{"id":"bgbl1-2007-13-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":13,"date":"2007-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/13#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_13.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung","law_date":"2007-04-13T00:00:00Z","page":513,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007                 513\nGesetz\nzur Reform der Führungsaufsicht und\nzur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung\nVom 13. April 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder\nsen:                                                                der Bewährungshelfer dem Gericht mit.\n(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewäh-\nArtikel 1                                 rungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann\nÄnderung des Strafgesetzbuches                          der Bewährungshelferin oder dem Bewährungs-\nhelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nerteilen.\nchung vom 13. November 1998 (BGBI. I S. 3322), zu-\nletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                        (5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder\n22. März 2007 (BGBl. I S. 354), wird wie folgt geändert:            des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehren-\namtlich ausgeübt.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n4. § 56f wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe „§ 67g Widerruf der Ausset-\nzung“ wird die Angabe „§ 67h Befristete Wie-              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Ver-\nderinvollzugsetzung; Krisenintervention“ einge-               urteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per-\nfügt.                                                         son“ ersetzt, nach dem Wort „Leitung“ die Wör-\nter „der Bewährungshelferin oder“ eingefügt\nb) Die Angabe zu § 68a wird wie folgt gefasst:                    und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\n„§ 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, foren-           b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „na-\nsische Ambulanz“.                                     mentlich den Verurteilten“ durch die Wörter\nc) Die Angabe zu § 68e wird wie folgt gefasst:                    „insbesondere die verurteilte Person einer Be-\nwährungshelferin oder“ ersetzt.\n„§ 68e Beendigung oder Ruhen der Führungs-\naufsicht“.                                        c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die\nWörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die\n2. § 56c Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nverurteilte Person“ ersetzt.\n„3. zu der verletzten Person oder bestimmten Per-          5. § 57 wird wie folgt geändert:\nsonen oder Personen einer bestimmten\nGruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nweiteren Straftaten bieten können, keinen                    aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „der Ver-\nKontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu ver-                     urteilte“ durch die Wörter „die verurteilte\nkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden                   Person“ ersetzt.\noder zu beherbergen,“.                                       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. § 56d wird wie folgt gefasst:                                         „Bei der Entscheidung sind insbesondere\n„§ 56d                                        die Persönlichkeit der verurteilten Person,\nihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das\nBewährungshilfe\nGewicht des bei einem Rückfall bedrohten\n(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person                 Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten\nfür die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit                      Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse\nder Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin                     und die Wirkungen zu berücksichtigen, die\noder eines Bewährungshelfers, wenn dies ange-                         von der Aussetzung für sie zu erwarten\nzeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.                          sind.“\n(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Ge-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nricht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von              aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Verur-\nmehr als neun Monaten aussetzt und die verur-                         teilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per-\nteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.                            son“ ersetzt.\n(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewäh-                     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „des Verur-\nrungshelfer steht der verurteilten Person helfend                     teilten und seiner“ durch die Wörter „der\nund betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht                        verurteilten Person und ihrer“ ersetzt.\nim Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung\nder Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten               c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nund Zusagen und berichtet über die Lebensfüh-                     „Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr\nrung der verurteilten Person in Zeitabständen, die                ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Be-\ndas Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche                  währung ausgesetzt wird, unterstellt sie das\nVerstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten                    Gericht in der Regel für die Dauer oder einen","514             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007\nTeil der Bewährungszeit der Aufsicht und Lei-                 ten zu erwarten sind und deshalb der Zweck\ntung einer Bewährungshelferin oder eines Be-                  der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.“\nwährungshelfers.“                                         b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Verurteil-\nd) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Ver-                ten“ durch die Wörter „der verurteilten Person“\nurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per-              ersetzt.\nson“ ersetzt.                                             c) In Absatz 6 werden die Wörter „der Verurteilte“\ne) In Absatz 6 werden die Wörter „der Verurteilte“               durch die Wörter „die verurteilte Person“ er-\ndurch die Wörter „die verurteilte Person“ und                 setzt.\ndie Wörter „dem Verletzten“ durch die Wörter           8. Nach § 67g wird folgender § 67h eingefügt:\n„der verletzten Person“ ersetzt.\n„§ 67h\nf) In Absatz 7 werden die Wörter „des Verurteil-\nBefristete Wiederinvollzugsetzung;\nten“ durch die Wörter „der verurteilten Person“\nKrisenintervention\nersetzt.\n(1) Während der Dauer der Führungsaufsicht\n5a. § 66b wird wie folgt geändert:\nkann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens\naa) Nach den Wörtern „und wenn“ werden die                drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine\nWörter „im Zeitpunkt der Entscheidung                akute Verschlechterung des Zustands der aus der\nüber die nachträgliche Anordnung der Si-             Unterbringung entlassenen Person oder ein Rück-\ncherungsverwahrung“ eingefügt.                       fall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die\nMaßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nnach § 67g zu vermeiden. Unter den Vorausset-\n„War die Anordnung der Sicherungsver-                zungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme er-\nwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus            neut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die\nrechtlichen Gründen nicht möglich, so be-            Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Mo-\nrücksichtigt das Gericht als Tatsachen im            nate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entspre-\nSinne des Satzes 1 auch solche, die im               chend.\nZeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar            (2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf\nwaren.“                                              der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr\nb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“               Zweck erreicht ist.“\ndie Angabe „Satz 1“ eingefügt.                        8a. In § 68 Abs. 2 wird die Angabe „67d Abs. 2, 3, 5\n6. § 67d wird wie folgt geändert:                               und 6“ durch die Angabe „67d Abs. 2 bis 6“ er-\na) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 wird               setzt.\njeweils das Wort „Erledigung“ durch die Wörter         9. Die §§ 68a bis 68c werden wie folgt gefasst:\n„Entlassung aus dem Vollzug der Unterbrin-                                        „§ 68a\ngung“ ersetzt.\nAufsichtsstelle,\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                       Bewährungshilfe, forensische Ambulanz\n„Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unter-               (1) Die verurteilte Person untersteht einer Auf-\nbringung tritt Führungsaufsicht ein.“                     sichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer\n7. § 67g wird wie folgt geändert:                               der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin\noder einen Bewährungshelfer.\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n(2) Die Bewährungshelferin oder der Bewäh-\n„(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung ei-\nrungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Ein-\nner Unterbringung, wenn die verurteilte Person\nvernehmen miteinander der verurteilten Person\n1. während der Dauer der Führungsaufsicht                 helfend und betreuend zur Seite.\neine rechtswidrige Tat begeht,\n(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einverneh-\n2. gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder               men mit dem Gericht und mit Unterstützung der\nbeharrlich verstößt oder                              Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers\n3. sich der Aufsicht und Leitung der Bewäh-               das Verhalten der verurteilten Person und die Er-\nrungshelferin oder des Bewährungshelfers              füllung der Weisungen.\noder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht             (4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und\nund sich daraus ergibt, dass der Zweck der                der Bewährungshelferin oder dem Bewährungs-\nMaßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1             helfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte\nNr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufs-              Person und ihre Betreuung berühren, kein Einver-\ngrund zwischen der Entscheidung über die                  nehmen, entscheidet das Gericht.\nAussetzung und dem Beginn der Führungsauf-                   (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der\nsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.                      Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer\n(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung ei-           für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.\nner Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch                 (6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a\ndann, wenn sich während der Dauer der Füh-                Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshel-\nrungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten           ferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist\nPerson infolge ihres Zustands rechtswidrige Ta-           nicht anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007               515\n(7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2              5. bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit\nund 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Ab-                oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten kön-\nsatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz                     nen, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder\nder verurteilten Person helfend und betreuend zur                  verwahren zu lassen,\nSeite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, so-              6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von\nweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder                  Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen\ndes Bewährungshelfers betreffen, auch für die fo-                  nicht zu halten oder zu führen, die sie nach\nrensische Ambulanz.                                                den Umständen zu Straftaten missbrauchen\n(8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203                  kann,\nAbs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen               7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichts-\nund Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben                    stelle, einer bestimmten Dienststelle oder der\nfremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des                        Bewährungshelferin oder dem Bewährungs-\ndurch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut                   helfer zu melden,\noder sonst bekannt geworden sind, einander zu\noffenbaren, soweit dies notwendig ist, um der ver-             8. jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeits-\nurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig               platzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu\nzu werden. Darüber hinaus haben die in § 203                       melden,\nAbs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen               9. sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zu-\nund Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche                   ständigen Agentur für Arbeit oder einer ande-\nGeheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und                      ren zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle\ndem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht                  zu melden,\n1. dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die               10. keine alkoholischen Getränke oder andere be-\nverurteilte Person einer Vorstellungsweisung                   rauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn\nnach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt                      aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für\noder im Rahmen einer Weisung nach § 68b                        die Annahme bestehen, dass der Konsum sol-\nAbs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teil-                  cher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten\nnimmt,                                                         beitragen wird, und sich Alkohol- oder Sucht-\n2. das Verhalten oder der Zustand der verurteilten                 mittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit\nPerson Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder                        einem körperlichen Eingriff verbunden sind,\n§ 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erschei-                 oder\nnen lässt oder                                            11. sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten\n3. dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärti-                   Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt,\ngen Gefahr für das Leben, die körperliche Un-                  einer Psychotherapeutin oder einem Psycho-\nversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die                therapeuten oder einer forensischen Ambu-\nsexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich                 lanz vorzustellen.\nist.                                                     Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene\nIn den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen           oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen.\nTatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mit-               (2) Das Gericht kann der verurteilten Person für\narbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen              die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kür-\nAmbulanz offenbart wurden, nur zu den dort ge-               zere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere\nnannten Zwecken verwendet werden.                            solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit,\ndie Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder\n§ 68b                               die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen.\nWeisungen                             Das Gericht kann die verurteilte Person insbeson-\ndere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder\n(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für           sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu\ndie Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kür-            lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Be-\nzere Zeit anweisen,                                          handlung kann durch eine forensische Ambulanz\n1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen be-            erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für\nstimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der              die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkon-\nAufsichtsstelle zu verlassen,                          trollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingrif-\n2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten,             fen verbunden sind.\ndie ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren               (3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebens-\nStraftaten bieten können,                              führung der verurteilten Person keine unzumutba-\n3. zu der verletzten Person oder bestimmten Per-           ren Anforderungen gestellt werden.\nsonen oder Personen einer bestimmten                      (4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine\nGruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu             bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e\nweiteren Straftaten bieten können, keinen              Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch\nKontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu ver-           die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen,\nkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden         die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht er-\noder zu beherbergen,                                   teilt worden sind.\n4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die                 (5) Soweit die Betreuung der verurteilten Per-\nsie nach den Umständen zu Straftaten miss-             son in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre\nbrauchen kann,                                         Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht","516              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007\ndurch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a                                     „§ 68e\nAbs. 8 entsprechend.                                                              Beendigung oder\nRuhen der Führungsaufsicht\n§ 68c\n(1) Soweit sie nicht unbefristet ist, endet die\nDauer der Führungsaufsicht                      Führungsaufsicht\n(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens                 1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentzie-\nzwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann                    henden Maßregel,\ndie Höchstdauer abkürzen.                                     2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe,\n(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach                  neben der eine freiheitsentziehende Maßregel\nAbsatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Füh-                  angeordnet ist,\nrungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Per-             3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.\nson\nIn den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht\n1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht              während der Dauer des Vollzugs einer Freiheits-\neinwilligt oder                                           strafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel.\n2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder              Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer beste-\neiner Entziehungskur zu unterziehen, oder einer           henden unbefristeten hinzu, ordnet das Gericht\nTherapieweisung nicht nachkommt                           das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ih-\nrer neben der bestehenden nicht bedarf.\nund eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die\n(2) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf,\nBegehung weiterer erheblicher Straftaten zu be-\nwenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person\nfürchten ist. Erklärt die verurteilte Person in den\nauch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.\nFällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwil-\nDie Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der ge-\nligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der\nsetzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht\nFührungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3.\nkann Fristen von höchstens sechs Monaten fest-\n(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über             setzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung\ndie Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus un-               der Führungsaufsicht unzulässig ist.\nbefristet verlängern, wenn                                        (3) Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetre-\n1. in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in              ten, prüft das Gericht\neinem psychiatrischen Krankenhaus nach                    1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätes-\n§ 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen                     tens mit Verstreichen der Höchstfrist nach\nGründe für die Annahme bestehen, dass die                      § 68c Abs. 1 Satz 1,\nverurteilte Person andernfalls alsbald in einen\n2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von\nZustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, in-\nzwei Jahren,\nfolge dessen eine Gefährdung der Allgemein-\nheit durch die Begehung weiterer erheblicher              ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 gebo-\nrechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder              ten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Füh-\nrungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jah-\n2. gegen die verurteilte Person wegen Straftaten              ren von neuem über eine Aufhebung der Füh-\nder in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe          rungsaufsicht zu entscheiden.\noder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei\nJahren verhängt oder die Unterbringung in ei-                                        § 68f\nnem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet wurde und sich                                Führungsaufsicht bei\naus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b                            Nichtaussetzung des Strafrestes\nAbs. 1 oder Abs. 2 oder aufgrund anderer be-                  (1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheits-\nstimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte                 strafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätz-\ndafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allge-            licher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Ge-\nmeinheit durch die Begehung weiterer erhebli-             samtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr\ncher Straftaten zu befürchten ist.                        wegen Straftaten der in § 181b genannten Art voll-\n(4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die              ständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung\nFührungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anord-             der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Füh-\nnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c               rungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im An-\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d                 schluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentzie-\nAbs. 2 Satz 2 mit der Rechtskraft der Ausset-                 hende Maßregel der Besserung und Sicherung\nzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich an-               vollzogen wird.\ngeordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird                 (2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person\ndie Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verur-            auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten\nteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder          mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass\nauf behördliche Anordnung in einer Anstalt ver-               die Maßregel entfällt.“\nwahrt wird.“                                              12. § 68g Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n10. In § 68d wird nach der Angabe „Abs. 2“ die An-                „Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbe-\ngabe „und 3“ eingefügt.                                       fristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).“\n11. Die §§ 68e und 68f werden wie folgt gefasst:              13. § 70b wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007                517\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Verurteilte“              gesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebli-\ndurch die Wörter „die verurteilte Person“ und               che rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.“\ndas Wort „seines“ durch das Wort „ihres“ er-        3. § 463a wird wie folgt geändert:\nsetzt sowie nach dem Wort „Leitung“ die Wör-\nter „der Bewährungshelferin oder“ eingefügt.            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „der Verurteilte“              „Ist der Aufenthalt des Verurteilten nicht bekannt,\ndurch die Wörter „die verurteilte Person“ er-               kann der Leiter der Führungsaufsichtsstelle seine\nsetzt.                                                      Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a\nAbs. 1) anordnen.“\n14. § 79 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n„(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwah-\nrung und der unbefristeten Führungsaufsicht                        „(3) Auf Antrag der Aufsichtsstelle kann das\n(§ 68c Abc. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht.              Gericht einen Vorführungsbefehl erlassen, wenn\nDie Verjährungsfrist beträgt                                    der Verurteilte einer Weisung nach § 68b Abs. 1\nSatz 1 Nr. 7 oder Nr. 11 des Strafgesetzbuchs\n1. fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Füh-                  ohne genügende Entschuldigung nicht nachge-\nrungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbrin-               kommen ist und er in der Ladung darauf hinge-\ngung in einer Entziehungsanstalt,                           wiesen wurde, dass in diesem Fall seine Vorfüh-\n2. zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.“                       rung zulässig ist. Soweit das Gericht des ersten\n15. In § 145a Satz 1 werden die Wörter „einem Jahr“                 Rechtszuges zuständig ist, entscheidet der Vor-\ndurch die Wörter „drei Jahren“ ersetzt.                         sitzende.“\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nArtikel 2\nÄnderung der Strafprozessordnung                                             Artikel 3\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-                     Änderung des Jugendgerichtsgesetzes\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. I S. 1074,                 Dem § 106 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes in\n1319), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes         der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember\nvom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt ge-       1974 (BGBI. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 23 des\nändert:                                                      Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) ge-\n1. § 406d Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                     ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n„(2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob     „War keine der Straftaten dieser Art, die der Verurtei-\nlung zugrunde lagen, nach dem 1. April 2004 begangen\n1. dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu    worden und konnte die Sicherungsverwahrung deshalb\ndem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder        nicht nach Absatz 3 Satz 2 vorbehalten werden, so be-\nmit ihm nicht zu verkehren;                           rücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des\n2. freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Be-           Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung\nschuldigten oder den Verurteilten angeordnet          bereits erkennbar waren.“\noder beendet oder ob erstmalig Vollzugslocke-\nrungen oder Urlaub gewährt werden, wenn er                                       Artikel 4\nein berechtigtes Interesse darlegt und kein über-                            Änderung des\nwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betrof-              Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nfenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt; in\nden in § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d            Artikel 315 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Einführungsge-\nund Nr. 2 genannten Fällen bedarf es der Darle-       setzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I\ngung eines berechtigten Interesses nicht.“            S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), das zuletzt durch\nArtikel 177 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I\n2. § 463 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                     S. 866) geändert worden ist, wird gestrichen.\na) Nach der Angabe „67g“ wird die Angabe „ , 67h“\neingefügt.                                                                       Artikel 5\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                                  Inkrafttreten\n„Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnah-            Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Straf-         Kraft.","518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. April 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}