{"id":"bgbl1-2007-16-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":16,"date":"2007-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/16#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_16.pdf#page=24","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes","law_date":"2007-04-25T00:00:00Z","page":576,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["576              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes\nVom 25. April 2007\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder      2. In § 1a werden die Wörter „Bauleistungen im Sinne\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                  des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nGesetz beschlossen:                                              buch“ durch die Wörter „Werk- oder Dienstleistun-\ngen“ und die Angabe „Abs. 2a, 3“ durch die Angabe\nArtikel 1                              „Abs. 2, Abs. 3“ ersetzt.\nÄnderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes                3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nDas Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar                  „(3) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die\n1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 11         Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach\ndes Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird           § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, Abs. 2, 3 Satz 2 und 3\nwie folgt geändert:                                              und Abs. 3a Satz 4 und 5 erforderlichen Unterlagen\nim Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbe-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          reich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer\nder gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt\naa) In Satz 1 wird die Angabe „vom 28. Oktober\njedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher\n1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch\nSprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch am\nArtikel 3 des Gesetzes vom 23. November\nOrt der Beschäftigung, bei Bauleistungen auf der\n1999 (BGBl. I S. 2230)“ gestrichen.\nBaustelle, bereitzuhalten.“\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                     4. § 3 wird wie folgt geändert:\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfür einen Tarifvertrag, der die Erbringung von\naa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 1 Abs. 1, 2a\nMontageleistungen auf Baustellen außerhalb\noder 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 oder 3“\ndes Betriebssitzes zum Gegenstand hat, so-\nund das Wort „Bauleistung“ durch die Wörter\nwie für Tarifverträge des Gebäudereiniger-\n„Werk- oder Dienstleistung“ ersetzt.\nhandwerks.“\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\naaa) In Nummer 1 wird das Wort „Namen“\nc) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2 und wie                             durch das Wort „Familiennamen“ er-\nfolgt geändert:                                                           setzt.\nDie Angabe „Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3“                      bbb) In Nummer 3 werden der Klammerzu-\nwird durch die Angabe „Absatz 1 oder 3“ ersetzt.                          satz „(Baustelle)“ durch ein Komma\nd) Absatz 3a wird wie folgt geändert:                                        und die Wörter „bei Bauleistungen die\nBaustelle“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Angabe „Absatz 1\nSatz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ und                       ccc) Nach Nummer 5 wird folgende Num-\ndie Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft                         mer 6 eingefügt:\nund Arbeit“ durch die Wörter „Bundesminis-                           „6. die Branche, in die die Arbeitnehmer\nterium für Arbeit und Soziales“ ersetzt.                                 entsandt werden sollen,“.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministe-                    ddd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.\nrium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wör-           cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\n„Änderungen zu diesen Angaben sind zu mel-\nles“ ersetzt.\nden. Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine\ne) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 4 ange-                       Versicherung beizufügen, dass er die in § 1\nfügt:                                                              vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen ein-\n„(4) Die Absätze 1 bis 3a finden keine Anwen-                   hält.“\ndung auf Erstmontage- oder Einbauarbeiten, die             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBestandteil eines Liefervertrages sind, für die In-           aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich\nsind und von Facharbeitern oder angelernten Ar-                    aaa) Das Wort „er“ wird durch die Wörter „der\nbeitern des Lieferunternehmens ausgeführt wer-                            Entleiher“ und das Wort „Bauleistung“\nden, wenn die Dauer der Entsendung acht Tage                              wird durch die Wörter „Werk- oder\nnicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für Bauleistun-                       Dienstleistung“ ersetzt.\ngen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Bu-                      bbb) In Nummer 1 werden das Wort „Namen“\nches Sozialgesetzbuch.“                                                   durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007                     577\nund die Wörter „von ihm in den Gel-                      wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung\ntungsbereich dieses Gesetzes“ gestri-                    eingesetzt werden oder sonstige Besonderhei-\nchen.                                                    ten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleis-\nccc) In Nummer 3 werden der Klammerzu-                        tung dies erfordern.“\nsatz „(Baustelle)“ durch ein Komma                d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nund die Wörter „bei Bauleistungen die\n„(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nBaustelle“ ersetzt.\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nddd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                     stimmung des Bundesrates die zuständige Be-\n„5. Familienname, Vorname und An-                    hörde nach Absatz 1 Satz 1 sowie nach den Ab-\nschrift des Verleihers,“.                        sätzen 2 und 4 zu bestimmen.“\neee) Nach Nummer 5 wird folgende Num-               5. In § 4 werden das Wort „die“ durch das Wort „der“\nmer 6 eingefügt:                                  und das Wort „Baustelle“ durch die Wörter „Ort der\n„6. die Branche, in die die Arbeitnehmer          Werk- oder Dienstleistung“ ersetzt.\nentsandt werden sollen,“.                  6. § 5 wird wie folgt geändert:\nfff) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund wie folgt gefasst:\naa) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:\n„7. Familienname, Vorname und An-\nschrift in Deutschland eines Zustel-                  „1a. entgegen § 1 Abs. 2 eine dort genannte\nlungsbevollmächtigten des Verlei-                          Arbeitsbedingung nicht gewährt oder\nhers.“                                                     einen Beitrag nicht leistet,“.\nbb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:                  bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n„Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende An-                      „8. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\nwendung. Der Entleiher hat der Anmeldung                           Satz 1 eine Anmeldung oder entgegen § 3\neine Versicherung des Verleihers beizufügen,                       Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit\ndass dieser die in § 1 vorgeschriebenen Ar-                        Abs. 2 Satz 2, eine Änderungsmeldung\nbeitsbedingungen einhält.“                                         nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                        in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nrechtzeitig vorlegt oder zuleitet oder“.\n„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-\nziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                  cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nnisterium der Finanzen durch Rechtsverordnung                       „9. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2\nohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,                              Satz 3 eine Versicherung nicht beifügt.“\n1. dass, auf welche Weise und unter welchen                 b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bauleistungen im\ntechnischen und organisatorischen Vorausset-                Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozi-\nzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung                     algesetzbuch“ durch die Wörter „Werk- oder\nund Versicherung abweichend von Absatz 1                    Dienstleistungen“ ersetzt.\nSatz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1, 2 und 3\nelektronisch übermittelt werden kann,                 7. § 9 wird aufgehoben.\n2. unter welchen Voraussetzungen eine Ände-\nArtikel 2\nrungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann,\n3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder ab-                                  Inkrafttreten\ngewandelt werden kann, sofern die entsandten             Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die\nArbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig               Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. April 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}