{"id":"bgbl1-2007-16-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":16,"date":"2007-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/16#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-16-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_16.pdf#page=34","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit","law_date":"2007-04-23T00:00:00Z","page":586,"pdf_page":34,"num_pages":5,"content":["586                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung\nder Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit*)\nVom 23. April 2007\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 und               4. § 6 wird wie folgt geändert:\ndes § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in\na) Der Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1\nVerbindung mit § 5 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes\nbis 3 ersetzt:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998\n(BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 3 Abs. 1, § 4 Satz 1 und                            „(1) In der Sicherheitszone dürfen bei der\n§ 5 Abs. 1 zuletzt geändert durch das Gesetz vom                                Bakteriellen Ringfäule Kartoffeln nur unter Ver-\n22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), verordnet das Bundes-                          wendung amtlich anerkannten oder unter amtli-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-                          cher Überwachung erzeugten Pflanzguts ange-\ncherschutz:                                                                     baut werden. Pflanzkartoffeln, die an Produkti-\nonsorten erzeugt worden sind, die nach § 4\nArtikel 1                                     Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich be-\nfallen gelten, dürfen nur dann verwendet wer-\nDie Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen\nden, wenn sie nach dem in Anhang I der Richt-\nRingfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001\nlinie 93/85/EWG vorgesehenen Verfahren von\n(BGBl. I S. 1006, 1008) wird wie folgt geändert:\nder zuständigen Behörde untersucht worden\n1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „gezielte                           sind. Bei der Bakteriellen Ringfäule dürfen in\namtliche Untersuchungen nach geeigneten Verfah-                          der Sicherheitszone außerdem\nren“ durch die Wörter „gezielte Untersuchungen\nnach den in Anhang II Abschnitten II bis V der                           1. Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der\nRichtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren“ er-                               Stechgreifer-Art und nicht geschnitten ge-\nsetzt.                                                                        pflanzt werden,\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                               2. geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich ge-\ntrennt von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln\na) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nbehandelt und gelagert werden,\n„1. für Kartoffeln, die klonal oder durch gemein-\n3. Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartof-\nsame Maschinennutzung mit den befallsver-\nfeln in Berührung gekommen sind, unmittel-\ndächtigen Kartoffeln in Zusammenhang ste-\nbar nach dieser Berührung nur nach Reini-\nhen, oder“.\ngung und Desinfektion verwendet werden.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nSatz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn zwischen den Ar-\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                 beitsgängen für Pflanzkartoffeln und für Speise-\n„3. bei der Schleimkrankheit an Tomaten-                       und Wirtschaftskartoffeln Reinigungs- und Des-\npflanzen und anderen Wirtspflanzen                        infektionsmaßnahmen durchgeführt worden\ndas in Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und 3,                 sind.\nAbschnitt II und Abschnitt III Punkt 2 der\n(2) In der Sicherheitszone dürfen bei der\nRichtlinie 98/57/EG“.\nSchleimkrankheit Kartoffeln nur unter Verwen-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                    dung amtlich anerkannten oder unter amtlicher\n„Liegen bei der Schleimkrankheit Anhalts-                      Überwachung erzeugten Pflanzguts angebaut\npunkte für mögliche andere Infektionsquel-                     werden. Pflanzkartoffeln, die an Produktionsor-\nlen vor, untersucht die zuständige Behörde                     ten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1\nzumindest Wasser- und Bodenproben nach                         Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen\ndem Verfahren in Anhang II Abschnitte IV                       gelten, dürfen nur dann verwendet werden,\nund V der Richtlinie 98/57/EG.“                                wenn sie nach dem in Anhang II der Richtlinie\n98/57/EG vorgesehenen Verfahren von der zu-\n3. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nständigen Behörde untersucht worden sind. Bei\n„Bei der Schleimkrankheit gelten auch andere                             der Schleimkrankheit dürfen in der Sicherheits-\nWirtspflanzen des Schadorganismus als befallen                           zone außerdem\noder Oberflächengewässer als belastet, wenn an\nden Pflanzen oder im Oberflächengewässer der                             1. Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der\nSchadorganismus festgestellt worden ist.“                                     Stechgreifer-Art und nicht geschnitten ge-\npflanzt werden,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/56/EG der           2. geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich ge-\nKommission vom 12. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richt-\nlinie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der bakteriellen Ring-\ntrennt von Speise- und Wirtschaftskartoffeln\nfäule der Kartoffel (ABl. EU Nr. L 182 S. 1) und der Richtlinie 2006/             behandelt und gelagert werden,\n63/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge\nII bis VII der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Rals-        3. Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartof-\ntonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EU Nr. L 206 S. 36).             feln in Berührung gekommen sind, unmittel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007               587\nbar nach dieser Berührung nur nach Reini-             verzüglich zu entsorgen und die anfallenden Ab-\ngung und Desinfektion verwendet werden.               wässer unverzüglich zu behandeln. Werden Kartof-\nSatz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn zwischen den Ar-            feln, die mit der Schleimkrankheit befallen sind,\nbeitsgängen für Pflanzkartoffeln und für Speise-          nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter\nund Wirtschaftskartoffeln Reinigungs- und Des-            des Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang VII\ninfektionsmaßnahmen durchgeführt worden                   der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Verfahren die\nsind.                                                     bei der Verarbeitung befallener Kartoffeln anfallen-\nden Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die an-\n(3) Bei der Schleimkrankheit an Tomaten-               fallenden Abwässer unverzüglich zu behandeln.\npflanzen dürfen in der Sicherheitszone nur To-            Kartoffelknollen, deren wahrscheinlicher Befall fest-\nmatenpflanzen aus Samen, die den Anforderun-              gestellt worden ist, dürfen auch als Speise- oder\ngen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung         Wirtschaftskartoffeln in Verpackungen zur unmittel-\nmit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV              baren Abgabe an den Endverbraucher in Verkehr\nTeil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B        gebracht werden.“\nKapitel I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates\nvom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz              6. In § 9 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nder Gemeinschaft gegen die Einschleppung und              gefügt:\nAusbreitung von Schadorganismen der Pflanzen              „Die Transportmittel, mit denen die Belieferung des\nund Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169                Verarbeitungsbetriebes mit befallenen Tomaten er-\nS. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie              folgt ist, sind vor einer erneuten Verwendung zu\n2006/35/EG der Kommission vom 24. März                    reinigen und zu desinfizieren.“\n2006 (ABl. EU Nr. L 88 S. 9), entsprechen, ver-        7. § 10 wird wie folgt geändert:\nwendet werden. Tomatenpflanzen aus vegetati-\nver Vermehrung dürfen verwendet werden, wenn              a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndas Saatgut der zur Vermehrung genutzten To-                     „(2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab\nmatenpflanzen unter amtlicher Kontrolle ange-                 dem Jahr der Befallsfeststellung und für die\nbaut wurde. Maschinen oder Lagerräume, die                    Dauer von mindestens drei Jahren keine Kartof-\nmit Tomatenpflanzen in Berührung gekommen                     feln oder andere Wirtspflanzen angebaut wer-\nsind, dürfen unmittelbar nach dieser Berührung                den, bis sich die Anbaufläche zumindest in den\nnur nach Reinigung und Desinfektion verwendet                 zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem er-\nwerden.“                                                      neuten Anbau von Kartoffeln als frei von Durch-\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die                      wuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen\nneuen Absätze 4 und 5.                                        erwiesen hat. Außerdem sind Durchwuchs und\nWirtspflanzen auf dieser Fläche ab dem Jahr\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                              der Befallsfeststellung für die Dauer von drei\n„(6) Die zuständige Behörde hat die Verbote                Jahren zu beseitigen. Stellt die zuständige Be-\nund Beschränkungen nach Absatz 5 Satz 3 auf-                  hörde fest, dass die Anforderungen nach den\nzuheben, wenn                                                 Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, dürfen in der ersten\n1. amtliche Untersuchungen nach Anhang II                     Kartoffelanbausaison nur Speise- und Wirt-\nAbschnitt IV der Richtlinie 98/57/EG keinen               schaftskartoffeln erzeugt werden. Die zustän-\nHinweis auf eine weitere Belastung des Ober-              dige Behörde untersucht die geernteten Kartof-\nflächengewässers geben oder                               feln nach Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG. In\nder nächsten Kartoffelanbausaison dürfen\n2. vor der Nutzung des belasteten Wassers                     Pflanzkartoffeln erzeugt werden, wenn eine An-\namtlich zugelassene Verfahren angewandt                   baupause von mindestens zwei Jahren einge-\nwerden, die die Eliminierung des Schadorga-               halten worden ist. Die zuständige Behörde un-\nnismus gewährleisten und seine Verschlep-                 tersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in\npung verhindern.“                                         § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren.“\n5. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                            b) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze\n„(2) Verwendungen von Kartoffeln nach Absatz 1                 ersetzt:\nNr. 1 sind die Verfütterung gedämpfter Knollen so-                „Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach\nwie die Verarbeitung, wenn die Lieferung auf                      Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für\ndirektem Wege an einen Betrieb erfolgt, der über                  die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr der Be-\nReinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie                  fallsfeststellung brachgelegt oder in Grünland\nüber Anlagen zur Behandlung der Abfälle verfügt,                  umgewandelt werden; Durchwuchs und Wirts-\ndie gewährleisten, dass der Schadorganismus                       pflanzen sind zu beseitigen. Zumindest in den\nnicht verschleppt werden kann. Die Transportmittel,               zwei Jahren vor dem erneuten Anbau von Kar-\nmit denen die Belieferung des Verarbeitungsbetrie-                toffeln darf kein Durchwuchs festgestellt wer-\nbes mit befallenen Kartoffeln erfolgt ist, sind vor               den. Stellt die zuständige Behörde fest, dass\neiner erneuten Verwendung zu reinigen und zu des-                 die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt\ninfizieren. Werden Kartoffeln, die mit der Bakteriel-             sind, können wieder Kartoffeln erzeugt werden.“\nlen Ringfäule befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet,\nso hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetrie-            c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\nbes nach den in Anhang V der Richtlinie 93/85/                       „(4) Auf den anderen Anbauflächen des befal-\nEWG aufgeführten Verfahren die bei der Verarbei-                  lenen Produktionsortes dürfen, soweit die zu-\ntung befallener Kartoffeln anfallenden Abfälle un-                ständige Behörde festgestellt hat, dass keine","588                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007\nGefahr von Durchwuchs oder Wirtspflanzen be-                gen wieder Kartoffeln oder Tomatenpflanzen auf\nsteht, unter folgenden Voraussetzungen Kartof-              den befallenen Flächen angebaut werden:\nfeln angebaut werden:\n1. im ersten Anbaujahr dürfen im Falle von Kartof-\n1. in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung                feln nur Speise- und Wirtschaftskartoffeln er-\nfolgt, dürfen nur unter Verwendung amtlich                 zeugt werden; die zuständige Behörde unter-\nanerkannten Pflanzguts Speise- und Wirt-                   sucht die geernteten Kartoffeln und Tomaten-\nschaftskartoffeln erzeugt werden,                          pflanzen nach dem Verfahren des Anhangs II\n2. im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung                 der Richtlinie 98/57/EG,\nfolgt, dürfen außerdem unter Verwendung                2. im darauf folgenden Kartoffelanbaujahr dürfen\namtlich anerkannten Pflanzguts zusätzlich                  auch Pflanzkartoffeln erzeugt werden, wenn eine\nPflanzkartoffeln erzeugt werden,                           Anbaupause von mindestens zwei Jahren einge-\n3. im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung                 halten worden ist; die zuständige Behörde unter-\nfolgt, dürfen außerdem unter Verwendung                    sucht die angebauten Kartoffeln oder die Toma-\nvon Pflanzkartoffeln, die aus amtlich aner-                tenpflanzen nach dem in § 2 Abs. 2 und 3 vor-\nkanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in                  gesehenen Verfahren.\n§ 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren amtlich\nuntersucht wurden, Kartoffeln erzeugt wer-                (3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach\nden.                                                   Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die\nDauer von drei Jahren ab dem Jahr der Befallsfest-\nDurchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich                 stellung brachgelegt, in Grünland umgewandelt\nUnkräuter aus der Familie der Nachtschatten-                oder für den Getreideanbau oder für die Gras-\ngewächse sind in den ersten drei Anbaujahren,               samenvermehrung genutzt werden. In den darauf\ndie der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen.          folgenden zwei Jahren darf auf der Anbaufläche\nDie zuständige Behörde führt in drei Anbau-                 der Anbau von Pflanzen erfolgen, die keine Wirts-\njahren Untersuchungen der auf diesen Flächen                pflanzen für den Schadorganismus sind und bei\ngeernteten Kartoffeln nach Anhang I der Richt-              denen keine Gefahr einer Verschleppung besteht.\nlinie 93/85/EWG durch.                                      Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Un-\n(5) Wird Befall bei Kartoffeln festgestellt, dür-       kräuter aus der Familie der Nachtschattenge-\nfen unmittelbar nach der Befallsfeststellung und            wächse, sind für die Dauer von fünf Jahren ab\nnach dem ersten Anbaujahr auf dem Produkti-                 dem Jahr der Befallsfeststellung zu beseitigen und\nonsort alle für die Kartoffelerzeugung eingesetz-           für die Dauer von mindestens zwei aufeinander fol-\nten Maschinen und Lagerräume jeweils nur nach               genden Jahren darf kein Durchwuchs festgestellt\nReinigung und Desinfektion, die mindestens ein-             werden. Stellt die zuständige Behörde fest, dass\nmal jährlich durchzuführen sind, verwendet wer-             die Anforderungen von Satz 1 bis 3 erfüllt sind, dür-\nden.“                                                       fen auf der befallenen Fläche wieder Kartoffeln\n8. § 11 wird wie folgt gefasst:                                    oder Tomatenpflanzen erzeugt werden. Die zustän-\ndige Behörde untersucht die dann geernteten Kar-\n„§ 11                               toffeln und Tomatenpflanzen nach dem Verfahren\nVerbote und Beschränkungen                       von Anhang II der Richtlinie 98/57/EG. Wählt der\nbei Befall mit der Schleimkrankheit                 Besitzer der befallenen Fläche die Bekämpfungs-\n(1) Ist in einem landwirtschaftlichen oder gärtne-           maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3, so hat er dies\nrischen Produktionsort der Befall einer Anbauflä-               der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf\nche, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie              die Befallsfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen.\nfestgestellt worden, dürfen Kartoffeln oder Toma-                  (4) Auf den anderen Anbauflächen des befalle-\ntenpflanzen, die in diesem Produktionsort erzeugt               nen Produktionsortes dürfen, soweit die zuständige\nworden sind oder sich beim Auftreten dort befin-                Behörde festgestellt hat, dass keine Gefahr von\nden, nicht angebaut werden.                                     Durchwuchs und anderen Wirtspflanzen besteht,\n(2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab                 unter folgenden Voraussetzungen Kartoffeln und\ndem Jahr der Befallsfeststellung und für die Dauer              Tomatenpflanzen angebaut werden:\nvon mindestens vier Jahren keine Kartoffeln, Toma-              1. Kartoffeln\ntenpflanzen, andere Wirtspflanzen oder Pflanzen,\nbei denen die Gefahr der Verschleppung oder                         a) in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung\nÜberdauerung des Schadorganismus gegeben ist,                          folgt, dürfen nur unter Verwendung amtlich\nangebaut werden, bis sich die Anbaufläche in zu-                       anerkannten Pflanzguts Speise- und Wirt-\nmindest den zwei aufeinander folgenden Jahren                          schaftskartoffeln erzeugt werden,\nvor dem Anbau als frei von Durchwuchs und Wirts-\nb) im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung\npflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie\nfolgt, dürfen unter Verwendung amtlich aner-\nder Nachtschattengewächse, erwiesen hat. Außer-\nkannten Pflanzguts Pflanzkartoffeln erzeugt\ndem sind Durchwuchs und Wirtspflanzen, ein-\nwerden,\nschließlich Unkräuter aus der Familie der Nacht-\nschattengewächse, auf dieser Fläche ab dem Jahr                     c) im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung\nder Befallsfeststellung für die Dauer von vier Jahren                  folgt, dürfen außerdem unter Verwendung\nzu beseitigen. Stellt die zuständige Behörde fest,                     von Pflanzkartoffeln, die aus amtlich aner-\ndass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2                         kanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in\nerfüllt sind, dürfen unter folgenden Voraussetzun-                     § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren von der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007                  589\nzuständigen Behörde untersucht wurden,                     (6) Wird der Befall an Kartoffeln oder Tomaten-\nKartoffeln erzeugt werden;                             pflanzen festgestellt, die in einem Nährsubstrat er-\n2. Tomatenpflanzen                                            zeugt werden, sind die Kartoffeln, Tomatenpflanzen\nund das Nährsubstrat vom Besitzer so zu beseiti-\na) im Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dür-       gen, dass keine Gefahr einer Verschleppung des\nfen nur unter Verwendung von Tomatenpflan-             Schadorganismus besteht. Die erneute Erzeugung\nzen, die aus Samen erzeugt wurden, die den             von Kartoffeln oder Tomaten in einem Nährsubstrat\nAnforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II          bedarf der Genehmigung durch die zuständige Be-\nin Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I            hörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt,\noder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung          wenn\nmit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie\n1. bei Kartoffeln die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1\n2000/29/EG entsprechen, Tomatenfrüchte er-\nNr. 2 und Abs. 2 und bei Tomatenpflanzen die\nzeugt werden,\nMaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2\nb) im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung                durchgeführt worden sind,\nfolgt, dürfen unter Verwendung von Tomaten-\n2. sichergestellt ist, dass durch Bewässerungs-\npflanzen, die aus Samen erzeugt wurden, die\nund Beregnungsmaßnahmen aus Oberflächen-\nden Anforderungen von Anhang IV Teil A Ka-\ngewässern keine Gefahr der Verschleppung\npitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Ka-\ndes Schadorganismus besteht,\npitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Ver-\nbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der              3. im Falle der Kartoffelerzeugung nur amtlich an-\nRichtlinie 2000/29/EG entsprechen, Toma-                    erkanntes Pflanzgut oder aus untersuchter Her-\ntenpflanzen und Tomatenfrüchte erzeugt wer-                 kunft stammende Miniknollen oder Meristem-\nden; verwendet werden dürfen auch Toma-                     pflanzen verwendet werden,\ntenpflanzen aus vegetativer Vermehrung,                4. im Falle der Tomatenerzeugung nur Samen, die\nwenn die zur Vermehrung verwendeten To-                     den Anforderungen von Anhang IV Teil A\nmatenpflanzen aus Saatgut erzeugt wurden,                   Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Ka-\ndas unter Kontrolle der zuständigen Behörde                 pitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbin-\nin anderen als in Absatz 1 genannten Produk-                dung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie\ntionsorten erzeugt wurde,                                   2000/29/EG entsprechen, oder, bei vegetativer\nc) im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung                Vermehrung, nur Tomatenpflanzen aus solchen\nfolgt, dürfen unter Verwendung von Tomaten-                 Samen verwendet werden, die unter amtlicher\npflanzen aus Samen, die den Anforderungen                   Kontrolle angebaut wurden.\nvon Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung              (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen\nmit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV           vom Anbauverbot nach Absatz 2 Satz 1 und von\nTeil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V            den Anbaubeschränkungen nach den Absätzen 2, 3\nTeil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG ent-        und 4 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschlep-\nsprechen, oder unter Verwendung von Toma-              pung der Schleimkrankheit auf einen anderen Be-\ntenpflanzen, die unter amtlicher Kontrolle aus         triebsteil oder andere Betriebe besteht und die\nsolchen Pflanzen erzeugt wurden, Tomaten-              Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die\npflanzen oder Tomatenfrüchte erzeugt wer-              deutlich voneinander getrennt sind. § 10 Abs. 7\nden.                                                   Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“\nDurchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Un-            9. § 12 wird aufgehoben.\nkräuter aus der Familie der Nachtschattenge-             10. § 14 wird wie folgt geändert:\nwächse sind in den ersten drei Anbaujahren, die\nder Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzuständige Behörde führt in den drei Anbaujahren                   aa) Die Nummern 2 und 3 werden durch fol-\nUntersuchungen der geernteten Kartoffeln auf die-                      gende Nummern ersetzt:\nsen Flächen nach dem in Anhang II der Richtli-                         „2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3\nnie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren durch.                                  Nr. 1 oder 2, oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3\n(5) Wird Befall bei Kartoffeln oder Tomatenpflan-                        Nr. 1 oder 2 Kartoffeln anbaut, verwen-\nzen festgestellt, dürfen unmittelbar nach der Be-                           det, pflanzt, behandelt oder lagert,\nfallsfeststellung und nach dem ersten Anbaujahr                        3.   entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2\nauf dem Produktionsort                                                      Satz 3 Nr. 3 oder Abs. 3 Satz 3 eine\n1. alle für die Kartoffel- oder Tomatenerzeugung                            Maschine oder einen Lagerraum ver-\neingesetzten Maschinen oder Lagerräume je-                              wendet,\nweils nur nach Reinigung und Desinfektion, die                     3a. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Tomaten-\nmindestens einmal jährlich durchzuführen sind,                          pflanzen verwendet,“.\nverwendet werden,\nbb) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt ge-\n2. vorgesehene Bewässerungs- und Beregnungs-                           fasst:\nmaßnahmen aus Oberflächengewässern nur mit                         „8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder\nGenehmigung der zuständigen Behörde durch-                              § 9 Abs. 2 Satz 3 Abfälle nicht, nicht\ngeführt werden.                                                         richtig oder nicht rechtzeitig entsorgt\nDie zuständige Behörde kann die Genehmigung                                 oder Abwässer nicht, nicht richtig oder\nnach Satz 1 Nr. 2 mit Auflagen versehen.                                    nicht rechtzeitig behandelt,","590             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007\n9. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder                          1. einer vollziehbaren Anordnung nach §       3\n§ 11 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Kartoffeln,                              Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5\nWirtspflanzen, Tomatenpflanzen oder                                Satz 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs.  7\ndort genannte Pflanzen anbaut,“.                                   Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs.   7\ncc) Nummer 10 wird aufgehoben.                                              Satz 2, oder\ndd) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden                              2. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 5\ndie neuen Nummern 10 und 11.                                           Satz 2 oder § 13 Abs. 3 Satz 3\nee) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe                               zuwiderhandelt.“\n„§ 11 Abs. 3 Satz 5“ durch die Angabe\n„§ 11 Abs. 3 Satz 6“ ersetzt.                                                          Artikel 2\nff) In der neuen Nummer 11 werden die Angabe                                       Neubekanntmachung\n„oder § 12 Abs. 5 Satz 2“ gestrichen, das\nWort „Tomatenpflanzen“ durch das Wort                          Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n„Tomaten“ ersetzt und am Ende das Wort                     schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\n„oder“ durch ein Komma ersetzt.                            Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule\ngg) Nach der neuen Nummer 11 wird folgende                      und der Schleimkrankheit in der vom Inkrafttreten die-\nneue Nummer 12 eingefügt:                                  ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-\nsetzblatt bekannt machen.\n„12. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1\nBuchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a\nArtikel 3\nKartoffeln oder Tomatenpflanzen er-\nzeugt oder“.                                                                   Inkrafttreten\nhh) In Nummer 13 wird die Angabe „oder nach                         (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\n§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2“ gestrichen.                      dung in Kraft.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                    (2) Diese Verordnung gilt vom 30. Oktober 2007 wie-\n„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1                 der in ihrer am 30. April 2007 maßgebenden Fassung,\nNr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes                    sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                        anderes verordnet wird.\nBonn, den 23. April 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}