{"id":"bgbl1-2007-13-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":13,"date":"2007-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_13.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft","law_date":"2007-04-12T00:00:00Z","page":506,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["506               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007\nGesetz\nzur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft\nVom 12. April 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           sigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines\nsen:                                                          befristeten Arbeitsvertrages möglich.\n(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1\nArtikel 1                          Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig,\nGesetz                            wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Drit-\nter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte\nüber befristete Arbeits-\nAufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeite-\nverträge in der Wissenschaft                   rin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestim-\n(Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG)              mung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Un-\nter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auch die Be-\n§1                              fristung von Arbeitsverträgen des nichtwissenschaftli-\nBefristung von Arbeitsverträgen                  chen und nichtkünstlerischen Personals zulässig.\n(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine           (3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befris-\nbestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissen-       tungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse\nschaftlichem und künstlerischem Personal mit Aus-             mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit,\nnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer            die mit einer deutschen Hochschule oder einer For-\nan Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Lan-            schungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen\ndesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2         wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse\nund 3. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinba-           auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurech-\nrung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann         nen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsver-\nfür bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche           hältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abge-\nvon den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewi-            schlossen wurden. Zeiten eines befristeten Arbeitsver-\nchen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen be-         hältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen,\nfristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Gel-          sind auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer\ntungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht        nicht anzurechnen.\ntarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der                 (4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befris-\ntariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrecht-         tung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt\nlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Ar-        diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschrif-\nbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden,            ten dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der\nsoweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht wider-       Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1\nsprechen.                                                     kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.\n(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das           (5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsver-\nin Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbe-         trages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis\nfristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befris-         mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um\ntungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu be-\n1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der\nschäftigen.\nArbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmä-\nßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege\n§2                                   eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder\nBefristungsdauer;                            pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt\nBefristung wegen Drittmittelfinanzierung                   worden sind,\n(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1        2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche\nAbs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promo-                oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des\nviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zuläs-          Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte\nsig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befris-               wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche\ntung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich               Aus-, Fort- oder Weiterbildung,\nder Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zuläs-         3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach\nsig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in             dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und\ndem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäf-               Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3,\ntigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Be-                   4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Um-\nschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs                 fang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,\nJahre betragen haben. Die nach den Sätzen 1 und 2\ninsgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich          4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und\nbei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jah-        5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens\nren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweils zuläs-            einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007              507\nWahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder            (2) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach\nSchwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines         § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor\noder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten     dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsver-\noder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis       hältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied\nzu vereinbarenden Mandats.                              im Sinne von § 3 oder einer Forschungseinrichtung im\nEine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach       Sinne von § 5 standen, ist auch nach Ablauf der in § 2\nAbsatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet. Sie        Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Be-\nsoll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die Dauer    fristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar\nvon jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.                2008 zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für Personen,\ndie vor dem 23. Februar 2002 in einem Dienstverhältnis\n§3                               als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent\nstanden. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.\nPrivatdienstvertrag\nFür einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied                             Artikel 2\neiner Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule\nselbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Er-                                 Änderung\nfüllung dieser Aufgaben mit überwiegend aus Mitteln                      des Hochschulrahmengesetzes\nDritter vergütetem Personal im Sinne von § 1 Abs. 1\nSatz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 1, 2          Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-\nund 6 entsprechend. Für nichtwissenschaftliches und         kanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18),\nnichtkünstlerisches Personal gilt § 2 Abs. 2 Satz 2         zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes\nund Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend.                       vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt\ngeändert:\n§4\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\nWissenschaftliches Personal                         §§ 57a bis 57f wie folgt gefasst:\nan staatlich anerkannten Hochschulen\nFür den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit             „§ 57a (weggefallen)\nwissenschaftlichem und künstlerischem Personal an\n§ 57b    (weggefallen)\nnach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen\ngelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entspre-            § 57c    (weggefallen)\nchend. Für nichtwissenschaftliches und nichtkünstleri-\nsches Personal gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1          § 57d    (weggefallen)\nund 2 entsprechend.\n§ 57e    (weggefallen)\n§5                                    § 57f    (weggefallen)“.\nWissenschaftliches Personal\n2. § 47 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\nan Forschungseinrichtungen\nFür den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit             „Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3\nwissenschaftlichem Personal an staatlichen For-                  bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes blei-\nschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich,             ben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des\nan institutionell überwiegend staatlich oder auf der             Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entspre-\nGrundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finan-               chend.“\nzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschrif-\nten der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend. Für nichtwis-        3. Die §§ 57a bis 57f werden aufgehoben.\nsenschaftliches Personal gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und         4. § 70 Abs. 5 wird aufgehoben.\nAbs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend.\n5. § 72 Abs. 1 Satz 7 bis 10 wird wie folgt gefasst:\n§6\n„Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des\nRechtsgrundlage für bereits                        Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschul-\nabgeschlossene Verträge; Übergangsregelung                   rahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I\n(1) Für die seit dem 23. Februar 2002 bis zum                 S. 3138) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses\n17. April 2007 an staatlichen und staatlich anerkannten          Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlas-\nHochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im                  sen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten\nSinne des § 5 abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten             des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschul-\ndie §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes in                rahmengesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I\nder ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung fort.                 S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses\nFür vor dem 23. Februar 2002 an staatlichen und staat-           Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlas-\nlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungs-                sen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten\neinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossene Ar-                des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeits-\nbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57e des Hochschul-           rechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom\nrahmengesetzes in der vor dem 23. Februar 2002 gel-              27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) sind den Vor-\ntenden Fassung fort. Satz 2 gilt entsprechend für Ar-            schriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entspre-\nbeitsverträge, die zwischen dem 27. Juli 2004 und                chende Landesgesetze zu erlassen. § 9 gilt unmittel-\ndem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden.                      bar.“","508            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2007\nArtikel 3                                                    Artikel 4\nAnpassung des                                                  Neufassung\nGesetzes über befristete Arbeits-                                des Hochschulrahmengesetzes\nverträge mit Ärzten in der Weiterbildung                  Das Bundesministerium für Bildung und Forschung\n§ 1 Abs. 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsver-        kann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in\nträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986        der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\n(BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des      Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nGesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                                           Artikel 5\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Ar-                             Inkrafttreten\nbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des Wis-               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsenschaftszeitvertragsgesetzes fällt.“                        Kraft.\nDie verfassungsmäßgen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. April 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan"]}