{"id":"bgbl1-2007-15-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":15,"date":"2007-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen","law_date":"2007-04-19T00:00:00Z","page":538,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["538              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007\nGesetz\nzur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen\nVom 19. April 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird\nsen:                                                         wie folgt geändert:\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:\nÄnderung\ndes Teilzeit- und Befristungsgesetzes                       „§ 37b     Frühzeitige Arbeitsuche“.\n§ 14 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes              b) Nach der Angabe zu § 427 wird folgende An-\nvom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt                 gabe eingefügt:\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003                   „§ 427a Gleichstellung von Mutterschaftszei-\n(BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, wird wie folgt                           ten“.\ngefasst:\n1a. § 36 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsver-\ntrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis               „(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung\nzu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Ar-             nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene\nbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhält-             Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsver-\nnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittel-             hältnis erkennbar nicht begründet werden soll,\nbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses               kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Auf-\nmindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne                 nahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen;\ndes § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialge-               Absatz 1 gilt entsprechend.“\nsetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezo-         2.   § 37b wird wie folgt geändert:\ngen oder an einer öffentlich geförderten Beschäfti-\na) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitssuche“\ngungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch\ndurch das Wort „Arbeitsuche“ ersetzt.\nSozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Ge-\nsamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Ver-             b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.“                            „Zur Wahrung der Frist nach Satz 1 und 2 reicht\neine fernmündliche Meldung aus, wenn die per-\nArtikel 2                                   sönliche Meldung nach terminlicher Vereinba-\nÄnderung                                     rung nachgeholt wird.“\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch                  3.   § 38 wird wie folgt geändert:\n§ 16 Abs. 1 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialge-                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ausbil-\nsetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti-                dungs- und Arbeitssuchende“ durch die Wörter\nkel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I                    „Ausbildung- und Arbeitsuchende“ ersetzt.\nS. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 22. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden                b) In Absatz 1a werden die Wörter „Die Ausbil-\nist, wird wie folgt gefasst:                                         dungssuchenden und Arbeitssuchenden“ durch\ndie Wörter „Ausbildung- und Arbeitsuchende“\n„Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen                    ersetzt.\nden in § 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genann-\nten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäfti-               c) In Absatz 2 werden die Wörter „Ausbildungsu-\ngung und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Bu-                 chende oder Arbeitsuchende“ durch die Wörter\nches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturan-                  „Ausbildung- oder Arbeitsuchende“ ersetzt.\npassungsmaßnahmen gleich.“                                        d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 bis 3 wird das Wort „Arbeits-\nArtikel 3\nsuchende“ jeweils durch das Wort „Arbeit-\nÄnderung                                          suchende“ ersetzt.\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nbb) In Nummer 4 wird das Wort „Versicherungs-\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                       pflichtverhältnisses“ durch die Wörter „Ar-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                         beits- oder Ausbildungsverhältnisses“ er-\nBGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4                    setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007            539\n4.  § 219 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      nisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die\n„Die Förderdauer darf bei besonders betroffenen                  über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurz-\nälteren schwerbehinderten Menschen, die das                      fristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,\n50. Lebensjahr vollendet haben, 60 Monate und                5. der Träger und die Maßnahme für die Förderung\nbei besonders betroffenen älteren schwerbehinder-                nach den §§ 84 und 85 zugelassen sind und\nten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet\n6. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2010 be-\nhaben, 96 Monate nicht übersteigen.“\ngonnen hat.\n5.  § 221 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nEs gilt § 77 Abs. 3. Bei der Feststellung der Zahl\na) In Nummer 3 wird nach dem Komma das Wort                  der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbe-\n„oder“ gestrichen.                                        schäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen\nb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma                wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn\nersetzt und nach dem Komma das Wort „oder“                Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden\neingefügt.                                                mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu\nc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-                berücksichtigen.“\nfügt:                                                7.   § 421f wird wie folgt gefasst:\n„5. der Eingliederungszuschuss für die Einstel-                                   „§ 421f\nlung eines besonders betroffenen schwer-\nEingliederungszuschuss für Ältere\nbehinderten Menschen geleistet wird.“\n(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von\n5a. § 345a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nArbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet\n„(1) Für die Personen, die als Bezieher einer             haben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhal-\nRente wegen voller Erwerbsminderung versiche-                ten, wenn\nrungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes\n1. diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindes-\nKalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der\ntens sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren\nGesamtbeitrag beträgt\noder Arbeitslosengeld unter erleichterten Vo-\n1. für das Jahr 2003          5 Millionen Euro,                  raussetzungen oder Transferkurzarbeitergeld\n2. für das Jahr 2004         18 Millionen Euro,                  bezogen haben oder an einer Maßnahme der\n3. für das Jahr 2005         36 Millionen Euro,                  beruflichen Weiterbildung oder der öffentlich\ngeförderten Beschäftigung nach diesem Buch\n4. für das Jahr 2006         19 Millionen Euro und               teilgenommen haben oder\n5. für das Jahr 2007         26 Millionen Euro.\n2. deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegen-\nDer jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im je-                der Umstände erschwert ist\nweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in\nund das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis\ndem\nfür mindestens ein Jahr begründet wird.\n1. die Bezugsgröße der Sozialversicherung,\n(2) Die Förderhöhe und die Förderdauer richten\n2. die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbezie-            sich nach den jeweiligen Eingliederungserforder-\nhern aus dem Bezug einer Rente wegen voller               nissen. Die Förderhöhe darf 30 Prozent des be-\nErwerbsminderung und                                      rücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unter-\n3. die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs              schreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Die\neiner Rente wegen voller Erwerbsminderung er-             Förderdauer beträgt mindestens zwölf Monate. Sie\nworbene Anspruchsdauer                                    darf 36 Monate nicht überschreiten. Nach Ablauf\ndes vergangenen Kalenderjahres zu den entspre-               von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss\nchenden Werten des vorvergangenen Kalenderjah-               um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu ver-\nres stehen. Das Bundesministerium für Arbeit und             mindern. Für schwerbehinderte, sonstige behin-\nSoziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalen-                derte und besonders betroffene schwerbehinderte\nderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bun-           Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent\ndesanzeiger bekannt.“                                        des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts be-\ntragen. Die Förderdauer darf für besonders betrof-\n6.  § 417 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                         fene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Mo-\n„(1) Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiter-          nate und ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis\nbildung durch Übernahme der Weiterbildungskos-               zu 96 Monate betragen. Der Eingliederungszu-\nten gefördert werden, wenn                                   schuss ist für besonders betroffene schwerbehin-\n1. sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr           derte Menschen erst nach Ablauf von 24 Monaten\nvollendet haben,                                          zu kürzen. Er darf für besonders betroffene\nschwerbehinderte Menschen 30 Prozent des be-\n2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsver-\nrücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unter-\nhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der\nschreiten.\nMaßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsent-\ngelt haben,                                                  (3) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt\nbestimmt sich nach § 220.\n3. der Betrieb, dem sie angehören, weniger als\n250 Arbeitnehmer beschäftigt,                                (4) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn\n4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem                 1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Been-\nsie angehören, durchgeführt wird und Kennt-                   digung eines Beschäftigungsverhältnisses ver-","540              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007\nanlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss              ßigen vereinbarten Arbeitszeit der Beschäftigung\nzu erhalten, oder                                         vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab, ist das Verhält-\n2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber             nis der Abweichung auf die Höhe der Leistungen\nerfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der             anzuwenden. Wird durch die Aufnahme einer mit\nletzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr              Entgeltsicherung geförderten Beschäftigung Ar-\nals drei Monate versicherungspflichtig beschäf-           beitslosigkeit vermieden, so wird für das Verhältnis\ntigt war.                                                 der Abweichung die regelmäßige vereinbarte Ar-\nbeitszeit aus der vorangegangenen Beschäftigung\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Förderungen,            zu Grunde gelegt.\ndie bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben.“\n(5) Die Entgeltsicherung ist ausgeschlossen,\n8.  § 421j wird wie folgt gefasst:                                wenn\n„§ 421j                                1. die Aufnahme der Beschäftigung bei einem frü-\nEntgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer                   heren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeit-\n(1) Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollen-               nehmer während der letzten zwei Jahre vor An-\ndet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Auf-                    tragstellung mehr als drei Monate versiche-\nnahme einer versicherungspflichtigen Beschäfti-                   rungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht,\ngung beenden oder vermeiden, haben Anspruch                       wenn es sich um eine befristete Beschäftigung\nauf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie                     schwerbehinderter Menschen im Sinne des\n§ 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neun-\n1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von min-                   ten Buches gehandelt hat,\ndestens 120 Tagen haben oder geltend machen\nkönnten,                                                  2. bei einem Wechsel in eine betriebsorganisato-\nrisch eigenständige Einheit nach § 216b ein ge-\n2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das                    ringeres Arbeitsentgelt als bisher vereinbart\nden tariflichen oder, wenn eine tarifliche Bin-               wurde,\ndung der Vertragsparteien nicht besteht, den\n3. die Beschäftigung in einer Maßnahme nach\nortsüblichen Bedingungen entspricht und\ndem Sechsten Kapitel dieses Buches oder in\n3. eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von min-                 einer Personal-Service-Agentur erfolgt oder\ndestens 50 Euro besteht.\n4. der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters aus\nDie Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unter-                   der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine\nschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Net-                    ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art be-\ntoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des                     zieht.\nArbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeits-\n(6) In Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Kurzar-\nentgelt ergibt, und dem niedrigeren pauschalierten\nbeitergeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld,\nNettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung.\nVerletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentage-\n(2) Die Entgeltsicherung wird für die Dauer von            geld von einem privaten Krankenversicherungsun-\nzwei Jahren gewährt. Kann die Entgeltsicherung                ternehmen bezieht, werden die Leistungen der Ent-\nnur für eine kürzere Dauer als nach Satz 1 erbracht           geltsicherung unverändert erbracht.\nwerden, so ist innerhalb von zwei Jahren nach Auf-\n(7) Vom 1. Januar 2010 an finden diese Rege-\nnahme dieser Beschäftigung die Entgeltsicherung\nlungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch\nfür die Dauer des noch verbleibenden Anspruchs\nauf Entgeltsicherung vor diesem Tag entstanden\nerneut zu gewähren, wenn die Voraussetzungen\nist. Bei erneuter Antragstellung werden die Leis-\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, soweit\ntungen längstens bis zum 31. Dezember 2011 ge-\nein neuer Anspruch nach Absatz 1 nicht entstan-\nwährt.“\nden ist. Zeiten der Beschäftigung, in denen Leis-\ntungen der Entgeltsicherung bezogen werden, be-          8a. Nach § 427 wird folgender § 427a eingefügt:\ngründen keinen Anspruch nach Absatz 1.                                               „§ 427a\n(3) Die Entgeltsicherung wird geleistet als Zu-                   Gleichstellung von Mutterschaftszeiten\nschuss zum Arbeitsentgelt und als zusätzlicher                   (1) Für Personen, die in der Zeit vom 1. Januar\nBeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der              1998 bis zum 31. Dezember 2002 Sonderunter-\nZuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt im ersten                 stützung nach dem Mutterschutzgesetz oder Mut-\nJahr nach Aufnahme der Beschäftigung 50 Prozent               terschaftsgeld bezogen haben, gilt für die Erfüllung\nund im zweiten Jahr 30 Prozent der monatlichen                der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfor-\nNettoentgeltdifferenz. Der zusätzliche Beitrag zur            derlichen Anwartschaftszeit und für die Dauer des\ngesetzlichen Rentenversicherung wird nach § 163               Anspruchs § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b des\nAbs. 9 des Sechsten Buches bemessen und von                   Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. De-\nder Bundesagentur entrichtet; § 207 gilt entspre-             zember 1997 geltenden Fassung entsprechend.\nchend. Bei der Feststellung der für die Leistungen\nder Entgeltsicherung maßgeblichen Tatsachen gilt                 (2) Die Agentur für Arbeit entscheidet\n§ 313 entsprechend. Wesentliche Änderungen des                1. von Amts wegen\nArbeitsentgelts während des Bezugs der Leistun-                   a) über Ansprüche auf Arbeitslosengeld neu,\ngen der Entgeltsicherung werden berücksichtigt.                      die allein deshalb abgelehnt worden sind,\n(4) Weicht die regelmäßige vereinbarte Arbeits-                   weil Zeiten nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buch-\nzeit der Beschäftigung während des Bezugs der                        stabe b des Arbeitsförderungsgesetzes in\nLeistungen der Entgeltsicherung von der regelmä-                     der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007                  541\nFassung nicht berücksichtigt worden sind,                                    Artikel 3a\nwenn die Entscheidung am 28. März 2006                                       Änderung\nnoch nicht unanfechtbar war,                                des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nb) über Ansprüche auf Arbeitslosengeld, über              § 224a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\ndie wegen des Bezugs einer der in Absatz 1          buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-\ngenannten Mutterschaftsleistungen bisher            sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002\nnicht oder nur vorläufig entschieden worden         (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6\nist;                                                des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. im Übrigen auf Antrag.“                                1. In Satz 1 werden die Wörter „für pauschale Beiträge“\n9. Nach § 434o wird folgender § 434p angefügt:                   durch die Wörter „für den Gesamtbeitrag“ ersetzt.\n2. In Satz 2 werden die Wörter „Die pauschalen Bei-\n„§ 434p                                 träge sind“ durch die Wörter „Der Gesamtbeitrag ist“\nersetzt.\nGesetz\nzur Verbesserung der\nArtikel 4\nBeschäftigungschancen älterer Menschen\nInkrafttreten\nBesteht am 1. Mai 2007 oder zu einem späteren             (1) Artikel 3 Nr. 5a und Artikel 3a treten mit Wirkung\nZeitpunkt noch Anspruch auf Leistungen der Ent-           vom 1. Januar 2006 in Kraft.\ngeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, die erstmals\nnach § 421j in der bis zum 30. April 2007 geltenden          (2) Artikel 3 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nFassung bewilligt worden sind, so gilt für eine er-       2007 in Kraft.\nneute Bewilligung § 421j Abs. 2 Satz 2 entspre-              (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2007 in\nchend.“                                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. April 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}