{"id":"bgbl1-2007-14-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":14,"date":"2007-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/14#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_14.pdf#page=14","order":5,"title":"Anordnung zur Änderung der Allgemeinen Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung","law_date":"2007-03-29T00:00:00Z","page":534,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["534  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2007\nAnordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Anordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren\nund über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienst-\nverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\nVom 29. März 2007\nI.\nAbschnitt III Absatz 3 der Allgemeinen Anordnung über die Übertragung von\nZuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen\naus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bun-\ndesministeriums der Verteidigung vom 16. Januar 2006 (BGBl. I S. 273) wird\nwie folgt gefasst:\n„(3) Bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten gegen Maßnahmen eines Trup-\npenteils oder einer militärischen Dienststelle im Inland übertrage ich die Vertre-\ntung des Dienstherrn der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich\ndas mit der Klage befasste Gericht seinen Sitz hat. Soweit sich die Klage einer\nSoldatin oder eines Soldaten gegen die Maßnahme eines Truppenteils oder\neiner militärischen Dienststelle im Ausland richtet, übertrage ich die Vertretung\ndes Dienstherrn dem Bundesamt für Wehrverwaltung. Abweichend von Satz 1\nund 2 übertrage ich bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten in Statusangele-\ngenheiten die Vertretung des Dienstherrn bei Offiziersanwärterinnen, Offiziers-\nanwärtern und Offizieren dem Personalamt der Bundeswehr und bei Unteroffi-\nzieren und Mannschaften der Stammdienststelle der Bundeswehr, soweit nicht\nmeine Zuständigkeit zur Personalführung gegeben ist oder ich mir die Zustän-\ndigkeit bis zum 30. Juni 2008 aus dienstlichen Gründen vorbehalte. Absatz 2\nSatz 2 bleibt unberührt.“\nII.\nDiese Änderung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\nBonn, den 29. März 2007\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nIn Vertretung\nWichert"]}