{"id":"bgbl1-2007-15-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":15,"date":"2007-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/15#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_15.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen \"Versorgungsfonds des Bundes\" (Versorgungsfondszuweisungsverordnung - VfzV)","law_date":"2007-04-11T00:00:00Z","page":549,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007             549\nVerordnung\nüber die Zuweisungen an das\nSondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“\n(Versorgungsfondszuweisungsverordnung – VfzV)\nVom 11. April 2007\nAuf Grund des § 16 Abs. 1 Satz 4 des Versorgungs-            (2) Für Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf\nrücklagegesetzes vom 9. Juli 1998 (BGBl. I S. 1800),        Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder\nder durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. De-         Grundsätzen gewährleistet wird, gelten die Zuwei-\nzember 2006 (BGBl. I S. 3288) eingefügt worden ist,         sungssätze der Beamtinnen und Beamten in den ent-\nverordnet das Bundesministerium des Innern im Einver-       sprechenden Laufbahnen.\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:                  (3) Die Zuweisungssätze nach Absatz 1 erhöhen\nsich im Falle der Begründung des Dienst- oder Be-\n§1                                schäftigungsverhältnisses nach Vollendung des 45. Le-\nHöhe der Zuweisungssätze                      bensjahres um 50 Prozent und nach Vollendung des\n50. Lebensjahres um 100 Prozent.\n(1) Die für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen\nan das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bun-                                       §2\ndes“ maßgebenden Prozentsätze der jeweiligen ruhe-\ngehaltfähigen Dienstbezüge (Zuweisungssätze) werden                              Zahlverfahren\nwie folgt festgesetzt:                                          Die die Bezügezahlungen anordnenden Dienststellen\n1. für Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und        leisten die Zuweisungen für das Kalenderjahr in halb-\nBeamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung R          jährlichen Teilbeträgen, die jeweils für das erste Halb-\n29,20 Prozent,                                          jahr bis zum 30. September des Jahres und für das\nzweite Halbjahr bis zum 31. März des nächsten Jahres\n2. für Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Bundes-          auf dem vom Bundesministerium des Innern benannten\nbesoldungsordnung W 29,20 Prozent,                      Sonderkonto eingehen müssen.\n3. für Beamtinnen und Beamte mit besonderer Alters-\ngrenze nach § 41 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeam-                                     §3\ntengesetzes 29,60 Prozent,                                    Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze\n4. für die übrigen Beamtinnen und Beamten des höhe-             Die Höhe der Zuweisungssätze ist vom Bundes-\nren Dienstes 29,20 Prozent,                             ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bun-\n5. für die übrigen Beamtinnen und Beamten des geho-         desministerium der Finanzen spätestens alle drei Jahre\nbenen Dienstes 24,80 Prozent,                           auf der Grundlage versicherungsmathematischer Be-\nrechnungen und unter Berücksichtigung der jeweiligen\n6. für die übrigen Beamtinnen und Beamten des mitt-         Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts\nleren Dienstes 21,50 Prozent,                           zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.\n7. für die übrigen Beamtinnen und Beamten des einfa-\nchen Dienstes 20,50 Prozent und                                                    §4\n8. für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit all-                              Inkrafttreten\ngemeiner oder besonderer Altersgrenze nach § 45             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ndes Soldatengesetzes 29,60 Prozent.                     2007 in Kraft.\nBerlin, den 11. April 2007\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}