{"id":"bgbl1-2007-12-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":12,"date":"2007-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/12#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_12.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung","law_date":"2007-04-04T00:00:00Z","page":489,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007              489\nVerordnung\nzur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung,\nder InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung\nVom 4. April 2007\nEs verordnen                                             ferenzbeträge anteilmäßig verringert. Die Bundesanstalt\n– auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Direktzah-     veröffentlicht den Koeffizienten für die Verringerung der\nlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004         Referenzbeträge im Bundesanzeiger bis zum 1. No-\n(BGBl. I S. 1763, 1767) die Bundesregierung und          vember des jeweiligen Jahres auf der Grundlage des\nvoraussichtlichen Bedarfes nach Absatz 1.\n– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit\nAbs. 4 Satz 1 und Abs. 5, des § 8 Abs. 1 sowie des\n§ 18b\n§ 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der\nGemeinsamen Marktorganisationen und der Direkt-                       Betriebsinhaber in Grenzregionen\nzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung                  (1) Mit Wirkung für das Jahr 2007 wird nach Maß-\nvom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung        gabe der nachfolgenden Absätze ein Referenzbetrag\nmit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-        festgesetzt, wenn ein Betriebsinhaber mit Betriebssitz\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem        in Deutschland im Jahr 2005 für seine landwirtschaftli-\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I       che Tätigkeit Flächen in einem anderen Mitgliedstaat\nS. 3197) das Bundesministerium für Ernährung,            genutzt hat und dieser Mitgliedstaat weder Artikel 59\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz im Einverneh-       noch Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003\nmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für       anwendet. Betriebssitz im Sinne dieser Vorschrift ist der\nWirtschaft und Technologie:                              Ort, von dem aus der Betrieb verwaltet wird.\nArtikel 1                              (2) Der Referenzbetrag wird im Rahmen des Arti-\nkels 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 er-\nÄnderung der                          mittelt, indem der jeweilige Betrag für\nBetriebsprämiendurchführungsverordnung\n1. Dauergrünland oder\nNach § 18 der Betriebsprämiendurchführungsverord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Ok-          2. sonstige beihilfefähige Flächen,\ntober 2006 (BGBl. I S. 2376) wird folgender Abschnitt 4a    der jeweils nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprä-\neingefügt:                                                  miendurchführungsgesetzes, auch in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des\n„Abschnitt 4a                         Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, im Jahr 2005\nReferenzbeträge bei Artikel 42                 in der Region, in der der Betriebssitz des Betriebsinha-\nAbs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003             bers liegt, für Dauergrünland und sonstige beihilfefä-\nhige Flächen angewandt worden ist, mit der nach Ab-\n§ 18a                             satz 3 ermittelten jeweiligen Hektarzahl für Dauergrün-\nland oder sonstige beihilfefähige Flächen multipliziert\nVerfügbarer Betrag\nwird und die sich daraus jeweils ergebenden Einzelbe-\n(1) Für die Festsetzung neuer Referenzbeträge auf        träge zum Referenzbetrag addiert werden.\nGrund der Vorschriften dieses Abschnittes steht ein Be-\n(3) Die jeweilige Hektarzahl für Dauergrünland oder\ntrag von insgesamt 4 Millionen Euro aus der nationalen\nsonstige beihilfefähige Flächen entspricht der jeweili-\nReserve nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung.\ngen Summe dieser Flächen des Betriebsinhabers in ei-\nDer für das jeweilige Antragsjahr zur Verfügung ste-\nnem anderen Mitgliedstaat, die\nhende Teil des in Satz 1 genannten Betrages bestimmt\nsich nach Abzug des Bedarfs für die in Artikel 42 Abs. 3    1. vom Betriebsinhaber am 17. Mai 2005 als Ackerland\nund 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten                oder Dauergrünland genutzt worden sind und am\nFälle für das jeweilige Antragsjahr.                             15. Mai 2007 entsprechend genutzt werden und\n(2) Überschreitet der Bedarf für die Festsetzung         2. in dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Ermittlung\nneuer Referenzbeträge im Rahmen des Absatzes 1 in                der Zahlungsansprüche nach Artikel 43 der Verord-\neinem Antragsjahr den in dem jeweiligen Antragsjahr              nung (EG) Nr. 1782/2003 für den Betriebsinhaber im\nverfügbaren Teil des Betrages nach Absatz 1, so wer-             Jahr 2005 oder 2006 nicht zugrunde gelegt worden\nden die in dem betreffenden Jahr festzusetzenden Re-             sind.","490              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007\nAbweichend von Satz 1 Nr. 2 werden solche Flächen                (3) Die Hektarzahl wird im Rahmen des Artikels 6\nberücksichtigt, die lediglich auf Grund des Artikels 43      Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wie\nAbs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003         folgt ermittelt:\nder Ermittlung der Zahlungsansprüche zugrunde gelegt\n1. Sie entspricht der jeweiligen Summe dieser Flächen\nworden sind, und wenn keine der in Anhang VI der Ver-\ndes Betriebsinhabers, die\nordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlun-\ngen für die Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcher-              a) am 15. Mai des Jahres, in dem der Antrag nach\nzeugnisse oder Schaf- und Ziegenfleisch der Ermittlung                § 13a Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung zu stellen\nder Zahlungsansprüche zugrunde gelegt worden sind.                    ist, von ihm als beihilfefähige Flächen im Sinne\nvon Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung (EG)\n(4) Der Referenzbetrag führt zu einer Erhöhung des\nWertes der dem Betriebsinhaber am 15. Mai 2007 ge-                    Nr. 1782/2003 genutzt werden und\nhörenden Zahlungsansprüche, sofern diese                          b) am 17. Mai 2005 für die in Artikel 44 Abs. 2 Satz 1\n1. ihm auf Grund seines Antrages im Jahr 2005 zuge-                   der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung\nwiesen oder                                                      mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)\nNr. 795/2004 genannten Dauerkulturen genutzt\n2. von ihm vor dem 1. Oktober 2006 übernommen wor-                    und deshalb nicht bei der Bestimmung eines Re-\nden sind und die Übertragung nach § 15 Abs. 1                    ferenzbetrages nach § 5 des Betriebsprämien-\nSatz 1 der InVeKoS-Verordnung der zuständigen                    durchführungsgesetzes zugrunde gelegt worden\nLandesstelle bis zum 30. Oktober 2006 gemeldet                   sind.\nworden ist.\n2. Die nach Nummer 1 berechnete Hektarzahl wird mit\n(5) Ein Referenzbetrag wird nur dann festgesetzt,             dem in § 14 Abs. 6 Satz 1 für das jeweilige Antrags-\nwenn er mindestens 5 vom Hundert des Referenzbetra-               jahr festgelegten Koeffizienten multipliziert.\nges, der vor Anwendung dieser Vorschrift für den Be-\ntriebsinhaber festgesetzt worden ist, mindestens aber        Flächen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, die dem Betriebs-\n500 Euro, oder mindestens 5 000 Euro beträgt. Zur            inhaber im Jahr der Antragstellung erstmalig zur Verfü-\nFeststellung, ob die in Satz 1 genannte Schwelle er-         gung stehen, werden nur berücksichtigt, wenn sie im\nreicht wird, werden für Dauergrünland die Beträge, die       Eigentum des Betriebsinhabers stehen oder durch\nin der Region, in der der Betriebssitz liegt, im Jahr 2005   schriftlichen Vertrag für eine Dauer von mindestens\nfür sonstige beihilfefähige Flächen angewandt worden         sechs Jahren von ihm gepachtet wurden.\nsind, zugrunde gelegt. Verringerungen der Referenzbe-            (4) Die Zahl der Zahlungsansprüche entspricht der\nträge auf Grund des Artikels 42 Abs. 6 der Verordnung        Hektarzahl nach Absatz 3.\n(EG) Nr. 1782/2003 bleiben zur Feststellung, ob die in\nSatz 1 genannte Schwelle erreicht wird, unberücksich-            (5) Als Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers im\ntigt.                                                        Sinne des Artikels 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG)\nNr. 795/2004 gelten auch\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den\nBetriebsinhaber, der als Erbe oder im Rahmen der vor-        1. Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber nach\nweggenommenen Erbfolge den Betrieb von einem Be-                  dem 30. September 2006 ohne Flächen übertragen\ntriebsinhaber übernommen hat, der die nach Absatz 3               hat und\nmaßgeblichen Flächen am 17. Mai 2005 für eine land-          2. Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber vor\nwirtschaftliche Tätigkeit genutzt hat.                            dem 1. Oktober 2006 ohne Flächen übertragen hat,\nsofern die Übertragung der zuständigen Landes-\n§ 18c                                   stelle nach § 15 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung\nBetriebsinhaber                              nicht vor dem 30. Oktober 2006 gemeldet worden\nmit vormaligen Dauerkulturflächen                     ist.\n(1) Es wird nach Maßgabe der nachfolgenden Ab-               (6) § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 gilt entsprechend.\nsätze ein Referenzbetrag festgesetzt, wenn ein Be-           Zur Feststellung, ob die in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannte\ntriebsinhaber, der spätestens am 17. Mai 2005 eine           Erhöhung erreicht wird, werden Kürzungen nach\nselbständige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenom-\n1. Absatz 3 Nr. 2 und\nmen hat, beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die am             2. Artikel 6 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/\n17. Mai 2005 für die in Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 der              2004\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Arti-\nnicht berücksichtigt.\nkel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004\ngenannten Dauerkulturen genutzt worden sind, für eine            (7) Hat ein Betriebsinhaber Flächen im Sinne des\nlandwirtschaftliche Tätigkeit nutzt.                         Absatzes 1 in mehreren Regionen, so erfolgt die Be-\nrechnung nach den Absätzen 2 und 3 jeweils gesondert\n(2) Der Referenzbetrag wird ermittelt, indem der Be-\nfür die betreffenden Regionen. Kürzungen auf Grund\ntrag, der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämien-\nvon Artikel 6 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG)\ndurchführungsgesetzes, auch in Verbindung mit einer\nNr. 795/2004 werden anteilig nach der Hektarzahl auf\nRechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebs-\ndie Regionen verteilt.\nprämiendurchführungsgesetzes, im Jahr 2005 in der\nRegion, in der die Fläche liegt, für sonstige beihilfefä-        (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für den Betriebs-\nhige Flächen angewandt worden ist, jedoch höchstens          inhaber, der als Erbe oder im Rahmen der vorwegge-\nder regionale Durchschnitt nach § 2, mit der nach Ab-        nommenen Erbfolge den Betrieb von dem in Absatz 1\nsatz 3 ermittelten Hektarzahl multipliziert wird.            genannten Betriebsinhaber übernommen hat.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007              491\nArtikel 2                                 nen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen re-\nÄnderung der InVeKoS-Verordnung                        gionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.“\nDie InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004                 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\n(BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 432                                     „§ 13a\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),                          Anträge nach Abschnitt 4a\nwird wie folgt geändert:                                             der Betriebsprämiendurchführungsverordnung\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     (1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „an dem               nach § 18b der Betriebsprämiendurchführungsver-\nder Betriebsinhaber zu den Steuern vom Ein-               ordnung ist bis zum 15. Mai 2007 schriftlich bei der\nkommen veranlagt wird“ durch die Wörter „der              Landesstelle zu beantragen. In dem Antrag sind an-\nim Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt,            zugeben:\ndas für die Festsetzung der Einkommensteuer               1. die von dem Betriebsinhaber am 17. Mai 2005\ndes Betriebsinhabers zuständig ist“ ersetzt.                  und am 15. Mai 2007 im anderen Mitgliedstaat\nb) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchsta-                   als Ackerland oder Dauergrünland genutzten\nbe bb wird das Wort „Verarbeiter“ durch die Wör-              Flächen,\nter „Aufkäufer oder einen Verarbeiter“ ersetzt.           2. in welchem Umfang diese Flächen am 15. Mai\n2. In § 3 wird im einleitenden Satzteil die Angabe                   2003 Dauergrünland im Sinne des Artikels 32\n„§ 16“ durch die Angabe „§ 8a“ ersetzt.                           Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 waren.\n3. § 7 Abs. 7 wird wie folgt geändert:                           Spätestens bis zum 31. August 2007 ist eine Be-\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             scheinigung des anderen Mitgliedstaates, in dem\ndie Flächen belegen sind, über die in § 18b Abs. 3\n„Der Betriebsinhaber hat den Vordruck mit karto-          Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 der Betriebsprämiendurch-\ngraphischen Unterlagen, den die Landesstelle              führungsverordnung genannten Voraussetzungen\nihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu be-           vorzulegen, sofern der Betriebsinhaber die Flächen\nrichtigen, soweit Änderungen gegenüber den                nicht in jedem der Jahre 2000 bis 2004 für Zwecke\ndort enthaltenen Angaben über die Flächen ein-            der Beihilfengewährung bei der jeweils zuständigen\ngetreten sind.“                                           Stelle entweder als Futterfläche nach Artikel 5\nb) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.                       Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vom\n4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                       11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmun-\ngen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des\n„§ 8a                                 Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und\nLandschaftselemente                           Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche\n(1) Die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Ver-             Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 327 S. 11) oder\npflichtungenverordnung aufgeführten Landschafts-              als Dauergrünland in Flächenverzeichnissen ange-\nelemente sind Teil der Gesamtfläche derjenigen                geben hat.\nlandwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Land-                  (2) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche\nschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zu-               nach § 18c der Betriebsprämiendurchführungsver-\nsammenhang stehen; das gilt auch dann, wenn ihre              ordnung ist nach Beendigung der Nutzung der Flä-\nGröße die dort vorgegebenen Mindestgrößen unter-              che für die in Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 der Verord-\nschreitet.                                                    nung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2\n(2) Darüber hinaus sind folgende Landschafts-              Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ge-\nelemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaft-            nannten Dauerkulturen bis zum 15. Mai, der auf die\nlichen Parzelle:                                              Beendigung dieser Nutzung folgt, jedoch frühes-\ntens bis zum 15. Mai 2007, schriftlich bei der Lan-\n1. Einzelbäume und Einzelsträucher, auch soweit               desstelle zu beantragen. Dem Antrag sind beizufü-\nsie abgestorben sind,                                     gen:\n2. Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare            1. ein Nachweis über die Aufnahme der selbständi-\nFeuchtbereiche bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der             gen landwirtschaftlichen Tätigkeit spätestens\nDirektzahlungen-Verpflichtungenverordnung ge-                 am 17. Mai 2005,\nnannten Obergrenze,\n2. ein Nachweis über die Art der Nutzung der Flä-\n3. Feldraine,                                                     che am 17. Mai 2005,\n4. Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle,             3. ein Nachweis über die Art der Nutzung der Flä-\n5. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flä-               che zum Zeitpunkt der Antragstellung,\nchen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direkt-           4. ein Nachweis, dass die betroffene Fläche dem\nzahlungen-Verpflichtungenverordnung genann-                   Betriebsinhaber am 15. Mai des Jahres der An-\nten Obergrenze,                                               tragstellung zur Verfügung steht,\n6. Binnendünen.                                               5. sofern ihm die Fläche erstmalig im Jahr der An-\nNach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 3 der Verord-                   tragstellung zur Verfügung steht, ein Nachweis,\nnung (EG) Nr. 796/2004 können die Landesregie-                    dass die Fläche in seinem Eigentum steht oder\nrungen über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung                  durch schriftlichen Vertrag für eine Dauer von\nweitere Landschaftselemente als Teil der Gesamt-                  mindestens sechs Jahren von ihm gepachtet\nfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerken-                 worden ist.","492              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007\nSatz 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht, wenn der Betriebsin-                12. In § 27j Abs. 2 wird die Angabe „Artikel 196“ durch\nhaber im Jahr der Antragstellung auch einen Sam-                         die Angabe „Artikel 171 ci“ ersetzt.\nmelantrag nach § 7 stellt.\n(3) § 10 gilt entsprechend.“                                                                Artikel 3\n6. § 16 wird aufgehoben.                                                                      Änderung der\n7. In § 18 werden die Wörter „für Wintersaaten bis                          Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung\n28. Februar und für Sommersaaten bis 15. Mai“                          In § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Direktzahlungen-Ver-\ndurch die Wörter „für Winter-Raps, Winter-Rübsen                   pflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I\nund Winter-Getreide bis 28. Februar und für alle üb-               S. 2778), die durch die Verordnung vom 26. Mai 2006\nrigen Kulturen bis 15. Mai“ ersetzt.                               (BGBl. I S. 1252) geändert worden ist, werden die Wör-\n8. § 21 wird wie folgt geändert:                                      ter „31. Dezember des jeweiligen Jahres“ durch die\nWörter „31. März des Folgejahres“ ersetzt.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                                           Artikel 4\n„(2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist im\nNeubekanntmachung\nFalle der Verarbeitung nachwachsender Roh-\nstoffe oder von Energiepflanzen zu Biogas ver-                     Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\npflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen                  schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-\ntäglich Art und Menge aller in den Fermenter ein-              laut der durch die Artikel 1, 2 und 3 geänderten Verord-\ngebrachten Stoffe sowie die erzeugte Energie-                  nungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an\nmenge aufgezeichnet werden.“                                   geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\n9. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter „Der Erstverarbei-                chen.\nter“ durch die Wörter „Der Aufkäufer oder der Erst-\nverarbeiter“ ersetzt.                                                                          Artikel 5\n10. § 23 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.                                                         Inkrafttreten\n11. In § 27g Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 199“                   Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndurch die Angabe „Artikel 171 cl“ ersetzt.                         Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. April 2007\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}