{"id":"bgbl1-2007-14-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":14,"date":"2007-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/14#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_14.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes","law_date":"2007-04-17T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2007                529\nGesetz\nzur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes\nVom 17. April 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                           dungen in Zivil- und Handelssachen (ABl.\nsen:                                                                         EU Nr. L 299 S. 62).“\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verordnung“\nArtikel 1                                   durch die Wörter „Verordnungen und Abkommen“\nÄnderung des Anerkennungs-                              ersetzt.\nund Vollstreckungsausführungsgesetzes                 4. § 2 wird wie folgt geändert:\nDas Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-              a) In Nummer 1 werden die Wörter „ , in denen die in\ngesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zu-               § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnung gilt,“ ge-\nletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 7 des Gesetzes vom               strichen.\n26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In der Überschrift werden nach den Wörtern „zur\nDurchführung von Verordnungen“ die Wörter „und                    „2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Ver-\nAbkommen“ eingefügt.                                                   gleiche und öffentliche Urkunden, auf welche\nder jeweils auszuführende Anerkennungs-\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nund Vollstreckungsvertrag, die jeweils durch-\na) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:                           zuführende Verordnung oder das jeweils\n„§ 5 Zustellungsempfänger“.                                        durchzuführende Abkommen Anwendung fin-\nb) Die Angabe zu den §§ 50 bis 54 wird wie folgt                       det,“.\ngefasst:                                              5. § 5 wird wie folgt gefasst:\n„§§ 50 bis 54 (weggefallen)“.                                                        „§ 5\nc) Folgender Abschnitt 6 wird angefügt:                                         Zustellungsempfänger\n„Abschnitt 6                              (1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag\nVerordnung (EG) Nr. 44/2001                    keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des\ndes Rates vom 22. Dezember 2000                    § 184 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung be-\nüber die gerichtliche Zuständigkeit               nannt, so können bis zur nachträglichen Benennung\nund die Anerkennung und Vollstreckung                alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post\nvon Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen            (§ 184 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozessord-\nund Abkommen vom 19. Oktober 2005                    nung) bewirkt werden.\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und                  (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende\ndem Königreich Dänemark                      Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das\nüber die gerichtliche Zuständigkeit               Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt\nund die Anerkennung und Vollstreckung von               werden kann.“\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen          6. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n§ 55 Abweichungen von Vorschriften des Allge-\na) Satz 1 erster Teilsatz wird wie folgt gefasst:\nmeinen Teils; ergänzende Regelungen\n„Die Landesregierungen werden für die Ausfüh-\n§ 56 Bescheinigungen zu inländischen Titeln“.\nrung von Anerkennungs- und Vollstreckungsver-\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                      trägen nach diesem Gesetz und für die Durchfüh-\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                         rung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnun-\n„2. die Durchführung folgender Verordnungen                   gen und Abkommen ermächtigt,“.\nund Abkommen der Europäischen Gemein-                 b) Satz 2 letzter Teilsatz wird wie folgt gefasst:\nschaft:                                                   „ , die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sowie das Ab-\na) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates              kommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Eu-\nvom 22. Dezember 2000 über die gericht-                ropäischen Gemeinschaft und dem Königreich\nliche Zuständigkeit und die Anerkennung                Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit\nund Vollstreckung von Entscheidungen in                und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-\nZivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001                 scheidungen in Zivil- und Handelssachen jeweils\nNr. L 12 S. 1);                                        allein ausgeübt werden.“\nb) des Abkommens vom 19. Oktober 2005             7. In Teil 2 werden der Überschrift von Abschnitt 6 die\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft             Wörter „und Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwi-\nund dem Königreich Dänemark über die               schen der Europäischen Gemeinschaft und dem Kö-\ngerichtliche Zuständigkeit und die Aner-           nigreich Dänemark über die gerichtliche Zuständig-\nkennung und Vollstreckung von Entschei-            keit und die Anerkennung und Vollstreckung von","530              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2007\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ ange-           26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist,\nfügt.                                                       wird wie folgt gefasst:\n8. § 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                            „(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende\n„(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der              Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Ver-\nZwangsvollstreckung ist einzulegen                          fahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden\nkann.“\n1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn\nder Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat;                                 Artikel 3\n2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung,                            Bekanntmachungserlaubnis\nwenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Aus-\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\nland hat.\ndes Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsge-\nDie Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreck-       setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-\nbarerklärung dem Verpflichteten entweder persön-            tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\nlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist.          chen.\nEine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfer-\nnung ist ausgeschlossen. Dementsprechend finden                                      Artikel 4\n§ 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Abs. 3 Satz 1\nInkrafttreten\nzweiter Halbsatz keine Anwendung, wenn der Ver-\npflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.“                    Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das\nAbkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Euro-\nArtikel 2                             päischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-\nÄnderung des Internationalen                      nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-\nFamilienrechtsverfahrensgesetzes                    und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 299 S. 62) für die\n§ 17 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsver-          Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. Das Datum\nfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162),          des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ndas zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom            machen.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. April 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}