{"id":"bgbl1-2007-16-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":16,"date":"2007-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)","law_date":"2007-04-20T00:00:00Z","page":554,"pdf_page":2,"num_pages":22,"content":["554                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007\nGesetz\nzur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und\nzur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung\n(RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)\nVom 20. April 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                      b) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                       eingefügt:\n„§ 68a    Schutzklausel“.\nInhaltsübersicht\nc) In der Angabe zu § 86 werden die Wörter „Zu-\nArtikel  1   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nschläge oder“ gestrichen.\nArtikel  2   Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel  3   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch              d) Die Angabe zu § 94 wird gestrichen.\nArtikel  4   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch              e) Die Angabe zu § 120d wird wie folgt gefasst:\nArtikel  5   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel  6   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch                  „§ 120d Verfahren und Zuständigkeit“.\nArtikel  7   Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch             f)  Nach der Angabe zu § 120d wird folgende An-\nArtikel  8   Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                          gabe eingefügt:\nArtikel  9   Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\n„§ 120e Rentensplitting      unter  Lebenspart-\nArtikel 10   Änderung des Einkommensteuergesetzes\nnern“.\nArtikel 11   Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensi-\nonskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbah-            g) Nach der Angabe zu § 234 wird folgende An-\nnen                                                           gabe eingefügt:\nArtikel 12   Änderung des Betriebsrentengesetzes\n„§ 234a Übergangsgeldanspruch und -be-\nArtikel 13   Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes\nrechnung bei Unterhaltsgeldbezug“.\nArtikel 14   Änderung des Altersteilzeitgesetzes\nArtikel 15   Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversi-         h) Die Angabe zu § 235 wird gestrichen.\ncherungs-Gesetzes\ni)  Vor der Angabe zu § 236 wird folgende Angabe\nArtikel 16   Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-\nNeuregelungsgesetzes                                          eingefügt:\nArtikel 17   Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der            „§ 235    Regelaltersrente“.\nLandwirte\nArtikel 18   Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-          j)  Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:\nlung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit                „§ 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007“.\nArtikel 19   Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes\nArtikel 20   Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsge-\nk) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:\nsetzes                                                        „§ 255g Bestimmung des aktuellen Renten-\nArtikel 21   Änderung des Versorgungsruhensgesetzes                                  werts für die Zeit vom 1. Juli 2007\nArtikel 22   Änderung des Bundesversorgungsgesetzes                                  bis zum 1. Juli 2010“.\nArtikel 23   Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-\ngesetzes                                                  l)  Die Angaben zu den §§ 276b und 276c werden\nArtikel 24   Änderung der Bundespflegesatzverordnung                       gestrichen.\nArtikel 25   Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung           m) Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 23 werden\nArtikel 26   Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten              gestrichen.\nBuches Sozialgesetzbuch\nArtikel 27   Inkrafttreten                                         2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils vor den\nArtikel 1                                    Wörtern „keinen versicherungspflichtigen Arbeit-\nnehmer“ das Wort „regelmäßig“ eingefügt.\nÄnderung des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                            b) In Nummer 9 Buchstabe a werden die Wörter\n„ , dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäfti-\n(860-6)\ngungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                        übersteigt,“ gestrichen.\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\n3. § 5 Abs. 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nchung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),\nzuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom                     „3. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht\n19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:                  versichert waren oder nach Erreichen der Re-\ngelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ih-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nrer Versicherung erhalten haben.“\na) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe\n4. In § 6 Abs. 1b werden in Nummer 1 das Wort „oder“\neingefügt:\ndurch ein Komma, der Schlusspunkt in Nummer 2\n„§ 38       Altersrente für besonders langjährig             durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-\nVersicherte“.                                    mer 3 angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007               555\n„3. während der Dauer des Bezugs von Arbeitslo-                2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte\nsengeld II weiterhin in der Alterssicherung der               Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt\nLandwirte versichert bleiben.“                                sind und\n5. In § 33 wird jeweils in den Absätzen 2 und 3 das               3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.\nWort „als“ gestrichen.                                         Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente\n6. In § 33 Abs. 2 wird nach Nummer 3 folgende Num-                ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.“\nmer 3a eingefügt:                                           9. Nach § 37 wird folgender § 38 eingefügt:\n„3a. Altersrente für besonders langjährig Versicher-                                    „§ 38\nte,“.\nAltersrente\n7. § 34 wird wie folgt geändert:                                           für besonders langjährig Versicherte\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Vollen-                    Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für\ndung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter                besonders langjährig Versicherte, wenn sie\n„Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.\n1. das 65. Lebensjahr vollendet und\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt\n„(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt\nhaben.“\n1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein\nSiebtel der monatlichen Bezugsgröße,               10. § 40 wird wie folgt gefasst:\n2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von                                   „§ 40\na) einem Drittel der Vollrente das 0,25fache,                               Altersrente für\nlangjährig unter Tage beschäftigte Bergleute\nb) der Hälfte der Vollrente das 0,19fache,\nVersicherte haben Anspruch auf Altersrente für\nc) zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache\nlangjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn\nder monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt             sie\nmit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1\n1. das 62. Lebensjahr vollendet und\nNr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor\nBeginn der ersten Rente wegen Alters, min-              2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt\ndestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.“                 haben.“\nc) In Absatz 4 werden vor den Wörtern „ist der            11. § 41 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nWechsel“ die Wörter „oder für Zeiten des Be-\nzugs einer solchen Rente“ eingefügt.                       „Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Ar-\nbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kün-\n8. Die §§ 35 bis 37 werden wie folgt gefasst:                     digung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Ar-\n„§ 35                                beitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze\neine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt\nRegelaltersrente\ndem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen\nVersicherte haben Anspruch auf Regelaltersren-              der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn,\nte, wenn sie                                                   dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei\n1. die Regelaltersgrenze erreicht und                          Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder\nvon dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei\n2. die allgemeine Wartezeit erfüllt                            Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.“\nhaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung          12. In § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden\ndes 67. Lebensjahres erreicht.                                 jeweils die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebens-\njahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der Regel-\n§ 36                                altersgrenze“ ersetzt.\nAltersrente für langjährig Versicherte           13. In § 45 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „zur\nVersicherte haben Anspruch auf Altersrente für              Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter\nlangjährig Versicherte, wenn sie                               „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.\n1. das 67. Lebensjahr vollendet und                       14. § 46 wird wie folgt geändert:\n2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt                         a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „45. Le-\nbensjahr“ durch die Angabe „47. Lebensjahr“ er-\nhaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Al-\nsetzt.\ntersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres\nmöglich.                                                       b) Absatz 2b wird wie folgt gefasst:\n„(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Wit-\n§ 37                                    werrente besteht auch nicht von dem Kalender-\nAltersrente                                  monat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting\nfür schwerbehinderte Menschen                          durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die\nBewilligung der Witwenrente oder Witwerrente\nVersicherte haben Anspruch auf Altersrente für                  ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzu-\nschwerbehinderte Menschen, wenn sie                                heben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches\n1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,                             sind nicht anzuwenden.“","556              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007\n15. In § 47 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „zur              (3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Renten-\nVollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter             wert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert\n„zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.                und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Aus-\ngleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue ak-\n16. § 50 wird wie folgt geändert:\ntuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt,\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „zur            indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem\nVollendung des 65. Lebensjahres“ durch die                hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der\nWörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“              hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem\nersetzt.                                                  der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                          durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt\nwird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungs-\n„(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren         faktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1\nist Voraussetzung für einen Anspruch auf Alters-          erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verän-\nrente für besonders langjährig Versicherte.“              dert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit\n17. Nach § 51 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a einge-              dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird.\nfügt:                                                         Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung\nvon Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige ak-\n„(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden               tuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem\nKalendermonate angerechnet mit                                Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der An-\n1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-           passungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten\ngung oder Tätigkeit, wobei § 55 Abs. 2 nicht für          Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der\nZeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte we-           Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.\ngen des Bezugs von Arbeitslosengeld und Ar-                  (4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzu-\nbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren,           wenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs un-\nund                                                       verändert.“\n2. Berücksichtigungszeiten.                              21. In § 69 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ren-\nKalendermonate, die durch Versorgungsausgleich                tenwert“ die Wörter „und den Ausgleichsbedarf“\noder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht           eingefügt.\nangerechnet.“                                            22. In § 76b Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter „Vollendung\n18. § 56 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:                    des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „des Errei-\nchens der Regelaltersgrenze“ ersetzt.\n„Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei\nKalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfol-           23. § 77 wird wie folgt geändert:\ngen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Be-          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nrücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend\naa) In Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter\nfestgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein                        „der Vollendung des 65. Lebensjahres“\nRentensplitting durchgeführt.“                                         durch die Wörter „des Erreichens der Regel-\n19. § 68 Abs. 6 wird aufgehoben.                                           altersgrenze“, in Nummer 2 Buchstabe b und\nin Nummer 4 Buchstabe b jeweils die Wörter\n20. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:\n„Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die\n„§ 68a                                        Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze“\nSchutzklausel                                    und in den Nummern 3 und 4 Buchstabe a\njeweils die Angabe „63. Lebensjahres“ durch\n(1) Abweichend von § 68 sind der Faktor für die                     die Angabe „65. Lebensjahres“ ersetzt.\nVeränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes\nin der allgemeinen Rentenversicherung und der                     bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-\nNachhaltigkeitsfaktor soweit nicht anzuwenden,                         gabe „60. Lebensjahres“ durch die Angabe\nals die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusam-                        „62. Lebensjahres“ ersetzt.\nmenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert                 b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nverringert oder einen geringer als bisher festzuset-              aa) In Nummer 2 werden die Angabe „60. Le-\nzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert.                     bensjahres“ durch die Angabe „62. Lebens-\nDie unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichs-                       jahres“ und die Angabe „63. Lebensjahres“\nbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Renten-                      durch die Angabe „65. Lebensjahres“ er-\nwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu ei-                    setzt.\nner Minderung des bisherigen aktuellen Renten-\nwerts führen.                                                     bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Vollendung\ndes 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Er-\n(2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 an-                     reichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.\nzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt,\nindem der nach § 68 berechnete aktuelle Renten-               c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nwert durch den nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten                      „(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbs-\naktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfak-                 fähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren\ntor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert                    Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a\nsich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit                     und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zei-\ndem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres verviel-                ten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3\nfältigt wird.                                                     mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007              557\nStelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die       30. Dem § 100 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nVollendung des 63. Lebensjahres und an die                   „(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten\nStelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die\nBuches genannten Voraussetzungen für die Rück-\nVollendung des 60. Lebensjahres tritt.“\nnahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden\n24. In der Überschrift zu § 86 werden die Wörter „Zu-            Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm\nschläge oder“ gestrichen.                                    beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für\nnichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz\n25. § 86a wird wie folgt geändert:\nerklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als\na) In Satz 1 wird die Angabe „62. Lebensjahres“              durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt\ndurch die Angabe „64. Lebensjahres“ ersetzt.              worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er un-\nb) Folgender Satz 3 wird angefügt:                           anfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die\nZeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach\n„§ 77 Abs. 4 ist bei Renten für Bergleute mit der         Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesver-\nMaßgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Le-              fassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen\nbensalter für die Bestimmung des Zugangsfak-              Rechtsprechung zurückzunehmen.“\ntors die Vollendung des 62. Lebensjahres zu-\ngrunde zu legen ist.“                                31. Dem § 101 werden die folgenden Absätze 4 und 5\nangefügt:\n26. In § 89 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 3 folgende\nNummer 3a eingefügt:                                            „(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplit-\nting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalen-\n„3a. Altersrente für besonders langjährig Versicher-         dermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Ent-\nte,“.                                                  geltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Ren-\n27. § 94 wird aufgehoben.                                        tensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid\nist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuhe-\n28. § 96a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                         ben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind\n„(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt                     nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer\nAbänderung des Rentensplittings.\n1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-\nrung                                                         (5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Ren-\ntensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht\na) in voller Höhe das 0,23fache,\nbegünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt\nb) in Höhe der Hälfte das 0,28fache                       um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten\nder monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit           verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung\nder Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1            des überlebenden Elternteils, der durch das Ren-\nbis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt        tensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbe-\nder teilweisen Erwerbsminderung, mindestens               scheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeit-\njedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,                            punkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehn-\nten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechen-\n2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung             des gilt bei einer Abänderung des Rentensplit-\nin voller Höhe ein Siebtel der monatlichen Be-            tings.“\nzugsgröße,\n32. § 102 wird wie folgt geändert:\n3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) in Höhe von drei Vierteln das 0,17fache,\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) in Höhe der Hälfte das 0,23fache,\n„Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt\nc) in Höhe eines Viertels das 0,28fache                           es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.“\nder monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit               bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nder Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1\n„Verlängerungen erfolgen für längstens drei\nbis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt\nJahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist.“\nder vollen Erwerbsminderung, mindestens je-\ndoch mit 1,5 Entgeltpunkten,                                  cc) Folgender Satz wird angefügt:\n4. bei einer Rente für Bergleute                                     „Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf\nZeit geleistete Rente diese Rente unbefristet\na) in voller Höhe das 0,25fache,\ngeleistet, verbleibt es bei dem ursprüngli-\nb) in Höhe von zwei Dritteln das 0,34fache,                       chen Rentenbeginn.“\nc) in Höhe von einem Drittel das 0,42fache                b) In den Absätzen 3 und 4 wird Satz 2 jeweils wie\nder monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit               folgt gefasst:\nder Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1                „Die Befristung kann verlängert werden; dabei\nbis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt            verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbe-\nder im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit                   ginn.“\noder der Erfüllung der Voraussetzungen nach\n33. In § 106 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der ge-\n§ 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 1,5 Entgelt-\nsetzlichen Krankenversicherung“ durch die Wörter\npunkten.“\n„einer in- oder ausländischen gesetzlichen Kran-\n29. § 98 Satz 1 Nr. 7 wird gestrichen.                           kenversicherung“ ersetzt.","558             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007\n34. In § 109 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c werden die Wör-                 anderen Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen\nter „Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die                   wird das Verfahren gegen die Erben fortgesetzt.\nWörter „Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.\n(6) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen\n35. § 109a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                sind verpflichtet, einander die Auskünfte zu er-\n„1. die Regelaltersgrenze erreicht haben oder“.                   teilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach\nden vorstehenden Vorschriften erforderlich sind.\n36. In § 111 Abs. 2 werden die Wörter „und die Pflege-\nSofern ein Ehegatte oder seine Hinterbliebenen\nversicherung“ gestrichen.\ndie erforderlichen Auskünfte von dem anderen\n37. § 115 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                             Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen nicht er-\na) In Satz 1 werden die Wörter „zur Vollendung des                halten, haben sie einen entsprechenden Aus-\n65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Errei-                 kunftsanspruch gegen die betroffenen Renten-\nchen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.                           versicherungsträger. § 74 Satz 1 Nr. 2 Buch-\nstabe b des Zehnten Buches findet entspre-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „des 45. Lebensjah-\nchende Anwendung. Die Ehegatten und ihre Hin-\nres“ durch die Wörter „der Altersgrenze für eine\nterbliebenen haben den betroffenen Rentenver-\ngroße Witwenrente oder große Witwerrente“ er-\nsicherungsträgern die erforderlichen Auskünfte\nsetzt.\nzu erteilen.\n38. § 118 wird wie folgt geändert:\n(7) Die Abänderung des Rentensplittings un-\na) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.                               ter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Ent-\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                  scheidung des Rentenversicherungsträgers über\nfügt:                                                          die Abänderung für die Ehegatten und ihre Hin-\n„(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3                     terbliebenen unanfechtbar geworden ist.“\nund 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des       41. Nach § 120c wird folgender § 120d eingefügt:\nKalenderjahres, in dem der Träger der Renten-\nversicherung Kenntnis von der Überzahlung                                          „§ 120d\nund in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich                              Verfahren und Zuständigkeit\nKenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt\nhat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den                  (1) Die Erklärung der Ehegatten zum Renten-\nNeubeginn und die Wirkung der Verjährung gel-             splitting kann frühestens sechs Monate vor der vo-\nten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-             raussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvorausset-\nbuchs sinngemäß.“                                         zungen abgegeben werden. In den Fällen des\n§ 120a Abs. 3 Nr. 3 ist die Erklärung zum Renten-\n39. § 120a wird wie folgt geändert:                              splitting von dem überlebenden Ehegatten spätes-\na) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das           tens bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten\n65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die           nach Ablauf des Monats abzugeben (Ausschluss-\nRegelaltersgrenze erreicht“ ersetzt.                      frist), in dem der Ehegatte verstorben ist. Die Aus-\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „vollende-           schlussfrist gilt nur für Todesfälle ab dem 1. Januar\nten 65. Lebensjahr“ durch die Wörter „Erreichen           2008. Die Frist des Satzes 2 wird durch ein Verfah-\nder Regelaltersgrenze“ ersetzt.                           ren bei einem Rentenversicherungsträger unterbro-\nchen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des\nc) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\nVerfahrens. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen\n„(9) Das Rentensplitting unter Ehegatten ist           Stand ist ausgeschlossen.\ndurchgeführt, wenn die Entscheidung des Ren-\ntenversicherungsträgers über das Rentensplit-                 (2) Erklärungen zum Rentensplitting können von\nting                                                      einem oder von beiden Ehegatten widerrufen wer-\nden, bis das Rentensplitting durchgeführt ist. Nach\n1. in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 für             diesem Zeitpunkt sind die Erklärungen unwiderruf-\nbeide Ehegatten und                                    lich.\n2. im Fall von Absatz 3 Nr. 3 für den überleben-\n(3) Für die Durchführung des Rentensplittings ist\nden Ehegatten\nder Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehe-\nunanfechtbar geworden ist.“                               gatten zuständig. Hat ein Ehegatte keine eigenen\n40. § 120c wird wie folgt geändert:                              Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi-\ncherung erworben, ist der Rentenversicherungsträ-\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nger des anderen Ehegatten zuständig. In den Fällen\n„(4) Antragsberechtigt zur Abänderung des              des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der Rentenversiche-\nRentensplittings unter Ehegatten sind neben               rungsträger des verstorbenen Ehegatten zuständig.\nden Ehegatten auch ihre Hinterbliebenen. Eine             Ist für einen Ehegatten die Zuständigkeit der Deut-\nAbänderung von Amts wegen ist möglich.“                   schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nb) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:            gegeben, ist dieser Rentenversicherungsträger für\ndie Durchführung des Rentensplittings zuständig.\n„(5) Das Verfahren endet mit dem Tod des an-\ntragstellenden Ehegatten oder des antragstel-                 (4) Der am Verfahren über das Rentensplitting\nlenden Hinterbliebenen, wenn nicht ein Antrags-           unter Ehegatten beteiligte, nicht zuständige Ren-\nberechtigter binnen drei Monaten gegenüber                tenversicherungsträger ist an die Entscheidung\ndem Rentenversicherungsträger erklärt, das Ver-           des zuständigen Rentenversicherungsträgers ge-\nfahren fortsetzen zu wollen. Nach dem Tod des             bunden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007                 559\n42. Der bisherige § 120d wird § 120e und wie folgt ge-      48. In § 187a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Voll-\nändert:                                                      endung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter\n„zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.\na) In der Überschrift wird die Angabe „§ 120d“\ndurch die Angabe „§ 120e“ ersetzt.                   49. In § 192 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nb) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   „von länger als drei Tagen“ gestrichen.\n„Die Durchführung des Rentensplittings, der An-      50. In § 196 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder in\nspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplit-           dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung,\ntings gekürzte Rente, die Abänderung des Ren-             soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerksbe-\ntensplittings unter Lebenspartnern und das Ver-           triebe bezieht,“ gestrichen.\nfahren sowie die Zuständigkeit richten sich nach\n51. § 210 wird wie folgt geändert:\nden vorangegangenen Vorschriften dieses Un-\nterabschnitts.“                                           a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das\n43. In § 128 Abs. 3 wird das Wort „Rheinprovinz“ durch                65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die\ndas Wort „Rheinland“ ersetzt.                                     Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt.\n44. § 154 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                        b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                 „Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.“\n„Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden          52. In § 223 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter\nKörperschaften vom Jahre 2010 an alle vier                „Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-\nJahre über die Entwicklung der Beschäftigung              stellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-\nälterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Ein-           sicherung“ ersetzt.\nschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung\nder Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung         53. § 228a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nder Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der\n„(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hin-\nwirtschaftlichen und sozialen Situation älterer\nArbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und           zuverdienstgrenzen für Renten an die Bezugsgröße\nanknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit\ndie getroffenen gesetzlichen Regelungen beste-\ndem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen\nhen bleiben können.“\nund durch den aktuellen Rentenwert zu teilen, wenn\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                   das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der\n45. In § 166 Abs. 1 Nr. 2a wird nach dem Wort „bezie-            Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet er-\nhen,“ das Wort „monatlich“ eingefügt.                        zielt wird. Dies gilt nicht, soweit die Hinzuverdienst-\ngrenze ein Siebtel der Bezugsgröße beträgt oder in\n46. In § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter               einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeits-\n„Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wör-             einkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik\nter „des Erreichens der Regelaltersgrenze“ ersetzt.          Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird.“\n47. § 187 wird wie folgt geändert:                          54. Dem § 229 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab\n„Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften                1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwen-\nder knappschaftlichen Rentenversicherung wird             den, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar\ndurch das 1,3333fache des aktuellen Renten-               1999 bis zum 30. April 2007 beschäftigt wurden.“\nwerts geteilt.“\n55. Der bisherige § 235 wird § 234a.\nb) Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\nsetzt:                                               56. Vor § 236 wird folgender § 235 eingefügt:\n„Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache                                      „§ 235\nim Sinne von § 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilpro-\nzessordnung, tritt an die Stelle des Zeitpunkts                               Regelaltersrente\ndes Endes der Ehezeit oder Lebenspartner-                     (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 ge-\nschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durch-            boren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente,\nführung des Versorgungsausgleichs beim Fami-              wenn sie\nliengericht. Im Abänderungsverfahren tritt an die\nStelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit               1. die Regelaltersgrenze erreicht und\noder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2\ngenannten Zeitpunkts der Eingang des Abände-              2. die allgemeine Wartezeit erfüllt\nrungsantrags beim Familiengericht. Hat das Fa-            haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit\nmiliengericht das Verfahren über den Versor-              Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.\ngungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitrags-\nhöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der               (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 ge-\nEhezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des            boren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit\nin Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeit-           Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte,\npunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über              die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind,\nden Versorgungsausgleich.“                                wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:","560              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007\nauf Alter                  Versicherte                        auf Alter\nVersicherte        Anhebung                                                     Anhebung\nGeburtsjahr       um Monate                                   Geburtsjahr\nJahr      Monat                                um Monate      Jahr       Monat\nGeburtsmonat\n1947                         1         65          1          März – Dezember             3          65           3\n1948                         2         65          2          1950                        4          65           4\n1949                         3         65          3          1951                        5          65           5\n1950                         4         65          4          1952                        6          65           6\n1951                         5         65          5          1953                        7          65           7\n1952                         6         65          6          1954                        8          65           8\n1953                         7         65          7          1955                        9          65           9\n1954                         8         65          8          1956                       10          65          10\n1955                         9         65          9          1957                       11          65          11\n1956                        10         65         10          1958                       12          66           0\n1957                        11         65         11          1959                       14          66           2\n1958                        12         66          0          1960                       16          66           4\n1959                        14         66          2          1961                       18          66           6\n1960                        16         66          4          1962                       20          66           8\n1961                        18         66          6          1963                       22          66          10.\n1962                        20         66          8\nFür Versicherte, die\n1963                        22         66        10.         1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor\ndem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne\nFür Versicherte, die\nder §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitge-\n1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor                    setzes vereinbart haben oder\ndem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne\n2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer\nder §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitge-\ndes Bergbaus bezogen haben,\nsetzes vereinbart haben oder\nwird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angeho-\n2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer\nben.\ndes Bergbaus bezogen haben,\n(3) Für Versicherte, die\nwird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.“\n1. nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und\n57. § 236 wird wie folgt gefasst:\n2. entweder\n„§ 236\na) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor\nAltersrente für langjährig Versicherte                      dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im\n(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 ge-                   Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Alters-\nboren sind, haben frühestens Anspruch auf Alters-                    teilzeitgesetzes vereinbart haben\nrente für langjährig Versicherte, wenn sie                        oder\n1. das 65. Lebensjahr vollendet und                               b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer\n2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt                               des Bergbaus bezogen haben,\nhaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Al-              bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige In-\ntersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres            anspruchnahme wie folgt:\nmöglich.\nVorzeitige\n(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 ge-                        Versicherte            Inanspruchnahme\nboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente                          Geburtsjahr             möglich ab Alter\nnach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versi-                        Geburtsmonat\nJahr         Monat\ncherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren\nsind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt            1948\nangehoben:                                                     Januar – Februar                    62            11\nVersicherte                        auf Alter            März – April                        62            10\nAnhebung\nGeburtsjahr\num Monate     Jahr      Monat         Mai – Juni                          62             9\nGeburtsmonat\n1949                                                          Juli – August                       62             8\nJanuar                       1         65          1          September – Oktober                 62             7\nFebruar                      2         65          2          November – Dezember                 62             6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007                     561\nVorzeitige                                                      vorzeitige\nVersicherte               Inanspruchnahme                                                     Inanspruch-\nVersicherte      An-\nGeburtsjahr                  möglich ab Alter                                     auf Alter       nahme\nGeburtsjahr    hebung\nGeburtsmonat                                                                                        möglich\nJahr          Monat         Geburts-        um\nab Alter\nmonat       Monate\n1949                                                                                       Jahr   Monat  Jahr     Monat\nJanuar – Februar                         62              5        1955              9       63         9   60         9\nMärz – April                             62              4        1956             10       63      10     60       10\nMai – Juni                               62              3        1957             11       63      11     60       11\nJuli – August                            62              2        1958             12       64         0   61         0\nSeptember – Oktober                      62              1        1959             14       64         2   61         2\nNovember – Dezember                      62              0        1960             16       64         4   61         4\n1950 – 1963                              62             0.“       1961             18       64         6   61         6\n58. § 236a wird wie folgt gefasst:                                     1962             20       64         8   61         8\n„§ 236a                                  1963             22       64      10     61       10.\nAltersrente                              Für Versicherte, die\nfür schwerbehinderte Menschen\n1. am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Men-\n(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 ge-                    schen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt wa-\nboren sind, haben frühestens Anspruch auf Alters-                     ren und\nrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie\n2. entweder\n1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,\na) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor\n2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte                       dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im\nMenschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt                         Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Alters-\nsind und                                                             teilzeitgesetzes vereinbart haben\n3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.                         oder\nDie vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente                     b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer\nist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjah-                        des Bergbaus bezogen haben,\nres möglich.                                                      werden die Altersgrenzen nicht angehoben.\n(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 ge-                   (3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 ge-\nboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente                  boren sind, haben unter den Voraussetzungen nach\nnach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist                 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf\ndie vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung                    diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Alters-\ndes 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die                rente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem\nnach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wer-                     am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.\nden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Alters-\ngrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt                  (4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950\nangehoben:                                                        geboren sind und am 16. November 2000 schwer-\nbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig\nvorzeitige      oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember\nVersicherte      An-\nInanspruch-       2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf\nauf Alter           nahme          diese Altersrente, wenn sie\nGeburtsjahr     hebung\nmöglich\nGeburts-        um                                             1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,\nab Alter\nmonat        Monate\nJahr   Monat      Jahr     Monat     2. bei Beginn der Altersrente\n1952                                                                 a) als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2\nNeuntes Buch) anerkannt oder\nJanuar              1        63       1         60         1\nb) berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem\nFebruar             2        63       2         60         2            am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind\nund\nMärz                3        63       3         60         3\n3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.“\nApril               4        63       4         60         4\n59. § 237 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nMai                 5        63       5         60         5\n„Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versi-\nJuni –                                                           cherte, die\nDezember            6        63       6         60         6\n1. während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur\n1953                7        63         7       60         7         deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfü-\ngung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren\n1954                8        63         8       60         8\nund nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen","562              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007\nwollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu be-       61. In § 240 Abs. 1 werden die Wörter „zur Vollendung\nenden, oder                                                des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Errei-\nchen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.\n2. nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos wa-\nren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit      62. Dem § 242a werden die folgenden Absätze 4 und 5\nmit Entschädigung für Mehraufwendungen nach                angefügt:\ndem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden                „(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große\nwöchentlich oder mehr ausgeübt haben.“                     Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebens-\n60. § 238 wird wie folgt geändert:                                jahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt\nsind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1                verstorben ist.\nund 2 vorangestellt:\n(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große\n„(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964            Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn\ngeboren sind, haben frühestens Anspruch auf                der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 ver-\nAltersrente für langjährig unter Tage beschäftigte         storben ist, wie folgt angehoben:\nBergleute, wenn sie\nauf Alter\nTodesjahr         Anhebung\n1. das 60. Lebensjahr vollendet und                            des Versicherten    um Monate  Jahr      Monat\n2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt\n2012                        1      45          1\nhaben.\n2013                        2      45          2\n(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952              2014                        3      45          3\ngeboren sind, haben Anspruch auf diese Alters-\nrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Für             2015                        4      45          4\nVersicherte, die nach dem 31. Dezember 1951                 2016                        5      45          5\ngeboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jah-\nren wie folgt angehoben:                                    2017                        6      45          6\nVersicherte                     auf Alter            2018                        7      45          7\nAnhebung\nGeburtsjahr                                           2019                        8      45          8\num Monate     Jahr     Monat\nGeburtsmonat\n2020                        9      45          9\n1952\n2021                       10      45         10\nJanuar                    1         60          1\n2022                       11      45         11\nFebruar                   2         60          2\n2023                       12      46          0\nMärz                      3         60          3\n2024                       14      46          2\nApril                     4         60          4\n2025                       16      46          4\nMai                       5         60          5\n2026                       18      46          6\nJuni – Dezember           6         60          6\n2027                       20      46          8\n1953                      7         60          7\n2028                       22      46         10\n1954                      8         60          8\nab 2029                    24      47          0.“\n1955                      9         60          9\n1956                     10         60        10     63. Dem § 243 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n1957                     11         60        11          „Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember\n2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von\n1958                     12         61          0         60 Jahren wie folgt angehoben:\n1959                     14         61          2\nauf Alter\nTodesjahr         Anhebung\n1960                     16         61          4             des Versicherten    um Monate  Jahr      Monat\n1961                     18         61          6\n2012                        1      60          1\n1962                     20         61          8\n2013                        2      60          2\n1963                     22         61        10.\n2014                        3      60          3\nFür Versicherte, die Anpassungsgeld für entlas-             2015                        4      60          4\nsene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knapp-\n2016                        5      60          5\nschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird\ndie Altersgrenze von 60 Jahren nicht angeho-                2017                        6      60          6\nben.“\n2018                        7      60          7\nb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-\n2019                        8      60          8\nsätze 3 und 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007                       563\nauf Alter      69. § 255e Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\nTodesjahr         Anhebung\ndes Versicherten    um Monate      Jahr      Monat\n„(5) Abweichend von § 68a Abs. 1 Satz 1 sind\ndie Faktoren für die Veränderung des durchschnitt-\n2020                         9          60          9         lichen Beitragssatzes in der allgemeinen Renten-\n2021                        10          60         10         versicherung und für die Veränderung des Alters-\nvorsorgeanteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor so-\n2022                        11          60         11         weit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Fak-\n2023                        12          61          0         toren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen ak-\ntuellen Rentenwert verringert oder einen geringer\n2024                        14          61          2         als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert\n2025                        16          61          4         zusätzlich verringert.“\n70. § 255g wird wie folgt geändert:\n2026                        18          61          6\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n2027                        20          61          8\n„§ 255g\n2028                        22          61         10                               Bestimmung des\nab 2029                     24          62          0.“                      aktuellen Rentenwerts für die\nZeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010“.\n64. Dem § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n„(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden                 c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nPflichtbeitragszeiten nicht angerechnet, in denen                     „(2) Bei der Bestimmung des aktuellen Ren-\nVersicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosen-                     tenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum\nhilfe versicherungspflichtig waren.“                               1. Juli 2010 ist § 68a Abs. 3 nicht anzuwenden.“\n65. § 254d Abs. 3 Satz 1 wird aufgehoben.                     71. § 263 Abs. 2a Satz 3 wird aufgehoben.\n66. Dem § 255a wird folgender Absatz 4 angefügt:              72. § 264c wird wie folgt gefasst:\n„(4) Abweichend von § 68a tritt bis zur Herstel-                                     „§ 264c\nlung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Ge-                                     Zugangsfaktor\nbiet der Bundesrepublik Deutschland jeweils an                     Beginnt eine Rente wegen verminderter Er-\ndie Stelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle              werbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist\nRentenwert (Ost), des Ausgleichsbedarfs der Aus-               bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor\ngleichsbedarf (Ost), des Ausgleichsfaktors der Aus-            dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermitt-\ngleichsfaktor (Ost) und des Anpassungsfaktors der              lung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung\nAnpassungsfaktor (Ost). Absatz 2 ist auf der Grund-            des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres je-\nlage des nach Satz 1 bestimmten aktuellen Renten-              weils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte\nwerts (Ost) anzuwenden. Für den zu ermittelnden                Lebensalter maßgebend:\nAusgleichsfaktor (Ost) bleibt die Veränderung des\naktuellen Rentenwerts (Ost) nach Maßgabe des Ab-                                                 tritt an die Stelle\nsatzes 2 außer Betracht. Der Ausgleichsbedarf (Ost)                                             des Lebensalters\nBei Beginn\nverändert sich bei Anwendung des Absatzes 2 nur                  der Rente oder bei Tod     65 Jahre           62 Jahre\ndann nach § 68a Abs. 3, wenn der nach Absatz 1                     des Versicherten im    das Lebens-        das Lebens-\nerrechnete aktuelle Rentenwert (Ost) den nach                                                 alter              alter\nSatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 errechneten ak-                   Jahr       Monat     Jahre Monate Jahre Monate\ntuellen Rentenwert (Ost) übersteigt; der Wert des\nAusgleichsbedarfs (Ost) verändert sich, indem der                vor 2012                 63          0      60         0\nim Vorjahr bestimmte Wert mit dem Anpassungs-                    2012        Januar       63          1      60         1\nfaktor (Ost) vervielfältigt wird, der sich ergibt, wenn\nder nach Absatz 1 errechnete aktuelle Rentenwert                 2012        Februar      63          2      60         2\n(Ost) durch den nach Satz 1 in Verbindung mit Ab-                2012        März         63          3      60         3\nsatz 2 errechneten aktuellen Rentenwert (Ost) ge-\nteilt wird.“                                                     2012        April        63          4      60         4\n67. In § 255b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort                     2012        Mai          63          5      60         5\n„Rentenwert (Ost)“ die Wörter „und den Aus-                      2012        Juni –\ngleichsbedarf (Ost)“ eingefügt.                                              Dezember     63          6      60         6\n68. § 255d wird wie folgt gefasst:                                   2013                     63          7      60         7\n„§ 255d                                 2014                     63          8      60         8\nAusgleichsbedarf zum 30. Juni 2007                      2015                     63          9      60         9\n(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni                 2016                     63        10       60        10\n2007 0,9825.\n2017                     63        11       60        11\n(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum\n2018                     64          0      61         0\n30. Juni 2007 0,9870.“","564              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007\ntritt an die Stelle             b) Folgende Sätze werden angefügt:\ndes Lebensalters                    „Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften\nBei Beginn\nder Rente oder bei Tod      65 Jahre             62 Jahre           der knappschaftlichen Rentenversicherung wird\ndes Versicherten im     das Lebens-          das Lebens-          durch das 1,3333fache des aktuellen Renten-\nalter                alter            werts (Ost) geteilt. Liegt der Berechnung des\nJahr        Monat     Jahre Monate Jahre Monate                  Monatsbetrags der Rentenanwartschaften ein\nAngleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versor-\n2019                       64         2        61         2         gungsausgleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde,\n2020                       64         4        61         4         ist der aktuelle Rentenwert (Ost) vor der Teilung\nmit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen,\n2021                       64         6        61         6         wenn dies vom Familiengericht angeordnet wor-\n2022                       64         8        61         8         den ist (§ 264a Abs. 2 Satz).“\n76. In § 284 Satz 1 werden die Wörter „Vollendung des\n2023                       64       10         61        10.\n65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen der\n§ 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass                  Regelaltersgrenze“ ersetzt.\nan die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.“                 77. § 289a Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\n73. Dem § 265 wird folgender Absatz 8 angefügt:                       „Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorge-\nsehen werden. Die jährliche Abrechnung führt die\n„(8) Beginnt eine Rente für Bergleute vor dem\nDeutsche Rentenversicherung Bund entsprechend\n1. Januar 2024 ist bei der Ermittlung des Zugangs-\n§ 227 durch.“\nfaktors abhängig vom Rentenbeginn anstelle der\nVollendung des 64. Lebensjahres die Vollendung                78. § 302 Abs. 5 wird aufgehoben.\ndes nachstehend angegebenen Lebensalters maß-                 79. In § 302a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „zur Voll-\ngebend:                                                           endung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter\n„zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.\ntritt an die Stelle\ndes Lebensalters      80. § 302b wird wie folgt geändert:\nBei Beginn der Rente im                  64 Jahre           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Voll-\ndas Lebensalter\nendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter\nJahr            Monat               Jahre        Monate          „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.\n2012        Januar                       62              1       b) In Absatz 2 werden die Wörter „vollendeten\n65. Lebensjahr“ durch die Wörter „Erreichen\n2012        Februar                      62              2          der Regelaltersgrenze“ ersetzt.\n2012        März                         62              3   81. § 313 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n2012        April                        62              4          „(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt\n2012        Mai                          62              5       1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein\nSiebtel der monatlichen Bezugsgröße,\n2012        Juni – Dezember              62              6\n2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit\n2013                                     62              7          a) in voller Höhe das 0,57fache,\n2014                                     62              8          b) in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache,\n2015                                     62              9          c) in Höhe von einem Drittel das 0,94fache\n2016                                     62            10           der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit\nden Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)\n2017                                     62            11           des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Be-\n2018                                     63              0          rufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Ent-\ngeltpunkten,\n2019                                     63              2\n3. bei einer Rente für Bergleute\n2020                                     63              4          a) in voller Höhe das 0,76fache,\n2021                                     63              6          b) in Höhe von zwei Dritteln das 1,01fache,\n2022                                     63              8          c) in Höhe von einem Drittel das 1,26fache\n2023                                     63            10.          der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit\nden Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)\n§ 86a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an                        des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im\ndie Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.“                           Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der\n74. Die §§ 276b und 276c werden aufgehoben.                              Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend\n§ 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-\n75. § 281a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               punkten.“\na) In Satz 1 werden der Satzpunkt durch ein                   82. Dem § 315 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nKomma ersetzt und folgende Wörter angefügt:                       „(4) Bestand am 30. April 2007 Anspruch auf\n„soweit das Familiengericht dies angeordnet hat                einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Kran-\n(§ 264a Abs. 1).“                                              kenversicherung und war der Berechtigte bereits zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007                    565\ndiesem Zeitpunkt in einer ausländischen gesetz-                 für den    erfolgt eine\nlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird                                               auf Vollendung\nGeburts-     Anhebung\ndieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmit-                                           eines Lebensalters von\njahrgang    um Monate\ntelbar daran anschließenden Rente desselben Be-\n1963              22       66 Jahren und 10 Monaten\nrechtigten weitergeleistet.“\nab 1964           24       67 Jahren.“\n83. Die Anlagen 21 bis 23 werden aufgehoben.\n4. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                             a) In Nummer 1 wird die Angabe „9 750 Euro“ durch\nÄnderung des                                  die Wörter „den nach Satz 2 maßgebenden\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                          Höchstbetrag“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „16 250 Euro“\n(860-2)                                  durch die Wörter „den nach Satz 2 maßgebenden\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-                   Höchstbetrag“ ersetzt.\nrung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom            c) Folgender Satz wird angefügt:\n24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-               „Bei Personen, die\nändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007\n1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der\n(BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:\nGrundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7                  9 750 Euro und der Wert der geldwerten An-\nfolgende Angabe eingefügt:                                           sprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16 250 Euro,\n„§ 7a Altersgrenze“.                                              2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem\n1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grund-\n2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „das                    freibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9 900 Euro\n65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ durch                     und der Wert der geldwerten Ansprüche nach\ndie Wörter „die Altersgrenze nach § 7a noch nicht                    Satz 1 Nr. 3 jeweils 16 500 Euro,\nerreicht haben“ ersetzt.                                          3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind,\n3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:                              darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 je-\nweils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten\n„§ 7a                                    Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16 750\nEuro\nAltersgrenze\nnicht übersteigen.“\nPersonen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren          5. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „pri-\nsind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des           vate Alterssicherung“ die Wörter „oder wegen einer\n65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem                  Pflichtversicherung an die Alterssicherung der Land-\n31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Alters-              wirte“ eingefügt.\ngrenze wie folgt angehoben:\n6. In § 51b Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „65-jährige“\nfür den   erfolgt eine                                    durch die Angabe „67-jährige“ ersetzt.\nauf Vollendung\nGeburts-     Anhebung\neines Lebensalters von\njahrgang   um Monate                                                               Artikel 3\n1947               1        65 Jahren und 1 Monat                                Änderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\n1948               2        65 Jahren und 2 Monaten\n(860-3)\n1949               3        65 Jahren und 3 Monaten\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\n1950               4        65 Jahren und 4 Monaten      rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\n1951               5        65 Jahren und 5 Monaten      BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird\n1952               6        65 Jahren und 6 Monaten      wie folgt geändert:\n1953               7        65 Jahren und 7 Monaten      1. § 28 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n1954               8        65 Jahren und 8 Monaten          „1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regel-\naltersrente im Sinne des Sechsten Buches voll-\n1955               9        65 Jahren und 9 Monaten               enden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das\n1956              10        65 Jahren und 10 Monaten              maßgebliche Lebensjahr vollenden,“.\n2. In § 57 Abs. 5 wird die Angabe „65. Lebensjahr“\n1957              11        65 Jahren und 11 Monaten\ndurch die Wörter „Lebensjahr für den Anspruch auf\n1958              12        66 Jahren                        Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches“ er-\nsetzt.\n1959              14        66 Jahren und 2 Monaten\n3. In § 117 Abs. 2 wird die Angabe „65.“ durch die\n1960              16        66 Jahren und 4 Monaten          Wörter „für die Regelaltersrente im Sinne des Sechs-\n1961              18        66 Jahren und 6 Monaten          ten Buches erforderliche“ ersetzt.\n4. In § 330 Abs. 1 werden nach den Wörtern „nach Er-\n1962              20        66 Jahren und 8 Monaten\nlass des Verwaltungsaktes“ die Wörter „für nichtig","566             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007\noder“ eingefügt und die Wörter „nach dem Entste-                cc) In Nummer 5 werden die Angabe „20 vom\nhen“ durch die Wörter „ab dem Bestehen“ ersetzt.                     Hundert“ durch die Angabe „17,5 vom Hun-\n5. In § 346 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „65.“ durch                   dert“ und die Angabe „31 vom Hundert“\ndie Wörter „für die Regelaltersrente im Sinne des                    durch die Wörter „21,2 vom Hundert bei Ren-\nSechsten Buches erforderlichen“ ersetzt.                             tenbeginn vor dem Jahre 2011“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden der Satzpunkt durch ein Semi-\nArtikel 4                                kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nÄnderung des                                 „die verbleibenden Leistungen nach § 18a Abs. 3\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                         Satz 1 Nr. 2 und 3 sind wegen der Steuerbelas-\n(860-4-1)                                 tung bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011\num 3 vom Hundert zu kürzen.“\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung    3. In § 114 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „25,3\nder Bekanntmachung vom 23. Januar 2006                          vom Hundert“ durch die Wörter „29 vom Hundert bei\n(BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 5          Rentenbeginn vor dem Jahre 2011“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird\nwie folgt geändert:                                                                  Artikel 5\n1. § 18a wird wie folgt geändert:                                                 Änderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\na) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „wurden“\ndurch das Wort „werden“ ersetzt.                                                (860-5)\nb) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 wer-          Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nden der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und         Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nfolgender Buchstabe c angefügt:                       20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007\n„c) Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des      (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:\nEinkommensteuergesetzes in der ab dem\n1. Januar 2005 geltenden Fassung sind je-         1. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „70 Abs. 1\nweils die vollen Unterschiedsbeträge zwi-             und 3“ durch die Angabe „70 Abs. 1 und 5“ ersetzt.\nschen den Versicherungsleistungen und den         2. In § 208 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „70 Abs. 1\nauf sie entrichteten Beiträgen, auch wenn             und 3“ durch die Angabe „70 Abs. 1 und 5“ ersetzt.\ndie Versicherungsleistungen nach Vollendung       3. § 219d Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndes 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen\nund nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem             a) Die Angabe „70 Abs. 1 und 3“ wird durch die An-\nVertragsabschluss ausgezahlt werden.“                    gabe „70 Abs. 1 und 5“ ersetzt.\n2. § 18b Abs. 5 wird wie folgt geändert:                        b) Nach der Angabe „§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1“ wer-\nden die Wörter „erster Halbsatz“ eingefügt.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 281 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\na) Die Angabe „§ 70 Abs. 3“ wird durch die Angabe\n„1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, je-            „§ 70 Abs. 5“ ersetzt.\ndoch bei\nb) Nach der Angabe „§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1“ wer-\na) Bezügen aus einem öffentlich-rechtli-             den die Wörter „erster Halbsatz“ eingefügt.\nchen Dienst- oder Amtsverhältnis oder\naus einem versicherungsfreien Arbeits-                             Artikel 6\nverhältnis mit Anwartschaft auf Versor-\ngung nach beamtenrechtlichen Vor-                               Änderung des\nschriften oder Grundsätzen und bei                    Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nEinkommen, das solchen Bezügen ver-                                 (860-7)\ngleichbar ist, um 27,5 vom Hundert,            Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nb) Beschäftigten, die die Voraussetzun-       Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-\ngen des § 172 Abs. 1 des Sechsten         gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar-\nBuches erfüllen, um 30,5 vom Hundert;     tikel 260 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\ndas Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die     S. 2407), wird wie folgt geändert:\ndie Voraussetzungen des § 172 Abs. 3          1. In § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b wird die Angabe\ndes Sechsten Buches erfüllen, und Auf-            „45. Lebensjahr“ durch die Angabe „47. Lebensjahr“\nstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1            ersetzt.\nBuchstabe a des Altersteilzeitgesetzes        2. § 96 wird wie folgt geändert:\nwerden nicht gekürzt, Zuschläge nach\n§ 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgeset-             a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.\nzes werden um 7,65 vom Hundert ge-                b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nkürzt,“.                                             fügt:\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „23,8 vom                       „(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3\nHundert“ durch die Wörter „27,5 vom Hundert              und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des\nbei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011“ er-                 Kalenderjahres, in dem der erstattungsberech-\nsetzt.                                                   tigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007                  567\nder Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4              für den   erfolgt eine\nzusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt                                          auf Vollendung eines\nGeburts-    Anhebung\nhat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den                                                 Lebensalters von\njahrgang   um Monate\nNeubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten\n1947              1       65 Jahren und 1 Monat\ndie Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nsinngemäß.“                                                 1948              2       65 Jahren und 2 Monaten\n3. § 218a wird wie folgt geändert:                                 1949              3       65 Jahren und 3 Monaten\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        1950              4       65 Jahren und 4 Monaten\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            1951              5       65 Jahren und 5 Monaten\n„(2) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2012             1952              6       65 Jahren und 6 Monaten\nverstorben, gelten die Vorschriften über Renten             1953              7       65 Jahren und 7 Monaten\nan Witwen oder Witwer mit der Maßgabe, dass\nder Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2                1954              8       65 Jahren und 8 Monaten\nNr. 3 Buchstabe b ab Vollendung des 45. Lebens-             1955              9       65 Jahren und 9 Monaten\njahres besteht. Ist der Ehegatte nach dem 31. De-\nzember 2011 verstorben, gilt für die Altersgrenze           1956             10       65 Jahren und 10 Monaten\ndes § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b der § 242a                1957             11       65 Jahren und 11 Monaten\nAbs. 5 des Sechsten Buches entsprechend.“\n1958             12       66 Jahren\n1959             14       66 Jahren und 2 Monaten\nArtikel 7                                1960             16       66 Jahren und 4 Monaten\nÄnderung des                                1961             18       66 Jahren und 6 Monaten\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\n1962             20       66 Jahren und 8 Monaten\n(860-12)\n1963             22       66 Jahren und 10 Monaten\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I             ab 1964          24       67 Jahren.“\nS. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 10 des                (3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften\nGesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird                 vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer\nwie folgt geändert:                                               das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von\n1. In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das 65. Le-           der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemin-\nbensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Alters-              dert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches\ngrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht“ ersetzt.                     ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle\nErwerbsminderung behoben werden kann.\n2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                            Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Be-\n„1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht ha-         dürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige-\nben oder“.                                             führt hat.“\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „unter 65 Jahren“         4. In § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1 wird jeweils die\ndurch die Wörter „die Altersgrenze nach § 41               Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 41\nAbs. 2 noch nicht erreicht haben“ ersetzt.                 Abs. 3“ ersetzt.\n3. § 41 wird wie folgt gefasst:                               5. In § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter\n„15- bis unter 65-jährige Leistungsberechtigte“\n„§ 41                                durch die Wörter „Leistungsberechtigte, die das\n15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach\nLeistungsberechtigte\n§ 41 Abs. 2 aber noch nicht erreicht haben,“ ersetzt.\n(1) Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminder-\nten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im In-                                       Artikel 8\nland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht\naus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis                                     Änderung des\n84 und 90 beschaffen können, ist auf Antrag Grund-                          Arbeitsgerichtsgesetzes\nsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu                                         (320-1)\nleisten. § 91 ist anzuwenden.\n§ 24 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der\n(2) Leistungsberechtigt wegen Alters nach Ab-           Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I\nsatz 1 ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Perso-      S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 9 des\nnen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, errei-       Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert\nchen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Le-           worden ist, wird wie folgt gefasst:\nbensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezem-\nber 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie           „1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten\nfolgt angehoben:                                                Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;“.","568             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007\nArtikel 9                           2. In § 3 wird das Wort „Bahnversicherungsanstalt“\nÄnderung des                               durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung\nSozialgerichtsgesetzes                          Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\n(330-1)\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bahnversiche-\n§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der\nrungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Ren-\nFassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 10\ndes Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) ge-             b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bahnversiche-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                         rungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche Ren-\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\n„1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten\nBuch Sozialgesetzbuch erreicht hat,“.\nArtikel 12\nArtikel 10                                    Änderung des Betriebsrentengesetzes\nÄnderung des                                                     (800-22-1)\nEinkommensteuergesetzes                           Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974\n(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\n(611-1)\nGesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird\n§ 52 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung          wie folgt geändert:\nder Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I\n1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nS. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 45a\ndes Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) ge-             „Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben\nein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen\n1. Die bisherigen Absätze 24 bis 24b werden die Ab-\nAnwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hin-\nsätze 24a bis 24c.\nterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe\n2. Nach Absatz 23d wird folgender Absatz 24 einge-              des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zu-\nfügt:                                                        stehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer\n„(24) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 1 ist für        der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn\nVertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011                der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Re-\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die             gelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversiche-\nZahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des               rung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Re-\n62. Lebensjahres vorsehen darf.“                             gelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn die-\nser in der Versorgungsregelung als feste Alters-\n3. Dem Absatz 36 wird folgender Satz angefügt:                  grenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt, in\n„§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse         dem der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig\nnach dem 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe an-               eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversi-\nzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach                cherung für besonders langjährig Versicherte in An-\nVollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichti-          spruch nimmt.“\ngen ausgezahlt wird.“                                    2. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „vor Vollendung des\n65. Lebensjahres“ gestrichen.\nArtikel 11\nÄnderung des Gesetzes                                                 Artikel 13\nzur Neuordnung der Pensionskasse                                          Änderung des\nDeutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen                             Arbeitssicherstellungsgesetzes\n(7633-1)                                                       (800-18)\nDas Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse                  § 2 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom\nDeutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im           9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Arti-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1,       kel 219 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert      S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004          „1. das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses\n(BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:                      vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch\nSozialgesetzbuch beschränkt werden,“.\na) In Satz 1 wird das Wort „Bahnversicherungsan-\nstalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversi-\nArtikel 14\ncherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\nÄnderung des Altersteilzeitgesetzes\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Bahnversi-\ncherungsanstalt – Abteilung B –“ die Wörter „ , ab                               (810-36)\n1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung               Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I\nKnappschaft-Bahn-See,“ eingefügt.                     S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verord-\nc) In Satz 3 wird das Wort „Bahnversicherungsan-         nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie\nstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversi-       folgt geändert:\ncherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.                1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007              569\na) In Nummer 1 werden die Wörter „oder das 65. Le-            Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt\nbensjahr vollendet“ gestrichen.                          sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne\nb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „befreit ist,“           Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengeset-\ndas Wort „eine“ durch die Wörter „das 65. Le-            zes ermittelten Summe aller persönlichen Entgelt-\nbensjahr vollendet hat oder eine der Rente“ er-          punkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit\nsetzt.                                                   des Rentenbezuges\n2. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „nach Altersteilzeit-         vom  1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,\narbeit“ durch die Wörter „wegen Alters“ ersetzt.              vom  1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,\nvom  1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und\nArtikel 15                               vom  1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel\nÄnderung des Hüttenknapp-                         gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli\nschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes                  2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine An-\n(822-15)                                wendung. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozial-\nDas Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-               gesetzbuch findet Anwendung.“\nGesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 235 der Verordnung vom 31. Okto-                                 Artikel 17\nber 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:                                Änderung des\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                   Gesetzes über die\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Landes-                       Alterssicherung der Landwirte\nversicherungsanstalt für das Saarland“ durch die                               (8251-10)\nWörter „Deutsche Rentenversicherung Saarland“            Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nersetzt.                                             vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt ge-\nb) In Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die         ändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. März\nWörter „Landesversicherungsanstalt für das           2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:\nSaarland“ durch die Wörter „Deutschen Renten-          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nversicherung Saarland“ ersetzt.\na) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 19 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „zur\nVollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter                 „§ 11 Regelaltersrente“.\n„zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem                  b) Vor § 68 werden in der Angabe zum Ersten Un-\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                          terabschnitt die Wörter „und Beitragsfestset-\nzung“ gestrichen.\n3. In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter„zur Vollen-\ndung des 65. Lebensjahrs“ durch die Wörter „zum                c) Die Angabe zu § 69 wird gestrichen.\nErreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten              d) Vor § 88 wird die Überschrift des ersten Titels\nBuch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                                   wie folgt gefasst:\n„Erster Titel\nArtikel 16\nRenten wegen Alters\nÄnderung des\nund Renten wegen Todes“.\nFremdrenten- und\nAuslandsrenten-Neuregelungsgesetzes                     e) Vor § 88 werden folgende Angaben eingefügt:\n(824-3)                                    „§ 87a Regelaltersrente\nArtikel 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-               § 87b    Vorzeitige Altersrente“.\nNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                  f) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:\nTeil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten be-              „§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Bei-\nreinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 236 der                          trag für das Beitrittsgebiet“.\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     g) Die Angabe „Anlage 1 Beitragszuschüsse“ wird\ngestrichen.\n1. Der bisherige Text wird Absatz 1.\n2. § 2 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder\n„(2) Für Berechtigte,                                          die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben\n1. die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen                   oder“.\nAufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik                3. § 3 wird wie folgt geändert:\nDeutschland genommen haben,\na) Nach Absatz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a\n2. deren Rente nach dem 30. September 1996 be-                    eingefügt:\nginnt und\n„1a. Arbeitslosengeld II beziehen und während\n3. über deren Rentenantrag oder über deren bis                          der Dauer des Bezugs von Arbeitslosen-\n31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rück-                      geld II weiterhin versicherungspflichtig in\nnahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006                        der gesetzlichen Rentenversicherung blei-\nnoch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,                   ben, wenn sie im letzten Kalendermonat\nwird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein                      vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II\nZuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt.                      nicht versichert waren,“.","570              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                  „Erreichen der Regelaltersgrenze“ und die Wör-\n„Der Antrag auf Befreiung kann mit Wirkung für               ter „Altersrente vom 65. Lebensjahr an“ durch\ndie Zukunft widerrufen werden. Die Befreiung                 die Wörter „Regelaltersrente oder vorzeitige Al-\nendet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem                  tersrente nach Absatz 2“ ersetzt.\nder Widerruf eingegangen ist. § 34 Abs. 2 Satz 3          c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nund 4 gilt entsprechend.“\n„(2) Landwirte können die Altersrente frühes-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                 tens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzei-\nfügt:                                                        tig in Anspruch nehmen, wenn die Vorausset-\n„(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass                zung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt und die War-\nder Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird,              tezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mit-\nsolange eine der Befreiungsvoraussetzungen                   arbeitende Familienangehörige entsprechend.“\ndes Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befrei-      8. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b wird die\nung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2          Angabe „45. Lebensjahr“ durch die Angabe „47. Le-\nund 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten              bensjahr“ ersetzt.\nauch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne\n9. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „fünf\nvon Satz 1, wenn für weniger als drei Kalender-\nund 15“ durch die Wörter „fünf, 15 und 35“ ersetzt.\nmonate das Vorliegen der Befreiungsvorausset-\nzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden            10. § 21 wird wie folgt geändert:\nist.“                                                     a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Vollen-\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für eine                dung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter\nAltersrente vom 65. Lebensjahr an bis zur Voll-              „Erreichen der Regelaltersgrenze“ und die An-\nendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter                gabe „55. Lebensjahres“ durch die Wörter „Le-\n„von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelal-                bensalters, ab dem eine Altersrente vorzeitig in\ntersgrenze“ ersetzt.                                         Anspruch genommen wird“ ersetzt.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                  b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das 65.                  aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nLebensjahr noch nicht vollendet“ durch die Wör-\n„2. der übernehmende Ehegatte nur noch\nter „die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht“\nhöchstens 36 Kalendermonate bis zum\nersetzt.\nErreichen der Regelaltersgrenze zurück-\nb) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                                 zulegen hat.“\n„2. die Regelaltersgrenze erreicht ist.“                     bb) In Satz 2 werden die Wörter „das 65. Le-\n5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   bensjahr vollendet“ durch die Wörter „die\na) In Nummer 2 werden die Wörter „Wartezeit für                       Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt.\neine Altersrente“ durch die Wörter „Wartezeit                cc) In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „das\nvon 15 Jahren“ ersetzt.                                           65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter\nb) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                               „die Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt.\n„4. die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ha-    11. § 23 wird wie folgt geändert:\nben und“.                                            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n6. § 11 wird wie folgt gefasst:                                     aa) Folgende Sätze werden angefügt:\n„§ 11                                        „Bei vorzeitigen Altersrenten werden Beiträ-\nRegelaltersrente                                   ge, die für Zeiten nach Beginn der Renten\ngezahlt worden sind, ab Beginn des Monats\n(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelalters-\nberücksichtigt, der auf den Monat der Voll-\nrente, wenn\nendung des 65. Lebensjahres folgt. Beiträge,\n1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben,                          die nach Feststellung einer Rente für Zeiten\n2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und                  vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden\n3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgege-                         ab Beginn des auf die Zahlung folgenden\nben ist.                                                          Kalenderjahres berücksichtigt.“\n(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben An-                bb) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „der Voll-\nspruch auf Regelaltersrente, wenn sie                                 endung des 65. Lebensjahres“ durch die\nWörter „des Erreichens der Regelaltersgren-\n1. die Regelaltersgrenze erreicht haben,                              ze“ ersetzt.\n2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und\nb) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\n3. nicht Landwirt sind.\n„(8) Für jeden Kalendermonat,\n(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung\n1. für den eine Rente wegen Erwerbsminderung\ndes 67. Lebensjahres erreicht.“\nvor Ablauf des Kalendermonats der Vollen-\n7. § 12 wird wie folgt geändert:                                       dung des 65. Lebensjahres in Anspruch ge-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                                nommen wird,\nb) Im neuen Absatz 1 werden die Wörter „Vollen-                  2. den bei einer Rente wegen Todes die Versi-\ndung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter                     cherten vor Ablauf des Kalendermonats der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007               571\nVollendung des 65. Lebensjahres verstorben                     c) in Höhe eines Viertels das 0,84fache\nsind,                                                          der monatlichen Bezugsgröße.“\n3. für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch      13. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngenommen wird,\na) In Satz 3 wird die Angabe „(Anlage 1)“ gestri-\nvermindert sich der allgemeine Rentenwert                       chen.\num 0,3 vom Hundert (Abschlag). Satz 1 gilt nicht\nfür einen nach Absatz 5 zu gewährenden Zu-                  b) Folgender Satz wird angefügt:\nschlag zu Renten wegen Todes; für vorzeitige                    „Die Zuschussbeträge werden vom Bundesmi-\nAltersrenten nach § 12 Abs. 2 gilt Satz 1 Nr. 3                 nisterium für Arbeit und Soziales im Bundesge-\nnicht, wenn für insgesamt 45 Jahre                              setzblatt bekannt gemacht.“\n1. Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbei-     14. § 35 Abs. 1 wird aufgehoben, die Absatzbezeich-\ntende Familienangehörige nach § 1 gezahlt               nung „(2)“ wird gestrichen.\nsind,                                              15. In § 35a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „in der“\n2. nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Bu-                 durch die Wörter „in einer in- oder ausländischen“\nches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von             ersetzt.\n45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetz-       16. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind,\n„(1) Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des\nsoweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträ-\nVersicherten erbracht werden, wenn die Leistung\ngen nach Nummer 1 belegt sind, und\nzur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Land-\n3. Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3               wirtschaft erforderlich ist. Haushaltshilfe kann bei\nwegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zu-            Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht wer-\nrückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht be-          den, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht\nreits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt                möglich und diese auf andere Weise nicht sicher-\nsind.                                                   zustellen ist. Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2\nBei Renten wegen Erwerbsminderung und bei                   ist ausgeschlossen, wenn sie durch eine landwirt-\nRenten wegen Todes beträgt der Abschlag                     schaftliche Krankenkasse oder eine landwirtschaft-\nhöchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus                liche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur des-\nden diesen Renten zugrunde liegenden Steige-                halb nicht erbracht wird, weil diese Träger in ihrer\nrungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Alters-           Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der\nrente ermittelt. Sind bei Eintritt der Erwerbsmin-          Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft haben.\nderung oder zum Zeitpunkt des Todes für insge-              Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlos-\nsamt 40 Jahre Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 3                sen, soweit sie von anderen als den in Satz 3 ge-\nzurückgelegt, ist bei Renten wegen Erwerbsmin-              nannten Trägern der Sozialversicherung kraft Ge-\nderung und Renten wegen Todes Satz 1 Nr. 1                  setzes oder infolge satzungsmäßiger Ausweitung\nund 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an                   der Leistungsverpflichtung erbracht wird.“\ndie Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebens-        17. § 38 wird wie folgt geändert:\njahr tritt. Der verminderte allgemeine Rentenwert\na) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „das 65. Le-\ngilt auch für Bezugszeiten nach Erreichen der\nbensjahr nicht vollendet“ durch die Wörter „die\nRegelaltersgrenze.“\nRegelaltersgrenze nicht erreicht“ ersetzt.\nc) In Absatz 10 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Altersrente vom\n„60. und 63. Lebensjahres“ durch die Angabe\n65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Regelalters-\n„62. und 65. Lebensjahres“ ersetzt.\nrente“ ersetzt.\n12. § 27a wird wie folgt geändert:\n18. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Alters-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „zur Vollendung               rente vom 65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Re-\ndes 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum                 gelaltersrente“ ersetzt.\nErreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt.\n19. In § 42 Abs. 5 werden die Wörter „die nicht Deut-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            sche sind“ durch die Wörter „die nicht die Staats-\n„(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt                    angehörigkeit eines Staates haben, in dem die Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ er-\n1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsmin-\nsetzt.\nderung\n20. Dem § 43 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\na) in voller Höhe das 0,69fache,\n„Die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 des Gesetzes zur Re-\nb) in Höhe der Hälfte das 0,84fache                     gelung von Härten im Versorgungsausgleich in der\nder monatlichen Bezugsgröße,                            jeweils geltenden Fassung sind entsprechend an-\n2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminde-               zuwenden.“\nrung in voller Höhe ein Siebtel der monatli-       21. Die Überschrift zu § 63 wird wie folgt gefasst:\nchen Bezugsgröße,                                                                „§ 63\n3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminde-                        Auskünfte der Deutschen Post AG“.\nrung\n22. Vor § 68 werden in der Angabe zum Ersten Unter-\na) in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,             abschnitt die Wörter „und Beitragsfestsetzung“ ge-\nb) in Höhe der Hälfte das 0,69fache,                    strichen.","572              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007\n23. § 68 wird wie folgt geändert:                                                           maßgebende Regelaltersgrenze\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                 Geburtsjahrgänge\nJahre         Monate\n„Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr er-\n1950                          65              4\ngibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemei-\nnen Rentenversicherung dieses Jahres, das der              1951                          65              5\nErmittlung dieses Beitragssatzes zugrunde ge-\n1952                          65              6\nlegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in\nder allgemeinen Rentenversicherung und der                 1953                          65              7\nWert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden.“\n1954                          65              8\nb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\n1955                          65              9\n„Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er\nwird vom Bundesministerium für Arbeit und So-              1956                          65             10\nziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.“              1957                          65             11\n24. § 69 wird aufgehoben.\n1958                          66              0\n25. In § 75 Nr. 1 werden die Wörter „zur Vollendung des\n65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen              1959                          66              2\nder Regelaltersgrenze“ ersetzt.                                1960                          66              4\n26. § 83 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz             1961                          66              6\nersetzt:\n1962                          66              8\n„Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuver-\ndienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminde-                   1963                          66             10.\nrung an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monat-\nliche Bezugsgröße mit dem allgemeinen Renten-\nwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den allge-\nmeinen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsent-                                      § 87b\ngelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung                               Vorzeitige Altersrente\noder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt\nnicht, soweit die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel               Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind\nder Bezugsgröße beträgt oder in einem Kalender-               für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vor-\nmonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch               zeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne                 genommen werden kann, abweichend von § 11\ndas Beitrittsgebiet erzielt wird.“                            Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zu-\ngrunde zu legen:\n27. In § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, 3\nund 4 werden jeweils die Wörter „Wartezeit für eine                                     maßgebende Regelaltersgrenze\nGeburtsjahrgänge\nAltersrente“ durch die Wörter „Wartezeit von\nGeburtsmonate          Jahre         Monate\n15 Jahren“ ersetzt.\n28. In § 85 Abs. 3b Satz 1 werden die Wörter „Wartezeit            vor 1957                      65              0\nfür eine Altersrente“ durch die Wörter „Wartezeit              1957\nvon 15 Jahren“ ersetzt.\nJanuar                        65              1\n29. Vor § 88 wird die Überschrift des Ersten Titels wie\nfolgt gefasst:                                                 Februar                       65              2\n„Erster Titel                            März                          65              3\nRenten wegen Alters und Renten wegen Todes“.                 April                         65              4\n30. Vor § 88 werden folgende §§ 87a und 87b einge-\nMai                           65              5\nfügt:\n„§ 87a                                Juni                          65              6\nRegelaltersrente                           Juli                          65              7\nVersicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen          August                        65              8\ndie Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3\nSeptember                     65              9\nmit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in\nJahren und Monaten:                                            Oktober                       65             10\nmaßgebende Regelaltersgrenze         November\nGeburtsjahrgänge                                          und Dezember                  65             11.“\nJahre          Monate\nvor 1947                     65               0         31. In § 91 werden die Wörter „Wartezeit für eine Alters-\n1947                         65               1             rente“ durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jahren“\nersetzt.\n1948                         65               2\n32. § 93a wird wie folgt geändert:\n1949                         65               3\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007                573\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:                                         maßgebendes Lebensalter\nTodesjahr\n„(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Al-               des Versicherten         Jahre       Monate\ntersrente nach § 12 Abs. 1 nach Maßgabe von\n§ 87b in Anspruch nehmen können, ist bei der                vor 2012                      45             0\nBerechnung dieser Rente der Abschlag nach                   2012                          45             1\n§ 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b ge-\nnannten Regelaltersgrenze zu ermitteln.                     2013                          45             2\n(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminde-               2014                          45             3\nrung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen               2015                          45             4\nTodes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt\nbei der Berechnung der Abschläge bei diesen                 2016                          45             5\nRenten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und              2017                          45             6\nbei der Berechnung der Verminderung der Ab-\nschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 an die               2018                          45             7\nStelle des 65. Lebensjahres die folgende Alters-            2019                          45             8\ngrenze:\n2020                          45             9\nmaßgebende\nRentenbeginn/Todeszeitpunkt                              2021                          45           10\nAltersgrenze\nJahr           Monat        Jahre     Monate           2022                          45           11\nvor 2012                          63         0             2023                          46             0\n2012                                                       2024                          46             2\nJanuar                63         1             2025                          46             4\nFebruar               63         2             2026                          46             6\nMärz                  63         3             2027                          46             8\nApril                 63         4             2028                          46           10.“\nMai                   63         5\n34. § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\nJuni bis Dezember     63         6\na) In Buchstabe a werden die Wörter „Wartezeit für\n2013                              63         7                eine Altersrente“ durch die Wörter „Wartezeit\n2014                              63         8                von 15 Jahren“ und die Wörter „bis zur Vollen-\ndung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter\n2015                              63         9                „bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ er-\n2016                              63        10                setzt.\n2017                              63        11            b) In Buchstabe b werden die Wörter „Wartezeit für\n2018                              64         0                eine Altersrente“ durch die Wörter „Wartezeit\nvon 15 Jahren“ ersetzt.\n2019                              64         2\n2020                              64         4       35. In § 107 werden die Wörter „Wartezeit für eine Al-\ntersrente“ durch die Wörter „Wartezeit von 15 Jah-\n2021                              64         6            ren“ ersetzt.\n2022                              64         8\n36. § 114 wird wie folgt gefasst:\n2023                              64        10.\n„§ 114\nAn die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der\nBerechnung der Verminderung der Abschläge                                        Beitragshöhe\nnach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1\ngenannten Fällen jeweils die um 36 Kalendermo-                Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im\nnate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. In               Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zur Her-\nden in Satz 1 genannten Fällen berechnen sich              stellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im\ndie Abschläge nach § 23 Abs. 8 Satz 4, wenn                Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ermittelt,\nfür insgesamt 35 Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8             indem der Beitrag durch den vorläufigen Umrech-\nSatz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt sind.“                     nungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch geteilt wird. Der Beitrag wird auf\n33. Dem § 96 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nvolle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesminis-\n„(5) Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, be-          terium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetz-\nsteht Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente               blatt bekannt gemacht.“\nabweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-\nstabe b ab Vollendung des nachstehenden Lebens-          37. In § 116 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“\nalters in Jahren und Monaten:                                 gestrichen.","574               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007\n38. § 120 wird wie folgt gefasst:                                                      Artikel 20\n„§ 120                                                 Änderung des\nBerechnung des Zuschusses                           Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes\nzum Beitrag für das Beitrittsgebiet                                     (826-30-7)\nDer Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet          In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Dienstbeschädigungsaus-\nerrechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in           gleichsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I\nVerbindung mit § 114. Der Zuschuss zum Beitrag           S. 1674, 1676), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\nwird auf volle Euro gerundet. Die Zuschussbeträge        vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305) geändert worden\nwerden vom Bundesministerium für Arbeit und So-          ist, werden die Wörter „bis zur Vollendung des 65. Le-\nziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.“            bensjahres“ durch die Wörter „bis zum Erreichen der\nRegelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialge-\n39. Die Anlage 1 wird aufgehoben.\nsetzbuch“ ersetzt.\nArtikel 18\nArtikel 21\nÄnderung des\nÄnderung des\nGesetzes zur Förderung der Einstellung\nVersorgungsruhensgesetzes\nder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\n(826-30-3)\n(8252-4)\n§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Versorgungsruhensgesetzes\nDas Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-         vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt\nwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989        durch Artikel 245 der Verordnung vom 31. Oktober\n(BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 239 der      2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),            folgt gefasst:\nwird wie folgt geändert:\n„Die Mitglieder der Kommission erhalten ein von der\n1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Altersrente        Bundesregierung festzusetzendes Sitzungsgeld.“\nvom 65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Regelal-\ntersrente“ ersetzt.                                                                Artikel 22\n2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                               Änderung des\na) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter                       Bundesversorgungsgesetzes\n„Altersrente vom 65. Lebensjahr an“ durch das                                     (830-2)\nWort „Regelaltersrente“ ersetzt.\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nb) In Satz 3 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr        Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\nvollendet“ durch die Wörter „die Regelalters-          zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom\ngrenze nach dem Gesetz über die Alterssicherung        26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:\nder Landwirte erreicht“ ersetzt.\n1. § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-\n3. In § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Alters-           fasst:\nrente vom 65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Re-\ngelaltersrente“ ersetzt.                                       „b) die Altersgrenze für die große Witwenrente oder\nWitwerrente nach dem Sechsten Buch Sozialge-\n4. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter                  setzbuch erreicht haben oder“.\n„eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an“ gestrichen.\n2. § 66 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n5. In § 12 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „Vollendung\n„§ 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozial-\ndes 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen\ngesetzbuch gilt entsprechend.“\nder Regelaltersgrenze“ ersetzt.\n6. In § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „War-                                 Artikel 23\ntezeit für eine Altersrente“ durch die Wörter „Warte-\nÄnderung des Alters-\nzeit von 15 Jahren“ ersetzt.\nvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\n7. In § 18a Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Alters-\n(860-6-20)\nrente vom 65. Lebensjahr an“ durch das Wort „Re-\ngelaltersrente“ ersetzt.                                      Dem § 14 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\nrungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,\nArtikel 19                          1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird\nÄnderung des                           folgender Absatz 3 angefügt:\nKünstlersozialversicherungsgesetzes\n„(3) Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011\n(8253-1)                           abgeschlossen werden, ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit\nIn § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Künstlersozialversicherungs-       der Maßgabe anzuwenden, dass die Vereinbarung für\ngesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt      den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2007               vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht,\n(BGBl. I S. 378) geändert worden ist, werden die Wörter       die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ei-\n„Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter            ner vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden\n„Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten            Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssys-\nBuch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                               tem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungspha-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007                     575\nse) gezahlt werden darf. Die übrigen in § 1 Abs. 1 Satz 1                                Artikel 26\ngenannten Voraussetzungen bleiben unberührt. Die                                      Aufhebung des\nZertifizierung für Verträge, auf die Satz 1 Anwendung                         Gesetzes zur Änderung des\nfindet, kann frühestens zum 1. Januar 2012 erteilt wer-                  Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nden. Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember\n(860-6-8)\n2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die die\nin Satz 1 enthaltenen Änderungen bis zum 31. Dezem-               Das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches So-\nber 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung       zialgesetzbuch vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1797) wird\ndes Vertrags nicht erforderlich. Satz 4 gilt ohne zeitliche    aufgehoben.\nBeschränkung entsprechend, soweit der Anbieter mit\nseinen Bestandskunden die einvernehmliche Über-                                          Artikel 27\nnahme der in Satz 1 enthaltenen Änderungen verein-                                     Inkrafttreten\nbart. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.“\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft,\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-\nArtikel 24                             des bestimmt ist.\n(2) Artikel 16 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1996\nÄnderung der                              in Kraft.\nBundespflegesatzverordnung\n(3) Artikel 1 Nr. 52 und 59, Artikel 5 Nr. 1, 2, 3 Buch-\n(2126-9-13-2)                            stabe a und Nr. 4 Buchstabe a treten mit Wirkung vom\n1. Januar 2005 in Kraft.\nIn § 25 der Bundespflegesatzverordnung vom                     (4) Artikel 1 Nr. 43, Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe b und\n26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch        Nr. 4 Buchstabe b, Artikel 11, 15 Nr. 1 und Artikel 24\nArtikel 20 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I             treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.\nS. 378) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-\n(5) Artikel 1 Nr. 77 tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nknappschaft“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversi-\n2006 in Kraft.\ncherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.\n(6) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, j und k, Nr. 19 bis 21\nund 66 bis 70 tritt mit Wirkung vom 1. März 2007 in\nArtikel 25                             Kraft.\nÄnderung der                                 (7) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden\nBerufsschadensausgleichsverordnung                    Kalendermonats treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c,\nNr. 2, 4, 5, 24, 30, 32, 33, 38, 47, 49, 50, 54, 75 und 82,\n(830-2-13)                             Artikel 2 Nr. 5, Artikel 3 Nr. 4, Artikel 6 Nr. 2, Artikel 14\nNr. 2, Artikel 17 Nr. 1 Buchstabe b, c, f und g, Nr. 3\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Berufsschadensaus-              Buchstabe a bis c, Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuch-\ngleichsverordnung in der Fassung der Bekanntma-                stabe aa, Nr. 13 bis 16, 19 bis 24 und 36 bis 39, Arti-\nchung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt          kel 21 und 22 Nr. 2 in Kraft.\ndurch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. April 2006                  (8) Artikel 4 tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.\n(BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n(9) Artikel 1 Nr. 65 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.\nfasst:\n(10) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 6, 9, 16 Buch-\n„1. die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch               stabe b, Nr. 17, 26 und 64 tritt am 1. Januar 2012 in\nSozialgesetzbuch erreicht hat,“.                          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. April 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}