{"id":"bgbl1-2007-11-7","kind":"bgbl1","year":2007,"number":11,"date":"2007-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/11#page=122","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-11-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_11.pdf#page=122","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm","law_date":"2007-03-22T00:00:00Z","page":474,"pdf_page":122,"num_pages":6,"content":["474              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nVerordnung\nzur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften\nim Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm\nVom 22. März 2007\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                 umpackt oder Interventionsbutter, Butter oder Rahm\nschaft und Verbraucherschutz verordnet, jeweils in Ver-           kennzeichnet,\nbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs-\n4. Verarbeiter, wer Interventionsbutter, Butter, Butter-\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und\nfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse zu Ender-\ndem Organisationserlass vom 22. November 2005\nzeugnissen oder Interventionsbutter, Butter oder\n(BGBl. I S. 3197),\nButterfett zu Zwischenerzeugnissen verarbeitet,\n– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n und s,\ndes § 7 Abs. 3 Satz 1, der §§ 15 und 16 und des § 31       5. Kleinverwender, wer höchstens die in Artikel 42 Un-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 des               terabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ange-\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen                      gebenen Mengen an Erzeugnissen kauft,\nMarktorganisationen und der Direktzahlungen in der         6. Beteiligter, wer an einer Maßnahme nach der Verord-\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005                   nung (EG) Nr. 1898/2005 als unmittelbar Begünstig-\n(BGBl. I S. 1847) im Einvernehmen mit den Bundes-              ter, Hersteller, Verarbeiter oder Erwerber von Inter-\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft und                ventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milch-\nTechnologie,                                                   fett, Zwischenerzeugnissen oder Enderzeugnissen\n– auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes             gewerbsmäßig teilnimmt, ausgenommen Erwerber,\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-                die Enderzeugnisse auf der Einzelhandelsstufe ver-\ntionen und der Direktzahlungen in der Fassung der              markten.\nBekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847)\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-                                       §3\nnanzen:\nMuster, Vordrucke, Formulare\nArtikel 1                               (1) Für die in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 und\nin dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Anzeigen,\nVerordnung                             Meldungen oder sonstigen Erklärungen können die zu-\nüber die Verarbeitung von Butter,                  ständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordru-\nButterfett und Rahm zu bestimmten Erzeugnissen                cke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereit-\n(Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung)                 halten.\n(2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt\n§1                                geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten,\nAnwendungsbereich                          sind diese zu verwenden.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\nDurchführung der Kapitel I und II der Verordnung (EG)                                      §4\nNr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005                          Elektronische Kommunikation\nmit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG)\nNr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum                 § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur an-\nAbsatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Ge-            zuwenden, soweit\nmeinschaftsmarkt (ABl. EU Nr. L 180 S. 30) in der je-         1. Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes\nweils geltenden Fassung.                                          zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-\ntionen und der Direktzahlungen nicht entgegenste-\n§2                                    hen oder\nBegriffsbestimmungen                        2. für Anträge, Anzeigen, Meldungen oder sonstige Er-\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                               klärungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005\noder dieser Verordnung keine mehrfachen Ausferti-\n1. beihilfefähige Erzeugnisse, die in Artikel 5 Abs. 1\ngungen vorgeschrieben sind.\nBuchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1898/\n2005 genannten Erzeugnisse,\n§5\n2. Milchfett, ein aus Butter oder Rahm hergestelltes\nfraktioniertes oder nicht fraktioniertes Erzeugnis                               Zuständigkeit\ndes KN-Codes ex 0405 90 10, das ausschließlich               (1) Zuständig für die Durchführung der Verordnung\nzur Herstellung von Butterfett bestimmt ist,              (EG) Nr. 1898/2005 und dieser Verordnung ist die Bun-\n3. Hersteller, wer Milchfett oder gekennzeichnetes oder       desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundes-\nungekennzeichnetes Butterfett herstellt, Butterfett       anstalt), soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007               475\n(2) Zuständige Zollstelle im Sinne der §§ 6, 10, 11          (6) Die zuständige Zollstelle kann von der Ausset-\nund 12 ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Be-         zung einer Zulassung nach Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1\ntrieb des Herstellers oder Verarbeiters gelegen ist.          der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 absehen, soweit die\nin Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Vorausset-\n(3) Zuständige Zollstelle im Sinne des § 7 Abs. 2 und\nzungen vorliegen.\n§ 8 ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb\ndesjenigen Herstellers oder Verarbeiters gelegen ist, in\ndem der erste Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang                                    §7\nerfolgt.\nAngebotsabgabe,\nZuschlagserteilung\n§6\nZulassung von Herstellungs- und                     (1) Im Angebot ist unbeschadet der weiteren Anfor-\nVerarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen               derungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der\nName und die Anschrift des Herstellers oder Verarbei-\n(1) Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 er-        ters anzugeben, in dessen Betrieb der erste Herstel-\nforderlichen Zulassungen werden auf schriftlichen An-         lungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgen soll. Jede\ntrag bei der zuständigen Zollstelle durch einen Erlaub-       Änderung der gemachten Angaben ist der Bundesan-\nnisschein erteilt.                                            stalt unverzüglich mitzuteilen.\n(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005\n(2) Die Bundesanstalt übersendet eine Ablichtung\nsind dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder Ver-\narbeiter in zwei Ausfertigungen beizufügen:                   1. ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung und des\n1. eine Beschreibung der technischen Einrichtungen,               Abholscheins für Interventionsbutter oder\naus der die Herstellungs- oder Verarbeitungskapazi-      2. ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung für die\ntät von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeug-         beihilfefähigen Erzeugnisse\nnissen, Milchfett oder Zwischenerzeugnissen je Mo-\nnat oder Zwölfmonatszeitraum ersichtlich ist,            an die zuständige Zollstelle.\n2. eine Beschreibung der Herstellungs- oder Verarbei-\ntungsvorgänge, die im Betrieb durchgeführt werden                                   §8\nsollen,\nKleinverwender\n3. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen\ndie zu verwendenden Erzeugnisse gelagert werden             (1) Wer als Kleinverwender an Maßnahmen nach der\nund die Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgänge         Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 teilnehmen will, muss\nerfolgen sollen,                                         jedem Verkäufer von Interventionsbutter, beihilfefähigen\nErzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen, jeweils ge-\n4. eine Ablichtung der Zulassung nach Artikel 4 der           kennzeichnet, eine Verpflichtungserklärung in dreifa-\nVerordnung (EG) Nr. 853/2004 des Rates vom               cher Ausfertigung vorlegen. Die Verpflichtungserklä-\n29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften\nrung muss folgende Angaben enthalten:\nfür Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU\nNr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.       1. Name und Anschrift,\nÜber die nach Satz 1 erforderlichen Angaben hinaus            2. Name und Anschrift des Verkäufers,\nkann die zuständige Zollstelle vom Antragsteller weitere\nAngaben verlangen, soweit dies zur Entscheidung über          3. die Erklärungen nach Artikel 41 Abs. 1 Buchstabe a\nden Antrag erforderlich ist. Jede Änderung der ge-                und b und Artikel 42 Unterabs. 1 der Verordnung\nmachten Angaben ist der zuständigen Zollstelle unver-             (EG) Nr. 1898/2005.\nzüglich mitzuteilen.\nDie Verpflichtungserklärung ist nur beim ersten Erwerb\n(3) Im Antrag auf Zulassung eines Zwischenerzeug-         je Verkäufer abzugeben und gilt für jeden weiteren Er-\nnisses ist dessen Zusammensetzung, der Milchfettge-           werb vom jeweiligen Verkäufer, soweit der Kleinverwen-\nhalt und der KN-Code anzugeben sowie dessen Not-              der in der Verpflichtungserklärung nichts anderes be-\nwendigkeit zur Herstellung der Enderzeugnisse zu be-          stimmt. Der Zuschlagsempfänger oder der Verkäufer\ngründen. Jede Änderung der angegebenen Zusammen-              hat die Verpflichtungserklärung in zweifacher Ausferti-\nsetzung des Zwischenerzeugnisses bedarf der Geneh-            gung an die zuständige Zollstelle zu übermitteln. Diese\nmigung der zuständigen Zollstelle.                            sendet das Original jeder Verpflichtungserklärung an\n(4) Die zuständige Zollstelle kann auf Antrag zulas-      die Bundesanstalt.\nsen, dass ein Beteiligter der Verpflichtung zur nachein-\n(2) Wer Interventionsbutter, beihilfefähige Erzeug-\nander erfolgenden Verarbeitung nach Artikel 13 Abs. 2\nnisse oder Zwischenerzeugnisse, jeweils gekennzeich-\nUnterabs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1898/\nnet, an Kleinverwender verkauft, hat der zuständigen\n2005 nicht nachkommen muss, soweit er die in Arti-\nZollstelle bis zum Ablauf des Folgemonats die im Vor-\nkel 13 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Voraussetzungen\nmonat an den jeweiligen Kleinverwender gelieferte\nerfüllt.\nMenge einschließlich Lieferanschrift, Rechnungs- oder\n(5) Die zuständige Zollstelle unterrichtet die Bundes-    Lieferdatum sowie Datum und Nummer der zugehöri-\nanstalt über erteilte Zulassungen durch Übersendung           gen Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen\neiner Ablichtung des Erlaubnisscheins. Änderungen             Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung zu mel-\ndes Inhalts oder des Umfangs einer Zulassung sind             den. Die in Satz 1 genannte Zollstelle meldet diese An-\nder Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.                   gaben unverzüglich an die Bundesanstalt.","476              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\n§9                                2. den voraussichtlichen Beginn, die voraussichtliche\nAmtliche Überwachung                             Dauer und den Ort des Herstellungs- oder Verarbei-\ntungsvorgangs,\n(1) Interventionsbutter wird von der Auslagerung, die\nauf dem Markt gekauften Mengen an Butter, Butterfett,         3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bun-\nRahm, Milchfett, Zwischenerzeugnisse und Kennzeich-               desanstalt oder einer anderen Interventionsstelle\nnungsmittel werden vom Eingang im Betrieb des Her-                über die Zuschlagserteilung, soweit Interventions-\nstellers oder Verarbeiters an bis zu dem in Absatz 2 ge-          butter oder beihilfefähige Erzeugnisse verwendet\nnannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung nach                werden,\nMaßgabe der §§ 10 bis 12 durch die Bundesfinanzver-           4. die Identifizierungsmerkmale des Herstellungspro-\nwaltung unterstellt.                                              gramms, soweit Milchfett hergestellt oder verwendet\n(2) Die Überwachung dauert, bis die nach der Ver-              wird.\nordnung (EG) Nr. 1898/2005 bestimmten Erzeugnisse             Jede Änderung ist der zuständigen Stelle unverzüglich\nhergestellt, verarbeitet oder erforderlichenfalls verpackt    mitzuteilen.\nworden sind oder erforderlichenfalls deren Verbleib              (3) Die Interventionsbutter, die beihilfefähigen Er-\nnachgewiesen worden ist, soweit sich aus der Verord-          zeugnisse und das Milchfett sind bis zur Prüfung der\nnung (EG) Nr. 1898/2005 kein späterer Zeitpunkt ergibt.       Verpackungsaufschrift und eventuellen Probenent-\n(3) Der Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Auf-          nahme oder bis zur Freigabe durch die zuständige\nzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme           Stelle in der Originalverpackung zu belassen. Sie kann\nbeziehen, sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht             in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichen Inte-\nlängere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschrif-          resse eine kürzere Frist auf Antrag zulassen, soweit da-\nten bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem          durch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.\nSchluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die            (4) Die zuständige Zollstelle kann anordnen, dass\nAufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.                   der Hersteller oder Verarbeiter weitere Angaben zu\ndem Herstellungsprogramm macht, soweit es der Über-\n§ 10                               wachungszweck erfordert.\nAnzeigepflichten vor\nder Herstellung oder Verarbeitung                                            § 11\n(1) Der Hersteller oder Verarbeiter, ausgenommen                        Aufzeichnungspflichten, Inventur\nder Kleinverwender, hat der zuständigen Zollstelle un-           (1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005\nverzüglich schriftlich anzuzeigen:                            hat der Hersteller oder Verarbeiter, ausgenommen der\n1. die Übernahme der Interventionsbutter unter An-            Kleinverwender,\ngabe der Menge sowie von Datum und Nummer                 1. ordnungsgemäß Bücher zu führen,\ndes Abholscheins und der Mitteilung der Bundes-\n2. gesondert Aufzeichnungen zu machen über\nanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über\ndie Zuschlagserteilung,                                       a) den Zugang an Interventionsbutter, Butter, Butter-\nfett, Rahm, Milchfett oder Zwischenerzeugnissen\n2. den Tag des Eingangs der Interventionsbutter, der\nunter Angabe der jeweiligen Menge, Zusammen-\nButter, des Butterfetts, des Rahms, des Milchfetts\nsetzung und des jeweiligen Lieferanten,\noder der Zwischenerzeugnisse in seinem Betrieb un-\nter Angabe der jeweils bezogenen Menge und                    b) die Menge, Zusammensetzung und den Lieferan-\nten der verwendeten Interventionsbutter, Butter,\na) bei Interventionsbutter und den beihilfefähigen               Butterfett, Rahm, Milchfett oder Zwischenerzeug-\nErzeugnissen die Angabe von Datum und Num-                    nisse je Herstellungs- oder Verarbeitungsvor-\nmer der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer               gang,\nanderen Interventionsstelle über die Zuschlagser-\nteilung,                                                   c) die Menge, Zusammensetzung und den Milch-\nfettgehalt in Gewichtshundertteilen des gewon-\nb) bei Milchfett den Namen und die Anschrift des                 nenen Erzeugnisses je Herstellungs- oder Verar-\nHerstellungsbetriebs, das Herstellungsdatum                   beitungsvorgang,\nund die Identifizierungsmerkmale des Herstel-\nlungsprogramms.                                            d) die Art, Menge und Zusammensetzung des von\nihm zugesetzten Kennzeichnungsmittels je Her-\n(2) Der Hersteller oder Verarbeiter hat der zuständi-             stellungsvorgang,\ngen Zollstelle spätestens drei Arbeitstage vor dem be-\nabsichtigten Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang              e) soweit keine Vermarktung von Enderzeugnissen\ndas zugehörige Arbeitsprogramm (Herstellungspro-                     auf der Einzelhandelstufe erfolgt, den Abgang\ngramm) zu übermitteln. Satz 1 gilt nicht für Kleinver-               oder sonstigen Verbleib der Erzeugnisse unter\nwender und diejenigen Verarbeiter, die monatlich weni-               Angabe von Name und Anschrift des Erwerbers,\nger als 5 Tonnen Butteräquivalent mit zugesetzten                    belegt durch Lieferscheine oder Rechnungen,\nKennzeichnungsmitteln zu Enderzeugnissen verarbei-                f) im Falle der Herstellung von Milchfett zusätzlich\nten. Das Herstellungsprogramm muss folgende Anga-                    das Herstellungsdatum und den Abgang der ein-\nben enthalten:                                                       zelnen Partien unter Angabe der Identifizierungs-\n1. eine Beschreibung des vorgesehenen Herstellungs-                  merkmale des Herstellungsprogramms,\noder Verarbeitungsvorgangs und der dabei zu ver-          3. auf Anordnung der zuständigen Zollstelle weitere\nwendenden Zutaten, einschließlich Kennzeich-                  Aufzeichnungen, insbesondere über sonstige Einzel-\nnungsmittel, und deren Mengen,                                heiten des Herstellungs- oder Verarbeitungsvor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                  477\ngangs und die zur Identifizierung einzelner Herstel-      nissen zulassen, dass abweichend von Absatz 1 eine\nlungspartien erforderlichen Angaben, zu machen.           vorläufige Anzeige abgegeben wird, wenn die gewon-\n(2) Der Kleinverwender hat Belege über sämtliche           nenen Erzeugnisse wegen ihrer kurzen Haltbarkeit oder\ngekauften Mengen an Interventionsbutter, beihilfefähi-        aus anderen zwingenden wirtschaftlichen Gründen so-\ngen Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen, jeweils           fort nach der Herstellung oder Verarbeitung aus dem\ngekennzeichnet, aufzubewahren.                                Betrieb verbracht werden müssen. Als vorläufige An-\nzeige ist eine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu\n(3) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebs auf Er-      verwenden, der als vorläufige Anzeige zu kennzeichnen\nzeugnisse, die sich unter amtlicher Überwachung befin-        ist. Die Anzeige muss den Zeitpunkt des Beginns und\nden, so hat der Hersteller oder Verarbeiter der zustän-       die voraussichtliche Dauer der Verladung enthalten. In\ndigen Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzei-      besonders begründeten Ausnahmefällen kann die zu-\ntig anzuzeigen, dass eine amtliche Bestandsaufnahme           ständige Zollstelle zulassen, dass abweichend von Ab-\ndurch die zuständige Zollstelle mit der Inventur verbun-      satz 1 Satz 2 Nr. 2 die voraussichtlichen Mengen ange-\nden werden kann.                                              geben werden. Die Anzeige ist der zuständigen Zoll-\nstelle spätestens am Tag vor der Auslieferung spätes-\n§ 12                               tens eine halbe Stunde vor Dienstschluss vorzulegen.\nAnzeigepflichten nach                       Die in Absatz 1 genannte Anzeige ist innerhalb einer\nder Herstellung oder Verarbeitung                  von der zuständigen Zollstelle bezeichneten Frist nach-\n(1) Spätestens drei Arbeitstage bevor die gewonne-         zureichen.\nnen Erzeugnisse den Betrieb verlassen, hat der Herstel-           (4) Der Hersteller oder Verarbeiter hat für die von ihm\nler oder Verarbeiter, ausgenommen der Kleinverwender,         gewonnenen Erzeugnisse seine Verkaufsrechnungen\nder zuständigen Zollstelle die erfolgte Herstellung oder      sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und\nVerarbeitung in zwei Ausfertigungen anzuzeigen. In der        aller weiteren Käufer der zuständigen Zollstelle vorzule-\nAnzeige sind anzugeben:                                       gen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf schriftli-\n1. eine Beschreibung des Herstellungs- oder Verarbei-         chen Antrag der Beteiligten kann die zuständige Zoll-\ntungsvorgangs,                                            stelle zulassen, dass anstelle der Verkaufsrechnungen\nandere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.\n2. die verwendeten Mengen an Interventionsbutter,\nbeihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett, Zwischener-          (5) Die für die Freigabe der Ausschreibungssicher-\nzeugnissen oder zugesetzten Kennzeichnungsmit-            heiten oder Verarbeitungssicherheiten nach der Verord-\nteln unter Angabe                                         nung (EG) Nr. 1898/2005 erforderlichen Nachweise sind\nüber die zuständige Zollstelle bei der Bundesanstalt\na) von Datum und Nummer des Abholscheins und\neinzureichen. Die in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005\nder Mitteilung der Bundesanstalt oder einer ande-\nfür die Vorlage der in Satz 1 bezeichneten Nachweise\nren Interventionsstelle über die Zuschlagsertei-\nvorgeschriebenen Fristen sind gewahrt, wenn die\nlung, soweit Interventionsbutter verwendet wur-\nNachweise innerhalb dieser Fristen bei der zuständigen\nde,\nZollstelle eingegangen sind.\nb) von Datum und Nummer der Mitteilung der Bun-\ndesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle                                  § 13\nüber die Zuschlagserteilung, soweit beihilfefähige\nErzeugnisse verwendet wurden,                                                  Duldungs-\nund sonstige Mitwirkungspflichten\nc) der Identifizierungsmerkmale des Herstellungs-\nprogramms, soweit Milchfett hergestellt oder ver-          Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte\nwendet wurde,                                          den zuständigen Zollstellen das Betreten der Ge-\nschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme\n3. die Zusammensetzung und Menge der gewonnenen\nder Bestände an Interventionsbutter, Butter, Rahm, But-\nErzeugnisse, gegebenenfalls einschließlich zuge-\nterfett, Milchfett, Zwischenerzeugnissen oder Ender-\nsetzter Kennzeichnungsmittel,\nzeugnissen während der üblichen Geschäfts- und Be-\n4. den Milchfettgehalt der unter den Nummern 2 und 3          triebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht\ngenannten Erzeugnisse in Gewichtshundertteilen.           kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Be-\nDie zuständige Zollstelle kann anordnen, dass der Her-        lege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzule-\nsteller oder Verarbeiter weitere Angaben zu dem Her-          gen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-\nstellungsprogramm macht, soweit es der Überwa-                stützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung\nchungszweck erfordert. Die gewonnenen Erzeugnisse             hat der Beteiligte auf Verlangen der zuständigen Stelle\ndürfen den Betrieb erst nach Ablauf der in Absatz 1           auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben\ngenannten Frist verlassen.                                    auszudrucken, wobei von den automatisch gespeicher-\nten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar\n(2) Soweit Interventionsbutter, beihilfefähige Erzeug-\nbleiben muss.\nnisse oder Zwischenerzeugnisse, jeweils gekennzeich-\nnet, hergestellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet\n§ 14\nwerden und die Überwachung nicht beeinträchtigt wird,\nkann die zuständige Zollstelle auf schriftlichen Antrag                     Bezug von Interventionsbutter,\nzulassen, dass die in Absatz 1 genannte Anzeige auch                beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett oder\nabgegeben werden kann, nachdem diese Erzeugnisse              Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten\nden Betrieb verlassen haben.                                      (1) Wer Interventionsbutter, beihilfefähige Erzeugnis-\n(3) In anderen als in Absatz 2 genannten Fällen kann       se, Zwischenerzeugnisse oder Milchfett aus einem an-\ndie zuständige Zollstelle bei Zwischen- und Enderzeug-        deren Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Gel-","478              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\ntungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat bei der             (3) In dem vorgelegten Kontrollexemplar T 5 müssen\nzuständigen Zollstelle einen schriftlichen Antrag auf         eingetragen sein:\namtliche Überwachung zu stellen.\n1. die nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorge-\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist                                schriebenen Eintragungen und\n1. bei Interventionsbutter, gekennzeichneter Butter, ge-      2. das Datum und die Nummer des Abholscheins und\nkennzeichnetem oder ungekennzeichnetem Butter-                 der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zu-\nfett, gekennzeichnetem Rahm, Zwischenerzeugnis-                schlagserteilung, soweit es sich um Interventions-\nsen oder Milchfett ein von der zuständigen Stelle              butter handelt,\ndes anderen Mitgliedstaates ausgestelltes Kontroll-\nexemplar T 5,                                             3. das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bun-\ndesanstalt über die Zuschlagserteilung, soweit es\n2. bei beihilfefähiger ungekennzeichneter Butter oder              sich um die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse, au-\nbeihilfefähigem ungekennzeichneten Rahm eine Be-               ßer Milchfett, handelt,\nscheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mit-\ngliedstaates über die gemäß der Verordnung (EG) Nr.       4. den Herstellungsbetrieb und den Tag der Herstel-\n1898/2005 erforderliche Qualität der Erzeugnisse               lung, soweit es sich um Milchfett handelt.\nbeizufügen.                                                   Die zuständige Zollstelle erteilt ein Kontrollexemplar T 5,\n(3) Die Erzeugnisse, auf die sich der Antrag bezieht,      soweit keine Gründe für eine Beanstandung der in Ab-\nsind bei der in Absatz 1 genannten Zollstelle anzumel-        satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Erzeug-\nden und bei dieser Zollstelle oder an dem von dieser          nisse vorliegen.\nZollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Wird dem Antrag            (4) Zuständige Zollstelle nach den Absätzen 2 und 3\nentsprochen, so überlässt die Zollstelle die Erzeugnisse      ist\ndem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Ver-\nwendung. Ist der Antragsteller nicht selbst Hersteller        1. die Zollstelle, in deren Bezirk der Betrieb des Antrag-\nstellers gelegen ist, soweit dort der zuletzt vorge-\noder Verarbeiter, so hat er unverzüglich nach der Über-\nlassung den Namen und die Anschrift des Beteiligten,               nommene Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang\nan den er diese Erzeugnisse liefert, schriftlich mitzutei-         erfolgt ist,\nlen. Im Übrigen finden die Vorschriften dieser Verord-        2. anderenfalls die Zollstelle, in deren Bezirk der An-\nnung entsprechend Anwendung.                                       tragsteller seine Hauptniederlassung, mangels einer\n(4) Zuständige Zollstelle nach Absatz 1 ist                     solchen seinen Wohnsitz hat.\n1. die Zollstelle, in deren Bezirk der Betrieb des Antrag-        (5) Wer beihilfefähige ungekennzeichnete Butter\nstellers gelegen ist, soweit dort der nächste Herstel-    oder beihilfefähigen ungekennzeichneten Rahm in ei-\nlungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgt,                 nen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nverbringt, hat bei der Bundesanstalt spätestens zwei\n2. im Falle der Weitergabe der Erzeugnisse die Zollstel-\nArbeitstage vor der Verbringung eine Bescheinigung\nle, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptnie-\nüber die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 er-\nderlassung, mangels einer solchen seinen Wohnsitz\nforderliche Qualität der Butter oder des Rahms zu be-\nhat.\nantragen.\n§ 15\nArtikel 2\nVersendung von\nInterventionsbutter,                                        Änderung der Milchfett-\nbeihilfefähigen Erzeugnissen,                               Verbrauch-Verbilligungsverordnung\nMilchfett oder Zwischenerzeugnissen\nnach anderen Mitgliedstaaten                        Die       Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung\nvom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert\n(1) Soll Interventionsbutter in einen anderen Mit-         durch die Verordnung vom 8. November 2006 (BGBl. I\ngliedstaat der Europäischen Union geliefert werden,           S. 2593), wird wie folgt geändert:\nübersendet die Bundesanstalt eine Ablichtung des\nAbholscheins und ihrer Mitteilung über die Zuschlags-         1. § 1 wird wie folgt geändert:\nerteilung an die Zollstelle, in deren Bezirk das Kühlhaus          a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Komma\ngelegen ist, aus dem die Interventionsbutter ausgela-                  durch einen Punkt ersetzt.\ngert wird. Der Abnehmer hat die Interventionsbutter un-\nverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genann-                b) Nummer 2 wird aufgehoben.\nten Zollstelle zu gestellen und dabei ein ausgefülltes        2. § 12 wird wie folgt geändert:\nKontrollexemplar T 5 vorzulegen.\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.\n(2) Wer gekennzeichnete Interventionsbutter oder\ngekennzeichnete Butter, gekennzeichnetes oder unge-                b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort „But-\nkennzeichnetes Butterfett, gekennzeichneten Rahm,                      terhersteller“ durch das Wort „Butterverkäufer“\nZwischenerzeugnisse oder Milchfett in einen anderen                    ersetzt.\nMitgliedstaat der Europäischen Union verbringt, hat           3. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:\ndiese Erzeugnisse der zuständigen Zollstelle vor der\n„Die gemeinnützige Einrichtung hat der Bundesan-\nVerbringung zu gestellen. Dabei ist ein ausgefülltes\nstalt die Beteiligung des Dritten unverzüglich mitzu-\nKontrollexemplar T 5 sowie, außer bei Milchfett, eine\nteilen.“\nAblichtung der Mitteilung der Bundesanstalt über die\nZuschlagserteilung vorzulegen.                                4. § 15 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                           479\n5. § 16 wird wie folgt geändert:                                             1. eine Beschreibung des vorgesehenen Arbeitsvor-\na) In der Überschrift wird das Wort „Anerkennung“                             gangs,\ndurch das Wort „Zulassung“ ersetzt.                                   2. die zu verwendenden Mengen an Butter oder\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden                                                  Rahm,\naa) das Wort „Anerkennung“ durch das Wort „Zu-                        3. Name der zu verwendenden Kennzeichnungsmit-\nlassung“ und                                                         tel,\nbb) das Wort „Antrag“ durch die Wörter „schrift-                      4. Beginn, Dauer, Beendigung und Ort des Arbeits-\nlichen Antrag“ ersetzt.                                              vorgangs,\nc) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                       5. Datum und Nummer der Mitteilung der Bundes-\nanstalt über die Zuschlagserteilung.\nd) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Ab-\nsatz 2 ersetzt:                                                       Die Bundesanstalt kann weitere Angaben zum Her-\nstellungsprogramm anfordern, soweit es der Über-\n„(2) Unbeschadet der in § 1 genannten\nwachungszweck erfordert.\nRechtsakte ist dem Antrag nach Absatz 1 in zwei\nAusfertigungen beizufügen:                                               (2) Die Bundesanstalt kann auf schriftlichen An-\ntrag des Herstellers zulassen, dass das Abpacken\n1. eine Beschreibung der technischen Einrichtun-\nzur Vermarktung in einem anderen Betrieb als dem\ngen und der Herstellungskapazitäten,\nBetrieb des Herstellers erfolgt. Für den abpacken-\n2. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in                       den Betrieb gilt Absatz 1 entsprechend.“\ndenen die Butter oder der Rahm gelagert und\nverarbeitet werden soll,                                      7. § 18 Abs. 1 wird aufgehoben.\n3. eine Ablichtung der Zulassung nach Artikel 4                  8. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Rates                            „(1) Auf Antrag wird Butterfett, das aus einem an-\nvom 29. April 2004 mit spezifischen Hygiene-                       deren Mitgliedstaat der Europäischen Union in das\nvorschriften für Lebensmittel tierischen Ur-                       Inland verbracht worden ist, um hier für den direkten\nsprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 22) in der jeweils                   Verbrauch verwendet zu werden, unter amtliche\ngeltenden Fassung.                                                 Überwachung gestellt.“\nÜber die nach Satz 1 erforderlichen Angaben hin-                 9. § 19a wird aufgehoben.\naus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller\nweitere Angaben verlangen.“                                                                  Artikel 3\n6. § 17 wird wie folgt gefasst:                                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n„§ 17                                         (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nAnzeigepflicht vor der Herstellung                       dung in Kraft.\n(1) Hersteller von Butterfett haben der Bundesan-                     (2) Gleichzeitig tritt die Milchfett-Verarbeitung und\nstalt spätestens drei Arbeitstage vor dem beabsich-                  -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung in der Fassung der\ntigten Arbeitsgang das zugehörige Herstellungspro-                   Bekanntmachung vom 7. Juli 1988 (BGBl. I S. 1023),\ngamm zu übermitteln. Das Herstellungsprogramm                        zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes\nmuss insbesondere folgende Angaben enthalten:                        vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. März 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}