{"id":"bgbl1-2007-12-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":12,"date":"2007-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Versorgungsrücklagegesetzes","law_date":"2007-03-27T00:00:00Z","page":482,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007\nBekanntmachung\nder Neufassung des Versorgungsrücklagegesetzes\nVom 27. März 2007\nAuf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versor-\ngungsrücklagegesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3288) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Versorgungsrücklagegesetzes in der seit dem 1. Ja-\nnuar 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich-\ntigt:\n1. das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Gesetz vom 9. Juli 1998 (BGBl. I\nS. 1800),\n2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702),\n3. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926),\n4. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 12 der Verordnung\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\n5. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 30 der Verordnung vom\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\n6. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 27. März 2007\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007             483\nGesetz\nüber eine Versorgungsrücklage des Bundes\n(Versorgungsrücklagegesetz – VersRücklG)\nAbschnitt 1                                                    §5\nSondervermögen                                        Verwaltung, Anlage der Mittel\n„Versorgungsrücklage des Bundes“\n(1) Das Bundesministerium des Innern verwaltet das\nSondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Son-\n§1\ndervermögens wird der Deutschen Bundesbank über-\nGeltungsbereich                        tragen. Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kos-\nten erstattet.\n(1) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten für den\nBund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften,              (2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel\nAnstalten und Stiftungen, die als Dienstherren an Be-      einschließlich der Erträge können bei Wahrung der An-\namtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bun-        lagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite in\ndes sowie an Soldatinnen und Soldaten Dienstbezüge         Euro-denominierten, handelbaren Schuldverschreibun-\nund an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-          gen angelegt werden. Das Bundesministerium des In-\nempfänger Versorgungsbezüge zahlen oder an der             nern erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nZahlung von Versorgungsbezügen beteiligt sind. Sie         rium der Finanzen Anlagerichtlinien. Soweit Belange\ngelten auch für das Bundeseisenbahnvermögen, für           der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger\ndie juristischen Personen, die ermächtigt sind, die        berührt sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesmi-\ndem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflich-        nisterium für Arbeit und Soziales herzustellen.\nten gegenüber Beamtinnen und Beamten wahrzuneh-\nmen, sowie für die Postbeamtenversorgungskasse\nnach den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes                                  §6\nvom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das\nzuletzt durch Artikel 270 der Verordnung vom 31. Okto-                       Zuführung der Mittel\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der\njeweils geltenden Fassung.                                     (1) Die sich nach § 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbe-\nsoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besol-\n(2) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten nicht,     dungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jah-\nwenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen         res und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den\naufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet        in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen jährlich nach-\nwerden.                                                    träglich zum 15. Mai des Folgejahres zu Lasten der Titel\nfür Amts-, Besoldungs- und Versorgungsbezüge dem\n§2                              Sondervermögen zuzuführen. Beträge, die nicht aus\ndem Bundeshaushalt zugeführt werden, sind gesondert\nErrichtung                          auszuweisen. Die Höhe der Beträge wird nach einer\nvom Bundesministerium der Finanzen festzulegenden\nZur Durchführung von § 14a des Bundesbesol-\nBerechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abge-\ndungsgesetzes wird zur Sicherung der Versorgungsauf-\nlaufenen Haushaltsjahres ermittelt.\nwendungen ein Sondervermögen unter dem Namen\n„Versorgungsrücklage des Bundes“ errichtet.\n(2) Für die am 15. Mai des für die Zuführung maß-\ngeblichen Jahres beurlaubten Beamtinnen, Beamten,\n§3                              Soldatinnen und Soldaten, denen die Zeit einer Beur-\nlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind\nZweck                             von der Einrichtung nach § 1 Abs. 1, die die Beurlau-\nDas Sondervermögen dient der Sicherung der Ver-         bung ausgesprochen hat, Beträge auf der Grundlage\nsorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des             der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Besol-\n§ 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen         dung zuzuführen. Das Bundesministerium des Innern\nder Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet        kann für die Ermittlung der Abschläge und der Zufüh-\nwerden, die Versorgungsbezüge zahlen. Ansprüche            rungsbeträge eine pauschalierte Berechnungsmethode\nDritter gegen das Sondervermögen werden nicht be-          festsetzen.\ngründet.\n(3) Auf die Zuführungen nach den Absätzen 1 und 2\nist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag\n§4                              in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zu-\nRechtsform                          führung zum 15. Mai zu verrechnen ist. Abweichend\nvon Satz 1 kann das Bundesministerium des Innern\nDas Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann       eine Aufteilung des Abschlags in drei Teilbeträge fest-\nunter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr         legen, sofern dies im Interesse der Rentabilität der An-\nhandeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine        lage der Mittel zweckmäßig ist. Die Teilzahlungen sind\nGerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.              am 15. Februar, 15. Juni und 15. September zu leisten.","484             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007\n§7                              2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesmi-\nVerwendung des Sondervermögens                         nisteriums der Finanzen und des Bundesministeri-\nums für Arbeit und Soziales,\nDas Sondervermögen ist nach Abschluss der Zufüh-\n3. je drei Vertreterinnen oder Vertreter des Deutschen\nrung der Mittel (§ 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesol-\nBeamtenbundes und des Deutschen Gewerk-\ndungsgesetzes) ab 1. Januar 2018 über einen Zeitraum\nschaftsbundes sowie\nvon 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versor-\ngungsaufwendungen einzusetzen. Die Entnahme von             4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen\nMitteln ist durch Gesetz zu regeln. Die Entnahme der             Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungs-\ngesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittel-               richter und Verwaltungsrichterinnen, des Christli-\nbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grund-           chen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen\nlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.                Bundeswehrverbandes.\nFür jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein\n§ 7a                             Stellvertreter berufen. Scheidet ein Mitglied, eine Stell-\nEntnahme von Mitteln durch die                   vertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht           den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nach-\nfolger berufen.\nDie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\naufsicht in das Sondervermögen eingezahlten Mittel              (3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder,\nwerden in voller Höhe einschließlich Zinsen entnommen       Stellvertreterinnen und Stellvertreter für ihre Tätigkeit\nund der nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungs-         keine Vergütung. Auslagen werden nicht erstattet.\naufsichtsgesetzes gebildeten Rücklage zugeführt.                (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.\n§8                                                          § 12\nVermögenstrennung                                                  Auflösung\nDas Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen              Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines\ndes Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten ge-        Vermögens (§ 7) als aufgelöst.\ntrennt zu halten.\nAbschnitt 2\n§9                                                  Sondervermögen\nWirtschaftsplan                                     „Versorgungsfonds des Bundes“\nDas Bundesministerium des Innern stellt ab dem\n1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustim-                                    § 13\nmung des Bundesministeriums der Finanzen einen                                   Geltungsbereich\nWirtschaftsplan auf.                                            (1) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten für den\nBund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften,\n§ 10                             Anstalten und Stiftungen, die Dienstherrnfähigkeit be-\nJahresrechnung                          sitzen.\n(1) Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesmi-               (2) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten nicht,\nnisterium des Innern jährlich einen Bericht über die Ver-   wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen\nwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Auf des-        aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet\nsen Grundlage stellt das Bundesministerium des Innern       werden. § 3 Satz 3 gilt entsprechend.\nam Ende jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung\ndes Sondervermögens auf.                                                                § 14\n(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des                                    Errichtung\nSondervermögens einschließlich der Forderungen und              Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versor-\nVerbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben          gungsaufwendungen und Beihilfen) für Beamtinnen,\nnachzuweisen.                                               Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Be-\nrufssoldaten und Beschäftigte, denen eine Anwart-\n§ 11                             schaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-\nschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, deren\nBeirat\nDienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem der in\n(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebil-        § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren erstmals nach dem\ndet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbeson-     31. Dezember 2006 begründet worden ist, wird ein\ndere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschafts-         Sondervermögen unter dem Namen „Versorgungsfonds\nplan. Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme ein-       des Bundes“ errichtet. Dies gilt nicht für Personen im\nzuholen.                                                    Beamtenverhältnis auf Widerruf.\n(2) Der Beirat besteht aus 13 Mitgliedern, die das\nBundesministerium des Innern für fünf Jahre beruft.                                     § 15\nMitglieder sind                                                            Anzuwendende Vorschriften\n1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesminis-         Für die Rechtsform, Vermögenstrennung, Jahres-\nteriums des Innern als Vorsitzende oder Vorsitzen-      rechnung und den Beirat des Sondervermögens „Ver-\nder,                                                    sorgungsfonds des Bundes“ gelten die §§ 4, 8, 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007             485\nund 11 entsprechend. Für die Verwaltung und Anlage               (2) Für beurlaubte Beamtinnen, Beamte, Richterin-\nder Mittel gilt § 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass       nen, Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im\neine Anlage auch in Euro-denominierten Aktien im Rah-        Sinne des § 14 Satz 1, denen die Zeit ihrer Beurlaubung\nmen eines passiven, indexorientierten Managements            als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der\nzulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so       beurlaubenden Dienststelle Zuweisungen nach Absatz 1\nzu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 10 Prozent     auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung je-\ndes Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bun-               weils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu\ndes“ beträgt. Änderungen des Aktienkurses können             leisten. Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, denen\nvorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien an           eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrecht-\ndem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“             lichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet\nführen. § 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein      wird.\nWirtschaftsplan für das Sondervermögen „Versor-                  (3) Erstattungen von anderen Stellen als den in § 13\ngungsfonds des Bundes“ ab 1. Januar 2007 aufgestellt         Abs. 1 genannten Dienstherren für Versorgungsausga-\nwird.                                                        ben des in § 14 Satz 1 genannten Personenkreises sind\nan das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bun-\n§ 16                              des“ abzuführen. Dies gilt nicht, wenn die Erstattung für\nZuweisung der Mittel                       Zeiten erfolgt, für die von einem der in § 13 Abs. 1 ge-\nnannten Dienstherren bereits Zuweisungen an das Son-\n(1) Das Sondervermögen „Versorgungsfonds des              dervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ geleistet\nBundes“ wird aus regelmäßigen Zuweisungen und den            wurden.\ndaraus erzielten Erträgen gebildet. Die Zuweisungen\nwerden von den die Dienstbezüge- oder Entgeltzahlung                                    § 17\nanordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genann-\nten Dienstherren geleistet. Die Höhe der Zuweisungen                   Verwendung des Sondervermögens\nfür den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis be-                       „Versorgungsfonds des Bundes“\nstimmt sich laufbahnabhängig auf der Grundlage versi-            Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsausga-\ncherungsmathematischer Berechnungen nach Prozent-            ben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis\nsätzen der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge         sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausga-\noder Entgeltzahlungen und wird alle drei Jahre über-         ben für diesen Personenkreis geleistet werden, werden\nprüft. Das Bundesministerium des Innern regelt im Ein-       den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienst-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen             stellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren aus\ndas Nähere zur Höhe der für die Deckung der Versor-          dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“\ngungsausgaben erforderlichen Zuweisungssätze, zum            erstattet. Das Bundesministerium des Innern regelt im\nZahlverfahren der Zuweisungen sowie zur Überprüfung          Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nder Höhe der Zuweisungssätze durch Rechtsverord-             zen das Nähere zum Erstattungsverfahren durch\nnung.                                                        Rechtsverordnung."]}