{"id":"bgbl1-2007-14-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":14,"date":"2007-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften","law_date":"2007-04-16T00:00:00Z","page":522,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["522              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2007\nFünftes Gesetz\nzur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften\nVom 16. April 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                       transeuropäischen      Hochgeschwindigkeits-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                    bahnsystem sind;\n6. die Überwachung der von öffentlichen Eisen-\nArtikel 1                                     bahnen festgelegten Regeln, die Anforderun-\nÄnderung                                      gen zur Gewährleistung der Eisenbahnsicher-\ndes Allgemeinen Eisenbahngesetzes                              heit enthalten und für mehr als eine Eisen-\nbahn gelten, mit Ausnahme der Regeln von\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember\nBetreibern von Regionalbahnen und Netzen\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt\ndes Regionalverkehrs;\ngeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006\n(BGBl. I S. 2919), wird wie folgt geändert:                         7. die Führung eines behördlichen Fahrzeugein-\nstellungsregisters, soweit dieses nach dem\n1. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 8 und 9                        Recht der Europäischen Gemeinschaften im\nangefügt:                                                           Zusammenhang mit dem konventionellen Ei-\n„(8) Netze des Regionalverkehrs sind Schienen-                   senbahnsystem und dem transeuropäischen\nwege, auf denen keine Züge des Personenfernver-                     Hochgeschwindigkeitsbahnsystem einzurich-\nkehrs verkehren.                                                    ten ist.\n(9) Regionalbahnen sind Eisenbahnverkehrsun-                 Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch\nternehmen, die ausschließlich Verkehrsleistungen                die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2\nauf Netzen des Regionalverkehrs erbringen, auch                 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicher-\nsoweit sie über diese Netze hinaus bis in den                   heitsbehörde wahr.\nÜbergangsbahnhof außerhalb des jeweiligen Net-                     (1f) Dem Bund obliegt die Untersuchung ge-\nzes des Regionalverkehrs verkehren.“                            fährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf Ei-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                    senbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahn-\naufsicht unterliegen. Der Bund nimmt die Auf-\na) Absatz 1e wird durch folgende Absätze 1e bis 1h              gabe nach Satz 1 durch das Bundesministerium\nersetzt:\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Unter-\n„(1e) Dem Bund obliegt für regelspurige Ei-              suchungsbehörde wahr, soweit\nsenbahnen                                                   1. es sich um einen schweren Unfall im Sinne\n1. die Genehmigung der Inbetriebnahme struk-                    des Artikels 3 Buchstabe l der Richtli-\ntureller Teilsysteme im Sinne des Rechts der                 nie 2004/49/EG des Europäischen Parla-\nEuropäischen Gemeinschaften im Zusam-                        ments und des Rates vom 29. April 2004 über\nmenhang mit dem konventionellen Eisen-                       Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und\nbahnsystem und dem transeuropäischen                         zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Ra-\nHochgeschwindigkeitsbahnsystem;                              tes über die Erteilung von Genehmigungen an\nEisenbahnunternehmen und der Richtli-\n2. die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen\nnie 2001/14/EG über die Zuweisung von\nund Sicherheitsgenehmigungen;\nFahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhe-\n3. die Genehmigung von Schulungseinrichtun-                     bung von Entgelten für die Nutzung von Ei-\ngen und die Überwachung von deren Tätig-                     senbahninfrastruktur und die Sicherheitsbe-\nkeit;                                                        scheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr.\n4. die Eisenbahnaufsicht, ausgenommen die                       L 220 S. 16) handelt oder\nÜberwachung der Beachtung der Vorschriften               2. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen,\nder §§ 8 bis 13, über nichtbundeseigene Ei-                  dass ein anderes als in Nummer 1 genanntes\nsenbahnen, die einer Sicherheitsbescheini-                   gefährliches Ereignis zu einem schweren Un-\ngung oder Sicherheitsgenehmigung bedür-                      fall hätte führen können.\nfen;                                                     In den übrigen Fällen nimmt das Eisenbahn-\n5. die Eisenbahnaufsicht über das Herstellen                Bundesamt die Aufgabe nach Satz 1 als Unter-\nund das Inverkehrbringen von Teilen von Teil-            suchungsbehörde wahr. Das Bundesministerium\nsystemen, die Interoperabilitätskomponenten              für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im\nim Sinne des Rechts der Europäischen Ge-                 einzelnen Fall jederzeit widerruflich das Eisen-\nmeinschaften im Zusammenhang mit dem                     bahn-Bundesamt mit Untersuchungshandlun-\nkonventionellen Eisenbahnsystem und dem                  gen beauftragen. Im Falle der Beauftragung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2007                523\nnach Satz 4 hat das Eisenbahn-Bundesamt die             4. § 6 wird wie folgt geändert:\nBefugnisse der Untersuchungsbehörde, soweit                a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndiese zur Durchführung der beauftragten Unter-\nsuchungshandlungen erforderlich sind.                          „Keiner Genehmigung bedürfen\n(1g) Die für die Unfalluntersuchung zuständi-              1. nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunterneh-\ngen Beschäftigten des Eisenbahn-Bundesamtes                       men, die ausschließlich Eisenbahnverkehrs-\nunterstehen bei der Unfalluntersuchung aus-                       leistungen im Güterverkehr erbringen und\nschließlich und unmittelbar den Anordnungen                       ausschließlich Eisenbahninfrastrukturen be-\ndes für die Untersuchung zuständigen Beschäf-                     nutzen, die nicht dem öffentlichen Verkehr\ntigten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau                    dienen,\nund Stadtentwicklung, soweit die Anordnungen                   2. Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die aus-\nnicht die dienstliche Stellung der Beschäftigten                  schließlich Eisenbahninfrastrukturen benut-\ndes Eisenbahn-Bundesamtes betreffen.                              zen, die nicht dem öffentlichen Verkehr die-\n(1h) Die Aufgaben und die Befugnisse der für                  nen,\ndie Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungs-                  3. nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunter-\nwidrigkeiten zuständigen Behörden bleiben im                      nehmen,\nÜbrigen unberührt.“                                            4. öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterneh-\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                 men für das Betreiben von Serviceeinrichtun-\n„(6) Auf Antrag eines Eisenbahnverkehrsun-                    gen einschließlich der Schienenwege und der\nternehmens, das auch über den außerhalb des                       Steuerungs- und Sicherungssysteme in Ser-\nNetzes des Regionalverkehrs liegenden Über-                       viceeinrichtungen sowie für die mit dem Zu-\ngangsbahnhof hinaus Schienenpersonennahver-                       gang zu Serviceeinrichtungen verbundenen\nkehr bis in die nächste Stadt mit einer Einwoh-                   Leistungen; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt.“\nnerzahl von über 100 000 betreibt, kann das                b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                     „(5) Antragsteller kann jedes Unternehmen\nentwicklung nach Anhörung der beteiligten Län-                 mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nder im Einzelfall anordnen, dass auf dieses Ei-                sein.“\nsenbahnverkehrsunternehmen die Bestimmun-\ngen anzuwenden sind, die für Regionalbahnen             5. § 7a wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\ngelten, soweit                                                                       „§ 7a\n1. dafür ein besonderes regionales Bedürfnis                              Sicherheitsbescheinigung\nbesteht,                                                            und nationale Bescheinigung\n2. das Eisenbahnverkehrsunternehmen die not-                         für Eisenbahnverkehrsunternehmen\nwendige Befähigung nachgewiesen hat und                  (1) Ohne Sicherheitsbescheinigung dürfen Ei-\n3. die Einheitlichkeit der Eisenbahnaufsicht nicht         senbahnverkehrsunternehmen vorbehaltlich des\ngefährdet wird.                                       Absatzes 4 nicht am regelspurigen öffentlichen Ei-\nsenbahnbetrieb teilnehmen. Satz 1 gilt nicht für Re-\nDie Anordnung ist dem Antragsteller und den                gionalbahnen, die nur im Inland verkehren.\nbeteiligten Ländern bekannt zu geben. Sie ist\nim Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“                        (2) Die Sicherheitsbescheinigung ist für nach Art\nund räumliche Ausdehnung festgelegte Eisenbahn-\n3. § 5a wird wie folgt geändert:                                 verkehrsleistungen auf schriftlichen Antrag für die\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern                  betreffenden Schienennetze oder Schienenwege\n„Haltern von Eisenbahnfahrzeugen“ die Wörter               öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu\n„ , Betreibern von Schulungseinrichtungen im               erteilen, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen\nSinne des § 7d“ eingefügt.                                 den Nachweis erbringt, dass es\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1a,           1. ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet\n1b und 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1a, 1b, 1e,               hat, das mindestens die Anforderungen des Ar-\n1f und 2“ ersetzt.                                             tikels 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-                  erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverord-\nfügt:                                                          nung auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 14 ergän-\nzende Anforderungen ergeben, und\n„(6a) Die Vorschriften des Verwaltungsverfah-\nrensgesetzes über die Ermittlung des Sachver-              2. die besonderen Anforderungen für den sicheren\nhaltes im Verwaltungsverfahren gelten für die                  Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge auf\nUntersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisen-                 dem betreffenden Schienennetz oder den einzel-\nbahnbetrieb entsprechend. Die für die Untersu-                 nen Schienenwegen erfüllt.\nchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbe-                 (3) Die Anforderungen an die Einrichtung eines\ntrieb zuständigen Behörden sind befugt, eine               Sicherheitsmanagementsystems gelten durch die\nVersicherung an Eides statt zu verlangen. Zeu-             Eisenbahnverkehrsunternehmen als erfüllt, die ei-\ngen und Sachverständige sind zur Aussage oder              nen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen\nzur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet; Ab-          Bestellung durch die zuständige Eisenbahnauf-\nsatz 5 Satz 3 sowie § 65 Abs. 1 Satz 2 des Ver-            sichtsbehörde bestätigt worden ist, soweit es sich\nwaltungsverfahrensgesetzes gelten entspre-                 nicht um Eisenbahnverkehrsunternehmen handelt,\nchend.“                                                    die grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleis-","524             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2007\ntungen erbringen. Ein gesonderter Nachweis über                                          § 7b\ndie Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 1                           Änderungen, Rücknahme\nist für Eisenbahnverkehrsunternehmen in diesen                      und Widerruf der Sicherheitsbescheinigung\nFällen nicht erforderlich.                                                  und nationalen Bescheinigung\n(4) Soweit ein Eisenbahnverkehrsunternehmen,                  (1) Im Falle wesentlicher Änderungen der der Er-\ndas am öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilzunehmen             teilung einer Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4\nbeabsichtigt, bereits über eine in einem anderen              zugrunde liegenden Verhältnisse hat das Eisen-\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach              bahnverkehrsunternehmen unverzüglich die Ände-\nArtikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG für gleichartige         rung der erteilten Sicherheitsbescheinigung oder\nEisenbahnverkehrsleistungen erteilte Sicherheits-             der nationalen Bescheinigung zu beantragen.\nbescheinigung verfügt, darf es im Inland nur mit ei-             (2) Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4\nner zusätzlichen nationalen Bescheinigung am öf-              kann im Falle wesentlicher Änderungen von\nfentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Diese Be-             Rechtsvorschriften über die Betriebssicherheit ganz\nscheinigung ist auf Antrag für die betreffenden               oder teilweise geändert oder widerrufen werden.\nSchienennetze oder die Schienenwege öffentlicher\nEisenbahninfrastrukturunternehmen zu erteilen bei                (3) Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4\nkann ganz oder teilweise widerrufen werden, soweit\n1. Vorlage einer Darstellung des Sicherheitsmana-             die in ihr enthaltenen Auflagen nicht erfüllt werden\ngementsystems des Eisenbahnverkehrsunter-                 oder die Bescheinigung nicht in der vorgeschriebe-\nnehmens,                                                  nen Weise genutzt wird. Satz 1 gilt auch, wenn eine\n2. Vorlage der nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a             Bescheinigung nicht vor Ablauf eines Jahres nach\nder Richtlinie 2004/49/EG erteilten Bescheini-            ihrer Ausstellung genutzt wird.\ngung und                                                     (4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfah-\nrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung\n3. Nachweis, dass das Eisenbahnverkehrsunter-                 von Verwaltungsakten unberührt.\nnehmen die besonderen Anforderungen für den\nsicheren Betrieb auf dem betreffenden Schie-                                         § 7c\nnennetz oder den in Frage kommenden Schie-\nnenwegen erfüllt.                                                         Sicherheitsgenehmigung\n(1) Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Eisen-\n(5) Soweit ein nichtbundeseigenes Eisenbahn-\nbahninfrastrukturunternehmen keine regelspurige\nverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland eine Si-\nöffentliche Eisenbahninfrastruktur mit Ausnahme\ncherheitsbescheinigung beantragt, ergeht die Ent-\nvon Serviceeinrichtungen oder Netzen des Regio-\nscheidung nach Anhörung der für die Genehmigung\nnalverkehrs, die keinen Anschluss an das Ausland\nnach § 6 zuständigen Behörde des Landes.\nhaben, betreiben.\n(6) Die Sicherheitsbehörde entscheidet über ei-               (2) Die Sicherheitsgenehmigung ist auf Antrag zu\nnen Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbeschei-            erteilen, wenn der Antragsteller den Nachweis er-\nnigung oder nationalen Bescheinigung nach Ab-                 bringt, dass er\nsatz 4 unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate\n1. ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet\nnach Vorlage der für die Entscheidung erforderli-\nhat, das mindestens die Anforderungen des Ar-\nchen Unterlagen. Stellt die zuständige Behörde\ntikels 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG\nvor Ablauf der Frist Mängel der vorgelegten Unter-\nerfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverord-\nlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit\nnung auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 14 ergän-\nzur Beseitigung zu geben. Gibt die Behörde dem\nzende Anforderungen ergeben, und\nAntragsteller Gelegenheit, Mängeln der vorgelegten\nUnterlagen abzuhelfen, so ist die Frist nach Satz 1           2. die besonderen Anforderungen für eine sichere\nbis zur Behebung der Mängel gehemmt.                              Auslegung, Instandhaltung und einen sicheren\nBetrieb der Schienenwege einschließlich der\n(7) Die Sicherheitsbescheinigung nach Absatz 1                 Steuerungs- und Sicherungssysteme erfüllt.\nund die nationale Bescheinigung nach Absatz 4\ngelten, vorbehaltlich des Satzes 3, jeweils für fünf             (3) Der Inhaber der Sicherheitsgenehmigung hat\nJahre. Soweit ihre Verlängerung bis spätestens                sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die für\nsechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer bean-               die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung gegolten\ntragt wird, gilt die jeweilige Bescheinigung bis zur          haben, auch danach erfüllt bleiben.\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den Ver-                  (4) § 7a Abs. 3 und 5 bis 7 sowie § 7b gelten\nlängerungsantrag als weiterhin erteilt. Die Gültigkeit        entsprechend.\neiner nationalen Bescheinigung nach Absatz 4 en-\ndet in jedem Fall mit Ablauf der Gültigkeit der von                                      § 7d\nder Sicherheitsbehörde des anderen Mitgliedstaa-                    Genehmigung von Schulungseinrichtungen\ntes erteilten Bescheinigung im Sinne des Absatzes 4\n(1) Wer Einrichtungen betreibt, in denen dem\nSatz 1.\nFahr- und Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit\n(8) Der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung               sicherheitsrelevanten Aufgaben betrautem Perso-\nnach Absatz 1 oder der nationalen Bescheinigung               nal von Eisenbahnverkehrsunternehmen die erfor-\nnach Absatz 4 hat sicherzustellen, dass die Voraus-           derlichen Streckenkenntnisse über Strecken, die\nsetzungen, die für die Erteilung der Bescheinigung            nur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrieben\ngegolten haben, auch danach erfüllt bleiben.                  werden dürfen, die erforderlichen Kenntnisse der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2007                  525\nBetriebsvorschriften und Betriebsverfahren, ein-                 (4) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind ver-\nschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung               pflichtet, ihren gegenwärtigen und früheren Mitar-\nund Zugsicherung, sowie der für die betreffenden             beitern auf Verlangen die dort erworbenen Qualifi-\nStrecken geltenden Notfallverfahren durch Schu-              kationen, Erfahrungen sowie Teilnahme an Schu-\nlungen vermittelt werden, bedarf der Genehmigung.            lungen zu bescheinigen.\n(2) Die Genehmigung wird auf Antrag von der Si-\ncherheitsbehörde erteilt, wenn                                                           § 7f\n1. der Antragsteller über die personellen und säch-                           Aufnahme des Betriebes\nlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der               (1) Eine Eisenbahn, die keiner Sicherheitsbe-\nKenntnisse verfügt,                                      scheinigung oder -genehmigung bedarf, bedarf für\n2. im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Teil-             1. die Aufnahme des Betriebes,\nnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt            2. die Erweiterung des Betriebes einer Eisenbahn-\nwird,                                                         infrastruktur auf eine Strecke, die nicht unmittel-\n3. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel                      bar an eine bereits von ihr betriebene Strecke\nvorhanden sind,                                               angrenzt,\n4. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrperso-            der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis\nnals nachgewiesen wird und                               wird erteilt, wenn die Anforderungen an Eisenbah-\n5. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die per-             nen nach diesem Gesetz und den darauf beruhen-\nsönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder,        den Rechtsverordnungen erfüllt sind.\nim Falle einer juristischen Person, der zu seiner            (2) Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisen-\ngesetzlichen Vertretung berufenen Personen               bahn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ein-\nsprechen.                                                gang ihres Antrags eine von dem Antrag abwei-\n(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die           chende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu-\nGenehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorlie-               geht. Dem Antragsteller ist der Eingang des An-\ngen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die            trags unverzüglich schriftlich zu bestätigen.\nAufhebung von Verwaltungsakten unberührt.                        (3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1\n(4) Öffentliche Eisenbahnen, denen eine Sicher-           zugelassenen Eisenbahnbetriebes, die die Be-\nheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmi-             triebssicherheit berühren, sind der zuständigen Ei-\ngung erteilt worden ist oder die einen Eisenbahn-            senbahnaufsichtsbehörde 14 Tage vor Inbetrieb-\nbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung             nahme anzuzeigen.“\ndurch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde            6. § 14 Abs. 7 bis 9 wird aufgehoben.\nbestätigt worden ist, bedürfen keiner Genehmigung         7. § 26 wird wie folgt geändert:\nnach Absatz 1.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 7e                                   aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern er-\nZugang zu Schulungsmöglichkeiten                              setzt:\n(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind ver-                     „1. über die Anforderungen an Bau, In-\npflichtet, dem Fahr- und Begleitpersonal der Eisen-                        standhaltung, Ausrüstung, Betrieb und\nbahnverkehrsunternehmen die erforderlichen Stre-                           Verkehr der Eisenbahnen nach den Er-\nckenkenntnisse und die erforderlichen Kenntnisse                           fordernissen der Sicherheit, nach den\nder Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren,                            neusten Erkenntnissen der Technik oder\neinschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung                          nach internationalen Abmachungen; da-\nund Zugsicherung, sowie der für die betreffenden                           bei können insbesondere geregelt wer-\nStrecken geltenden Notfallverfahren durch Schu-                            den:\nlungen zu vermitteln, soweit Schulungen nicht                              a) das Erfordernis von Genehmigungen\ndurch Dritte angeboten werden.                                                 oder Anzeigen,\n(2) Wer Schulungen im Sinne des Absatzes 1                              b) Regelungen über Verbote oder Be-\ndurchführt, ist verpflichtet,                                                  schränkungen für das Inverkehrbrin-\n1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die eine Si-                                  gen von Eisenbahnfahrzeugen, Infra-\ncherheitsbescheinigung beantragen wollen,                                  struktur oder Teilen derselben oder\nnichtdiskriminierenden Zugang zu seinen Schu-                              deren Kennzeichnung,\nlungsmöglichkeiten zu gewähren und Bescheini-                          c) wiederkehrende Prüfungen,\ngungen über die Schulungen auszustellen, so-                           d) die Führung von Registern oder\nweit derartige Schulungen für die Erfüllung von                            Nachweisen, einschließlich deren\nAnforderungen zur Erlangung der Sicherheitsbe-                             Aufbewahrung,\nscheinigung vorgeschrieben sind;\ne) Mitwirkungspflichten von Eisenbah-\n2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen nichtdiskri-                              nen, Herstellern einschließlich deren\nminierenden Zugang zu seinen Schulungsein-                                 Bevollmächtigten, Inverkehrbringern\nrichtungen zu gewähren.                                                    oder Haltern von Eisenbahnfahrzeu-\n(3) Für die Schulungen kann ein angemessenes                                gen, Infrastruktur oder Teilen dersel-\nEntgelt verlangt werden.                                                       ben,","526         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2007\nf) das jeweilige Verfahren, auch in Ab-                       Schulungen und Schulungseinrichtun-\nweichung von den Vorschriften über                        gen; dabei können auch Anzeige- und\ndas Planfeststellungsverfahren;                           Genehmigungserfordernisse sowie das\n1a. über allgemeine Bedingungen für die                            Verfahren geregelt werden;\nBeförderung von Personen durch Eisen-                  17. über gemeinsame Sicherheitsmetho-\nbahnverkehrsunternehmen in Überein-                           den zur Beurteilung des Erreichens\nstimmung mit den Vorschriften des Han-                        und des Einhaltens der Sicherheitsan-\ndelsrechts; dabei können auch Anzeige-                        forderungen;\nund Genehmigungserfordernisse sowie                    18. über gemeinsame Sicherheitsziele, die\ndas Verfahren geregelt werden;                                die einzelnen Bereiche des Eisenbahn-\n1b. über die notwendigen Vorschriften ein-                         systems und das Gesamtsystem min-\nschließlich des Verfahrens zum Schutz                         destens erreichen müssen.“\nder Anlagen und des Betriebes der Ei-           b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 wird je-\nsenbahnen gegen Störungen und Schä-                weils die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a“\nden;“.                                             durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ ersetzt.\nbb) Die bisherigen Nummern 1a und 1b werden              c) In Absatz 7 werden\ndie neuen Nummern 1c und 1d.\naa) die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ durch die An-\ncc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                           gabe „Absatz 1 oder 2“ und\n„11. über Gegenstand, Inhalt und Umfang                 bb) das Wort „dienen“ durch die Wörter „oder\nsowie das Verfahren der Untersuchung                  ausschließlich der Umsetzung der Spezifika-\nvon gefährlichen Ereignissen im Eisen-                tionen für das Fahrzeugeinstellungsregister\nbahnbetrieb einschließlich der Zusam-                 nach Artikel 14 der Richtlinien 96/48/EG so-\nmenarbeit mit ausländischen Behörden                  wie 2001/16/EG dienen“\nund Organen der Europäischen Ge-                  ersetzt.\nmeinschaften; in der Rechtsverordnung\nkönnen insbesondere Regelungen über         8. § 28 wird wie folgt geändert:\na) die Befugnisse und das Untersu-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nchungsverfahren der zuständigen               aa) Nach Nummer 1 werden folgende Num-\nBehörde,                                          mern 2 bis 2e eingefügt:\nb) die Mitwirkungs- und Meldepflichten                „2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4\nvon Eisenbahnen,                                        Satz 1 am öffentlichen Eisenbahnbetrieb\nteilnimmt,\nc) das Melden und die Berichterstat-\ntung über die durchgeführten Unter-               2a. entgegen § 7b Abs. 1, auch in Verbin-\nsuchungen,                                              dung mit § 7c Abs. 4, eine Änderung\nnicht oder nicht rechtzeitig beantragt,\nd) den Inhalt, die Veröffentlichung und\ndie Verbindlichkeit der Sicherheits-              2b. entgegen § 7c Abs. 1 Satz 1 eine öffent-\nempfehlungen der für die Untersu-                       liche Eisenbahninfrastruktur betreibt,\nchung gefährlicher Ereignisse im Ei-              2c. ohne Genehmigung nach § 7d Abs. 1\nsenbahnbetrieb zuständigen Behör-                       eine Schulungseinrichtung betreibt,\nden                                               2d. als im Unternehmen Verantwortlicher\nerlassen werden;“.                                          entgegen § 7f Abs. 1 Satz 1 ohne Er-\ndd) In Nummer 12 wird der Schlusspunkt durch                          laubnis den Betrieb aufnimmt oder den\nein Semikolon ersetzt; folgende Nummern                           Betrieb erweitert,\nwerden angefügt:                                            2e. als im Unternehmen Verantwortlicher\n„13. über das Verfahren für die Erteilung der                     entgegen § 7f Abs. 3 eine Anzeige nicht,\nSicherheitsbescheinigung und der na-                        nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-\ntionalen Bescheinigung nach § 7a so-                        stattet,“.\nwie der Sicherheitsgenehmigung nach               bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\n§ 7c;                                                 neuen Nummern 3 und 4.\n14. über Anforderungen an Sicherheitsma-                cc) Die bisherige Nummer 4 wird aufgehoben.\nnagementsysteme im Sinne der §§ 7a                dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nund 7c; dabei können auch Anzeigeer-\n„6. einer Rechtsverordnung nach\nfordernisse sowie das Verfahren gere-\ngelt werden;                                               a) § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b\noder c, Nr. 1b, 11 oder 15,\n15. über Anforderungen an die Betriebssi-\ncherheit öffentlicher Eisenbahnen; da-                     b) § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder e,\nbei können auch Anzeige- und Geneh-                            Nr. 10, 14 oder 16 oder\nmigungserfordernisse sowie das Ver-                        c) § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 2\nfahren geregelt werden;                                        Nr. 1 bis 3 oder 4\n16. über den Zugang zu Schulungseinrich-                         oder einer vollziehbaren Anordnung auf\ntungen und die Anforderungen an                            Grund einer solchen Rechtsverordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2007              527\nzuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-             betrieb teilnehmen, haben die Sicherheitsbeschei-\nordnung für einen bestimmten Tatbe-               nigung oder die nationale Bescheinigung nach\nstand auf diese Bußgeldvorschrift ver-            § 7a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zu be-\nweist oder“.                                      antragen.\nee) Die Nummern 7 bis 8 werden aufgehoben.                   (5c) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterneh-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           men, die am 21. April 2007 bereits am Eisenbahn-\n„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-           betrieb teilnehmen, haben die Sicherheitsgenehmi-\nlen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 Buchstabe b mit            gung nach § 7c bis zum 21. Oktober 2007 zu\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den            beantragen. Satz 1 gilt nicht für öffentliche\nübrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geld-             Eisenbahninfrastrukturunternehmen,       die    aus-\nbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet wer-             schließlich Serviceeinrichtungen oder Netze des\nden.“                                                     Regionalverkehrs, die keinen Anschluss an das\nAusland haben, betreiben. Die Sicherheitsgenehmi-\n9. In § 29 Abs. 2 erster Halbsatz wird die Angabe                gung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung als\n„§ 28 Abs. 1 Nr. 4, 7 oder 8“ durch die Angabe                bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-\n„§ 28 Abs. 1 Nr. 2a bis 2e oder 6 Buchstabe c“                dung über den Antrag als vorläufig erteilt.\nersetzt.\n(5d) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die\n10. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:\nnach § 14 Abs. 7 in der bis zum 20. April 2007\n„§ 35a                                geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, ge-\nEisenbahnsicherheitsbeirat                      ändert oder aus anderen Gründen erneuert werden\nmuss, ist unverzüglich eine Sicherheitsbescheini-\n(1) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat hat die Auf-            gung nach § 7a Abs. 1 oder eine nationale Beschei-\ngabe, das Eisenbahn-Bundesamt bei der Wahrneh-                nigung nach § 7a Abs. 4 zu beantragen. Die nach\nmung seiner Aufgaben als Sicherheitsbehörde zu                Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder\nberaten und die Zusammenarbeit zwischen dem Ei-               nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag\nsenbahn-Bundesamt als Sicherheitsbehörde und                  bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-\nden für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obers-              dung über den jeweiligen Antrag als vorläufig erteilt.\nten Landesbehörden zu fördern.\n(2) Dem Eisenbahnsicherheitsbeirat ist Gelegen-               (5e) Wer am 21. April 2007 bereits eine Schu-\nheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der              lungseinrichtung im Sinne des § 7d Abs. 1 betreibt\nRechtsanwendung durch das Eisenbahn-Bundes-                   und nicht nach § 7d Abs. 4 von der Genehmigungs-\namt im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als Si-                 verpflichtung ausgenommen ist, hat die Genehmi-\ncherheitsbehörde, insbesondere hinsichtlich der               gung nach § 7d Abs. 1 bis zum 21. Oktober 2007 zu\nGrundsätze der Ermessensausübung und der Aus-                 beantragen. Die Genehmigung gilt im Falle recht-\nlegung unbestimmter Rechtsbegriffe, zu geben.                 zeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unan-\nfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als\n(3) Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 1            vorläufig erteilt.“\noder Sicherheitsgenehmigungen nach § 7c Abs. 1\nfür nichtbundeseigene Eisenbahnen bedürfen des\nBenehmens mit dem Eisenbahnsicherheitsbeirat.                                      Artikel 2\nIn dringenden Fällen können Sicherheitsbescheini-\nÄnderung des\ngungen oder Sicherheitsgenehmigungen auch ohne\nBundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes\ndas Benehmen ergehen; in solchen Fällen ist der\nEisenbahnsicherheitsbeirat nachträglich zu unter-            Das      Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz\nrichten.                                                 vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt\n(4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat ist gegenüber      geändert durch Artikel 308 der Verordnung vom 31. Ok-\ndem Eisenbahn-Bundesamt berechtigt, Auskünfte            tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:\nund Stellungnahmen einzuholen. Das Eisenbahn-\n1. § 3 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\nBundesamt ist insoweit auskunftspflichtig.“\n11. Nach § 38 Abs. 5 werden folgende Absätze einge-              „7. nach Maßgabe des § 5 Abs. 1g des Allgemeinen\nfügt:                                                             Eisenbahngesetzes die fachliche Untersuchung\nvon gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbe-\n„(5a) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bis\ntrieb,“.\nzum 1. November 2005 eine Sicherheitsbescheini-\ngung nach § 14 Abs. 7 in der bis zum 20. April 2007      2. Folgende Vorschrift wird angefügt:\ngeltenden Fassung beantragt haben und deren An-\ntrag noch nicht unanfechtbar beschieden ist, erhal-                                    „§ 5\nten nach den bis zum 20. April 2007 geltenden Vor-\nschriften eine Sicherheitsbescheinigung. Die Si-                           Eisenbahnsicherheitsbeirat\ncherheitsbescheinigung nach Satz 1 oder eine vor                (1) Beim Eisenbahn-Bundesamt wird ein Eisen-\ndem 21. April 2007 erteilte Sicherheitsbescheini-            bahnsicherheitsbeirat gebildet. Er besteht aus je ei-\ngung gilt längstens bis zum Ablauf des 31. Dezem-            nem Vertreter der für die Eisenbahnaufsicht zustän-\nber 2010.                                                    digen obersten Landesbehörden sowie einem Ver-\n(5b) Öffentliche      Eisenbahnverkehrsunterneh-          treter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und\nmen, die am 21. April 2007 bereits am Eisenbahn-             Stadtentwicklung, der den Vorsitz führt.","528           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2007\n(2) Das Eisenbahn-Bundesamt führt die Ge-                                              Artikel 3\nschäfte des Eisenbahnsicherheitsbeirates.                                        Neubekanntmachung\n(3) Die Beratungen sind nicht öffentlich. Der Prä-\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nsident des Eisenbahn-Bundesamtes oder eine von\nentwicklung kann jeweils den Wortlaut des Allgemeinen\nihm beauftragte Person nimmt an den Sitzungen teil.\nEisenbahngesetzes und des Bundeseisenbahnver-\nEr muss jederzeit gehört werden. Weiteren Personen\nkehrsverwaltungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten\nkann die Teilnahme an den Beratungen auf Antrag\ndieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetz-\neines Mitgliedes des Eisenbahnsicherheitsbeirates\nblatt bekannt machen.\noder des Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes\ngestattet werden.\nArtikel 4\n(4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat gibt sich eine\nGeschäftsordnung, die der Genehmigung des Bun-                                         Inkrafttreten\ndesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nlung bedarf.“                                                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. April 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}