{"id":"bgbl1-2007-13-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":13,"date":"2007-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/13#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_13.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens","law_date":"2007-04-13T00:00:00Z","page":509,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007               509\nGesetz\nzur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens\nVom 13. April 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilpro-\nsen:                                                                zessordnung angefertigten Vermerke unverzüg-\nlich zu den Gerichtsakten zu reichen.“\nArtikel 1                            3. § 9 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Insolvenzordnung                        a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I                „Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch\nS. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes             eine zentrale und länderübergreifende Veröffent-\nvom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), wird wie folgt ge-              lichung im Internet*); diese kann auszugsweise\nändert:                                                             geschehen.“\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                 gefasst:\nfügt:                                                        „Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentli-\n„(2) Sind die Vermögensverhältnisse des                   chungen veranlassen, soweit dies landesrecht-\nSchuldners überschaubar und die Zahl der Gläu-               lich bestimmt ist. Das Bundesministerium der\nbiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering,            Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nkann das Insolvenzgericht anordnen, dass das                 mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelhei-\nVerfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich             ten der zentralen und länderübergreifenden Ver-\ndurchgeführt werden. Es kann diese Anordnung                 öffentlichung im Internet zu regeln.“\njederzeit aufheben oder abändern. Die Anord-           4. § 13 wird wie folgt geändert:\nnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öf-             a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Antrag“ das Wort\nfentlich bekannt zu machen.“                                 „schriftlichen“ eingefügt.\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-             b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nsätze 3 und 4.\n„(3) Das Bundesministerium der Justiz wird\nc) Dem neuen Absatz 4 werden folgende Sätze an-                 ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\ngefügt:                                                      stimmung des Bundesrates für die Antragstel-\n„Die Landesregierungen werden ermächtigt,                    lung durch den Schuldner ein Formular einzufüh-\ndurch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen                   ren. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt\nüber die Führung der Tabellen und Verzeichnis-               ist, muss der Schuldner dieses benutzen.“\nse, ihre elektronische Einreichung sowie die           5. § 20 wird wie folgt geändert:\nelektronische Einreichung der dazugehörigen               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nDokumente und deren Aufbewahrung zu treffen.\nDabei können sie auch Vorgaben für die Daten-                                        „§ 20\nformate der elektronischen Einreichung machen.                                  Auskunfts- und\nDie Landesregierungen können die Ermächti-                       Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren.\ngung auf die Landesjustizverwaltungen übertra-                        Hinweis auf Restschuldbefreiung“.\ngen.“                                                     b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                    Ende die Wörter „ , und es auch sonst bei der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen“ ein-\ngefügt.\n„(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts we-\n6. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt\ngen, ohne dass es einer Beglaubigung des zu-\nam Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-\nzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können\ngende Nummer 5 angefügt:\ndadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück\nunter der Anschrift des Zustellungsadressaten             „5. anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der\nzur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2                  Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst\nund 4 der Zivilprozessordnung gilt entspre-                    würden oder deren Aussonderung verlangt wer-\nchend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt wer-              den könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder\nden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Auf-                 eingezogen werden dürfen und dass solche Ge-\ngabe zur Post als zugestellt.“                                 genstände zur Fortführung des Unternehmens\ndes Schuldners eingesetzt werden können, so-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind;\n„(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenz-               § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch\nverwalter beauftragen, die Zustellungen nach                   die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch\nAbsatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der                   laufende Zahlungen an den Gläubiger auszu-\nZustellung und zur Erfassung in den Akten kann                 gleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszah-\ner sich Dritter, insbesondere auch eigenen Per-\nsonals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die     *) www.insolvenzbekanntmachungen.de","510               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007\nlungen besteht nur, soweit der durch die Nut-        16. In § 99 Abs. 1 Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie\nzung entstehende Wertverlust die Sicherung                folgt gefasst:\ndes absonderungsberechtigten Gläubigers be-               „ , dass die in dem Beschluss bezeichneten Unter-\neinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzver-          nehmen bestimmte oder alle Postsendungen für\nwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs ab-             den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten haben.“\ngetretene Forderung anstelle des Gläubigers\nein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.“        17. § 108 wird wie folgt geändert:\n7. In § 22 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „er-                a) In der Überschrift werden die Wörter „von Dauer-\nteilen“ die Wörter „und ihn bei der Erfüllung seiner               schuldverhältnissen“ durch die Wörter „be-\nAufgaben zu unterstützen“ eingefügt.                               stimmter Schuldverhältnisse“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n8. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nfügt:\n„Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt\n„(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber\nzu machen.“\neingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit\n9. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darle-\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Vorna-                        hensnehmer der geschuldete Gegenstand zur\nmen,“ die Wörter „Geburtsjahr, Registergericht                 Verfügung gestellt wurde.“\nund Registernummer, unter der der Schuldner                c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nin das Handelsregister eingetragen ist“ einge-\n18. § 109 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfügt.\n„Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbe-\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ei-\nweglichen Gegenstand oder über Räume, das der\nnen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende\nSchuldner als Mieter oder Pächter eingegangen\nNummer 4 angefügt:                                         war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht\n„4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen An-              auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen verein-\ntrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.“           barten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen\n10. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt\ndrei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kür-\n„Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 ge-                 zere Frist maßgeblich ist.“\nstellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu ma-\nchen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4          19. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nerfolgt ist.“                                                  a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „haben“\n11. In § 34 Abs. 3 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.                 die Wörter „sowie Personen, die sich auf Grund\neiner dienstvertraglichen Verbindung zum\n12. § 35 wird wie folgt geändert:                                      Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhält-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                           nisse unterrichten können“ eingefügt und der\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                       Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„(2) Übt der Schuldner eine selbstständige\nTätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst                  „4. eine juristische Person oder eine Gesell-\neine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insol-                    schaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der\nvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob                        Schuldner oder eine der in den Nummern 1\nVermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur                     bis 3 genannten Personen Mitglied des Ver-\nInsolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus                         tretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich\ndieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend                     haftender Gesellschafter oder zu mehr als ei-\ngemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt ent-                      nem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder\nsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschus-                       auf Grund einer vergleichbaren gesell-\nses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der                 schaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen\nGläubigerversammlung ordnet das Insolvenzge-                       Verbindung die Möglichkeit hat, sich über\nricht die Unwirksamkeit der Erklärung an.                          die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuld-\nners zu unterrichten.“\n(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist\ndem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht         20. § 149 wird wie folgt geändert:\nhat die Erklärung und den Beschluss über ihre              a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nUnwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.“\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n13. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Zinsen“\n21. § 158 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „der“ durch die Wörter „und Säumniszu-\nschläge auf“ ersetzt.                                          a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „stilllegen“\ndie Wörter „oder veräußern“ eingefügt.\n14. In § 56 Abs. 1 werden nach dem Wort „bestellen“\ndie Wörter „ , die aus dem Kreis aller zur Über-               b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stilllegung“\nnahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Perso-                    jeweils die Wörter „oder Veräußerung“ eingefügt.\nnen auszuwählen ist. Die Bereitschaft zur Über-           22. Dem § 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nnahme von Insolvenzverwaltungen kann auf be-                   „Ist die einberufene Gläubigerversammlung be-\nstimmte Verfahren beschränkt werden“ eingefügt.                schlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf\n15. In § 98 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „910“ durch              diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung\ndie Angabe „906, 909, 910 und“ ersetzt.                        zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007                511\n23. § 184 wird wie folgt geändert:                                 1. bei der elektronischen Übermittlung von dem In-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                          solvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an\ndie für die Veröffentlichung zuständige Stelle min-\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:                           destens fortgeschritten elektronisch signiert wer-\n„(2) Liegt für eine solche Forderung ein voll-             den,\nstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so        2. während der Veröffentlichung unversehrt, voll-\nobliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von               ständig und aktuell bleiben,\neinem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder\n3. spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen\nim schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der\nnach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur\nForderung beginnt, den Widerspruch zu verfol-\nnoch abgerufen werden können, wenn die Ab-\ngen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt\nfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindes-\nein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insol-\ntens eine der folgenden Angaben enthält:\nvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem\nGläubiger, dessen Forderung bestritten worden                 a) den Familiennamen,\nist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle                b) die Firma,\nund weist den Schuldner auf die Folgen einer                  c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners,\nFristversäumung hin. Der Schuldner hat dem\nGericht die Verfolgung des Anspruchs nachzu-                  d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder\nweisen.“                                                      e) Registernummer und Sitz des Registerge-\n24. § 188 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                  richts.\nDie Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis e\n„Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der\nkönnen unvollständig sein, sofern sie Unterschei-\nForderungen und den für die Verteilung verfügbaren\ndungskraft besitzen.“\nBetrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat\ndie angezeigte Summe der Forderungen und den              3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einen Mo-\nfür die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich be-          nat“ durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.\nkannt zu machen.“                                         4. § 4 wird wie folgt gefasst:\n25. § 200 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                                       „§ 4\n26. In § 215 Abs. 1 Satz 3 und in § 258 Abs. 3 Satz 3                                    Einsichtsrecht\nwird jeweils die Angabe „und 3“ gestrichen.                      Die Insolvenzgerichte haben sicherzustellen, dass\n27. § 312 wird wie folgt geändert:                                 jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen\nin angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\nnehmen kann.“\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n28. In § 345 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1“                                  Artikel 3\ndurch die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.                            Änderung des Einführungs-\ngesetzes zur Insolvenzordnung\nArtikel 2                               Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom\nÄnderung                             5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert\nder Verordnung zu                        durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I\nöffentlichen Bekanntmachungen                    S. 502), wird wie folgt geändert:\nin Insolvenzverfahren im Internet                1. In Artikel 102 § 5 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe\nDie Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen                 „§ 30 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1“\nin Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002             ersetzt.\n(BGBl. I S. 677), geändert durch Artikel 12 Abs. 3 des         2. Nach Artikel 103b wird folgender Artikel 103c einge-\nGesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553),                  fügt:\nwird wie folgt geändert:                                                                 „Artikel 103c\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                              Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur\n„§ 1                                        Vereinfachung des Insolvenzverfahrens\nGrundsatz                                 (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttre-\nten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenz-\nÖffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzver-\nverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) am\nfahren im Internet haben den Anforderungen dieser\n1. Juli 2007 eröffnet worden sind, sind mit Aus-\nVerordnung zu entsprechen. Die Veröffentlichung\nnahme der §§ 8 und 9 der Insolvenzordnung und\ndarf nur die personenbezogenen Daten enthalten,\nder Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen\ndie nach der Insolvenzordnung oder nach anderen\nin Insolvenzverfahren im Internet die bis dahin gel-\nGesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in\ntenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwen-\nInsolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen\nden.\nsind.“\n(2) Die öffentliche Bekanntmachung kann bis zum\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                              31. Dezember 2008 zusätzlich zu der elektronischen\n„(1) Durch geeignete technische und organisato-             Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insol-\nrische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Da-             venzordnung in einem am Wohnort oder Sitz des\nten                                                            Schuldners periodisch erscheinenden Blatt erfolgen;","512             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007\ndie Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen.            den ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 4 die-\nFür den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung            ses Gesetzes, wird wie folgt geändert:\nist ausschließlich die Bekanntmachung im Internet            1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nnach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung maß-\ngebend.“                                                     2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6\n3. Artikel 107 wird aufgehoben.\ndes Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den\nSitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht\nArtikel 4                                 gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht\nÄnderung des                                  für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das\nGesetzes zur Änderung des Wohnungs-                         Amtsgericht seinen Sitz hat. Dies gilt auch für die in\neigentumsgesetzes und anderer Gesetze                        § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten\nSachen. Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nArtikel 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des\ndurch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts\nWohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze\nein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandes-\nvom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) wird aufgehoben.\ngerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächti-\ngung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“\nArtikel 5\nÄnderung                                                          Artikel 6\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes                                               Inkrafttreten\n§ 72 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-                Artikel 1 bis 3 treten am ersten Tag des dritten auf die\nsung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I                Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Arti-\nS. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Geset-         kel 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5\nzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geändert wor-            tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. April 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}