                                                                    ✕\nII.18    Geografik II                                                                                ✕","630                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\n3. Auswahlliste III:\nFachrichtung          Fachrichtung          Fachrichtung\nLfd. Nr.           Wahlqualifikationseinheiten         Beratung und         Konzeption und        Gestaltung und\nPlanung           Visualisierung           Technik\nIII.1   kaufmännische Auftragsbearbeitung II                ✕\nIII.2   Designkonzeption II                                                      ✕\nIII.3   Text-, Grafik- und Bilddatenbearbeitung                                                        ✕\nIII.4   produktorientierte Gestaltung                                                                  ✕\nIII.5   datenbankbasierte Medienproduktion                                                             ✕\nIII.6   interaktive Medienproduktion                                                                   ✕\nIII.7   audiovisuelle Medienproduktion                                                                 ✕\nIII.8   Systembetreuung II                                                                             ✕\nIII.9   digitale Druckformherstellung                                                                  ✕\nIII.10  Digitaldruck                                                                                   ✕\nIII.11  Reprografie II                                                                                 ✕\nIII.12  Mikrografie                                                                                    ✕\nIII.13  Tiefdruckformherstellung                                                                       ✕\nIII.14  Redaktionstechnik II                                                                           ✕\nIII.15  Fotogravurzeichnung III                                                                        ✕\nIII.16  Musiknotenherstellung III                                                                      ✕\nIII.17  Verpackungsgestaltung III                                                                      ✕\nIII.18  Geografik III                                                                                  ✕\n(4) Bei Wahlqualifikationseinheiten mit aufsteigender Ordnungskennziffer muss bei Eintritt in die höherwertige\nWahlqualifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der vorangegangenen Wahlqualifikationseinheit vermittelt sein.\n§5                               auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufausbildung wesentlich ist.\nDurchführung der Berufsausbildung\n(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe-\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nreichen\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-            1. Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes,\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3       2. Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion,\ndes Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-\nbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und               3. Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht\nKontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in         statt.\nden Prüfungen nach den §§ 6 bis 9 nachzuweisen.\n(4) Im Prüfungsbereich Gestaltung und Realisation\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung             eines Medienproduktes soll der Prüfling eine praktische\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden              Aufgabe durchführen. In den Prüfungsbereichen Ge-\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                             staltungsgrundlagen und Medienproduktion sowie\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen            Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht soll er schrift-\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit            liche Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle be-\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-            ziehen sollen, bearbeiten. Die Prüfungszeit soll sieben\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden            Stunden nicht überschreiten.\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nßig durchzusehen.                                                                            §7\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung\n§6                                                 in der Fachrichtung\nBeratung und Planung\nZwischenprüfung\n(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende\nfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nlenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der       für erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,\nAnlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-          die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie          ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                 631\nvermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen           8. Kundenkontakte auswerten\nLehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-        kann.\ngrunde zu legen.\nDer Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben\n(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht          bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\naus den Prüfungsbereichen\n(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion be-\n1. Projektplanung und -konzeption,                            stehen folgende Vorgaben:\n2. Konzeption und Gestaltung,                                 Der Prüfling soll darstellen, dass er\n3. Medienproduktion,                                          1. Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeits-\n4. Kommunikation,                                                 abläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Ar-\nbeitsorganisation aufzeigen,\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n2. Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsori-\n(3) Für den Prüfungsbereich Projektplanung und\nentiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,\n-konzeption bestehen folgende Vorgaben:\n3. Daten nach technischen Qualitätskriterien prüfen,\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er\n4. Entwurfsdateien mediengerecht und produktionsfä-\n1. Kundenanforderungen analysieren und eine Projekt-              hig erstellen,\nkonzeption entwickeln,\n5. branchenspezifische Hard- und Software auftrags-\n2. Medienprodukte unter Berücksichtigung von Perso-               gerecht einsetzen\nnal, Sachmitteln, Kosten und Terminen planen,\nkann.\n3. Produktentwürfe entwickeln,\nDer Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben\n4. die Projektkonzeption visualisieren und unter Be-          bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nrücksichtigung der Entwürfe präsentieren\n(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation beste-\nkann.                                                         hen folgende Vorgaben:\nDer Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen     Der Prüfling soll darstellen, dass er\nund eine Präsentation durchführen.\n1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen\nDas Prüfungsstück I besteht aus einer Projektkonzep-              nutzen,\ntion einschließlich der Realisierung eines Produktent-\nwurfes. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist            2. Korrekturen normgerecht durchführen,\ndem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Ar-                3. Kommunikationsformen und -regeln anwenden,\nbeitstagen die Projektkonzeption vorzulegen. Die Rea-         4. Kommunikationswege und -mittel nutzen,\nlisierung des Produktentwurfes soll 6,5 Stunden nicht\nüberschreiten.                                                5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren\nDie Projektkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu            kann.\npräsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von            Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben\n30 Minuten nicht überschreiten.                               bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nDie Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stun-            (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nden nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungs-        kunde bestehen folgende Vorgaben:\nvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3     Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirt-\nNr. 3 zu berücksichtigen.                                     schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der\nDas Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsenta-         Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.\ntion mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Pro-      Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben\nzent zu gewichten.                                            bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestal-           (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\ntung bestehen folgende Vorgaben:                              gewichten:\nDer Prüfling soll darstellen, dass er                         1. Projektplanung und -konzeption           50 Prozent,\n1. Auftragsplanungen durchführen, Auftragsunterlagen          2. Konzeption und Gestaltung                15 Prozent,\nprüfen und Arbeitsanweisungen erstellen,\n3. Medienproduktion                         15 Prozent,\n2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medien-\n4. Kommunikation                            10 Prozent,\nspezifisch anwenden, dabei Medienelemente nach\nInhalt und Aussage auswählen,                            5. Wirtschafts- und Sozialkunde             10 Prozent.\n3. Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimie-             (9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-\nren,                                                     standen, wenn die Leistungen\n4. medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,             1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n5. Ideen mittels Kreativitätstechniken entwickeln und in      2. im Prüfungsbereich Projektplanung und -konzeption\nProjektkonzeptionen umsetzen,                                mit mindestens „ausreichend“,\n6. Präsentationstechniken anwenden,                           3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit\nmindestens „ausreichend“ und\n7. Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung\nauswerten sowie Bedürfnisse und Verhaltensweisen         4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nvon Mediennutzern analysieren,                           bewertet worden sind.","632                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\n(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem     Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsenta-\nder mit schlechter als ausreichend bewerteten Prü-             tion mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Pro-\nfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine             zent zu gewichten.\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,                (4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestal-\nwenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag           tung bestehen folgende Vorgaben:\ngeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\nsen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und            Der Prüfling soll darstellen, dass er\ndas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im               1. Auftragsplanungen durchführen, Auftragsunterlagen\nVerhältnis von 2 : 1 zu gewichten.                                 prüfen und Arbeitsanweisungen erstellen,\n2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medien-\n§8                                    spezifisch anwenden, dabei Medienelemente nach\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung                        Inhalt und Aussage auswählen,\nin der Fachrichtung                        3. Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimie-\nKonzeption und Visualisierung                        ren,\n(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist         4. medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-\nfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel-         5. Ideen mittels Kreativitätstechniken entwickeln und in\nlenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-           Designkonzeptionen umsetzen,\nfür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,        6. Präsentationstechniken anwenden,\ndie notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-           7. Entwürfe visualisieren und unter Berücksichtigung\nten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu                medienspezifischer, gestalterischer, technischer,\nvermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen                wirtschaftlicher und terminlicher Rahmenbedingun-\nLehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-             gen realisieren\ngrunde zu legen.\nkann.\n(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht\naus den Prüfungsbereichen                                      Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben\nbearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n1. Designkonzeption und Visualisierung,\n(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion be-\n2. Konzeption und Gestaltung,\nstehen folgende Vorgaben:\n3. Medienproduktion,\nDer Prüfling soll darstellen, dass er\n4. Kommunikation,\n1. Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeits-\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                   abläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Ar-\n(3) Für den Prüfungsbereich Designkonzeption und               beitsorganisation aufzeigen,\nVisualisierung bestehen folgende Vorgaben:                     2. Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsori-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er                              entiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,\n1. Kundenanforderungen analysieren und daraus Ge-              3. Daten für die medienübergreifende und medienspe-\nstaltungsideen für Medienprodukte entwickeln,                 zifische Nutzung aufbereiten,\n2. eine Designkonzeption erstellen und Gestaltungs-            4. Medienelemente produktorientiert bearbeiten,\nideen für Medienprodukte präsentationsreif visuali-       5. Entwurfsdateien mediengerecht und produktions-\nsieren,                                                       fähig erstellen,\n3. ein Produkt seiner Designkonzeption medienspezi-            6. branchenspezifische Hardware und Software auf-\nfisch aufbereiten,                                            tragsgerecht anwenden,\n4. die Designkonzeption unter Berücksichtigung der vi-         7. Produkte nach technischen Qualitätskriterien prüfen\nsualisierten Gestaltungsideen präsentieren                    und optimieren\nkann.                                                          kann.\nDer Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen      Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben\nund eine Präsentation durchführen.                             bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nDas Prüfungsstück I besteht aus einer Designkonzep-               (6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation beste-\ntion einschließlich der Realisierung eines Medienteil-         hen folgende Vorgaben:\nproduktes. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung\nist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Ar-             Der Prüfling soll darstellen, dass er\nbeitstagen die Designkonzeption vorzulegen. Die Rea-           1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen\nlisierung des Medienteilproduktes soll 6,5 Stunden                 nutzen,\nnicht überschreiten.                                           2. Korrekturen normgerecht durchführen,\nDie Designkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu              3. Kommunikationsformen und -regeln anwenden,\npräsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von\n4. Kommunikationswege und -mittel nutzen,\n30 Minuten nicht überschreiten.\nDie Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stun-          5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren\nden nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungs-         kann.\nvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3      Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben\nNr. 3 zu berücksichtigen.                                      bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                 633\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-         (3) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                            und technische Realisation bestehen folgende Vorga-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirt-       ben:\nschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der          Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nBerufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.      1. Aufgabenstellungen analysieren, einen Lösungsvor-\nDer Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben            schlag erarbeiten und dokumentieren,\nbearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.             2. eine produktionsorientierte Arbeitsplanung medien-\n(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu          spezifisch durchführen,\ngewichten:                                                   3. Mediendaten unter gestalterischen Gesichtspunkten\n1. Designkonzeption und Visualisierung        50 Prozent,        aufbereiten und bearbeiten,\n4. Teilprodukte der Medienproduktion unter Berück-\n2. Konzeption und Gestaltung                  15 Prozent,\nsichtigung von Qualitätsgesichtspunkten und wirt-\n3. Medienproduktion                           15 Prozent,        schaftlichen Aspekten technisch realisieren\n4. Kommunikation                              10 Prozent,    kann.\nDer Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen.\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde               10 Prozent.\nDas Prüfungsstück I besteht aus einem Lösungsvor-\n(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-          schlag mit Arbeitsplanung einschließlich der Erstellung\nstanden, wenn die Leistungen:                                eines Teilproduktes der Medienproduktion. Nach Aus-\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,           händigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsaus-\nschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen ein Lö-\n2. im Prüfungsbereich Designkonzeption und Visuali-          sungsvorschlag mit Arbeitsplanung vorzulegen. Die An-\nsierung mit mindestens „ausreichend“,                    fertigung des Teilproduktes der Medienproduktion soll\nsieben Stunden nicht überschreiten.\n3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit\nmindestens „ausreichend“ und                             Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stun-\nden nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungs-\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“                vertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3\nbewertet worden sind.                                        Nr. 3 zu berücksichtigen.\nDas Prüfungsstück I ist mit 75 Prozent und das Prü-\n(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.\nder mit schlechter als ausreichend bewerteten Prü-\nfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine              (4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestal-\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,           tung bestehen folgende Vorgaben:\nwenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag         Der Prüfling soll darstellen, dass er\ngeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\n1. Arbeitsaufträge planen und Verfahrenswege festle-\nsen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\ngen, den Datenfluss überwachen und Arbeitsergeb-\ndas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nnisse dokumentieren,\nVerhältnis von 2 : 1 zu gewichten.\n2. Kundenvorgaben und Gestaltungsentwürfe unter\n§9                                   Berücksichtigung der Gestaltungsgrundlagen und\nNormen umsetzen,\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung\n3. Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimie-\nin der Fachrichtung\nren,\nGestaltung und Technik\n4. medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,\n(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-     5. Medienelemente produktions- und gestaltungsorien-\nfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel-           tiert nach Inhalt und Aussage auswählen, dabei\nlenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-         typografische und gestalterische Regeln anwenden\nfür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,      kann.\ndie notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-         Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben\nten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu          bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nvermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen\nLehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-          (5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion be-\ngrunde zu legen.                                             stehen folgende Vorgaben:\nDer Prüfling soll darstellen, dass er\n(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht\naus den Prüfungsbereichen                                    1. Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsori-\nentiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,\n1. Gestaltungsumsetzung und technische Realisation,\n2. Medienprodukte übergabe- und ausgabegerecht er-\n2. Konzeption und Gestaltung,                                    stellen,\n3. Medienproduktion,                                         3. Daten für die medienübergreifende und medienspe-\nzifische Nutzung aufbereiten,\n4. Kommunikation,\n4. branchenspezifische Hardware und Software auf-\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 tragsgerecht anwenden,","634              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\n5. Produkte nach technischen Qualitätskriterien prüfen                (9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-\nund optimieren,                                                standen, wenn die Leistungen\n6. Prozesse unter Berücksichtigung von Fertigungsvor-              1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\ngaben steuern und optimieren                                   2. im Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und\nkann.                                                                  technische Realisation mit mindestens „ausrei-\nDer Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben                  chend“,\nbearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                   3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit\n(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation beste-                    mindestens „ausreichend“ und\nhen folgende Vorgaben:                                             4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nDer Prüfling soll darstellen, dass er                              bewertet worden sind.\n1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen                 (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nnutzen,                                                        der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prü-\n2. Korrekturen normgerecht durchführen,                            fungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\n3. Kommunikationsformen und -regeln anwenden,\nwenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\n4. Kommunikationswege und -mittel nutzen,                          geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\n5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren                    sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\nkann.                                                              das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nVerhältnis von 2 : 1 zu gewichten.\nDer Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben\nbearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                             § 10\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                  Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirt-             ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der                Vorschriften weiter anzuwenden.\nBerufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.\nDer Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben                                        § 11\nbearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.\ngewichten:\nGleichzeitig treten die Verordnungen über die Berufs-\n1. Gestaltungsumsetzung                                            ausbildung zum Mediengestalter für Digital- und Print-\nund technische Realisation                 50 Prozent,         medien/zur Mediengestalterin für Digital- und Printme-\n2. Konzeption und Gestaltung                   15 Prozent,         dien vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 875), geändert durch\n3. Medienproduktion                            15 Prozent,         die Verordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2566), und\ndie Verordnung über die Berufsausbildung zum Schrift-\n4. Kommunikation                               10 Prozent,         setzer/zur Schriftsetzerin vom 21. April 1993 (BGBl. I\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde                10 Prozent.         S. 496) außer Kraft.\nBerlin, den 2. Mai 2007\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                635\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print\nAbschnitt A: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.              Teil des                                 Zu vermittelnde\nNr.       Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                           3                                   4\n1   Arbeitsorganisation            a) Auftragsunterlagen sowie analoge und digitale Vor-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)    lagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf\nVollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prü-\nfen, dabei medienspezifische Besonderheiten be-\nrücksichtigen\nb) Auftragsziele und Teilaufgaben definieren, dabei\nauftragsgerechte Qualitätskriterien berücksichtigen\nund Verfahrenswege für die Produktion ableiten\nc) medienrechtliche Vorschriften bei der Auftragspla-\nnung berücksichtigen\nd) Termine planen und überwachen, dabei technische\nRealisierungsmöglichkeiten und terminliche Vorga-\nben berücksichtigen\n10\ne) Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe\ndokumentieren\nf) deutsch- und englischsprachige Informationsquel-\nlen nutzen\ng) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer\nFremdsprache\nh) Verhaltensweisen, Normen und Werte anderer Kul-\nturen bei geschäftlichen Kontakten berücksichtigen\ni) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergeb-\nnisse abstimmen und auswerten\nj) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team anwen-\nden\nk) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren\nund im Soll-Ist-Vergleich bewerten\nl) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter\nBerücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergo-\nnomischer Aspekte mitwirken\nm) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisa-                      4\ntion und -abläufe vorschlagen\nn) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Ein-\nsatz von Arbeits- und Organisationsmitteln bei der\nArbeitsorganisation berücksichtigen\n2   Gestaltungsgrundlagen          a) Grundelemente der Gestaltung unter Berücksichti-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)    gung der Gestaltgesetze einsetzen\nb) Proportion, Rhythmus, Farbe und Kontrast bei der\nGestaltung berücksichtigen\nc) Mediengerechte Gestaltungskompositionen frei und\nnach Layoutvorgaben erstellen                          18","636           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                   4\nd) Schriftwirkung beurteilen und Regeln der Makro-\nund Mikrotypografie anwenden\ne) Schreib- und Gestaltungsvorschriften anwenden\nsowie Normvorschriften beachten\nf) Medienprodukte unter medien- und zielgruppen-\nspezifischen Aspekten gestalten, beurteilen und op-\ntimieren\ng) Schriften medien- und gestaltungsorientiert aus-\nwählen, dabei den stilistischen und aktuellen Ver-\nwendungskontext berücksichtigen\nh) Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei\nAspekte der Farbphysiologie und -psychologie be-\nrücksichtigen\ni) Grafiken und Bilder nach Inhalt und Aussage aus-                     10\nwählen und gestalterisch einsetzen\nj) produktionstypische Maße und Einheiten anwenden\nund umrechnen\nk) medienrechtliche Vorschriften bei der Gestaltung\nberücksichtigen\n3   Datenhandling                  a) Systemkomponenten und Softwareapplikationen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)    auftragsbezogen auswählen und einsetzen\nb) Datenformate unterscheiden und in verschiedenen\nAnwendungsbereichen einsetzen\nc) Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezi-\nfisch nutzen, Dateinamen-Konventionen anwenden\nd) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeits-\nabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die ei-\ngene Arbeitsorganisation nutzen                         16\ne) Daten verwendungsbezogen bereitstellen und aus-\ngeben\nf) Systeme zur Datensicherheit anwenden\ng) interne und externe Dienste und Netze für den In-\nformationsaustausch nutzen\nh) Daten für die Datenübertragung optimieren\ni) Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen\nbeurteilen und einsetzen\nj) Daten übernehmen, unter Berücksichtigung me-\ndienspezifischer Standards transferieren und kon-\nvertieren\nk) Kompressionsverfahren auswählen und anwenden\nl) Systeme zur Datenverwaltung und Versionskon-                          6\ntrolle einsetzen\nm) Dateiinformationen und Metadaten nutzen, verwal-\nten und erstellen\nn) Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten\nnutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                  637\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                    4\n4   Medienintegration              a) Daten übernehmen, für die medienübergreifende\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)    Nutzung erstellen und medienspezifisch konvertie-\nren\nb) Farbräume und Farbsysteme anwenden\nc) elektronische Produktionsmittel auftragsspezifisch\neinsetzen\nd) analoge Daten digitalisieren und mit digitalen Daten\nzusammenführen\ne) für unterschiedliche Verwendungsmöglichkeiten\nDatentypen kombinieren\n18\nf) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vor-\ngaben kontrollieren; bei Abweichungen korrigieren\ng) Arbeitsergebnisse kontrollieren und optimieren\nh) Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Ar-\nbeitsbereich anwenden, dabei Standards und Nor-\nmen beachten\ni) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-\nten Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des\nQualitätsmanagements erkennen und Maßnahmen\neinleiten\nj) Arbeitsschritte für die Integration unterschiedlicher\nDatenstrukturen festlegen\nk) Farbe für die medienübergreifende und medienspe-\nzifische Nutzung definieren und konvertieren, dabei\n6\nausgabespezifische Standards und Normen beach-\nten\nl) Daten für unterschiedliche Ausgabemedien und un-\nterschiedliche Systemplattformen erzeugen\n5   Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                    dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n6   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\nwährend\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-     der gesamten\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-          Ausbildung\nschreiben                                             zu vermitteln","638            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                            3                                  4\n7   Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nheitsschutz bei der Arbeit        beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)    meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n8   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere:\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\nAbschnitt B: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Beratung und Planung\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                            3                                  4\n1   Kommunikation                  a) Kommunikationsregeln anwenden, ihre Auswirkun-\nund Kooperation                   gen auf Arbeitsabläufe und Kommunikationspro-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)    zesse beachten\nb) Kommunikationsumgebung prüfen, unterschied-\nliche Kommunikationsformen und -mittel einsetzen\nc) Begriffe definieren und in Kommunikationsprozes-\nsen verwenden\nd) Teamarbeit als Mittel für Kommunikation und Ko-                      7\noperation einsetzen\ne) Strategien zur Konfliktlösung in der Beratung an-\nwenden\nf) Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten,\nSachverhalte visualisieren und präsentieren\ng) Rückmeldungen über Arbeitsergebnisse geben\n2   kundenorientierte              a) Marketingziel mit dem Kunden definieren\nMarketingmaßnahmen             b) Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)\nfür den Kunden auswerten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                639\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                            3                                  4\nc) Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Mediennut-                      7\nzern analysieren und daraus mit dem Kunden An-\nforderungen für die Projektkonzeption ableiten\nd) Budget nach Zeit, Aktionen und Instrumenten des\nMarketingmix aufteilen\n3   Projektplanung                 a) Projekte planen, insbesondere Personal-, Sachmit-\nund Konzeption                    tel-, Termin- und Kostenplanung durchführen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)\nb) Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bei der\nPlanung von Medienprodukten berücksichtigen\nc) betriebliche Standards zur Projektdurchführung bei\nunterschiedlichen Aufgabenstellungen anwenden\nd) Projektkonzeptionen entwickeln und im Team opti-                     7\nmieren\ne) Wirkung und Funktion der verschiedenen Medien\neinplanen sowie Verbreitungsmedien festlegen\nf) Zusammenhang technischer und wirtschaftlicher\nGesichtspunkte berücksichtigen\ng) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen\n4   Kundenbeziehungen              a) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund-\nund Präsentation                  lage kundenorientierten Verhaltens und erfolg-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)    reicher Zusammenarbeit berücksichtigen\nb) Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen\nLeistungsangebot vergleichen und daraus Vorge-\nhensweisen für die Kundenberatung ableiten\nc) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durch-                      7\nführen und nachbereiten\nd) Projektkonzeptionen präsentieren und begründen\ne) Reklamationen entgegennehmen und betriebsüb-\nliche Maßnahmen einleiten\nf) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für be-\ntriebliche Entscheidungen aufbereiten\nAbschnitt C: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                            3                                  4\n1   Analyse des Auftrags und       a) Kunden-Briefing auswerten, Aufgabenstellung ab-\nErarbeitung der Konzeption        leiten und Auftragsziele festlegen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)\nb) Auftragsumfeld recherchieren; Zielgruppen analy-\nsieren und definieren\nc) Kreativitätstechniken zur Ideensammlung einsetzen\n7\nd) Ideen medienspezifisch auf technische, wirtschaft-\nliche und terminliche Rahmenbedingungen prüfen\ne) Konzeptionen erstellen, mit der Aufgabenstellung\nabgleichen und Entscheidungsprozesse dokumen-\ntieren","640             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                            3                                   4\n2   Visualisierung                 a) Gestaltungsvarianten entwickeln, dabei insbeson-\nder Ideen und Entwürfe            dere Perspektive, Stilmittel, Typografie und Bild-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)    wirkung berücksichtigen\nb) grafische Zeichen entwerfen\nc) Grafiken, Diagramme und Illustrationen entwerfen\nd) Gestaltungsraster unter Berücksichtigung von For-\nmaten, Text- und Bildinhalten entwickeln                              7\ne) Bildmotive unter Berücksichtigung von Bildaussage\nund -wirkung auswählen und bearbeiten\nf) Gestaltung auf Ausgabemedien abstimmen, dabei\ninsbesondere Farbe, Kontrast, Struktur, Textur und\nMaterialbeschaffenheit berücksichtigen\ng) Medienprodukte präsentationsreif vorbereiten\n3   Gestaltungsabstimmung          a) Kommunikationsregeln anwenden und ihre Aus-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)    wirkungen auf Kommunikationsprozesse berück-\nsichtigen\nb) Ideenentwicklung und Varianten präsentieren; Ge-                      7\nstaltungskonzepte vorstellen und begründen\nc) Entscheidungsprozesse mit dem              Kunden ab-\nschließen und dokumentieren\n4   mediengerechte Ausarbeitung a) Entwürfe entsprechend dem Ergebnis der Ge-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)    staltungsabstimmung optimieren\nb) Entwurfsdateien auf Vollständigkeit und technische\nUmsetzbarkeit prüfen\nc) Entwürfe mediengerecht und produktionsfähig er-\nstellen                                                               7\nd) mediengerechte Kontrollverfahren zur Qualitäts-\nsicherung einsetzen\ne) Arbeitsergebnisse bewerten und mit Auftragsan-\nforderungen abstimmen\nAbschnitt D: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Technik\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                            3                                   4\n1   Arbeitsplanung                 a) Arbeitsauftrag analysieren, Verfahrenswege für die\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 1)    Produktion auswählen und festlegen\nb) Zeitbedarf für Produktionsschritte ermitteln, techni-\nsche Kapazitäten prüfen, planen und überwachen\nc) Arbeitsunterlagen und Daten auftragsbezogen be-\nreitstellen                                                           7\nd) Daten aus unterschiedlichen Quellen übernehmen\nund auf Verwendbarkeit und Vollständigkeit prüfen\ne) bei der Nutzung von Daten rechtliche Vorschriften\nbeachten\nf) Arbeitsergebnisse dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                     641\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.             Teil des                                      Zu vermittelnde\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                  2                                                3                                    4\n2  gestaltungsorientierte           a) Kundenvorgaben und eigene Gestaltungsideen auf-\nProduktion                          bereiten und präsentieren\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 2)\nb) grafische Elemente themenbezogen entwerfen und\ntechnisch realisieren\nc) Bilder und Grafiken unter gestalterischen Gesichts-\npunkten bearbeiten\n7\nd) Gestaltungsentwürfe nach typografischen und ge-\nstalterischen Regeln technisch umsetzen\ne) geeignete Softwaretools zur            Medienproduktion\nauswählen und anwenden\nf) Arbeitsergebnisse gestaltungsorientiert prüfen und\noptimieren\n3  technisch orientierte            a) Analog-Digital-Wandlung durchführen\nProduktion                       b) medienspezifische Daten mit Anwendungspro-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 3)\ngrammen bearbeiten, korrigieren und optimieren\nc) Produktionsworkflow steuern und überwachen, da-\nbei Routineprozesse erkennen, anpassen und\ndurchführen\n7\nd) Daten nach Vorgaben zu einem Medienprodukt zu-\nsammenführen, strukturiert sichern und archivieren\ne) Daten in Netzwerken verwalten und Datensicherheit\ngewährleisten\nf) Arbeitsvorgänge dokumentieren, Ergebnisse kon-\ntrollieren und bei Abweichungen korrigieren\n4  Übergabe- und                    a) Produkte übergabe- oder ausgabegerecht zusam-\nAusgabeprozesse                     menstellen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 4)\nb) Übergabe- oder Ausgabeprozesse unter Einhaltung\nvon Fertigungsvorgaben steuern und optimieren\nc) Ergebnisse auf Einhaltung von Kundenvorgaben                            7\nund Qualitätsvorgaben prüfen und bei Abweichun-\ngen korrigieren\nd) Produkte übergeben oder ausgeben\ne) Übergabe- oder Ausgabeprozesse dokumentieren\nWahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                           Zu vermittelnde\nWahlqualifikationseinheiten\nNr.                                              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                  2                                                3                                    4\nI.1    kaufmännische                    a) typische Geschäftsprozesse unterscheiden\nAuftragsbearbeitung I            b) Organisations- und Bürokommunikationsmittel an-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.1)\nwenden\nc) Schriftverkehr durchführen\nd) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten be-\nschaffen und auswerten\ne) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer               8\nSteuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbil-\ndungsbetriebes sowie die Gliederung des Rech-\nnungswesens erläutern","642             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                          Zu vermittelnde\nWahlqualifikationseinheiten\nNr.                                             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                  2                                               3                                      4\nf) Methoden der betrieblichen Leistungserfassung an-\nwenden\ng) Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung an-\nwenden\nI.2    Kreativitätstechniken            a) Ideen sammeln, formulieren und auswerten\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.2)                                                                8\nb) Gestaltungsideen visualisieren\nI.3    Medienproduktion                 a) Produktionsprozesse von Print- und Digitalmedien\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.3)    als Grundlage für die Umsetzbarkeit berücksichti-\ngen                                                         8\nb) Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen\nund bei der Gestaltung beachten\nI.4    typografische Gestaltung         a) Schriften und Farben zielgruppen- und medienori-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.4)    entiert einsetzen\nb) unterschiedliche Gestaltungsvarianten für Kunden-\npräsentation entwickeln\nc) Gestaltungskonzepte für Digital- und Printmedien\nentwickeln                                                  8\nd) Entwürfe für unterschiedliche Medien technisch\numsetzen\ne) Texte und Zahlengruppen tabellarisch gliedern\nf) Zahlenwerte in Diagrammform darstellen\ng) Arbeitsergebnisse prüfen und optimieren\nI.5    digitale Bildbearbeitung I       a) analoges und digitales Bildmaterial auf technische\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.5)    Verwendbarkeit prüfen sowie Ergebnisse dokumen-\ntieren\nb) analoge Bilddaten erfassen, digitale Bilddaten über-\nnehmen sowie Bildausschnitte festlegen und For-\nmatwandlungen durchführen\nc) an Bilddaten ersetzende Retuschen ausführen                 8\nd) Bildinhalte maskieren und freistellen\ne) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck\nim Kontrast und in der Helligkeit anpassen\nf) Bilddaten strukturiert ordnen, benennen und si-\nchern\nI.6    Produktion                       a) Navigationsstrukturen unterscheiden            und Leis-\nvon Digitalmedien I                 tungsmerkmale beurteilen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.6)\nb) digitales Produkt strukturieren, Struktur darstellen\nund dokumentieren\nc) Inhalt des digitalen Produktes in einer Seitenbe-\nschreibungssprache umsetzen\nd) Form des digitalen Produktes mit cascading style\nsheets umsetzen                                             8\ne) Scriptsprachen unterscheiden und Einsatzmöglich-\nkeiten beurteilen\nf) Effekte und automatische Prozesse in einer Script-\nsprache umsetzen\ng) Bild- und Tonmaterial überspielen, Norm- und For-\nmatwandlungen durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                       643\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                           Zu vermittelnde\nWahlqualifikationseinheiten\nNr.                                              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                  2                                                3                                      4\nI.7    Datenausgabeprozesse              a) Datenausgabegeräte für unterschiedliche Einsatz-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.7)     bereiche auswählen\nb) Datenausgabegeräte konfigurieren und für die Da-\ntenausgabe vorbereiten\nc) Daten gerätebezogen auf Ausgabefähigkeit prüfen             8\nd) Daten auf verschiedene Medien gemäß Vorgabe\nnach Verwendungszweck ausgeben\ne) Arbeitsergebnisse auf weitere Verwendbarkeit prü-\nfen\nI.8    Hard- und Software                a) Rechner und Peripheriegeräte verbinden und in Be-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.8)     trieb nehmen\nb) Systemzustände halten und sichern                           8\nc) Softwareapplikationen installieren und integrieren\nd) Hardwarekomponenten installieren und integrieren\nI.9    Fotogravurzeichnung I             a) Verteilungszeichnung anfertigen, dabei Versatz be-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.9)     rücksichtigen\nb) Muster bearbeiten und ergänzen                              8\nc) Farbauszüge für Schmuckfarben erstellen\nI.10   Musiknotenherstellung I           a) Tonarten definieren, unterschiedliche Notenschlüs-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.10)    sel, Dynamik-, Vortrags- und Taktangaben bei der\nMusiknotenherstellung regelgerecht anwenden\nb) technische und musikalische Spielanweisungen so-\nwie Pausenzeichen auf Musiknotenseiten regelge-\nrecht platzieren                                            8\nc) rhythmische Besonderheiten sowie komplexe Un-\ntersätze und grafische Besonderheiten umsetzen\nd) Vorlagen in Musiknotenseiten umsetzen, dabei\nfachspezifische Stichregeln anwenden\nI.11   Verpackungsgestaltung I           a) unterschiedliche Verpackungsarten und deren spe-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.11)    zifische Parameter erfassen und anwenden\nb) Packstoffe nach Rohstoffen und ihren Herstellungs-\nprozessen       klassifizieren,     fertigungstechnische\nAspekte ableiten und bei der Gestaltung von Pack-\nmitteln berücksichtigen\nc) Besonderheiten         von     verpackungsspezifischen\nDruckverfahren bei der Gestaltung berücksichtigen\nd) Freihandzeichnungen als Scribble für die Arbeits-\nvorbereitung anfertigen\ne) Entwürfe schwarz-weiß und farbig anlegen, dabei\nfertigungstechnische Parameter berücksichtigen              8\nf) Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung und\nFunktion grafisch gestalten\ng) fertigungstechnische Parameter erfassen und in\nProduktionsdaten umsetzen\nh) Adaptionen von bestehenden Verpackungen durch-\nführen, dabei verpackungsspezifische Druckpara-\nmeter berücksichtigen\ni) branchenspezifische Bemaßung bei der Gestaltung\nund Konstruktion von Packmitteln durchführen, da-\nbei Normen berücksichtigen","644             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                           Zu vermittelnde\nWahlqualifikationseinheiten\nNr.                                               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                                3                                    4\nI.12    Geografik I                       a) raumbezogene Informationsquellen und Luftbilder\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.12)    interpretieren, auswerten und für die geografisch-\nkartografische Darstellung aufbereiten\nb) Quellenmaterial für die weitere Verwendung unter\nBeachtung des Urheberschutzes vorbereiten und\nbeurteilen\n8\nc) analoge Vorlagen vektor- und pixelorientiert digita-\nlisieren\nd) raumbezogene Informationen mit kartografischen\nDarstellungsmitteln verknüpfen und daraus groß-\nmaßstäbige topografische Informationsmodelle her-\nstellen und thematische Darstellungen ableiten\nWahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                           Zu vermittelnde\nWahlqualifikationseinheiten\nNr.                                               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                                3                                    4\nII.1    Kosten- und                       a) Kostenarten erfassen und den Kostenstellen zuord-\nLeistungsrechnung                    nen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.1)\nb) Kostensätze ermitteln\nc) Kosten für erbrachte Leistungen ermitteln sowie im\n6\nZeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten, Er-\ngebnisse dokumentieren\nd) Ergebnisse der Betriebsabrechnung für das Con-\ntrolling nutzen\nII.2    Projektdurchführung               a) Projektdurchführung mit beteiligten betrieblichen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.2)    Organisationseinheiten abstimmen, Termine über-\nwachen\nb) Aufträge kundengerecht durchführen und Fremd-\nleistungen koordinieren\nc) bei betriebsbedingten Abweichungen im Projektab-\nlauf Kunden informieren, Lösungsalternativen auf-\nzeigen                                                                 6\nd) kundenbedingte Abweichungen bei der Projekt-\ndurchführung berücksichtigen, Kostenänderungen\nermitteln\ne) Projektablauf und Qualitätskontrollen dokumentie-\nren\nf) Zielerreichung kontrollieren, Soll-Ist-Vergleiche auf-\ngrund vorgegebener Planungsdaten durchführen\nII.3    Designkonzeption I                a) Designkonzeptionen entwickeln und im Team opti-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.3)    mieren\nb) Präsentationsgespräche planen und vorbereiten\n6\nc) Designkonzeptionen präsentieren und begründen\nd) Präsentationsgespräche nachbereiten und auswer-\nten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                  645\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                           Zu vermittelnde\nWahlqualifikationseinheiten\nNr.                                               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                                3                                 4\nII.4    Gestaltung von Printmedien        a) Schrift, grafische Elemente und Bilder zielgruppen-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.4)    gerecht kombinieren\nb) Farbkombinationen beurteilen und anwenden\nc) Sonderfarben auftragsspezifisch einsetzen\nd) Bedruckstoff zielgruppenorientiert auswählen\n6\ne) Farben auf Bedruckstoff abstimmen\nf) Möglichkeiten der Druckveredelung und der Weiter-\nverarbeitung auftragsspezifisch nutzen\ng) technische Realisierbarkeit der Gestaltung sicher-\nstellen\nII.5    Gestaltung von Digitalmedien a) Gestaltungsgrundsätze für digitale Medien anwen-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.5)    den\nb) Schrift als Gestaltungsmittel einsetzen und die Re-\ngeln der Makro- und Mikrotypografie anwenden\nc) gestalterische Formensprache für Digitalmedien\nentwickeln und anwenden\n6\nd) Gestaltung der Benutzerführung des Produktes auf\nZielgruppe und die technischen Möglichkeiten des\nAusgabemediums abstimmen\ne) Gestaltung auf die technischen Möglichkeiten des\nAusgabemediums abstimmen\nf) Datenformate für das Ausgabemedium bestimmen\nII.6    digitale Bildbearbeitung II       a) Bilddaten inhaltlich bearbeiten und für die techni-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.6)    sche Weiterverarbeitung vorbereiten\nb) Teilprodukte herstellen, bearbeiten und zu neuen\nProdukten zusammenführen\nc) Bildmodifikationen durchführen, dabei Farbanglei-\nchungen und -konvertierungen beachten                               6\nd) Bilddaten unter Anwendung eines Prüfsystems auf\nÜbereinstimmung mit den Vorgaben prüfen\ne) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck\nausgeben sowie Weiterverwendbarkeit für die Ar-\nchivierung und Datenhaltung gewährleisten\nII.7    Produktion                        a) Programmiersprachen unterscheiden und Leis-\nvon Digitalmedien II                 tungsmerkmale beurteilen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.7)\nb) Prozesse mittels einer Programmiersprache auto-\nmatisieren\nc) Ein- und Ausgaben erstellen und mit einer Script-\nsprache auswerten\n6\nd) Bild- und Tonmaterial abhören, sichten, ordnen und\nauftragsbezogen zusammenführen\ne) Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalteri-\nschen Gesichtspunkten aussteuern\nf) Bildaufnahmen nach redaktionellen Vorgaben und\ngestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten\nII.8    Systembetreuung I                 a) EDV-Systeme aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit un-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.8)    terscheiden und entsprechend ihrer Verwendung\nauswählen\nb) Hardwarekomponenten zusammenstellen und an-\nschließen","646             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                            Zu vermittelnde\nWahlqualifikationseinheiten\nNr.                                                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                                 3                                 4\nc) Betriebssystem installieren und konfigurieren                       6\nd) branchenübliche Anwendungsprogramme installie-\nren und konfigurieren\ne) Systeme testen und Konfigurationsdaten dokumen-\ntieren\nII.9    Datenbankanwendung                 a) Datenbankprodukte unterscheiden und auftragsbe-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.9)     zogen auswählen\nb) Daten unterschiedlicher Formate für Datenbankan-\nwendungen aufbereiten\nc) Daten importieren und exportieren\nd) Datenbankstrukturen festlegen, Schlüssel und Ver-\nknüpfungen definieren\ne) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffs-                      6\nmöglichkeiten festlegen und implementieren\nf) Datenbanksysteme testen und optimieren\ng) Abfragen und Berichte von Datenbeständen erstel-\nlen\nh) Anwendungen, insbesondere Schnittstellenpro-\ngramme in einer Makro- oder Programmiersprache\nerstellen\nII.10   Druckformherstellung               a) Daten und Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.10)    technische Umsetzbarkeit prüfen, gegebenenfalls\nKorrekturanweisungen definieren\nb) Seiten ausschießen, Nutzen anordnen, standrichtig\npositionieren und prüfen\nc) Kontrollelemente integrieren\nd) Revisionsmuster erstellen und prüfen                                6\ne) Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen\nf) Druckformen herstellen\ng) Anlagen warten und pflegen\nh) Arbeitsergebnis prüfen und beurteilen, bei Abwei-\nchungen Druckform korrigieren\nII.11   Reprografie I                      a) Produktionssysteme auswählen, auftragsbezogen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.11)    vorbereiten und Vervielfältigungen herstellen\nb) Materialien auswählen und einsetzen\nc) Montagen herstellen, Composing durchführen                          6\nd) Druckvorlagen und Druckformen herstellen\ne) Printprodukte herstellen\nf) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nII.12   Druckweiterverarbeitung            a) Auftragsunterlagen erfassen, Umsetzbarkeit prüfen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.12)    und den entsprechenden Verfahrensweg festlegen\nb) programm- und systembezogene Arbeitsvorberei-\ntung ausführen\nc) Materialbedarf ermitteln, Materialien auswählen und\nanfordern\nd) Druck- und Vervielfältigungserzeugnisse zum End-\nprodukt verarbeiten, insbesondere durch Falzen,                     6\nZusammentragen, Bohren, Heften, Binden, Leimen\nund Beschneiden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                 647\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                            Zu vermittelnde\nWahlqualifikationseinheiten\nNr.                                                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                                 3                                4\ne) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nf) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben\ng) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und\nwarten\nII.13   Digitalfotografie                  a) Motive und Aufnahmeart nach Verwendungszweck\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.13)    auswählen, Motivaufbau vorbereiten\nb) Belichtungsmöglichkeiten und Ausleuchtung be-\nstimmen, Belichtungsmessung durchführen\nc) Bewegung und Schärfentiefe bei der Aufnahme be-\nrücksichtigen\n6\nd) Objektive unter Beachtung von Abbildungsgrund-\nsätzen auswählen\ne) unterschiedliche Lichtarten einsetzen\nf) Filter auswählen und einsetzen\ng) Aufnahme herstellen und Ergebnis kontrollieren\nII.14   Redaktionstechnik I                a) bei der Arbeitsorganisation objektspezifische Pro-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.14)    duktionsabläufe und Ressorteinteilung berücksich-\ntigen\nb) an der technischen Gestaltung des redaktionellen\nTeils von Presseerzeugnissen mitwirken\nc) Texte, Bilder und Grafiken analoger und digitaler\nPresseerzeugnisse unter Berücksichtigung redak-\ntioneller Vorgaben gestalten\nd) in Absprache mit der Redaktion Texte redigieren,\nhierbei journalistische Darstellungsformen berück-                 6\nsichtigen\ne) bei der Recherche in Datenbanken und bei Presse-\nagenturen mitwirken, Daten aus diesen Datenban-\nken übernehmen und verarbeiten\nf) Grundzüge des Presse- und Medienrechts, die\npresserechtliche Verantwortung sowie medien-\nrechtliche Selbstverpflichtungen beachten\ng) Texte, Bilder und Grafiken übernehmen und für me-\ndienspezifische Ausgabe aufbereiten\nII.15   Fotogravurzeichnung II             a) Farbkompositionen von Schmuckfarben bearbeiten\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.15)    und beurteilen                                                     6\nb) Proof erstellen\nII.16   Musiknotenherstellung II           a) Seitenaufbau auf der Grundlage von Manuskriptvor-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.16)    lagen festlegen, dabei musikalische Besonderhei-\nten berücksichtigen\nb) Seitenformate bestimmen und Umfang berechnen\nc) Balken- und Bogenlagen nach Stichregeln festlegen\nd) Schriftarten auftragsbezogen bei der Seitengestal-\ntung einsetzen                                                     6\ne) Notensatzprogramme anwenden\nf) musikalische Sonderzeichen erstellen und anwen-\nden\ng) spezielle Notenausgaben, insbesondere Partituren,\nKlavierauszüge, Chorausgaben, Einzelstimmen so-\nwie Spiel- und Schlagzeugpartituren gestalten","648             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                            Zu vermittelnde\nWahlqualifikationseinheiten\nNr.                                                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                                 3                                       4\nII.17   Verpackungsgestaltung II           a) 3D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.17)    von Packmitteln kennen und einsetzen\nb) CAD-Ein- und Ausgabegeräte bei der Konstruktion\nvon Packmitteln einsetzen\nc) Handhabungsanleitungen für Packmittel erstellen,\ndabei perspektivische Darstellungen integrieren\n6\nd) Handmuster nach vorgegebenen Daten erstellen\ne) Nutzenaufbau erstellen\nf) verpackungsspezifische Druckformherstellung an-\nwenden\ng) unterschiedliche Produktkennungen einsetzen\nII.18   Geografik II                       a) Generalisierungsgrundsätze bei der             Gestaltung\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.18)    raumbezogener Daten anwenden\nb) mittlere und kleinmaßstäbige topografische Infor-\nmationsmodelle unter Berücksichtigung von Gene-\nralisierungsgrundsätzen herstellen                                        6\nc) topografische Informationsmodelle fortführen\nd) raumbezogene Informationsmodelle mit verschie-\ndenen thematischen Inhalten gestalten und herstel-\nlen\nWahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste III\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                            Zu vermittelnde\nWahlqualifikationseinheiten\nNr.                                                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                                 3                                       4\nIII.1   kaufmännische                      a) technische Realisierbarkeit von Kundenanforderun-\nAuftragsbearbeitung II                gen prüfen und die erforderlichen Kosten errechnen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.1)\nb) Preise kalkulieren, Angebote erstellen\nc) Material und Daten disponieren\nd) Verträge unterschriftsreif vorbereiten                                   12\ne) Eingangsrechnungen prüfen, Ausgangsrechnungen\nerstellen\nf) Nachkalkulation durchführen\nIII.2   Designkonzeption II                a) Schrift im Kontext mit Illustrationen und Bildern in\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.2)    Designkonzeptionen einsetzen\nb) Ideen in räumliche Darstellungen umsetzen, Illustra-\ntionen frei und nach Vorgabe entwerfen\nc) grafische Zeichen, insbesondere Logos, Piktogram-\nme, Wort- und Bildmarken sowie Signets unter Be-\nrücksichtigung von Abstraktion, Symbolik und\nFunktionalität entwickeln\n12\nd) Kriterien für Motivwahl und Bildausschnitt definie-\nren\ne) fotografische Umsetzung einer Bildidee inszenie-\nren, insbesondere unter Berücksichtigung von Be-\nwegung, Dynamik, Ausdruck, Effekte, Licht und\nSchatten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                  649\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                            Zu vermittelnde\nWahlqualifikationseinheiten\nNr.                                                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                                 3                                  4\nf) Bildmotive gestalterisch unter Berücksichtigung\nvon Bildsprache und Verwendungszweck bearbei-\nten und verändern\nIII.3   Text-, Grafik-                     a) Prozessdaten für die technische Arbeitsausführung\nund Bilddatenbearbeitung              festlegen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.3)\nb) Text-, Grafik- und Bilddaten gestalterisch aufberei-\nten und bearbeiten\nc) Grafik- und Bilddaten in verschiedenen Farbsyste-\nmen bearbeiten\nd) bei der Grafik- und Bilddatenbearbeitung Bestim-\nmungsgrößen für Farben beachten und Standards                       12\nberücksichtigen\ne) Daten mit Prüfsystemen auf Übereinstimmung mit\nden Vorgaben prüfen\nf) Daten sichern und entsprechend ihrem Verwen-\ndungszweck ausgeben\ng) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nIII.4   produktorientierte Gestaltung a) Medienprodukte unter Berücksichtigung von Wir-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.4)    kung und Funktion konzipieren\nb) Gestaltungsentwürfe für unterschiedliche Anwen-\ndungen entwickeln\nc) visuelles Orientierungsverhalten der Nutzer berück-\nsichtigen                                                           12\nd) Möglichkeiten der verschiedenen Druckverfahren\nauftragsspezifisch nutzen\ne) technische Realisierbarkeit beachten\nf) wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen\nIII.5   datenbankbasierte                  a) Datenbanken und Tabellen anlegen\nMedienproduktion                   b) Datenbanken den auftragsbezogenen Erfordernis-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.5)\nsen anpassen\nc) Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache\neditieren                                                           12\nd) Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache\nin digitale Anwendungen einbinden\ne) Content-Management-Systeme nach redaktionellen\nVorgaben anpassen\nIII.6   interaktive Medienproduktion a) Autorensoftware unterscheiden und nach Leis-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.6)    tungsmerkmalen auswählen\nb) vorgegebene oder eigene Gestaltungsideen für eine\nAutorensoftware strukturieren, inhaltlich beschrei-\nben und umsetzen                                                    12\nc) Ablauf eines Films in der Scriptsprache des Auto-\nrenprogramms programmieren\nd) Film des Autorenprogramms für Ausgabemedium\noptimieren und integrieren\nIII.7   audiovisuelle                      a) Bild- und Tonmaterial nach redaktionellen Vorgaben\nMedienproduktion                      und gestalterischen Gesichtspunkten kombinieren\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.7)\nb) Bildsequenzen unter Einsatz von Grafikelementen,\nSchriften, Animationen und Effekten nachbearbei-\nten","650              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                              Zu vermittelnde\nWahlqualifikationseinheiten\nNr.                                                  Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                                   3                                  4\nc) sequenzbezogene Töne und Klänge nachbearbei-\nten und korrigieren; Effekte einsetzen und qualitativ                12\nabstimmen\nd) audiovisuelle Medien unterscheiden und projektori-\nentiert auswählen\ne) endbearbeitete audiovisuelle Daten für die Medien-\nausgabe prüfen, codieren und audiovisuelles Me-\ndium erstellen\nIII.8   Systembetreuung II                  a) Netzwerkarchitekturen und -komponenten unter-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.8)     scheiden und entsprechend ihrer Einsatzgebiete\nauswählen\nb) Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit\nund Einsatzgebieten beurteilen und einsetzen\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden\nd) Benutzerrechte verwalten, insbesondere Datenzu-\ngriff über Netzwerke organisieren\n12\ne) netzwerkübergreifende Kommunikation aufbauen\nf) Datenzugriff auf externe Netze realisieren\ng) Datensicherungssysteme im Bezug auf Daten-\nsicherheit beurteilen und anwenden\nh) Netzwerkanwendungen und -systeme testen\ni) Konfigurationsdaten und Einstellungen dokumen-\ntieren\nIII.9   digitale Druckformherstellung a) Fertigungsverfahren auswählen, Arbeitsablauf fest-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.9)     legen und Arbeitsschritte planen\nb) Daten auf Verwendbarkeit prüfen, Standards be-\nachten\nc) Jobs im Frontendsystem erstellen, Daten importie-\nren\nd) Seiten digital ausschießen, Seitenpositionen festle-\ngen, Kontrollelemente integrieren, Arbeitsergebnis\nprüfen\ne) Revisionsmuster erstellen und prüfen\n12\nf) Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen\ng) Ausgabesysteme bedienen, Grundeinstellung kon-\ntrollieren und anpassen, Standardisierungen für die\nDruckformherstellung berücksichtigen\nh) Druckformen aus digitalen Datenbeständen herstel-\nlen\ni) Druckformen auf Vollständigkeit und die Bedingun-\ngen des weiteren technischen Druckprozesses\nvisuell kontrollieren und messtechnisch prüfen\nj) Anlagen und Systeme warten und pflegen\nIII.10  Digitaldruck                        a) Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.10)    als Druckjobs für den Druckprozess bereitstellen\nb) angelieferte Daten und Personalisierungsvorgaben\nfür Druckjobs mit variablen Daten prüfen und vor-\nbereiten\nc) Druckjobs mit variablen Daten unter Berücksichti-\ngung von Auftragsparametern programmieren und\nErgebnis prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                     651\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                             Zu vermittelnde\nWahlqualifikationseinheiten\nNr.                                                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                                  3                                   4\nd) Digitaldruckmaschine für den Ausgabeprozess vor-                     12\nbereiten und dabei qualitätssichernde Maßnahmen\ndurchführen\ne) Druckjobs ausgeben\nf) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Um-\nsetzung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen\nund korrigieren\ng) Produktionsdaten erfassen und dokumentieren\nh) technische Einrichtung pflegen und warten\nIII.11  Reprografie II                      a) Daten auf verschiedenen Datenträgern und Medien\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.11)    ausgeben\nb) Druckmaschine vorbereiten und einrichten sowie\nmehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen                              12\nc) großformatige Vervielfältigungen als Einzelstück so-\nwie in Kleinserie herstellen\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nIII.12  Mikrografie                         a) Mikrofilme im Simplex-, Duo- und Duplexverfahren\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.12)    herstellen und Suchmarken setzen\nb) Mikrofilme aus digitalen Daten herstellen\nc) Mikrofilme digitalisieren, auf digitalen Datenträgern\nspeichern und prüfen                                                 12\nd) Mikrofilme entwickeln, umkehrentwickeln und Ent-\nwicklungsablauf überwachen\ne) mit digitalen Verfahren maßstäbliche Veränderun-\ngen ausgeben\nIII.13  Tiefdruckformherstellung            a) Auftragsplanung nach Zylindergröße, Zylinderum-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.13)    fang und Druckmaschine durchführen\nb) Schema zur Auftragsplanung erstellen\nc) Seiten einlesen\nd) Daten für die Bebilderung konvertieren\ne) Formproof zur Kontrolle erstellen\nf) Fehlstellen, die bei der Zylinderherstellung auftre-\nten, beheben\ng) Korrekturen nach Unternehmens- und Kunden-                           12\nwünschen ausführen\nh) Produktionseinheiten kalibrieren\ni) Druckbild auf den Zylinder aufbringen\nj) Produktionsvorgänge dokumentieren\nk) Zylinder verwalten sowie transportieren\nl) technische Einrichtungen pflegen und warten\nm) Andruck prüfen und beurteilen\nIII.14  Redaktionstechnik II                a) Seitenlayout von Presseerzeugnissen nach redak-\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.14)    tionellen Vorgaben erstellen\nb) Infografiken, Diagrammgrafiken und Schaubilder\nnach redaktionellen Vorgaben gestalten und er-\nstellen\nc) Film- und Videosequenzen bearbeiten und für die\nVeröffentlichung aufbereiten","652              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                             Zu vermittelnde\nWahlqualifikationseinheiten\nNr.                                                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                                  3                                 4\nd) mit Redaktionssystemen Texte, Grafiken und Bilder\nfür Zeitungs- und Zeitschriftenseiten sowie Online-\nErzeugnisse integrieren\ne) Zeitungs- und Zeitschriftenseiten nach technischen\nund typografischen Anforderungen sowie nach re-                    12\ndaktionellen Vorgaben umbrechen\nf) redaktionell gestaltete Beiträge und Seiten für\nOnline-Medien aufbereiten und in das Ausgabe-\nmedium einstellen\ng) aus vorliegenden redaktionellen Beiträgen und\nwerblichen Vorlagen Online-Angebote gestalten,\naktualisieren und Verknüpfungen herstellen\nh) technische Arbeiten, Datengestaltung und -pflege\nim Newsroom und am Newsdesk vorbereiten,\ndurchführen und betreuen\ni) Content-Management-Systeme einsetzen und be-\ntreuen\nIII.15  Fotogravurzeichnung III             a) rapportiertes Layout erstellen\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.15) b) Muster nachbearbeiten, Farbauszüge erstellen und\n12\nNahtlosretuschen durchführen\nIII.16  Musiknotenherstellung III           a) Auftragsunterlagen für die Musiknotenherstellung\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.16)    bewerten sowie Manuskriptvorlagen aufbereiten\nb) Auftrag nach Kunden- und Redaktionsvorgaben\nvorbereiten\nc) Auftrag für die Musiknotenherstellung definieren\nd) notenspezifische Stilvorlagen definieren und an-\nwenden\ne) musikrelevante Zeichen und Schriften erfassen\nf) Musiknotenseiten nach ästhetischen Gesichtspunk-\nten aufbauen und auf Grundlage fachspezifischer\nStichregeln gestalten                                              12\ng) Einzelstimmen unter Beachtung von instrumental-\nspezifischen Besonderheiten extrahieren und cha-\nrakteristische Stichnoten nach musikalischen Ge-\nsichtspunkten einfügen\nh) Korrekturen nach Kunden- und Redaktionsvorga-\nben ausführen\ni) Daten für eine Zweitverwertung umarbeiten und neu\ngestalten\nj) Produktionsdaten für Weiterverarbeitung erstellen\nIII.17  Verpackungsgestaltung III           a) Auftragsunterlagen unter Berücksichtigung von\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.17)    Kundenvorstellungen für die Herstellung von Pack-\nmitteln bewerten\nb) Konzepte für individuelle, zeit- und projektbe-\nzogene Packmittel entwickeln\nc) unterschiedliche Möglichkeiten der Weiterverarbei-\ntung von Packmitteln bei der Gestaltung berück-\nsichtigen                                                          12\nd) Einteilungen für Kalkulation, Druckformherstellung\nund Stanzformenbau erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                  653\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.                                                            Zu vermittelnde\nWahlqualifikationseinheiten\nNr.                                                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                                 3                                 4\ne) Packmittelmuster unter Berücksichtigung von Ferti-\ngungsverfahren, Inhalt, Form, Größe, Auflage, Ver-\nwendungszweck und Transportart gestalten und\nkonstruieren\nIII.18  Geografik III                       a) raumbezogene Informationen, Texte, Grafiken und\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.18)    Bilder aufbereiten\nb) redaktionelle Bearbeitung von raumbezogenen In-\nformationsmodellen einschließlich Titel, Legende\nund Rückseite durchführen\nc) Bild-, Text-, Grafik- und Audiodaten in raumbezo-\ngene Informationen einbinden und multimediale                     12\nProdukte herstellen\nd) raumbezogene Daten für verschiedene Präsenta-\ntionsformen gestalten\ne) mit geografischen Informationssystemen kommuni-\nzieren und digitale Basisdaten aufbereiten"]}