{"id":"bgbl1-2007-12-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":12,"date":"2007-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/12#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_12.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über das Inverkehrbringen kindergesicherter Feuerzeuge (Feuerzeugverordnung)","law_date":"2007-04-03T00:00:00Z","page":486,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["486                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen kindergesicherter Feuerzeuge\n(Feuerzeugverordnung)*)\nVom 3. April 2007\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produkt-                    brauchsgüterkaufs und der Garantien für Ver-\nsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I                          brauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12) gilt,\nS. 2, 219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan-               3. diese während ihrer gesamten Lebensdauer sicher\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                            nachfüllbar und reparaturfähig sind und\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-\nber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesminis-                4. deren Teile, die kein Verbrauchsmaterial sind, aber\nterium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit                       nach Ablauf der Garantie im andauernden Gebrauch\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-                       unter Umständen verschleißen oder ausfallen, von\ngie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                      einer vom Hersteller zugelassenen oder spezialisier-\nschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium                      ten Kundendiensteinrichtung mit Sitz im Europä-\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem                       ischen Wirtschaftsraum ersetzt oder repariert wer-\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-                     den können.\nlung und dem Bundesministerium der Verteidigung                         (3) Absatz 2 gilt nicht für Feuerzeuge mit Unterhal-\nnach Anhörung des Ausschusses für technische Ar-                     tungseffekt.\nbeitsmittel und Verbraucherprodukte:\n§2\n§1\nBegriffsbestimmungen\nAnwendungsbereich\nIm Sinne dieser Verordnung ist\n(1) Diese Verordnung gilt für das erstmalige Inver-              1. „Feuerzeug“: ein zur Erzeugung einer Flamme unter\nkehrbringen von Feuerzeugen.                                             Verwendung eines Brennstoffs gefertigtes Gerät,\n(2) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absat-                   das von Hand betätigt wird und bei dem die Brenn-\nzes 3 nicht für Feuerzeuge, wenn                                         stoffversorgung, die nachfüllbar sein kann, einge-\nbaut ist. Es dient in der Regel zum beabsichtigten\n1. der Hersteller, Bevollmächtigte oder Einführer der\nAnzünden insbesondere von Zigaretten, Zigarren\nzuständigen Behörde nachweisen kann, dass diese                     und Pfeifen und wird vorhersehbar auch zum Anzün-\nim Hinblick auf eine zu erwartende Lebensdauer von\nden anderer Materialien verwendet;\nmindestens fünf Jahren, einschließlich der Reparatu-\nren, entwickelt, hergestellt und verkauft werden,               2. „Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt“: ein Feuerzeug\n– einschließlich jeden dafür bestimmten Halters, der\n2. für diese eine Herstellergarantie von mindestens                      mit ihm verbunden werden kann oder jedes Zube-\nzwei Jahren nach Maßgabe der Richtlinie 1999/44/                    hörgegenstandes, der an ihm befestigt werden kann –,\nEG des Europäischen Parlaments und des Rates                        das einem anderen Gegenstand ähnelt, der für Kin-\nvom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Ver-                    der im Alter von unter 51 Monaten zum Spielen an-\nsprechend oder offensichtlich zu deren Verwendung\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kom-\nmission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten,       bestimmt ist oder von dem akustische Effekte oder\nMaßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in        Animationsbilder ausgehen;\nVerkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von „Feuerzeu-\ngen mit Unterhaltungseffekten“ untersagt wird (ABl. EU Nr. L 198  3. „Kindergesichertes Feuerzeug“: ein Feuerzeug, das\nS. 41).                                                               von seiner Konstruktion und von seiner Beschaffen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007                   487\nheit her dergestalt gefertigt ist, dass es unter übli-           auf Anforderung die zum Nachweis der Übereinstim-\nchen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Ver-                  mung nötigen Herstellungsunterlagen vorzulegen.\nwendungsbedingungen, etwa aufgrund des erforder-\nlichen Kraftaufwands oder seiner konstruktiven Be-              (3) Die Händler sind verpflichtet, die Nachweise be-\nschaffenheit oder des Schutzes des vorhandenen               reitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Anforde-\nZündmechanismus oder aufgrund der Komplexität                rung unverzüglich vorzulegen, die erforderlich sind, um\noder Ablauffolge der erforderlichen Handhabungs-             die Identität der Zulieferer feststellen zu können, die die\nvorgänge zur Erzeugung der Flamme, nicht von Kin-            von ihnen angebotenen Feuerzeuge geliefert haben.\ndern unter 51 Monaten betätigt werden kann;\n4. „Feuerzeug-Modell-Reihe“: Feuerzeuge desselben                                               §4\nHerstellers, die weder von der Formgebung her noch                        Anforderungen an Prüfberichte\naufgrund anderer Merkmale so voneinander abwei-\nchen, dass sich dies auf die Kindersicherheit auswir-           (1) Der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Prüfbericht muss\nken kann.                                                    insbesondere Folgendes enthalten:\n§3                                1. Name, Anschrift und Hauptort der Geschäftstätigkeit\ndes Herstellers – ungeachtet seines Geschäftssit-\nVoraussetzungen                                zes –, seines Bevollmächtigten sowie des Einführers\nfür das erstmalige Inverkehrbringen                       bei eingeführten Feuerzeugen;\n(1) Feuerzeuge dürfen erstmals nur in den Verkehr\ngebracht werden, wenn sie                                          2. eine umfassende Beschreibung des Feuerzeugs mit\nAngaben über Größe, Form, Gewicht, Art des Brenn-\n1. kindergesichert beschaffen sind und\nstoffs, Fassungsvermögen des Brennstoffbehälters,\n2. es sich nicht um Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt                 Zündmechanismus, Kindersicherungsvorrichtungen,\nhandelt.                                                         Konstruktion, technische Lösungen und andere\nErfüllt ein Feuerzeug                                                  Merkmale, aufgrund derer das Feuerzeug im Sinne\ndieser Verordnung als kindergesichert beschaffen\n1. die Spezifikationen einer Norm, die die Europäische\nanzusehen ist; hierzu gehören insbesondere aus-\nNorm EN 13869:20021) umsetzt, – mit Ausnahme\nführliche Angaben über alle Abmessungen, den\nder unter den Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3 dieser Norm\nKraftaufwand und sonstige Bedingungen, die sich\naufgeführten Spezifikationen – oder\nauf die kindergesicherte Beschaffenheit des Feuer-\n2. die einschlägigen Bestimmungen in Drittländern, die                 zeugs auswirken können, einschließlich der jeweili-\nden in Nummer 1 genannten Spezifikationen gleich-                gen Fertigungstoleranzen in Bezug auf die einzelnen\nwertig sind,                                                     Angaben;\nso wird vermutet, dass die Voraussetzung nach Satz 1\nNr. 1 erfüllt ist.                                                 3. eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten\nPrüfungen mit Prüfergebnissen, Tag und Ort ihrer\n(2) Weitere Voraussetzung für das erstmalige Inver-               Durchführung, Bezeichnung der Prüfstelle und nä-\nkehrbringen von Feuerzeugen ist unbeschadet des Ab-                    here Angaben zur Qualifikation und Fachkompetenz\nsatzes 1, dass der Hersteller oder, sofern dieser nicht                des Personals der Prüfstelle für die Durchführung\nim Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, sein Be-                 der betreffenden Prüfungen;\nvollmächtigter oder der Einführer\n1. für jede und auch für jede geänderte Feuerzeug-Mo-              4. Angabe des Ortes, an dem die Feuerzeuge gefertigt\ndell-Reihe durch einen Prüfbericht und ein Muster                werden oder wurden;\nnachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach               5. Ort der Aufbewahrung der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3\nAbsatz 1 über die kindergesicherte Beschaffenheit                genannten Unterlagen;\nerfüllt sind; die Nachweise und Muster sind bereitzu-\nhalten und der zuständigen Behörde auf Anforde-              6. Nachweis über die Akkreditierung oder amtliche Zu-\nrung unverzüglich vorzulegen;                                    lassung der Prüfstelle.\n2. der zuständigen Behörde gegenüber auf Anforde-                     (2) Der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführte Prüfbericht ist\nrung bescheinigt, dass sämtliche Feuerzeuge einer            von einer Prüfstelle anzufertigen,\nin Verkehr gebrachten Charge mit dem nach Num-\nmer 1 geprüften Muster übereinstimmen; der zustän-           1. die die Anforderungen einer Norm, die die Europä-\ndigen Behörde sind auf Anforderung zum Nachweis                  ische Norm EN ISO/IEC 17025:20052) umsetzt, er-\nder Übereinstimmung die Unterlagen über das Prüf-                füllt und die für die Durchführung von Verfahren zur\nund Kontrollprogramm der Prüfstelle unverzüglich                 Prüfung von kindergesicherten Feuerzeugen von ei-\nvorzulegen;                                                      nem Mitglied der International Laboratory Accredita-\n3. ständig überwacht, dass die hergestellten Feuer-                    tion Cooperation (ILAC) akkreditiert oder anderweitig\nzeuge den nach Nummer 1 geprüften technischen                    von der zuständigen Behörde für diesen Zweck an-\nEigenschaften der kindergesicherten Beschaffenheit               erkannt ist oder\nentsprechen und für die Prüfung geeignete Verfahren          2. deren Berichte über die Prüfung von kindergesicher-\nangewendet werden; der zuständigen Behörde sind                  ten Feuerzeugen von einem der Drittländer, in denen\n1\nBestimmungen über Anforderungen an die Beschaf-\n) Amtlicher Hinweis: Deutsche Fassung DIN EN 13869:2002, Ausgabe\nOktober 2002, zu beziehen bei Beuth Verlag, 10772 Berlin.\nfenheit von kindergesicherten Feuerzeugen gelten,\n2\n) Amtlicher Hinweis: Deutsche Fassung DIN EN 17025:2005, Ausgabe     die mit denen dieser Verordnung gleichwertig sind,\nAugust 2005, zu beziehen bei Beuth Verlag, 10772 Berlin.           anerkannt werden.","488            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007\n§5                                vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert\ngefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsi-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1        cherheitsgesetzes strafbar.\nBuchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\n§6\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Feuerzeug erst-\nmals in Verkehr bringt.                                                         Inkrafttreten\n(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nHandlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. April 2007\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}