{"id":"bgbl1-2007-18-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":18,"date":"2007-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe","law_date":"2007-05-02T00:00:00Z","page":610,"pdf_page":2,"num_pages":18,"content":["610                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe*)\nVom 2. Mai 2007\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                                         §4\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I                      Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild\nS. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                  (1) Gegenstand der Berufsausbildung für den Ausbil-\ngeändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in               dungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbei-\nVerbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fas-                ten sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan\nsung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                      (Anlage Teil I), für den Ausbildungsberuf Holz- und Bau-\n(BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1            tenschützer/Holz- und Bautenschützerin die im Ausbil-\nzuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Okto-              dungsrahmenplan (Anlage Teil II) aufgeführten Fertig-\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Arti-             keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Hand-\nkel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                 lungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan\nS. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundes-                 abweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-\nministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-               sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                    heiten die Abweichung erfordern.\nForschung:                                                             (2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und\nBautenschutzarbeiten gliedert sich wie folgt (Ausbil-\n§1                                  dungsberufsbild):\nAbschnitt A\nStaatliche\nAnerkennung der Ausbildungsberufe                        Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nhigkeiten:\nDer Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bau-\n1. Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen\ntenschutzarbeiten und der darauf aufbauende Ausbil-\nund Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser\ndungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bau-\nUntergründe,\ntenschützerin werden\n2. Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen\n1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und                       holzzerstörende Pilze und Insekten,\n2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für                3. Bekämpfen holzzerstörender Insekten,\ndas Gewerbe Nr. 6, Holz- und Bautenschutzgewerbe               4. Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall,\n(Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden),\nder Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung                  5. Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen-\nund Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen,\nstaatlich anerkannt.\n6. Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemi-\nscher Horizontalabdichtungen,\n§2\n7. Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanier-\nDauer der Berufsausbildung                              putzen,\nDie Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fach-                8. Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke;\nkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten zwei Jahre                 Abschnitt B\nund im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/                   Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nHolz- und Bautenschützerin drei Jahre.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n§3                                  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nStruktur der Berufsausbildung\nfür den Ausbildungsberuf Holz- und                      4. Umweltschutz,\nBautenschützer/Holz- und Bautenschützerin                     5. Information und Kommunikation, kundenorientiertes\nDie Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Holz- und                 Verhalten,\nBautenschützer/Holz- und Bautenschützerin gliedert                  6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten,\nsich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbil-               7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten\ndung in einer der Fachrichtungen Holzschutz oder Bau-                   und Maschinen,\ntenschutz.\n8. Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werk-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\nstoffen,\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-    9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-    (3) Die Berufsausbildung zum Holz- und Bauten-\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- schützer/zur Holz- und Bautenschützerin gliedert sich\nschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent-\nlicht.                                                           wie folgt (Ausbildungsberufsbild):","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                 611\nAbschnitt A                                                   2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-          3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nhigkeiten:\n1. Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen           4. Umweltschutz,\nund Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser         5. Information und Kommunikation, kundenorientiertes\nUntergründe,                                                   Verhalten,\n2. Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen\n6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten,\nholzzerstörende Pilze und Insekten,\n3. Bekämpfen holzzerstörender Insekten,                       7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten\nund Maschinen,\n4. Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall,\n5. Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen-          8. Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werk-\nund Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen,               stoffen,\n6. Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemi-          9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\nscher Horizontalabdichtungen,\n7. Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanier-                                      §5\nputzen,\nDurchführung der Berufsausbildung\n8. Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke;\nAbschnitt B                                                       (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Holzschutz:\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3\n1. Kundenorientierung,                                        des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-\n2. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,                besondere selbstständiges Planen, Durchführen und\nKontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in\n3. Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeu-\nden Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 9 bis 11 nachzu-\ngen, Geräten, Maschinen und Anlagen,\nweisen.\n4. Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahr-\nstoffen,                                                      (2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten aus dem Ausbildungsrahmenplan sind in geeig-\n5. Prüfen von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Ein-\nneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte\nbindungsbereichen,\nzu vermitteln:\n6. Bekämpfen holzzerstörender Insekten durch alterna-\ntive Verfahren und Sonderverfahren,                       1. im ersten Ausbildungsjahr aus der Anlage Teil I Ab-\nschnitt A Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n7. Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall durch alter-\naus den Nummern 1, 2, 4, 5 und 8,\nnative Verfahren und Sonderverfahren,\n8. Qualitätsmanagement;                                       2. im zweiten Ausbildungsjahr aus der Anlage Teil I Ab-\nAbschnitt C                                                        schnitt A Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\naus den Nummern 1 und 3 bis 7 und\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz:             3. im dritten Ausbildungsjahr\n1. Kundenorientierung,                                           a) in der Fachrichtung Holzschutz aus der Anlage\n2. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,                      Teil II Abschnitt B Fertigkeiten, Kenntnisse und\n3. Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeu-                    Fähigkeiten aus den Nummern 5 bis 7 oder\ngen, Geräten, Maschinen und Anlagen,                         b) in der Fachrichtung Bautenschutz aus der Anlage\n4. Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahr-                  Teil II Abschnitt C Fertigkeiten, Kenntnisse und\nstoffen,                                                        Fähigkeiten aus den Nummern 5 bis 9.\n5. Prüfen, Beurteilen und Vorbereiten von erdberühr-        Der zeitliche Umfang beträgt im ersten Ausbildungsjahr\nten Bauwerksteilen,                                     sechs, im zweiten Ausbildungsjahr vier und im dritten\n6. Erkennen und Prüfen von Schäden an erdberührten          Ausbildungsjahr zwei Wochen. Die Sätze 1 und 2 gelten\nBauwerken und Bauwerksteilen,                           nur, wenn und soweit die Ausbildungsstätte diese Fer-\n7. Vorbereiten und Durchführen abdichtender Injektio-       tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der erfor-\nnen,                                                    derlichen Breite oder Tiefe vermitteln kann.\n8. Vorbereiten und Durchführen mechanischer Hori-               (3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nzontalsperren,                                          des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden\n9. Analysieren und Sanieren von Feuchtigkeitsschä-          einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nden sowie Schäden durch Salze,                              (4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\n10. Qualitätsmanagement;                                      Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nAbschnitt D                                                   zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:         haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                    ßig durchzusehen.","612               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\n§6                                lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-\nZwischenprüfung                          für erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,\nfür den Ausbildungsberuf                      die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-\nFachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten              ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu\nvermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des           Grunde zu legen.\nersten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      sich auf die in der Anlage Teil I Abschnitt A und B auf-\nAnlage Teil I Abschnitt A und B für das erste Ausbil-         geführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten so-\ndungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und           wie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu         Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-      ist.\ndung wesentlich ist.\n(3) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht\n(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbe-          aus den Prüfungsbereichen:\nreich praktische Arbeit statt.\n1. Arbeitsauftrag,\n(4) Für den Prüfungsbereich praktische Arbeit beste-\n2. Holzschutz,\nhen folgende Vorgaben:\n3. Bautenschutzarbeiten sowie\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\na) Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbin-\ndungsbereichen unterscheiden,                             (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen\nfolgende Vorgaben:\nb) pflanzliche Schädlinge identifizieren,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nc) Abdichtungsstoffe unterscheiden,\na) Art und Umfang des Schädlingsbefalls feststel-\nd) Gefahrstoffe unterscheiden und nach Vorgaben\nlen,\nverarbeiten,\nb) Schädlinge identifizieren,\ne) Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen,\nc) chemische Behandlungen, Heißluft- und Be-\nf) technische Unterlagen sowie Informations- und                 gasungsverfahren unterscheiden,\nKommunikationssysteme nutzen,\nd) Injektionsstoffe und -techniken unterscheiden,\ng) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz,              e) Sanierputzsysteme unterscheiden,\nzur Qualitätssicherung und zur Kundenorientie-             f) Arbeitsschritte zielorientiert unter Beachtung wirt-\nrung anwenden sowie                                           schaftlicher, technischer, logistischer und rechtli-\nh) relevante fachliche Hintergründe aufzeigen und                cher Vorgaben selbstständig planen und durch-\nseine Vorgehensweise bei der Durchführung der                 führen,\nArbeitsaufgaben begründen                                  g) Arbeitsmittel festlegen,\nkann;                                                         h) technische Unterlagen nutzen,\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu               i) Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren\nGrunde zu legen:                                                 und\na) Vorbereiten eines Bauteils für eine Holzschutz-            j) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\noder Schwammbekämpfungsmaßnahme und                           heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz so-\nwie zur Qualitätssicherung ergreifen\nb) Durchführen einer mineralischen oder kunststoff-\nmodifizierten Bauwerksabdichtung;                          kann;\n3. der Prüfling soll jeweils eine Arbeitsaufgabe, die ei-     2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu\nnem Kundenauftrag entspricht, in den Bereichen                Grunde zu legen:\nnach Nummer 2 Buchstabe a und b durchführen                   a) Bearbeiten eines Bauteils zur Bekämpfung des\nund mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren                  Echten Hausschwammes und\nsowie Aufgabenstellungen, die sich inhaltlich auf             b) Herstellen einer nachträglichen Horizontalsperre\ndie Arbeitsaufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten;            mit flankierenden Maßnahmen in Form von Sa-\n4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb                nierputzen;\ndieser Zeit soll die schriftliche Bearbeitung der Auf-    3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben, die Kunden-\ngabenstellungen in 90 Minuten durchgeführt wer-               aufträgen entsprechen, durchführen und mit praxis-\nden.                                                          bezogenen Unterlagen dokumentieren sowie bei je-\nder Arbeitsaufgabe hierüber ein situatives Fachge-\n§7                                    spräch führen; beide Arbeitsaufgaben sind gleich\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung                       zu gewichten;\nfür den Ausbildungsberuf                      4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens vier\nFachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten                  Stunden je Arbeitsaufgabe; innerhalb dieser Zeit soll\n(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist             das situative Fachgespräch zu jeder der beiden Ar-\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-          beitsaufgaben in zehn Minuten durchgeführt wer-\nfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel-            den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                  613\n(5) Für den Prüfungsbereich Holzschutz bestehen            2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich\nfolgende Vorgaben:                                                bearbeiten;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\na) Schaderreger und Schadbilder von holzzerstö-\nrenden Insekten und Organismen erkennen,                  (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\ngewichten:\nb) Arbeitsschritte planen,\nc) Material- und Zeitbedarf ermitteln,                    1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag             50 Prozent,\nd) Arbeitsmittel festlegen,                               2. Prüfungsbereich Holzschutz                 20 Prozent,\ne) vorbeugende und bekämpfende Holzschutzmaß-\nnahmen anwenden,                                       3. Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten 20 Prozent,\nf) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werk-           4. Prüfungsbereich\nzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,                     Wirtschafts- und Sozialkunde              10 Prozent.\ng) Flächen, Mengen und Konzentrationen berech-\nnen sowie                                                 (9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-\nstanden, wenn die Leistungen\nh) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz,          1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nder Hygiene sowie zur Qualitätssicherung be-\nrücksichtigen                                          2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens\n„ausreichend“,\nkann;\n2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur             3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nDurchführung einer Holzschutzmaßnahme zu                      mit mindestens „ausreichend“ und\nGrunde zu legen;\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\n3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;                                               bewertet worden sind.\n4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\n(6) Für den Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten           der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbe-\nbestehen folgende Vorgaben:                                   reiche nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4 durch eine mündliche\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                      Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\na) Feuchte- und Salzschäden sowie deren Ursachen\nkann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\nerkennen,\nPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nb) Prüf- und Messverfahren für die Feuchte- und           Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nSalzbestimmung einsetzen,                              hältnis von 2 : 1 zu gewichten.\nc) Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen,\nd) nachträgliche Abdichtungsmaßnahmen an erdbe-                                      §8\nrührten Bauteilen durchführen,\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung\ne) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werk-                    für den Ausbildungsberuf Holz- und\nzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,                      Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin\nf) Flächen, Mengen und Konzentrationen berech-\nnen sowie                                                 (1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht\naus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2.\ng) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-               Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist fest-\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz,          zustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfä-\nder Hygiene sowie zur Qualitätssicherung be-           higkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel-\nrücksichtigen                                          lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-\nkann;                                                     für erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,\n2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur             die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-\nDurchführung einer Abdichtungsmaßnahme zu                 ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu\nGrunde zu legen;                                          vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungs-\nordnung ist zu Grunde zu legen. Dabei sollen Qualifi-\n3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich        kationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ab-\nbearbeiten;                                               schlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der\n4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                      Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbe-\nzogen werden, als es für die Feststellung der Berufs-\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nbefähigung erforderlich ist.\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine              (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-           Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und          40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellen-\nbeurteilen kann;                                          prüfung mit 60 Prozent gewichtet.","614               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\n§9                                   kann;\nTeil 1 der                           2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung                        Grunde zu legen:\nfür den Ausbildungsberuf Holz- und                      Durchführen einer Holzschutzmaßnahme an einem\nBautenschützer/Holz- und Bautenschützerin                   in ein Mauerwerksteil eingebundenen Holzbauteil\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll           zur Bekämpfung tierischer oder pflanzlicher Holz-\nam Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                schädlinge unter Berücksichtigung alternativer Ver-\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-            fahren oder Sonderverfahren einschließlich Bearbei-\nstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A            ten des Mauerwerkteils;\nund D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-        3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kun-\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-             denauftrag entspricht, durchführen und mit praxis-\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung          bezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hier-\nwesentlich ist.                                                   über ein situatives Fachgespräch führen;\n(3) Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus        4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb die-\n§ 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 bis 6.                ser Zeit soll das situative Fachgespräch in 15 Minu-\nten durchgeführt werden.\n(4) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\ngewichten:                                                       (4) Für den Prüfungsbereich Holzschutz und Holzsa-\nnierung bestehen folgende Vorgaben:\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag             20 Prozent,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n2. Prüfungsbereich Holzschutz                 10 Prozent,\na) Schaderreger und Schadbilder von holzzerstö-\n3. Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten 10 Prozent.\nrenden Insekten und Organismen erkennen,\n§ 10                                  b) Arbeitsabläufe in Abstimmung mit beteiligten Ge-\nwerken und Kunden planen,\nTeil 2 der\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung                        c) Material- und Zeitbedarf ermitteln,\nfür den Ausbildungsberuf                          d) Arbeitsmittel festlegen,\nHolz- und Bautenschützer/Holz- und                       e) vorbeugende und bekämpfende Holzschutzmaß-\nBautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz                     nahmen anwenden,\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-            f) Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen, ein-\nstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A, B            richten und einsetzen,\nund D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-             g) Volumen berechnen,\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung          h) Aufmaße erstellen sowie\nwesentlich ist.                                                   i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-               heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz,\nsteht aus den Prüfungsbereichen:                                     der Hygiene sowie des Qualitätsmanagements\n1. Kundenauftrag,                                                    berücksichtigen\n2. Holzschutz und Holzsanierung sowie                             kann;\n2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nDurchführung einer vorbeugenden und bekämpfen-\n(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-               den Holzschutzmaßnahme unter Berücksichtigung\nhen folgende Vorgaben:                                            alternativer Verfahren und Sonderverfahren zu\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          Grunde zu legen;\na) Prüfmethoden und -geräte anwenden,                     3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;\nb) Gefahrstoffe hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkei-\nten unterscheiden, nach Vorschrift lagern und der      4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\nEntsorgung zuführen,                                      (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nc) Möglichkeiten und Grenzen von alternativen Ver-        kunde bestehen folgende Vorgaben:\nfahren und Sonderverfahren beachten,                   1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nd) Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter            wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nBeachtung wirtschaftlicher, technischer, logisti-          hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nscher und rechtlicher Vorgaben selbstständig pla-          beurteilen kann;\nnen und durchführen,                                   2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich\ne) Arbeitsmittel festlegen,                                   bearbeiten;\nf) technische Unterlagen nutzen,                          3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\ng) Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren       (6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\nsowie                                                  gewichten:\nh) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-               1. Prüfungsbereich Kundenauftrag              30 Prozent,\nheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz so-       2. Prüfungsbereich\nwie des Qualitätsmanagements ergreifen                     Holzschutz und Holzsanierung              20 Prozent,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                  615\n3. Prüfungsbereich                                                f) Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter\nWirtschafts- und Sozialkunde              10 Prozent.            Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logisti-\n(7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-                  scher und rechtlicher Vorgaben selbstständig pla-\nstanden, wenn die Leistungen                                         nen und durchführen,\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-            g) Arbeitsmittel festlegen und technische Unter-\ntens „ausreichend“,                                              lagen nutzen,\n2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens                h) Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren\n„ausreichend“,                                                   sowie\n3. im Gesamtergebnis von Teil 2 der Abschlussprü-                 i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nfung/Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“                heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz so-\nund                                                              wie des Qualitätsmanagements ergreifen\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-              kann;\ngend“                                                     2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu\nbewertet worden sind.                                             Grunde zu legen:\n(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem          Durchführen einer abdichtenden Injektion;\nder schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbe-         3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kun-\nreiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 durch eine mündliche             denauftrag entspricht, durchführen und mit praxis-\nPrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese               bezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hier-\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben                  über ein situatives Fachgespräch führen;\nkann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\nPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das           4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb die-\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-                 ser Zeit soll das situative Fachgespräch in 15 Minu-\nhältnis von 2 : 1 zu gewichten.                                   ten durchgeführt werden.\n(9) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht          (4) Für den Prüfungsbereich Bautenschutz bestehen\nbestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse von Teil 1 der      folgende Vorgaben:\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung und das Ergebnis             1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nim Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach              a) Feuchte- und Salzschäden sowie deren Ursachen\nAbsatz 5 die Anforderungen nach § 7, so hat er den                   erkennen,\nAbschluss des Ausbildungsberufs Fachkraft für Holz-\nund Bautenschutzarbeiten erreicht.                                b) Prüfmethoden anwenden,\nc) Arbeitsabläufe in Abstimmung mit anderen Ge-\n§ 11                                      werken und Kunden planen,\nTeil 2 der                                d) Material und Zeitbedarf ermitteln,\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung\ne) Arbeitsmittel festlegen,\nfür den Ausbildungsberuf\nHolz- und Bautenschützer/Holz- und                       f) Abdichtungsmaßnahmen durchführen,\nBautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz                 g) Werkstoffe auswählen und einsetzen,\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-            h) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus-\nstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A, C            wählen, einrichten und einsetzen,\nund D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\ni) Aufmaße erstellen sowie\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung          j) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nwesentlich ist.                                                      heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz,\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-               der Hygiene sowie des Qualitätsmanagements\nsteht aus den Prüfungsbereichen:                                     berücksichtigen\n1. Kundenauftrag,                                                 kann;\n2. Bautenschutz sowie                                         2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur\nDurchführung einer nachträglichen Innenabdichtung\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  unter Berücksichtigung von Injektionsverfahren oder\n(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-               mechanischer Verfahren zu Grunde zu legen;\nhen folgende Vorgaben:\n3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          bearbeiten;\na) Bauwerksteile prüfen und beurteilen,                   4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\nb) Prüfmethoden und -geräte anwenden,                        (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nc) Gefahrstoffe hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkei-     kunde bestehen folgende Vorgaben:\nten unterscheiden, nach Vorschrift lagern und der      1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nEntsorgung zuführen,                                       wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nd) Anwendungsbereiche und Injektionsstoffe unter-             hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nscheiden,                                                  beurteilen kann;\ne) Schadensursache und Auswirkungen von Putz-             2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich\nzerstörungen unterscheiden,                                bearbeiten;","616              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                               (9) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht\n(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu            bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse von Teil 1 der\ngewichten:                                                         Abschlussprüfung/Gesellenprüfung und das Ergebnis\nim Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach\n1. Prüfungsbereich Kundenauftrag               30 Prozent,         Absatz 5 die Anforderungen nach § 7, so hat er den\n2. Prüfungsbereich Bautenschutz                20 Prozent,         Abschluss des Ausbildungsberufs Fachkraft für Holz-\n3. Prüfungsbereich                                                 und Bautenschutzarbeiten erreicht.\nWirtschafts- und Sozialkunde               10 Prozent.\n(7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-                                            § 12\nstanden, wenn die Leistungen                                                 Fortsetzung der Berufsausbildung\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-                (1) Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbil-\ntens „ausreichend“,                                            dung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten\n2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens                 kann die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Holz-\n„ausreichend“,                                                 und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin nach\nden Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortge-\n3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesel-\nsetzt werden.\nlenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-                  (2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung im dritten\ngend“                                                          Ausbildungsjahr zum Holz- und Bautenschützer/zur\nHolz- und Bautenschützerin gelten die in der Ab-\nbewertet worden sind.                                              schlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachkraft für\n(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem           Holz- und Bautenschutzarbeiten erzielten Leistungen\nder schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbe-              mit Ausnahme der Leistungen im Prüfungsfach Wirt-\nreiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 durch eine mündliche              schafts- und Sozialkunde als Teil 1 der Abschlussprü-\nPrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese                fung/Gesellenprüfung nach § 9 dieser Verordnung.\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\nkann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen                                            § 13\nPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-                                          Inkrafttreten\nhältnis von 2 : 1 zu gewichten.                                       Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.\nBerlin, den 2. Mai 2007\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                    617\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe\nTeil I: Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.               Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                     2                                               3                                      4\n1     Unterscheiden von Schäden       a) Holzarten unterscheiden\nan Holz, Holzbauteilen          b) Lebensweisen und Eigenschaften von:\nund Einbindungsbereichen\nsowie Vorbereiten dieser           – Echtem Hausschwamm\nUntergründe                        – Braunem Kellerschwamm\n(§ 4 Abs. 2                        – Weißem Porenschwamm\nAbschnitt A Nr. 1)\n– Eichenporling\n– Tannenblättling\n10\n– Zaunblättling\n– Muschelkrempling\n– Ockerfarbenem Sternsetenpilz\nund von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand\nvon Myzel und Fruchtkörpern identifizieren\nc) Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämp-\nfungsmaßnahmen vorbereiten\nd) Lebensweisen und Eigenschaften von:\n– Gewöhnlichem Nagekäfer\n– Weichem Nagekäfer\n– Hausbock\n– Trotzkopf\n– Buntem Nagekäfer\n– Braunem Splintholzkäfer\n– Blauem Scheibenbock\n– Halsgrubenbock                                                           6\n– Mulmbock\n– Gewöhnlichem Werftkäfer\n– Ameisen\nunterscheiden und diese Schadorganismen an ge-\nschädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand\nvon Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart\ne) Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von\nWerkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen\nund dokumentieren\n2     Durchführen von vorbeugen-      a) vorbeugende konstruktive und chemische Holz-\nden Maßnahmen gegen                schutzmaßnahmen unterscheiden\nholzzerstörende Pilze\nb) vorbeugende chemische Holzschutzverfahren an-\nund Insekten\nwenden, insbesondere:\n(§ 4 Abs. 2\nAbschnitt A Nr. 2)                 – Streichverfahren                                            8\n– Spritzverfahren\n– Schaumverfahren\n– Bohrlochtränkverfahren\n– Bohrlochdrucktränkverfahren","618             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                   2                                              3                                      4\n3   Bekämpfen                      a) chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungs-\nholzzerstörender Insekten         verfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen\n(§ 4 Abs. 2                       der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der\nAbschnitt A Nr. 3)                Arbeit darstellen\nb) chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen,\ninsbesondere:\n– bei Hausbockbefall im Dachstuhl\n8\n– bei Insektenbefall an Balkenköpfen\n– bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern\n– bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen\n– bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen\nc) Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Ge-\nfährdungsklasse einsetzen und verarbeiten\n4   Behandeln und                  a) pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorge-\nBeseitigen von Pilzbefall         gebenen Sicherheitsabstandes behandeln                        6\n(§ 4 Abs. 2\nAbschnitt A Nr. 4)             b) nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte\nBauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke aus-                       3\nbauen\n5   Vorbereiten und Durchführen    a) Untergründe für spachtel- und spritzbare minerali-\nnachträglicher Außen- und         sche und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaß-\nInnenabdichtungen an              nahmen vorbereiten\nerdberührten Bauteilen\nb) mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerks-\n(§ 4 Abs. 2                                                                                     9\nAbschnitt A Nr. 5)                außenabdichtungen ausführen\nc) Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungs-\nstoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungs-\nschlämmen und Sperrputzsystemen\nd) Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der\nSicherheitsbestimmungen unterscheiden                                      9\ne) mineralische Innenabdichtungen durchführen\n6   Vorbereiten und Durchführen    a) Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wir-\nnachträglicher chemischer         kungen unterscheiden\nHorizontalabdichtungen\nb) Injektionstechniken unterscheiden                                        10\n(§ 4 Abs. 2\nAbschnitt A Nr. 6)             c) Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuch-\ntigkeit durchführen\n7   Vorbereiten von Flächen        a) Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unter-\nund Aufbringen von                scheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwen-\nSanierputzen                      dungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputz-\n(§ 4 Abs. 2                       systemen\nAbschnitt A Nr. 7)\nb) Schadensaufnahme durchführen\nc) Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze ent-\nfernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch                          10\nreinigen und Salzbehandlungen durchführen\nd) Fugen abdichten\ne) Risse und Fehlstellen verschließen\nf) Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und\nSanierputz durchführen\n8   Austrocknen durch-             a) Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden\nfeuchteter Bauwerke            b) Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vor-\n(§ 4 Abs. 2\nbereiten                                                      2\nAbschnitt A Nr. 8)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                     619\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                   2                                              3                                        4\nc) bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden-\nund Wandflächen durchführen\nd) technische Bauwerkstrocknung durchführen\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                   2                                              3                                        4\n1   Berufsbildung,                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht           Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 2\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nAbschnitt B Nr. 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 4 Abs. 2\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAbschnitt B Nr. 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-             der gesamten\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-          Ausbildung\n(§ 4 Abs. 2                       meidung ergreifen                                           zu vermitteln\nAbschnitt B Nr. 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und   Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Abs. 2                    im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\nAbschnitt B Nr. 4)             dere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","620              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                    2                                              3                                      4\n5   Information und                 a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikation, kunden-             Kommunikationssystemen lösen\norientiertes Verhalten\nb) Fachbegriffe anwenden\n(§ 4 Abs. 2                                                                                     2\nAbschnitt B Nr. 5)              c) Daten erfassen, sichern und pflegen\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) Arbeiten kundenorientiert durchführen\nf) Wünsche und Einwände von Kunden entgegenneh-\nmen und weiterleiten                                                      2\ng) Gespräche kundenorientiert führen\n6   Planen und Vorbereiten von      a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsauf-\nArbeitsschritten                   trägen festlegen\n(§ 4 Abs. 2\nb) Skizzen erstellen und anwenden\nAbschnitt B Nr. 6)\nc) Massenermittlung durchführen und dokumentieren\nd) Materialbedarf ermitteln                                     5\ne) Ausführungszeit einschätzen\nf) Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz\nsicherstellen\ng) Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen\n7   Handhaben und Warten            a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktions-\nvon Werkzeugen, Geräten            fähigkeit prüfen, handhaben und warten\nund Maschinen\nb) Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten\n(§ 4 Abs. 2\nund Maschinen feststellen                                    3\nAbschnitt B Nr. 7)\nc) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und\nSchäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen er-\ngreifen\nd) Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und\n2\nabbauen\n8   Umgehen mit Gefahrstoffen       a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend\nund sonstigen Werkstoffen          dem Einsatz unterscheiden\n(§ 4 Abs. 2\nb) Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf\nAbschnitt B Nr. 8)\nder Baustelle anwenden                                       3\nc) fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere\nGefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verar-\nbeiten\n9   Durchführen von qualitäts-      a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-\nsichernden Maßnahmen               men unterscheiden\n(§ 4 Abs. 2\nb) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität             4\nAbschnitt B Nr. 9)\nprüfen\nc) Arbeitsberichte erstellen\nd) zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Be-\nreich beitragen                                                           2\ne) Ergebnisse dokumentieren und bewerten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                   621\nTeil II: Berufsausbildung zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.                Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                      2                                              3                                      4\n1      Unterscheiden von Schäden      a) Holzarten unterscheiden\nan Holz, Holzbauteilen         b) Lebensweisen und Eigenschaften von:\nund Einbindungsbereichen\nsowie Vorbereiten dieser          – Echtem Hausschwamm\nUntergründe                       – Braunem Kellerschwamm\n(§ 4 Abs. 3\nAbschnitt A Nr. 1)                – Weißem Porenschwamm\n– Eichenporling\n– Tannenblättling\n10\n– Zaunblättling\n– Muschelkrempling\n– Ockerfarbenem Sternsetenpilz\nund von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand\nvon Myzel und Fruchtkörpern identifizieren\nc) Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämp-\nfungsmaßnahmen vorbereiten\nd) Lebensweisen und Eigenschaften von:\n– Gewöhnlichem Nagekäfer\n– Weichem Nagekäfer\n– Hausbock\n– Trotzkopf\n– Buntem Nagekäfer\n– Braunem Splintholzkäfer\n– Blauem Scheibenbock\n– Halsgrubenbock                                                           6\n– Mulmbock\n– Gewöhnlichem Werftkäfer\n– Ameisen\nunterscheiden und diese Schadorganismen an ge-\nschädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand\nvon Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart\ne) Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von\nWerkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen\nund dokumentieren\n2      Durchführen von vorbeugen-     a) vorbeugende konstruktive und chemische Holz-\nden Maßnahmen gegen               schutzmaßnahmen unterscheiden\nholzzerstörende Pilze\nb) vorbeugende chemische Holzschutzverfahren an-\nund Insekten\nwenden, insbesondere:\n(§ 4 Abs. 3\nAbschnitt A Nr. 2)                – Streichverfahren\n8\n– Spritzverfahren\n– Schaumverfahren\n– Bohrlochtränkverfahren\n– Bohrlochdrucktränkverfahren\n3      Bekämpfen                      a) chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungs-\nholzzerstörender Insekten         verfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen\n(§ 4 Abs. 3                       der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der\nAbschnitt A Nr. 3)                Arbeit darstellen","622             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                   2                                              3                                      4\nb) chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen,\ninsbesondere:\n– bei Hausbockbefall im Dachstuhl\n– bei Insektenbefall an Balkenköpfen                                       8\n– bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern\n– bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen\n– bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen\nc) Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Ge-\nfährdungsklasse einsetzen und verarbeiten\n4   Behandeln und                  a) pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorge-\nBeseitigen von Pilzbefall         gebenen Sicherheitsabstandes behandeln                        6\n(§ 4 Abs. 3\nAbschnitt A Nr. 4)             b) nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte\nBauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke aus-                       3\nbauen\n5   Vorbereiten und Durchführen    a) Untergründe für spachtel- und spritzbare minerali-\nnachträglicher Außen- und         sche und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaß-\nInnenabdichtungen an              nahmen vorbereiten\nerdberührten Bauteilen\nb) mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerks-\n(§ 4 Abs. 3                                                                                     9\nAbschnitt A Nr. 5)                außenabdichtungen ausführen\nc) Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungs-\nstoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungs-\nschlämmen und Sperrputzsystemen\nd) Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der\nSicherheitsbestimmungen unterscheiden                                      9\ne) mineralische Innenabdichtungen durchführen\n6   Vorbereiten und Durchführen    a) Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wir-\nnachträglicher chemischer         kungen unterscheiden\nHorizontalabdichtungen\nb) Injektionstechniken unterscheiden                                        10\n(§ 4 Abs. 3\nAbschnitt A Nr. 6)             c) Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuch-\ntigkeit durchführen\n7   Vorbereiten von Flächen        a) Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unter-\nund Aufbringen von                scheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwen-\nSanierputzen                      dungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputz-\n(§ 4 Abs. 3                       systemen\nAbschnitt A Nr. 7)\nb) Schadensaufnahme durchführen\nc) Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze ent-\nfernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch                          10\nreinigen und Salzbehandlungen durchführen\nd) Fugen abdichten\ne) Risse und Fehlstellen verschließen\nf) Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und\nSanierputz durchführen\n8   Austrocknen durch-             a) Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden\nfeuchteter Bauwerke            b) Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vor-\n(§ 4 Abs. 3\nbereiten\nAbschnitt A Nr. 8)                                                                              2\nc) bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden-\nund Wandflächen durchführen\nd) technische Bauwerkstrocknung durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                                           623\nA b s c h n i t t B : We i t e r e b e r u f s p r o f i l g e b e n d e F e r t i g k e i t e n , K e n n t n i s s e u n d F ä h i g k e i t e n\nin der Fachrichtung Holzschutz\nZeitlicher Richtwert\nLfd.                  Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                       in Wochen\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nim 3. Ausbildungsjahr\n1                       2                                                        3                                                  4\n1     Kundenorientierung                    a) Kunden informieren\n(§ 4 Abs. 3                           b) Sachverhalte darstellen\nAbschnitt B Nr. 1)\nc) fertig gestellte Arbeiten übergeben\nd) Informationen aufbereiten, auswerten und dokumen-\ntieren                                                                                5\ne) Datensysteme nutzen\nf) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen an-\nwenden\n2     Planen und Vorbereiten                a) Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken\nvon Arbeitsabläufen                       und Kunden abstimmen\n(§ 4 Abs. 3\nb) Aufmaße erstellen\nAbschnitt B Nr. 2)                                                                                                              6\nc) Volumen berechnen\nd) Baustellen einrichten, sichern und auflösen\n3     Handhaben, Einrichten und             a) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten\nWarten von Werkzeugen,                b) Anlagen handhaben und warten\nGeräten, Maschinen\nund Anlagen                           c) Störungen und Schäden an Anlagen feststellen                                           2\n(§ 4 Abs. 3                           d) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schä-\nAbschnitt B Nr. 3)                        den an Anlagen ergreifen\n4     Unterscheiden, Lagern und             a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich\nEntsorgen von Gefahrstoffen               ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmög-\n(§ 4 Abs. 3                               lichkeiten unterscheiden\nAbschnitt B Nr. 4)                                                                                                              3\nb) Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsor-\ngung zuführen\n5     Prüfen von Schäden                    a) Lebensweisen und Eigenschaften von tierischen\nan Holz, Holzbauteilen                    Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren,\nund Einbindungsbereichen                  insbesondere von:\n(§ 4 Abs. 3\nAbschnitt B Nr. 5)                        – Gestreiftem Nadelholzborkenkäfer\n– Laubnutzholzborkenkäfer\n– Gemeiner Holzwespe\n– Riesenholzwespe\n– Holzbohrmuschel\n– Termiten\nb) Insektengruppen nach Lebensräumen Frischholz,\nTrockenholz und Faulholz unterscheiden\nc) Lebensweisen und Eigenschaften von pflanzlichen                                        8\nHolzschädlingen unterscheiden und identifizieren,\ninsbesondere von:\n– Zimtbraunem Porenschwamm\n– Gemeinem Spaltblättling\n– Großem Rindenpilz\n– Eichenwirrling\n– Schuppigem Sägeblättling\nd) Bläuepilze, Myxomyceten und Schimmel unterschei-\nden und identifizieren\ne) Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere\nEndoskopie und Bohrwiderstandsmessgeräte","624                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\nZeitlicher Richtwert\nLfd.                 Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                       in Wochen\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nim 3. Ausbildungsjahr\n1                      2                                                         3                                                  4\n6     Bekämpfen holzzerstörender            a) Alternativen zur chemischen Behandlung unterschei-\nInsekten durch alternative                den, insbesondere thermische Verfahren und Bega-\nVerfahren und Sonder-                     sungsverfahren, Vor- und Nachteile der Verfahren so-\nverfahren                                 wie Grenzen und Möglichkeiten erläutern\n(§ 4 Abs. 3\nAbschnitt B Nr. 6)                    b) Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes, ins-\nbesondere unter Berücksichtigung des Denkmal-\nschutzes, bewerten; Vorschläge zum Sanierungskon-                                   12\nzept machen\nc) Holzbauteile für alternative Verfahren sowie für Son-\nderverfahren im Bereich des Holzschutzes vorberei-\nten\nd) thermische Verfahren sowie Sonderverfahren im Be-\nreich des Holzschutzes anwenden\n7     Behandeln und Beseitigen              a) Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und\nvon Pilzbefall durch                      der Holzsanierung unterscheiden, insbesondere hin-\nalternative Verfahren und                 sichtlich gerätetechnischem und finanziellem Auf-\nSonderverfahren                           wand, Risiken und Haftungsregelungen                                                12\n(§ 4 Abs. 3\nAbschnitt B Nr. 7)                    b) Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und\nder Holzsanierung anwenden\n8     Qualitätsmanagement                   a) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und\n(§ 4 Abs. 3                               dokumentieren\nAbschnitt B Nr. 8)                                                                                                              4\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen\nfeststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen\nzur Behebung ergreifen\nA b s c h n i t t C : We i t e r e b e r u f s p r o f i l g e b e n d e F e r t i g k e i t e n , K e n n t n i s s e u n d F ä h i g k e i t e n\nin der Fachrichtung Bautenschutz\nZeitlicher Richtwert\nLfd.                 Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                       in Wochen\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nim 3. Ausbildungsjahr\n1                      2                                                         3                                                  4\n1   Kundenorientierung                    a) Kunden informieren\n(§ 4 Abs. 3                           b) Sachverhalte darstellen\nAbschnitt C Nr. 1)\nc) fertig gestellte Arbeiten übergeben\nd) Informationen aufbereiten, auswerten und dokumen-\ntieren                                                                                5\ne) Datensysteme nutzen\nf) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen an-\nwenden\n2   Planen und Vorbereiten                a) Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken\nvon Arbeitsabläufen                       und Kunden abstimmen\n(§ 4 Abs. 3                                                                                                                     6\nb) Aufmaße erstellen\nAbschnitt C Nr. 2)\nc) Baustellen einrichten, sichern und auflösen\n3   Handhaben, Einrichten                 a) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten\nund Warten von Werkzeugen,            b) Anlagen handhaben und warten\nGeräten, Maschinen\nund Anlagen                           c) Störungen und Schäden an Anlagen feststellen                                           2\n(§ 4 Abs. 3                           d) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und\nAbschnitt C Nr. 3)                        Schäden an Anlagen ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                      625\nZeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nim 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                              3                                          4\n4  Unterscheiden,                  a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich\nLagern und Entsorgen               ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmög-\nvon Gefahrstoffen                  lichkeiten unterscheiden                                                 3\n(§ 4 Abs. 3\nb) Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsor-\nAbschnitt C Nr. 4)\ngung zuführen\n5  Prüfen, Beurteilen              a) Bauwerksteile prüfen und beurteilen\nund Vorbereiten von             b) Maßnahmen zur Vorbereitung von Bauwerksteilen\nerdberührten Bauwerksteilen                                                                                 6\nvorschlagen\n(§ 4 Abs. 3\nAbschnitt C Nr. 5)              c) Bauwerksteile vorbereiten\n6  Erkennen und Prüfen             a) Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere\nvon Schäden an erdberührten        Darrmethode und CM-Gerät\nBauwerken und Bauwerks-\nb) Untersuchungen zur Schadensfindung durchführen,\nteilen                                                                                                      4\ninsbesondere durch Bauzustandsanalyse und Labor-\n(§ 4 Abs. 3\nAbschnitt C Nr. 6)                 diagnostik\nc) Schäden und deren Ursachen feststellen und doku-\nmentieren\n7  Vorbereiten und Durchführen     a) Anwendungsbereiche          und    Injektionsstoffe   unter-\nabdichtender Injektionen           scheiden\n(§ 4 Abs. 3                                                                                               10\nb) Sanierungsbereiche vorbereiten\nAbschnitt C Nr. 7)\nc) Partialabdichtungen, Flächeninjektionen und Schleier-\ninjektionen durchführen und dokumentieren\n8  Vorbereiten und Durchführen     a) mechanische Horizontalsperrverfahren unterscheiden\nmechanischer Horizontal-        b) mechanische         Horizontalsperren,        insbesondere\nsperren                                                                                                     5\nMaueraustauschverfahren, Blecheinschlagverfahren,\n(§ 4 Abs. 3\nKernbohrverfahren sowie Schneide- und Sägeverfah-\nAbschnitt C Nr. 8)\nren durchführen\n9  Analysieren und Sanieren        a) Schadensursachen und Auswirkungen von Putzzer-\nvon Feuchtigkeitsschäden           störungen unterscheiden\nsowie Schäden durch Salze\nb) Beprobung und Salzanalyse vor Ort durchführen\n(§ 4 Abs. 3\nAbschnitt C Nr. 9)              c) Gesamtversalzungsgrad bestimmen                                          7\nd) Feuchte und Salzbilanz bestimmen\ne) Maßnahmen der Putzsanierung in Abhängigkeit des\nVersalzungsgrades unterscheiden\nf) Putzsanierung durchführen\n10   Qualitätsmanagement             a) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und\n(§ 4 Abs. 3                        dokumentieren\nAbschnitt C Nr. 10)                                                                                         4\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen\nfeststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen\nzur Behebung ergreifen","626             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007\nAbschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                   2                                              3                                        4\n1   Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 3\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nAbschnitt D Nr. 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 4 Abs. 3\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAbschnitt D Nr. 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend\nder gesamten\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-             Ausbildung\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-          zu vermitteln\n(§ 4 Abs. 3                       meidung ergreifen\nAbschnitt D Nr. 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und   Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Abs. 3                    im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\nAbschnitt D Nr. 4)             dere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007                   627\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                    2                                              3                                      4\n5   Information und Kommuni-        a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nkation, kundenorientiertes         Kommunikationssystemen lösen\nVerhalten\nb) Fachbegriffe anwenden\n(§ 4 Abs. 3\nAbschnitt D Nr. 5)              c) Daten erfassen, sichern und pflegen                          2\nd) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\ne) Arbeiten kundenorientiert durchführen\nf) Wünsche und Einwände von Kunden entgegenneh-\nmen und weiterleiten\n2\ng) Gespräche kundenorientiert führen\n6   Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsauf-\nvon Arbeitsschritten               trägen festlegen\n(§ 4 Abs. 3\nb) Skizzen erstellen und anwenden\nAbschnitt D Nr. 6)\nc) Massenermittlung durchführen und dokumentieren\nd) Materialbedarf ermitteln\n5\ne) Ausführungszeit einschätzen\nf) Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz\nsicherstellen\ng) Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen\n7   Handhaben und Warten            a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktions-\nvon Werkzeugen, Geräten            fähigkeit prüfen, handhaben und warten\nund Maschinen\nb) Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten\n(§ 4 Abs. 3\nund Maschinen feststellen\nAbschnitt D Nr. 7)                                                                              3\nc) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und\nSchäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen er-\ngreifen\nd) Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und\nabbauen                                                                   2\n8   Umgehen mit Gefahrstoffen       a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend\nund sonstigen Werkstoffen          dem Einsatz unterscheiden\n(§ 4 Abs. 3\nb) Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf\nAbschnitt D Nr. 8)\nder Baustelle anwenden\n3\nc) fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere\nGefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verar-\nbeiten\n9   Durchführen von qualitäts-      a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-\nsichernden Maßnahmen               men unterscheiden\n(§ 4 Abs. 3\nb) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität\nAbschnitt D Nr. 9)                                                                              4\nprüfen\nc) Arbeitsberichte erstellen\nd) zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Be-\nreich beitragen\n2\ne) Ergebnisse dokumentieren und bewerten"]}