{"id":"bgbl1-2007-16-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":16,"date":"2007-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/16#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_16.pdf#page=26","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt","law_date":"2007-04-17T00:00:00Z","page":578,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["578                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt*)\nVom 17. April 2007\nAuf Grund des § 32 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes                        dessortenamt die Anhänge in der jeweils geltenden\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-                             Fassung an. Werden diese Anhänge geändert, wen-\nber 1997 (BGBl. I S. 3164), der zuletzt durch Artikel 193                    det das Bundessortenamt die Anhänge in der geän-\nNr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                           derten und im Amtsblatt der Europäischen Union\nS. 2407) geändert worden ist, und des § 53 Nr. 1 des                         veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Än-\nSaatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                          derungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages\nmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), der durch                       an.“\nArtikel 192 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober                        4. In § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet                        wird jeweils die Angabe „Anlage“ durch die Angabe\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                          „Anlage 2“ ersetzt.\nund Verbraucherschutz:\n5. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nArtikel 1                                        „(3) Statt der Formulare in elektronischer Form,\nDie Verordnung über Verfahren vor dem Bundessor-                         die § 1b entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember\ntenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom                                 2007 die bis zum 31. Dezember 2006 auf der Inter-\n28. September 2004 (BGBl. I S. 2552) wird wie folgt                          netseite des Bundessortenamtes zur Verfügung ge-\ngeändert:                                                                    stellten elektronischen Formulare weiterverwendet\nwerden.“\n1. Nach § 1 werden folgende Vorschriften eingefügt:\n6. Vor der bisherigen Anlage wird folgende Anlage 1\n„§ 1a                                     eingefügt:\nZulassung der elektronischen Form                                                                        „Anlage 1\nBeim Bundessortenamt können in folgenden An-                                                               (zu § 1b Abs. 1)\ntragsverfahren elektronische Dokumente eingereicht                       1. Die elektronischen Dokumente sind mit einer\nwerden:                                                                     qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen\n1. Sortenschutz,                                                            und an das Bundessortenamt im Wege der Datei-\n2. Sortenzulassung.                                                         übertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hy-\nper Text Transfer Protocol Secure) zu übermitteln.\n§ 1b                                         Die offene Übertragung als Dateianhang an eine\nelektronische Nachricht (E-Mail) ist nicht erlaubt.\nArt und Weise der Einreichung\nder Anträge in elektronischer Form                              Die Übermittlung auf Datenträgern ist nicht zuge-\nlassen.\n(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in\nAnlage 1 bezeichneten Art und Weise einzureichen.                        2. Zur qualifizierten elektronischen Signatur sind die\naktuellen Hinweise auf der Internetseite\n(2) Die elektronischen Dokumente können eben-\nfalls ohne elektronische Signatur in Papierform ein-                        http://www.bundessortenamt.de/signatur\ngereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem                           zu beachten.\nAusdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und\nDie Signatur bezieht den Antrag mit allen seinen\ndie handschriftliche Unterschrift zwingend notwen-\nAnlagen ein.\ndig.“\n3. Das elektronische Dokument muss folgenden\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nFormatbedingungen genügen:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Termin“\na) Antrag mit Technischem Fragebogen\ndas Wort „vollständig“ eingefügt.\nAdobe PDF 1.6 (Portable Document Format)\nb) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage“ durch\nund höher (gemäß den bereitgestellten Anträ-\ndie Angabe „Anlage 2“ ersetzt.\ngen), Formatänderungen sind nicht erlaubt,\n3. Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\nb) Anlagen\n„Soweit in den jeweiligen Artikeln 1 bis 3 der Richt-\naa) Adobe PDF 1.3 (Portable Document For-\nlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG auf die Anhänge\nmat) und höher\ndieser Richtlinien verwiesen wird, wendet das Bun-\nbb) Microsoft Word 97 und höher\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen                 cc) Microsoft Excel 97 und höher\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften                 dd) ASCII (American Standard Code for Infor-\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des                mation Interchange)\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                          ee) JPEG (Joint Photographic Experts Group).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007                        579\n4. Die Dateinamen für Anlagen müssen einer der fol-                       Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthal-\ngenden Bedingungen genügen:                                            ten. In einem ZIP-Archiv sollen nur Dateien abge-\na) Bezeichnung „Anlage“ mit fortlaufender Num-                         legt werden, die zu einem Antrag gehören\nmer                                                                  – Beispiel 6: Anlage.zip.“\n– Beispiel 1: Anlage1.pdf                                    7. Die bisherige Anlage wird neue Anlage 2; in ihr wird\n– Beispiel 2: Anlage2.doc,                                       die Angabe „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 2“\nersetzt.\nb) Bezeichnung „Anlage“ mit inhaltlicher Kurzbe-\nzeichnung (Dateiname einschließlich dessen\nArtikel 2\nErweiterung: maximal 25-stellig, ohne Sonder-\nzeichen; Umlaute sind zu umschreiben)                            Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\n– Beispiel 3: Anlage Vollmacht.pdf\nVerordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt\n– Beispiel 4: Anlage Zeitvorrang.pdf                         in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\n– Beispiel 5: Anlage Foto1.jpg.                              Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n5. Die Anlagen können für die Übersendung in einer\nArchivdatei des Formates ZIP zusammengefasst                                                Artikel 3\nwerden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-                      Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.\nBonn, den 17. April 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}