{"id":"bgbl1-2007-17-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":17,"date":"2007-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/17#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_17.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG)","law_date":"2007-04-29T00:00:00Z","page":600,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["600                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2007\nGesetz\nüber die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln\n(Wasch- und Reinigungsmittelgesetz – WRMG)*)\nVom 29. April 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  der Beschaffenheit der Gewässer, vor allem im Hinblick\nsen:                                                                 auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung,\nund eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasser-\n§1                                  anlagen unterbleibt. Wasch- und Reinigungsmittel im\nAnwendungsbereich                              Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 dürfen nur so\nin den Verkehr gebracht werden, dass infolge ihres\nDieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen von                  Gebrauchs jede vermeidbare Beeinträchtigung der\nWasch- und Reinigungsmitteln. Es gilt ergänzend zu                   menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Sinne\nder Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen                    von Satz 1 und eine Beeinträchtigung des Betriebs\nParlaments und des Rates vom 31. März 2004 über                      von Abwasseranlagen unterbleibt.\nDetergenzien (ABl. EU Nr. L 104 S. 1). Die Vorschriften\ndes Chemikaliengesetzes und der aufgrund des Chemi-                     (2) Technische Einrichtungen, die der Reinigung mit\nkaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen blei-                   Wasch- und Reinigungsmitteln dienen, sollen so ge-\nben unberührt.                                                       staltet werden, dass bei ihrem ordnungsgemäßen Ge-\nbrauch so wenig Wasch- und Reinigungsmittel und so\n§2                                  wenig Wasser und Energie wie möglich benötigt wer-\nden.\nBegriffsbestimmungen\n(3) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2\n(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses                  Abs. 1 Satz 1 und für derartige Wasch- und Reini-\nGesetzes sind die in Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EG)             gungsmittel bestimmte Tenside dürfen nur in den Ver-\nNr. 648/2004 genannten Stoffe, Zubereitungen oder                    kehr gebracht werden, wenn der hierfür Verantwortliche\nProdukte. Als Wasch- und Reinigungsmittel gelten                     eine Niederlassung in der Europäischen Gemeinschaft\nauch                                                                 hat.\n1. tensidhaltige, zur Reinigung bestimmte kosmetische\nMittel im Sinne des § 2 Abs. 5 des Lebensmittel-                                           §4\nund Futtermittelgesetzbuches, die erfahrungsgemäß\nAbbaubarkeit von Tensiden\nnach Gebrauch in Gewässer gelangen können,\n2. von Satz 1 nicht erfasste Produkte, die bestim-                      (1) Es ist verboten, tensidhaltige Wasch- und Reini-\nmungsgemäß den Reinigungsprozess unterstützen                   gungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 oder für\nund erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer                   derartige Wasch- und Reinigungsmittel bestimmte Ten-\ngelangen können, sowie                                          side in den Verkehr zu bringen, wenn die vollständige\naerobe Bioabbaubarkeit der Tenside nach Maßgabe\n3. Produkte, die bestimmungsgemäß auf Oberflächen                    von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 nicht\naufgebracht und bei einer einmaligen Reinigung mit              einer dort in Abschnitt A oder B festgelegten Rate ent-\nWasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des Sat-                  spricht, die nach einer dort jeweils genannten entspre-\nzes 1 überwiegend abgelöst werden und erfahrungs-               chenden Prüfmethode zu messen ist. Satz 1 gilt nicht in\ngemäß danach in Gewässer gelangen können.                       den Fällen der Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 6\n(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des               Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sowie einer\nArtikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. Diese Be-               nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004\ngriffsbestimmungen gelten für Wasch- und Reinigungs-                 erteilten Ausnahmegenehmigung.\nmittel im Sinne von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.                       (2) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel im\nSinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 in den Verkehr zu bringen,\n§3                                  wenn die primäre Bioabbaubarkeit der in ihnen enthal-\nAllgemeine Pflichten                            tenen anionischen und nichtionischen Tenside nicht ei-\nner Rate von mindestens 80 vom Hundert entspricht,\n(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2\ndie nach der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr.\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur so in den Verkehr ge-\n648/2004 unter Ziffer 3 genannten Prüfmethode zu\nbracht werden, dass infolge ihres Gebrauchs jede ver-\nmessen ist.\nmeidbare Beeinträchtigung der Umwelt, insbesondere\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen                             §5\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nHöchstmengen\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft               von Phosphorverbindungen\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.    (1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel in\nEG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                        den Verkehr zu bringen, deren Gehalt an Phosphorver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2007                  601\nbindungen die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2                                   §9\nfestgesetzten Höchstmengen überschreitet.                               Angabe der Wasserhärtebereiche\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz            (1) Die Wasserversorgungsunternehmen haben dem\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung         Verbraucher den Härtebereich des von ihnen abgege-\nder beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bun-          benen Trinkwassers mindestens einmal jährlich, ferner\ndesministerien für Wirtschaft und Technologie und für        bei jeder nicht nur vorübergehenden Änderung des Här-\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz              tebereichs in Form von Aufklebern oder in einer ähnlich\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-            wirksamen Weise mitzuteilen.\nrates zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Be-\n(2) Die Härtebereiche sind wie folgt anzugeben:\nschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick\nauf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung,         Härtebereich weich                weniger als 1,5 Millimol\nund von Beeinträchtigungen des Betriebs von Abwas-                                           Calciumcarbonat je Liter,\nseranlagen, soweit geeignete Ersatzmöglichkeiten zur         Härtebereich mittel                   1,5 bis 2,5 Millimol\nVerfügung stehen, Höchstmengen für Phosphorverbin-                                           Calciumcarbonat je Liter,\ndungen in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das für\ndie Bestimmung des Gehalts an Phosphorverbindun-             Härtebereich hart                   mehr als 2,5 Millimol\nCalciumcarbonat je Liter.\ngen erforderliche Verfahren festzulegen.\n§ 10\n§6                                                     Übermittlung von\nWeitere Anforderungen an                                 Daten zu medizinischen Zwecken\ndie Umweltverträglichkeit von Wasch- und                  (1) Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, die\nReinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen             nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr ge-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-\nbracht werden, haben dem Bundesinstitut für Risikobe-\nrung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung\nwertung spätestens zum Zeitpunkt ihres erstmaligen In-\nmit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von\nverkehrbringens unentgeltlich ein Datenblatt nach An-\nBeeinträchtigungen der Beschaffenheit der Gewässer,\nhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004\ninsbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und\nzu übermitteln, wenn keine Mitteilungspflicht nach\ndie Trinkwasserversorgung, und von Beeinträchtigun-\n§ 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes oder nach\ngen des Betriebs von Abwasseranlagen über die Rege-\n§ 5d Abs. 2 der Kosmetikverordnung besteht. Die Über-\nlungen der §§ 4 und 5 hinaus\nmittlung hat auf elektronischem Weg in vom Bundesin-\n1. das Inverkehrbringen von bestimmten Inhaltsstoffen        stitut für Risikobewertung vorgegebener Form zu erfol-\nin Wasch- und Reinigungsmitteln zu beschränken           gen. § 16e Abs. 3 des Chemikaliengesetzes gilt ent-\noder zu verbieten und                                    sprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle einer Än-\n2. das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungs-           derung der zu übermittelnden Daten entsprechend. Die\nmitteln zu beschränken.                                  Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen\ndürfen die Angaben nach Satz 1 medizinischem Perso-\n§7                                 nal nur insoweit mitteilen, als sie dies im Einzelfall für\nerforderlich halten, um Anfragen medizinischen Inhalts\nAnhörung beteiligter Kreise                    zu bearbeiten und mit der Nennung von vorbeugenden\nIn den Fällen des § 5 Abs. 2 und § 6 ist ein jeweils      und heilenden Maßnahmen zu beantworten. Die Anga-\nauszuwählender Kreis von Vertretern der Wasserversor-        ben nach Satz 1 sind von den Informations- und Be-\ngung und des Gewässerschutzes, der für die Wasser-           handlungszentren für Vergiftungen und medizinischem\nwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der          Personal vertraulich zu behandeln und dürfen nur für\nWissenschaft, der Verbraucher sowie der beteiligten          medizinische Zwecke verwendet werden.\nWirtschaft zu hören.                                            (2) Für ab dem 8. Oktober 2005 bis zum 4. Mai 2007\nerstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den\n§8                                 Verkehr gebrachte Wasch- und Reinigungsmittel gilt\nKennzeichnung, Veröffentlichung                   Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Datenblatt bis\ndes Datenblattes über Inhaltsstoffe                zum 4. Juli 2007 zu übermitteln ist.\n(3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung teilt dem\n(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2\nUmweltbundesamt den Namen des Herstellers und den\nAbs. 1 Satz 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-\nHandelsnamen des Wasch- und Reinigungsmittels mit.\nden, wenn sie entsprechend Artikel 11 Abs. 2 bis 4 der\nSatz 1 gilt auch im Falle des § 16e Abs. 1 des Chemi-\nVerordnung (EG) Nr. 648/2004 in deutscher Sprache\nkaliengesetzes.\ngekennzeichnet sind. Die Vorschriften der §§ 13 bis 15\ndes Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung blei-            (4) Das Bundesinstitut für Risikobewertung unter-\nben unberührt.                                               liegt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 der Fachaufsicht\ndes Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und\n(2) Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln im        Reaktorsicherheit.\nSinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 3 haben\nnach Maßgabe von Anhang VII Abschnitt D der Verord-                                    § 11\nnung (EG) Nr. 648/2004 spätestens ab dem Zeitpunkt\ndes Inverkehrbringens der Wasch- und Reinigungsmit-                      Verzeichnis anerkannter Labors\ntel ein Verzeichnis der Inhaltsstoffe zur Verfügung zu          Das Umweltbundesamt übermittelt den anderen\nstellen.                                                     Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kom-","602               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2007\nmission der Europäischen Gemeinschaften ein Verzeich-            (4) Hersteller und Händler haben auf Verlangen fer-\nnis der im Bundesgebiet anerkannten Labors, die               ner die zur Überwachung notwendigen Auskünfte zu\nzur Durchführung der nach der Verordnung (EG)                 erteilen, die erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme\nNr. 648/2004 erforderlichen Prüfverfahren nach Artikel 8      der Herstellungsbeschreibungen zur Verfügung zu stel-\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 befähigt und          len und technische Ermittlungen und Prüfungen, insbe-\nbefugt sind, und unterrichtet die Kommission der Euro-        sondere Probeentnahmen, zu gestatten.\npäischen Gemeinschaften regelmäßig über eingetre-                (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\ntene Änderungen.                                              kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\n§ 12                               Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-\nAufgaben und                            hörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat\nZuständigkeiten des Umweltbundesamtes                  oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.\n(1) Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses                                         § 14\nGesetzes die Aufgabe, das Inverkehrbringen von\nWasch- und Reinigungsmitteln sowie ihren Verbleib in                          Behördliche Anordnungen\nder Umwelt und die von ihnen ausgehenden Umwelt-                 (1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall\nauswirkungen zu beobachten. Das Umweltbundesamt               die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festge-\nwertet die hierbei gewonnenen Daten aus im Hinblick           stellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen\nauf die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Be-             die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, dieses Gesetz oder\nschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick           nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnungen\nauf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung,          notwendig sind.\nsowie von Beeinträchtigungen des Betriebs von Ab-                (2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme,\nwasseranlagen. Das Umweltbundesamt unterrichtet               dass ein bestimmtes Wasch- und Reinigungsmittel im\ndie für die Überwachung zuständigen Landesbehörden            Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 trotz Einhaltung der Vor-\nüber die nach Satz 1 gewonnenen Daten und, soweit             schriften der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ein Risiko\ndies für die Erfüllung ihrer wasserwirtschaftlichen Auf-      für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen\ngaben von Bedeutung sein kann, über die Ergebnisse            oder Tieren oder für die Umwelt darstellt, kann das Um-\nder Auswertungen nach Satz 2.                                 weltbundesamt das Inverkehrbringen dieses Wasch-\n(2) Das Umweltbundesamt ist zuständige Behörde            und Reinigungsmittels vorläufig untersagen oder be-\nim Sinne von Artikel 5 Abs. 1, 3 und 5, Artikel 8 Abs. 1      sonderen Bedingungen unterwerfen. Besteht ein Risiko\nund 3 sowie Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG)             für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen\nNr. 648/2004. Das Umweltbundesamt unterrichtet die            oder Tieren, entscheidet das Umweltbundesamt im Ein-\nzuständige oberste Landesbehörde über den Eingang             vernehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewer-\neines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmi-           tung. Das Umweltbundesamt unterrichtet unverzüglich\ngung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)                die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,\nNr. 648/2004.                                                 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften so-\nwie die für die Überwachung zuständige Landesbe-\n§ 13                               hörde unter Angabe der Gründe über die getroffene\nEntscheidung.\nÜberwachung\n(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die                                    § 15\nnach Landesrecht bestimmten Behörden haben die                                   Bußgeldvorschriften\nEinhaltung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ngestützten Rechtsverordnungen zu überwachen, so-              fahrlässig\nweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Satz 1\ngilt auch für die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit        1. entgegen § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2,\ndie Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaa-              § 5 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nten obliegt.                                                      nach § 5 Abs. 2 oder entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 ein\nWasch- und Reinigungsmittel oder ein Tensid in den\n(2) Die zuständige Landesbehörde kann die zur                 Verkehr bringt,\nÜberwachung notwendigen Proben von Wasch- und\n2. entgegen § 8 Abs. 2 ein Verzeichnis der Inhaltsstoffe\nReinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen beim Her-\nnicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nsteller oder Händler unentgeltlich entnehmen.\n3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n(3) Hersteller und Händler haben den von der zu-              Satz 4 oder Abs. 2, ein Datenblatt nicht, nicht richtig,\nständigen Landesbehörde mit der Überwachung beauf-                nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\ntragten Personen das Betreten von Grundstücken, An-\nlagen und Geschäftsräumen während der üblichen Be-            4. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 das Betreten\ntriebs- und Geschäftszeit zu gestatten. Außerhalb die-            eines Grundstücks, einer Anlage oder eines Raumes\nser Zeiten besteht diese Verpflichtung nur, sofern die            nicht gestattet,\nProbenahme zur Verhütung dringender Gefahren für              5. entgegen § 13 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht rich-\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.          tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\nIn diesem Falle ist auch das Betreten von Wohnräumen              oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-\nzu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der            ständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt\nWohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird                oder eine technische Ermittlung oder eine Prüfung\ndurch die Sätze 2 und 3 eingeschränkt.                            nicht gestattet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2007                         603\n6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2                            (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-\nSatz 1 zuwiderhandelt oder                                           keit bezieht, können eingezogen werden.\n7. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollzieh-\nbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsver-                                                   § 16\nordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-                                                 Kosten\nnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nBußgeldvorschrift verweist.                                              (1) Das Umweltbundesamt erhebt für seine Amts-\nhandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-\nKosten (Gebühren und Auslagen).\nnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien                            (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n(ABl. EU Nr. L 104 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich                  Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\noder fahrlässig                                                          desrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände\n1. entgegen Artikel 9 Abs. 1 eine dort genannte Infor-                   und die Gebührensätze für Amtshandlungen des Um-\nmation oder eine dort genannte Unterlage nicht,                      weltbundesamtes nach Absatz 1 zu bestimmen.\nnicht richtig oder nicht vollständig bereithält oder\n2. entgegen Artikel 9 Abs. 3 Unterabs. 1 ein Datenblatt                                                 § 17\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzeitig zur Verfügung stellt.\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                     Kraft. Gleichzeitig treten das Wasch- und Reinigungs-\nAbsatzes 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7 sowie des Absatzes 2                     mittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\nmit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den                    5. März 1987 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch\nübrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend                     Artikel 163 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nEuro geahndet werden.                                                    (BGBl. I S. 2407), und die Tensidverordnung vom 30. Ja-\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1                       nuar 1977 (BGBl. I S. 244), zuletzt geändert durch die\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die                     Verordnung vom 4. Juni 1986 (BGBl. I S. 851), außer\nnach Landesrecht zuständige Behörde.                                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. April 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}