{"id":"bgbl1-2007-12-8","kind":"bgbl1","year":2007,"number":12,"date":"2007-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/12#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-12-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_12.pdf#page=16","order":8,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Umweltbundesamt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, der Trennungsgeldverordnung, dem Bundesumzugskostengesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen","law_date":"2007-03-18T00:00:00Z","page":496,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["496          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den\nErlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Umweltbundesamt im Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nin Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, der Trennungsgeldverordnung,\ndem Bundesumzugskostengesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen\nVom 18. März 2007\nI.\nErlass von Widerspruchsbescheiden\n(1) Aufgrund des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengeset-\nzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem\nBundesverwaltungsamt die Befugnis, über Widersprüche von Beschäftigten des\nUmweltbundesamtes in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz,\nder Trennungsgeldverordnung, dem Bundesumzugskostengesetz und den\nhierzu ergangenen Verordnungen zu entscheiden.\n(2) Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nbleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn der Behörden-\nleiter des Umweltbundesamtes selbst betroffen ist.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\n(1) Aufgrund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich\ndie Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der unter\nAbschnitt I genannten Behörde, soweit sie nach dieser Anordnung für den Er-\nlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.\n(2) Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nSchlussvorschriften\n(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesge-\nsetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zustän-\ndigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des\nDienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des\nBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 7. Au-\ngust 2000 (BGBl. I S. 1347) insoweit außer Kraft.\n(2) Soweit durch diese Anordnung die Zuständigkeiten der in Abschnitt I ge-\nnannten Behörde erweitert werden, bleibt es für Widersprüche, die vor dem In-\nkrafttreten dieser Anordnung eingelegt, und Klagen, die vor dem Inkrafttreten\ndieser Anordnung erhoben worden sind, bei der bisherigen Regelung.\nBonn, den 18. März 2007\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nMachnig"]}