{"id":"bgbl1-2007-11-6","kind":"bgbl1","year":2007,"number":11,"date":"2007-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/11#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-11-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_11.pdf#page=26","order":6,"title":"Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz -GKV-WSG)","law_date":"2007-03-26T00:00:00Z","page":378,"pdf_page":26,"num_pages":96,"content":["378             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nGesetz\nzur Stärkung des Wettbewerbs\nin der gesetzlichen Krankenversicherung\n(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)\nVom 26. März 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                          „13. Personen, die keinen anderweitigen\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                             Anspruch auf Absicherung im\nKrankheitsfall haben und\nArtikel 1                                                a) zuletzt gesetzlich krankenversi-\nÄnderung                                                     chert waren oder\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch                                       b) bisher nicht gesetzlich oder pri-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                                   vat krankenversichert waren, es\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                                   sei denn, dass sie zu den in Ab-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-                              satz 5 oder den in § 6 Abs. 1\nändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember                                oder 2 genannten Personen ge-\n2006 (BGBl. I S. 3439), wird wie folgt geändert:                                    hören oder bei Ausübung ihrer\nberuflichen Tätigkeit im Inland\n1.   § 4 wird wie folgt geändert:                                                 gehört hätten.“\na) In Absatz 2 wird das Wort „knappschaftli-                b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-\nchen“ gestrichen.                                           gefügt:\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort                        „(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versi-\n„dass“ das Wort „Beitragssatzerhöhungen“                    cherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem\ndurch das Wort „Beitragserhöhungen“ ersetzt                 Bezug von Arbeitslosengeld II privat kranken-\nund nach dem Wort „Wirtschaftlichkeitsreser-                versichert war oder weder gesetzlich noch\nven“ die Wörter „ohne Beitragssatzerhöhun-                  privat krankenversichert war und zu den in\ngen“ gestrichen.                                            Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 ge-\n1a. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                         nannten Personen gehört oder bei Ausübung\nseiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört\n„§ 4a\nhätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am\nSonderregelungen                               31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a\nzum Verwaltungsverfahren                           versicherungspflichtig waren, für die Dauer\nAbweichungen von den Regelungen des Ver-                    ihrer Hilfebedürftigkeit.“\nwaltungsverfahrens gemäß den §§ 266, 267                    c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a ein-\nund 269 durch Landesrecht sind ausgeschlos-                    gefügt:\nsen.“                                                             „(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versi-\n2.   § 5 wird wie folgt geändert:                                   cherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1\nbis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mit-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1\naa) In Nummer 11 werden die Wörter „auf                     gilt entsprechend für Empfänger laufender\nGrund einer Pflichtversicherung Mitglied                Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechs-\noder auf Grund einer Pflichtversicherung                ten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches\nnach § 10 versichert waren; als Zeiten der              und für Empfänger laufender Leistungen\nPflichtversicherung gelten auch Zeiten, in              nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes.\ndenen wegen des Bezugs von Anpas-                       Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese\nsungsgeld für entlassene Arbeitnehmer                   Leistungen für weniger als einen Monat unter-\ndes Bergbaus (§ 38 Nr. 2 des Sechsten                   brochen wird. Der Anspruch auf Leistungen\nBuches) oder des Bezugs von Über-                       nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung\nbrückungsgeld aus der Seemannskasse                     im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1\n(§ 143 des Siebten Buches) eine freiwil-                Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein ander-\nlige Versicherung bestanden hat“ durch                  weitiger Anspruch auf Absicherung im Krank-\ndie Wörter „Mitglied oder nach § 10 ver-                heitsfall besteht.“\nsichert waren“ ersetzt.\nd) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 an-\nbb) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende                     gefügt:\ndurch ein Komma ersetzt.                                   „(11) Ausländer, die nicht Angehörige ei-\ncc) Nach Nummer 12 wird folgende Num-                       nes Mitgliedstaates der Europäischen Union,\nmer 13 angefügt:                                        Angehörige eines Vertragsstaates des Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                 379\nkommens über den Europäischen Wirt-                               anzusetzen, in der es ohne die Unterbre-\nschaftsraum oder Staatsangehörige der                             chung erzielt worden wäre. Für Zeiten des\nSchweiz sind, werden von der Versicherungs-                       Bezugs von Erziehungsgeld oder Eltern-\npflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie                    geld oder der Inanspruchnahme von El-\neine Niederlassungserlaubnis oder eine Auf-                       ternzeit, für Zeiten, in denen als Entwick-\nenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf                        lungshelfer Entwicklungsdienst nach dem\nmehr als zwölf Monate nach dem Aufent-                            Entwicklungshelfergesetz geleistet wor-\nhaltsgesetz besitzen und für die Erteilung die-                   den ist, sowie im Falle des Wehr- oder\nser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur                      Zivildienstes ist ein Überschreiten der\nSicherung des Lebensunterhalts nach § 5                           Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen,\nAbs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.                     wenn spätestens innerhalb eines Jahres\nAngehörige eines anderen Mitgliedstaates                          nach diesen Zeiträumen eine Beschäfti-\nder Europäischen Union, Angehörige eines                          gung mit einem regelmäßigen Arbeitsent-\nanderen Vertragsstaates des Abkommens                             gelt oberhalb der Jahresarbeitsentgelt-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder                        grenze aufgenommen wird; dies gilt auch\nStaatsangehörige der Schweiz werden von                           für Zeiten einer Befreiung von der Versi-\nder Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13                     cherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2\nnicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die                     oder 3.“\nWohnortnahme in Deutschland die Existenz                 d) Absatz 5 wird aufgehoben.\neines Krankenversicherungsschutzes nach\n§ 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei               e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-\nLeistungsberechtigten nach dem Asylbewer-                   fügt:\nberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im                    „(9) Arbeiter und Angestellte, die nicht die\nKrankheitsfall bereits dann vor, wenn ein                   Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllen\nAnspruch auf Leistungen bei Krankheit,                      und die am 2. Februar 2007 wegen Über-\nSchwangerschaft und Geburt nach § 4 des                     schreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze\nAsylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde                    bei einem privaten Krankenversicherungsun-\nnach besteht.“                                              ternehmen in einer substitutiven Krankenver-\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                   sicherung versichert waren oder die vor die-\nsem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Kranken-\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort                      kasse gekündigt hatten, um in ein privates\n„übersteigt“ die Wörter „und in drei aufeinan-              Krankenversicherungsunternehmen zu wech-\nder folgenden Kalenderjahren überstiegen                    seln, bleiben versicherungsfrei, solange sie\nhat“ eingefügt.                                             keinen anderen Tatbestand der Versiche-\nb) In Absatz 3a Satz 4 werden nach der Angabe                  rungspflicht erfüllen. Satz 1 gilt auch für Ar-\n„Arbeitslosengeld II“ die Wörter „und für Per-              beiter und Angestellte, die am 2. Februar\nsonen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versiche-                 2007 nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2 oder 3 von\nrungspflichtig sind“ eingefügt.                             der Versicherungspflicht befreit waren. Arbei-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           ter und Angestellte, die freiwillige Mitglieder\neiner gesetzlichen Krankenkasse sind, und\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1\n„Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in                Nr. 1 erfüllen, gelten bis zum 31. März 2007\ndrei aufeinander folgenden Kalenderjah-                als freiwillige Mitglieder.“\nren überschritten, endet die Versiche-           4. In § 8 Abs. 1 Nr. 1a werden nach dem Wort „Ar-\nrungspflicht mit Ablauf des dritten Kalen-          beitslosengeld“ das Komma durch das Wort\nderjahres, in dem sie überschritten wird.“          „oder“ ersetzt und die Angabe „oder Arbeitslo-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                       sengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a)“ gestrichen.\n„Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts            5. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 wird\nwerden dem Kalenderjahr zugerechnet, in             aufgehoben.\ndem der Anspruch auf das erhöhte Ent-            6. § 10 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngelt entstanden ist.“\n„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\ncc) Folgende Sätze werden angefügt:                      legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitli-\n„Ein Überschreiten der Jahresarbeitsent-            ches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke\ngeltgrenze in einem von drei aufeinander            fest.“\nfolgenden Kalenderjahren liegt vor, wenn         7. § 11 wird wie folgt geändert:\ndas tatsächlich im Kalenderjahr erzielte\nregelmäßige Jahresarbeitsentgelt die                a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nJahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen                 fügt:\nhat. Für Zeiten, in denen bei fortbeste-                   „(4) Versicherte haben Anspruch auf ein\nhendem Beschäftigungsverhältnis kein                   Versorgungsmanagement insbesondere zur\nArbeitsentgelt erzielt worden ist, insbe-              Lösung von Problemen beim Übergang in\nsondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ab-                die verschiedenen Versorgungsbereiche. Die\nlauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Be-              betroffenen Leistungserbringer sorgen für\nzug von Entgeltersatzleistungen, ist ein               eine sachgerechte Anschlussversorgung des\nregelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe                Versicherten und übermitteln sich gegenseitig","380            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\ndie erforderlichen Informationen. Sie sind zur           cherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder\nErfüllung dieser Aufgabe von den Kranken-                Zwölften Buches werden.“\nkassen zu unterstützen. Das Versorgungsma-          10.  Im Dritten Kapitel wird die Überschrift des Drit-\nnagement und eine dazu erforderliche Über-               ten Abschnitts wie folgt gefasst:\nmittlung von Daten darf nur mit Einwilligung\nund nach vorheriger Information des Versi-                                 „Dritter Abschnitt\ncherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach                  Leistungen zur Verhütung von Krankheiten,\nden §§ 140a bis 140d nicht bereits entspre-                    betriebliche Gesundheitsförderung und\nchende Regelungen vereinbart sind, ist das                    Prävention arbeitsbedingter Gesundheits-\nNähere im Rahmen von Verträgen nach                             gefahren, Förderung der Selbsthilfe“.\n§ 112 oder § 115 oder in vertraglichen Verein-      11.  § 20 wird wie folgt geändert:\nbarungen mit sonstigen Leistungserbringern\nder gesetzlichen Krankenversicherung und                 a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Die\nmit Leistungserbringern nach dem Elften                      Spitzenverbände der Krankenkassen be-\nBuch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.“                  schließen“ durch die Wörter „Der Spitzenver-\nband Bund der Krankenkassen beschließt“\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                        ersetzt.\n8.  § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                        b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                     „(2) Die Ausgaben der Krankenkassen für\n„Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor                    die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Ab-\nInanspruchnahme der Leistung in Kenntnis                     satz 1 und nach den §§ 20a und 20b sollen\nzu setzen. Der Leistungserbringer hat die Ver-               insgesamt im Jahr 2006 für jeden ihrer Versi-\nsicherten vor Inanspruchnahme der Leistung                   cherten einen Betrag von 2,74 Euro umfas-\ndarüber zu informieren, dass Kosten, die                     sen; sie sind in den Folgejahren entspre-\nnicht von der Krankenkasse übernommen                        chend der prozentualen Veränderung der mo-\nwerden, von dem Versicherten zu tragen                       natlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des\nsind.“                                                       Vierten Buches anzupassen.“\nb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge-                 c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nfügt:                                               12.  Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20d\neingefügt:\n„Der Versicherte hat die erfolgte Beratung ge-\ngenüber dem Leistungserbringer schriftlich                                       „§ 20a\nzu bestätigen. Eine Einschränkung der Wahl                        Betriebliche Gesundheitsförderung\nauf den Bereich der ärztlichen Versorgung,\n(1) Die Krankenkassen erbringen Leistungen\nder zahnärztlichen Versorgung, den stationä-\nzur Gesundheitsförderung in Betrieben (betrieb-\nren Bereich oder auf veranlasste Leistungen\nliche Gesundheitsförderung), um unter Beteili-\nist möglich.“\ngung der Versicherten und der Verantwortlichen\nc) Folgender Satz wird angefügt:                            für den Betrieb die gesundheitliche Situation\n„Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-                 einschließlich ihrer Risiken und Potenziale zu er-\nsen legt dem Deutschen Bundestag über                    heben und Vorschläge zur Verbesserung der ge-\ndas Bundesministerium für Gesundheit bis                 sundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der\nzum 31. März 2009 einen Bericht über die Er-             gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten\nfahrungen mit den durch das Gesetz zur Stär-             zu entwickeln und deren Umsetzung zu unter-\nkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen                 stützen. § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nKrankenversicherung in dieser Vorschrift be-                (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach\nwirkten Rechtsänderungen vor.“                           Absatz 1 arbeiten die Krankenkassen mit dem\n9.  In § 15 Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz              zuständigen Unfallversicherungsträger zusam-\neingefügt:                                                  men. Sie können Aufgaben nach Absatz 1 durch\nandere Krankenkassen, durch ihre Verbände\n„Die Krankenkassen haben einem Missbrauch                   oder durch zu diesem Zweck gebildete Arbeits-\nder Karten durch geeignete Maßnahmen entge-                 gemeinschaften (Beauftragte) mit deren Zustim-\ngenzuwirken.“                                               mung wahrnehmen lassen und sollen bei der\n9a. In § 16 wird dem Absatz 3a folgender Satz 2 an-             Aufgabenwahrnehmung mit anderen Kranken-\ngefügt:                                                     kassen zusammenarbeiten. § 88 Abs. 1 Satz 1\nund Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gel-\n„Satz 1 gilt entsprechend für Versicherte dieses            ten entsprechend.\nBuches, die mit einem Betrag in Höhe von Bei-\ntragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind                                      § 20b\nund trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen\nsind Leistungen, die zur Behandlung akuter Er-                                   Prävention\nkrankungen und Schmerzzustände sowie bei                          arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren\nSchwangerschaft und Mutterschaft erforderlich                  (1) Die Krankenkassen unterstützen die Trä-\nsind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen              ger der gesetzlichen Unfallversicherung bei ihren\nund die auf die Zeit des Ruhens entfallenden                Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Ge-\nBeitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versi-               sundheitsgefahren. Insbesondere unterrichten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007             381\nsie diese über die Erkenntnisse, die sie über Zu-           derebenen gemeinsam nach Maßgabe der in\nsammenhänge zwischen Erkrankungen und Ar-                   Absatz 2 Satz 1 genannten Grundsätze und\nbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzu-                  nach Beratung mit den zur Wahrnehmung der\nnehmen, dass bei einem Versicherten eine be-                Interessen der Selbsthilfe jeweils maßgeblichen\nrufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder                Vertretungen von Selbsthilfegruppen, -organisa-\neine Berufskrankheit vorliegt, hat die Kranken-             tionen und -kontaktstellen. Erreicht eine Kran-\nkasse dies unverzüglich den für den Arbeits-                kenkasse den in Satz 1 genannten Betrag der\nschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversi-             Förderung in einem Jahr nicht, hat sie die nicht\ncherungsträger mitzuteilen.                                 verausgabten Fördermittel im Folgejahr zusätz-\nlich für die Gemeinschaftsförderung zur Verfü-\n(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Ab-\ngung zu stellen.\nsatz 1 arbeiten die Krankenkassen eng mit den\nTrägern der gesetzlichen Unfallversicherung zu-\nsammen. Dazu sollen sie und ihre Verbände ins-                                      § 20d\nbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bil-                                    Primäre\nden. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten                     Prävention durch Schutzimpfungen\nBuches und § 219 gelten entsprechend.                          (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistun-\ngen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9\n§ 20c                                 des Infektionsschutzgesetzes. Ausgenommen\nFörderung der Selbsthilfe                      sind Schutzimpfungen, die wegen eines durch\neinen nicht beruflichen Auslandsaufenthalt er-\n(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände för-            höhten Gesundheitsrisikos indiziert sind, es sei\ndern Selbsthilfegruppen und -organisationen,                denn, dass zum Schutz der öffentlichen Ge-\ndie sich die gesundheitliche Prävention oder                sundheit ein besonderes Interesse daran be-\ndie Rehabilitation von Versicherten bei einer der           steht, der Einschleppung einer übertragbaren\nim Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krank-              Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland\nheiten zum Ziel gesetzt haben, sowie Selbsthil-             vorzubeugen. Einzelheiten zu Voraussetzungen,\nfekontaktstellen im Rahmen der Festlegungen                 Art und Umfang der Leistungen bestimmt der\ndes Absatzes 3. Die Spitzenverbände der Kran-               Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien\nkenkassen beschließen gemeinsam und einheit-                nach § 92 auf der Grundlage der Empfehlungen\nlich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei de-          der Ständigen Impfkommission beim Robert\nren gesundheitlicher Prävention oder Rehabilita-            Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektions-\ntion eine Förderung zulässig ist; sie haben die             schutzgesetzes unter besonderer Berücksichti-\nKassenärztliche Bundesvereinigung und die Ver-              gung der Bedeutung der Schutzimpfungen für\ntretungen der für die Wahrnehmung der Interes-              die öffentliche Gesundheit. Abweichungen von\nsen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorgani-             den Empfehlungen der Ständigen Impfkommis-\nsationen zu beteiligen. Selbsthilfekontaktstellen           sion sind besonders zu begründen. Bei der erst-\nmüssen für eine Förderung ihrer gesundheitsbe-              maligen Entscheidung nach Satz 3 muss der\nzogenen Arbeit themen-, bereichs- und indikati-             Gemeinsame Bundesausschuss zu allen zu die-\nonsgruppenübergreifend tätig sein.                          sem Zeitpunkt geltenden Empfehlungen der\n(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen               Ständigen Impfkommission einen Beschluss\nbeschließen gemeinsam und einheitlich Grund-                fassen. Die erste Entscheidung soll bis zum\nsätze zu den Inhalten der Förderung der Selbst-             30. Juni 2007 getroffen werden. Zu Änderungen\nhilfe und zur Verteilung der Fördermittel auf die           der Empfehlungen der Ständigen Impfkommis-\nverschiedenen Förderebenen und Förderberei-                 sion hat der Gemeinsame Bundesausschuss in-\nche. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vertretun-            nerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentli-\ngen der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Förde-          chung eine Entscheidung zu treffen. Kommt eine\nrung kann durch pauschale Zuschüsse und als                 Entscheidung nach den Sätzen 5 bis 7 nicht ter-\nProjektförderung erfolgen.                                  min- oder fristgemäß zustande, dürfen insoweit\ndie von der Ständigen Impfkommission empfoh-\n(3) Die Ausgaben der Krankenkassen und ih-              lenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von\nrer Verbände für die Wahrnehmung der Aufga-                 Schutzimpfungen nach Satz 2 erbracht werden,\nben nach Absatz 1 Satz 1 sollen insgesamt im                bis die Richtlinie vorliegt.\nJahr 2006 für jeden ihrer Versicherten einen Be-\ntrag von 0,55 Euro umfassen; sie sind in den                   (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung\nFolgejahren entsprechend der prozentualen Ver-              weitere Schutzimpfungen vorsehen. Bis zum\nänderung der monatlichen Bezugsgröße nach                   Vorliegen einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 5\n§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen.                  gelten die bisherigen Satzungsregelungen zu\nFür die Förderung auf der Landesebene und in                Schutzimpfungen fort.\nden Regionen sind die Mittel entsprechend dem                  (3) Die Krankenkassen haben außerdem im\nWohnort der Versicherten aufzubringen. Mindes-              Zusammenwirken mit den Behörden der Länder,\ntens 50 vom Hundert der in Satz 1 bestimmten                die für die Durchführung von Schutzimpfungen\nMittel sind für kassenartenübergreifende Ge-                nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig\nmeinschaftsförderung aufzubringen. Über die                 sind, unbeschadet der Aufgaben anderer, ge-\nVergabe der Fördermittel aus der Gemein-                    meinsam und einheitlich Schutzimpfungen ihrer\nschaftsförderung beschließen die Krankenkas-                Versicherten zu fördern und sich durch Erstat-\nsen oder ihre Verbände auf den jeweiligen För-              tung der Sachkosten an den Kosten der Durch-","382           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nführung zu beteiligen. Zur Durchführung der                    angemessen zu berücksichtigen. Abwei-\nMaßnahmen und zur Erstattung der Sachkosten                    chend von Satz 3 kann der Höchstbetrag\nschließen die Landesverbände der Krankenkas-                   auch im Einvernehmen mit dem pharmazeuti-\nsen und die Verbände der Ersatzkassen des                      schen Unternehmer festgelegt werden. § 31\nLandes gemeinsam Rahmenvereinbarungen mit                      Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Arzneimittel,\nden in den Ländern dafür zuständigen Stellen.“                 deren Kosteneffektivität erwiesen ist oder für\n13.  § 21 wird wie folgt geändert:                                  die eine Kosten-Nutzen-Bewertung nur im\nVergleich zur Nichtbehandlung erstellt wer-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           den kann, weil eine zweckmäßige Therapieal-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände                   ternative fehlt, sind von der Festsetzung ei-\nder“ gestrichen.                                       nes Höchstbetrags auszunehmen. Eine Kos-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Spitzen-               ten-Nutzen-Bewertung kann als Grundlage\nverbände der Krankenkassen haben ge-                   für die Festsetzung eines Höchstbetrags erst\nmeinsam“ durch die Wörter „Der Spitzen-                erstellt werden, wenn hinreichende Erkennt-\nverband Bund der Krankenkassen hat“                    nisse über die Wirksamkeit des Arzneimittels\nersetzt.                                               nach den Grundsätzen der evidenzbasierten\nMedizin vorliegen können.“\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „der Spitzen-\nverbände“ durch die Wörter „des Spitzenver-              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbandes Bund“ ersetzt.                                       aa) In Satz 4 werden die Wörter „Die Spitzen-\n14. § 23 wird wie folgt geändert:                                       verbände der Krankenkassen können“\ndurch die Wörter „Der Spitzenverband\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nBund der Krankenkassen kann“ ersetzt.\n„Die Krankenkasse führt statistische Erhe-\nbb) Nach Satz 4 wird folgender Satz einge-\nbungen über Anträge auf Leistungen nach\nfügt:\nSatz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung\ndurch.“                                                          „Für andere Arzneimittel, für die eine Ver-\neinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht,\nb) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „die\nkann die Krankenkasse die Zuzahlung\nSpitzenverbände der Krankenkassen gemein-\num die Hälfte ermäßigen oder aufheben,\nsam und einheitlich“ durch die Wörter „der\nwenn hieraus Einsparungen zu erwarten\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen“\nsind.“\nund das Wort „haben“ durch das Wort „hat“\nersetzt.                                            17.  § 33 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 9 wird aufgehoben.                                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n15. § 24 wird wie folgt geändert:                                     „(1) Versicherte haben Anspruch auf Ver-\nsorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\northopädischen und anderen Hilfsmitteln, die\naa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt ge-               im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg\nfasst:                                                 der Krankenbehandlung zu sichern, einer dro-\n„Versicherte haben unter den in § 23                   henden Behinderung vorzubeugen oder eine\nAbs. 1 genannten Voraussetzungen An-                   Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfs-\nspruch auf aus medizinischen Gründen                   mittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegen-\nerforderliche Vorsorgeleistungen in einer              stände des täglichen Lebens anzusehen oder\nEinrichtung des Müttergenesungswerks                   nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der\noder einer gleichartigen Einrichtung;“.                Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz ange-                   Behinderungsausgleich hängt bei stationärer\nfügt:                                                  Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang\neine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft\n„§ 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4            noch möglich ist; die Pflicht der stationären\nSatz 2 gilt entsprechend.“                             Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfs-\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                   mitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üb-\n16. § 31 wird wie folgt geändert:                                  lichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind,\nbleibt hiervon unberührt. Für nicht durch\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                 Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt\ngefügt:                                                     § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst\n„(2a) Für Arzneimittel, die nicht in eine                auch die notwendige Änderung, Instandset-\nFestbetragsgruppe nach § 35 einzubeziehen                   zung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln,\nsind, setzen die Spitzenverbände der Kran-                  die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, so-\nkenkassen gemeinsam nach § 213 Abs. 2 ei-                   weit zum Schutz der Versicherten vor unver-\nnen Höchstbetrag fest, bis zu dem die Kran-                 tretbaren gesundheitlichen Risiken erforder-\nkenkassen die Kosten tragen. Den pharma-                    lich, die nach dem Stand der Technik zur Er-\nzeutischen Unternehmern ist vor der Ent-                    haltung der Funktionsfähigkeit und der tech-\nscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme                     nischen Sicherheit notwendigen Wartungen\nzu geben. Der Höchstbetrag ist auf Grund ei-                und technischen Kontrollen. Wählen Versi-\nner Bewertung nach § 35b Abs. 1 Satz 3 fest-                cherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistun-\nzusetzen. Dabei sind die Entwicklungskosten                 gen, die über das Maß des Notwendigen hi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007             383\nnausgehen, haben sie die Mehrkosten und                     nisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfü-\ndadurch bedingte höhere Folgekosten selbst                  gung steht.“\nzu tragen.“                                              b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-\nb) Die Sätze 4 bis 7 des bisherigen Absatzes 1                 fügt:\nwerden Absatz 2, und in dem neuen Absatz 2                     „(6) Pharmazeutische Unternehmer kön-\nSatz 1 wird die Angabe „den Sätzen 1 und 2“                 nen beim Gemeinsamen Bundesausschuss\ndurch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.                        Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in\nc) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.                     die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2\nund 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend\nd) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils                zu begründen; die erforderlichen Nachweise\ndie Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe                      sind dem Antrag beizufügen. Sind die Anga-\n„Absatz 2“ ersetzt.                                         ben zur Begründung des Antrags unzurei-\ne) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6                     chend, teilt der Gemeinsame Bundesaus-\nbis 8 angefügt:                                             schuss dem Antragsteller unverzüglich mit,\nwelche zusätzlichen Einzelangaben erforder-\n„(6) Die Versicherten können alle Leis-\nlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss\ntungserbringer in Anspruch nehmen, die Ver-\nhat über ausreichend begründete Anträge\ntragspartner ihrer Krankenkasse oder nach\nnach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu be-\n§ 126 Abs. 2 versorgungsberechtigt sind.\nscheiden und den Antragsteller über Rechts-\nHat die Krankenkasse Verträge nach § 127\nmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren.\nAbs. 1 über die Versorgung mit bestimmten\nEine ablehnende Entscheidung muss eine\nHilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versor-\nauf objektiven und überprüfbaren Kriterien\ngung durch einen Vertragspartner, der den\nberuhende Begründung enthalten. Für das\nVersicherten von der Krankenkasse zu be-\nAntragsverfahren sind Gebühren zu erheben.\nnennen ist. Abweichend von Satz 2 können\nDas Nähere insbesondere zur ausreichenden\nVersicherte ausnahmsweise einen anderen\nBegründung und zu den erforderlichen Nach-\nLeistungserbringer wählen, wenn ein berech-\nweisen regelt der Gemeinsame Bundesaus-\ntigtes Interesse besteht; dadurch entste-\nschuss.“\nhende Mehrkosten haben sie selbst zu tra-\ngen.                                                18.  § 35 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n(7) Die Krankenkasse übernimmt die je-                a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-\nweils vertraglich vereinbarten Preise. Erfolgt              bände der Krankenkassen setzen gemeinsam\ndie Versorgung auf der Grundlage des § 126                  und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spit-\nAbs. 2 durch einen Leistungserbringer, der                  zenverband Bund der Krankenkassen setzt“\nnicht Vertragspartner der Krankenkasse ist,                 ersetzt.\nträgt die Krankenkasse die Kosten in Höhe                b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Spitzenver-\ndes niedrigsten Preises, der für eine ver-                  bände der Krankenkassen gemeinsam kön-\ngleichbare Leistung mit anderen Leistungser-                nen“ durch die Wörter „Der Spitzenverband\nbringern vereinbart wurde, bei Hilfsmitteln, für            Bund der Krankenkassen kann“ ersetzt.\ndie ein Festbetrag festgesetzt wurde, höchs-        19.  In § 35a Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Die\ntens bis zur Höhe des Festbetrags.                       Spitzenverbände der Krankenkassen erstellen\n(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr               und veröffentlichen“ durch die Wörter „Der Spit-\nvollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten              zenverband Bund der Krankenkassen erstellt\nder gesetzlichen Krankenversicherung abge-               und veröffentlicht“ und das Wort „übermitteln“\ngebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich               durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.\nnach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem           20.  § 35b wird wie folgt geändert:\nvon der Krankenkasse zu übernehmenden\nBetrag an die abgebende Stelle. Der Vergü-               a) In der Überschrift werden nach dem Wort\ntungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich                 „Nutzens“ die Wörter „und der Kosten“ ein-\num die Zuzahlung; § 43b Abs. 1 Satz 2 findet                gefügt.\nkeine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum                   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nVerbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt                      „(1) Das Institut für Qualität und Wirt-\n10 vom Hundert des insgesamt von der Kran-                  schaftlichkeit im Gesundheitswesen kann\nkenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch                   nach § 139b Abs. 1 und 2 beauftragt werden,\nhöchstens 10 Euro für den gesamten Mo-                      den Nutzen oder das Kosten-Nutzen-Verhält-\nnatsbedarf.“                                                nis von Arzneimitteln zu bewerten. Bewertun-\n17a. § 34 wird wie folgt geändert:                                  gen nach Satz 1 können für jedes erstmals\nverordnungsfähige Arzneimittel mit patentge-\na) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nschützten Wirkstoffen sowie für andere Arz-\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf                     neimittel, die von Bedeutung sind, erstellt\nder Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 da-                werden. Die Bewertung erfolgt durch Ver-\nfür Sorge zu tragen, dass eine Zusammen-                    gleich mit anderen Arzneimitteln und Behand-\nstellung der verordnungsfähigen Fertigarznei-               lungsformen unter Berücksichtigung des the-\nmittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird               rapeutischen Zusatznutzens für die Patienten\nund im Internet abruffähig sowie in elektro-                im Verhältnis zu den Kosten. Beim Patienten-","384             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nNutzen sollen insbesondere die Verbesserung              § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6. Leisten Studien nach\ndes Gesundheitszustandes, eine Verkürzung                Satz 1 für die Erweiterung einer Zulassung einen\nder Krankheitsdauer, eine Verlängerung der               entscheidenden Beitrag, hat der pharmazeuti-\nLebensdauer, eine Verringerung der Neben-                sche Unternehmer den Krankenkassen die Ver-\nwirkungen sowie eine Verbesserung der Le-                ordnungskosten zu erstatten. Dies gilt auch für\nbensqualität, bei der wirtschaftlichen Bewer-            eine Genehmigung für das Inverkehrbringen\ntung auch die Angemessenheit und Zumut-                  nach europäischem Recht.“\nbarkeit einer Kostenübernahme durch die             21.  § 36 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nVersichertengemeinschaft, angemessen be-\nrücksichtigt werden. Das Institut bestimmt                  „(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen\nauftragsbezogen über die Methoden und Kri-               bestimmen gemeinsam und einheitlich Hilfsmit-\nterien für die Erarbeitung von Bewertungen               tel, für die Festbeträge festgesetzt werden. Da-\nnach Satz 1 auf der Grundlage der in den je-             bei sollen unter Berücksichtigung des Hilfsmit-\nweiligen Fachkreisen anerkannten internatio-             telverzeichnisses nach § 139 in ihrer Funktion\nnalen Standards der evidenzbasierten Medi-               gleichartige und gleichwertige Mittel in Gruppen\nzin und der Gesundheitsökonomie. Das Insti-              zusammengefasst und die Einzelheiten der Ver-\ntut gewährleistet bei der auftragsbezogenen              sorgung festgelegt werden. Den Spitzenorgani-\nErstellung von Methoden und Kriterien und                sationen der betroffenen Hersteller und Leis-\nder Erarbeitung von Bewertungen hohe Ver-                tungserbringer ist unter Übermittlung der hierfür\nfahrenstransparenz und eine angemessene                  erforderlichen Informationen innerhalb einer an-\nBeteiligung der in § 35 Abs. 2 und § 139a                gemessenen Frist vor der Entscheidung Gele-\nAbs. 5 Genannten. Das Institut veröffentlicht            genheit zur Stellungnahme zu geben; die Stel-\ndie jeweiligen Methoden und Kriterien im In-             lungnahmen sind in die Entscheidung einzube-\nternet. Die Sätze 3 bis 7 gelten auch für be-            ziehen.\nreits begonnene Nutzenbewertungen.“                         (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         setzen gemeinsam und einheitlich für die Versor-\ngung mit den nach Absatz 1 bestimmten Hilfs-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Nutzenbewer-                mitteln einheitliche Festbeträge fest. Absatz 1\ntungen“ durch das Wort „Bewertungen“                Satz 3 gilt entsprechend. Die Hersteller und\nersetzt.                                            Leistungserbringer sind verpflichtet, den Spit-\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Nutzenbewer-                zenverbänden der Krankenkassen auf Verlangen\ntung“ durch das Wort „Bewertung“ er-                die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1\nsetzt.                                              und nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen\nInformationen und Auskünfte, insbesondere\n20a. Nach § 35b wird folgender § 35c eingefügt:\nauch zu den Abgabepreisen der Hilfsmittel, zu\n„§ 35c                                 erteilen.“\nZulassungsüberschreitende Anwendung                22.  § 37 wird wie folgt geändert:\nvon Arzneimitteln in klinischen Studien\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAußerhalb des Anwendungsbereichs des\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Haus-\n§ 35b Abs. 3 haben Versicherte Anspruch auf\nhalt“ ein Komma eingefügt und die Wörter\nVersorgung mit zugelassenen Arzneimitteln in\n„oder ihrer Familie“ durch die Wörter „ih-\nklinischen Studien, sofern hierdurch eine thera-\nrer Familie oder sonst an einem geeigne-\npierelevante Verbesserung der Behandlung einer\nten Ort, insbesondere in betreuten Wohn-\nschwerwiegenden Erkrankung im Vergleich zu\nformen, Schulen und Kindergärten, bei\nbestehenden Behandlungsmöglichkeiten zu er-\nbesonders hohem Pflegebedarf auch in\nwarten ist, damit verbundene Mehrkosten in ei-\nWerkstätten für behinderte Menschen“ er-\nnem angemessenen Verhältnis zum erwarteten\nsetzt.\nmedizinischen Zusatznutzen stehen, die Be-\nhandlung durch einen Arzt erfolgt, der an der                    bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-\nvertragsärztlichen Versorgung oder an der am-                        fügt:\nbulanten Versorgung nach den §§ 116b und 117                         „§ 10 der Werkstättenverordnung bleibt\nteilnimmt, und der Gemeinsame Bundesaus-                             unberührt.“\nschuss der Arzneimittelverordnung nicht wider-               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nspricht. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse\nist ausgeschlossen, sofern das Arzneimittel auf                  aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt ge-\nGrund arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom                       fasst:\npharmazeutischen Unternehmer kostenlos be-                           „Versicherte erhalten in ihrem Haushalt,\nreitzustellen ist. Der Gemeinsame Bundesaus-                         ihrer Familie oder sonst an einem geeig-\nschuss ist mindestens zehn Wochen vor dem                            neten Ort, insbesondere in betreuten\nBeginn der Arzneimittelverordnung zu informie-                       Wohnformen, Schulen und Kindergärten,\nren; er kann innerhalb von acht Wochen nach                          bei besonders hohem Pflegebedarf auch\nEingang der Mitteilung widersprechen, sofern                         in Werkstätten für behinderte Menschen\ndie Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt                        als häusliche Krankenpflege Behand-\nsind. Das Nähere, auch zu den Nachweisen                             lungspflege, wenn diese zur Sicherung\nund Informationspflichten, regelt der Gemein-                        des Ziels der ärztlichen Behandlung erfor-\nsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach                         derlich ist; der Anspruch umfasst ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007               385\nrichtungsbezogene krankheitsspezifische              Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte\nPflegemaßnahmen auch in den Fällen, in               Palliativversorgung. Die Verträge nach § 132d\ndenen dieser Hilfebedarf bei der Feststel-           Abs. 1 regeln, ob die Leistung nach Absatz 1\nlung der Pflegebedürftigkeit nach den                durch Vertragspartner der Krankenkassen in der\n§§ 14 und 15 des Elften Buches zu be-                Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pfle-\nrücksichtigen ist. § 10 der Werkstätten-             geeinrichtung erbracht wird; § 132d Abs. 2 gilt\nverordnung bleibt unberührt.“                        entsprechend.\nbb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender                     (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach\nSatz eingefügt:                                      § 91 Abs. 4 bestimmt in den Richtlinien nach\n„Der Anspruch nach Satz 1 besteht über               § 92 bis zum 30. September 2007 das Nähere\ndie dort genannten Fälle hinaus aus-                 über die Leistungen, insbesondere\nnahmsweise auch für solche Versicherte               1. die Anforderungen an die Erkrankungen nach\nin zugelassenen Pflegeeinrichtungen im                   Absatz 1 Satz 1 sowie an den besonderen\nSinne des § 43 des Elften Buches, die                    Versorgungsbedarf der Versicherten,\nauf Dauer, voraussichtlich für mindestens\n2. Inhalt und Umfang der spezialisierten ambu-\nsechs Monate, einen besonders hohen                      lanten Palliativversorgung einschließlich von\nBedarf an medizinischer Behandlungs-                     deren Verhältnis zur ambulanten Versorgung\npflege haben.“\nund der Zusammenarbeit der Leistungser-\ncc) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe                      bringer mit den bestehenden ambulanten\n„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ er-                   Hospizdiensten und stationären Hospizen (in-\nsetzt.                                                   tegrativer Ansatz); die gewachsenen Versor-\ndd) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe                      gungsstrukturen sind zu berücksichtigen,\n„Sätzen 2 und 3“ durch die Angabe „Sät-              3. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des\nzen 4 und 5“ ersetzt.                                    verordnenden Arztes mit dem Leistungser-\nee) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe                      bringer.“\n„den Sätzen 1 bis 4“ durch die Angabe           24.  In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6“ ersetzt.             „Die Landesverbände der Krankenkassen, die“\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-                die Wörter „Verbände der“ gestrichen.\nfügt:                                                25.  § 39a wird wie folgt geändert:\n„(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlegt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen\naa) In Satz 4 werden das Semikolon durch\nOrten und in welchen Fällen Leistungen nach\neinen Punkt ersetzt und folgender Satz\nden Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des\neingefügt:\nHaushalts und der Familie des Versicherten\nerbracht werden können. Er bestimmt dar-                          „Dabei ist den besonderen Belangen der\nüber hinaus das Nähere über Art und Inhalt                        Versorgung in Kinderhospizen ausrei-\nder verrichtungsbezogenen krankheitsspezifi-                      chend Rechnung zu tragen und in der\nschen Pflegemaßnahmen nach Absatz 2                               Rahmenvereinbarung nach Satz 4 vorzu-\nSatz 1.“                                                          sehen, dass Kinderhospize mit nicht mehr\nals 5 vom Hundert der zuschussfähigen\n23. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt:\nKosten nach Satz 1 belastet bleiben.“\n„§ 37b\nbb) Der bisherige zweite Halbsatz des Sat-\nSpezialisierte                                    zes 4 wird Satz 6; in ihm wird das Wort\nambulante Palliativversorgung                             „der“ durch das Wort „Der“ ersetzt.\n(1) Versicherte mit einer nicht heilbaren, fort-               cc) Folgende Sätze 7 bis 9 werden angefügt:\nschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkran-\nkung bei einer zugleich begrenzten Lebenser-                          „In den über die Einzelheiten der Versor-\nwartung, die eine besonders aufwändige Versor-                        gung nach Satz 1 zwischen Krankenkas-\ngung benötigen, haben Anspruch auf speziali-                          sen und Hospizen abzuschließenden Ver-\nsierte ambulante Palliativversorgung. Die Leis-                       trägen ist zu regeln, dass im Falle von\ntung ist von einem Vertragsarzt oder Kranken-                         Nichteinigung eine von den Parteien zu\nhausarzt zu verordnen. Die spezialisierte ambu-                       bestimmende unabhängige Schiedsper-\nlante Palliativversorgung umfasst ärztliche und                       son den Vertragsinhalt festlegt. Einigen\npflegerische Leistungen einschließlich ihrer Ko-                      sich die Vertragspartner nicht auf eine\nordination insbesondere zur Schmerztherapie                           Schiedsperson, so wird diese von der für\nund Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die                         die vertragschließende Krankenkasse zu-\nBetreuung der Versicherten nach Satz 1 in der                         ständigen Aufsichtsbehörde bestimmt.\nvertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli-                            Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen\nchen. Dabei sind die besonderen Belange von                           die Vertragspartner zu gleichen Teilen.“\nKindern zu berücksichtigen.                                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Versicherte in stationären Pflegeeinrich-                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Haus-\ntungen im Sinne von § 72 Abs. 1 des Elften Bu-                        halt“ ein Komma eingefügt und die Wörter\nches haben in entsprechender Anwendung des                            „oder der Familie“ durch die Wörter „der","386            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nFamilie oder stationären Pflegeeinrichtun-               bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz ange-\ngen“ ersetzt.                                                 fügt:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                  „§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht; § 40\nAbs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“\n„Dabei ist den besonderen Belangen der\nVersorgung von Kindern durch ambulante               b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nHospizdienste ausreichend Rechnung zu           29.  In § 43 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „Die\ntragen.“                                             Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen\n26. § 40 wird wie folgt geändert:                                gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter\n„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbestimmt“ ersetzt.\naa) Die Wörter „in wohnortnahen“ werden              30.  § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „durch wohnortnahe“\nersetzt.                                             „Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13\nsowie die nach § 10 Versicherten haben keinen\nbb) Das Wort „kann“ wird durch das Wort „er-              Anspruch auf Krankengeld; dies gilt nicht für die\nbringt“ ersetzt und das Wort „erbringen“             nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie An-\nwird gestrichen.                                     spruch auf Übergangsgeld haben, und für Versi-\ncc) Folgender Satz 2 wird angefügt:                       cherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhän-\n„Leistungen nach Satz 1 sind auch in sta-            gig und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten\nBuches geringfügig beschäftigt sind.“\ntionären Pflegeeinrichtungen nach § 72\nAbs. 1 des Elften Buches zu erbringen.“         30a. § 46 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         a) Satz 3 letzter Halbsatz wird wie folgt gefasst:\naa) Nach dem Wort „einer“ werden die Wörter                   „wenn der Versicherte bei seiner Kranken-\n„nach § 20 Abs. 2a des Neunten Buches                    kasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt\nzertifizierten“ eingefügt und das Wort                   hat.“\n„kann“ wird durch das Wort „erbringt“ er-            b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nsetzt, das Wort „erbringen“ wird gestri-\n31.  § 52 wird wie folgt geändert:\nchen.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nbb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„Wählt der Versicherte eine andere zertifi-\nzierte Einrichtung, mit der kein Versor-                    „(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit\ngungsvertrag nach § 111 besteht, so hat                  durch eine medizinisch nicht indizierte Maß-\ner die dadurch entstehenden Mehrkosten                   nahme wie zum Beispiel eine ästhetische\nzu tragen. Die Krankenkasse führt nach                   Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing\nGeschlecht differenzierte statistische Er-               zugezogen, hat die Krankenkasse die Versi-\nhebungen über Anträge auf Leistungen                     cherten in angemessener Höhe an den Kos-\nnach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren                     ten zu beteiligen und das Krankengeld für die\nErledigung durch.“                                       Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise\nzu versagen oder zurückzufordern.“\nc) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die\nSpitzenverbände der Krankenkassen gemein-            32.  Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:\nsam und einheitlich“ durch die Wörter „der                                       „§ 52a\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen“                                    Leistungsausschluss\nund das Wort „haben“ durch das Wort „hat“\nersetzt.                                                     Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn\nsich Personen in den Geltungsbereich dieses\nd) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Die                 Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung\nSpitzenverbände der Krankenkassen legen                   nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser\ngemeinsam und einheitlich und“ durch die                  Versicherung in einer Versicherung nach § 10\nWörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-                 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu neh-\nkenkassen legt“ ersetzt.                                  men. Das Nähere zur Durchführung regelt die\n27. (entfallen)                                                  Krankenkasse in ihrer Satzung.“\n28. § 41 wird wie folgt geändert:                           33.  § 53 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                 „§ 53\naa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt ge-                                   Wahltarife\nfasst:                                                  (1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung\n„Versicherte haben unter den in § 27                 vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalen-\nAbs. 1 genannten Voraussetzungen An-                 derjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu\nspruch auf aus medizinischen Gründen                 tragenden Kosten übernehmen können (Selbst-\nerforderliche Rehabilitationsleistungen in           behalt). Die Krankenkasse hat für diese Mitglie-\neiner Einrichtung des Müttergenesungs-               der Prämienzahlungen vorzusehen.\nwerks oder einer gleichartigen Einrich-                 (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung\ntung;“.                                              für Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                  387\nMonate versichert waren, eine Prämienzahlung                der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechs-\nvorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversi-             ten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1, jedoch\ncherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr                  nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder mehre-\nLeistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht                 ren Tarifen einschließlich Prämienzahlungen\nin Anspruch genommen haben. Die Prämienzah-                 nach § 242 900 Euro jährlich betragen. Satz 4\nlung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr          gilt nicht für Versicherte, die Teilkostenerstattung\ngezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird             nach § 14 gewählt haben. Mitglieder, deren Bei-\ninnerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalen-               träge vollständig von Dritten getragen werden,\nderjahres an das Mitglied gezahlt. Die im dritten           können nur Tarife nach Absatz 3 wählen.\nund vierten Abschnitt genannten Leistungen mit\n(9) Die Aufwendungen für jeden Wahltarif\nAusnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2 und\nmüssen aus Einnahmen, Einsparungen und Effi-\nden §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versi-\nzienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen\ncherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll-\nerzielt werden, finanziert werden. Die Kranken-\nendet haben, bleiben unberücksichtigt.\nkassen haben regelmäßig, mindestens alle drei\n(3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu             Jahre über diese Einsparungen gegenüber der\nregeln, dass für Versicherte, die an besonderen             zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft\nVersorgungsformen nach § 63, § 73b, § 73c,                  abzulegen.“\n§ 137f oder § 140a teilnehmen, Tarife angeboten\n34.  § 54 wird aufgehoben.\nwerden. Für diese Versicherten kann die Kran-\nkenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzah-               35.  In § 56 Abs. 5 Satz 2 werden die Angabe „nach\nlungsermäßigungen vorsehen.                                 § 94 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „nach § 94\n(4) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung               Abs. 1 Satz 5“ und die Angabe „§ 87 Abs. 6\nvorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre nach            Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3“ durch die\n§ 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kos-            Angabe „§ 87 Abs. 6 Satz 4 zweiter Halbsatz\ntenerstattung wählen. Sie kann die Höhe der                 und Satz 6“ ersetzt.\nKostenerstattung variieren und hierfür spezielle       36.  § 57 wird wie folgt geändert:\nPrämienzahlungen durch die Versicherten vorse-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die\nhen. § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt nicht.\nSpitzenverbände der Krankenkassen gemein-\n(5) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung                   sam und einheitlich“ durch die Wörter „Der\ndie Übernahme der Kosten für Arzneimittel der                   Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-\nbesonderen Therapierichtungen regeln, die nach                  setzt.\n§ 34 Abs. 1 Satz 1 von der Versorgung ausge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschlossen sind, und hierfür spezielle Prämien-\nzahlungen durch die Versicherten vorsehen.                      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände\n(6) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für                    der“ gestrichen.\ndie in § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie den in § 46                bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Spitzen-\nSatz 2 genannten Mitgliedern Tarife anzubieten,                     verbände“ durch die Wörter „der Spitzen-\ndie einen Anspruch auf Krankengeld entspre-                         verband Bund“ ersetzt.\nchend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeit-\n37.  § 62 wird wie folgt geändert:\npunkt entstehen lassen, für die in § 46 Satz 2\ngenannten Versicherten nach dem Künstlersozi-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nalversicherungsgesetz jedoch spätestens mit                     aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ein-\nBeginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit.                    gefügt:\nSie hat hierfür entsprechend der Leistungserwei-\nterung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzu-                        „Abweichend von Satz 2 beträgt die Be-\nsehen.                                                              lastungsgrenze 2 vom Hundert der jährli-\nchen Bruttoeinnahmen zum Lebensunter-\n(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung\nhalt\nfür bestimmte Mitgliedergruppen, für die sie\nden Umfang der Leistungen nach Vorschriften                         1. für nach dem 1. April 1972 geborene\ndieses Buches beschränkt, der Leistungsbe-                              chronisch kranke Versicherte, die ab\nschränkung entsprechende Prämienzahlung vor-                            dem 1. Januar 2008 die in § 25 Abs. 1\nsehen.                                                                  genannten Gesundheitsuntersuchun-\ngen vor der Erkrankung nicht regelmä-\n(8) Die Mindestbindungsfrist für Wahltarife\nßig in Anspruch genommen haben,\nmit Ausnahme der Tarife nach Absatz 3 beträgt\ndrei Jahre. Abweichend von § 175 Abs. 4 kann                        2. für nach dem 1. April 1987 geborene\ndie Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf der                            weibliche und nach dem 1. April 1962\ndreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt                             geborene männliche chronisch kranke\nwerden. Die Satzung hat für Tarife ein Sonder-                          Versicherte, die an einer Krebsart er-\nkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vor-                          kranken, für die eine Früherkennungs-\nzusehen. Die Prämienzahlung an Versicherte                              untersuchung nach § 25 Abs. 2 be-\ndarf bis zu 20 vom Hundert, für einen oder meh-                         steht, und die diese Untersuchung ab\nrere Tarife einschließlich Prämienzahlungen nach                        dem 1. Januar 2008 vor ihrer Erkran-\n§ 242 30 vom Hundert der vom Mitglied im Ka-                            kung nicht regelmäßig in Anspruch ge-\nlenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme                             nommen haben.","388           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nFür Versicherte nach Satz 3 Nr. 1 und 2,               durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund\ndie an einem für ihre Erkrankung beste-                der Krankenkassen fördert“ ersetzt, die Wör-\nhenden strukturierten Behandlungspro-                  ter „gemeinsam und einheitlich“ gestrichen\ngramm teilnehmen, beträgt die Belas-                   und die Wörter „den Spitzenverbänden“\ntungsgrenze 1 vom Hundert der jährli-                  durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund\nchen Bruttoeinnahmen zum Lebensunter-                  der Krankenkassen“ ersetzt.\nhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nlegt in seinen Richtlinien bis zum 31. Juli\n2007 fest, in welchen Fällen Gesundheits-                 „(2) Die Finanzierung der Fördermittel\nuntersuchungen ausnahmsweise nicht                     nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt durch eine Um-\nzwingend durchgeführt werden müssen.“                  lage der Krankenkassen gemäß dem Anteil\nihrer Mitglieder an der Gesamtzahl aller Mit-\nbb) Nach dem bisherigen Satz 3 werden fol-\nglieder der Krankenkassen. Die Zahl der Mit-\ngende Sätze eingefügt:\nglieder der Krankenkassen ist nach dem Vor-\n„Die jährliche Bescheinigung darf nur                  druck KM6 der Statistik über die Versicherten\nausgestellt werden, wenn der Arzt ein                  in der gesetzlichen Krankenversicherung je-\ntherapiegerechtes Verhalten des Versi-                 weils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen.\ncherten, beispielsweise durch Teilnahme                Das Nähere zur Vergabe der Fördermittel be-\nan einem strukturierten Behandlungspro-                stimmt der Spitzenverband Bund der Kran-\ngramm nach § 137f, feststellt; dies gilt               kenkassen.“\nnicht für Versicherte, denen das Erfüllen\nder Voraussetzungen nach Satz 7 nicht          40a. In § 69 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nzumutbar ist, insbesondere wegen des                fügt:\nVorliegens von Pflegebedürftigkeit der              „Die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wett-\nPflegestufen II und III nach dem Elften             bewerbsbeschränkungen gelten entsprechend;\nBuch oder bei einem Grad der Behinde-               dies gilt nicht für Verträge von Krankenkassen\nrung von mindestens 60. Das Nähere re-              oder deren Verbänden mit Leistungserbringern,\ngelt der Gemeinsame Bundesausschuss                 zu deren Abschluss die Krankenkassen oder de-\nin seinen Richtlinien. Die Krankenkassen            ren Verbände gesetzlich verpflichtet sind und bei\nsind verpflichtet, ihre Versicherten zu Be-         deren Nichtzustandekommen eine Schieds-\nginn eines Kalenderjahres auf die für sie           amtsregelung gilt.“\nin diesem Kalenderjahr maßgeblichen\nUntersuchungen nach § 25 Abs. 1 und 2          41.  § 71 wird wie folgt geändert:\nhinzuweisen.“                                       a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-                 „dass“ das Wort „Beitragssatzerhöhungen“\nfügt:                                                       durch das Wort „Beitragserhöhungen“ ersetzt\nund nach dem Wort „Wirtschaftlichkeitsreser-\n„(5) Die Spitzenverbände der Krankenkas-                 ven“ die Wörter „ohne Beitragssatzerhöhun-\nsen evaluieren für das Jahr 2006 die Ausnah-                gen“ gestrichen.\nmeregelungen von der Zuzahlungspflicht hin-\nsichtlich ihrer Steuerungswirkung und legen              b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ndem Deutschen Bundestag hierzu über das                        „(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4\nBundesministerium für Gesundheit spätes-                    Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b,\ntens bis zum 30. Juni 2007 einen Bericht vor.“              73c und 140a bis 140d sind unabhängig von\n38. § 64 Abs. 2 wird aufgehoben.                                   Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung\nzuständigen obersten Verwaltungsbehörden\n39. § 65a wird wie folgt geändert:\nder Länder, in denen sie wirksam werden,\na) In Absatz 1 werden der Punkt am Ende durch                  vorzulegen.“\nein Komma ersetzt und folgende Wörter an-\ngefügt:                                             42.  In § 72a Abs. 1 und 3 Satz 1 werden jeweils die\nWörter „Verbände der“ gestrichen.\n„der zusätzlich zu der in § 62 Abs. 1 Satz 2\ngenannten abgesenkten Belastungsgrenze              43.  § 73 wird wie folgt geändert:\nhinaus zu gewähren ist.“                                 a) Die Absätze 1c und 7 werden aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Leis-\nAbsätze 2 und 3.                                                 tungen“ die Wörter „und Bezugsquellen“\nd) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       eingefügt.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „den Absät-                   bb) In Satz 7 werden nach der Angabe „nach\nzen 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“                    den Sätzen 2 und 3“ die Wörter „sowie\nersetzt.                                                    über das Vorliegen von Rabattverträgen\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.                                      nach § 130a Abs. 8“ eingefügt.\n40. § 65b wird wie folgt geändert:                         44.  § 73a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-\nSpitzenverbände der Krankenkassen fördern“                  bänden der“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                389\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.             3. Trägern von Einrichtungen, die eine hausarzt-\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     zentrierte Versorgung durch vertragsärztliche\nLeistungserbringer, die an der hausärztlichen\n45. § 73b wird wie folgt gefasst:                                    Versorgung nach § 73 Abs. 1a teilnehmen,\n„§ 73b                                    anbieten,\nHausarztzentrierte Versorgung                     4. Kassenärztliche Vereinigungen, soweit Ge-\n(1) Die Krankenkassen haben ihren Versicher-                  meinschaften nach Nummer 2 sie hierzu er-\nten eine besondere hausärztliche Versorgung                      mächtigt haben.\n(hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten.                 Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.\n(2) Dabei ist sicherzustellen, dass die haus-            Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist\narztzentrierte Versorgung insbesondere folgen-              unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien\nden Anforderungen genügt, die über die vom                  öffentlich auszuschreiben. Soweit die hausärzt-\nGemeinsamen Bundesausschuss sowie in den                    liche Versorgung der Versicherten durch Ver-\nBundesmantelverträgen geregelten Anforderun-                träge nach Satz 1 durchgeführt wird, ist der Si-\ngen an die hausärztliche Versorgung nach § 73               cherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1 einge-\nhinausgehen:                                                schränkt. Die Krankenkassen können den der\n1. Teilnahme der Hausärzte an strukturierten                hausarztzentrierten Versorgung zuzurechnenden\nQualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie unter         Notdienst gegen Aufwendungsersatz, der pau-\nLeitung entsprechend geschulter Moderato-               schalisiert werden kann, durch die Kassenärzt-\nren,                                                    lichen Vereinigungen sicherstellen lassen.\n2. Behandlung nach für die hausärztliche Ver-                   (5) In den Verträgen nach Absatz 4 sind das\nsorgung entwickelten, evidenzbasierten, pra-            Nähere über den Inhalt und die Durchführung\nxiserprobten Leitlinien,                                der hausarztzentrierten Versorgung, insbeson-\n3. Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d             dere die Ausgestaltung der Anforderungen nach\ndurch Teilnahme an Fortbildungen, die sich              Absatz 2, sowie die Vergütung zu regeln. Eine\nauf hausarzttypische Behandlungsprobleme                Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung\nkonzentrieren, wie patientenzentrierte Ge-              bei der Ausgestaltung und Umsetzung der An-\nsprächsführung, psychosomatische Grund-                 forderungen nach Absatz 2 ist möglich. Gegen-\nversorgung,     Palliativmedizin,   allgemeine          stand der hausarztzentrierten Versorgung dürfen\nSchmerztherapie, Geriatrie,                             nur solche Leistungen sein, über deren Eignung\nals Leistung der gesetzlichen Krankenversiche-\n4. Einführung eines einrichtungsinternen, auf die           rung der Gemeinsame Bundesausschuss nach\nbesonderen Bedingungen einer Hausarztpra-               § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92\nxis zugeschnittenen, indikatorengestützten              Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 keine ablehnende Entschei-\nund wissenschaftlich anerkannten Qualitäts-             dung getroffen hat. Die Einzelverträge können\nmanagements.                                            Abweichendes von den Vorschriften dieses Ka-\n(3) Die Teilnahme an der hausarztzentrierten             pitels sowie den nach diesen Vorschriften ge-\nVersorgung ist freiwillig. Die Teilnehmer ver-              troffenen Regelungen regeln. § 106a Abs. 3 gilt\npflichten sich schriftlich gegenüber ihrer Kran-            hinsichtlich der arzt- und versichertenbezoge-\nkenkasse, nur einen von ihnen aus dem Kreis                 nen Prüfung der Abrechnungen auf Rechtmäßig-\nder Hausärzte nach Absatz 4 gewählten Haus-                 keit entsprechend.\narzt in Anspruch zu nehmen sowie ambulante\n(6) Die Krankenkassen haben ihre Versicher-\nfachärztliche Behandlung mit Ausnahme der\nten in geeigneter Weise umfassend über Inhalt\nLeistungen der Augenärzte und Frauenärzte nur\nund Ziele der hausarztzentrierten Versorgung\nauf dessen Überweisung. Der Versicherte ist an\nsowie über die jeweils wohnortnah teilnehmen-\ndiese Verpflichtung und an die Wahl seines\nden Hausärzte zu informieren.\nHausarztes mindestens ein Jahr gebunden; er\ndarf den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen                   (7) Die Vertragspartner der Gesamtverträge\neines wichtigen Grundes wechseln. Das Nähere                nach § 83 Abs. 1 haben die Gesamtvergütungen\nzur Durchführung der Teilnahme der Versicher-               nach § 85 Abs. 2 in den Jahren 2007 und 2008\nten, insbesondere zur Bindung an den gewähl-                entsprechend der Zahl der an der hausarztzen-\nten Hausarzt, zu weiteren Ausnahmen von dem                 trierten Versorgung teilnehmenden Versicherten\nÜberweisungsgebot und zu den Folgen bei                     sowie dem in den Verträgen nach Absatz 4 ver-\nPflichtverstößen der Versicherten, regeln die               einbarten Inhalt der hausarztzentrierten Versor-\nKrankenkassen in ihren Satzungen.                           gung zu bereinigen, soweit der damit verbun-\n(4) Zur flächendeckenden Sicherstellung des              dene einzelvertragliche Leistungsbedarf den\nAngebots nach Absatz 1 haben Krankenkassen                  nach § 295 Abs. 2 auf Grundlage des einheitli-\nallein oder in Kooperation mit anderen Kranken-             chen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztli-\nkassen Verträge zu schließen. Die Verträge kön-             che Leistungen abgerechneten Leistungsbedarf\nnen abgeschlossen werden mit                                vermindert. Ab dem 1. Januar 2009 ist der Be-\nhandlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2 ent-\n1. vertragsärztlichen Leistungserbringern, die              sprechend der Zahl und der Morbiditätsstruktur\nan der hausärztlichen Versorgung nach § 73              der an der hausarztzentrierten Versorgung teil-\nAbs. 1a teilnehmen,                                     nehmenden Versicherten sowie dem in den Ver-\n2. Gemeinschaften dieser Leistungserbringer,                trägen nach Absatz 4 vereinbarten Inhalt der","390            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nhausarztzentrierten Versorgung zu bereinigen.                3. Trägern von Einrichtungen, die eine beson-\nKommt eine Einigung über die Verringerung der                    dere ambulante Versorgung nach Absatz 1\nGesamtvergütungen nach Satz 1 oder des Be-                       durch vertragsärztliche Leistungserbringer\nhandlungsbedarfs nach Satz 2 nicht zustande,                     anbieten,\nkönnen auch die Krankenkassen, die Vertrags-\n4. Kassenärztlichen Vereinigungen.\npartner der Verträge nach Absatz 4 sind, das\nSchiedsamt nach § 89 anrufen. Die für die Berei-             Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.\nnigungsverfahren erforderlichen arzt- und versi-             Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist\nchertenbezogenen Daten übermitteln die Kran-                 unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien\nkenkassen den zuständigen Gesamtvertrags-                    öffentlich auszuschreiben. Soweit die Versor-\npartnern.                                                    gung der Versicherten durch Verträge nach\nSatz 1 durchgeführt wird, ist der Sicherstel-\n(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 4 kön-\nlungsauftrag nach § 75 Abs. 1 eingeschränkt.\nnen vereinbaren, dass Aufwendungen für Leis-\nDie Krankenkassen können den diesen Versor-\ntungen, die über die hausärztliche Versorgung\ngungsaufträgen zuzurechnenden Notdienst ge-\nnach § 73 hinausgehen und insoweit nicht unter\ngen Aufwendungsersatz, der pauschalisiert wer-\ndie Bereinigungspflicht nach Absatz 7 fallen, aus\nden kann, durch die Kassenärztlichen Vereini-\nEinsparungen und Effizienzsteigerungen, die aus\ngungen sicherstellen lassen.\nden Maßnahmen von Verträgen nach Absatz 4\nerzielt werden, finanziert werden.“                             (4) In den Verträgen nach Absatz 3 sind das\n46. § 73c wird wie folgt gefasst:                                Nähere über den Inhalt, den Umfang und die\nDurchführung der Versorgungsaufträge, insbe-\n„§ 73c                                 sondere die Ausgestaltung der Qualitätsanfor-\nBesondere                                derungen, sowie die Vergütung zu regeln. Ge-\nambulante ärztliche Versorgung                     genstand der Versorgungsaufträge dürfen nur\nsolche Leistungen sein, über deren Eignung als\n(1) Die Krankenkassen können ihren Versi-\nLeistung der gesetzlichen Krankenversicherung\ncherten die Sicherstellung der ambulanten ärzt-\nder Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91\nlichen Versorgung durch Abschluss von Verträ-\nim Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1\ngen nach Absatz 4 anbieten. Gegenstand der\nSatz 2 Nr. 5 keine ablehnende Entscheidung ge-\nVerträge können Versorgungsaufträge sein, die\ntroffen hat. Die Verträge können Abweichendes\nsowohl die versichertenbezogene gesamte am-\nvon den Vorschriften dieses Kapitels sowie den\nbulante ärztliche Versorgung als auch einzelne\nnach diesen Vorschriften getroffenen Regelun-\nBereiche der ambulanten ärztlichen Versorgung\ngen regeln. § 106a Abs. 3 gilt hinsichtlich der\numfassen. Für die personellen und sächlichen\narzt- und versichertenbezogenen Prüfung der\nQualitätsanforderungen zur Durchführung der\nAbrechnungen auf Rechtmäßigkeit entspre-\nvereinbarten Versorgungsaufträge gelten die\nchend.\nvom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie\ndie in den Bundesmantelverträgen für die Leis-                  (5) Die Krankenkassen haben ihre Versicher-\ntungserbringung in der vertragsärztlichen Ver-               ten in geeigneter Weise umfassend über Inhalt\nsorgung beschlossenen Anforderungen als Min-                 und Ziele der besonderen ambulanten ärztlichen\ndestvoraussetzungen entsprechend.                            Versorgung nach Absatz 1 sowie der daran teil-\n(2) Die Versicherten erklären ihre freiwillige            nehmenden Ärzte zu informieren.\nTeilnahme an der besonderen ambulanten ärzt-                    (6) Die Vertragspartner der Gesamtverträge\nlichen Versorgung durch nach Absatz 3 ver-                   nach § 83 Abs. 1 haben die Gesamtvergütungen\npflichtete Leistungserbringer, indem sie sich                nach § 85 Abs. 2 in den Jahren 2007 und 2008\nschriftlich gegenüber ihrer Krankenkasse ver-                entsprechend der Zahl der nach Absatz 3 teil-\npflichten, für die Erfüllung der in den Verträgen            nehmenden Versicherten sowie dem in einem\numschriebenen Versorgungsaufträge nur die                    Vertrag nach Absatz 3 vereinbarten Versor-\nvertraglich gebundenen Leistungserbringer und                gungsauftrag zu bereinigen, soweit der damit\nandere ärztliche Leistungserbringer nur auf de-              verbundene einzelvertragliche Leistungsbedarf\nren Überweisung in Anspruch zu nehmen. Der                   den nach § 295 Abs. 2 auf Grundlage des ein-\nVersicherte ist an diese Verpflichtung mindes-               heitlichen Bewertungsmaßstabes für vertrags-\ntens ein Jahr gebunden. Das Nähere zur Durch-                ärztliche Leistungen abgerechneten Leistungs-\nführung der Teilnahme der Versicherten, insbe-               bedarf vermindert. Ab dem 1. Januar 2009 ist\nsondere zur Bindung an die vertraglich gebun-                der Behandlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2\ndenen Leistungserbringer, zu Ausnahmen von                   entsprechend der Zahl und der Morbiditätsstruk-\ndem Überweisungsgebot und zu den Folgen                      tur der nach Absatz 3 teilnehmenden Versicher-\nbei Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die            ten sowie dem in einem Vertrag nach Absatz 3\nKrankenkassen in ihren Satzungen.                            vereinbarten Versorgungsauftrag zu bereinigen.\n(3) Die Krankenkassen können zur Umset-                   Kommt eine Einigung über die Verringerung der\nzung ihres Angebots nach Absatz 1 allein oder                Gesamtvergütungen nach Satz 1 oder des Be-\nin Kooperation mit anderen Krankenkassen Ein-                handlungsbedarfs nach Satz 2 nicht zustande,\nzelverträge schließen mit                                    können auch die Krankenkassen, die Vertrags-\npartner der Verträge nach Absatz 3 sind, das\n1. vertragsärztlichen Leistungserbringern,                   Schiedsamt nach § 89 anrufen. Die für die Berei-\n2. Gemeinschaften dieser Leistungserbringer,                 nigungsverfahren erforderlichen arzt- und versi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007               391\nchertenbezogenen Daten übermitteln die Kran-                 Vertragsbeginn mitzuteilen. Verträge nach Satz 2\nkenkassen den zuständigen Gesamtvertrags-                    können jeweils mit Wirkung ab Beginn eines Ka-\npartnern.“                                                   lenderjahres mit Gültigkeit von mindestens zwei\nJahren vereinbart werden. Abweichend von\n47. Nach § 73c wird folgender § 73d eingefügt:\nSatz 1 zweiter Halbsatz kann die Krankenkasse\n„§ 73d                                nach den §§ 116b und 117 tätige Ärzte mit deren\nVerordnung besonderer Arzneimittel                   Einvernehmen zu Ärzten für besondere Arznei-\nmitteltherapie bestimmen. Ärzte des medizini-\n(1) Die Verordnung von Arzneimitteln, insbe-             schen Dienstes der Krankenversicherung kön-\nsondere von Spezialpräparaten mit hohen Jah-                 nen nicht zu Ärzten für besondere Arzneimittel-\nrestherapiekosten oder mit erheblichem Risiko-               therapie bestimmt werden.\npotenzial, bei denen auf Grund ihrer besonderen\n(3) Arzneimittel, für die Richtlinien nach Ab-\nWirkungsweise zur Verbesserung der Qualität ih-\nsatz 1 gelten, sind bei der Prüfung der Wirt-\nrer Anwendung, insbesondere hinsichtlich der\nschaftlichkeit nach § 106 als Praxisbesonderhei-\nPatientensicherheit sowie des Therapieerfolgs\nten zu berücksichtigen, soweit diese nach Ab-\nbesondere Fachkenntnisse erforderlich sind,\nsatz 1 verordnet worden sind. Für die Verord-\ndie über das Übliche hinausgehen (besondere\nnung von Arzneimitteln im Rahmen von Verträ-\nArzneimittel), erfolgt durch den behandelnden\ngen nach Absatz 2 Satz 2 und 5 ist die Einhal-\nArzt in Abstimmung mit einem Arzt für beson-\ntung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 durch\ndere Arzneimitteltherapie nach Absatz 2 oder\nVereinbarung in diesen Verträgen zu gewährleis-\ndurch diesen Arzt. Der Gemeinsame Bundes-\nten und nicht Gegenstand der Wirtschaftlich-\nausschuss bestimmt in den Richtlinien nach\nkeitsprüfungen nach § 106. Die Krankenkasse\n§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 das Nähere insbeson-\nist verpflichtet, der Prüfungsstelle die notwendi-\ndere zu Wirkstoffen, Anwendungsgebieten, Pa-\ngen Angaben für die Freistellung von der Wirt-\ntientengruppen, zur qualitätsgesicherten An-\nschaftlichkeitsprüfung zu übermitteln; die §§ 296\nwendung und zu den Anforderungen an die Qua-\nbis 298 gelten entsprechend.\nlifikation der Ärzte nach Absatz 2 für die jeweili-\ngen Arzneimittel. In den Richtlinien ist das Nä-                (4) Arzneimittel sind nach den Vorschriften\nhere zur Abstimmung des behandelnden Arztes                  des Absatzes 1 zu verordnen, sobald im Zustän-\nmit einem Arzt nach Absatz 2 zu regeln. In den               digkeitsbereich einer Kassenärztlichen Vereini-\nRichtlinien soll vorgesehen werden, dass die                 gung die Versorgung im Rahmen der auf Grund\nerstmalige Verordnung sowie eine Wiederholung                dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren sicher-\nder Verordnung nach Ablauf einer bestimmten                  gestellt ist; die Voraussetzungen hierfür sind von\nFrist von einem Arzt nach Absatz 2 erfolgt, so-              der Kassenärztlichen Vereinigung bis zum\nweit dies zur Gewährleistung der Patientensi-                31. Dezember 2008 zu schaffen. Die Kassen-\ncherheit, des Therapieerfolgs oder der Wirt-                 ärztliche Vereinigung gibt den Zeitpunkt in ihrem\nschaftlichkeit erforderlich ist. In den Richtlinien          Mitteilungsblatt bekannt, ab dem das Verfahren\nsind angemessene Fristen für die Abstimmung                  nach Absatz 1 Satz 1 gilt.\ndes behandelnden Arztes mit einem Arzt für be-                  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Diagnostika\nsondere Arzneimitteltherapie nach Satz 1 unter               entsprechend.“\nBerücksichtigung des indikationsspezifischen\n48.  § 75 wird wie folgt geändert:\nVersorgungsbedarfs vorzusehen sowie das Nä-\nhere zur Verordnung ohne vorherige Abstim-                   a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 85a“\nmung nach Satz 1 in Notfällen.                                   durch die Angabe „§ 87a“ ersetzt.\n(2) Ärzte für besondere Arzneimitteltherapie             b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a\nsind im Rahmen der Versorgung der Versicher-                     bis 3c eingefügt:\nten tätige Ärzte, die die Voraussetzungen der                       „(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen\nnach Absatz 1 beschlossenen Richtlinien erfül-                   und die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-\nlen; sie werden durch die Kassenärztliche Verei-                 gen haben auch die ärztliche Versorgung der\nnigung im Einvernehmen mit den Landesverbän-                     in den brancheneinheitlichen Standardtarifen\nden der Krankenkassen und den Verbänden der                      nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314\nErsatzkassen bestimmt, sofern sie ihre Bezie-                    und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit\nhungen zur pharmazeutischen Industrie ein-                       § 315 Versicherten mit den in diesen Tarifen\nschließlich Art und Höhe von Zuwendungen of-                     versicherten ärztlichen Leistungen sicherzu-\nfen legen. Kommt eine Einigung nach Satz 1                       stellen. Solange und soweit nach Absatz 3b\nzweiter Halbsatz nicht in angemessener Frist zu-                 nichts Abweichendes vereinbart oder festge-\nstande und sind hierdurch bessere Ergebnisse                     setzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leis-\nfür die Versorgung hinsichtlich der Patientenver-                tungen einschließlich der belegärztlichen\nsorgung und der Wirtschaftlichkeit zu erwarten,                  Leistungen nach § 121 nach der Gebühren-\nkann die Krankenkasse nach vorheriger Aus-                       ordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung\nschreibung durch Vertrag die Wahrnehmung                         für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten,\nder Aufgabe eines Arztes für besondere Arznei-                   dass Gebühren für die in Abschnitt M des Ge-\nmitteltherapie auf einzelne der nach Satz 1 be-                  bührenverzeichnisses der Gebührenordnung\nstimmten Ärzte beschränken. Die Krankenkasse                     für Ärzte genannten Leistungen sowie für die\nhat einen Vertrag nach Satz 2 der Kassenärztli-                  Leistung nach Nummer 437 des Gebühren-\nchen Vereinigung spätestens zwei Monate vor                      verzeichnisses der Gebührenordnung für","392        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nÄrzte nur bis zum 1,16fachen des Gebühren-                   Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit\nsatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Ge-                    keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt\nbühren für die in den Abschnitten A, E und O                 der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung\ndes Gebührenverzeichnisses der Gebühren-                     der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a\nordnung für Ärzte genannten Leistungen nur                   Satz 1 genannten Versicherten und Tarife\nbis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der                    kann die Vergütung für die in den §§ 115b\nGebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die                  und 116b bis 119 genannten Leistungen in\nübrigen Leistungen des Gebührenverzeich-                     Verträgen zwischen dem Verband der priva-\nnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur                     ten Krankenversicherung einheitlich mit Wir-\nbis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der                     kung für die Unternehmen der privaten Kran-\nGebührenordnung für Ärzte und Gebühren                       kenversicherung und im Einvernehmen mit\nfür die Leistungen des Gebührenverzeichnis-                  den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pfle-\nses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur                    ge- und Geburtsfällen nach beamtenrechtli-\nbis zum 2fachen des Gebührensatzes der                       chen Vorschriften mit den entsprechenden\nGebührenordnung für Zahnärzte berechnet                      Leistungserbringern oder den sie vertreten-\nwerden dürfen. Für die Vergütung von in den                  den Verbänden ganz oder teilweise abwei-\n§§ 115b und 116b bis 119 genannten Leis-                     chend von den Vorgaben des Absatzes 3a\ntungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese                  Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt ent-\nfür die in Satz 1 genannten Versicherten im                  sprechend. Wird nach Ablauf einer von den\nRahmen der dort genannten Tarife erbracht                    Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten\nwerden.                                                      Vertragslaufzeit keine Einigung über die Ver-\ngütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag wei-\n(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a\nter.\nSatz 2 genannten Leistungen kann in Verträ-\ngen zwischen dem Verband der privaten                           (3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereini-\nKrankenversicherung einheitlich mit Wirkung                  gungen bilden mit dem Verband der privaten\nfür die Unternehmen der privaten Krankenver-                 Krankenversicherung je eine gemeinsame\nsicherung und im Einvernehmen mit den Trä-                   Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der\ngern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und                  Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder\nGeburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vor-                   der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung\nschriften mit den Kassenärztlichen Vereini-                  einerseits und Vertretern des Verbandes der\ngungen oder den Kassenärztlichen Bundes-                     privaten Krankenversicherung und der Träger\nvereinigungen ganz oder teilweise abwei-                     der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Ge-\nchend von den Vorgaben des Absatzes 3a                       burtsfällen nach beamtenrechtlichen Vor-\nSatz 2 geregelt werden. Für den Verband                      schriften andererseits in gleicher Zahl, einem\nder privaten Krankenversicherung gilt § 12                   unparteiischen Vorsitzenden und zwei weite-\nAbs. 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes                   ren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem\nentsprechend. Wird zwischen den Beteiligten                  Vertreter des Bundesministeriums der Finan-\nnach Satz 1 keine Einigung über eine von Ab-                 zen und des Bundesministeriums für Ge-\nsatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsrege-                   sundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.\nlung erzielt, kann der Beteiligte, der die Ab-               Über den Vorsitzenden und die weiteren un-\nweichung verlangt, die Schiedsstelle nach                    parteiischen Mitglieder sowie deren Stellver-\nAbsatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von                   treter sollen sich die Vertragsparteien einigen.\ndrei Monaten über die Gegenstände, über                      Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt\ndie keine Einigung erzielt werden konnte, zu                 § 89 Abs. 3 Satz 4 bis 6 entsprechend. Im\nentscheiden und den Vertragsinhalt festzu-                   Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die\nsetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entschei-                 Aufsicht über die Geschäftsführung der\ndung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt                  Schiedsstelle führt das Bundesministerium\n1. den Anforderungen an eine ausreichende,                   der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt ent-\nzweckmäßige, wirtschaftliche und in der                  sprechend.“\nQualität gesicherte ärztliche Versorgung\nder in Absatz 3a Satz 1 genannten Versi-              c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a ein-\ncherten entspricht,                                      gefügt:\n2. die Vergütungsstrukturen vergleichbarer                      „(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2\nLeistungen aus dem vertragsärztlichen                    muss die für die ärztliche Versorgung gel-\nund privatärztlichen Bereich berücksichtigt              tende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2\nund                                                      ab dem 1. Januar 2009 sicherstellen, dass\ndie Kassenärztliche Vereinigung, in deren Be-\n3. die wirtschaftlichen Interessen der Ver-\nzirk die Leistungen erbracht wurden (Leis-\ntragsärzte sowie die finanziellen Auswir-\ntungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen\nkungen der Vergütungsregelungen auf die\nVereinigung, in deren Bezirk der Versicherte\nEntwicklung der Prämien für die Tarife der\nseinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die er-\nin Absatz 3a Satz 1 genannten Versicher-\nbrachten Leistungen jeweils die entsprechen-\nten angemessen berücksichtigt.\nden Vergütungen der in der Leistungserbrin-\nWird nach Ablauf einer von den Vertragspar-                  ger-KV geltenden Euro-Gebührenordnung\nteien nach Satz 1 vereinbarten oder von der                  nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007               393\nnehmen mit den Spitzenverbänden der Kran-                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände\nkenkassen herzustellen.“                                       der“ gestrichen.\n48a. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                  bb) In Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort\n„Im Einvernehmen mit der zuständigen Auf-                          „Maßnahmen“ ein Komma und die Wörter\nsichtsbehörde können die Vertragspartner nach                      „auch zur Verordnung wirtschaftlicher\n§ 83 gemeinsam eine Verlängerung der in Satz 2                     Einzelmengen“ eingefügt.\ngenannten Frist um bis zu vier Quartale verein-                cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nbaren, falls dies aus besonderen Gründen erfor-                    „Die Landesverbände der Krankenkassen\nderlich ist.“                                                      und die Ersatzkassen teilen das nach\n49.  Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:                          Satz 2 Nr. 1 vereinbarte oder schiedsamt-\n„§ 77a                                      lich festgelegte Ausgabenvolumen dem\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen\nDienstleistungsgesellschaften                           mit.“\n(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und\ndd) Folgender Satz wird angefügt:\ndie Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kön-\nnen zur Erfüllung der in Absatz 2 aufgeführten                     „Die Krankenkasse kann mit Ärzten ab-\nAufgaben Gesellschaften gründen.                                   weichende oder über die Regelungen\nnach Satz 2 hinausgehende Vereinbarun-\n(2) Gesellschaften nach Absatz 1 können ge-\ngen treffen.“\ngenüber vertragsärztlichen Leistungserbringern\nfolgende Aufgaben erfüllen:                                 b) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:\n1. Beratung beim Abschluss von Verträgen, die                  „Eine Vereinbarung nach Satz 1 oder Ab-\ndie Versorgung von Versicherten mit Leistun-               satz 7a findet für einen Vertragsarzt keine An-\ngen der gesetzlichen Krankenversicherung                   wendung, soweit er zu Lasten der Kranken-\nbetreffen,                                                 kasse Arzneimittel verordnet, für die eine Ver-\neinbarung nach § 130a Abs. 8 mit Wirkung für\n2. Beratung in Fragen der Datenverarbeitung,\ndie Krankenkasse besteht; das Nähere ist in\nder Datensicherung und des Datenschutzes,\nder Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 5 zu re-\n3. Beratung in allgemeinen wirtschaftlichen Fra-               geln.“\ngen, die die Vertragsarzttätigkeit betreffen,\nc) In Absatz 4b werden nach dem Wort „Kran-\n4. Vertragsabwicklung für Vertragspartner von                  kenkassenverbände“ die Wörter „sowie der\nVerträgen, die die Versorgung von Versicher-               Ersatzkassen, soweit sie Vertragspartei nach\nten mit Leistungen der gesetzlichen Kranken-               Absatz 1 sind“ eingefügt.\nversicherung betreffen,\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n5. Übernahme von Verwaltungsaufgaben für\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nPraxisnetze.\n(3) Gesellschaften nach Absatz 1 dürfen nur                     „Sie übermitteln diese Angaben nach\ngegen Kostenersatz tätig werden. Eine Finanzie-                    Durchführung der Abrechnungsprüfung\nrung aus Mitteln der Kassenärztlichen Vereini-                     dem Spitzenverband Bund der Kranken-\ngungen oder Kassenärztlichen Bundesvereini-                        kassen, der diese Daten kassenarten-\ngungen ist ausgeschlossen.“                                        übergreifend zusammenführt und jeweils\nder Kassenärztlichen Vereinigung über-\n50.  In § 81 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 136a                      mittelt, der die Ärzte, welche die Ausga-\nund 136b Abs. 1 und 2“ durch die Angabe                            ben veranlasst haben, angehören; zu-\n„§ 137 Abs. 1 und 4“ ersetzt.                                      gleich übermittelt der Spitzenverband\n51.  § 82 wird wie folgt geändert:                                      Bund der Krankenkassen diese Daten\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den                       den Landesverbänden der Krankenkas-\nSpitzenverbänden“ durch die Wörter „dem                        sen und den Ersatzkassen, die Vertrags-\nSpitzenverband Bund“ ersetzt.                                  partner der jeweiligen Kassenärztlichen\nVereinigung nach Absatz 1 sind.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-\nbänden der“ gestrichen.                                    bb) In Satz 4 werden die Wörter „erstellen die\nSpitzenverbände der Krankenkassen ge-\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 85a Abs. 2“                      meinsam und einheitlich“ durch die Wör-\ndurch die Angabe „§ 87a Abs. 3“ ersetzt.                       ter „erstellt der Spitzenverband Bund der\n52.  In § 83 Satz 1 werden die Wörter „Verbänden                        Krankenkassen“ ersetzt.\nder“ und „mit Wirkung für die Krankenkassen                    cc) In Satz 7 werden die Wörter „Die Spitzen-\nder jeweiligen Kassenart“ gestrichen, der Punkt                    verbände der Krankenkassen“ durch die\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-                    Wörter „Die Krankenkassen sowie der\nsatz angefügt:                                                     Spitzenverband Bund der Krankenkas-\n„die Landesverbände der Krankenkassen schlie-                      sen“ ersetzt.\nßen die Gesamtverträge mit Wirkung für die                  e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nKrankenkassen der jeweiligen Kassenart.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-\n53.  § 84 wird wie folgt geändert:                                      verbände der Krankenkassen gemeinsam\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               und einheitlich“ durch die Wörter „der","394           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nSpitzenverband Bund der Krankenkas-             57.  § 87 wird wie folgt geändert:\nsen“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „unter Be-\n„§ 87\nrücksichtigung der Beschlüsse des Ko-\nordinierungsausschusses nach § 137e                                   Bundesmantelvertrag,\nAbs. 3 Nr. 1“ gestrichen.                                       einheitlicher Bewertungsmaßstab,\nbundeseinheitliche Orientierungswerte“.\nf) In Absatz 7a Satz 9 werden die Wörter      „der\nPrüfungsausschuss“ durch die Wörter         „die         b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den\nPrüfungsstelle“ und die Wörter „dem        Prü-             Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem\nfungsausschuss“ durch die Wörter „der      Prü-             Spitzenverband Bund“ ersetzt.\nfungsstelle“ ersetzt.\nc) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „die\n54. § 85 wird wie folgt geändert:                                  Spitzenverbände“ durch die Wörter „der Spit-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           zenverband Bund“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Wirkung             d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfür die Krankenkassen der jeweiligen Kas-               aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Se-\nsenart“ gestrichen, der Punkt durch ein                      mikolon ersetzt und folgender Halbsatz\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz                     angefügt:\nangefügt:\n„dies gilt nicht für vertragszahnärztliche\n„die Landesverbände der Krankenkassen                        Leistungen.“\ntreffen die Vereinbarung mit Wirkung für\ndie Krankenkassen der jeweiligen Kas-                   bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nsenart.“                                                     „Im Bewertungsmaßstab für die ärztlichen\nbb) In Satz 8 werden nach der Angabe „§ 13                       Leistungen ist die Bewertung der Leistun-\nAbs. 2“ die Wörter „und nach § 53 Abs. 4“                    gen nach Satz 1 unter Berücksichtigung\neingefügt und die Angabe „Satz 4“ durch                      der Besonderheiten der jeweils betroffe-\ndie Angabe „Satz 6“ ersetzt.                                 nen Arztgruppen auf der Grundlage von\nsachgerechten Stichproben bei vertrags-\nb) In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „Ver-                      ärztlichen Leistungserbringern auf be-\nbänden der“ gestrichen.                                          triebswirtschaftlicher Basis zu ermitteln;\nc) In Absatz 3d wird Satz 2 aufgehoben.                             die Bewertung der von einer Arztpraxis\noder einem medizinischen Versorgungs-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                zentrum in einem bestimmten Zeitraum\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Verbänden                       erbrachten Leistungen kann dabei insge-\nder“ sowie die Wörter „erstmalig bis zum                     samt so festgelegt werden, dass sie ab\n30. April 2004“ gestrichen.                                  einem bestimmten Schwellenwert mit zu-\nnehmender Menge sinkt.“\nbb) Es werden folgende Sätze angefügt:\ncc) Satz 4 wird aufgehoben.\n„Der Verteilungsmaßstab kann eine nach\nVersorgungsgraden unterschiedliche Ver-              e) Die Absätze 2a bis 2d werden wie folgt ge-\nteilung vorsehen. Die Kassenärztliche                   fasst:\nVereinigung stellt den Landesverbänden                     „(2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaß-\nder Krankenkassen und den Verbänden                     stab für ärztliche Leistungen aufgeführten\nder Ersatzkassen die für die Vereinbarung               Leistungen sind entsprechend der in § 73\ndes Verteilungsmaßstabes in der ver-                    Abs. 1 festgelegten Gliederung der vertrags-\ntragsärztlichen Versorgung erforderlichen               ärztlichen Versorgung in Leistungen der\nDaten nach Maßgabe der Vorgaben des                     hausärztlichen und Leistungen der fachärztli-\nBewertungsausschusses nach Absatz 4a                    chen Versorgung zu gliedern mit der Maßga-\nSatz 4 unentgeltlich zur Verfügung.                     be, dass unbeschadet gemeinsam abrechen-\nSatz 11 gilt nicht für die vertragszahnärzt-            barer Leistungen Leistungen der hausärztli-\nliche Versorgung.“                                      chen Versorgung nur von den an der haus-\ne) In Absatz 4a werden die Sätze 4 und 5 durch                 ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten\nfolgenden Satz ersetzt:                                     und Leistungen der fachärztlichen Versor-\ngung nur von den an der fachärztlichen Ver-\n„Der Bewertungsausschuss bestimmt Art und                   sorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet\nUmfang, das Verfahren und den Zeitpunkt der                 werden dürfen; die Leistungen der fachärztli-\nÜbermittlung der Daten nach Absatz 4                        chen Versorgung sind in der Weise zu glie-\nSatz 12.“                                                   dern, dass den einzelnen Facharztgruppen\nf) In Absatz 4c werden nach der Angabe „§ 13                   die von ihnen ausschließlich abrechenbaren\nAbs. 2“ die Wörter „und nach § 53 Abs. 4“                   Leistungen zugeordnet werden. Bei der Be-\neingefügt.                                                  stimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist\nder Versorgungsauftrag der jeweiligen Arzt-\n55. Die §§ 85a und 85b werden aufgehoben.\ngruppe im Rahmen der vertragsärztlichen\n56. § 86 wird aufgehoben.                                          Versorgung zugrunde zu legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007               395\n(2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaß-                 den medizinisch notwendigen Umfang be-\nstab für ärztliche Leistungen aufgeführten                  grenzt sowie bei Abrechnung der Fallpau-\nLeistungen der hausärztlichen Versorgung                    schalen nach Absatz 2c Satz 5 die Mindest-\nsind als Versichertenpauschalen abzubilden;                 anforderungen zu der institutionellen Ausge-\nfür Leistungen, die besonders gefördert wer-                staltung der Kooperation der beteiligten Ärzte\nden sollen, können Einzelleistungen oder                    eingehalten werden; dazu kann die Abre-\nLeistungskomplexe vorgesehen werden. Mit                    chenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung\nden Pauschalen nach Satz 1 werden die ge-                   der vom Gemeinsamen Bundesausschuss\nsamten im Abrechnungszeitraum üblicher-                     und in den Bundesmantelverträgen beschlos-\nweise im Rahmen der hausärztlichen Versor-                  senen Qualifikations- und Qualitätssiche-\ngung eines Versicherten erbrachten Leistun-                 rungsanforderungen sowie an die Einhaltung\ngen einschließlich der anfallenden Betreu-                  der gegenüber der Kassenärztlichen Vereini-\nungs-, Koordinations- und Dokumentations-                   gung zu erbringenden Dokumentationsver-\nleistungen vergütet. Die Pauschalen nach                    pflichtungen insbesondere gemäß § 295\nSatz 1 können nach Morbiditätskriterien wie                 Abs. 3 Satz 2 geknüpft werden. Zudem kön-\nAlter und Geschlecht differenziert werden, um               nen Regelungen vorgesehen werden, die da-\nmit dem Gesundheitszustand verbundene                       rauf abzielen, dass die Abrechnung der Versi-\nUnterschiede im Behandlungsaufwand der                      chertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1\nVersicherten zu berücksichtigen. Zudem kön-                 sowie der Grundpauschalen nach Absatz 2c\nnen Qualitätszuschläge vorgesehen werden,                   Satz 1 für einen Versicherten nur durch einen\nmit denen die in besonderen Behandlungsfäl-                 Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder es\nlen erforderliche Qualität vergütet wird.                   können Regelungen zur Kürzung der Pau-\nschalen für den Fall eines Arztwechsels des\n(2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaß-                 Versicherten innerhalb des Abrechnungszeit-\nstab für ärztliche Leistungen aufgeführten                  raums vorgesehen werden. Die Regelungen\nLeistungen der fachärztlichen Versorgung                    nach den Absätzen 2b, 2c Satz 1 bis 3 und 5\nsind arztgruppenspezifisch und unter Berück-                sowie nach diesem Absatz sind auf der\nsichtigung der Besonderheiten kooperativer                  Grundlage des zum Zeitpunkt des Beschlus-\nVersorgungsformen als Grund- und Zusatz-                    ses geltenden einheitlichen Bewertungsmaß-\npauschalen abzubilden; Einzelleistungen                     stabes erstmalig spätestens bis zum 31. Ok-\nkönnen vorgesehen werden, soweit dies me-                   tober 2007 mit Wirkung zum 1. Januar 2008,\ndizinisch oder auf Grund von Besonderheiten                 die Regelung nach Absatz 2c Satz 6 erstma-\nbei Veranlassung und Ausführung der Leis-                   lig spätestens bis zum 31. Oktober 2008 mit\ntungserbringung erforderlich ist. Mit den                   Wirkung zum 1. Januar 2009, die Regelung\nGrundpauschalen nach Satz 1 werden die üb-                  nach Absatz 2c Satz 4 erstmalig spätestens\nlicherweise von der Arztgruppe in jedem Be-                 bis zum 31. Oktober 2010 mit Wirkung zum\nhandlungsfall erbrachten Leistungen vergü-                  1. Januar 2011 zu treffen.“\ntet. Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1\nwird der besondere Leistungsaufwand vergü-               f) Nach Absatz 2d werden die folgenden Ab-\ntet, der sich aus den Leistungs-, Struktur-                 sätze 2e bis 2g eingefügt:\nund Qualitätsmerkmalen des Leistungserbrin-                    „(2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab\ngers und, soweit dazu Veranlassung besteht,                 für die ärztlichen Leistungen sind jährlich bis\nin bestimmten Behandlungsfällen ergibt. Ab-                 zum 31. August jeweils bundeseinheitliche\nweichend von Satz 3 wird die Behandlung                     Punktwerte als Orientierungswerte in Euro\nvon Versichertengruppen, die mit einem er-                  zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistun-\nheblichen therapeutischen Leistungsaufwand                  gen\nund überproportionalen Kosten verbunden\n1. im Regelfall,\nist, mit arztgruppenspezifischen diagnosebe-\nzogenen Fallpauschalen vergütet. Für die Ver-               2. bei Feststellung von Unterversorgung oder\nsorgung im Rahmen von kooperativen Versor-                      drohender Unterversorgung gemäß § 100\ngungsformen sind spezifische Fallpauschalen                     Abs. 1 Satz 1 sowie\nfestzulegen, die dem fallbezogenen Zusam-                   3. bei Feststellung von Überversorgung ge-\nmenwirken von Ärzten unterschiedlicher                          mäß § 103 Abs. 1 Satz 1\nFachrichtungen in diesen Versorgungsformen\nRechnung tragen. Die Bewertungen für psy-                   festzulegen. Der Orientierungswert gemäß\nchotherapeutische Leistungen haben eine                     Satz 1 Nr. 2 soll den Orientierungswert gemäß\nangemessene Höhe der Vergütung je Zeitein-                  Satz 1 Nr. 1 so überschreiten und der Orien-\nheit zu gewährleisten.                                      tierungswert gemäß Satz 1 Nr. 3 soll den Ori-\nentierungswert gemäß Satz 1 Nr. 1 so unter-\n(2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab                  schreiten, dass sie eine steuernde Wirkung\nfür ärztliche Leistungen sind Regelungen ein-               auf das ärztliche Niederlassungsverhalten\nschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die si-               entfalten; die Orientierungswerte nach Satz 1\ncherstellen, dass der Leistungsinhalt der in                Nr. 2 und 3 können dazu auch nach Versor-\nden Absätzen 2b und 2c genannten Pauscha-                   gungsgraden differenziert werden. Die Orien-\nlen jeweils vollständig erbracht wird, die je-              tierungswerte nach Satz 1 Nr. 3 sind über-\nweiligen notwendigen Qualitätsstandards ein-                gangsweise danach zu differenzieren, ob sie\ngehalten, die abgerechneten Leistungen auf                  zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen","396           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nvon Ärzten, die bereits vor der erstmaligen                  Krankenkassen, der Deutschen Rentenversi-\nVereinbarung der Orientierungswerte zuge-                    cherung Knappschaft-Bahn-See und den Ver-\nlassen waren (Altfälle) oder von Ärzten, die                 bänden der Ersatzkassen“ durch die Wörter\nerst nach der erstmaligen Vereinbarung der                   „drei vom Spitzenverband Bund der Kranken-\nOrientierungswerte zugelassen werden (Neu-                   kassen“ ersetzt.\nfälle), angewendet werden, mit dem Ziel einer\nmöglichst zeitnahen Angleichung der Orien-                i) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-\ntierungswerte für Alt- und Neufälle. Der Be-                 sätze 3a bis 3g eingefügt:\nwertungsausschuss bestimmt die Fälle, in\n„(3a) Der Bewertungsausschuss analysiert\ndenen die Orientierungswerte gemäß Satz 1\ndie Auswirkungen seiner Beschlüsse auf die\nNr. 2 und 3 zwingend anzuwenden sind sowie\nvertragsärztlichen Honorare und die Versor-\nihren Anwendungszeitraum.\ngung der Versicherten mit vertragsärztlichen\n(2f) Der für ärztliche Leistungen zustän-                 Leistungen. Er legt dem Bundesministerium\ndige Bewertungsausschuss legt jährlich bis                   für Gesundheit jährlich jeweils zum 31. De-\nzum 31. August Indikatoren zur Messung der                   zember einen Bericht zur Entwicklung der\nregionalen Besonderheiten bei der Kosten-                    Vergütungs- und Leistungsstruktur in der ver-\nund Versorgungsstruktur nach § 87a Abs. 2                    tragsärztlichen Versorgung im Vorjahr vor;\nSatz 2 fest, auf deren Grundlage in den regio-               das Bundesministerium für Gesundheit kann\nnalen Punktwertvereinbarungen von den Ori-                   das Nähere zum Inhalt des Berichts bestim-\nentierungswerten nach Absatz 2e Satz 1 ab-                   men. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.\ngewichen werden kann. Der Bewertungsaus-\nschuss kann die zur Festlegung der Indika-                      (3b) Die Kassenärztliche Bundesvereini-\ntoren erforderlichen Datenerhebungen und                     gung und die in Absatz 3 genannten Spitzen-\n-auswertungen gemäß Absatz 3f Satz 3                         verbände der Krankenkassen gründen bis\ndurchführen; soweit möglich hat er bei der                   zum 30. April 2007 ein Institut, das den Be-\nFestlegung der Indikatoren amtliche Indikato-                wertungsausschuss bei der Wahrnehmung\nren zugrunde zu legen. Als Indikatoren für das               seiner Aufgaben unterstützt. Das Institut be-\nVorliegen von regionalen Besonderheiten bei                  reitet gemäß der vom Bewertungsausschuss\nder Versorgungsstruktur dienen insbesondere                  nach Absatz 3e zu vereinbarenden Ge-\nIndikatoren, die Abweichungen der regiona-                   schäftsordnung die Beschlüsse nach § 85\nlen Fallzahlentwicklung von der bundes-                      Abs. 4a, §§ 87, 87a bis 87c und die Analysen\ndurchschnittlichen Fallzahlentwicklung mes-                  und Berichte nach den Absätzen 3a, 7 und 8\nsen. Als Indikatoren für das Vorliegen von re-               vor. Wird das Institut bis zu dem in Satz 1\ngionalen Besonderheiten bei der Kosten-                      genannten Zeitpunkt nicht oder nicht in einer\nstruktur dienen insbesondere Indikatoren,                    seinen Aufgaben entsprechenden Weise ge-\ndie Abweichungen der für die Arztpraxen                      gründet, kann das Bundesministerium für Ge-\nmaßgeblichen regionalen Investitions- und                    sundheit eine oder mehrere der in Satz 1 ge-\nBetriebskosten von den entsprechenden                        nannten Organisationen zur Errichtung des\nbundesdurchschnittlichen Kosten messen.                      Instituts verpflichten oder eine oder mehrere\n(2g) Bei der Anpassung der Orientierungs-                 der in Satz 1 genannten Organisationen oder\nwerte nach Absatz 2e sind insbesondere                       einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 2\nbeauftragen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn\n1. die Entwicklung der für Arztpraxen rele-                  das Institut seine Aufgaben nicht in dem vor-\nvanten Investitions- und Betriebskosten,                 gesehenen Umfang oder nicht entsprechend\nsoweit diese nicht bereits durch die Wei-                den geltenden Vorgaben erfüllt oder das Insti-\nterentwicklung der Bewertungsrelationen                  tut aufgelöst wird. Abweichend von Satz 1\nnach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind,                können die dort genannten Organisationen\n2. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirt-                  einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 2\nschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht              beauftragen. Sie haben im Zeitraum bis zur\nbereits durch die Weiterentwicklung der                  Herstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit\nBewertungsrelationen nach Absatz 2                       des Instituts oder des von ihnen beauftragten\nSatz 2 erfasst worden sind,                              Dritten sicherzustellen, dass der Bewertungs-\nausschuss die in Satz 2 genannten Aufgaben\n3. die allgemeine Kostendegression bei Fall-\nin vollem Umfang und fristgerecht erfüllen\nzahlsteigerungen, soweit diese nicht durch\nkann. Hierzu hat der Bewertungsausschuss\neine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2\nregelmäßig, erstmalig bis zum 30. April 2007,\nSatz 3 berücksichtigt worden ist, sowie\nfestzustellen, ob und in welchem Umfang das\n4. aufgetretene Defizite bei der Steuerungs-                 Institut oder der beauftragte Dritte arbeitsfä-\nwirkung der Orientierungswerte gemäß                     hig ist und ob abweichend von Satz 2 die dort\nAbsatz 2e Satz 1 Nr. 2 und 3                             genannten Aufgaben in einer Übergangs-\nzu berücksichtigen.“                                         phase bis zum 31. Oktober 2008 zwischen\ndem Institut oder dem beauftragten Dritten\ng) Der bisherige Absatz 2d wird Absatz 2h.                      und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung\nh) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „sie-                   und den in Absatz 3 genannten Spitzenver-\nben“ durch die Angabe „drei“ und die Wörter                  bänden der Krankenkassen aufgeteilt werden\n„je einem von den Bundesverbänden der                        sollen; Absatz 6 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007               397\n(3c) Die Finanzierung des Instituts oder                 stelle errichten oder eine externe Datenstelle\ndes beauftragten Dritten nach Absatz 3b er-                 beauftragen; für die Finanzierung der Daten-\nfolgt durch die Erhebung eines Zuschlags auf                stelle gelten die Absätze 3c und 3e entspre-\njeden ambulant-kurativen Behandlungsfall in                 chend. Personenbezogene Daten nach Satz 1\nder vertragsärztlichen Versorgung. Der Zu-                  sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benö-\nschlag ist von den Krankenkassen außerhalb                  tigt werden. Das Verfahren der Pseudonymi-\nder Gesamtvergütung nach § 85 oder der                      sierung nach Satz 1 ist vom Bewertungsaus-\nmorbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach                   schuss im Einvernehmen mit dem Bundesamt\n§ 87a zu finanzieren. Das Nähere bestimmt                   für Sicherheit in der Informationstechnik zu\nder Bewertungsausschuss in seinem Be-                       bestimmen.\nschluss nach Absatz 3e Satz 1 Nr. 2.\n(3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f\n(3d) Über die Ausstattung des Instituts                  gelten nicht für den für zahnärztliche Leistun-\noder des beauftragten Dritten nach Absatz 3b                gen zuständigen Bewertungsausschuss.“\nmit den für die Aufgabenwahrnehmung erfor-\nderlichen Sachmitteln, die Einstellung des               j) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nPersonals und die Nutzung der Daten gemäß                   aa) In Satz 1 wird die Angabe „vier“ durch die\nAbsatz 3f durch das Institut oder den beauf-                     Angabe „zwei“ ersetzt.\ntragten Dritten entscheidet der Bewertungs-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „werden zwei\nausschuss; Absatz 6 gilt entsprechend. Die\nMitglieder“ durch die Wörter „wird ein\ninnere Organisation ist jeweils so zu gestal-\nMitglied“ sowie die Wörter „gemeinsam\nten, dass sie den besonderen Anforderungen\nvon den Bundesverbänden der Kranken-\ndes Datenschutzes nach § 78a des Zehnten\nkassen und der Deutschen Rentenversi-\nBuches gerecht wird.\ncherung Knappschaft-Bahn-See“ durch\n(3e) Der Bewertungsausschuss beschließt                       die Wörter „vom Spitzenverband Bund\n1. eine Geschäftsordnung, in der er Regelun-                     der Krankenkassen“ ersetzt.\ngen zur Arbeitsweise des Bewertungsaus-                 cc) Satz 4 wird aufgehoben.\nschusses und des Instituts oder des be-\nauftragten Dritten gemäß Absatz 3b, ins-             k) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nbesondere zur Geschäftsführung und zur                  „Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach\nArt und Weise der Vorbereitung der in Ab-               Satz 1 für den Bereich der ärztlichen Leistun-\nsatz 3b Satz 2 genannten Beschlüsse,                    gen hat das Institut oder der beauftragte\nAnalysen und Berichte trifft, sowie                     Dritte nach Absatz 3b dem zuständigen er-\n2. eine Finanzierungsregelung, in der er Nä-                weiterten Bewertungsausschuss unmittelbar\nheres zur Erhebung des Zuschlags nach                   und unverzüglich nach dessen Weisungen\nAbsatz 3c bestimmt.                                     zuzuarbeiten.“\nDie Geschäftsordnung und die Finanzie-                   l) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nrungsregelung bedürfen der Genehmigung                         „(6) Das Bundesministerium für Gesund-\ndes Bundesministeriums für Gesundheit.                      heit kann an den Sitzungen der Bewertungs-\n(3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen                  ausschüsse, des Instituts oder des beauf-\nund die Krankenkassen erfassen jeweils nach                 tragten Dritten nach Absatz 3b sowie der\nMaßgabe der vom Bewertungsausschuss zu                      von diesen jeweils gebildeten Unteraus-\nbestimmenden inhaltlichen und verfahrens-                   schüssen und Arbeitsgruppen teilnehmen;\nmäßigen Vorgaben die für die Aufgaben des                   ihm sind die Beschlüsse der Bewertungsaus-\nBewertungsausschusses nach diesem Ge-                       schüsse zusammen mit den den Beschlüssen\nsetz erforderlichen Daten, einschließlich der               zugrunde liegenden Beratungsunterlagen und\nDaten nach § 73b Abs. 7 Satz 4 und § 73c                    den für die Beschlüsse jeweils entschei-\nAbs. 6 Satz 4 sowie § 140d Abs. 2 Satz 4,                   dungserheblichen Gründen vorzulegen. Das\narzt- und versichertenbezogen in einheitlicher              Bundesministerium für Gesundheit kann die\npseudonymisierter Form. Die Daten nach                      Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten be-\nSatz 1 werden jeweils unentgeltlich von den                 anstanden; es kann im Rahmen der Prüfung\nKassenärztlichen Vereinigungen an die Kas-                  eines Beschlusses vom Bewertungsaus-\nsenärztliche Bundesvereinigung und von den                  schuss zusätzliche Informationen und ergän-\nKrankenkassen an ihren Spitzenverband                       zende Stellungnahmen dazu anfordern; bis\nübermittelt, die diese Daten jeweils zusam-                 zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der\nmenführen und sie unentgeltlich dem Institut                Frist unterbrochen. Die Nichtbeanstandung\noder dem beauftragten Dritten gemäß Ab-                     eines Beschlusses kann vom Bundesministe-\nsatz 3b übermitteln. Soweit erforderlich hat                rium für Gesundheit mit Auflagen verbunden\nder Bewertungsausschuss darüber hinaus Er-                  werden; das Bundesministerium für Gesund-\nhebungen und Auswertungen nicht perso-                      heit kann zur Erfüllung einer Auflage eine an-\nnenbezogener Daten durchzuführen oder in                    gemessene Frist setzen. Kommen Be-\nAuftrag zu geben oder Sachverständigengut-                  schlüsse der Bewertungsausschüsse ganz\nachten einzuholen. Für die Erhebung und Ver-                oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer\narbeitung der Daten nach den Sätzen 2 und 3                 vom Bundesministerium für Gesundheit ge-\nkann der Bewertungsausschuss eine Daten-                    setzten Frist zustande oder werden die Be-","398          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nanstandungen des Bundesministeriums für             57a. § 87a wird wie folgt gefasst:\nGesundheit nicht innerhalb einer von ihm ge-\n„§ 87a\nsetzten Frist behoben, kann das Bundesmi-\nnisterium für Gesundheit die Vereinbarungen                      Regionale Euro-Gebührenordnung,\nfestsetzen; es kann dazu Datenerhebungen in                    Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung,\nAuftrag geben oder Sachverständigengut-                         Behandlungsbedarf der Versicherten\nachten einholen. Zur Vorbereitung von Maß-                  (1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und\nnahmen nach Satz 4 für den Bereich der ärzt-             § 85 gelten für die Vergütung vertragsärztlicher\nlichen Leistungen hat das Institut oder der              Leistungen ab 1. Januar 2009 die in Absatz 2\nbeauftragte Dritte oder die vom Bundesminis-             bis 6 getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für\nterium für Gesundheit beauftragte Organisa-              vertragszahnärztliche Leistungen.\ntion gemäß Absatz 3b dem Bundesministe-\nrium für Gesundheit unmittelbar und unver-                  (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die\nzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbei-                 Landesverbände der Krankenkassen und die\nten. Die mit den Maßnahmen nach Satz 4 ver-              Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und ein-\nbundenen Kosten sind von den Spitzenver-                 heitlich vereinbaren auf der Grundlage der Ori-\nbänden der Krankenkassen und der Kassen-                 entierungswerte gemäß § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1\närztlichen Bundesvereinigung jeweils zur                 bis 3 jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden\nHälfte zu tragen; das Nähere bestimmt das                Jahres Punktwerte, die zur Vergütung der ver-\nBundesministerium für Gesundheit. Abwei-                 tragsärztlichen Leistungen im Folgejahr anzu-\nchend von Satz 4 kann das Bundesministe-                 wenden sind. Die Vertragspartner nach Satz 1\nrium für Gesundheit für den Fall, dass Be-               können dabei einen Zuschlag auf oder einen Ab-\nschlüsse der Bewertungsausschüsse nicht                  schlag von den Orientierungswerten gemäß § 87\noder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer          Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 bis 3 vereinbaren, um ins-\nvom Bundesministerium für Gesundheit ge-                 besondere regionale Besonderheiten bei der\nsetzten Frist zustande kommen, den erweiter-             Kosten- und Versorgungsstruktur zu berücksich-\nten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit                tigen. Dabei sind zwingend die Vorgaben des\nWirkung für die Vertragspartner anrufen. Der             Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 2f\nerweiterte Bewertungsausschuss setzt mit                 anzuwenden. Der Zuschlag oder der Abschlag\nder Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer           darf nicht nach Arztgruppen und nach Kassen-\nvom Bundesministerium für Gesundheit ge-                 arten differenziert werden und ist einheitlich auf\nsetzten Frist die Vereinbarung fest; Satz 1              alle Orientierungswerte gemäß § 87 Abs. 2e\nbis 6 gilt entsprechend.“                                Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzuwenden. Bei der Festle-\ngung des Zu- oder Abschlags ist zu gewährleis-\nm) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-               ten, dass die medizinisch notwendige Versor-\nfügt:                                                    gung der Versicherten sichergestellt ist. Aus\nden vereinbarten Punktwerten und dem einheit-\n„(7) Der Bewertungsausschuss berichtet                lichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistun-\ndem Bundesministerium für Gesundheit bis                 gen gemäß § 87 Abs. 1 ist eine regionale Gebüh-\nzum 31. März 2012 über die Steuerungswir-                renordnung mit Europreisen (regionale Euro-Ge-\nkung der auf der Grundlage der Orientie-                 bührenordnung) zu erstellen; in der Gebühren-\nrungswerte nach Absatz 2e Satz 1 Nr. 2 und 3             ordnung sind dabei sowohl die Preise für den\nvereinbarten Punktwerte nach § 87a Abs. 2                Regelfall als auch die Preise bei Vorliegen von\nSatz 1 auf das ärztliche Niederlassungsver-              Unter- und Überversorgung auszuweisen.\nhalten. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entspre-\nchend. Auf der Grundlage der Berichterstat-                 (3) Ebenfalls jährlich bis zum 31. Oktober ver-\ntung nach Satz 1 berichtet das Bundesminis-              einbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Ver-\nterium für Gesundheit dem Deutschen Bun-                 tragsparteien gemeinsam und einheitlich für das\ndestag bis zum 30. Juni 2012, ob auch für                Folgejahr mit Wirkung für die Krankenkassen die\nden Bereich der ärztlichen Versorgung auf                von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung\ndie Steuerung des Niederlassungsverhaltens               an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu\ndurch Zulassungsbeschränkungen verzichtet                zahlenden morbiditätsbedingten Gesamtvergü-\nwerden kann.                                             tungen für die gesamte vertragsärztliche Versor-\ngung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der\n(8) Der Bewertungsausschuss evaluiert die             Kassenärztlichen Vereinigung. Hierzu vereinba-\nUmsetzung von § 87a Abs. 6 und § 87b Abs. 4              ren sie als Punktzahlvolumen auf der Grundlage\nin Bezug auf den datenschutzrechtlichen                  des einheitlichen Bewertungsmaßstabes den mit\nGrundsatz der Datenvermeidung und Daten-                 der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versi-\nsparsamkeit insbesondere unter Einbezie-                 cherten verbundenen Behandlungsbedarf und\nhung der Möglichkeit von Verfahren der Pseu-             bewerten diesen mit den nach Absatz 2 Satz 1\ndonymisierung und berichtet hierüber dem                 vereinbarten Punktwerten in Euro; der verein-\nBundesministerium für Gesundheit bis zum                 barte Behandlungsbedarf gilt als notwendige\n30. Juni 2010. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt ent-           medizinische Versorgung gemäß § 71 Abs. 1\nsprechend. Das Bundesministerium für Ge-                 Satz 1. Die im Rahmen des Behandlungsbedarfs\nsundheit berichtet auf dieser Grundlage dem              erbrachten Leistungen sind mit den Preisen der\nDeutschen Bundestag bis zum 31. Dezember                 Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 6 zu\n2010.“                                                   vergüten. Darüber hinausgehende Leistungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007               399\ndie sich aus einem bei der Vereinbarung der                 3. des Umfangs der vertragsärztlichen Leistun-\nmorbiditätsbedingten Gesamtvergütung nicht                      gen auf Grund von Verlagerungen von Leis-\nvorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbeding-                   tungen zwischen dem stationären und dem\nten Behandlungsbedarfs ergeben, sind von den                    ambulanten Sektor und\nKrankenkassen zeitnah, spätestens im folgen-\n4. des Umfangs der vertragsärztlichen Leistun-\nden Abrechnungszeitraum nach Maßgabe der\ngen auf Grund der Ausschöpfung von Wirt-\nKriterien nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 ebenfalls\nschaftlichkeitsreserven bei der vertragsärztli-\nmit den in der Euro-Gebührenordnung nach Ab-\nchen Leistungserbringung\nsatz 2 Satz 6 enthaltenen Preisen zu vergüten.\nVertragsärztliche Leistungen bei der Substituti-            nach Maßgabe des vom Bewertungsausschuss\nonsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß                  beschlossenen Verfahrens nach Absatz 5 zu be-\nden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-                  rücksichtigen.\nschusses sind von den Krankenkassen außer-\nhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergü-                 (5) Der Bewertungsausschuss beschließt ein\ntungen mit den Preisen der Euro-Gebührenord-                Verfahren\nnung nach Absatz 2 zu vergüten; in Vereinbarun-             1. zur Bestimmung des Umfangs des nicht vor-\ngen nach Satz 1 kann darüber hinaus geregelt                    hersehbaren Anstiegs des morbiditätsbe-\nwerden, dass weitere vertragsärztliche Leistun-                 dingten Behandlungsbedarfs nach Absatz 3\ngen außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Ge-                  Satz 4,\nsamtvergütungen mit den Preisen der Euro-Ge-\nbührenordnung nach Absatz 2 vergütet werden,                2. zur Bestimmung von Veränderungen der Mor-\nwenn sie besonders gefördert werden sollen                      biditätsstruktur nach Absatz 4 Nr. 1 sowie\noder soweit dies medizinisch oder auf Grund                 3. zur Bestimmung von Veränderungen von Art\nvon Besonderheiten bei Veranlassung und Aus-                    und Umfang der vertragsärztlichen Leistun-\nführung der Leistungserbringung erforderlich ist.               gen nach Absatz 4 Nr. 2, 3 und 4.\n(3a) Für den Fall der überbezirklichen Durch-            Der Bewertungsausschuss bildet zur Bestim-\nführung der vertragsärztlichen Versorgung sind              mung der Veränderungen der Morbiditätsstruk-\ndie Leistungen abweichend von Absatz 3 Satz 3               tur nach Satz 1 Nr. 2 diagnosebezogene Risiko-\nund 4 von den Krankenkassen mit den Preisen                 klassen für Versicherte mit vergleichbarem Be-\nzu vergüten, die in der Kassenärztlichen Vereini-           handlungsbedarf nach einem zur Anwendung in\ngung gelten, deren Mitglied der Leistungserbrin-            der vertragsärztlichen Versorgung geeigneten\nger ist. Weichen die nach Absatz 2 Satz 6 ver-              Klassifikationsverfahren; Grundlage hierfür sind\neinbarten Preise von den Preisen nach Satz 1                die vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen\nab, so ist die Abweichung zeitnah, spätestens               gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 sowie die Menge\nbei der jeweils folgenden Vereinbarung der Ver-             der vertragsärztlichen Leistungen. Falls erforder-\nänderung der morbiditätsbedingten Gesamtver-                lich können weitere für die ambulante Versor-\ngütung zu berücksichtigen. Die Zahl der Versi-              gung relevante Morbiditätskriterien herangezo-\ncherten nach Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend               gen werden, die mit den im jeweils geltenden\nder Zahl der auf den zugrunde gelegten Zeit-                Risikostrukturausgleich verwendeten Morbidi-\nraum entfallenden Versichertentage zu ermitteln.            tätskriterien vereinbar sind. Der Bewertungsaus-\nWeicht die bei der Vereinbarung der morbiditäts-            schuss hat darüber hinaus ein Verfahren festzu-\nbedingten Gesamtvergütung zu Grunde gelegte                 legen, nach welchem die Relativgewichte nach\nZahl der Versicherten von der tatsächlichen Zahl            Satz 2 im Falle von Vergütungen nach Absatz 3\nder Versicherten im Vereinbarungszeitraum ab,               Satz 5 zu bereinigen sind. Der Beschluss nach\nist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der              Satz 1 Nr. 1 ist erstmalig bis zum 31. August\njeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung              2008, die Beschlüsse nach den Nummern 2\nder morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu                 und 3 sowie Satz 4 sind erstmalig bis zum\nberücksichtigen. Ausgaben für Kostenerstat-                 30. Juni 2009 zu treffen.\ntungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach\n§ 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstat-                     (6) Die für die Vereinbarungen nach den Ab-\ntungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 sind                sätzen 2 bis 4 erforderlichen versichertenbezo-\nauf die nach Absatz 3 Satz 1 zu zahlende Ge-                genen Daten übermitteln die Krankenkassen im\nsamtvergütung anzurechnen.                                  Wege elektronischer Datenverarbeitung unent-\ngeltlich an die in Absatz 2 Satz 1 genannten Ver-\n(4) Bei der Anpassung des Behandlungsbe-                 tragsparteien; sie können für die Erhebung und\ndarfs nach Absatz 3 Satz 2 sind insbesondere                Verarbeitung der erforderlichen Daten auch eine\nVeränderungen                                               Arbeitsgemeinschaft beauftragen. Art, Umfang,\n1. der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Ver-            Zeitpunkt und Verfahren der Datenübermittlung\nsicherten,                                              bestimmt der Bewertungsausschuss erstmals\nbis zum 31. März 2009. Die in Absatz 2 Satz 1\n2. Art und Umfang der ärztlichen Leistungen,                genannten Verbände der Krankenkassen sind in\nsoweit sie auf einer Veränderung des gesetz-            diesem Umfang befugt, versichertenbezogene\nlichen oder satzungsmäßigen Leistungsum-                Daten zu erheben und zu verwenden. Personen-\nfangs der Krankenkassen oder auf Beschlüs-              bezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für\nsen des Gemeinsamen Bundesausschusses                   den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht\nnach § 135 Abs. 1 beruhen,                              mehr erforderlich sind.“","400            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\n57b. Nach § 87a werden die folgenden §§ 87b                      leistungsvolumens nach Absatz 2 sind darüber\nund 87c eingefügt:                                          hinaus insbesondere\n„§ 87b                                1. die Summe der für einen Bezirk der Kassen-\närztlichen Vereinigung nach § 87a Abs. 3 ins-\nVergütung der Ärzte                             gesamt vereinbarten morbiditätsbedingten\n(arzt- und praxisbezogene                           Gesamtvergütungen,\nRegelleistungsvolumina)\n2. zu erwartende Zahlungen im Rahmen der\n(1) Abweichend von § 85 werden die ver-                      überbezirklichen Durchführung der vertrags-\ntragsärztlichen Leistungen ab dem 1. Januar                     ärztlichen Versorgung gemäß § 75 Abs. 7\n2009 von der Kassenärztlichen Vereinigung auf                   und 7a,\nder Grundlage der regional geltenden Euro-Ge-               3. zu erwartende Zahlungen für die nach Ab-\nbührenordnung nach § 87a Abs. 2 vergütet.                       satz 2 Satz 3 abgestaffelt zu vergütenden\nSatz 1 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leis-               und für die nach Absatz 2 Satz 6 und 7 außer-\ntungen.                                                         halb der Regelleistungsvolumina zu vergüten-\nden Leistungsmengen,\n(2) Zur Verhinderung einer übermäßigen Aus-\ndehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arzt-              4. Zahl und Tätigkeitsumfang der der jeweiligen\npraxis sind arzt- und praxisbezogene Regelleis-                 Arztgruppe angehörenden Ärzte\ntungsvolumina festzulegen. Ein Regelleistungs-              zu berücksichtigen. Soweit dazu Veranlassung\nvolumen nach Satz 1 ist die von einem Arzt oder             besteht, sind auch Praxisbesonderheiten zu be-\nder Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum                 rücksichtigen. Zudem können auf der Grundlage\nabrechenbare Menge der vertragsärztlichen                   der Zeitwerte nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Kapazi-\nLeistungen, die mit den in der Euro-Gebühren-               tätsgrenzen je Arbeitstag für das bei gesicherter\nordnung gemäß § 87a Abs. 2 enthaltenen und                  Qualität zu erbringende Leistungsvolumen des\nfür den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Prei-            Arztes oder der Arztpraxis festgelegt werden.\nsen zu vergüten ist. Abweichend von Absatz 1                Anteile der Vergütungssumme nach Satz 2 Nr. 1\nSatz 1 ist die das Regelleistungsvolumen über-              können für die Bildung von Rückstellungen zur\nschreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten               Berücksichtigung einer Zunahme von an der ver-\nPreisen zu vergüten; bei einer außergewöhnlich              tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte,\nstarken Erhöhung der Zahl der behandelten Ver-              für Sicherstellungsaufgaben und zum Ausgleich\nsicherten kann hiervon abgewichen werden. Bei               von überproportionalen Honorarverlusten ver-\nder Bestimmung des Zeitraums, für den ein Re-               wendet werden. Die Morbidität nach Satz 1 ist\ngelleistungsvolumen festgelegt wird, ist insbe-             mit Hilfe der Morbiditätskriterien Alter und Ge-\nsondere sicherzustellen, dass eine kontinuierli-            schlecht zu bestimmen. Als Tätigkeitsumfang\nche Versorgung der Versicherten gewährleistet               nach Satz 2 gilt der Umfang des Versorgungs-\nist. Für den Fall, dass es im Zeitablauf wegen              auftrags, mit dem die der jeweiligen Arztgruppe\neines unvorhersehbaren Anstiegs der Morbidität              angehörenden Vertragsärzte zur Versorgung zu-\ngemäß § 87a Abs. 3 Satz 4 zu Nachzahlungen                  gelassen sind, und der Umfang des Versor-\nder Krankenkassen kommt, sind die Regelleis-                gungsauftrags, der für die angestellten Ärzte\ntungsvolumina spätestens im folgenden Abrech-               der jeweiligen Arztgruppe vom Zulassungsaus-\nnungszeitraum entsprechend anzupassen. An-                  schuss genehmigt worden ist. Fehlschätzungen\ntragspflichtige psychotherapeutische Leistun-               bei der Bestimmung des voraussichtlichen Um-\ngen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für                fangs der Leistungsmengen nach Satz 2 Nr. 3\nKinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothe-               sind zu berichtigen; die Vergütungsvereinbarun-\nrapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psycho-            gen nach § 87a Abs. 3 bleiben unberührt.\ntherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der\nFachärzte für Psychosomatik und Psychothera-                   (4) Der Bewertungsausschuss bestimmt erst-\npie sowie der ausschließlich psychotherapeu-                malig bis zum 31. August 2008 das Verfahren zur\ntisch tätigen Ärzte sind außerhalb der Regelleis-           Berechnung und zur Anpassung der Regelleis-\ntungsvolumina zu vergüten. Weitere vertrags-                tungsvolumina nach den Absätzen 2 und 3 so-\närztliche Leistungen können außerhalb der Re-               wie Art und Umfang, das Verfahren und den\ngelleistungsvolumina vergütet werden, wenn sie              Zeitpunkt der Übermittlung der dafür erforderli-\nbesonders gefördert werden sollen oder soweit               chen Daten. Er bestimmt darüber hinaus eben-\ndies medizinisch oder auf Grund von Besonder-               falls erstmalig bis zum 31. August 2008 Vorga-\nheiten bei Veranlassung und Ausführung der                  ben zur Umsetzung von Absatz 2 Satz 3, 6 und 7\nLeistungserbringung erforderlich ist.                       sowie Grundsätze zur Bildung von Rückstellun-\ngen nach Absatz 3 Satz 5. Die Kassenärztliche\n(3) Die Werte für die Regelleistungsvolumina             Vereinigung, die Landesverbände der Kranken-\nnach Absatz 2 sind morbiditätsgewichtet und                 kassen und die Verbände der Ersatzkassen stel-\ndifferenziert nach Arztgruppen und nach Versor-             len gemeinsam erstmalig bis zum 15. November\ngungsgraden sowie unter Berücksichtigung der                2008 und danach jeweils bis zum 31. Oktober\nBesonderheiten kooperativer Versorgungsfor-                 eines jeden Jahres gemäß den Vorgaben des\nmen festzulegen; bei der Differenzierung der                Bewertungsausschusses nach den Sätzen 1\nArztgruppen ist die nach § 87 Abs. 2a zugrunde              und 2 unter Verwendung der erforderlichen re-\nzu legende Definition der Arztgruppen zu be-                gionalen Daten die für die Zuweisung der Regel-\nrücksichtigen. Bei der Bestimmung des Regel-                leistungsvolumina nach Absatz 5 konkret anzu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007               401\nwendende Berechnungsformel fest. Die Kran-                  zu den Auswirkungen des zum 1. Januar 2008\nkenkassen übermitteln den in Satz 3 genannten               in Kraft getretenen einheitlichen Bewertungs-\nParteien unentgeltlich die erforderlichen Daten,            maßstabes auf die von den Ärzten abgerechnete\nauch versichertenbezogen, nach Maßgabe der                  Leistungsmenge sowie unterjährige Schwan-\nVorgaben des Bewertungsausschusses. Die Par-                kungen der Leistungsmenge im Zeitverlauf ent-\nteien nach Satz 3 können eine Arbeitsgemein-                sprechend der in den Vorjahren zu beobachten-\nschaft mit der Erhebung und Verwendung der                  den Entwicklung zu berücksichtigen. Für die\nnach Satz 3 erforderlichen Daten beauftragen.               Hochrechnung nach Satz 4 übermitteln die Kas-\n§ 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.                senärztlichen Vereinigungen dem Bewertungs-\n(5) Die Zuweisung der Regelleistungsvolu-                ausschuss unentgeltlich bis zum 1. Juni 2008\nmina an den Arzt oder die Arztpraxis einschließ-            die ihnen vorliegenden aktuellen Daten über die\nlich der Mitteilung der Leistungen, die außerhalb           Menge der abgerechneten vertragsärztlichen\nder Regelleistungsvolumina vergütet werden,                 Leistungen, die mindestens vier Kalenderviertel-\nsowie der jeweils geltenden regionalen Preise               jahre umfassen, jeweils nach sachlich-rechneri-\nobliegt der Kassenärztlichen Vereinigung; die               scher Richtigstellung und Anwendung honorar-\nZuweisung erfolgt erstmals zum 30. November                 wirksamer Begrenzungsregelungen. Bei der\n2008 und in der Folge jeweils spätestens vier               Festlegung des Orientierungswertes nach § 87\nWochen vor Beginn der Geltungsdauer des Re-                 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 für das Jahr 2010 hat der\ngelleistungsvolumens. § 85 Abs. 4 Satz 9 gilt.              Bewertungsausschuss über die in § 87 Abs. 2g\nDie nach § 85 Abs. 4 der Kassenärztlichen Ver-              genannten Kriterien hinaus Fehlschätzungen bei\neinigung zugewiesenen Befugnisse, insbeson-                 der Ermittlung der Leistungsmenge nach den\ndere zur Bestimmung von Abrechnungsfristen                  Sätzen 4 und 5 zu berücksichtigen.\nund -belegen sowie zur Verwendung von Vergü-                   (2) Liegen zur Ermittlung der Indikatoren nach\ntungsanteilen für Verwaltungsaufwand, bleiben               § 87 Abs. 2f Satz 4 keine amtlichen Indikatoren\nunberührt. Kann ein Regelleistungsvolumen                   vor und ist es dem Bewertungsausschuss bis\nnicht rechtzeitig vor Beginn des Geltungszeit-              zum 31. August 2008 nicht möglich, die zur Er-\nraums zugewiesen werden, gilt das bisherige                 stellung eigener Indikatoren erforderlichen Daten\ndem Arzt oder der Arztpraxis zugewiesene Re-                zu erheben und auszuwerten, kann der Bewer-\ngelleistungsvolumen vorläufig fort. Zahlungsan-             tungsausschuss diese Indikatoren für das Jahr\nsprüche aus einem zu einem späteren Zeitpunkt               2009 abweichend von § 87 Abs. 2f Satz 4 mit\nzugewiesenen höheren Regelleistungsvolumen                  Hilfe von amtlichen Indikatoren ermitteln, die\nsind rückwirkend zu erfüllen.                               Abweichungen der Wirtschaftskraft eines Bun-\ndeslandes von der bundesdurchschnittlichen\n§ 87c                                 Wirtschaftskraft messen.\nVergütung vertragsärztlicher                        (3) Abweichend von § 87a Abs. 2 Satz 1 ver-\nLeistungen in den Jahren 2009 und 2010                  einbaren die Vertragspartner nach § 87a Abs. 2\nSatz 1 auf der Grundlage des vom Bewertungs-\n(1) Abweichend von § 87 Abs. 2e Satz 1 er-\nausschuss gemäß Absatz 1 für das Jahr 2009\nfolgt die erstmalige Festlegung des Orientie-\nvereinbarten Orientierungswertes bis zum\nrungswertes nach § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 für\n15. November 2008 einen Punktwert, der zur\ndas Jahr 2009 bis zum 31. August 2008, die\nVergütung der vertragsärztlichen Leistungen im\nerstmalige Festlegung der Orientierungswerte\nJahr 2009 anzuwenden ist. Abweichend von\nnach § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 2 und 3 für das\n§ 87a Abs. 2 Satz 6 zweiter Halbsatz enthält\nJahr 2010 bis zum 31. August 2009. Dabei ist\ndie zu erstellende regionale Gebührenordnung\nder Orientierungswert nach § 87 Abs. 2e Satz 1\nfür das Jahr 2009 keine Preise bei Vorliegen\nNr. 1 für das Jahr 2009 rechnerisch durch die\nvon Unter- und Überversorgung. Die Punktwerte\nDivision des Finanzvolumens nach Satz 3 durch\nfür die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen\ndie Leistungsmenge nach Satz 4 zu ermitteln, es\nim Falle von Unter- und Überversorgung werden\nsei denn, durch übereinstimmenden Beschluss\nauf Grundlage der vom Bewertungsausschuss\naller Mitglieder des für ärztliche Leistungen zu-\ngemäß Absatz 1 für das Jahr 2010 vereinbarten\nständigen Bewertungsausschusses wird der Ori-\nOrientierungswerte erstmalig bis zum 31. Okto-\nentierungswert nach § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 in\nber 2009 für das Jahr 2010 vereinbart und auf\nanderer Höhe festgelegt. Das Finanzvolumen er-\ndieser Grundlage die Preise bei Vorliegen von\ngibt sich aus der Summe der bundesweit insge-\nUnter- und Überversorgung erstmalig in der re-\nsamt für das Jahr 2008 nach § 85 Abs. 1 zu ent-\ngionalen Gebührenordnung für das Jahr 2010\nrichtenden Gesamtvergütungen in Euro, welche\nausgewiesen.\num die für das Jahr 2009 geltende Verände-\nrungsrate nach § 71 Abs. 3 für das gesamte                     (4) Abweichend von § 87a Abs. 3 Satz 1 er-\nBundesgebiet zu erhöhen ist. Die Leistungs-                 folgen die erstmaligen Vereinbarungen der mor-\nmenge ist als Punktzahlvolumen auf der Grund-               biditätsbedingten Gesamtvergütungen für das\nlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes                  Jahr 2009 bis zum 15. November 2008. Dabei\nabzubilden; sie ergibt sich aus der Hochrech-               wird der mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur\nnung der dem Bewertungsausschuss vorliegen-                 der Versicherten verbundene Behandlungsbe-\nden aktuellen Abrechnungsdaten, die mindes-                 darf für jede Krankenkasse wie folgt bestimmt:\ntens vier Kalendervierteljahre umfassen. Bei der            Für jede Krankenkasse ist die im Jahr 2008 vo-\nHochrechnung sind Simulationsberechnungen                   raussichtlich erbrachte Menge der vertragsärzt-","402            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nlichen Leistungen je Versicherten der jeweiligen            c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „ , die\nKrankenkasse um die vom Bewertungsaus-                         Bundesverbände der Krankenkassen, die\nschuss unter Berücksichtigung der Kriterien ge-                Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\nmäß § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 zu schät-                  Bahn-See und die Verbände der Ersatzkas-\nzende bundesdurchschnittliche Veränderungs-                    sen“ durch die Wörter „und der Spitzenver-\nrate der morbiditätsbedingten Leistungsmenge                   band Bund der Krankenkassen“ ersetzt.\nje Versicherten des Jahres 2009 gegenüber                   d) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 83 und\ndem Vorjahr anzupassen und mit der voraus-                     § 85“ durch die Angabe „§§ 83, 85 und 87a“\nsichtlichen Zahl der Versicherten der Kranken-                 ersetzt.\nkasse im Jahr 2009 zu multiplizieren. Die im Jahr\n2008 voraussichtlich erbrachte Menge der ver-               e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\ntragsärztlichen Leistungen ergibt sich aus der                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-\nHochrechnung der den Vertragsparteien vorlie-                      verbände“ durch die Wörter „der Spitzen-\ngenden aktuellen Daten über die Menge der ab-                      verband Bund“ ersetzt.\ngerechneten vertragsärztlichen Leistungen, die                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nmindestens vier Kalendervierteljahre umfassen,\n„Das Schiedsamt besteht aus Vertretern\njeweils nach sachlich-rechnerischer Richtigstel-\ndes Verbandes Deutscher Zahntechni-\nlung und Anwendung honorarwirksamer Begren-\nker-Innungen und des Spitzenverbandes\nzungsregelungen; bei der Hochrechnung sind\nBund der Krankenkassen in gleicher Zahl\nSimulationsberechnungen zu den Auswirkungen\nsowie einem unparteiischen Vorsitzenden\ndes zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen ein-\nund zwei weiteren unparteiischen Mitglie-\nheitlichen Bewertungsmaßstabes auf die von\ndern.“\nden Ärzten abgerechnete Leistungsmenge so-\nwie unterjährige Schwankungen der Leistungs-                f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nmenge im Zeitverlauf entsprechend der in den                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände\nVorjahren zu beobachtenden Entwicklung zu be-                      der“ gestrichen.\nrücksichtigen. Fehlschätzungen nach den Sät-                   bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzen 3 und 4 sind bei der Vereinbarung der Ge-\nsamtvergütung für das Jahr 2010 zu berichtigen.                    „Das Schiedsamt besteht aus Vertretern\nDer Bewertungsausschuss beschließt bis zum                         der Innungsverbände der Zahntechniker\n31. August 2008 ein zwingend zu beachtendes                        und der Krankenkassen in gleicher Zahl\nVerfahren zur Berechnung des Behandlungsbe-                        sowie einem unparteiischen Vorsitzenden\ndarfs nach den Sätzen 1 bis 4 einschließlich der                   und zwei weiteren unparteiischen Mitglie-\ndafür erforderlichen Daten. Die Kassenärztlichen                   dern.“\nVereinigungen übermitteln den in § 87a Abs. 2          60.  § 90 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 genannten Verbänden der Krankenkassen                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Daten nach Satz 5 unentgeltlich bis zum\n31. Oktober 2008.“                                             aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „bilden“\ndie Wörter „sowie die Ersatzkassen“ ein-\n57c. Der bisherige § 87a wird § 87d; in ihm wird in                     gefügt.\nSatz 4 die Angabe „§ 87 Abs. 2d Satz 2“ durch\ndie Angabe „§ 87 Abs. 2h Satz 2“ ersetzt.                      bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n58.  § 88 wird wie folgt geändert:                                  cc) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Ver-\nbände der“ gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die\nSpitzenverbände der Krankenkassen verein-               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbaren“ durch die Wörter „Der Spitzenverband                aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Lan-\nBund der Krankenkassen vereinbart“ ersetzt.                    desverbände“ die Wörter „sowie die Er-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-                      satzkassen“ eingefügt.\nbände der“ gestrichen.                                     bb) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein\n59.  § 89 wird wie folgt geändert:                                      Komma ersetzt und nach dem Wort\n„Krankenkassen“ die Wörter „sowie den\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               Ersatzkassen“ eingefügt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände                  cc) In Satz 5 werden vor dem Wort „bestellt“\nder“ gestrichen.                                           die Wörter „sowie den Ersatzkassen“ ein-\nbb) In Satz 4 werden nach dem Wort „ge-                        gefügt.\nnannten“ die Wörter „Krankenkassen                  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nund“ eingefügt.\naa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vereini-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               gungen“ das Wort „einerseits“ und nach\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände                      dem Wort „Krankenkassen“ die Wörter\nder“ gestrichen.                                           „sowie die Ersatzkassen andererseits“\nbb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 213                    eingefügt.\nAbs. 2“ die Wörter „in der bis zum 31. De-             bb) In Satz 4 werden die Wörter „ , der Bun-\nzember 2008 geltenden Fassung“ einge-                      desverbände der Krankenkassen, der\nfügt und die Wörter „Verbände der“ ge-                     Deutschen Rentenversicherung Knapp-\nstrichen.                                                  schaft-Bahn-See und der Verbände der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007               403\nErsatzkassen“ durch die Wörter „und des                Organisationen der Leistungserbringer der\nSpitzenverbandes Bund der Krankenkas-                  Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur\nsen“ ersetzt.                                          Stellungnahme zu geben; die Stellungnah-\n61. (entfallen)                                                     men sind in die Entscheidung einzubezie-\nhen.“\n62. § 92 wird wie folgt geändert:\n63.  § 94 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 92                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nRichtlinien                              aa) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das\ndes Gemeinsamen Bundesausschusses“.                            Wort „Es“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden nach Nummer 12                     bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3\nder Punkt durch ein Komma ersetzt und die                         und 4 eingefügt:\nfolgenden Nummern 13 bis 15 angefügt:                             „Das Bundesministerium für Gesundheit\n„13. Qualitätssicherung,                                          kann im Rahmen der Richtlinienprüfung\n14. spezialisierte ambulante Palliativversor-                     vom Gemeinsamen Bundesausschuss\ngung,                                                      zusätzliche Informationen und ergän-\nzende Stellungnahmen anfordern; bis\n15. Schutzimpfungen.“                                             zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf\nc) In Absatz 1a Satz 5 werden die Wörter „und je                     der Frist nach Satz 2 unterbrochen. Die\neinem der Vertreter der Zahnärzte und Kran-                       Nichtbeanstandung einer Richtlinie kann\nkenkassen“ durch die Wörter „und je einem                         vom Bundesministerium für Gesundheit\nvon der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini-                       mit Auflagen verbunden werden; das\ngung und dem Spitzenverband Bund der                              Bundesministerium für Gesundheit kann\nKrankenkassen bestimmten Vertreter“ er-                           zur Erfüllung einer Auflage eine angemes-\nsetzt.                                                            sene Frist setzen.“\nd) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Apothekenabgabepreis“ die Wörter „unter\nBerücksichtigung der Rabatte nach § 130a                     aa) Nach dem Wort „Bundesanzeiger“ wer-\nAbs. 1 und 3b“ eingefügt.                                         den die Wörter „und deren tragende\nGründe im Internet“ eingefügt.\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\naa) In Satz 1 werden nach Nummer 2 der\nPunkt durch ein Komma ersetzt und fol-                      „Die Bekanntmachung der Richtlinien\ngende Nummer 3 angefügt:                                    muss auch einen Hinweis auf die Fund-\nstelle der Veröffentlichung der tragenden\n„3. Einzelheiten zum Verfahren und zur\nGründe im Internet enthalten.“\nDurchführung von Auswertungen der\nAufzeichnungen sowie der Evaluation        64.  § 96 wird wie folgt geändert:\nder Maßnahmen zur Früherkennung\na) In den Absätzen 1 und 4 Satz 1 werden je-\nvon Krankheiten.“\nweils die Wörter „Verbände der“ gestrichen.\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nb) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wer-\nf) In Absatz 7 Satz 1 werden in Nummer 1 das                    den jeweils die Wörter „Verbänden der“ ge-\nWort „und“ durch ein Komma und nach Num-                     strichen.\nmer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt\nund folgende Nummer 3 angefügt:                      65.  § 97 wird wie folgt geändert:\n„3. die Voraussetzungen für die Verordnung                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-\nhäuslicher Krankenpflege und für die Mit-              bände der“ gestrichen.\ngabe von Arzneimitteln im Krankenhaus               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nim Anschluss an einen Krankenhausauf-\nenthalt.“                                              aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände\nder“ gestrichen.\ng) Nach Absatz 7a werden die folgenden Ab-\nsätze 7b und 7c eingefügt:                                   bb) In Satz 3 werden die Wörter „Verbänden\nder“ gestrichen.\n„(7b) Vor der Entscheidung über die Richt-\nlinien zur Verordnung von spezialisierter am-             c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Ver-\nbulanter Palliativversorgung nach Absatz 1                   bände der“ gestrichen.\nSatz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisa-\n66.  In § 99 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils\ntionen der Hospizarbeit und der Palliativver-\ndie Wörter „Verbänden der“ gestrichen.\nsorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1\ngenannten Organisationen Gelegenheit zur             67.  § 100 wird wie folgt geändert:\nStellungnahme zu geben. Die Stellungnah-                  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Vo-\nmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.                  raussetzung für Zulassungsbeschränkungen\n(7c) Vor der Entscheidung über die Richt-                notwendige“ gestrichen und das Wort „unmit-\nlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach                 telbar“ durch die Wörter „in absehbarer Zeit“\nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen                   ersetzt.","404            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                    72.  § 106 wird wie folgt geändert:\n„(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten               a) In Absatz 1a werden die Wörter „der in Ab-\nnicht für Zahnärzte.“                                        satz 4 genannte Prüfungsausschuss“ durch\ndie Wörter „die in Absatz 4 genannte Prü-\n68. § 101 wird wie folgt geändert:\nfungsstelle“ ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 4 werden nach dem Wort                         aa) In Satz 4 werden die Wörter „Verbände\n„mitzurechnen“ das Semikolon durch ein                      der“ gestrichen.\nKomma ersetzt und der nachfolgende\nHalbsatz gestrichen.                                    bb) In Satz 5 werden der Punkt durch ein Se-\nmikolon ersetzt und folgende Halbsätze\nbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort                             angefügt:\n„mitzurechnen“ das Semikolon durch ei-\nnen Punkt ersetzt und der nachfolgende                      „sie können für den Zeitraum eines Quar-\nHalbsatz gestrichen.                                        tals durchgeführt werden, wenn dies die\nWirksamkeit der Prüfung zur Verbesse-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                rung der Wirtschaftlichkeit erhöht und\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1                        hierdurch das Prüfungsverfahren verein-\nNr. 4“ durch die Angabe „Absatzes 1                         facht wird; kann eine Richtgrößenprüfung\nSatz 1 Nr. 4“ ersetzt.                                      nicht durchgeführt werden, erfolgt die\nRichtgrößenprüfung auf Grundlage des\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 4“\nFachgruppendurchschnitts mit ansonsten\ndurch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 4“\ngleichen gesetzlichen Vorgaben.“\nersetzt.\ncc) Folgende Sätze werden angefügt:\nc) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 erster\nHalbsatz wird jeweils die Angabe „§ 101                          „Auffälligkeitsprüfungen nach Satz 1 Nr. 1\nAbs. 2“ durch die Angabe „Absatzes 2“ er-                        sollen in der Regel für nicht mehr als\nsetzt.                                                           5 vom Hundert der Ärzte einer Fachgruppe\ndurchgeführt werden; die Festsetzung ei-\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                nes den Krankenkassen zu erstattenden\n„(6) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und die                      Mehraufwands nach Absatz 5a muss in-\nAbsätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.“                    nerhalb von zwei Jahren nach Ende des\ngeprüften Verordnungszeitraums erfol-\n69. Dem § 103 wird folgender Absatz 8 angefügt:\ngen. Verordnungen von Arzneimitteln, für\n„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahn-                  die der Arzt einem Vertrag nach § 130a\närzte.“                                                             Abs. 8 beigetreten ist, sind nicht Gegen-\n70. § 104 wird wie folgt geändert:                                      stand einer Prüfung nach Satz 1 Nr. 1.\nIhre Wirtschaftlichkeit ist durch Vereinba-\na) In Absatz 1 wird das Wort „unmittelbar“ durch                    rungen in diesen Verträgen zu gewährleis-\ndie Wörter „in absehbarer Zeit“ ersetzt.                         ten; die Krankenkasse übermittelt der\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                Prüfungsstelle die notwendigen Angaben,\ninsbesondere die Arzneimittelkennzei-\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für                     chen, die teilnehmenden Ärzte und die\nZahnärzte.“                                                      Laufzeit der Verträge. Insbesondere sol-\n71. § 105 wird wie folgt geändert:                                      len bei Prüfungen nach Satz 1 auch Ärzte\ngeprüft werden, deren ärztlich verordnete\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ver-\nLeistungen in bestimmten Anwendungs-\nbänden der“ gestrichen.\ngebieten deutlich von der Fachgruppe\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                abweichen sowie insbesondere auch ver-\naa) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 83“ die                    ordnete Leistungen von Ärzten, die an ei-\nAngabe „oder § 87a“ eingefügt.                              ner Untersuchung nach § 67 Abs. 6 des\nArzneimittelgesetzes beteiligt sind.“\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter „die\n„Abweichend von Satz 2 tragen die Kran-                 Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-\nkenkassen in den Jahren 2007 bis ein-                   sam und einheitlich“ durch die Wörter „der\nschließlich 2009 den sich aus Satz 1 er-                Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-\ngebenden Zahlbetrag an den Vertragsarzt                 setzt.\nin voller Höhe.“\nd) Absatz 2c wird wie folgt geändert:\ncc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Geschäftsstel-\n„Satz 3 gilt nicht für die vertragszahnärzt-                len“ durch das Wort „Prüfungsstellen“ er-\nliche Versorgung.“                                          setzt.\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                            bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und                     „Hat die Prüfungsstelle Zweifel an der\nAbsatz 4 Satz 1, 2 und 5 gelten nur für die                      Richtigkeit der übermittelten Daten, er-\nvertragszahnärztliche Versorgung.“                               mittelt sie die Datengrundlagen für die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007             405\nPrüfung aus einer Stichprobe der abge-                     Wörter „entscheidet gemäß Absatz 5\nrechneten Behandlungsfälle des Arztes                      Satz 1“ ersetzt.\nund rechnet die so ermittelten Teildaten               gg) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „Prü-\nnach einem statistisch zulässigen Verfah-                  fungs- und Beschwerdeausschüsse so-\nren auf die Grundgesamtheit der Arztpra-                   wie der Geschäftsstelle“ durch die Wörter\nxis hoch.“                                                 „Prüfungsstelle und des Beschwerdeaus-\ne) In Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz werden                     schusses“ ersetzt.\ndie Wörter „der Prüfungsausschuss“ durch                   hh) Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Prü-\ndie Wörter „die Prüfungsstelle“ ersetzt.                       fungs- und Beschwerdeausschüsse so-\nf) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              wie der Geschäftsstellen“ durch die Wör-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „einen ge-                     ter „Prüfungsstellen und der Beschwer-\nmeinsamen Prüfungs-“ durch die Wörter                      deausschüsse“ ersetzt.\n„eine gemeinsame Prüfungsstelle“ er-                h) Absatz 4c wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „von Prü-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Aus-                      fungs- und Beschwerdeausschüssen“\nschüsse bestehen jeweils“ durch die Wör-                   durch die Wörter „einer Prüfungsstelle\nter „Der Beschwerdeausschuss besteht“                      und eines Beschwerdeausschusses“ er-\nersetzt.                                                   setzt.\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „Sitz der                  bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nAusschüsse“ durch die Wörter „Sitz des                 cc) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „die\nBeschwerdeausschusses“ ersetzt.                            für den Bereich mehrerer Länder tätigen\ndd) In Satz 6 werden das Wort „jeweiligen“                     Ausschüsse oder Stellen nach Absatz 4a“\ngestrichen und die Wörter „Sitz der Aus-                   durch die Wörter „eine für den Bereich\nschüsse“ durch die Wörter „Sitz des Be-                    mehrerer Länder tätige Prüfungsstelle\nschwerdeausschusses“ ersetzt.                              und einen für den Bereich mehrerer Län-\ng) Absatz 4a wird wie folgt geändert:                             der tätigen Beschwerdeausschuss“ er-\nsetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ni) Absatz 4d wird aufgehoben.\n„Die Prüfungsstelle und der Beschwerde-\nausschuss nehmen ihre Aufgaben jeweils              j) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\neigenverantwortlich wahr; der Beschwer-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prü-\ndeausschuss wird bei der Erfüllung seiner                  fungsausschuss“ durch die Wörter „Die\nlaufenden Geschäfte von der Prüfungs-                      Prüfungsstelle“ ersetzt.\nstelle organisatorisch unterstützt.“                   bb) In Satz 3 wird das Wort „Prüfungsaus-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Geschäftsstelle“                  schüsse“ durch das Wort „Prüfungsstel-\ndurch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.                   le“ ersetzt.\ncc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt ge-                 cc) Folgender Satz wird angefügt:\nfasst:                                                     „Abweichend von Satz 3 findet in Fällen\n„Über die Errichtung, den Sitz und den                     der Festsetzung einer Ausgleichspflicht\nLeiter der Prüfungsstelle einigen sich die                 für den Mehraufwand bei Leistungen, die\nVertragspartner nach Absatz 2 Satz 4; sie                  durch das Gesetz oder durch die Richtli-\neinigen sich auf Vorschlag des Leiters                     nien nach § 92 ausgeschlossen sind, ein\njährlich bis zum 30. November über die                     Vorverfahren nicht statt.“\npersonelle, sachliche sowie finanzielle             k) Absatz 5a wird wie folgt geändert:\nAusstattung der Prüfungsstelle für das\nfolgende Kalenderjahr. Der Leiter führt                aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prü-\ndie laufenden Verwaltungsgeschäfte der                     fungsausschuss“ durch die Wörter „die\nPrüfungsstelle und gestaltet die innere                    Prüfungsstelle“ ersetzt.\nOrganisation so, dass sie den besonde-                 bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Prü-\nren Anforderungen des Datenschutzes                        fungsausschuss“ durch die Wörter „die\nnach § 78a des Zehnten Buches gerecht                      Prüfungsstelle“ ersetzt.\nwird.“                                                 cc) In Satz 4 werden die Wörter „Der Prü-\ndd) Satz 5 wird aufgehoben.                                    fungsausschuss“ durch die Wörter „Die\nee) Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort                       Prüfungsstelle“ und das Wort „seinen“\n„Einigung“ die Wörter „nach Satz 2 und 3“                  durch das Wort „ihren“ ersetzt.\neingefügt.                                             dd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze ein-\nff) Im neuen Satz 6 werden das Wort „Ge-                       gefügt:\nschäftsstelle“ durch das Wort „Prüfungs-                   „Die Prüfungsstelle beschließt unter Be-\nstelle“ sowie die Wörter „legt diese dem                   achtung der Vereinbarung nach Absatz 3\nPrüfungsausschuss verbunden mit einem                      die Grundsätze des Verfahrens der Aner-\nVorschlag zur Festsetzung von Maßnah-                      kennung von Praxisbesonderheiten. Die\nmen zur Entscheidung vor“ durch die                        Kosten für verordnete Arznei-, Verband-","406           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nund Heilmittel, die durch gesetzlich be-             c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die\nstimmte oder in den Vereinbarungen nach                 Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-\nAbsatz 3 und § 84 Abs. 6 vorab aner-                    sam und einheitlich“ durch die Wörter „der\nkannte Praxisbesonderheiten bedingt                     Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-\nsind, sollen vor der Einleitung eines Prüf-             setzt.\nverfahrens von den Verordnungskosten            74.  § 109 wird wie folgt geändert:\ndes Arztes abgezogen werden; der Arzt\nist hierüber zu informieren. Weitere Pra-            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-\nxisbesonderheiten ermittelt die Prüfungs-               bänden der“ gestrichen.\nstelle auf Antrag des Arztes, auch durch             b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Ver-\nVergleich mit den Diagnosen und Verord-                 bände der“ gestrichen.\nnungen in einzelnen Anwendungsberei-            75.  In § 110 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-\nchen der entsprechenden Fachgruppe.                  bänden der“ gestrichen.\nSie kann diese aus einer Stichprobe nach\n76.  § 111 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2c Satz 2 ermitteln. Der Prüfungs-\nstelle sind die hierfür erforderlichen Daten         a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die\nnach den §§ 296 und 297 der entspre-                    Wörter „Verbände der“ gestrichen.\nchenden Fachgruppe zu übermitteln.“                  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Ver-\nl) In Absatz 5c Satz 1 werden die Wörter „Der                  bände der“ gestrichen.\nPrüfungsausschuss“ durch die Wörter „Die                 c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Ver-\nPrüfungsstelle“ sowie der Punkt durch ein                   bänden der“ gestrichen.\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\n77.  In § 111a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Ver-\ngefügt:\nbände der“ gestrichen.\n„Zuzahlungen der Versicherten sowie Rabatte         78.  § 111b wird aufgehoben.\nnach § 130a Abs. 8 auf Grund von Verträgen,\ndenen der Arzt nicht beigetreten ist, sind als      79.  § 112 wird wie folgt geändert:\npauschalierte Beträge abzuziehen.“                       a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verbände\nm) Absatz 5d wird wie folgt geändert:                          der“ gestrichen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prü-                b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Spitzen-\nfungsausschuss“ durch die Wörter „die                   verbände der Krankenkassen gemeinsam“\nPrüfungsstelle“ ersetzt.                                durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund\nder Krankenkassen“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n80.  In § 113 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-\n„Eine Zielvereinbarung nach § 84 Abs. 1              bände der“ gestrichen.\nkann als individuelle Richtgröße nach\n81.  § 114 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 vereinbart werden, soweit darin\nhinreichend konkrete und ausreichende                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-\nWirtschaftlichkeitsziele für einzelne Wirk-             bände der“ gestrichen.\nstoffe oder Wirkstoffgruppen festgelegt              b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verbänden\nsind.“                                                  der“ gestrichen.\nn) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                   82.  § 115 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Prüfungs-               a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verbände\nund Beschwerdeausschüsse einschließ-                    der“ gestrichen.\nlich der Geschäftstellen nach den Absät-             b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Spitzen-\nzen 4 und 4a“ durch die Wörter „Prü-                    verbände der Krankenkassen gemeinsam“\nfungsstellen und Beschwerdeausschüs-                    durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund\nse“ ersetzt.                                            der Krankenkassen“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Prü-           83.  § 115a Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nfungs- und Beschwerdeausschüsse“\ndurch die Wörter „Die Prüfungsstellen                a) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände der“\nund die Beschwerdeausschüsse“ ersetzt.                  gestrichen.\nb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Spitzenver-\n73. § 106a wird wie folgt geändert:\nbände der Krankenkassen gemeinsam“ durch\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           die Wörter „Der Spitzenverband Bund der\naa) Nach Satz 4 wird folgender Satz einge-                  Krankenkassen“ ersetzt.\nfügt:                                           84.  § 115b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„Satz 2 bis 4 gilt nicht für die vertrags-           a) In Satz 1 werden die Wörter „und 3. Maßnah-\nzahnärztliche Versorgung.“                              men zur Sicherung der Qualität und der Wirt-\nbb) Im neuen Satz 8 werden nach dem Wort                    schaftlichkeit“ gestrichen.\n„Krankenkassen“ die Wörter „sowie die                b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nErsatzkassen“ eingefügt.                                „In der Vereinbarung sind die Qualitätsvo-\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Ver-                  raussetzungen nach § 135 Abs. 2 sowie die\nbände der“ gestrichen.                                      Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsa-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                407\nmen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1                             in der vertragsärztlichen Versorgung be-\nSatz 2 und § 137 zu berücksichtigen.“                              zogen auf den Bezirk einer Kassenärztli-\n85. § 116b wird wie folgt geändert:                                       chen Vereinigung ergibt. Der Punktwert\nnach Satz 4 wird aus den im Bezirk einer\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die                          Kassenärztlichen Vereinigung geltenden\nKrankenkassen, die Landesverbände der                              kassenartenbezogenen         Auszahlungs-\nKrankenkassen oder die Verbände der Er-                            punktwerten je Quartal, jeweils gewichtet\nsatzkassen“ durch die Wörter „Die Kranken-                         mit den auf der Grundlage des einheitli-\nkassen oder ihre Landesverbände“ ersetzt.                          chen Bewertungsmaßstabes für ärztliche\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   Leistungen abgerechneten Punktzahlvo-\n„(2) Ein zugelassenes Krankenhaus ist zur                      lumina, berechnet. Die Kassenärztliche\nambulanten Behandlung der in dem Katalog                           Vereinigung, die Landesverbände der\nnach Absatz 3 und 4 genannten hochspezia-                          Krankenkassen und die Verbände der Er-\nlisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen                        satzkassen stellen regelmäßig acht Wo-\nund Erkrankungen mit besonderen Krank-                             chen nach Quartalsbeginn, erstmals bis\nheitsverläufen berechtigt, wenn und soweit                         zum 31. Mai 2007, den durchschnittlichen\nes im Rahmen der Krankenhausplanung des                            Punktwert nach Satz 4 gemeinsam und\nLandes auf Antrag des Krankenhausträgers                           einheitlich fest. Erfolgt die Feststellung\nunter Berücksichtigung der vertragsärztlichen                      des durchschnittlichen Punktwertes bis\nVersorgungssituation dazu bestimmt worden                          zu diesem Zeitpunkt nicht, stellt die für\nist. Eine Bestimmung darf nicht erfolgen,                          die Kassenärztliche Vereinigung zustän-\nwenn und soweit das Krankenhaus nicht ge-                          dige Aufsichtsbehörde den Punktwert\neignet ist. Eine einvernehmliche Bestimmung                        fest. Ab dem 1. Januar 2009 werden die\nmit den an der Krankenhausplanung unmittel-                        ambulanten Leistungen des Krankenhau-\nbar Beteiligten ist anzustreben.“                                  ses mit dem Preis der in seiner Region\ngeltenden Euro-Gebührenordnung (§ 87a\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Satz 6) vergütet.“\naa) Der Teilsatz vor Nummer 1 wird durch fol-\n86.  In § 117 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Ver-\ngenden Teilsatz ersetzt:\nbänden der“ gestrichen.\n„Der Katalog zur ambulanten Behandlung\n87.  In § 118 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Die\numfasst folgende hochspezialisierte Leis-\nSpitzenverbände der Krankenkassen gemein-\ntungen, seltene Erkrankungen und Er-\nsam und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spit-\nkrankungen mit besonderen Krankheits-\nzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.\nverläufen:“.\n88.  In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Ver-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „als Mindest-\nbänden der“ gestrichen.\nanforderungen die Anforderungen nach\n§ 135“ durch die Wörter „die Anforderun-       88a. Dem § 121 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ngen für die vertragsärztliche Versorgung“              „(4) Der Bewertungsausschuss hat in einem\nersetzt.                                            Beschluss nach § 87 mit Wirkung zum 1. April\nd) In Absatz 4 Satz 4 wird der erste Halbsatz wie            2007 im einheitlichen Bewertungsmaßstab für\nfolgt gefasst:                                            ärztliche Leistungen Regelungen zur angemes-\nsenen Bewertung der belegärztlichen Leistun-\n„In den Richtlinien sind zusätzliche sächliche\ngen unter Berücksichtigung der Vorgaben nach\nund personelle Anforderungen sowie die ein-\nAbsatz 3 Satz 2 und 3 zu treffen.“\nrichtungsübergreifenden Maßnahmen der\nQualitätssicherung nach § 135a in Verbin-            89.  § 123 wird aufgehoben.\ndung mit § 137 an die ambulante Leistungs-           90.  § 124 wird wie folgt geändert:\nerbringung des Krankenhauses zu regeln;“.\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund                   sam geben“ durch die Wörter „Der Spitzen-\neines Vertrages“ gestrichen.                           verband Bund der Krankenkassen gibt“ er-\nbb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze                   setzt.\neingefügt:                                          b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Ver-\n„Das Krankenhaus teilt den Krankenkas-                 bänden der“ gestrichen.\nsen die von ihm nach den Absätzen 3                 c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-\nund 4 ambulant erbringbaren Leistungen                 fügt:\nmit und bezeichnet die hierfür berechen-                   „(7) Die am 30. Juni 2008 bestehenden\nbaren Leistungen auf der Grundlage                     Zulassungen, die von den Verbänden der Er-\ndes einheitlichen Bewertungsmaßstabes                  satzkassen erteilt wurden, gelten als von den\n(§ 87). Die Vergütung der in den Jahren                Ersatzkassen gemäß Absatz 5 erteilte Zulas-\n2007 und 2008 erbrachten ambulanten                    sungen weiter. Absatz 6 gilt entsprechend.“\nLeistungen erfolgt in den einzelnen Quar-\ntalen nach Maßgabe des durchschnittli-         91.  § 125 wird wie folgt geändert:\nchen Punktwertes, der sich aus den letz-            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die\nten vorliegenden Quartalsabrechnungen                  Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-","408           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nsam und einheitlich“ durch die Wörter „Der              der Versicherten zu sorgen. Die im Hilfsmittelver-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-              zeichnis nach § 139 festgelegten Anforderungen\nsetzt.                                                  an die Qualität der Versorgung und der Produkte\nb) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:            sind zu beachten. Für Hilfsmittel, die für einen\nbestimmten Versicherten individuell angefertigt\n„Über die Einzelheiten der Versorgung mit               werden, oder Versorgungen mit hohem Dienst-\nHeilmitteln, über die Preise, deren Abrech-             leistungsanteil sind Ausschreibungen in der Re-\nnung und die Verpflichtung der Leistungser-             gel nicht zweckmäßig.\nbringer zur Fortbildung schließen die Kran-\nkenkassen, ihre Verbände oder Arbeitsge-                   (2) Soweit Ausschreibungen nach Absatz 1\nmeinschaften Verträge mit Leistungserbrin-              nicht zweckmäßig sind, schließen die Kranken-\ngern oder Verbänden oder sonstigen Zusam-               kassen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaf-\nmenschlüssen der Leistungserbringer; die                ten Verträge mit Leistungserbringern oder Ver-\nvereinbarten Preise sind Höchstpreise. Für              bänden oder sonstigen Zusammenschlüssen\nden Fall, dass die Fortbildung gegenüber                der Leistungserbringer über die Einzelheiten der\ndem jeweiligen Vertragspartner nicht nachge-            Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiederein-\nwiesen wird, sind in den Verträgen nach                 satz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich\nSatz 1 Vergütungsabschläge vorzusehen.“                 zu erbringender Leistungen, die Anforderungen\nan die Fortbildung der Leistungserbringer, die\n92. § 126 wird wie folgt gefasst:                               Preise und die Abrechnung. Absatz 1 Satz 3 gilt\n„§ 126                               entsprechend. Die Absicht, über die Versorgung\nVersorgung durch Vertragspartner                    mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schlie-\nßen, ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt\n(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf            zu machen.\nder Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1,\n2 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der                  (3) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel\nKrankenkassen können nur Leistungserbringer                 keine Verträge der Krankenkasse nach Absatz 1\nsein, die die Voraussetzungen für eine ausrei-              und 2 mit Leistungserbringern bestehen oder\nchende, zweckmäßige und funktionsgerechte                   durch Vertragspartner eine Versorgung der Ver-\nHerstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfs-                sicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht\nmittel erfüllen; die Krankenkassen stellen sicher,          möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Verein-\ndass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die                barung im Einzelfall mit einem Leistungserbrin-\nSpitzenverbände der Krankenkassen gemein-                   ger. Sie kann vorher auch bei anderen Leis-\nsam geben Empfehlungen für eine einheitliche                tungserbringern in pseudonymisierter Form\nAnwendung der Anforderungen nach Satz 2,                    Preisangebote einholen. In den Fällen des § 33\neinschließlich der Fortbildung der Leistungser-             Abs. 1 Satz 5 und Abs. 6 Satz 3 gilt Satz 1 ent-\nbringer, ab.                                                sprechend.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bleiben                  (4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag fest-\nLeistungserbringer, die am 31. März 2007 über               gesetzt wurde, können in den Verträgen nach\neine Zulassung nach § 126 in der zu diesem                  den Absätzen 1, 2 und 3 Preise höchstens bis\nZeitpunkt geltenden Fassung verfügen, bis zum               zur Höhe des Festbetrags vereinbart werden.\n31. Dezember 2008 zur Versorgung der Versi-                    (5) Die Krankenkassen haben ihre Versicher-\ncherten berechtigt.                                         ten über die zur Versorgung berechtigten Ver-\n(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die            tragspartner und auf Nachfrage über die we-\nnicht in der vertragsärztlichen Versorgung er-              sentlichen Inhalte der Verträge zu informieren.\nbracht werden, gelten die Regelungen dieses                 Sie können auch den Vertragsärzten entspre-\nAbschnitts entsprechend.“                                   chende Informationen zur Verfügung stellen.“\n93. § 127 wird wie folgt gefasst:                          94.  § 128 wird aufgehoben.\n„§ 127                          95.  § 129 wird wie folgt geändert:\nVerträge                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Soweit dies zur Gewährleistung einer wirt-               aa) In Satz 2 wird das Wort „preisgünstige-\nschaftlichen und in der Qualität gesicherten Ver-                   res“ gestrichen.\nsorgung zweckmäßig ist, sollen die Krankenkas-\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\nsen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaften\nim Wege der Ausschreibung Verträge mit Leis-                        „Dabei ist die Ersetzung durch ein wirk-\ntungserbringern oder zu diesem Zweck gebilde-                       stoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen,\nten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer                        für das eine Vereinbarung nach § 130a\nüber die Lieferung einer bestimmten Menge von                       Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse\nHilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten                     besteht, soweit hierzu in Verträgen nach\nAnzahl von Versorgungen oder die Versorgung                         Absatz 5 nichts anderes vereinbart ist.\nfür einen bestimmten Zeitraum schließen. Dabei                      Besteht keine entsprechende Vereinba-\nhaben sie die Qualität der Hilfsmittel sowie die                    rung nach § 130a Abs. 8, hat die Apo-\nnotwendige Beratung der Versicherten und                            theke die Ersetzung durch ein preisgüns-\nsonstige erforderliche Dienstleistungen sicher-                     tigeres Arzneimittel nach Maßgabe des\nzustellen und für eine wohnortnahe Versorgung                       Rahmenvertrages vorzunehmen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                 409\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Spitzen-                preises des pharmazeutischen Unterneh-\nverbände“ durch die Wörter „Der Spitzenver-                mers“ ersetzt.\nband Bund“ ersetzt.                                     d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          aa) In Satz 1 wird das Wort „Herstellerabga-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Landes-                   bepreis“ durch die Wörter „Abgabepreis\nverbände der Krankenkassen und die Ver-                    des pharmazeutischen Unternehmers“ er-\nbände der Ersatzkassen“ durch die Wör-                     setzt.\nter „Die Krankenkassen oder ihre Verbän-               bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:\nde“ ersetzt.\n„Das Nähere regelt der Spitzenverband\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                            Bund der Krankenkassen.“\n„Die Versorgung mit in Apotheken herge-             e) Absatz 3b wird wie folgt geändert:\nstellten Zytostatika zur unmittelbaren\närztlichen Anwendung bei Patienten kann                aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort\nvon der Krankenkasse durch Verträge mit                    „Herstellerabgabepreises“ durch die Wör-\nApotheken sichergestellt werden; dabei                     ter „Abgabepreises des pharmazeuti-\nkönnen Abschläge auf den Abgabepreis                       schen Unternehmers“ ersetzt.\ndes pharmazeutischen Unternehmers                      bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nund die Preise und Preisspannen der                        „Satz 2 gilt nicht für ein Arzneimittel, des-\nApotheken vereinbart werden. In dem                        sen Abgabepreis nach Satz 1 im Zeitraum\nVertrag nach Satz 1 kann abweichend                        von 36 Monaten vor der Preissenkung er-\nvom Rahmenvertrag nach Absatz 2 ver-                       höht worden ist; Preiserhöhungen vor\neinbart werden, dass die Apotheke die Er-                  dem 1. Dezember 2006 sind nicht zu be-\nsetzung wirkstoffgleicher Arzneimittel so                  rücksichtigen. Für ein Arzneimittel, des-\nvorzunehmen hat, dass der Kranken-                         sen Preis einmalig zwischen dem 1. De-\nkasse Kosten nur in Höhe eines zu ver-                     zember 2006 und dem 1. April 2007 er-\neinbarenden durchschnittlichen Betrags                     höht und anschließend gesenkt worden\nje Arzneimittel entstehen.“                                ist, kann der pharmazeutische Unterneh-\nd) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den                      mer den Abschlag nach Satz 1 durch eine\nSpitzenverbänden“ durch die Wörter „dem                        ab 1. April 2007 neu vorgenommene\nSpitzenverband Bund“ ersetzt.                                  Preissenkung von mindestens 10 vom\ne) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Die                      Hundert des Abgabepreises des pharma-\nSpitzenverbände“ durch die Wörter „Der Spit-                   zeutischen Unternehmers ohne Mehr-\nzenverband Bund“ ersetzt.                                      wertsteuer ablösen, sofern er für die\nDauer von zwölf Monaten ab der neu vor-\n96. § 130 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             genommenen Preissenkung einen weite-\na) In Satz 1 wird die Angabe „2 Euro“ durch die                   ren Abschlag von 2 vom Hundert des Ab-\nAngabe „2,30 Euro“ ersetzt.                                    gabepreises nach Satz 1 gewährt.“\nb) Folgender Satz wird angefügt:                           f) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das\nWort „Unternehmen“ durch das Wort „Unter-\n„Der Abschlag nach Satz 1 erster Halbsatz ist              nehmern“ ersetzt.\nerstmalig mit Wirkung für das Kalenderjahr\n2009 von den Vertragspartnern in der Verein-            g) In Absatz 6 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das\nbarung nach § 129 Abs. 2 so anzupassen,                    Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unter-\ndass die Summe der Vergütungen der Apo-                    nehmer“ ersetzt.\ntheken für die Abgabe verschreibungspflichti-           h) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Unterneh-\nger Arzneimittel leistungsgerecht ist unter Be-            men“ durch das Wort „Unternehmern“ er-\nrücksichtigung von Art und Umfang der Leis-                setzt.\ntungen und der Kosten der Apotheken bei\ni) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nwirtschaftlicher Betriebsführung.“\nIn Absatz 8 wird in Satz 1 und 3 jeweils das\n97. § 130a wird wie folgt geändert:\nWort „Unternehmen“ durch das Wort „Unter-\na) In der Überschrift wird das Wort „Unterneh-                nehmern“ ersetzt.\nmen“ durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt.\n98.  § 131 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Herstellerabga-               verbände der Krankenkassen“ durch die Wör-\nbepreises“ durch die Wörter „Abgabe-                   ter „Der Spitzenverband Bund der Kranken-\npreises des pharmazeutischen Unterneh-                 kassen“ ersetzt.\nmers“ ersetzt.                                      b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den\nbb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Un-             Spitzenverbänden der Krankenkassen“ durch\nternehmen“ durch das Wort „Unterneh-                   die Wörter „dem Spitzenverband Bund der\nmer“ ersetzt.                                          Krankenkassen“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hersteller-           c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „regeln\nabgabepreises“ durch die Wörter „Abgabe-                   die Spitzenverbände der Krankenkassen“","410             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\ndurch die Wörter „regelt der Spitzenverband        104.  § 134a wird wie folgt geändert:\nBund der Krankenkassen“ ersetzt.                         a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n99.  (entfallen)                                                     „Hebammen“ die Wörter „und den Verbänden\nder von Hebammen geleiteten Einrichtungen“\n100.  § 132b wird wie folgt geändert:\nund nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter\na) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung                     „unter Einschluss einer Betriebskostenpau-\n„(1)“ und die Wörter „und die Verbände der                  schale bei ambulanten Entbindungen in von\nErsatzkassen“ gestrichen.                                   Hebammen geleiteten Einrichtungen und der\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    Anforderungen an die Qualitätssicherung in\ndiesen Einrichtungen“ eingefügt.\n101.  § 132c wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Berufsverband“\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                 jeweils durch das Wort „Verband“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\n102.  Nach § 132c wird folgender § 132d eingefügt:                    „Hebammen“ die Wörter „sowie die Verbände\nder von Hebammen geleiteten Einrichtungen“\n„§ 132d                                    eingefügt.\nSpezialisierte                       105.  § 135 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nambulante Palliativversorgung\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf An-\n(1) Über die spezialisierte ambulante Palliativ-             trag“ die Wörter „eines Unparteiischen nach\nversorgung einschließlich der Vergütung und de-                 § 91 Abs. 2 Satz 1,“ eingefügt.\nren Abrechnung schließen die Krankenkassen\nb) Folgende Sätze werden angefügt:\nunter Berücksichtigung der Richtlinien nach\n§ 37b Verträge mit geeigneten Einrichtungen                     „Hat der Gemeinsame Bundesausschuss in\noder Personen, soweit dies für eine bedarfsge-                  einem Verfahren zur Bewertung einer neuen\nrechte Versorgung notwendig ist. In den Verträ-                 Untersuchungs- und Behandlungsmethode\ngen ist ergänzend zu regeln, in welcher Weise                   nach Ablauf von sechs Monaten seit Vorlie-\ndie Leistungserbringer auch beratend tätig wer-                 gen der für die Entscheidung erforderlichen\nden.                                                            Auswertung der wissenschaftlichen Erkennt-\nnisse noch keinen Beschluss gefasst, können\n(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen\ndie Antragsberechtigten nach Satz 1 sowie\nlegen gemeinsam und einheitlich unter Beteili-\ndas Bundesministerium für Gesundheit vom\ngung der Deutschen Krankenhausgesellschaft,\nGemeinsamen Bundesausschuss die Be-\nder Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-\nschlussfassung innerhalb eines Zeitraums\ntungen auf Bundesebene, der Spitzenorganisa-\nvon weiteren sechs Monaten verlangen.\ntionen der Hospizarbeit und der Palliativversor-\nKommt innerhalb dieser Frist kein Beschluss\ngung sowie der Kassenärztlichen Bundesverei-\nzustande, darf die Untersuchungs- und Be-\nnigung in Empfehlungen\nhandlungsmethode in der vertragsärztlichen\n1. die sächlichen und personellen Anforderun-                   oder vertragszahnärztlichen Versorgung zu\ngen an die Leistungserbringung,                             Lasten der Krankenkassen erbracht werden.“\n2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fort-          106.  § 135a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbildung,                                                 a) Die Angabe „136a, 136b,“ wird gestrichen.\n3. Maßstäbe für eine bedarfsgerechte Versor-                 b) Folgender Satz wird angefügt:\ngung mit spezialisierter ambulanter Palliativ-\nversorgung                                                  „Vertragsärzte, medizinische Versorgungs-\nzentren und zugelassene Krankenhäuser ha-\nfest.“                                                          ben der Institution nach § 137a Abs. 1 die für\n102a. Nach § 132d wird folgender § 132e eingefügt:                    die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 137a\nAbs. 2 Nr. 2 und 3 erforderlichen Daten zur\n„§ 132e                                    Verfügung zu stellen.“\nVersorgung mit Schutzimpfungen                107.  § 136 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nDie Krankenkassen oder ihre Verbände schlie-              a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon\nßen mit Kassenärztlichen Vereinigungen, geeig-                  ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nneten Ärzten, deren Gemeinschaften, ärztlich\ngeleiteten Einrichtungen oder dem öffentlichen                  „in Ausnahmefällen sind auch Vollerhebungen\nGesundheitsdienst Verträge über die Durchfüh-                   zulässig.“\nrung von Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1                   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nund 2. Dabei haben sie sicherzustellen, dass\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss entwi-\ninsbesondere die an der vertragsärztlichen Ver-\nckelt in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2\nsorgung teilnehmenden Ärzte berechtigt sind,\nNr. 13 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der\nSchutzimpfungen zu Lasten der Krankenkasse\nvertragsärztlichen Versorgung sowie nach\nvorzunehmen.“\nMaßgabe des § 299 Abs. 1 und 2 Vorgaben\n103.  In § 133 Abs. 1 werden die Sätze 4 und 5 auf-                   zu Auswahl, Umfang und Verfahren der Qua-\ngehoben.                                                        litätsprüfungen nach Satz 1; dabei sind die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007               411\nErgebnisse nach § 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu                senen Krankenhäuser, in dem der Stand der\nberücksichtigen.“                                           Qualitätssicherung insbesondere unter Be-\nc) Satz 3 wird aufgehoben.                                      rücksichtigung der Anforderungen nach Ab-\nsatz 1 sowie der Umsetzung der Regelungen\n108. § 136a wird aufgehoben.                                         nach den Nummern 1 und 2 dargestellt wird.\n109. § 136b wird aufgehoben.                                         Der Bericht hat auch Art und Anzahl der Leis-\n110. § 137 wird wie folgt gefasst:                                   tungen des Krankenhauses auszuweisen und\nist in einem für die Abbildung aller Kriterien\n„§ 137                                    geeigneten standardisierten Datensatzformat\nRichtlinien und                               zu erstellen. Er ist über den in dem Beschluss\nBeschlüsse zur Qualitätssicherung                       festgelegten Empfängerkreis hinaus auch von\n(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-                       den Landesverbänden der Krankenkassen\nstimmt für die vertragsärztliche Versorgung und                 und den Ersatzkassen im Internet zu veröf-\nfür zugelassene Krankenhäuser durch Richtli-                    fentlichen.\nnien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 insbeson-               Wenn die nach Satz 1 Nr. 2 erforderliche Min-\ndere                                                        destmenge bei planbaren Leistungen voraus-\n1. die verpflichtenden Maßnahmen der Quali-                 sichtlich nicht erreicht wird, dürfen entspre-\ntätssicherung nach § 135a Abs. 2, § 115b                chende Leistungen nicht erbracht werden. Die\nAbs. 1 Satz 3 und § 116b Abs. 4 Satz 4 und 5            für die Krankenhausplanung zuständige Landes-\nunter Beachtung der Ergebnisse nach § 137a              behörde kann Leistungen aus dem Katalog nach\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 sowie die grundsätzlichen            Satz 1 Nr. 2 bestimmen, bei denen die Anwen-\nAnforderungen an ein einrichtungsinternes               dung von Satz 2 die Sicherstellung einer flä-\nQualitätsmanagement und                                 chendeckenden Versorgung der Bevölkerung\n2. Kriterien für die indikationsbezogene Not-               gefährden könnte; sie entscheidet auf Antrag\nwendigkeit und Qualität der durchgeführten              des Krankenhauses bei diesen Leistungen über\ndiagnostischen und therapeutischen Leistun-             die Nichtanwendung von Satz 2. Zum Zwecke\ngen, insbesondere aufwändiger medizintech-              der Erhöhung von Transparenz und Qualität der\nnischer Leistungen; dabei sind auch Mindest-            stationären Versorgung können die Kassenärzt-\nanforderungen an die Struktur-, Prozess- und            lichen Vereinigungen sowie die Krankenkassen\nErgebnisqualität festzulegen.                           und ihre Verbände die Vertragsärzte und die Ver-\nsicherten auf der Basis der Qualitätsberichte\nSoweit erforderlich erlässt er die notwendigen              nach Nummer 4 auch vergleichend über die\nDurchführungsbestimmungen und Grundsätze                    Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informie-\nfür Konsequenzen insbesondere für Vergütungs-               ren und Empfehlungen aussprechen. Der Ver-\nabschläge für Leistungserbringer, die ihre Ver-             band der privaten Krankenversicherung, die\npflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhal-           Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisa-\nten.                                                        tionen der Pflegeberufe sind bei den Beschlüs-\n(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 sind                   sen nach den Nummern 1 bis 4 zu beteiligen; bei\nsektorenübergreifend zu erlassen, es sei denn,              den Beschlüssen nach Nummer 1 ist zusätzlich\ndie Qualität der Leistungserbringung kann nur               die Bundespsychotherapeutenkammer zu betei-\ndurch sektorbezogene Regelungen angemessen                  ligen. Die Beschlüsse sind für zugelassene Kran-\ngesichert werden. Die Regelungen in Absatz 3                kenhäuser unmittelbar verbindlich. Sie haben\nund 4 bleiben unberührt.                                    Vorrang vor Verträgen nach § 112 Abs. 1, soweit\n(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst                 diese keine ergänzenden Regelungen zur Quali-\nfür zugelassene Krankenhäuser auch Be-                      tätssicherung enthalten. Verträge zur Qualitäts-\nschlüsse über                                               sicherung nach § 112 Abs. 1 gelten bis zum In-\nkrafttreten von Richtlinien nach Absatz 1 fort. Er-\n1. die im Abstand von fünf Jahren zu erbringen-             gänzende Qualitätsanforderungen einschließlich\nden Nachweise über die Erfüllung der Fortbil-           Vorgaben zur Führung klinischer Krebsregister\ndungspflichten der Fachärzte, der Psycholo-             im Rahmen der Krankenhausplanung der Länder\ngischen Psychotherapeuten und der Kinder-               sind zulässig.\nund Jugendlichenpsychotherapeuten,\n2. einen Katalog planbarer Leistungen nach den                 (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat\n§§ 17 und 17b des Krankenhausfinanzie-                  auch Qualitätskriterien für die Versorgung mit\nrungsgesetzes, bei denen die Qualität des               Füllungen und Zahnersatz zu beschließen. Bei\nBehandlungsergebnisses in besonderem                    der Festlegung von Qualitätskriterien für Zahn-\nMaße von der Menge der erbrachten Leistun-              ersatz ist der Verband Deutscher Zahntechni-\ngen abhängig ist sowie Mindestmengen für                ker-Innungen zu beteiligen; die Stellungnahmen\ndie jeweiligen Leistungen je Arzt oder Kran-            sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der\nkenhaus und Ausnahmetatbestände,                        Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Ver-\nsorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Ge-\n3. Grundsätze zur Einholung von Zweitmeinun-                währ. Identische und Teilwiederholungen von\ngen vor Eingriffen und                                  Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederher-\n4. Inhalt, Umfang und Datenformat eines im Ab-              stellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkro-\nstand von zwei Jahren zu veröffentlichenden             nen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kos-\nstrukturierten Qualitätsberichts der zugelas-           tenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon be-","412            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nstimmen die Kassenzahnärztliche Bundesverei-                 Nr. 1 erhobenen und gemäß Satz 2 übermittelten\nnigung und der Spitzenverband Bund der Kran-                 Daten für Zwecke der wissenschaftlichen For-\nkenkassen. § 195 des Bürgerlichen Gesetz-                    schung und der Weiterentwicklung der sektoren-\nbuchs bleibt unberührt. Längere Gewährleis-                  und einrichtungsübergreifenden Qualitätssiche-\ntungsfristen können zwischen den Kassenzahn-                 rung in einem transparenten Verfahren und unter\närztlichen Vereinigungen und den Landesver-                  Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften\nbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas-                  vorzuhalten und auszuwerten. Die Institution\nsen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwi-              hat dem Gemeinsamen Bundesausschuss auf\nschen Zahnärzten und Krankenkassen verein-                   Anforderung Datenauswertungen zur Verfügung\nbart werden. Die Krankenkassen können hierfür                zu stellen, sofern er diese zur Erfüllung seiner\nVergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil                gesetzlichen Aufgaben benötigt.\nder Versicherten bei Zahnersatz bleibt unbe-                     (3) Bei der Entwicklung der Inhalte nach Ab-\nrührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine               satz 2 sind die Kassenärztlichen Bundesvereini-\nlängere Gewährleistungsfrist einräumen, können               gungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft,\ndies ihren Patienten bekannt machen.“                        der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,\n111. Nach § 137 wird folgender § 137a eingefügt:                  der Verband der privaten Krankenversicherung,\n„§ 137a                                die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärzte-\nkammer, die Bundespsychotherapeutenkammer,\nUmsetzung der Qualitäts-                        die Berufsorganisationen der Krankenpflege-\nsicherung und Darstellung der Qualität                 berufe, die wissenschaftlichen medizinischen\n(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach                   Fachgesellschaften, die für die Wahrnehmung\n§ 91 beauftragt im Rahmen eines Vergabever-                  der Interessen der Patientinnen und Patienten\nfahrens eine fachlich unabhängige Institution,               und der Selbsthilfe chronisch kranker und behin-\nVerfahren zur Messung und Darstellung der                    derter Menschen maßgeblichen Organisationen\nVersorgungsqualität für die Durchführung der                 auf Bundesebene sowie der oder die Beauf-\neinrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung                tragte der Bundesregierung für die Belange der\nnach § 115b Abs. 1, § 116b Abs. 4 Satz 4 und 5,              Patientinnen und Patienten zu beteiligen.\n§ 137 Abs. 1 und § 137f Abs. 2 Nr. 2 zu entwi-\n(4) Für die Erfüllung der Aufgaben erhält die\nckeln, die möglichst sektorenübergreifend anzu-\nInstitution vom Gemeinsamen Bundesaus-\nlegen sind. Dieser Institution soll auch die Auf-\nschuss eine leistungsbezogene Vergütung. Die\ngabe übertragen werden, sich an der Durchfüh-\nInstitution kann auch im Auftrag anderer Institu-\nrung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssi-\ntionen gegen Kostenbeteiligung Aufgaben nach\ncherung zu beteiligen. Bereits existierende Ein-\nAbsatz 2 wahrnehmen.\nrichtungen sollen genutzt und, soweit erforder-\nlich, in ihrer Organisationsform den in den Sät-                 (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat\nzen 1 und 2 genannten Aufgaben angepasst                     im Rahmen der Beauftragung sicherzustellen,\nwerden.                                                      dass die an der Aufgabenerfüllung nach Absatz 2\n(2) Die Institution ist insbesondere zu beauf-            beteiligten Institutionen und Personen mögliche\ntragen,                                                      Interessenkonflikte offen zu legen haben.“\n1. für die Messung und Darstellung der Versor-         112.  In § 137c Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines\ngungsqualität möglichst sektorenübergrei-                Spitzenverbandes der Krankenkassen“ durch\nfend abgestimmte Indikatoren und Instru-                 die Wörter „des Spitzenverbandes Bund“ er-\nmente zu entwickeln,                                     setzt.\n2. die notwendige Dokumentation für die ein-           113.  § 137d wird wie folgt gefasst:\nrichtungsübergreifende      Qualitätssicherung                                  „§ 137d\nunter Berücksichtigung des Gebotes der Da-\ntensparsamkeit zu entwickeln,                                   Qualitätssicherung bei der ambulanten\nund stationären Vorsorge oder Rehabilitation\n3. sich an der Durchführung der einrichtungs-\nübergreifenden Qualitätssicherung zu beteili-                (1) Für stationäre Rehabilitationseinrichtun-\ngen und soweit erforderlich, die weiteren Ein-           gen, mit denen ein Vertrag nach § 111 oder\nrichtungen nach Satz 2 einzubeziehen, sowie              § 111a und für ambulante Rehabilitationseinrich-\ntungen, mit denen ein Vertrag über die Erbrin-\n4. die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaß-                gung ambulanter Leistungen zur medizinischen\nnahmen durch die Institution in geeigneter               Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 besteht, verein-\nWeise und in einer für die Allgemeinheit ver-            baren die Spitzenverbände der Krankenkassen\nständlichen Form zu veröffentlichen.                     gemeinsam und einheitlich auf der Grundlage\nIn den Fällen, in denen weitere Einrichtungen an             der Empfehlungen nach § 20 Abs. 1 des Neun-\nder Durchführung der verpflichtenden Maßnah-                 ten Buches mit den für die Wahrnehmung der\nmen der Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1                 Interessen der ambulanten und stationären Re-\nNr. 1 mitwirken, haben diese der Institution nach            habilitationseinrichtungen und der Einrichtungen\nAbsatz 1 die für die Wahrnehmung ihrer Aufga-                des Müttergenesungswerks oder gleichartiger\nben nach Absatz 2 erforderlichen Daten zur Ver-              Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen\nfügung zu stellen. Die Institution nach Absatz 1             Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qua-\nhat die im Rahmen der verpflichtenden Maßnah-                litätssicherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1. Die\nmen der Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1                 Kosten der Auswertung von Maßnahmen der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007               413\neinrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung           115.  § 137g wird wie folgt geändert:\ntragen die Krankenkassen anteilig nach ihrer Be-              a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kranken-\nlegung der Einrichtungen oder Fachabteilungen.                    kasse“ durch die Wörter „oder mehrerer\nDas einrichtungsinterne Qualitätsmanagement                       Krankenkassen“ ersetzt.\nund die Verpflichtung zur Zertifizierung für sta-\ntionäre Rehabilitationseinrichtungen richten sich             b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nnach § 20 des Neunten Buches.                           116.  § 139 wird wie folgt gefasst:\n„§ 139\n(2) Für stationäre Vorsorgeeinrichtungen, mit\ndenen ein Versorgungsvertrag nach § 111 und                                  Hilfsmittelverzeichnis,\nfür Einrichtungen, mit denen ein Versorgungs-                         Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln\nvertrag nach § 111a besteht, vereinbaren die                     (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen\nSpitzenverbände der Krankenkassen gemein-                     gemeinsam erstellen ein systematisch struktu-\nsam und einheitlich mit den für die Wahrneh-                  riertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis\nmung der Interessen der stationären Vorsorge-                 sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmit-\neinrichtungen und der Einrichtungen des Mütter-               tel aufzuführen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist im\ngenesungswerks oder gleichartiger Einrichtun-                 Bundesanzeiger bekannt zu machen.\ngen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenor-\n(2) Soweit dies zur Gewährleistung einer aus-\nganisationen die Maßnahmen der Qualitätssi-\nreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen\ncherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1 und die Anfor-\nVersorgung erforderlich ist, können im Hilfsmit-\nderungen an ein einrichtungsinternes Qualitäts-\ntelverzeichnis indikations- oder einsatzbezogen\nmanagement nach § 135a Abs. 2 Nr. 2. Dabei\nbesondere Qualitätsanforderungen für Hilfsmit-\nsind die gemeinsamen Empfehlungen nach\ntel festgelegt werden. Besondere Qualitätsanfor-\n§ 20 Abs. 1 des Neunten Buches zu berücksich-\nderungen nach Satz 1 können auch festgelegt\ntigen und in ihren Grundzügen zu übernehmen.\nwerden, um eine ausreichend lange Nutzungs-\nDie Kostentragungspflicht nach Absatz 1 Satz 3\ndauer oder in geeigneten Fällen den Wiederein-\ngilt entsprechend.\nsatz von Hilfsmitteln bei anderen Versicherten zu\nermöglichen. Im Hilfsmittelverzeichnis können\n(3) Für Leistungserbringer, die ambulante Vor-\nauch die Anforderungen an die zusätzlich zur\nsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 erbringen, ver-\nBereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden\neinbaren die Spitzenverbände der Krankenkas-\nLeistungen geregelt werden.\nsen gemeinsam und einheitlich mit der Kassen-\närztlichen Bundesvereinigung und den maßgeb-                     (3) Die Aufnahme eines Hilfsmittels in das\nlichen Bundesverbänden der Leistungserbringer,                Hilfsmittelverzeichnis erfolgt auf Antrag des Her-\ndie ambulante Vorsorgeleistungen durchführen,                 stellers. Über die Aufnahme entscheiden die\ndie grundsätzlichen Anforderungen an ein ein-                 Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-\nrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach                    sam und einheitlich; sie können vom Medizini-\n§ 135a Abs. 2 Nr. 2.                                          schen Dienst prüfen lassen, ob die Vorausset-\nzungen nach Absatz 4 erfüllt sind.\n(4) Die Vertragspartner haben durch geeig-                   (4) Das Hilfsmittel ist aufzunehmen, wenn der\nnete Maßnahmen sicherzustellen, dass die An-                  Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicher-\nforderungen an die Qualitätssicherung für die                 heit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen\nambulante und stationäre Vorsorge und Rehabi-                 nach Absatz 2 und, soweit erforderlich, den me-\nlitation einheitlichen Grundsätzen genügen, und               dizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit\ndie Erfordernisse einer sektor- und berufsgrup-               den für eine ordnungsgemäße und sichere\npenübergreifenden Versorgung angemessen be-                   Handhabung erforderlichen Informationen in\nrücksichtigt sind. Bei Vereinbarungen nach den                deutscher Sprache versehen ist.\nAbsätzen 1 und 2 ist der Bundesärztekammer,\nder Bundespsychotherapeutenkammer und der                        (5) Für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1\nDeutschen Krankenhausgesellschaft Gelegen-                    des Medizinproduktegesetzes gilt der Nachweis\nheit zur Stellungnahme zu geben.“                             der Funktionstauglichkeit und der Sicherheit\ndurch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als\n114. § 137f wird wie folgt geändert:                               erbracht. Die Spitzenverbände der Krankenkas-\nsen vergewissern sich von der formalen Recht-\na) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem                   mäßigkeit der CE-Kennzeichnung anhand der\nWort „Qualitätssicherungsmaßnahmen“ die                  Konformitätserklärung und, soweit zutreffend,\nWörter „unter Berücksichtigung der Ergeb-                der Zertifikate der an der Konformitätsbewer-\nnisse nach § 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2“ einge-             tung beteiligten Benannten Stelle. Aus begrün-\nfügt.                                                    detem Anlass können zusätzliche Prüfungen\nvorgenommen und hierfür erforderliche Nach-\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt durch ein                weise verlangt werden. Prüfungen nach Satz 3\nSemikolon ersetzt und die Wörter „hierzu ge-             können nach erfolgter Aufnahme des Produkts\nhört auch, dass die in Satz 2 genannten Auf-             auch auf der Grundlage von Stichproben vorge-\nträge auch von diesen Verbänden erteilt wer-             nommen werden. Ergeben sich bei den Prüfun-\nden können, soweit hierdurch bundes- oder                gen nach Satz 2 bis 4 Hinweise darauf, dass\nlandeseinheitliche Vorgaben umgesetzt wer-               Vorschriften des Medizinprodukterechts nicht\nden sollen.“ angefügt.                                   beachtet sind, sind unbeschadet sonstiger Kon-","414            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nsequenzen die danach zuständigen Behörden                       die Entscheidungsfindung öffentlich zu be-\nhierüber zu informieren.                                        richten.“\n(6) Legt der Hersteller unvollständige An-                c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ntragsunterlagen vor, ist ihm eine angemessene                      „(5) Das Institut hat in allen wichtigen Ab-\nFrist, die insgesamt sechs Monate nicht über-                   schnitten des Bewertungsverfahrens Sach-\nsteigen darf, zur Nachreichung fehlender Unter-                 verständigen der medizinischen, pharmazeu-\nlagen einzuräumen. Wenn nach Ablauf der Frist                   tischen und gesundheitsökonomischen Wis-\ndie für die Entscheidung über den Antrag erfor-                 senschaft und Praxis, den Arzneimittelher-\nderlichen Unterlagen nicht vollständig vorliegen,               stellern sowie den für die Wahrnehmung der\nist der Antrag abzulehnen. Ansonsten entschei-                  Interessen der Patientinnen und Patienten\nden die Spitzenverbände der Krankenkassen in-                   und der Selbsthilfe chronisch Kranker und\nnerhalb von drei Monaten nach Vorlage der voll-                 behinderter Menschen maßgeblichen Organi-\nständigen Unterlagen. Über die Entscheidung ist                 sationen sowie der oder dem Beauftragten\nein Bescheid zu erteilen. Die Aufnahme ist zu                   der Bundesregierung für die Belange der Pa-\nwiderrufen, wenn die Anforderungen nach Ab-                     tientinnen und Patienten Gelegenheit zur\nsatz 4 nicht mehr erfüllt sind.                                 Stellungnahme zu geben. Die Stellungnah-\n(7) Das Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmit-                 men sind in die Entscheidung einzubezie-\nteln in das Hilfsmittelverzeichnis regeln die Spit-             hen.“\nzenverbände der Krankenkassen nach Maßgabe             118.  § 139c wird wie folgt geändert:\nder Absätze 3 bis 6. Sie können dabei vorsehen,\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\ndass von der Erfüllung bestimmter Anforderun-\ngen ausgegangen wird, sofern Prüfzertifikate ge-             b) Absatz 2 wird aufgehoben.\neigneter Institutionen vorgelegt werden oder die             c) In Satz 1 wird die Angabe „85a“ durch die\nEinhaltung einschlägiger Normen oder Stan-                      Angabe „87a“ ersetzt.\ndards in geeigneter Weise nachgewiesen wird.\n119.  § 140a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(8) Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig             a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nfortzuschreiben. Die Fortschreibung umfasst\ndie Weiterentwicklung und Änderungen der Sys-                   „Die Verträge zur integrierten Versorgung sol-\ntematik und der Anforderungen nach Absatz 2,                    len eine bevölkerungsbezogene Flächende-\ndie Aufnahme neuer Hilfsmittel sowie die Strei-                 ckung der Versorgung ermöglichen.“\nchung von Produkten, deren Aufnahme zurück-                  b) Folgender Satz wird angefügt:\ngenommen oder nach Absatz 6 Satz 5 widerru-                     „Die für die ambulante Behandlung im Rah-\nfen wurde. Vor einer Weiterentwicklung und Än-                  men der integrierten Versorgung notwendige\nderungen der Systematik und der Anforderun-                     Versorgung mit Arzneimitteln soll durch Ver-\ngen nach Absatz 2 ist den Spitzenorganisatio-                   träge nach § 130a Abs. 8 erfolgen.“\nnen der betroffenen Hersteller und Leistungser-\nbringer unter Übermittlung der hierfür erforderli-     120.  § 140b wird wie folgt geändert:\nchen Informationen innerhalb einer angemesse-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-                  aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\nben; die Stellungnahmen sind in die Entschei-                        eingefügt:\ndung einzubeziehen.“\n„5. Pflegekassen und zugelassenen Pfle-\n117. § 139a wird wie folgt geändert:                                           geeinrichtungen auf der Grundlage\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      des § 92b des Elften Buches,“.\naa) In Nummer 5 werden nach dem Wort                        bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\n„Nutzens“ die Wörter „und der Kosten“               b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\neingefügt.                                             „Die Krankenhäuser sind unabhängig von\nbb) In Nummer 6 werden der Punkt gestri-                    Satz 3 im Rahmen eines Vertrages zur inte-\nchen und folgende Wörter angefügt:                     grierten Versorgung zur ambulanten Behand-\nlung der im Katalog nach § 116b Abs. 3 ge-\n„sowie zu Diagnostik und Therapie von\nnannten hochspezialisierten Leistungen, sel-\nKrankheiten mit erheblicher epidemiologi-\ntenen Erkrankungen und Erkrankungen mit\nscher Bedeutung.“\nbesonderen Behandlungsverläufen berech-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             tigt.“\n„(4) Das Institut hat zu gewährleisten, dass    121.  § 140d wird wie folgt geändert:\ndie Bewertung des medizinischen Nutzens                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach den international anerkannten Stan-\ndards der evidenzbasierten Medizin und die                  aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze ein-\nökonomische Bewertung nach den hierfür                           gefügt:\nmaßgeblichen       international  anerkannten                    „Sie dürfen nur für voll- oder teilstationäre\nStandards, insbesondere der Gesundheits-                         und ambulante Leistungen der Kranken-\nökonomie erfolgt. Es hat in regelmäßigen Ab-                     häuser und für ambulante vertragsärztli-\nständen über die Arbeitsprozesse und -er-                        che Leistungen verwendet werden; dies\ngebnisse einschließlich der Grundlagen für                       gilt nicht für Aufwendungen für beson-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                415\ndere Integrationsaufgaben. Satz 2 gilt                      Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 132a, 132b\nnicht für Verträge, die vor dem 1. April                    Abs. 2 und § 132d Abs. 2“ ersetzt.\n2007 abgeschlossen worden sind. Die                    bb) Die Wörter „der Spitzenverbände“ werden\nKrankenkassen müssen gegenüber den                          durch die Wörter „des Spitzenverbandes\nKassenärztlichen Vereinigungen und den                      Bund“ ersetzt.\nKrankenhäusern die Verwendung der ein-\nbehaltenen Mittel darlegen.“                        c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nbb) Im bisherigen Satz 5 werden nach dem                       „(6) Die in der Verordnung nach § 140g ge-\nWort „Krankenhäuser“ ein Komma und                     nannten oder nach der Verordnung anerkann-\ndie Wörter „soweit die Mittel in den Jah-              ten Organisationen sowie die sachkundigen\nren 2007 und 2008 einbehalten wurden,“                 Personen werden bei der Durchführung ihres\neingefügt.                                             Mitberatungsrechts nach Absatz 2 vom Ge-\nmeinsamen Bundesausschuss durch geeig-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnete Maßnahmen organisatorisch und inhalt-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Ri-                lich unterstützt. Hierzu kann der Gemeinsame\nsikostruktur“ und der zweite Halbsatz ge-              Bundesausschuss eine Stabstelle Patienten-\nstrichen und nach dem Wort „bereinigen“                beteiligung einrichten. Die Unterstützung er-\nein Komma und die Wörter „soweit der                   folgt insbesondere durch Organisation von\ndamit verbundene einzelvertragliche Leis-              Fortbildung und Schulungen, Aufbereitung\ntungsbedarf den nach § 295 Abs. 2 auf                  von Sitzungsunterlagen, koordinatorische\nGrundlage des einheitlichen Bewertungs-                Leitung des Benennungsverfahrens auf Bun-\nmaßstabes für vertragsärztliche Leistun-               desebene und bei der Ausübung des in Ab-\ngen abgerechneten Leistungsbedarf ver-                 satz 2 Satz 4 genannten Antragsrechts.“\nmindert“ eingefügt.\n123.  § 144 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die\nWörter „Ab dem 1. Januar 2009 ist der“              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund die Angabe „§ 85a Abs. 2 Satz 1                    „Ortskrankenkassen können sich auf Be-\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 87a Abs. 3                  schluss ihrer Verwaltungsräte auch dann ver-\nSatz 2“ ersetzt.                                       einigen, wenn sich der Bezirk der neuen\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                           Krankenkasse nach der Vereinigung über\ndas Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.“\n„Die für die Bereinigungsverfahren erfor-\nderlichen arzt- und versichertenbezoge-             b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nnen Daten übermitteln die Krankenkassen                „Satzung“ das Wort „und“ durch ein Komma\nden zuständigen Gesamtvertragspart-                    ersetzt und nach dem Wort „Organe“ ein\nnern.“                                                 Komma und die Wörter „ein Konzept zur Or-\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                           ganisations-, Personal- und Finanzstruktur\nder neuen Krankenkasse einschließlich der\n„(5) Die Krankenkassen melden der von                    Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstel-\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigung,                     len“ eingefügt.\nder Deutschen Krankenhausgesellschaft und\nden Spitzenverbänden der Krankenkassen             124.  § 155 wird wie folgt geändert:\ngebildeten gemeinsamen Registrierungsstelle              a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Bun-\ndie Einzelheiten über die Verwendung der ein-               desverband über“ durch die Wörter „Spitzen-\nbehaltenen Mittel nach Absatz 1 Satz 1. Die                 verband Bund der Krankenkassen über, der\nRegistrierungsstelle veröffentlicht einmal jähr-            dieses auf die übrigen Betriebskrankenkas-\nlich einen Bericht über die Entwicklung der                 sen verteilt“ ersetzt.\nintegrierten Versorgung. Der Bericht soll auch\nb) In Absatz 4 werden die Sätze 3 bis 5 durch\nInformationen über Inhalt und Umfang der\nfolgende Sätze ersetzt:\nVerträge enthalten.“\n„Reicht das Vermögen des Arbeitgebers nicht\n122. § 140f wird wie folgt geändert:\naus, um die Gläubiger zu befriedigen, haben\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           die übrigen Betriebskrankenkassen die Ver-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „von den                    pflichtungen zu erfüllen. Die Sätze 1 bis 3 gel-\nSpitzenverbänden“ durch die Wörter                     ten nicht, wenn die Satzung der geschlosse-\n„von dem Spitzenverband Bund“ ersetzt.                 nen Betriebskrankenkasse eine Regelung\nbb) In Satz 5 wird die Angabe „nach § 91                    nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält; in\nAbs. 4 bis 7“ durch die Angabe „nach                   diesem Fall haben die übrigen Betriebskran-\n§ 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 116b                kenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen.\nAbs. 4, § 136 Abs. 2 Satz 2, §§ 137, 137a,             Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den\n137b, 137c und 137f“ ersetzt.                          Sätzen 3 und 4 kann nur vom Spitzenverband\nBund der Krankenkassen verlangt werden,\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    der die Verteilung auf die einzelnen Betriebs-\naa) Die Angabe „§ 126 Abs. 2“ wird durch die                krankenkassen vornimmt und die zur Tilgung\nAngabe „§ 126 Abs. 1 Satz 3“, die An-                  erforderlichen Beträge von den Betriebskran-\ngabe „§ 128“ durch die Angabe „§ 139“                  kenkassen anfordert. Klagen gegen die Gel-\nund die Angabe „§§ 132a und 132b                       tendmachung der Beträge und gegen ihre","416             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nVollstreckung haben keine aufschiebende              126.  § 165 wird wie folgt geändert:\nWirkung.“                                                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                  „(1) Der Bezirk der See-Krankenkasse er-\n„(5) Für die Erfüllung                                     streckt sich auf das Bundesgebiet.“\n1. einer am 1. Januar 2008 bestehenden Ver-                b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nschuldung,                                                 „Soweit die See-Berufsgenossenschaft Ver-\n2. der sonstigen Schließungskosten, wenn                       waltungsausgaben der See-Krankenkasse\ndie Auflösung oder Schließung innerhalb                    trägt, sind diese von der See-Krankenkasse\nvon zehn Jahren nach dem 1. Januar 2008                    zu erstatten.“\nerfolgt und die an diesem Tag bestehende               c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nVerschuldung nach Nummer 1 zum Zeit-                          „(3) Die See-Krankenkasse wird von der\npunkt der Auflösung oder Schließung noch                   Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre\nnicht getilgt war,                                         Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesi-\n3. der Ansprüche der Leistungserbringer und                    chert ist. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den\nder Ansprüche aus der Versicherung sowie                   Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam\nwird. Bei Schließung gilt § 155 Abs. 1 bis 3\n4. der Forderungen auf Grund zwischen- und                     entsprechend mit der Maßgabe, dass nach\nüberstaatlichen Rechts                                     der Abwicklung der Geschäfte verbleibendes\neiner aufgelösten oder geschlossenen Be-                       Vermögen auf die Bundesrepublik Deutsch-\ntriebskrankenkasse haftet auch die neue                        land übergeht.“\nKrankenkasse, wenn sich eine Betriebskran-           127.  In § 167 werden die Sätze 1 und 2 durch folgen-\nkenkasse nach dem 1. April 2007 mit einer                  den Satz ersetzt:\nanderen Krankenkasse nach § 171a vereinigt\nund die neue Krankenkasse einer anderen                    „Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\nKassenart angehört. Die Haftung nach Satz 1                schaft-Bahn-See führt die Krankenversicherung\nwird nicht dadurch berührt, dass sich die auf-             nach den Vorschriften dieses Buches durch.“\ngelöste oder geschlossene Betriebskranken-           128.  In § 168a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder\nkasse nach dem 1. April 2007 mit einer ande-               eines Spitzenverbandes der Ersatzkassen“ ge-\nren Krankenkasse nach § 171a vereinigt hat                 strichen.\nund die neue Krankenkasse einer anderen              129.  In § 171 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-\nKassenart angehört. Der Spitzenverband                     den Satz ersetzt:\nBund der Krankenkassen stellt für jede Be-\ntriebskrankenkasse die Höhe der am 1. Ja-                  „Reicht das Vermögen einer geschlossenen Er-\nnuar 2008 bestehenden Verschuldung fest                    satzkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befrie-\nund nimmt ihre Verteilung auf die einzelnen                digen, gilt § 155 Abs. 4 Satz 4 bis 6 und Abs. 5\nBetriebskrankenkassen bei Auflösung oder                   entsprechend.“\nSchließung einer Betriebskrankenkasse vor.           130.  Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt:\nAbsatz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.“\n„§ 171a\n125. § 164 wird wie folgt geändert:                                             Kassenartenübergreifende\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    Vereinigung von Krankenkassen\naa) Die Sätze 4 bis 6 werden durch folgende                   (1) Die im Ersten bis Vierten und diesem Titel\nSätze ersetzt:                                       dieses Abschnitts genannten Krankenkassen\nkönnen sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte\n„Reicht das Vermögen der Handwerksin-                mit den in diesen Titeln genannten Krankenkas-\nnung nicht aus, um die Gläubiger zu be-              sen anderer Kassenarten vereinigen. Der Be-\nfriedigen, haben die übrigen Innungskran-            schluss bedarf der Genehmigung der vor der\nkenkassen die Verpflichtungen zu erfül-              Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.\nlen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn            § 144 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der\ndie Satzung der geschlossenen Innungs-               Maßgabe, dass dem Antrag auf Genehmigung\nkrankenkasse eine Regelung nach § 173                auch eine Erklärung beizufügen ist, welche Kas-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält; in diesem Fall          senartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben\nhaben die übrigen Innungskrankenkassen               soll. Soll danach die neue Krankenkasse Mit-\ndie Verpflichtungen zu erfüllen. Für die             glied des Verbandes werden, dem die an der\nHaftung nach den Sätzen 4 und 5 gilt                 Vereinigung beteiligte Krankenkasse mit der\n§ 155 Abs. 4 Satz 5 und 6 und Abs. 5                 kleinsten Mitgliederzahl am Tag der Beantra-\nentsprechend.“                                       gung der Genehmigung angehört hat, kann die-\nbb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4                ser die Mitgliedschaft der neuen Krankenkasse\nSatz 6“ durch die Angabe „§ 155 Abs. 4               gegenüber den Aufsichtsbehörden nach Satz 2\nSatz 7“ ersetzt.                                     ablehnen, wenn auf Grund einer von der Auf-\nsichtsbehörde dieses Verbandes durchgeführten\ncc) Satz 8 wird aufgehoben.\nPrüfung einvernehmlich festgestellt wird, dass\nb) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 1“                hierdurch seine finanziellen Grundlagen gefähr-\ndie Angabe „und § 155 Abs. 5“ eingefügt.                   det würden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007               417\n(2) Die neue Krankenkasse hat für die Dauer                  aa) In Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende\nvon fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der                            Nummer 4a eingefügt:\nVereinigung Zahlungsverpflichtungen auf Grund                         „4a. die Deutsche Rentenversicherung\nder Haftung nach Schließung einer Kranken-                                 Knappschaft-Bahn-See,“.\nkasse oder der Gewährung finanzieller Hilfen\nnach § 265a gegenüber den Verbänden zu erfül-                   bb) In Satz 2 werden die Wörter „abgegrenzte\nlen, denen gegenüber die an der Vereinigung be-                       Regionen im Sinne des § 143 Abs. 1“\nteiligten Krankenkassen ohne die Vereinigung                          durch die Wörter „die Gebiete der Län-\nzahlungspflichtig geworden wären. § 155 Abs. 5                        der“ ersetzt und nach dem Wort „ergibt“\ngilt. Die für die Ermittlung der Zahlungsverpflich-                   ein Semikolon und die Wörter „soweit\ntung maßgeblichen Größen sind auf die neue                            eine Satzungsregelung am 31. März 2007\nKrankenkasse unter Zugrundelegung des Ver-                            für ein darüber hinausgehendes Gebiet\nhältnisses anzuwenden, in dem diese Größen                            gegolten hat, bleibt dies unberührt“ ein-\nbei den an der Vereinigung beteiligten Kranken-                       gefügt.\nkassen am Tag der Stellung des Antrags auf Ge-               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nnehmigung der Vereinigung zueinander gestan-                    gefügt:\nden haben. Die neue Krankenkasse hat den be-                        „(2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den\ntroffenen Verbänden die für die Ermittlung der                  weiteren Ausbau der knappschaftlichen Ver-\nHöhe des Zahlungsanspruchs erforderlichen An-                   sicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\ngaben mitzuteilen. Handelt es sich bei der neuen                Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten\nKrankenkasse um eine Betriebs- oder Ersatz-                     bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-\nkasse, gilt bei Schließung dieser Krankenkasse                  kel 22 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember\n§ 164 Abs. 2 bis 5 entsprechend.“                               1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist,\n131. Nach § 171a wird folgender § 171b eingefügt:                    gilt nicht für Personen, die nach dem 31. März\n2007 Versicherte der Deutschen Rentenversi-\n„§ 171b                                  cherung Knappschaft-Bahn-See werden.“\nEinführungsregelung zur                        c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nInsolvenzfähigkeit von Krankenkassen                          „(7) War an einer Vereinigung nach § 171a\neine Betriebs- oder Innungskrankenkasse\nDie Krankenkassen bilden vom 1. Januar\nohne Satzungsregelung nach Absatz 2 Satz 1\n2010 an einen Kapitalstock zur Absicherung ih-\nNr. 4 beteiligt, und gehört die aus der Vereini-\nrer Verpflichtungen aus Versorgungszusagen,\ngung hervorgegangene Krankenkasse einem\nder im Insolvenzfall ausschließich zur Befriedi-\nVerband der Betriebs- oder Innungskranken-\ngung der unverfallbaren Versorgungsanwart-\nkassen an, ist die neue Krankenkasse auch\nschaften zur Verfügung steht und zum Zeitpunkt\nfür die Versicherungspflichtigen und Versi-\nder Anwendbarkeit der Insolvenzordnung auf\ncherungsberechtigten wählbar, die ein Wahl-\nalle Krankenkassen eine Überschuldung wegen\nrecht zu der Betriebs- oder Innungskranken-\nungedeckter Versorgungsverpflichtungen aus-\nkasse gehabt hätten, wenn deren Satzung\nschließt. Der Zeitpunkt, von dem an die Insol-\nvor der Vereinigung eine Regelung nach Ab-\nvenzordnung für alle Krankenkassen gelten soll,\nsatz 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten hätte.“\ndie Abgenzung der Verpflichtungen aus Versor-\ngungszusagen, die Festlegung der für die Kran-         134.  § 174 wird wie folgt geändert:\nkenkassen nach Einführung der Insolvenzfähig-                a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nkeit maßgeblichen Rechnungslegungsvorschrif-\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „See-\nten sowie das Entfallen der Haftung der Länder\nKrankenkasse“ das Komma und die Wörter\nnach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung spätes-\n„die bei der Deutschen Rentenversicherung\ntens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ge-\nKnappschaft-Bahn-See beschäftigten versi-\nsundheitsfonds wird durch Bundesgesetz gere-\ncherungspflichtigen oder versicherungsbe-\ngelt.“\nrechtigten Arbeitnehmer können die Mitglied-\n132. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des                      schaft bei der Deutschen Rentenversicherung\nSechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:                       Knappschaft-Bahn-See“ gestrichen.\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-\n„Zweiter Abschnitt\nfügt:\nWahlrechte der Mitglieder“                             „(5) Abweichend von § 173 werden Versi-\ncherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mit-\nund im Zweiten Abschnitt des Sechsten Kapitels\nglied der Krankenkasse oder des Rechts-\nwird die Überschrift\nnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zu-\n„Erster Titel                              letzt versichert waren, andernfalls werden sie\nMitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 ge-\nWahlrechte der Mitglieder“                         wählten Krankenkasse; § 173 gilt.“\naufgehoben.                                            135.  § 175 wird wie folgt geändert:\n133. § 173 wird wie folgt geändert:                               a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „verein-\nbaren die Spitzenverbände der Orts-, Be-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            triebs-, Innungs- und Ersatzkassen gemein-","418              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nsam und einheitlich Regeln über die Zustän-               angehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem\ndigkeit“ durch die Wörter „legt der Spitzen-              ersten Tag der Geltung der Niederlassungser-\nverband Bund der Krankenkassen Regeln                     laubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für Per-\nüber die Zuständigkeit fest“ ersetzt.                     sonen, die am 1. April 2007 keinen anderweiti-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          gen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall\nhaben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem\naa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Mit-                  Tag. Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er\ngliedsbescheinigung“ die Wörter „oder                nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraus-\ndas Bestehen einer anderweitigen Absi-               setzungen der Versicherungspflicht nach den in\ncherung im Krankheitsfall“ eingefügt.                Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                        Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass\nder für die Zeit seit dem Eintritt der Versiche-\n„Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Ja-\nrungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemes-\nnuar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie\nsen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhe-\nihren Zusatzbeitrag oder verringert sie\nbung abgesehen werden kann.“\nihre Prämienzahlung, kann die Mitglied-\nschaft abweichend von Satz 1 bis zur           138.  § 190 wird wie folgt geändert:\nerstmaligen Fälligkeit der Beitragserhe-             a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort\nbung, der Beitragserhöhung oder der                     „fort“ das Komma und die Wörter „es sei\nPrämienverringerung gekündigt werden.“                  denn, die Voraussetzungen der freiwilligen\ncc) Nach Satz 5 werden folgende Sätze ein-                   Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 sind nicht\ngefügt:                                                 erfüllt“ gestrichen.\n„Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf            b) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 13 an-\ndas Kündigungsrecht nach Satz 5 spä-                    gefügt:\ntestens einen Monat vor erstmaliger Fäl-                   „(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1\nligkeit hinzuweisen. Kommt die Kranken-                 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf\nkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 ge-              des Vortages, an dem\ngenüber einem Mitglied verspätet nach,\n1. ein anderweitiger Anspruch auf Absiche-\nverschiebt sich für dieses Mitglied die Er-\nrung im Krankheitsfall begründet wird oder\nhebung oder die Erhöhung des Zusatz-\nbeitrags und die Frist für die Ausübung                 2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt\ndes Sonderkündigungsrechts um den                          in einen anderen Staat verlegt wird.\nentsprechenden Zeitraum.“                               Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Mitglieder, die Emp-\ndd) Im bisherigen Satz 6 werden nach dem                     fänger von Leistungen nach dem Dritten,\nWort „sind“ das Wort „oder“ durch ein                   Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des\nKomma ersetzt und die Wörter „Satz 1                    Zwölften Buches sind.“\ngilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt,“       139.  § 191 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nee) Folgender Satz wird angefügt:\naa) In Nummer 2 wird das Komma durch das\n„Die Kündigung der Mitgliedschaft durch                      Wort „oder“ ersetzt.\neine Person, die am 2. Februar 2007 oder\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.\nspäter erfolgt, um in ein privates Kranken-\nversicherungsunternehmen zu wechseln,                   cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.\nist unwirksam, wenn die Voraussetzun-                b) Satz 2 wird aufgehoben.\ngen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 zu diesem Zeit-\n140.  In § 194 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Höhe,\npunkt nicht vorliegen.“\nFälligkeit und Zahlung der Beiträge“ durch die\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                           Wörter „Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung\n„(6) Der Spitzenverband Bund der Kran-                 des Zusatzbeitrags nach § 242“ ersetzt.\nkenkassen legt für die Meldungen und Mit-           141.  In § 197a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die\ngliedsbescheinigungen nach dieser Vorschrift              Spitzenverbände“ ersetzt durch die Wörter „der\neinheitliche Verfahren und Vordrucke fest.“               Spitzenverband Bund“.\n136.  § 177 wird aufgehoben.                                  142.  Nach § 197a wird folgender § 197b eingefügt:\n136a. Im Zweiten Abschnitt des Sechsten Kapitels                                          „§ 197b\nwird der Zweite Titel aufgehoben.                                      Aufgabenerledigung durch Dritte\n137.  Dem § 186 wird folgender Absatz 11 angefügt:                     Krankenkassen können die ihnen obliegenden\n„(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1               Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder\nNr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem               durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen\nersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf                    lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch\nAbsicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mit-             die Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten wirt-\ngliedschaft von Ausländern, die nicht Angehö-                 schaftlicher ist, es im wohlverstandenen Inte-\nrige eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni-              resse der Betroffenen liegt und Rechte der Ver-\non, eines Vertragsstaates des Abkommens über                  sicherten nicht beeinträchtigt werden. Wesentli-\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder Staats-                 che Aufgaben zur Versorgung der Versicherten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                419\ndürfen nicht in Auftrag gegeben werden. § 88                e) In Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5 durch\nAbs. 3 und 4 und die §§ 89, 90 bis 92 und 97                    die folgenden Sätze ersetzt:\ndes Zehnten Buches gelten entsprechend.“\n„Die Ersatzkassen haben für alle Verträge auf\n143.  In § 210 Abs. 2 werden die Wörter „von den                      Landesebene, die nicht gemeinsam und ein-\nBundesverbänden“ durch die Wörter „von dem                      heitlich abzuschließen sind, jeweils einen Be-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-                      vollmächtigten mit Abschlussbefugnis zu be-\nsetzt und die Angabe „§ 136a Satz 1 Nr. 1,                      nennen. Ersatzkassen können sich auf eine\n§ 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ gestrichen.                         gemeinsame Vertretung auf Landesebene ei-\nnigen. Für gemeinsam und einheitlich abzu-\n143a. Nach § 211 wird folgender § 211a eingefügt:\nschließende Verträge auf Landesebene müs-\n„§ 211a                                    sen sich die Ersatzkassen auf einen gemein-\nsamen Bevollmächtigten mit Abschlussbe-\nEntscheidungen auf Landesebene                          fugnis einigen. In den Fällen der Sätze 5 und 6\nDie Landesverbände der Krankenkassen und                     können die Ersatzkassen die Verbände der\ndie Ersatzkassen sollen sich über die von ihnen                 Ersatzkassen als Bevollmächtigte benennen.\nnach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich                    Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben\nzu treffenden Entscheidungen einigen. Kommt                     die Ersatzkassen für sonstige Maßnahmen\neine Einigung nicht zustande, erfolgt die Be-                   und Entscheidungen einen gemeinsamen\nschlussfassung durch je einen Vertreter der Kas-                Vertreter zu benennen. Können sich die Er-\nsenart, dessen Stimme mit der landesweiten An-                  satzkassen in den Fällen der Sätze 6 und 8\nzahl der Versicherten nach der Statistik KM6                    nicht auf einen gemeinsamen Vertreter eini-\nseiner Kassenart zu gewichten ist. Die Gewich-                  gen, bestimmt die Aufsicht den Vertreter. So-\ntung ist entsprechend der Entwicklung der Ver-                  weit für die Aufgabenerfüllung der Erlass von\nsichertenzahlen nach der Statistik KM6 jährlich                 Verwaltungsakten notwendig ist, haben im\nzum 1. Januar anzupassen.“                                      Falle der Bevollmächtigung die Verbände der\nErsatzkassen hierzu die Befugnis.“\n144.  § 212 wird wie folgt geändert:\n145.  § 213 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 213\n„(1) Die nach § 212 Abs. 1 in der bis zum\n31. Dezember 2008 geltenden Fassung be-                                   Rechtsnachfolge,\nstehenden Bundesverbände werden kraft Ge-                     Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse\nsetzes zum 1. Januar 2009 in Gesellschaften\n(1) Das den bis zum 31. Dezember 2008 be-\ndes bürgerlichen Rechts umgewandelt. Ge-\nstehenden Bundesverbänden zustehende Ver-\nsellschafter der Gesellschaften sind die am\nmögen wandelt sich in Gesamthandsvermögen\n31. Dezember 2008 vorhandenen Mitglieder\nder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts\ndes jeweiligen Bundesverbandes. Nach dem\num. Für die Arbeitsverhältnisse findet § 613a\n31. Dezember 2008 steht es den Gesellschaf-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend\ntern frei, über den Fortbestand der Gesell-\nAnwendung. Für Ansprüche aus Dienst- und Ar-\nschaft und die Gestaltung der Gesellschafts-\nbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf\nverhältnisse zu entscheiden. Soweit sich aus\nVersorgung haften die Gesellschafter zeitlich un-\nden folgenden Vorschriften nichts anderes er-\nbeschränkt. Bei Auflösung eines Verbandes der\ngibt, finden die Vorschriften des Bürgerlichen\nErsatzkassen oder des Austritts eines Mitglieds\nGesetzbuchs über die Gesellschaft bürgerli-\naus einem Verband der Ersatzkassen haften die\nchen Rechts Anwendung. Der Gesellschaft\nVereinsmitglieder für Ansprüche aus Dienst- und\nnach Satz 1 können Krankenkassen der je-\nArbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf\nweiligen Kassenart beitreten.“\nVersorgung zeitlich unbeschränkt. Die bei den\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bun-\ndesverbänden tätigen Angestellten, für die die\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „eines Bun-                Dienstordnung gilt, werden unter Wahrung ihrer\ndesverbandes und“ gestrichen.                            Rechtsstellung und Fortgeltung der jeweiligen\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                         Dienstordnungen bei den Gesellschaften be-\nschäftigt. § 164 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n„(4) Die Gesellschaften nach Absatz 1 sind            Angestellte, für die die Dienstordnung gilt, haben\nRechtsnachfolger der nach § 212 in der bis               einen Anspruch auf Anstellung bei einem Lan-\nzum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung                  desverband ihrer Wahl; der Landesverband\nbestehenden Bundesverbände. Zweck der                    muss zuvor Mitglied des Bundesverbandes nach\nGesellschaft ist die Erfüllung ihrer sich nach           § 212 in der bis zum 31. Dezember 2008 gelten-\n§ 214 ergebenden oder zusätzlich vertraglich             den Fassung gewesen sein, bei dem der Dienst-\nvereinbarten Aufgaben. Bis zum Abschluss                 ordnungsangstellte angestellt war. Der Landes-\neines Gesellschaftsvertrages gelten die zur              verband, der den Dienstordnungsangestellten\nErreichung des Gesellschaftszwecks erfor-                beschäftigt hat, hat einen Ausgleichsanspruch\nderlichen Pflichten und Rechte als vereinbart.           gegen die übrigen Landesverbände. Für die Ver-\nDas Betriebsverfassungsgesetz findet An-                 gütungs- und Versorgungsansprüche haften die\nwendung.“                                                Gesellschafter zeitlich unbeschränkt.","420           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\n(2) Die in den Bundesverbänden bis zum                      (2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\n31. Dezember 2008 bestehenden Personalräte                  kassen ist eine Körperschaft des öffentlichen\nnehmen ab dem 1. Januar 2009 die Aufgaben                   Rechts.\neines Betriebsrates mit dessen Rechten und\nPflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz                                       § 217b\nübergangsweise wahr. Das Übergangsmandat\nOrgane\nendet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das\nWahlergebnis bekannt gegeben ist; es besteht                   (1) Bei dem Spitzenverband Bund der Kran-\nlängstens bis zum 31. Mai 2010.                             kenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein\nVerwaltungsrat gebildet. Ein Mitglied des Ver-\n(3) Die in den Bundesverbänden am 31. De-                waltungsrates muss dem Verwaltungsrat oder\nzember 2008 jeweils bestehenden Dienstverein-               der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse\nbarungen gelten in den Gesellschaften des bür-              angehören. § 33 Abs. 3, die §§ 37, 40, 41, 42\ngerlichen Rechts als Betriebsvereinbarungen für             Abs. 1 bis 3, die §§ 58, 59, 62 Abs. 1 bis 2, 4\nlängstens 24 Monate fort, soweit sie nicht durch            bis 6, § 63 Abs. 1, 3, 4, § 64 Abs. 1 bis 3 und\nandere Regelungen ersetzt werden.                           § 66 Abs. 1 des Vierten Buches und § 197 gelten\n(4) Auf die bis zum 31. Dezember 2008 förm-              entsprechend. Abweichend von § 58 Abs. 2 des\nlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren im Be-             Vierten Buches endet die Amtsdauer der im Jahr\nreich der Bundesverbände finden bis zu deren                2007 gewählten Mitglieder sieben Monate nach\nAbschluss die Bestimmungen des Bundesper-                   den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozial-\nsonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwen-                   versicherung.\ndung. Dies gilt auch für Verfahren vor der Eini-               (2) Bei dem Spitzenverband Bund der Kran-\ngungsstelle und den Verwaltungsgerichten. In                kenkassen wird ein Vorstand gebildet. Der Vor-\nden Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesen Ver-           stand besteht aus höchstens drei Personen. Der\nfahren an die Stelle der Personalvertretung die             Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstands-\nnach dem Betriebsverfassungsgesetz zustän-                  vorsitzende und dessen Stellvertreter werden\ndige Arbeitnehmervertretung.                                von dem Verwaltungsrat gewählt. Der Vorstand\n(5) Bei der Fusion von Landesverbänden wird              verwaltet den Spitzenverband und vertritt den\ndie Gesellschaft mit dem Rechtsnachfolger des               Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich,\nfusionierten Landesverbandes fortgeführt.                   soweit Gesetz oder sonstiges für den Spitzen-\nverband maßgebendes Recht nichts Abwei-\n(6) Der Spitzenverband Bund soll den Be-\nchendes bestimmen. Die Mitglieder des Vorstan-\nschäftigten der nach § 212 Abs. 1 in der bis\ndes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. § 35a\nzum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung be-\nAbs. 1 bis 3, 6 und 7 des Vierten Buches gilt\nstehenden Bundesverbände sowie den Beschäf-\nentsprechend.\ntigten der Verbände der Ersatzkassen eine An-\nstellung anbieten, soweit dies für eine ordnungs-              (3) Bei dem Spitzenverband Bund der Kran-\ngemäße Erfüllung der Aufgaben des Spitzenver-               kenkassen wird eine Mitgliederversammlung ge-\nbandes Bund erforderlich ist. Einer vorherigen              bildet. Die Mitgliederversammlung wählt den\nAusschreibung bedarf es nicht.“                             Verwaltungsrat. In die Mitgliederversammlung\nentsendet jede Mitgliedskasse jeweils einen Ver-\n146. § 214 wird wie folgt gefasst:\ntreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus\n„§ 214                               ihrem Verwaltungsrat oder ihrer Vertreterver-\nAufgaben                               sammlung. Eine Ersatzkasse entsendet jeweils\nzwei Vertreter der Versicherten aus ihrem Ver-\nDie Gesellschaft hat die Aufgabe, die Ver-               waltungsrat. § 64 Abs. 1 und 3 des Vierten Bu-\npflichtungen auf Grund der Rechtsnachfolge                  ches gilt entsprechend.\noder aus Gesetz zu erfüllen. Die Gesellschafter\nkönnen im Gesellschaftsvertrag weitere Aufga-                                      § 217c\nben zur Unterstützung der Durchführung der ge-\nsetzlichen Krankenversicherung vereinbaren.“                       Wahl des Verwaltungsrates und des\nVorsitzenden der Mitgliederversammlung\n147. Dem § 215 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Zu wählen sind als Mitglieder des Verwal-\n„Vorstandsverträge, die nach dem 25. Oktober                tungsrates für\n2006 abgeschlossen oder verlängert werden,\nenden spätestens zum 31. Dezember 2008. Ent-                1. die Allgemeinen Ortskrankenkassen sieben\nsprechend verkürzt sich die Amtszeit.“                          Versichertenvertreter und sieben Arbeitgeber-\nvertreter,\n148. Die §§ 216 und 217 werden aufgehoben.\n2. die Ersatzkassen 13 Versichertenvertreter,\n149. Nach § 217 werden die folgenden §§ 217a\n3. die Betriebskrankenkassen vier Versicherten-\nbis 217g eingefügt:\nvertreter und vier Arbeitgebervertreter,\n„§ 217a\n4. die Innungskrankenkassen zwei Versicherten-\nErrichtung des                                vertreter und zwei Arbeitgebervertreter,\nSpitzenverbandes Bund der Krankenkassen\n5. die See-Krankenkasse, die Deutsche Renten-\n(1) Die Krankenkassen bilden den Spitzenver-                 versicherung Knappschaft-Bahn-See und die\nband Bund der Krankenkassen.                                    Landwirtschaftlichen Krankenkassen gemein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007              421\nsam ein Versichertenvertreter und ein Arbeit-            gebervertreter in der Mitgliederversammlung\ngebervertreter.                                          wählen die Arbeitgebervertreter und deren Stell-\nvertreter aus den Vorschlagslisten für den Ver-\nBei einer Abstimmung wird die Stimme eines\nwaltungsrat. Bei den nach Satz 7 getrennten\nvon der Mitgliederversammlung gewählten\nWahlgängen hat ein wahlberechtigter Vertreter\n1. Versichertenvertreters der Allgemeinen Orts-              der Mitgliedskasse bei einem Wahlgang so viele\nkrankenkassen mit jeweils fünf Siebteln und              Stimmen, wie jeweils Sitze nach Absatz 1 zur\ndie eines Arbeitgebervertreters jeweils mit              Verfügung stehen.\nsechzehn Siebteln,                                          (3) Gewählt sind jeweils die Bewerber auf der\n2. Versichertenvertreters der Ersatzkassen mit               Vorschlagsliste, die die höchste der nach Ab-\njeweils zwanzig Dreizehnteln,                            satz 4 gewichteten, abgegebenen Stimmenzahl\nerhalten (Höchstzahlen). Dabei sind so viele Be-\n3. Versichertenvertreters der Betriebskranken-               werber mit den Höchstzahlen gewählt, wie Sitze\nkassen mit jeweils drei Vierteln und die eines           je Kassenart nach Absatz 1 zu verteilen sind.\nArbeitgebervertreters mit jeweils neun Vier-             Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertre-\nteln,                                                    ter.\n4. Versichertenvertreters der Innungskranken-                   (4) Bei der Wahl der Mitglieder des Verwal-\nkassen mit jeweils einer Halben und die eines            tungsrates durch die Mitgliederversammlung\nArbeitgebervertreters mit drei Halben,                   sind die Stimmen der Mitgliedskassen des Spit-\n5. gemeinsamen Versichertenvertreters der                    zenverbandes Bund zu gewichten. Die Gewich-\nSee-Krankenkasse, der Deutschen Renten-                  tung orientiert sich an der bundesweiten Anzahl\nversicherung Knappschaft-Bahn-See und                    der Versicherten eines Mitgliedes. Maßgebend\nder Landwirtschaftlichen Krankenkassen mit 1             sind die Versichertenzahlen nach der Statistik\nund die des gemeinsamen Arbeitgebervertre-               KM6 des vorherigen Jahres. Die Gewichtung ist\nters mit 2                                               entsprechend der Entwicklung der Versicherten-\nzahlen nach der Statistik KM6 jährlich zum 1. Ja-\ngewichtet. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter         nuar anzupassen. Das Nähere regelt die Sat-\nzu wählen. § 43 Abs. 2 des Vierten Buches gilt               zung.\nentsprechend. In Anpassung an die Entwicklung\nder Zahlen der Versicherten kann die Satzung                    (5) Die Mitgliederversammlung wählt aus ih-\nunter Beachtung der Parität der Vertreter von Ar-            ren Reihen einen Vorsitzenden und dessen Stell-\nbeitnehmern und Arbeitgebern im Endergebnis,                 vertreter. Die Wahl des Vorsitzenden der Mitglie-\nder Höchstzahl von 52 Verwaltungsratssitzen                  derversammlung erfolgt mit einer Mehrheit von\nund der größtmöglichen Annäherung an den je-                 zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mit-\nweiligen prozentualen Versichertenanteil der je-             gliedskassen. Für die Mitgliedskasse kann nur\nweiligen Kassenart eine von den Sätzen 1 und 2               eine einheitliche Stimmabgabe erfolgen. Das\nabweichende Sitz- und Stimmenverteilung fest-                Bundesministerium für Gesundheit lädt die Mit-\nlegen.                                                       glieder des Spitzenverbandes Bund zu der ers-\nten konstituierenden Mitgliederversammlung ein\n(2) Die Wahl des Verwaltungsrates wird nach               und leitet in dieser ersten Sitzung die Wahl des\nVorschlagslisten durchgeführt. Jede Kassenart                Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Für\nsoll eine Vorschlagsliste erstellen, die mindes-             die erste Sitzung der Mitgliederversammlung gilt\ntens so viele Bewerber enthält, wie ihr Sitze                § 76 der Wahlordnung für die Sozialversicherung\nnach Absatz 1 zugeordnet sind. Entsprechendes                entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vertre-\ngilt für die nach Absatz 1 Nr. 5 zu wählenden                ter des Bundesministeriums für Gesundheit die\nMitglieder. Verständigt sich eine Kassenart nicht            Aufgaben des Wahlausschusses wahrnimmt. Zu\nauf eine Vorschlagsliste, benennt jede Kranken-              den nachfolgenden Sitzungen der Mitgliederver-\nkasse dieser Kassenart einen Bewerber als Ver-               sammlung beruft der Vorsitzende ein. Er leitet\nsichertenvertreter und einen Bewerber als Ar-                die Wahl des Verwaltungsrates und stellt das\nbeitgebervertreter; die Ersatzkassen benennen                Wahlergebnis fest. Das Nähere regelt die Sat-\njeweils bis zu drei Versichertenvertreter. Aus               zung.\nden eingereichten Einzelvorschlägen erstellt der\n(6) Der Vorsitzende der Mitgliederversamm-\nVorsitzende der Mitgliederversammlung die kas-\nlung lädt den gewählten Verwaltungsrat zu sei-\nsenartbezogene Vorschlagsliste mit den Bewer-\nner konstituierenden Sitzung ein und leitet die\nbern. Entsprechendes gilt für die Erstellung der\nWahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates.\nVorschlagslisten mit den zu wählenden Stellver-\nFür die erste Sitzung des Verwaltungsrates gel-\ntretern. Die Vorschlagslisten werden getrennt für\nten die §§ 75 und 76 der Wahlordnung für die\ndie Vertreter der Versicherten und der Arbeitge-\nSozialversicherung entsprechend mit der Maß-\nber sowie jeweils deren Stellvertreter erstellt. Die\ngabe, dass der Vorsitzende der Mitgliederver-\nWahl erfolgt jeweils getrennt für die Vertreter der\nsammlung die Aufgaben des Wahlausschusses\nVersicherten und der Arbeitgeber, getrennt für\nwahrnimmt.\nderen Stellvertreter sowie getrennt nach Kas-\nsenarten. Die Versichertenvertreter in der Mit-                 (7) Das Nähere zur Durchführung der Wahl\ngliederversammlung wählen die Versichertenver-               des Verwaltungsrates und der Wahl des Vorsit-\ntreter und deren Stellvertreter aus den Vor-                 zenden der Mitgliederversammlung sowohl für\nschlagslisten für den Verwaltungsrat. Die Arbeit-            die Wahl im Errichtungsstadium wie auch für","422          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\ndie folgenden Wahlen nach Ablauf der jeweiligen             desverbände der Krankenkassen und die Versi-\nAmtsperioden kann das Bundesministerium für                 cherten.\nGesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nstimmung des Bundesrates in einer Wahlord-                                        § 217f\nnung regeln.\nAufgaben des\nSpitzenverbandes Bund der Krankenkassen\n§ 217d\n(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nAufsicht, Haushalts- und                       kassen hat ab dem 1. Juli 2008 die ihm gesetz-\nRechnungswesen, Vermögen, Statistiken                  lich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.\nDer Spitzenverband Bund der Krankenkassen                   (2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nuntersteht der Aufsicht des Bundesministeriums              kassen unterstützt die Krankenkassen und ihre\nfür Gesundheit, bei Ausführung des § 217f Abs. 3            Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufga-\nder Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit              ben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen,\nund Soziales. Die Aufsicht über den Spitzenver-             insbesondere durch die Entwicklung von und\nband Bund der Krankenkassen in seiner Funk-                 Abstimmung zu Datendefinitionen (Formate,\ntion als Verbindungsstelle nach § 219a wird                 Strukturen und Inhalte) und Prozessoptimierun-\nvom Bundesministerium für Gesundheit im Ein-                gen (Vernetzung der Abläufe) für den elektroni-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-                 schen Datenaustausch in der gesetzlichen Kran-\nbeit und Soziales ausgeübt. § 208 Abs. 2 gilt               kenversicherung und mit den Arbeitgebern.\nentsprechend.\n(3) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\n§ 217e                                kassen trifft in grundsätzlichen Fach- und\nRechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags-\nSatzung                                und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhe-\n(1) Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu               bung der Beiträge (§§ 23, 76 des Vierten Bu-\nbeschließen. Die Satzung bedarf der Genehmi-                ches). Der Spitzenverband Bund der Kranken-\ngung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Der                  kassen gibt Empfehlungen zur Benennung und\nSpitzenverband Bund hat seinen Sitz in Berlin;              Verteilung von beauftragten Stellen nach § 28f\ndie Satzung kann einen davon abweichenden                   Abs. 4 des Vierten Buches.\nSitz bestimmen. Die Verbindungsstelle (§ 219a)                 (4) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nhat ihren Sitz in Bonn; die Satzung kann einen              kassen trifft Entscheidungen zur Organisation\ndavon abweichenden Sitz in Berücksichtigung                 des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbe-\nder spezifischen Aufgabenstellung festlegen.                werbs der Krankenkassen, insbesondere zu\nDie Satzung muss Bestimmungen enthalten                     dem Erlass von Rahmenrichtlinien für den Auf-\nüber                                                        bau und die Durchführung eines zielorientierten\n1. die Wahl des Verwaltungsrates und des Vor-               Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsda-\nstandes sowie die Ergänzung des Verwal-                 ten.\ntungsrates bei vorzeitigem Ausscheiden ei-                 (5) Die von den bis zum 31. Dezember 2008\nnes Mitglieds,                                          bestehenden Bundesverbänden sowie der Deut-\n2. die Entschädigung der Mitglieder des Verwal-             schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\ntungsrates,                                             See, den Verbänden der Ersatzkassen und der\nSee-Krankenkasse bis zum 30. Juni 2008 zu\n3. die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,               treffenden Vereinbarungen, Regelungen und\n4. die Beurkundung der Beschlüsse des Verwal-               Entscheidungen gelten so lange fort, bis der\ntungsrates,                                             Spitzenverband Bund im Rahmen seiner Aufga-\nbenstellung neue Vereinbarungen, Regelungen\n5. die Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzun-\ngen des Verwaltungsrates,                               oder Entscheidungen trifft oder Schiedsämter\nden Inhalt von Verträgen neu festsetzen.\n6. das Nähere über die Entsendung der Vertreter\nder Mitgliedskassen in die Mitgliederver-                                    § 217g\nsammlung, über die Wahl des Vorsitzenden\nder Mitgliederversammlung sowie dessen                               Errichtungsbeauftragter\nAufgaben,                                                  (1) Die Bundesverbände nach § 212 in der bis\n7. die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,            zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, die\nDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-\n8. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rech-            Bahn-See, die See-Krankenkasse und die Ver-\nnungsführung,                                           bände der Ersatzkassen bestellen zum Aufbau\n9. die Art der Bekanntmachung.                              des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen\neinen Errichtungsbeauftragten. Ist eine Bestel-\n§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entspre-                lung bis zum 30. April 2007 nicht erfolgt, bestellt\nchend.                                                      das Bundesministerium für Gesundheit einen Er-\n(2) Die vom Spitzenverband Bund der Kran-                richtungsbeauftragten. Er unterstützt den Spit-\nkenkassen abgeschlossenen Verträge und seine                zenverband in der Errichtungsphase, insbeson-\nsonstigen Entscheidungen gelten für die Mit-                dere bei der Organisation der Mitgliederver-\ngliedskassen des Spitzenverbandes, die Lan-                 sammlung, der Ausarbeitung der Satzung sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007               423\nden Wahlen des Verwaltungsrates und des Vor-                gerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges maß-\nstandes. Ist ein Vorstand bis zum 1. Juli 2007              gebendes Recht nichts anderes bestimmen. Für\nnicht gewählt, hat der Errichtungsbeauftragte               den Abschluss des Dienstvertrages gilt § 35a\nbis zur Wahl des Vorstandes die Stellung eines              Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.\nVorstandes und dessen Rechte und Pflichten.                 Das Nähere über die Grundsätze der Geschäfts-\n(2) Die Kosten der Errichtung und die Vergü-             führung durch den Geschäftsführer bestimmt die\ntung des Errichtungsbeauftragten werden vom                 Satzung.\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen getra-                   (4) Der Verwaltungsrat hat den Gesamthaus-\ngen. Solange der Spitzenverband Bund keinen                 haltsplan des Spitzenverbandes Bund für den\nHaushaltsplan beschlossen hat, werden diese                 Aufgabenbereich der Verbindungsstelle zu un-\nAufwendungen von den Bundesverbänden nach                   tergliedern. Die Haushaltsführung hat getrennt\n§ 212 in der bis zum 31. Dezember 2008 gelten-              nach den Aufgabenbereichen zu erfolgen.\nden Fassung, der Deutschen Rentenversiche-                     (5) Die zur Finanzierung der Verbindungs-\nrung Knappschaft-Bahn-See, der See-Kranken-                 stelle erforderlichen Mittel werden durch eine\nkasse und den Verbänden der Ersatzkassen als                Umlage, deren Berechnungskriterien in der Sat-\nGesamtschuldner im Verhältnis der beitrags-                 zung festgelegt werden (§ 217e Abs. 1 Nr. 3),\npflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Kran-              und durch die sonstigen Einnahmen der Verbin-\nkenkassen in der jeweiligen Kassenart aufge-                dungsstelle aufgebracht. Die Satzung muss ins-\nbracht. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben ei-            besondere Bestimmungen zur ausschließlichen\nnen angemessenen Vorschuss auf die zu erwar-                Verwendung der für die Aufgabenerfüllung ver-\ntenden Aufwendungen zu zahlen.“                             fügbaren Mittel für Zwecke der Verbindungs-\n150. § 219a wird wie folgt gefasst:                              stelle enthalten.“\n„§ 219a                          151.  Die §§ 219b bis 219d werden aufgehoben.\nDeutsche Verbindungsstelle                 152.  § 220 wird wie folgt geändert:\nKrankenversicherung – Ausland                      a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-                        „(1) Die Mittel der Krankenversicherung\nkassen nimmt die Aufgaben der Deutschen Ver-                    werden durch Beiträge und sonstige Einnah-\nbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland                    men aufgebracht. Die Beiträge sind bei der\n(Verbindungsstelle) wahr. Er erfüllt dabei die                  erstmaligen Festsetzung des allgemeinen\nihm durch über- und zwischenstaatliches sowie                   Beitragssatzes nach § 241 Abs. 1 so zu be-\ndurch innerstaatliches Recht übertragenen Auf-                  messen, dass die voraussichtlichen Beitrags-\ngaben. Insbesondere gehören hierzu:                             einnahmen zusammen mit der Beteiligung\n1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbin-                     des Bundes nach § 221 und den voraussicht-\ndungsstellen,                                               lichen sonstigen Einnahmen des Gesund-\n2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländi-                     heitsfonds die voraussichtlichen Ausgaben\nschen Stellen,                                              der Krankenkassen sowie den vorgeschriebe-\nnen Aufbau der Liquiditätsreserve für den Ge-\n3. Festlegung des anzuwendenden Versiche-                       sundheitsfonds nach § 271 decken.\nrungsrechts,\n(2) Der Beitragssatz nach § 241 ist zu er-\n4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenz-                 höhen, wenn die voraussichtlichen Einnah-\nüberschreitenden Fällen sowie                               men des Gesundheitsfonds die voraussicht-\n5. Informationen, Beratung und Aufklärung.                      lichen Ausgaben der Krankenkassen ein-\nDie Satzung des Spitzenverbandes kann Einzel-                   schließlich der für den vorgeschriebenen Auf-\nheiten zur Aufgabenerfüllung regeln und dabei                   bau der Liquiditätsreserve für den Gesund-\nim Rahmen der Zuständigkeit des Spitzenver-                     heitsfonds nach § 271 erforderlichen Mittel\nbandes Bund der Verbindungsstelle auch wei-                     im laufenden und im Folgejahr nicht zu min-\ntere Aufgaben übertragen.                                       destens 95 vom Hundert decken. Der Bei-\ntragssatz ist zu ermäßigen, wenn eine De-\n(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-                     ckungsquote von 100 vom Hundert über-\nkassen ist Rechtsnachfolger der Deutschen Ver-                  schritten und bei einer Senkung des Beitrags-\nbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland                    satzes um mindestens 0,2 Beitragssatz-\n(Verbindungsstelle) nach § 219a in der bis zum                  punkte die Deckungsquote von 95 vom Hun-\n31. Dezember 2007 geltenden Fassung. § 613a                     dert im Laufe des Haushaltsjahres voraus-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entspre-                    sichtlich nicht unterschritten wird.“\nchend Anwendung. Der für das Jahr 2008 auf-\ngestellte Haushaltsplan gilt als Teil des Haus-             b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nhalts des Spitzenverbandes fort.                      153.  § 221 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Der Verwaltungsrat hat für die Erfüllung             a) In Satz 1 werden die Wörter „2004 1 Milliarde\nder Aufgaben nach Absatz 1 einen Geschäfts-                     Euro, für das Jahr 2005 2,5 Milliarden Euro,\nführer und seinen Stellvertreter zu bestellen.                  für das Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro und für\nDer Geschäftsführer verwaltet den Spitzenver-                   das Jahr 2007 1,5 Milliarden Euro jeweils am\nband Bund in allen Angelegenheiten nach Ab-                     1. Mai und am 1. November zur Hälfte“ durch\nsatz 1 und vertritt den Spitzenverband Bund in                  die Wörter „2007 und das Jahr 2008 jeweils\ndiesen Angelegenheiten gerichtlich und außer-                   2,5 Milliarden Euro in halbjährlich zum 1. Mai","424            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nund zum 1. November zu überweisenden Teil-              b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:\nbeträgen“ ersetzt.                                             „(4a) Der Beitragsbemessung für freiwillige\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatli-\n„Die Leistungen des Bundes erhöhen sich in                  chen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Bu-\nden Folgejahren um jährlich 1,5 Milliarden                  ches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch\nEuro bis zu einer jährlichen Gesamtsumme                    auf Leistungen für das Mitglied und seine\nvon 14 Milliarden Euro.“                                    nach § 10 versicherten Angehörigen während\neines Auslandsaufenthaltes, der durch die\nc) Folgender Satz wird angefügt:                                Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegat-\n„Ab dem Jahr 2009 erfolgen die Leistungen                   ten, seines Lebenspartners oder eines seiner\ndes Bundes in monatlich zum ersten Bankar-                  Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1\nbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an                   Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn\nden Gesundheitsfonds.“                                      nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistun-\nd) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Die                  gen aus anderem Grund für länger als drei\nSpitzenverbände der Krankenkassen bestim-                   Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte\nmen gemeinsam und einheitlich“ durch die                    während einer Tätigkeit für eine internationale\nWörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-                   Organisation im Geltungsbereich dieses Ge-\nkenkassen bestimmt“ ersetzt.                                setzes.“\n153a. In § 226 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „des         158.  Im Ersten Abschnitt des Achten Kapitels wird die\ndurchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes               Überschrift des Dritten Titels wie folgt gefasst:\nder Krankenkassen vom 1. März des Vorjahres“                                     „Dritter Titel\ndurch die Wörter „des allgemeinen Beitragssat-                         Beitragssätze, Zusatzbeitrag“.\nzes der gesetzlichen Krankenversicherung“ er-\nsetzt.                                                159.  § 241 wird wie folgt geändert:\n154.  Nach § 226 wird folgender § 227 eingefügt:                  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n„§ 227                               b) Folgende Absätze 2, 3 und 4 werden ange-\nfügt:\nBeitragspflichtige Einnahmen\nversicherungspflichtiger Rückkehrer                         „(2) Die Bundesregierung legt nach Aus-\nin die gesetzliche Krankenversicherung                     wertung der Ergebnisse eines beim Bundes-\nund bisher nicht Versicherter                       versicherungsamt zu bildenden Schätzerkrei-\nses durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nFür die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungs-                mung des Bundesrates erstmalig bis zum\npflichtigen gilt § 240 entsprechend.“                           1. November 2008 mit Wirkung ab dem 1. Ja-\n155.  In § 232a Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 werden die Wörter                 nuar 2009 den allgemeinen Beitragssatz in\n„Die Spitzenverbände der Krankenkassen“                         Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnah-\ndurch die Wörter „Der Spitzenverband Bund                       men fest.\nder Krankenkassen“ ersetzt.                                        (3) Über den beabsichtigten Erlass einer\n156.  § 239 wird wie folgt geändert:                                  Rechtsverordnung nach Absatz 2 unterrichtet\nIn Satz 1 werden die Wörter „durch die Satzung“                 die Bundesregierung den Deutschen Bundes-\ndurch die Wörter „durch den Spitzenverband                      tag so rechtzeitig, dass diesem die Möglich-\nBund der Krankenkassen“ ersetzt.                                keit zur Befassung mit der beabsichtigten\nFestsetzung oder Anpassung gegeben wird.\n157.  § 240 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Frist nach Absatz 3 gilt als erfüllt,\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            wenn zwischen der Unterrichtung und der\naa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze                  Beschlussfassung über die Verordnung nach\neingefügt:                                              Absatz 2 mindestens drei Wochen liegen.“\n„Die Satzung der Krankenkasse be-             160.  § 241a wird aufgehoben.\nstimmt, unter welchen Voraussetzungen         161.  § 242 wird wie folgt gefasst:\ndarüber hinaus der Beitragsbemessung\nhauptberuflich selbstständig Erwerbstäti-                                  „§ 242\nger niedrigere Einnahmen, mindestens je-                     Kassenindividueller Zusatzbeitrag\ndoch der sechzigste Teil der monatlichen               (1) Soweit der Finanzbedarf einer Kranken-\nBezugsgröße, zugrunde gelegt werden.                kasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds\nDabei sind insbesondere das Vermögen                nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu be-\ndes Mitglieds sowie Einkommen und Ver-              stimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatz-\nmögen von Personen, die mit dem Mit-                beitrag erhoben wird. Der Zusatzbeitrag ist auf\nglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu              1 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnah-\nberücksichtigen.“                                   men des Mitglieds begrenzt. Abweichend von\nbb) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort                Satz 2 erhebt die Krankenkasse den Zusatzbei-\n„Berufsfachschule“ die Wörter „oder als             trag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des\nStudenten an einer ausländischen staatli-           Mitglieds, wenn der monatliche Zusatzbeitrag\nchen oder staatlich anerkannten Hoch-               den Betrag von 8 Euro nicht übersteigt. Von Mit-\nschule eingeschrieben“ eingefügt.                   gliedern, die das Sonderkündigungsrecht nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007               425\n§ 175 Abs. 4 Satz 5 wegen der erstmaligen Er-         163.  § 245 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nhebung des Zusatzbeitrags fristgemäß ausgeübt               a) In Satz 1 werden die Wörter „durchschnittli-\nhaben, wird der Zusatzbeitrag nicht erhoben.                   chen allgemeinen Beitragssatzes der Kran-\nWird das Sonderkündigungsrecht wegen einer                     kenkassen, den das Bundesministerium für\nErhöhung des Zusatzbeitrags ausgeübt, wird                     Gesundheit jeweils zum 1. Januar feststellt,\nder erhöhte Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird                  sowie der zusätzliche Beitragssatz“ durch\ndie Kündigung nicht wirksam, wird der Zusatz-                  die Wörter „allgemeinen Beitragssatzes“ er-\nbeitrag im vollen Umfang erhoben.                              setzt.\n(2) Soweit die Zuweisungen aus dem Fonds                 b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nden Finanzbedarf einer Krankenkasse überstei-         164.  § 246 wird wie folgt gefasst:\ngen, kann sie in ihrer Satzung bestimmen, dass\n„§ 246\nPrämien an ihre Mitglieder ausgezahlt werden.\nAuszahlungen dürfen erst vorgenommen wer-                                      Beitragssatz für\nden, wenn die Krankenkasse ihrer Verpflichtung                       Bezieher von Arbeitslosengeld II\nnach § 261 nachgekommen ist. Auszahlungen                      Für Personen, die Arbeitslosengeld II bezie-\nan Mitglieder, die sich mit der Zahlung ihrer Bei-          hen, gilt als Beitragssatz der ermäßigte Beitrags-\nträge in Rückstand befinden, sind ausgeschlos-              satz nach § 243.“\nsen. Prämienauszahlungen nach Satz 1 sind ge-\n165.  § 247 wird wie folgt gefasst:\ntrennt von den Auszahlungen nach § 53 zu bu-\nchen und auszuweisen.                                                               „§ 247\nBeitragssatz aus der Rente\n(3) Die Krankenkassen haben den Zusatzbei-\ntrag nach Absatz 1 so zu bemessen, dass er zu-                 Für Versicherungspflichtige findet für die Be-\nsammen mit den Zuweisungen aus dem Ge-                      messung der Beiträge aus Renten der gesetzli-\nsundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen                  chen Rentenversicherung der allgemeine Bei-\ndie im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leisten-            tragssatz nach § 241 Anwendung.“\nden Ausgaben und die vorgeschriebene Auffül-          166.  § 248 wird wie folgt geändert:\nlung der Rücklage deckt. Ergibt sich während                a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 247\ndes Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel                   Abs. 1 geltende allgemeine Beitragssatz ihrer\nder Krankenkasse einschließlich der Zuführung                  Krankenkasse sowie der zusätzliche Bei-\naus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben                      tragssatz“ durch die Wörter „allgemeine Bei-\nnicht ausreichen, ist der Zusatzbeitrag durch Än-              tragssatz“ ersetzt.\nderung der Satzung zu erhöhen. Muss eine\nb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1\nKasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhal-\nmaßgeblichen Beitragssatzes ihrer Kranken-\nten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass\nkasse sowie der zusätzliche Beitragssatz“\nder Zusatzbeitrag bis zur satzungsmäßigen Neu-\ndurch die Wörter „des allgemeinen Beitrags-\nregelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der\nsatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte“ er-\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt\nsetzt.\nkein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichts-\nbehörde die notwendige Erhöhung des Zusatz-                 c) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nbeitrags an. Klagen gegen die Anordnung nach          167.  § 249 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.\na) Nach der Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1“ wird die\n(4) Der Spitzenverband Bund legt dem Deut-                  Angabe „und 13“ eingefügt.\nschen Bundestag über das Bundesministerium                  b) Folgender Satz wird angefügt:\nfür Gesundheit spätestens bis zum 30. Juni                     „Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b.“\n2011 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen\nmit der Überforderungsklausel nach Absatz 1           168.  § 249a wird wie folgt gefasst:\nwiedergegeben werden. Die Bundesregierung                                          „§ 249a\nüberprüft anhand dieses Berichts, ob Änderun-                             Tragung der Beiträge bei\ngen der Vorschrift vorgenommen werden sol-                     Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug\nlen.“\nBei Versicherungspflichtigen, die eine Rente\n162. Dem § 243 werden folgende Absätze 3 und 4                   aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezie-\nangefügt:                                                   hen, trägt der Träger der Rentenversicherung die\nHälfte der nach der Rente zu bemessenden Bei-\n„(3) Die Bundesregierung legt den ermäßigten             träge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte ver-\nBeitragssatz durch Rechtsverordnung ohne Zu-                minderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen\nstimmung des Bundesrates erstmalig zum 1. No-               tragen die Rentner die Beiträge.“\nvember 2008 mit Wirkung ab dem 1. Januar\n169.  § 250 wird wie folgt geändert:\n2009 in Hundertsteln der beitragspflichtigen Ein-\nnahmen fest. Bei der Berechnung ist der voraus-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsichtliche Anteil der Ausgaben für Krankengeld                    „(1) Versicherungspflichtige    tragen   die\nan den Gesamtausgaben der gesetzlichen Kran-                   Beiträge aus\nkenversicherung zugrunde zu legen.                             1. den Versorgungsbezügen,\n(4) § 241 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“                  2. dem Arbeitseinkommen,","426           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\n3. den beitragspflichtigen Einnahmen nach                   den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten\n§ 236 Abs. 1,                                           eines Monats wird ein Betrag in Höhe von\nsowie den Zusatzbeitrag nach § 242 allein.“                 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat\nfälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 ver-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-                 ringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche\nfügt:                                                       Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge\n„(3) Versicherungspflichtige nach § 5                    nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesund-\nAbs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Aus-                 heitsfonds weiter und teilt dem Bundesversi-\nnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten                 cherungsamt bis zum 15. des Monats die vo-\nder gesetzlichen Rentenversicherung zu tra-                 raussichtliche Höhe der am letzten Bankar-\ngenden Beiträge allein.“                                    beitstag fälligen Beträge mit.“\n170. § 251 wird wie folgt geändert:                              c) Die Absätze 3a und 4 werden aufgehoben.\na) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:         174.  § 257 wird wie folgt geändert:\n„In den Fällen der Absätze 3, 4 und 4a ist das           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der für\nBundesversicherungsamt zur Prüfung der                      einen versicherungspflichtig Beschäftigten\nBeitragszahlung berechtigt.“                                bei der Krankenkasse, bei der die Mitglied-\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                           schaft besteht, vom Arbeitgeber zu tragen\nwäre, höchstens jedoch die Hälfte des Be-\n„(6) Den Zusatzbeitrag nach § 242 hat das                trags, den sie bei der Anwendung des allge-\nMitglied zu tragen. Für Versicherte nach § 5                meinen Beitragssatzes tatsächlich zu zahlen\nAbs. 1 Nr. 7 oder 8, deren tatsächliches Ar-                haben“ durch die Wörter „der bei Anwendung\nbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeb-                  des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten\nlichen Mindestbetrag nicht übersteigt, wird                 allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen\nder Zusatzbeitrag abweichend von Satz 1                     Krankenversicherung zu zahlen wäre“ ersetzt.\nvom Träger der Einrichtung getragen; für Ver-\nsicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 gilt Absatz 2             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 entsprechend.“                                       aa) In Satz 2 werden die Wörter „ , der sich\n171. § 252 wird wie folgt geändert:                                      unter Anwendung des durchschnittlichen\nallgemeinen Beitragssatzes der Kranken-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                            kassen vom 1. Januar des Vorjahres\nb) In dem neuen Absatz 1 Satz 2 werden nach                         (§ 245)“ durch die Wörter „der bei Anwen-\ndem Wort „Beiträge“ die Wörter „mit Aus-                         dung des um 0,9 Beitragssatzpunkte ver-\nnahme des Zusatzbeitrags nach § 242“ ein-                        minderten allgemeinen Beitragssatzes“\ngefügt.                                                          ersetzt.\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                           bb) In Satz 3 werden die Wörter „sind bei Be-\n„(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fäl-                  rechnung des Zuschusses neun Zehntel\nlen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Ge-                        des in Satz 2 genannten Beitragssatzes\nsundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Bei-                       anzuwenden“ durch die Wörter „findet\ntragszahlung an die nach § 28i des Vierten                       der Beitragssatz nach § 243 Anwendung“\nBuches zuständige Einzugsstelle. Die Ein-                        ersetzt.\nzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten             c) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:\nBeiträge einschließlich der Zinsen auf Bei-                    „(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab\nträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich                   1. Januar 2009 für eine private Krankenversi-\nan den Gesundheitsfonds weiter.“                            cherung nur gezahlt, wenn das Versiche-\n172. In § 254 Satz 2 werden die Wörter „Die Satzung                 rungsunternehmen\nder Krankenkasse“ durch die Wörter „Der Spit-                  1. diese Krankenversicherung nach Art der\nzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.                        Lebensversicherung betreibt,\n173. § 255 wird wie folgt geändert:                                 2. einen Basistarif im Sinne des § 12 Abs. 1a\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                         des Versicherungsaufsichtsgesetzes an-\n„sind“ die Wörter „mit Ausnahme des Zusatz-                     bietet,\nbeitrags nach § 242“ eingefügt.                             3. soweit es über versicherte Personen im\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                brancheneinheitlichen Standardtarif im\n„(3) Soweit im Folgenden nichts Abwei-                       Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum\nchendes bestimmt ist, werden die Beiträge                       31. Dezember 2008 geltenden Fassung\nnach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bank-                      verfügt, sich verpflichtet, die in § 257\narbeitstag des Monats fällig, der dem Monat                     Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008\nfolgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird                     geltenden Fassung in Bezug auf den Stan-\neine Rente am letzten Bankarbeitstag des                        dardtarif genannten Pflichten einzuhalten,\nMonats ausgezahlt, der dem Monat voraus-                    4. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil\ngeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des                        der Überschüsse, die sich aus dem selbst\nSechsten Buches), werden die Beiträge nach                      abgeschlossenen Versicherungsgeschäft\nden Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1                      ergeben, zugunsten der Versicherten zu\nam letzten Bankarbeitstag des Monats, für                       verwenden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                 427\n5. vertraglich auf das ordentliche Kündi-                    Geldmitteln zur Anschaffung und Erneuerung\ngungsrecht verzichtet,                                   von Verwaltungsvermögen einen negativen\n6. die Krankenversicherung nicht zusammen                    Vermögensstand ergibt.“\nmit anderen Versicherungssparten be-            178.  § 266 wird wie folgt geändert:\ntreibt, wenn das Versicherungsunterneh-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nmen seinen Sitz im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes hat.                                                               „§ 266\nDer Versicherungsnehmer hat dem Arbeitge-                       Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds\nber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine                              (Risikostrukturausgleich)“.\nBescheinigung des Versicherungsunterneh-                  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmens darüber vorzulegen, dass die Auf-\nsichtsbehörde dem Versicherungsunterneh-                         „(1) Die Krankenkassen erhalten als Zu-\nmen bestätigt hat, dass es die Versicherung,                 weisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 271)\ndie Grundlage des Versicherungsvertrages                     zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpau-\nist, nach den in Satz 1 genannten Vorausset-                 schale, alters-, geschlechts- und risikoadjus-\nzungen betreibt.“                                            tierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der\nunterschiedlichen Risikostrukturen und Zu-\nd) Die Absätze 2b und 2c werden aufgehoben.                     weisungen für sonstige Ausgaben (§ 270);\ne) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort „durch-                   die Zuweisungen werden jeweils entspre-\nschnittlichen“ und die Wörter „der Kranken-                  chend § 272 angepasst. Mit den alters-, ge-\nkassen“ gestrichen.                                          schlechts- und risikoadjustierten Zuweisun-\n174a. In § 258 Satz 3 wird die Angabe „bis 2c“ gestri-                gen wird jährlich ein Risikostrukturausgleich\nchen.                                                           durchgeführt, mit dem die finanziellen Auswir-\nkungen von Unterschieden in der Verteilung\n175.  § 261 wird wie folgt geändert:                                  der Versicherten auf nach Alter und Ge-\na) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Beitrags-                  schlecht       getrennte     Versichertengruppen\nsatzerhöhungen“ durch die Wörter „Erhöhun-                   (§ 267 Abs. 2) und Morbiditätsgruppen (§ 268)\ngen des Zusatzbeitrags nach § 242“ ersetzt.                  zwischen den Krankenkassen ausgeglichen\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Beitrags-                  werden.“\nsatzerhöhung“ durch die Wörter „Erhöhung                  c) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch\ndes Zusatzbeitrags nach § 242“ ersetzt.                      folgenden Satz ersetzt:\n176.  § 264 wird wie folgt geändert:                                  „Die Grundpauschale und die alters-, ge-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „und“                     schlechts- und risikoadjustierten Zu- und Ab-\ndurch ein Komma ersetzt und nach dem Wort                    schläge dienen zur Deckung der standardi-\n„Asylbewerberleistungsgesetzes“ die Wörter                   sierten Leistungsausgaben der Krankenkas-\n„und von Empfängern von Krankenhilfeleis-                    sen.“\ntungen nach dem Achten Buch“ eingefügt.                   d) Absatz 3 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                   e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sowie\n„Sozialhilfe“ die Wörter „oder der öffentlichen              Ausgaben, die auf Grund der Entwicklung\nJugendhilfe“ eingefügt.                                      und Durchführung von Programmen nach\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            § 137g entstehen und in der Rechtsverord-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bu-                      nung nach Absatz 7, auch abweichend von\nches“ die Wörter „oder des Achten Bu-                   Absatz 2 Satz 3, näher zu bestimmen sind,“\nches“ und                                               gestrichen.\nbb) in den Sätzen 1 bis 3 werden nach dem                 f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nWort „Sozialhilfe“ die Wörter „oder der öf-             aa) In Satz 1 werden die Wörter „führt den\nfentlichen Jugendhilfe“ eingefügt.                            Ausgleich durch“ durch die Wörter „ermit-\nd) In Absatz 7 Satz 1 und 3 werden nach dem                           telt die Höhe der Zuweisungen und weist\nWort „Sozialhilfe“ die Wörter „oder der öffent-                    die entsprechenden Mittel den Kranken-\nlichen Jugendhilfe“ eingefügt.                                     kassen zu“ ersetzt.\n177.  Die Überschrift des Vierten Abschnitts im Achten                bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nKapitel wird wie folgt gefasst:                                       aaa) Die Wörter „des Beitragsbedarfs\n„Vierter Abschnitt                                         und der Finanzkraft jeder Kranken-\nkasse“ werden durch die Wörter\nFinanzausgleiche und\n„der Höhe der Zuweisung nach Ab-\nZuweisungen aus dem Gesundheitsfonds“.\nsatz 2 Satz 1 jährlich“ ersetzt.\n177a. § 265a Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nbbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 222“ ge-\nstrichen.                                                                „1. die Höhe der standardisierten\nLeistungsausgaben aller am\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                                  Ausgleich beteiligten Kranken-\n„Eine Verschuldung liegt vor, wenn die                                        kassen je Versicherten, getrennt\nSumme von Betriebsmitteln, Rücklagen und                                      nach Versichertengruppen (§ 267","428          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nAbs. 2) und Morbiditätsgruppen                   trägen“ durch die Wörter „sowie die\n(§ 268 Abs. 1), und“.                            Durchführung des Zahlungsverkehrs ein-\nccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                       schließlich der Stelle, der die Berechnun-\ngen und die Durchführung des Zahlungs-\n„2. die Höhe der alters-, ge-                         verkehrs übertragen werden können“ er-\nschlechts- und risikoadjustierten                setzt.\nZu- und Abschläge.“\nee) Die Nummern 9 und 10 werden aufgeho-\nddd) Nummer 3 wird aufgehoben.\nben.\ng) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nff) Nummer 11 wird Nummer 9.\n„(6) Das Bundesversicherungsamt stellt im\nVoraus für ein Kalenderjahr die Werte nach               i) Absatz 8 wird aufgehoben.\nAbsatz 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorläufig fest.              j) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 an-\nEs legt bei der Berechnung der Höhe der mo-                 gefügt:\nnatlichen Zuweisungen die Werte nach Satz 1,\n„(10) Für die Durchführung des Jahresaus-\ndie zuletzt erhobene Zahl der Versicherten\ngleichs für das Berichtsjahr 2008 und für Kor-\nder Krankenkassen und die zum 1. Oktober\nrekturen der Berichtsjahre bis einschließlich\ndes Vorjahres erhobene Zahl der Versicherten\n2008 ist § 266 in der bis zum 31. Dezember\nder Krankenkassen je Versichertengruppe\n2008 geltenden Fassung zugrunde zu legen.“\nnach § 267 Abs. 2 und je Morbiditätsgruppe\nnach § 268 zugrunde. Nach Ablauf des Ka-           179.  § 267 wird wie folgt geändert:\nlenderjahres ist die Höhe der Zuweisung für              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\njede Krankenkasse vom Bundesversiche-\nrungsamt aus den für dieses Jahr erstellten                    „(1) Die Krankenkassen erheben für jedes\nGeschäfts- und Rechnungsergebnissen und                     Geschäftsjahr nicht versichertenbezogen die\nden zum 1. Oktober dieses Jahres erhobenen                  Leistungsausgaben in der Gliederung und\nVersichertenzahlen der beteiligten Kranken-                 nach den Bestimmungen des Kontenrah-\nkassen zu ermitteln. Die nach Satz 2 erhalte-               mens.“\nnen Zuweisungen gelten als Abschlagszah-                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlungen. Sie sind nach der Ermittlung der end-\ngültigen Höhe der Zuweisung für das Ge-                     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nschäftsjahr nach Satz 3 auszugleichen. Wer-                      „Die Trennung der Mitgliedergruppen er-\nden nach Abschluss der Ermittlung der Werte                      folgt danach, ob\nnach Satz 3 sachliche oder rechnerische Feh-\n1. die Mitglieder bei Arbeitsunfähigkeit\nler in den Berechnungsgrundlagen festge-\nAnspruch auf Fortzahlung des Arbeits-\nstellt, hat das Bundesversicherungsamt diese\nentgelts oder auf Zahlung einer die\nbei der nächsten Ermittlung der Höhe der Zu-\nVersicherungspflicht      begründenden\nweisungen nach den dafür geltenden Vor-\nSozialleistung haben oder\nschriften zu berücksichtigen. Klagen gegen\ndie Höhe der Zuweisungen im Risikostruktur-                      2. die Mitglieder keinen Anspruch auf\nausgleich einschließlich der hierauf entfallen-                     Krankengeld haben oder ob die Kran-\nden Nebenkosten haben keine aufschiebende                           kenkasse den Umfang der Leistungen\nWirkung.“                                                           auf Grund von Vorschriften dieses Bu-\nh) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:                            ches beschränkt hat.“\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Er-                   bb) Satz 4 wird aufgehoben.\nmittlung“ die Wörter „der Höhe der                  c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „den\nGrundpauschale nach Absatz 1 Satz 1                    §§ 241 bis 243“ durch die Angabe „Absatz 2\nund ihre Bekanntgabe an die Versicher-                 Satz 2“ ersetzt.\nten,“ eingefügt.\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „ihre Spitzen-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „der zu                   verbände“ durch die Wörter „den Spitzenver-\nberücksichtigenden       beitragspflichtigen           band Bund der Krankenkassen“ ersetzt.\nEinnahmen nach Absatz 3 und“ und die\nWörter „oder der beitragspflichtigen Ein-           e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nnahmen“ gestrichen.                                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „ihre Spitzen-\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-                             verbände“ durch die Wörter „den Spit-\nmer 2a eingefügt:                                           zenverband Bund der Krankenkassen“ er-\nsetzt.\n„2a. die Abgrenzung und die Verfahren\nder Standardisierung der sonstigen               bb) In Satz 2 werden die Wörter „deren Spit-\nAusgaben nach § 270 sowie die Kri-                    zenverbände“ durch die Wörter „den\nterien der Zuweisung der Mittel zur                   Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nDeckung dieser Ausgaben,“.                            sen“ ersetzt.\ndd) In Nummer 4 werden die Wörter „ein-                     cc) In Satz 4 werden die Wörter „ihre Spitzen-\nschließlich von Veränderungen des vor-                      verbände“ durch die Wörter „den Spit-\nläufigen Ausgleichsbedarfssatzes zum                        zenverband Bund der Krankenkassen“ er-\nAbbau von Überschüssen oder Fehlbe-                         setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                429\nf) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                             cherungsamt in der Vereinbarung nach § 267\n„(7) Der Spitzenverband Bund der Kran-                    Abs. 7 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „legt der\nkenkassen bestimmt das Nähere über                           Spitzenverband Bund der Krankenkassen im\nEinvernehmen mit dem Bundesversiche-\n1. den Erhebungsumfang, die Auswahl der                      rungsamt fest“ ersetzt.\nRegionen und der Stichprobenverfahren\nnach Absatz 3 und                                     c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n2. das Verfahren der Kennzeichnung nach                         „(6) Der Risikopool wird letztmalig für das\nAbsatz 5 Satz 1.                                          Geschäftsjahr durchgeführt, das dem Jahr\nvorausgeht, in dem die Weiterentwicklung\nDer Spitzenverband Bund der Krankenkassen\ndes Risikostrukturausgleichs nach § 268\nvereinbart\nAbs. 1 in Kraft tritt.“\n1. mit den Kassenärztlichen Bundesvereini-\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-\ngungen in den Vereinbarungen nach\nfügt:\n§ 295 Abs. 3 das Nähere über das Verfah-\nren nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 und                           „(7) Für die Durchführung des Risikopools\nfür das Berichtsjahr 2008 und für Korrekturen\n2. mit der Deutschen Rentenversicherung\nder Berichtsjahre bis einschließlich 2008 ist\nBund das Nähere über das Verfahren der\n§ 269 in der bis zum 31. Dezember 2008 gel-\nMeldung nach Absatz 6.“\ntenden Fassung zugrunde zu legen.“\ng) Absatz 8 wird aufgehoben.\n182.  Nach § 269 werden folgende §§ 270 und 271\nh) In Absatz 9 Nr. 2 werden die Wörter „von den             eingefügt:\nSpitzenverbänden der jeweils betroffenen\nKrankenkassen“ durch die Wörter „vom Spit-                                       „§ 270\nzenverband Bund der Krankenkassen“ er-                                 Zuweisungen aus dem\nsetzt.                                                        Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben\ni) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 an-                 (1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Ge-\ngefügt:                                                  sundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung\n„(11) Für die Durchführung des Jahresaus-             a) ihrer standardisierten Aufwendungen nach\ngleichs für das Berichtsjahr 2008 und für Kor-               § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der\nrekturen der Berichtsjahre bis einschließlich                Leistungen nach § 53 Abs. 5,\n2008 ist § 267 in der bis zum 31. Dezember\n2008 geltenden Fassung zugrunde zu legen.“               b) ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf\nGrund der Entwicklung und Durchführung\n180. § 268 wird wie folgt geändert:                                  von Programmen nach § 137g entstehen\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     und die in der Rechtsverordnung nach § 266\naa) Die Angabe „§ 266 Abs. 2 Satz 3“ wird                    Abs. 7 näher zu bestimmen sind, sowie\ndurch die Angabe „§ 266 Abs. 2 Satz 2“              c) ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben.\nersetzt.                                            § 266 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 und 9 gilt\nbb) Nach dem Wort „bilden“ wird das Wort                 entsprechend.\n„(Morbiditätsgruppen)“ eingefügt.\n(2) Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisun-\ncc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt                 gen nach Absatz 1 erheben die Krankenkassen\ngefasst:                                            nicht versichertenbezogen jährlich die Aufwen-\n„4. keine Anreize zu medizinisch nicht              dungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und die\ngerechtfertigten Leistungsausweitun-            Verwaltungsausgaben. § 267 Abs. 4 gilt entspre-\ngen setzen und                                  chend.\n5. 50 bis 80 insbesondere kosteninten-\n§ 271\nsive chronische Krankheiten und\nKrankheiten mit schwerwiegendem                                  Gesundheitsfonds\nVerlauf der Auswahl der Morbiditäts-               (1) Das Bundesversicherungsamt verwaltet\ngruppen zugrunde legen.“                        als Sondervermögen (Gesundheitsfonds) die\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der                eingehenden Beträge aus:\nSpitzenverbände der Krankenkassen“ durch                 1. den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1\ndie Wörter „des Spitzenverbandes Bund der                    Satz 1 des Vierten Buches und nach § 252\nKrankenkassen“ ersetzt.                                      Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für\n181. § 269 wird wie folgt geändert:                                  die gesetzliche Krankenversicherung,\na) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ihre               2. den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach\nSpitzenverbände“ durch die Wörter „den                       § 255,\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-\n3. den Beiträgen nach § 28k Abs. 2 des Vierten\nsetzt.\nBuches,\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „verein-\nbaren die Spitzenverbände der Krankenkas-                4. der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 und\nsen im Einvernehmen mit dem Bundesversi-                 5. den Bundesmitteln nach § 221.","430           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\n(2) Der Gesundheitsfonds hat eine Liquidi-               Betrag übersteigen, sind die Zuweisungen an\ntätsreserve aufzubauen, aus der unterjährige                die Krankenkassen für deren Versicherte mit\nSchwankungen in den Einnahmen und bei der                   Wohnsitz in dem Land, bei dem die höchste\nFestsetzung des einheitlichen Betrags nach                  Überschreitung festgestellt worden ist, im Jah-\n§ 266 Abs. 2 nicht berücksichtigte Einnahme-                resausgleich für das jeweilige Ausgleichsjahr so\nausfälle zu decken sind. Das Nähere über Höhe               zu verändern, dass dieser Betrag genau erreicht\nund Aufbau der Liquiditätsreserve wird in der               wird. Die Zuweisungen an die Krankenkassen für\nRechtsverordnung nach § 241 Abs. 1 festgelegt.              deren Versicherte in den übrigen Ländern sind in\n(3) Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um          dem Verhältnis zu verändern, in dem der Über-\nalle Zuweisungen nach § 266 Abs. 1 Satz 1 zu                schreitungsbetrag nach Satz 1 zu dem nach Ab-\nerfüllen, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds             satz 1 Satz 1 jeweils maßgeblichen Betrag steht.\nein nicht zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in            In den Folgejahren nach 2009 ist das Ergebnis\nHöhe der fehlenden Mittel. Das Darlehen ist im              der rechnerischen Durchführung des Risiko-\nHaushaltsjahr zurückzuzahlen. Die jahresendli-              strukturausgleichs und des Risikopools nach\nche Rückzahlung ist durch geeignete Maßnah-                 Absatz 1 Satz 2 und 3 länderbezogen um jähr-\nmen sicherzustellen. Abweichend von Satz 2                  lich jeweils 100 Millionen Euro zu erhöhen.\nsind Darlehen, die vom 1. Januar bis 31. Dezem-                (3) Die Regelungen des Absatzes 1 finden\nber 2009 an den Gesundheitsfonds ausgezahlt                 letztmalig in dem Jahr Anwendung, in dem erst-\nwurden, spätestens zum 31. Dezember 2010 zu-                malig in keinem Bundesland eine Überschrei-\nrückzuzahlen.                                               tung des nach Absatz 1 Satz 1 jeweils maßgeb-\n(4) Die im Laufe eines Jahres entstehenden               lichen Betrags festgestellt wurde.\nKapitalerträge werden dem Sondervermögen                       (4) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben\ngutgeschrieben.                                             des Absatzes 1 sowie die Festlegung von Ab-\n(5) Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so              schlagszahlungen wird durch Rechtsverordnung\nanzulegen, dass sie für den in den §§ 266, 269              mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Dies\nund 270 genannten Zweck verfügbar sind.                     gilt auch für die Festlegung der Vorgaben für ein\nvon der Bundesregierung in Auftrag zu geben-\n(6) Die dem Bundesversicherungsamt bei der               des Gutachten. In diesem sind bereits vor In-\nVerwaltung des Fonds entstehenden Ausgaben                  krafttreten des Gesundheitsfonds die Auswir-\neinschließlich der Ausgaben für die Durchfüh-               kungen nach Absatz 1 zu quantifizieren.“\nrung des Risikostrukturausgleichs werden aus\nden Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.           184.  § 274 wird wie folgt geändert:\nDas Nähere regelt die Rechtsverordnung nach                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 266 Abs. 7.“                                                  aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Spitzen-\n183. Nach § 271 wird folgender § 272 eingefügt:                            verbände der Krankenkassen“ durch die\n„§ 272                                         Wörter „des Spitzenverbandes Bund der\nKrankenkassen“ und die Wörter „Aus-\nÜbergangsregelungen zur                                  schüsse und der Geschäftsstelle“ durch\nEinführung des Gesundheitsfonds                               die Wörter „Prüfstelle und des Beschwer-\n(1) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuwei-                         deausschusses“ ersetzt.\nsungen aus dem Gesundheitsfonds ist sicherzu-                   bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Spitzen-\nstellen, dass sich die Be- und Entlastungen auf                       verbände der Krankenkassen“ durch die\nGrund der Einführung des Gesundheitsfonds                             Wörter „des Spitzenverbandes Bund der\nfür die in einem Land tätigen Krankenkassen in                        Krankenkassen“ ersetzt.\njährlichen Schritten von jeweils höchstens\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der\n100 Millionen Euro aufbauen. Hierfür stellt das\nSpitzenverbände“ durch die Wörter „des\nBundesversicherungsamt für jedes Ausgleichs-\nSpitzenverbandes Bund der Krankenkassen“\njahr und für jedes Land die Höhe der fortge-\nersetzt.\nschriebenen Einnahmen der Krankenkassen für\ndie in einem Land wohnhaften Versicherten den               c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nZuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ohne                           „(4) Der Bundesrechnungshof prüft die\nBerücksichtigung des § 272 gegenüber. Dabei                     Haushalts- und Wirtschaftsführung der ge-\nsind als Einnahmen die fiktiven Beitragseinnah-                 setzlichen Krankenkassen, ihrer Verbände\nmen auf Grund der am 31. Dezember 2008 gel-                     und Arbeitsgemeinschaften.“\ntenden Beitragssätze, bereinigt um Ausgleichs-\nansprüche und -verpflichtungen auf Grund des          185.  § 275 wird wie folgt geändert:\nRisikostrukturausgleichs und des Risikopools in             a) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-\nder bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fas-                    gefügt:\nsung und fortgeschrieben entsprechend der Ver-                      „(1c) Bei Krankenhausbehandlung nach\nänderungsrate nach § 71 Abs. 3 zu berücksich-                   § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeit-\ntigen.                                                          nah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1\n(2) Ergibt die Gegenüberstellung nach Ab-                    ist spätestens sechs Wochen nach Eingang\nsatz 1, dass die Belastungswirkungen in Bezug                   der Abrechnung bei der Krankenkasse einzu-\nauf die in einem Land tätigen Krankenkassen                     leiten und durch den Medizinischen Dienst\nden nach Absatz 1 Satz 1 jeweils maßgeblichen                   dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prü-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                431\nfung nicht zu einer Minderung des Abrech-                          Satz 1 durch eine Umlage aufgebracht.\nnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse                           Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der\ndem Krankenhaus eine Aufwandspauschale                             Mitglieder der einzelnen Krankenkassen\nin Höhe von 100 Euro zu entrichten.“                               mit Wohnort im Einzugsbereich des Medi-\nb) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                            zinischen Dienstes aufzuteilen.“\naa) In dem ersten Halbsatz werden nach dem                    bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-\nWort „Behandlungsplans“ die Wörter „in                        fügt:\nStichproben“ und nach dem Wort „und“                          „Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen\ndas Wort „regelmäßig“ eingefügt.                              Mitglieder der Krankenkasse ist nach\nbb) In dem zweiten Halbsatz werden die Wör-                        dem Vordruck KM 6 der Statistik über\nter „die Spitzenverbände der Kranken-                         die Versicherten in der gesetzlichen Kran-\nkassen können gemeinsam und einheit-                          kenversicherung jeweils zum 1. Juli eines\nlich“ durch die Wörter „der Spitzenver-                       Jahres zu bestimmen.“\nband Bund der Krankenkassen regelt in                b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nRichtlinien den Umfang und die Auswahl\n„(1a) Die Leistungen der Medizinischen\nder Stichprobe und kann“ ersetzt.\nDienste oder anderer Gutachterdienste im\nc) In Absatz 3 werden der Punkt durch ein                        Rahmen der ihnen nach § 275 Abs. 4 übertra-\nKomma ersetzt und folgende Nummern an-                        genen Aufgaben sind von dem jeweiligen\ngefügt:                                                       Auftraggeber durch aufwandsorientierte Nut-\n„3. die Evaluation durchgeführter Hilfsmittel-                zerentgelte zu vergüten. Eine Verwendung\nversorgungen,                                             von Umlagemitteln nach Absatz 1 Satz 1 zur\nFinanzierung dieser Aufgaben ist auszu-\n4. ob Versicherten bei der Inanspruchnahme\nschließen.“\nvon Versicherungsleistungen aus Be-\nhandlungsfehlern ein Schaden entstan-                 c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 70\nden ist (§ 66).“                                          Abs. 3“ durch die Angabe „§ 70 Abs. 5“ er-\nsetzt.\nd) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Dienst“\ndie Wörter „oder andere Gutachterdienste“           190.  § 282 wird wie folgt gefasst:\neingefügt.                                                                        „§ 282\n186. § 276 wird wie folgt geändert:                                              Medizinischer Dienst des\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                            Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                  (1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\ngefügt:                                                   kassen bildet zum 1. Januar 2008 einen Medizi-\n„(2a) Ziehen die Krankenkassen den Medi-               nischen Dienst auf Bundesebene (Medizinischer\nzinischen Dienst oder einen anderen Gutach-               Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-\nterdienst nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können               kenkassen). Dieser ist nach Maßgabe des Arti-\nsie ihn mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde                kels 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesundheits-\nbeauftragen, Datenbestände leistungserbrin-               Reformgesetzes eine rechtsfähige Körperschaft\nger- oder fallbezogen für zeitlich befristete             des öffentlichen Rechts.\nund im Umfang begrenzte Aufträge nach                        (2) Der Medizinische Dienst des Spitzenver-\n§ 275 Abs. 4 auszuwerten; die versicherten-               bandes Bund der Krankenkassen berät den\nbezogenen Sozialdaten sind vor der Über-                  Spitzenverband Bund der Krankenkassen in al-\nmittlung an den Medizinischen Dienst oder                 len medizinischen Fragen der diesem zugewie-\nden anderen Gutachterdienst zu anonymisie-                senen Aufgaben. Der Medizinische Dienst des\nren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“                  Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ko-\nc) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2b.                   ordiniert und fördert die Durchführung der Auf-\ngaben und die Zusammenarbeit der Medizini-\n187. In § 278 Abs. 2 werden die Wörter „Verbände                  schen Dienste der Krankenversicherung in me-\nder“ gestrichen.                                             dizinischen und organisatorischen Fragen. Der\n188. In § 280 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter               Spitzenverband Bund der Krankenkassen er-\n„Empfehlungen der Spitzenverbände der Kran-                  lässt Richtlinien über die Zusammenarbeit der\nkenkassen (§ 282)“ durch die Wörter „Richtlinien             Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten,\nund Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund                   zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutach-\nder Krankenkassen nach § 282 Abs. 2“ ersetzt.                tung sowie über Grundsätze zur Fort- und Wei-\n189. § 281 wird wie folgt geändert:                               terbildung. Im Übrigen kann er Empfehlungen\nabgeben. Die Medizinischen Dienste der Kran-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         kenversicherung haben den Medizinischen\naa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt ge-                Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-\nfasst:                                               kenkassen bei der Wahrnehmung seiner Aufga-\n„Die zur Finanzierung der Aufgaben des               ben zu unterstützen.\nMedizinischen Dienstes nach § 275 Abs. 1                (3) Der Medizinische Dienst des Spitzenver-\nbis 3a erforderlichen Mittel werden von              bandes Bund der Krankenkassen untersteht der\nden Krankenkassen nach § 278 Abs. 1                  Aufsicht des Bundesministeriums für Gesund-","432            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nheit. § 208 Abs. 2 und § 274 gelten entspre-                         durch die Wörter „kann der Spitzenver-\nchend. § 275 Abs. 5 ist zu beachten.“                                band Bund der Krankenkassen“ sowie\n191. § 284 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         das Wort „vereinbaren“ durch das Wort\n„beschließen“ ersetzt.\na) In Nummer 12 wird die Angabe „§§ 85a\nbis 85d“ durch die Angabe „§§ 85c und 87a                    bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Verein-\nbis 87c“ ersetzt.                                                 barung“ durch die Wörter „Der Be-\nschluss“ ersetzt.\nb) In Nummer 13 werden nach dem Wort „Mo-\ndellvorhaben,“ die Wörter „die Durchführung                  cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Daten-\ndes Versorgungsmanagements nach § 11                              schutz“ die Wörter „und die Informations-\nAbs. 4,“ eingefügt.                                               freiheit“ eingefügt.\n192. § 285 wird wie folgt geändert:                         195.  § 291a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 5, 6            a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nsowie § 106a und § 305“ durch die Angabe                     gefügt:\n„Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 sowie den §§ 106a                         „(1a) Werden von Unternehmen der priva-\nund 305“ ersetzt.                                            ten Krankenversicherung elektronische Ge-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            sundheitskarten für die Verarbeitung und Nut-\nzung von Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1\naa) Nach Satz 3 wird folgender Satz einge-                   und Absatz 3 Satz 1 an ihre Versicherten aus-\nfügt:                                                   gegeben, gelten Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und\n„Sie dürfen die nach den Absätzen 1                     Satz 2 sowie die Absätze 3 bis 5, 6 und 8\nund 2 rechtmäßig erhobenen Sozialdaten                  entsprechend. Für den Einsatz elektronischer\nder nach § 24 Abs. 3 Satz 3 der Zulas-                  Gesundheitskarten nach Satz 1 können Un-\nsungsverordnung für Vertragsärzte und                   ternehmen der privaten Krankenversicherung\n§ 24 Abs. 3 Satz 3 der Zulassungsverord-                als Versichertennummer den unveränder-\nnung für Vertragszahnärzte ermächtigten                 baren Teil der Krankenversichertennummer\nVertragsärzte und Vertragszahnärzte auf                 nach § 290 Abs. 1 Satz 2 nutzen. § 290 Abs. 1\nAnforderung auch untereinander übermit-                 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Vergabe\nteln, soweit dies zur Erfüllung der in Ab-              der Versichertennummer erfolgt durch die\nsatz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben erforder-               Vertrauensstelle nach § 290 Abs. 2 Satz 2\nlich ist.“                                              und hat den Vorgaben der Richtlinien nach\nbb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „me-                   § 290 Abs. 2 Satz 1 für den unveränderbaren\ndizinischen Versorgungszentren“ durch                   Teil der Krankenversichertennummer zu ent-\ndas Wort „Leistungserbringer“ ersetzt.                  sprechen. Die Kosten zur Bildung der Versi-\nchertennummer und, sofern die Vergabe einer\n193. In § 290 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Die                   Rentenversicherungsnummer erforderlich ist,\nSpitzenverbände der Krankenkassen haben                         zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer\nerstmalig bis zum 30. Juni 2004 gemeinsam                       tragen die Unternehmen der privaten Kran-\nund einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzen-                 kenversicherung. Die Regelungen dieses Ab-\nverband Bund der Krankenkassen hat“ ersetzt.                    satzes gelten auch für die Postbeamtenkran-\n194. § 291 wird wie folgt geändert:                                  kenkasse und die Krankenversorgung der\na) Absatz 2a wird wie folgt geändert:                           Bundesbahnbeamten.“\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-                b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-\n„Über die Angaben nach Absatz 2 Satz 1                       verbände der Krankenkassen“ durch die\nhinaus kann die elektronische Gesund-                        Wörter „Der Spitzenverband Bund der\nheitskarte auch Angaben zum Nachweis                         Krankenkassen“ ersetzt.\nvon Wahltarifen nach § 53 und von zu-                   bb) In Satz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort\nsätzlichen Vertragsverhältnissen sowie in                    „ihnen“ die Wörter „bis zum 30. Juni\nden Fällen des § 16 Abs. 3a Angaben                          2008“ eingefügt.\nzum Ruhen des Anspruchs auf Leistun-                    cc) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze 5\ngen enthalten.“                                              und 6 eingefügt:\nbb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort                        „Zur Finanzierung der Gesellschaft für Te-\n„Sie“ durch die Wörter „Die elektronische                    lematik zahlt der Spitzenverband Bund\nGesundheitskarte“ ersetzt.                                   der Krankenkassen für den Zeitraum\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember\n„(3) Das Nähere über die bundesweite Ge-                       2008 an die Gesellschaft für Telematik ei-\nstaltung der Krankenversichertenkarte verein-                     nen Betrag in Höhe von 0,50 Euro je Mit-\nbaren die Vertragspartner im Rahmen der Ver-                      glied der gesetzlichen Krankenversiche-\nträge nach § 87 Abs. 1.“                                          rung und ab dem Jahr 2009 jährlich einen\nBetrag in Höhe von 1,00 Euro je Mitglied\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                 der gesetzlichen Krankenversicherung;\naa) In Satz 2 werden die Wörter „können die                       die Zahlungen sind quartalsweise, spä-\nSpitzenverbände der Krankenkassen“                           testens drei Wochen vor Beginn des je-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                433\nweiligen Quartals, zu leisten. Die Höhe                 achtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit\ndes Betrages kann das Bundesministe-                    durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nrium für Gesundheit entsprechend dem                    des Bundesrates anpassen.“\nMittelbedarf der Gesellschaft für Telema-            f) Absatz 7d Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ntik und unter Beachtung des Gebotes der\nWirtschaftlichkeit durch Rechtsverord-                  „Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates                    nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 nicht innerhalb\nanpassen.“                                              einer vom Bundesministerium für Gesundheit\ngesetzten Frist als Grundlage der Vereinba-\ndd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7 und wird                rungen nach Absatz 7a Satz 3 sowie Ab-\nwie folgt gefasst:                                      satz 7b Satz 2 und 3 zu Stande, trifft der Spit-\n„Die Kosten der Sätze 4 und 5 zählen                    zenverband Bund der Krankenkassen Verein-\nnicht zu den Ausgaben nach § 4 Abs. 4                   barungen zur Finanzierung der den jeweiligen\nSatz 9.“                                                Leistungserbringern entstehenden Kosten\nnach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 jeweils mit der\nc) Absatz 7a wird wie folgt gefasst:\nDeutschen Krankenhausgesellschaft, den\n„(7a) Die bei den Krankenhäusern entste-                  Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und\nhenden Investitions- und Betriebskosten                      der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen\nnach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 und 2 werden                      Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzen-\ndurch einen Zuschlag finanziert (Telematikzu-                organisation der Apotheker auf Bundesebe-\nschlag). Der Zuschlag nach Satz 1 wird in der                ne.“\nRechnung des Krankenhauses jeweils geson-\ng) Absatz 7e wird wie folgt geändert:\ndert ausgewiesen; er geht nicht in den Ge-\nsamtbetrag nach § 6 der Bundespflegesatz-                    aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7\nverordnung oder das Erlösbudget nach § 4                          Satz 4 Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 7\ndes Krankenhausentgeltgesetzes sowie nicht                        Satz 4 Nr. 2“ und die Angabe „Absatz 7a\nin die entsprechenden Erlösausgleiche ein.                        Satz 6“ durch die Angabe „Absatz 7a\nDas Nähere zur Höhe und Erhebung des Zu-                          Satz 3“ ersetzt.\nschlags nach Satz 1 regelt der Spitzenver-                   bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Spit-\nband Bund der Krankenkassen gemeinsam                             zenverbänden der Krankenkassen“ durch\nmit der Deutschen Krankenhausgesellschaft                         die Wörter „dem Spitzenverband Bund\nin einer gesonderten Vereinbarung. Kommt                          der Krankenkassen“ ersetzt.\neine Vereinbarung nicht innerhalb einer vom\ncc) In Satz 7 wird die Angabe „Absatz 7\nBundesministerium für Gesundheit gesetzten\nSatz 4 Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 7\nFrist oder, in den folgenden Jahren, jeweils\nSatz 4 Nr. 2“ ersetzt.\nbis zum 30. Juni zustande, entscheidet die\nSchiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Kran-           196.  § 291b wird wie folgt geändert:\nkenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag ei-               a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-\nner Vertragspartei innerhalb einer Frist von                 sätze 1a bis 1c eingefügt:\nzwei Monaten.“\n„(1a) Die Komponenten und Dienste der\nd) Absatz 7b wird wie folgt geändert:                           Telematikinfrastruktur werden von der Gesell-\naa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die                 schaft für Telematik zugelassen. Die Zulas-\nWörter „die Spitzenverbände der Kran-                   sung wird erteilt, wenn die Komponenten\nkenkassen“ durch die Wörter „der Spit-                  und Dienste funktionsfähig, interoperabel\nzenverband Bund der Krankenkassen“ er-                  und sicher sind. Die Gesellschaft für Telema-\nsetzt.                                                  tik prüft die Funktionsfähigkeit und Interope-\nrabilität auf der Grundlage der von ihr veröf-\nbb) Satz 6 wird aufgehoben.                                  fentlichten Prüfkriterien. Die Prüfung der Si-\ne) Absatz 7c wird wie folgt gefasst:                            cherheit erfolgt nach den Vorgaben des Bun-\n„(7c) Kommt eine Vereinbarung zu den                      desamtes für Sicherheit in der Informations-\nKosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 für den                    technik. Das Nähere zum Zulassungsverfah-\nZeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni                 ren und zu den Prüfkriterien wird von der Ge-\n2008 nicht bis zum 30. November 2007 zu-                     sellschaft für Telematik beschlossen. Die Ge-\nstande oder wird sie gekündigt, zahlen die                   sellschaft für Telematik veröffentlicht eine\nSpitzenverbände der Krankenkassen an die                     Liste mit den zugelassenen Komponenten\nGesellschaft für Telematik einen Betrag in                   und Diensten.\nHöhe von 0,50 Euro je Mitglied der gesetzli-                    (1b) Betriebsleistungen sind auf der\nchen Krankenversicherung; die Mittel sind im                 Grundlage der von der Gesellschaft für Tele-\nVerhältnis der Zahl der Mitglieder der einzel-               matik zu beschließenden Rahmenbedingun-\nnen Krankenkassen am 1. Oktober 2007 auf-                    gen zu erbringen. Zur Durchführung des ope-\nzuteilen. Die Zahlungen sind quartalsweise,                  rativen Betriebs der Komponenten, Dienste\nspätestens drei Wochen vor Beginn des je-                    und Schnittstellen der Telematikinfrastruktur\nweiligen Quartals, zu leisten. Die Höhe des                  hat die Gesellschaft für Telematik oder, so-\nBetrages kann das Bundesministerium für                      weit einzelne Gesellschafter oder Dritte nach\nGesundheit entsprechend dem Mittelbedarf                     Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz beauftragt\nder Gesellschaft für Telematik und unter Be-                 worden sind, haben die Beauftragten Auf-","434           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nträge zu vergeben. Bei der Vergabe dieser                 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAufträge sind abhängig vom Auftragswert                      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Vorschriften über die Vergabe öffentlicher\nAufträge: der Vierte Teil des Gesetzes gegen                     „Für die Finanzierung der Gesellschaft für\nWettbewerbsbeschränkungen sowie die Ver-                         Telematik nach Satz 1 gilt § 291a Abs. 7\ngabeverordnung und § 22 der Verordnung                           Satz 5 bis 7 entsprechend.“\nüber das Haushaltswesen in der Sozialversi-                  bb) Satz 3 wird aufgehoben.\ncherung sowie der Abschnitt 1 des Teils A der             d) In Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz werden\nVerdingungsordnung für Leistungen (VOL/A)                    nach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter\nanzuwenden. Für die freihändige Vergabe                      „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.\nvon Leistungen gemäß § 3 Nr. 4 Buchstabe p\n197.  § 293 wird wie folgt geändert:\nder Verdingungsordnung für Leistungen –\nTeil A (VOL/A) werden die Ausführungsbe-                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstimmungen vom Bundesministerium für Ge-                     aa) Nach dem Wort „Sozialversicherung“ wird\nsundheit festgelegt und im elektronischen                        das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt\nBundesanzeiger veröffentlicht. Abweichend                        und nach den Wörtern „Bundesagentur\nvon den Sätzen 2 bis 4 sind spätestens ab                        für Arbeit“ werden die Wörter „und den\ndem 1. Januar 2009 Anbieter zur Durchfüh-                        Versorgungsverwaltungen der Länder“\nrung des operativen Betriebs der Komponen-                       eingefügt.\nten, Dienste und Schnittstellen der Telemati-\nbb) Es wird folgender Satz angefügt:\nkinfrastruktur von der Gesellschaft für Tele-\nmatik oder, soweit einzelne Gesellschafter                       „Der Spitzenverband Bund der Kranken-\noder Dritte nach Absatz 1 Satz 4 erster Halb-                    kassen, die Bundesagentur für Arbeit und\nsatz beauftragt worden sind, von den Beauf-                      die Versorgungsverwaltungen der Länder\ntragten in einem transparenten und diskrimi-                     bilden für die Vergabe der Kennzeichen\nnierungsfreien Verfahren zuzulassen, wenn                        nach Satz 1 eine Arbeitsgemeinschaft.“\n1. die zu verwendenden Komponenten und                    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Spitzen-\nDienste gemäß Absatz 1a zugelassen sind,                 verbände der Krankenkassen und der ande-\nren Träger der Sozialversicherung sowie die\n2. der Anbieter oder die Anbieterin den Nach-\nBundesagentur für Arbeit“ durch die Wörter\nweis erbringt, dass die Verfügbarkeit und\n„Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach\nSicherheit der Betriebsleistung gewähr-\nAbsatz 1 Satz 2“ ersetzt.\nleistet ist und\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n3. der Anbieter oder die Anbieterin sich ver-\ntraglich verpflichtet, die Rahmenbedingun-               aa) In Satz 6 werden die Wörter „den Spit-\ngen für Betriebsleistungen der Gesell-                       zenverbänden der Krankenkassen“ durch\nschaft für Telematik einzuhalten.                            die Wörter „dem Spitzenverband Bund\nder Krankenkassen“ sowie die Wörter\nDie Gesellschaft für Telematik beziehungs-\n„den Spitzenverbänden“ durch die Wörter\nweise die von ihr beauftragten Organisatio-\n„dem Spitzenverband Bund der Kranken-\nnen können die Anzahl der Zulassungen be-\nkassen“ ersetzt.\nschränken, soweit dies zur Gewährleistung\nvon Interoperabilität, Kompatibilität und des                bb) In Satz 7 werden die Wörter „Die Spitzen-\nnotwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich                      verbände stellen ihren“ durch die Wörter\nist. Die Gesellschaft für Telematik bezie-                       „Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nhungsweise die von ihr beauftragten Organi-                      kassen stellt seinen“ sowie die Wörter\nsationen veröffentlichen                                         „dürfen die Spitzenverbände“ durch die\nWörter „darf der Spitzenverband Bund\n1. die fachlichen und sachlichen Vorausset-                      der Krankenkassen“ ersetzt.\nzungen, die für den Nachweis nach Satz 5\nNr. 2 erfüllt sein müssen, sowie                      d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n2. eine Liste mit den zugelassenen Anbietern.                aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Spit-\nzenverbänden der Krankenkassen bis\n(1c) Die Gesellschaft für Telematik bezie-                    zum 31. März 2000“ durch die Wörter\nhungsweise die von ihr beauftragten Organi-                      „dem Spitzenverband Bund der Kranken-\nsationen können für die Zulassungen der Ab-                      kassen“ ersetzt.\nsätze 1a und 1b Entgelte verlangen. Der Ent-\ngeltkatalog bedarf der Zustimmung des Bun-                   bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Spit-\ndesministeriums für Gesundheit.“                                 zenverbänden der Krankenkassen“ durch\ndie Wörter „dem Spitzenverband Bund\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                der Krankenkassen“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Spit-                 cc) In Satz 4 werden die Wörter „Die Spitzen-\nzenverbände der Krankenkassen“ durch                        verbände stellen ihren“ durch die Wörter\ndie Wörter „den Spitzenverband Bund                         „Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nder Krankenkassen“ ersetzt.                                 kassen stellt seinen“ sowie die Wörter\nbb) In Nummer 4 Satz 3 werden nach dem                           „dürfen die Spitzenverbände“ durch die\nWort „Datenschutz“ die Wörter „und die                      Wörter „darf der Spitzenverband Bund\nInformationsfreiheit“ eingefügt.                            der Krankenkassen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007               435\ndd) In Satz 6 werden die Wörter „den Spit-                  tenträgern den Prüfungsstellen nach § 106\nzenverbänden der Krankenkassen“ durch                   Abs. 4a aus den Abrechnungsunterlagen der\ndie Wörter „dem Spitzenverband Bund                     Vertragsärzte für jedes Quartal folgende Da-\nder Krankenkassen“ ersetzt.                             ten:\n198. § 295 wird wie folgt geändert:                                 1. Arztnummer, einschließlich von Angaben\na) Absatz 1b wird wie folgt geändert:                             nach § 293 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3, 6, 7\nund 9 bis 14 und Angaben zu Schwer-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „zur haus-                     punkt- und Zusatzbezeichnungen sowie\narztzentrierten Versorgung (§ 73b Abs. 2)“                 zusätzlichen     Abrechnungsgenehmigun-\ndurch die Wörter „zur Versorgung nach                      gen,\n§ 73b oder § 73c“ und die Wörter „die\n2. Kassennummer,\nmit den Krankenkassen oder ihren Ver-\nbänden Verträge zur Erbringung hoch-                    3. die abgerechneten Behandlungsfälle so-\nspezialisierter Leistungen und zur Be-                     wie deren Anzahl, getrennt nach Mitglie-\nhandlung spezieller Erkrankungen (§ 116b                   dern und Rentnern sowie deren Angehöri-\nAbs. 2) abgeschlossen haben“ durch die                     gen,\nWörter „die gemäß § 116b Abs. 2 an der                  4. die Überweisungsfälle sowie die Notarzt-\nambulanten Behandlung teilnehmen“ er-                      und Vertreterfälle sowie deren Anzahl, je-\nsetzt.                                                     weils in der Aufschlüsselung nach Num-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             mer 3,\n„Das Nähere regelt der Spitzenverband                   5. durchschnittliche Anzahl der Fälle der ver-\nBund der Krankenkassen.“                                   gleichbaren Fachgruppe in der Gliederung\nnach den Nummern 3 und 4,\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Diag-\nnosen“ durch die Wörter „den Schlüsseln                     6. Häufigkeit der abgerechneten Gebühren-\nnach Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.                                 position unter Angabe des entsprechen-\nden Fachgruppendurchschnitts,\nc) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „zur\nhausarztzentrierten Versorgung (§ 73b                       7. in Überweisungsfällen die Arztnummer des\nAbs. 2)“ durch die Wörter „zur Versorgung                      überweisenden Arztes.“\nnach § 73b oder § 73c“ und die Wörter „die               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nmit den Krankenkassen oder ihren Verbänden                     „(2) Für die arztbezogenen Prüfungen\nVerträge zur Erbringung hochspezialisierter                 nach § 106 übermitteln die Krankenkassen\nLeistungen und zur Behandlung spezieller Er-                im Wege elektronischer Datenübertragung\nkrankungen (§ 116b Abs. 2) abgeschlossen                    oder maschinell verwertbar auf Datenträgern\nhaben“ durch die Wörter „die gemäß § 116b                   den Prüfungsstellen nach § 106 Abs. 4a über\nAbs. 2 an der ambulanten Behandlung teil-                   die von allen Vertragsärzten verordneten\nnehmen“ ersetzt.                                            Leistungen (Arznei-, Verband-, Heil- und\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlungen)\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Spitzenver-                für jedes Quartal folgende Daten:\nbände der Krankenkassen und die Kas-                    1. Arztnummer des verordnenden Arztes,\nsenärztlichen Bundesvereinigungen ver-                  2. Kassennummer,\neinbaren als Bestandteil der Verträge\n3. Art, Menge und Kosten verordneter Arz-\nnach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1“ durch\nnei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, ge-\ndie Wörter „Vertragsparteien der Verträge\ntrennt nach Mitgliedern und Rentnern so-\nnach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 verein-\nwie deren Angehörigen, oder in der nach\nbaren als Bestandteil dieser Verträge“ er-\n§ 84 Abs. 6 Satz 2 bestimmten Gliederung,\nsetzt.\nbei Arzneimitteln einschließlich des Kenn-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             zeichens nach § 300 Abs. 3 Nr. 1,\n„Die Vertragsparteien nach Satz 1 verein-               4. Häufigkeit von Krankenhauseinweisungen\nbaren erstmalig bis zum 30. Juni 2009                      sowie Dauer der Krankenhausbehandlung.\nRichtlinien für die Vergabe und Dokumen-\nWerden die Aufgreifkriterien nach § 106\ntation der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 5\nAbs. 5a von einem Arzt überschritten, sind\nfür die Abrechnung und Vergütung der\nder Prüfungsstelle auch die Versichertennum-\nvertragsärztlichen Leistungen (Kodier-\nmern arztbezogen zu übermitteln.“\nrichtlinien); § 87 Abs. 6 gilt entspre-\nchend.“                                              c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die\nSpitzenverbände der Krankenkassen“ durch\ncc) Satz 3 wird aufgehoben.\ndie Wörter „der Spitzenverband Bund der\n199. § 296 wird wie folgt geändert:                                 Krankenkassen“ ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  d) Im Absatz 4 wird das Wort „Geschäftsstelle“\n„Für die arztbezogenen Prüfungen nach                       durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.\n§ 106 übermitteln die Kassenärztlichen Verei-      200.  In § 297 Abs. 1 bis 3 Satz 1 wird jeweils das Wort\nnigungen im Wege elektronischer Datenüber-               „Geschäftsstellen“ durch das Wort „Prüfungs-\ntragung oder maschinell verwertbar auf Da-               stellen“ ersetzt.","436            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\n201. Nach § 298 wird folgender § 299 eingefügt:                   schuss und im Falle des § 137d die Vereinba-\n„§ 299                               rungspartner eine unabhängige Stelle. Diese\ndarf Auswertungen nur für Qualitätssicherungs-\nDatenerhebung,                            verfahren mit zuvor in den Richtlinien, Beschlüs-\n-verarbeitung und -nutzung                      sen oder Vereinbarungen festgelegten Auswer-\nfür Zwecke der Qualitätssicherung                   tungszielen durchführen. Daten, die für Zwecke\n(1) Werden für Zwecke der Qualitätssicherung             der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 für\nnach § 135a Abs. 2 oder § 136 Abs. 2 Sozial-                 ein Qualitätssicherungsverfahren verarbeitet\ndaten von Versicherten erhoben, verarbeitet und              werden, dürfen nicht mit für andere Zwecke als\ngenutzt, so haben die Richtlinien und Be-                    die Qualitätssicherung erhobenen Datenbestän-\nschlüsse nach § 136 Abs. 2 Satz 2 und § 137                  den zusammengeführt und ausgewertet wer-\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gemeinsamen                     den.“\nBundesausschusses sowie die Vereinbarungen             202.  In § 300 Abs. 3 werden die Wörter „Die Spitzen-\nnach § 137d sicherzustellen, dass                            verbände der Krankenkassen“ durch die Wörter\n1. in der Regel die Datenerhebung auf eine                   „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“\nStichprobe der betroffenen Patienten be-                ersetzt.\ngrenzt wird und die versichertenbezogenen         203.  In § 301 Abs. 3 werden die Wörter „vereinbaren\nDaten pseudonymisiert werden,                           die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-\n2. die Auswertung der Daten, soweit sie nicht im             meinsam“ durch die Wörter „vereinbart der Spit-\nRahmen der Qualitätsprüfungen durch die                 zenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.\nKassenärztlichen Vereinigungen erfolgt, von       204.  In § 302 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „be-\neiner unabhängigen Stelle vorgenommen                   stimmen die Spitzenverbände der Krankenkas-\nwird und                                                sen in gemeinsam erstellten“ durch die Wörter\n3. eine qualifizierte Information der betroffenen            „bestimmt der Spitzenverband Bund der Kran-\nPatienten in geeigneter Weise stattfindet.              kenkassen in“ ersetzt.\nAbweichend von Satz 1 Nr. 1 können die Richt-          205.  In § 303a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die\nlinien, Beschlüsse und Vereinbarungen auch                   Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die\neine Vollerhebung der Daten aller betroffenen                Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nPatienten vorsehen, sofern dieses aus gewichti-              kassen“ ersetzt.\ngen medizinisch fachlichen oder gewichtigen            206.  In § 303e Abs. 3 wird das Wort „Spitzenverbän-\nmethodischen Gründen, die als Bestandteil der                de“ durch das Wort „Bundesverbände“ ersetzt.\nRichtlinien, Beschlüsse und Vereinbarungen dar-        207.  In § 303f Abs. 1 werden die Wörter „den Spit-\ngelegt werden müssen, erforderlich ist. Die zu               zenverbänden der Krankenkassen, den Landes-\nerhebenden Daten sowie Auswahl, Umfang und                   verbänden der Krankenkassen,“ durch die Wör-\nVerfahren der Stichprobe sind in den Richtlinien             ter „dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nund Beschlüssen sowie den Vereinbarungen                     sen, den Bundes- und Landesverbänden der\nnach Satz 1 festzulegen und von den an der ver-              Krankenkassen,“ ersetzt.\ntragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärz-\n208.  § 305 wird wie folgt geändert:\nten und den übrigen Leistungserbringern zu er-\nheben und zu übermitteln. Es ist auszuschlie-                a) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „regeln\nßen, dass die Krankenkassen, Kassenärztlichen                   die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-\nVereinigungen oder deren jeweilige Verbände                     meinsam und einheitlich“ durch die Wörter\nKenntnis von Daten erlangen, die über den Um-                   „regelt der Spitzenverband Bund der Kran-\nfang der ihnen nach den §§ 295, 300, 301, 301a                  kenkassen“ ersetzt.\nund 302 zu übermittelnden Daten hinausgeht.                  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(2) Das Verfahren zur Pseudonymisierung der                 aa) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nDaten wird durch die an der vertragsärztlichen                      „Leistungen“ die Wörter „und Bezugs-\nVersorgung teilnehmenden Ärzte und übrigen                          quellen“ eingefügt.\nLeistungserbringer angewendet. Es ist in den\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-\nRichtlinien und Beschlüssen sowie den Verein-\nfügt:\nbarungen nach Absatz 1 Satz 1 unter Berück-\nsichtigung der Empfehlungen des Bundesamtes                         „Die Krankenkasse hat Versicherte vor\nfür Sicherheit in der Informationstechnik festzu-                   deren Entscheidung über die Teilnahme\nlegen. Abweichend von Satz 1 hat die Pseudo-                        an besonderen Versorgungsformen in\nnymisierung bei einer Vollerhebung nach Ab-                         Wahltarifen nach § 53 Abs. 3 umfassend\nsatz 1 Satz 2 durch eine von den Krankenkas-                        über darin erbrachte Leistungen und die\nsen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren                      beteiligten Leistungserbringer zu infor-\njeweiligen Verbänden räumlich organisatorisch                       mieren.“\nund personell getrennten Vertrauensstelle zu er-       209.  Dem § 305a werden folgende Sätze angefügt:\nfolgen.                                                      „Ist gesetzlich oder durch Vereinbarung nach\n(3) Zur Auswertung der für Zwecke der Quali-             § 130a Abs. 8 nichts anderes bestimmt, dürfen\ntätssicherung nach § 135a Abs. 2 erhobenen                   Vertragsärzte Daten über von ihnen verordnete\nDaten bestimmen in den Fällen des § 137 Abs. 1               Arzneimittel nur solchen Stellen übermitteln, die\nSatz 1 und Abs. 3 der Gemeinsame Bundesaus-                  sich verpflichten, die Daten ausschließlich als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                437\nNachweis für die in einer Kassenärztlichen Ver-       213.  Nach § 314 wird folgender § 315 angefügt:\neinigung oder einer Region mit mindestens je-\n„§ 315\nweils 300 000 Einwohnern oder mit jeweils min-\ndestens 1 300 Ärzten insgesamt in Anspruch                                    Standardtarif für\ngenommenen Leistungen zu verarbeiten; eine                          Personen ohne Versicherungsschutz\nVerarbeitung dieser Daten mit regionaler Diffe-                 (1) Personen, die weder\nrenzierung innerhalb einer Kassenärztlichen Ver-\neinigung, für einzelne Vertragsärzte oder Einrich-          1. in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-\ntungen sowie für einzelne Apotheken ist unzu-                    sichert oder versicherungspflichtig sind,\nlässig. Satz 4 gilt auch für die Übermittlung von           2. über eine private Krankheitsvollversicherung\nDaten über die nach diesem Buch verordnungs-                     verfügen,\nfähigen Arzneimittel durch Apotheken, den\nGroßhandel, Krankenkassen sowie deren Re-                   3. einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben,\nchenzentren. Abweichend von Satz 4 dürfen                        beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare An-\nLeistungserbringer und Krankenkassen Daten                       sprüche haben,\nüber verordnete Arzneimittel in vertraglichen               4. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbe-\nVersorgungsformen nach den §§ 63, 73b, 73c,                      werberleistungsgesetz haben noch\n137f oder 140a nutzen.“\n5. Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechs-\n210. § 313 wird aufgehoben.                                           ten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches\nbeziehen,\n211. § 313a wird wie folgt geändert:\nkönnen bis zum 31. Dezember 2008 Versiche-\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe „ab 2001“\nrungsschutz im Standardtarif gemäß § 257\ndie Angabe „bis zum Ausgleichsjahr 2007“\nAbs. 2a verlangen; in den Fällen der Nummern 4\neingefügt.\nund 5 begründen Zeiten einer Unterbrechung\nb) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.                   des Leistungsbezugs von weniger als einem\nMonat keinen entsprechenden Anspruch. Der\n212. Folgendes Kapitel wird angefügt:\nAntrag darf nicht abgelehnt werden. Die in\n„Dreizehntes Kapitel                         § 257 Abs. 2a Nr. 2b genannten Voraussetzun-\ngen gelten für Personen nach Satz 1 nicht; Risi-\nWeitere Übergangsvorschriften                     kozuschläge dürfen für sie nicht verlangt wer-\nden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können auch\n§ 314                                Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beam-\nBeitragszuschüsse für Beschäftigte                   tenrechtlichen Grundsätzen, die bisher nicht\nüber eine auf Ergänzung der Beihilfe be-\n(1) Versicherungsverträge, die den Standard-             schränkte private Krankenversicherung verfügen\ntarif nach § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. De-             und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen\nzember 2008 geltenden Fassung zum Gegen-                    Krankenversicherung versichert sind, eine die\nstand haben, werden auf Antrag der Versicher-               Beihilfe ergänzende Absicherung im Standardta-\nten auf Versicherungsverträge nach dem Basis-               rif gemäß § 257 Abs. 2a Nr. 2b verlangen.\ntarif gemäß § 12 Abs. 1a des Versicherungsauf-\nsichtsgesetzes umgestellt.                                      (2) Der Beitrag von im Standardtarif nach Ab-\nsatz 1 versicherten Personen darf den durch-\n(2) Zur Gewährleistung der in § 257 Abs. 2a              schnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen\nSatz 1 Nr. 2 und 2a bis 2c in der bis zum 31. De-           Krankenversicherung gemäß § 257 Abs. 2a\nzember 2008 geltenden Fassung genannten Be-                 Satz 1 Nr. 2 nicht überschreiten; die dort für Ehe-\ngrenzung bleiben im Hinblick auf die ab 1. Ja-              gatten oder Lebenspartner vorgesehene beson-\nnuar 2009 weiterhin im Standardtarif Versicher-             dere Beitragsbegrenzung gilt für nach Absatz 1\nten alle Versicherungsunternehmen, die die nach             versicherte Personen nicht. § 12 Abs. 1c Satz 4\n§ 257 Abs. 2 zuschussberechtigte Krankenversi-              bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der\ncherung betreiben, verpflichtet, an einem finan-            ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung gilt für\nziellen Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen               nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte Per-\nAusgestaltung zusammen mit den Einzelheiten                 sonen entsprechend.\ndes Standardtarifs zwischen der Bundesanstalt\n(3) Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Ver-\nsie für Zwecke des finanziellen Spitzenaus-\nband der privaten Krankenversicherung mit Wir-\ngleichs nach § 257 Abs. 2b oder für spätere Ta-\nkung für die beteiligten Unternehmen zu verein-\nrifwechsel erforderlich ist. Abweichend von\nbaren ist und der eine gleichmäßige Belastung\n§ 257 Abs. 2b sind im finanziellen Spitzenaus-\ndieser Unternehmen bewirkt. Für in Absatz 2a\ngleich des Standardtarifs für Versicherte nach\nSatz 1 Nr. 2c in der bis 31. Dezember 2008 gel-\nAbsatz 1 die Begrenzungen gemäß Absatz 2 so-\ntenden Fassung genannte Personen, bei denen\nwie die durch das Verbot von Risikozuschlägen\neine Behinderung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes\ngemäß Absatz 1 Satz 3 auftretenden Mehrauf-\nzur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit,\nwendungen zu berücksichtigen.\nBeruf und Gesellschaft festgestellt worden ist,\nwird ein fiktiver Zuschlag von 100 vom Hundert                  (4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen\nauf die Bruttoprämie angerechnet, der in den                Versicherungsverträge im Standardtarif werden\nAusgleich nach Satz 1 einbezogen wird.“                     zum 1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif","438             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nnach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichts-                  Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-\ngesetzes umgestellt.“                                          kenkassen vereinbart“ ersetzt.\n6a.  § 44 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nWeitere Änderungen\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch                        b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                         „(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld ha-\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                     ben\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-                1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10\nändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt                   oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten;\ngeändert:                                                                dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6\n01.    § 6 wird wie folgt geändert:                                      Versicherten, wenn sie Anspruch auf\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „dies gilt                 Übergangsgeld haben, und für Versicherte\nnicht für Seeleute;“ gestrichen.                               nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhän-\ngig beschäftigt und nicht nach den §§ 8\nb) In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „Be-                     und 8a des Vierten Buches geringfügig be-\nzieher von Arbeitslosengeld II und für“ gestri-                schäftigt sind,\nchen.\n2. hauptberuflich selbstständig Erwerbstäti-\n1.    In § 20c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden                   ge,\njeweils die Wörter „Die Spitzenverbände der\nKrankenkassen beschließen gemeinsam und                        3. Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die bei\neinheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenver-                    Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens\nband Bund der Krankenkassen beschließt“ er-                       sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung\nsetzt.                                                            des Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer\ndie Versicherungspflicht begründenden\n2.    In § 20d Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter                          Sozialleistung haben; dies gilt nicht für Ver-\n„schließen die Landesverbände der Krankenkas-                     sicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzah-\nsen und die Verbände der Ersatzkassen des                         lungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines\nLandes gemeinsam“ durch die Wörter „schlie-                       Zuschlags zum Arbeitsentgelt haben,\nßen die Landesverbände der Krankenkassen\nund die Ersatzkassen gemeinsam“ ersetzt.                       4. Versicherte, die eine Rente aus einer öf-\nfentlich-rechtlichen Versicherungseinrich-\n3.    In § 31 Abs. 2a Satz 1 werden die Wörter „setzen\ntung oder Versorgungseinrichtung ihrer\ndie Spitzenverbände der Krankenkassen ge-\nBerufsgruppe oder von anderen vergleich-\nmeinsam nach § 213 Abs. 2“ durch die Wörter\nbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach\n„setzt der Spitzenverband Bund der Kranken-\nden in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen\nkassen“ ersetzt.\nentspricht. Für Versicherte nach Satz 1\n4.    § 36 wird wie folgt geändert:                                     Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die                      sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art\nSpitzenverbände der Krankenkassen bestim-                      nach den in dieser Vorschrift aufgeführten\nmen gemeinsam und einheitlich“ durch die                       Leistungen entspricht.\nWörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-                   Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten\nkenkassen bestimmt“ ersetzt.                                Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                   7.   (entfallen)\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-       8.   In § 73d Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-\nverbände der Krankenkassen setzen ge-                bänden der“ gestrichen.\nmeinsam und einheitlich“ durch die Wör-\nter „Der Spitzenverband Bund der Kran-          8a.  § 75 wird wie folgt geändert:\nkenkassen setzt“ ersetzt.                            a) In Absatz 3a Satz 1 werden nach der Angabe\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „den Spit-                  „§ 315“ die Wörter „sowie dem branchenein-\nzenverbänden“ durch die Wörter „dem                     heitlichen Basistarif nach § 12 Abs. 1a des\nSpitzenverband Bund“ ersetzt.                           Versicherungsaufsichtsgesetzes“ eingefügt.\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                b) In Absatz 7a Satz 2 werden die Wörter „den\nSpitzenverbänden“ durch die Wörter „dem\n5.    In § 37b Abs. 3 wird die Angabe „nach § 91\nSpitzenverband Bund“ ersetzt.\nAbs. 4“ gestrichen.\n9.   In § 82 Abs. 3 werden die Wörter „den Verbän-\n6.    § 39a wird wie folgt geändert:\nden der Ersatzkassen für“ gestrichen, das Wort\na) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Die                „bundesunmittelbare“ durch das Wort „bundes-\nSpitzenverbände der Krankenkassen gemein-                unmittelbaren“ und die Wörter „dem Bundesver-\nsam und einheitlich vereinbaren“ durch die               band der“ durch das Wort „den“ ersetzt.\nWörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-\nkenkassen vereinbart“ ersetzt.                     10.   In § 85 Abs. 4 Satz 12 werden die Wörter „Ver-\nbänden der“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Die\nSpitzenverbände der Krankenkassen gemein-          11.   (entfallen)\nsam und einheitlich vereinbaren“ durch die         12.   (entfallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007              439\n13.  § 87 wird wie folgt geändert:                         14.   § 91 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:                                              „§ 91\n„(3b) Der Bewertungsausschuss wird bei                         Gemeinsamer Bundesausschuss\nder Wahrnehmung seiner Aufgaben von ei-\nnem Institut unterstützt, das gemäß der vom                 (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-\nBewertungsausschuss nach Absatz 3e zu                    gen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft\nvereinbarenden Geschäftsordnung die Be-                  und der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nschlüsse nach § 85 Abs. 4a, §§ 87, 87a                   sen bilden einen Gemeinsamen Bundesaus-\nbis 87c und die Analysen und Berichte nach               schuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist\nAbsatz 3a, 7 und 8 vorbereitet. Träger des In-           rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des\nstituts sind die Kassenärztliche Bundesverei-            Beschlussgremiums gerichtlich und außerge-\nnigung und der Spitzenverband Bund der                   richtlich vertreten.\nKrankenkassen. Ist das Institut am 1. Juli\n(2) Das Beschlussgremium des Gemeinsa-\n2008 nicht oder nicht in einer seinen Aufga-\nmen Bundesausschusses besteht aus einem un-\nben entsprechenden Weise errichtet, kann\nparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unpar-\ndas Bundesministerium für Gesundheit eine\nteiischen Mitgliedern, einem von der Kassen-\noder mehrere der in Satz 2 genannten Orga-\nzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei\nnisationen zur Errichtung des Instituts ver-\nvon der Kassenärztlichen Bundesvereinigung\npflichten oder eine oder mehrere der in Satz 2\nund der Deutschen Krankenhausgesellschaft\ngenannten Organisationen oder einen Dritten\nund fünf von dem Spitzenverband Bund der\nmit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen.\nKrankenkassen benannten Mitgliedern. Über\nSatz 3 gilt entsprechend, wenn das Institut\nden unparteiischen Vorsitzenden und die weite-\nseine Aufgaben nicht in dem vorgesehenen\nren unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zwei\nUmfang oder nicht entsprechend den gelten-\nStellvertreter sollen sich die Organisationen\nden Vorgaben erfüllt oder wenn es aufgelöst\nnach Absatz 1 Satz 1 einigen. Kommt eine Eini-\nwird. Abweichend von den Sätzen 1 und 2\ngung nicht zustande, erfolgt eine Berufung\nkönnen die in Satz 2 genannten Organisatio-\ndurch das Bundesministerium für Gesundheit\nnen einen Dritten mit den Aufgaben nach\nim Benehmen mit den Organisationen nach Ab-\nSatz 1 beauftragen. Sie haben im Zeitraum\nsatz 1 Satz 1. Die Unparteiischen üben ihre Tä-\nbis zur Herstellung der vollständigen Arbeits-\ntigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine eh-\nfähigkeit des Instituts oder des von ihnen be-\nrenamtliche Ausübung ist zulässig, soweit die\nauftragten Dritten sicherzustellen, dass der\nUnparteiischen von ihren Arbeitgebern in dem\nBewertungsausschuss die in Satz 1 genann-\nfür die Tätigkeit erforderlichen Umfang freige-\nten Aufgaben in vollem Umfang und fristge-\nstellt werden. Die Stellvertreter der Unpar-\nrecht erfüllen kann. Hierzu hat der Bewer-\nteiischen sind ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche\ntungsausschuss festzustellen, ob und in wel-\nUnparteiische stehen während ihrer Amtszeit in\nchem Umfang das Institut oder der beauf-\neinem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bun-\ntragte Dritte arbeitsfähig ist und ob abwei-\ndesausschuss. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im\nchend von Satz 2 die dort genannten Aufga-\nBeschlussgremium übernehmen die einzelnen\nben in einer Übergangsphase bis zum 31. Ok-\nUnparteiischen den Vorsitz der Unteraus-\ntober 2008 zwischen dem Institut oder dem\nschüsse des Gemeinsamen Bundesausschus-\nbeauftragten Dritten und der Kassenärztli-\nses. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1\nchen Bundesvereinigung und dem Spitzen-\nschließen die Dienstvereinbarung mit dem un-\nverband Bund der Krankenkassen aufgeteilt\nparteiischen Vorsitzenden. Die von den Organi-\nwerden sollen; Absatz 6 gilt entsprechend.“\nsationen benannten sonstigen Mitglieder des\nb) In Absatz 3f Satz 2 werden die Wörter „ihren             Beschlussgremiums üben ihre Tätigkeit ehren-\nSpitzenverband“ durch die Wörter „den Spit-              amtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen\nzenverband Bund der Krankenkassen“ er-                   im Beschlussgremium an Weisungen nicht ge-\nsetzt.                                                   bunden. Die Organisationen nach Absatz 1\nc) In Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter „den                Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte\nSpitzenverbänden“ durch die Wörter „dem                  Mitglied bis zu drei Stellvertreter. Die Amtszeit\nSpitzenverband Bund“ ersetzt.                            im Beschlussgremium beträgt vier Jahre; eine\nzweite Amtszeit ist zulässig.\n13a. § 87a wird wie folgt geändert:\n(3) Für die Tragung der Kosten des Gemein-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-\nsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der\nbände der“ gestrichen.\nKosten der von den Organisationen nach Ab-\nb) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern               satz 1 Satz 1 benannten Mitglieder gilt § 139c\n„Verbände der Krankenkassen“ die Wörter                  Abs. 1 entsprechend. Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3\n„und die Ersatzkassen“ eingefügt.                        Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass vor\n13b. In § 87b Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „Ver-              Erlass der Rechtsverordnung außerdem die\nbände der“ gestrichen.                                      Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören\nist.\n13c. In § 87c Abs. 4 Satz 7 werden nach den Wörtern\n„Verbänden der Krankenkassen“ die Wörter                       (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-\n„und den Ersatzkassen“ eingefügt.                           schließt","440           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\n1. eine Verfahrensordnung, in der er insbeson-                  (9) Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1\ndere methodische Anforderungen an die wis-               bestellen den Vorsitzenden des Beschlussgremi-\nsenschaftliche sektorenübergreifende Bewer-              ums bis zum 31. Juli 2008. Der Vorsitzende setzt\ntung des Nutzens, der Notwendigkeit und der              danach umgehend die Mitglieder des Be-\nWirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grund-              schlussgremiums sowie die weiteren unpar-\nlage für Beschlüsse sowie die Anforderungen              teiischen Mitglieder ein. Die Bildung des Be-\nan den Nachweis der fachlichen Unabhängig-               schlussgremiums ist bis zum 30. September\nkeit von Sachverständigen und das Verfahren              2008 abzuschließen. Bis zur Bestellung des Vor-\nder Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien,              sitzenden nimmt der Vorsitzende des Gemeinsa-\ninsbesondere die Feststellung der anzuhö-                men Bundesausschusses nach § 91 Abs. 2\nrenden Stellen, die Art und Weise der Anhö-              Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden\nrung und deren Auswertung, regelt,                       Fassung die Aufgaben des Vorsitzenden des\n2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen               Gemeinsamen Bundesausschusses weiter wahr.\nzur Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundes-                 Beschlüsse fasst der Gemeinsame Bundesaus-\nausschusses insbesondere zur Geschäftsfüh-               schuss bis zur Bestellung des Beschlussgremi-\nrung, zur Vorbereitung der Richtlinienbe-                ums in der Besetzung der bis zum 30. Juni 2008\nschlüsse durch Einsetzung von in der Regel               geltenden Regelungen.“\nsektorenübergreifend gestalteten Unteraus-         14a0. § 106 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nschüssen, zum Vorsitz der Unterausschüsse                a) In Satz 5 werden die Wörter „Verbände der“\ndurch die Unparteiischen des Beschlussgre-                   gestrichen.\nmiums sowie zur Zusammenarbeit der Gre-\nmien und der Geschäftsstelle des Gemeinsa-               b) In Satz 6 werden die Wörter „und den Ver-\nmen Bundesausschusses trifft; in der Ge-                     bänden der Krankenkassen“ durch die Wörter\nschäftsordnung sind Regelungen zu treffen                    „ , den Landesverbänden der Krankenkassen\nzur Gewährleistung des Mitberatungsrechts                    sowie den Ersatzkassen“ ersetzt.\nder von den Organisationen nach § 140f             14a.  § 115b wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 entsandten sachkundigen Personen.                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die\nDie Verfahrensordnung und die Geschäftsord-                      Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-\nnung bedürfen der Genehmigung des Bundes-                        sam“ durch die Wörter „Der Spitzenverband\nministeriums für Gesundheit.                                     Bund der Krankenkassen“ ersetzt.\n(5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die                 b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 werden\nBerufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten                      jeweils die Wörter „Verbände der“ gestrichen.\noder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Ar-         15.   In § 116b Abs. 5 Satz 6 werden die Wörter „Ver-\nbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe                  bände der“ gestrichen.\nauf Bundesebene Gelegenheit zur Stellung-\nnahme zu geben. § 137 Abs. 3 Satz 7 bleibt un-         16.   In § 125 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Verbände“\nberührt.                                                     durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt.\n(6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bun-             17.   In § 126 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die\ndesausschusses mit Ausnahme der Beschlüsse                   Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-\nzu Entscheidungen nach § 137b und zu Empfeh-                 sam geben“ durch die Wörter „Der Spitzenver-\nlungen nach § 137f sind für die Träger nach Ab-              band Bund der Krankenkassen gibt“ ersetzt.\nsatz 1 Satz 1, deren Mitglieder und Mitglieds-         18.   § 127 wird wie folgt geändert:\nkassen sowie für die Versicherten und die Leis-              a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verbände“\ntungserbringer verbindlich.                                      durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt.\n(7) Das Beschlussgremium des Gemeinsa-                    b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verbände“\nmen Bundesausschusses nach Absatz 2 Satz 1                       durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt.\nfasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner\nMitglieder, sofern die Geschäftsordnung nichts         19.   In § 130a Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „die\nanderes bestimmt. Beschlüsse zur Arzneimittel-               Spitzenverbände“ durch die Wörter „den Spit-\nversorgung und zur Qualitätssicherung sind in                zenverband Bund“ ersetzt.\nder Regel sektorenübergreifend zu fassen. Hal-         19a.  In § 132a Abs. 1 werden die Wörter „Die Spit-\nten der Vorsitzende und die weiteren unpar-                  zenverbände“ durch die Wörter „Der Spitzenver-\nteiischen Mitglieder einen Beschlussvorschlag                band Bund“ ersetzt.\neinheitlich für nicht sachgerecht, können sie          20.   In § 132d Abs. 2 werden die Wörter „Die Spit-\ndem Beschlussgremium gemeinsam einen eige-                   zenverbände der Krankenkassen legen“ durch\nnen Beschlussvorschlag vorlegen. Das Be-                     die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-\nschlussgremium hat diesen Vorschlag bei seiner               kenkassen legt“ ersetzt.\nEntscheidung zu berücksichtigen. Die Sitzungen\ndes Beschlussgremiums sind in der Regel öf-            21.   In § 133 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Verbände“\nfentlich.                                                    durch das Wort „Landesverbände“ ersetzt.\n(8) Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bun-          22.   § 134a wird wie folgt geändert:\ndesausschuss führt das Bundesministerium für                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die\nGesundheit. Die §§ 67, 88 und 89 des Vierten                     Spitzenverbände der Krankenkassen schlie-\nBuches gelten entsprechend.                                      ßen gemeinsam und einheitlich“ durch die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007              441\nWörter „Der Spitzenverband Bund der                27.   In § 140d Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „den\nKrankenkassen schließt“ ersetzt und die Wör-             Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem Spit-\nter „ , erstmalig bis zum 30. November 2006              zenverband Bund“ ersetzt.\nmit Wirkung ab dem 1. Januar 2007,“ gestri-        27a.  In § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a werden nach den\nchen.                                                    Wörtern „Knappschaft-Bahn-See“ die Wörter\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „regeln             „und die See-Krankenkasse“ eingefügt.\ndie Spitzenverbände der Krankenkassen ge-          27b.  § 174 Abs. 4 wird aufgehoben.\nmeinsam und einheitlich“ durch die Wörter\n„regelt der Spitzenverband Bund der Kran-          28.   § 215 wird aufgehoben.\nkenkassen“ ersetzt.                                29.   § 221 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSpitzenverbände der Krankenkassen“ durch                    aa) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestri-\ndie Wörter „Der Spitzenverband Bund der                          chen.\nKrankenkassen“ ersetzt.\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n23. In § 135 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines\nSpitzenverbandes der Krankenkassen“ durch                   b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndie Wörter „des Spitzenverbandes Bund der             29a0. In § 232a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und 4 werden die\nKrankenkassen“ ersetzt.                                     Wörter „der Krankenkassen“ durch die Wörter\n24. In § 137d Abs. 1 bis 3 werden jeweils die Wörter            „des Gesundheitsfonds“, die Wörter „haben die\n„vereinbaren die Spitzenverbände der Kranken-               Krankenkassen“ durch die Wörter „hat der Ge-\nkassen gemeinsam und einheitlich“ durch die                 sundheitsfonds“ und die Wörter „Der Spitzen-\nWörter „vereinbart der Spitzenverband Bund                  verband Bund der Krankenkassen und das Bun-\nder Krankenkassen“ ersetzt.                                 desversicherungsamt regeln“ durch die Wörter\n„Das Bundesversicherungsamt regelt“ ersetzt\n25. § 137f wird wie folgt geändert:                             sowie die Wörter „und dessen Verteilung an die\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                  Krankenkassen“ gestrichen.\n„Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-           29a1. § 240 wird wie folgt geändert:\nsen hat den Medizinischen Dienst des Spit-               a) In Absatz 1 werden die Wörter „durch die Sat-\nzenverbandes Bund der Krankenkassen zu                      zung“ durch die Wörter „einheitlich durch den\nbeteiligen.“                                                Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Die                   setzt.\nLandes- und Spitzenverbände der Kranken-                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nkassen“ durch die Wörter „Die Verbände der\nKrankenkassen und der Spitzenverband                        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Satzung\nBund der Krankenkassen“ ersetzt.                                 der Krankenkasse muss mindestens die\nEinnahmen des freiwilligen Mitglieds be-\n26. § 139 wird wie folgt geändert:                                      rücksichtigen“ durch die Wörter „Bei der\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die                        Bestimmung der wirtschaftlichen Leis-\nSpitzenverbände der Krankenkassen gemein-                        tungsfähigkeit sind mindestens die Ein-\nsam erstellen“ durch die Wörter „Der Spitzen-                    nahmen des freiwilligen Mitglieds zu be-\nverband Bund der Krankenkassen erstellt“ er-                     rücksichtigen“ ersetzt.\nsetzt.                                                      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          fügt:\n„Über die Aufnahme entscheidet der Spitzen-                      „Abstufungen nach dem Familienstand\nverband Bund der Krankenkassen; er kann                          oder der Zahl der Angehörigen, für die\nvom Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob                       eine Versicherung nach § 10 besteht, sind\ndie Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt                        unzulässig.“\nsind.“                                                      cc) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „243\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die                        Abs. 2,“ gestrichen.\nSpitzenverbände der Krankenkassen verge-                 c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Die\nwissern“ durch die Wörter „Der Spitzenver-                  Satzung der Krankenkasse“ durch die Wörter\nband Bund der Krankenkassen vergewissert“                   „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nersetzt.                                                    sen“ ersetzt.\nd) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „ent-               d) Absatz 5 wird aufgehoben.\nscheiden die Spitzenverbände“ durch die\nWörter „entscheidet der Spitzenverband             29a.  § 241 wird wie folgt geändert:\nBund“ ersetzt.                                           a) Absatz 1 wird aufgehoben.\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                        b) Absatz 2 wird Absatz 1.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „regeln die              c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nSpitzenverbände“ durch die Wörter „re-                     „(2) Erforderliche Veränderungen des all-\ngelt der Spitzenverband Bund“ ersetzt.                  gemeinen Beitragssatzes sollen jeweils bis\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie können“                zum 1. November eines Jahres mit Wirkung\ndurch die Wörter „Er kann“ ersetzt.                     vom 1. Januar des Folgejahres festgelegt","442           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nwerden. Der Beitragssatz ist jeweils auf eine                   Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungs-\nDezimalstelle aufzurunden. Wenn der Bei-                        phase der Telematikinfrastruktur sowie\ntragssatz durch Rechtsverordnung zum                       2. der Kosten, die den Leistungserbringern im\nErsten eines Monats in Kraft treten soll, hat                   laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur,\ndie Festlegung spätestens zum Ersten des                        einschließlich der Aufteilung dieser Kosten\nvorvergangenen Monats zu erfolgen. Die An-                      auf die in den Absätzen 7a und 7b genannten\npassung des Beitragssatzes erfolgt durch                        Leistungssektoren, entstehen.“\nRechtsverordnung der Bundesregierung ohne\nZustimmung des Bundesrates.“                       31.     § 313a wird wie folgt geändert:\n29b. § 243 wird wie folgt geändert:                                a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\nb) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:                                           Artikel 2a\n„(1) Für Mitglieder, die keinen Anspruch                                Änderung des\nauf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter                    GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes\nBeitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitrags-       In Artikel 8 Abs. 2 des GKV-Solidaritätsstärkungs-\nbemessung nach § 240 Abs. 4a.“                     gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853),\nc) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2           das zuletzt durch § 5 Satz 3 der Verordnung vom\nund 3.                                             18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721) geändert worden\nist, werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Kran-\nd) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 241\nkenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren“\nAbs. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 241 Abs. 2\ndurch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-\nbis 4“ ersetzt.\nkenkassen vereinbart“ ersetzt.\n29c. § 249 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten                                 Artikel 3\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 trägt der Arbeit-                                Änderung des\ngeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus                   Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\ndem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitrags-             Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\nsatzpunkte verminderten allgemeinen Beitrags-         rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nsatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die         24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-\nBeiträge. Bei geringfügig Beschäftigten gilt          ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember\n§ 249b.“                                              2006 (BGBl. I S. 3376), wird wie folgt geändert:\n30.  In § 267 Abs. 6 werden die Sätze 2 bis 8 wie          1. § 26 wird wie folgt geändert:\nfolgt gefasst:\na) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n„Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-\n„(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder\nrung melden den zuständigen Krankenkassen\nSozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversi-\nüber den Spitzenverband Bund der Krankenkas-\ncherung nicht versicherungspflichtig und nicht fa-\nsen jährlich bis zum 31. Dezember auf der\nmilienversichert sind und die für den Fall der\nGrundlage der Kennzeichen nach Satz 1 die In-\nKrankheit\nformation, welche Versicherten eine Rente we-\ngen Erwerbsminderung oder eine Berufs- oder                  1. bei einem privaten Krankenversicherungsun-\nErwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Die Träger                    ternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c\nder gesetzlichen Rentenversicherung können                       Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsge-\ndie Durchführung der Aufgaben nach Satz 2 auf                    setzes,\ndie Deutsche Post AG übertragen; die Kranken-                2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-\nkassen übermitteln über den Spitzenverband                       rung versichert sind, wird für die Dauer des\nBund der Krankenkassen die Daten nach Satz 1                     Leistungsbezugs der Beitrag übernommen;\nin diesem Fall an die Deutsche Post AG. § 119                    für Personen, die allein durch den Beitrag zur\nAbs. 6 Satz 1 des Sechsten Buches gilt. Die Trä-                 freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden,\nger der gesetzlichen Rentenversicherung oder                     wird der Beitrag im notwendigen Umfang über-\ndie nach Satz 3 beauftragte Stelle löschen die                   nommen.\nDaten nach Satz 1, sobald sie ihre Aufgaben\n(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder\nnach diesem Absatz durchgeführt haben. Die\nSozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung\nKrankenkassen dürfen die Daten nur für die Da-\nnicht versicherungspflichtig und nicht familienver-\ntenerhebung nach den Absätzen 1 bis 3 verwen-\nsichert sind, werden für die Dauer des Leistungs-\nden. Die Daten nach Satz 2 sind zu löschen, so-\nbezugs die Aufwendungen für eine angemessene\nbald der Risikostrukturausgleich nach § 266\nprivate Pflegeversicherung im notwendigen Um-\ndurchgeführt und abgeschlossen ist.“\nfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, so-\n30a. § 291a Abs. 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                 weit Personen allein durch diese Aufwendungen\n„Die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen               hilfebedürftig würden.“\ntreffen eine Vereinbarung zur Finanzierung                b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n1. der erforderlichen erstmaligen Ausstattungs-                 „(4) Die Bundesagentur kann den Zusatzbei-\nkosten, die den Leistungserbringern in der                trag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                443\n§ 242 des Fünften Buches für Bezieher von Ar-                3. die Betragsnachweise nach § 28f einreichen\nbeitslosengeld II übernehmen, für die der Wech-              kann. Weiterleitungsstelle können Krankenkassen\nsel der Krankenkasse nach § 175 des Fünften Bu-              sowie Verbünde, Arbeitsgemeinschaften oder\nches eine besondere Härte bedeuten würde.“                   Verbände von Krankenkassen sein. Der Arbeitge-\n2. Dem § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                    ber hat einen entsprechenden Antrag an die be-\nauftragte Stelle zu richten. Die beauftragte Stelle\n„Die gemeinsame Einigungsstelle kann in geeigne-\nhat die zuständigen Einzugsstellen davon zu un-\nten Fällen bei der Begutachtung der Erwerbsfähig-\nterrichten. Die beauftragte Stelle hat die Gesamt-\nkeit von Arbeitsuchenden den medizinischen Dienst\nsozialversicherungsbeiträge arbeitstäglich unmit-\nder Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Bu-\ntelbar an die in § 28k genannten Stellen zu über-\nches) als Sachverständigen hinzuziehen.“\nweisen. Die Beitragsnachweise und Meldungen\nsind an die zuständige Einzugsstelle mit einer\nArtikel 4                                  Übersicht der gezahlten Beiträge unverzüglich\nÄnderung des                                  weiterzuleiten. Die Träger der Kranken- und Pfle-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                         geversicherung, der Rentenversicherung, die\n§ 207a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozi-              Bundesagentur für Arbeit und das Bundesversi-\nalgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset-             cherungsamt, soweit es die Verwaltung des Ge-\nzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu-                sundheitsfonds betrifft, können den Beitragnach-\nletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember                  weis sowie den Eingang, die Verwaltung und die\n2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127) geändert worden              Weiterleitung der Beiträge bei der beauftragten\nist, wird wie folgt gefasst:                                        Stelle prüfen. § 28q Abs. 2 und 3 sowie § 28r\nAbs. 1 und 2 gelten entsprechend.“\n„1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-\n4.   § 28k wird wie folgt geändert:\nrung der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen\nKrankenversicherung (§ 241 des Fünften Buches),“.              a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n„weiter“ ein Semikolon und folgender Halbsatz\nArtikel 5                                     eingefügt:\nÄnderung des                                     „dies gilt entsprechend für die Weiterleitung\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                            der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversi-\ncherung an den Gesundheitsfonds.“\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „zu Gunsten\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\ndes Risikostrukturausgleichs an die Deutsche\nder Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I\nRentenversicherung Bund“ durch die Wörter\nS. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18\n„an den Gesundheitsfonds“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),\nwird wie folgt geändert:                                       5.   § 28l wird wie folgt geändert:\n1.   In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Kran-               a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den\nken- und Pflegekasse“ durch die Wörter „Kran-                   Spitzenverbänden der Krankenkassen, die ge-\nkenkasse und den Entscheidungen des Spitzen-                    meinsam und einheitlich handeln müssen,\nverbandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt.                      dem Verband Deutscher Rentenversiche-\nrungsträger“ durch die Wörter „dem Spitzen-\n1a. In § 24 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a                   verband Bund der Krankenkassen, der Deut-\neingefügt:                                                      schen Rentenversicherung Bund“ ersetzt und\n„(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig                das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und\nVersicherte, Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13                 der nachfolgende Halbsatz gestrichen.\ndes Fünften Buches und nach § 2 Abs. 1 Nr. 7                 b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\ndes Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „die Spitzen-\nrung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvor-\nverbände der Krankenkassen“ durch die\nschüsse, mit denen sie länger als einen Monat\nWörter „den Spitzenverband Bund der\nsäumig sind, für jeden weiteren angefangenen\nKrankenkassen“ ersetzt und nach dem\nMonat der Säumnis einen Säumniszuschlag von\nWort „einzelnen“ die Wörter „Spitzenver-\n5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro\nbände der“ gestrichen.\nnach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.“\nbb) Satz 4 wird gestrichen.\n2.   In § 28b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden\njeweils die Wörter „Die Spitzenverbände der             6.   In § 28n Nr. 3 werden nach dem Wort „Renten-\nKrankenkassen“ durch die Wörter „Der Spitzen-                versicherung“ die Wörter „ , den Gesundheits-\nverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.                     fonds“ eingefügt.\n3.   § 28f Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                    7.   In § 28q Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Die\nSpitzenverbände der Krankenkassen“ durch die\n„(4) Die Krankenkassen stellen sicher, dass der           Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nArbeitgeber statt bei einer Einzugsstelle bei einer          kassen“ ersetzt.\nWeiterleitungsstelle (beauftragten Stelle)\n7a. § 28r wird wie folgt geändert:\n1. die Meldungen nach § 28a erstatten,                       a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ren-\n2. die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach                   tenversicherung“ ein Komma eingefügt und\n§ 28d zahlen,                                                werden die Wörter „und der Bundesagentur","444              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nfür Arbeit“ durch die Wörter „und der Bundes-          meinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Kranken-\nagentur für Arbeit sowie dem Gesundheits-              versicherung.“\nfonds“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern                                     Artikel 7\n„haftet der Träger der Rentenversicherung“ die                             Änderung des\nWörter „dem Gesundheitsfonds,“ eingefügt.                      Neunten Buches Sozialgesetzbuch\n7b. In § 35a Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort                 Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation\n„beträgt“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.               und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-\n8.    In § 44 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ver-        setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zu-\nsicherten“ folgende Wörter eingefügt:                  letzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. De-\n„ ; dies gilt nicht nach Fusionen mit einer Kran-      zember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:\nkenkasse einer anderen Kassenart oder bei der          1. § 20 wird wie folgt geändert:\nGründung neuer Institutionen.“\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n9.    In § 69 Abs. 5 wird das Wort „Rentenversiche-\nrung“ durch die Wörter „Kranken- und Rentenver-               „Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben\nsicherung“ ersetzt.                                           sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Ab-\nsatz 2a zu beteiligen.“\n10.    § 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\na) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein                  fügt:\nKomma ersetzt und nach der Angabe „50 Pro-\nzent“ die Wörter „und ab dem 1. April 2007 zu                 „(2a) Die Spitzenverbände der Rehabilitations-\n100 Prozent“ eingefügt.                                   träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 verein-\nbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemein-\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\nschaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforde-\nrungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsma-\nArtikel 6\nnagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheit-\nÄnderung des                                  liches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                          dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitäts-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                   managements in regelmäßigen Abständen nach-\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-                   gewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der In-\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,                    teressen der stationären Rehabilitationseinrich-\n3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des Ge-              tungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzen-\nsetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie               verbänden sowie den Verbänden behinderter\nfolgt geändert:                                                      Menschen einschließlich der Verbände der Freien\nWohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der\n1. § 106 wird wie folgt geändert:                                    Interessenvertretungen behinderter Frauen ist\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Anwen-          2. Dem § 21 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\ndung des“ die Wörter „um 0,9 Beitragssatz-\npunkte verminderten“ eingefügt und die Wör-           „Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur\nter „ihrer Krankenkasse“ durch die Wörter             dann als geeignet anzusehen, wenn sie nach § 20\n„der gesetzlichen Krankenversicherung“ er-            Abs. 2 Satz 2 zertifiziert sind.“\nsetzt.\nArtikel 8\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung des\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nElften Buches Sozialgesetzbuch\naa) In Satz 1 werden die Wörter „durchschnittli-\nchen allgemeinen Beitragssatzes der Kran-            Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nkenkassen“ durch die Wörter „um 0,9 Bei-          versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\ntragssatzpunkte verminderten allgemeinen          1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch\nBeitragssatzes der gesetzlichen Krankenver-       Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006\nsicherung“ ersetzt.                               (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:\nbb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.                 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n2. In § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „um              a) Nach § 33 wird folgende Angabe eingefügt:\nden durchschnittlichen“ durch die Wörter „um den                    „§ 33a Leistungsausschluss“.\nallgemeinen“ ersetzt.\nb) Nach § 43a werden die Angaben\n3. § 163 Abs. 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Fünfter Titel\n„Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungs-\nbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus                                    Finanzierung der\nder Summe der zum 1. Januar desselben Kalender-                              medizinischen Behandlungspflege\njahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen\n§ 43b     Finanzierungszuständigkeit“\nRentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversi-\ncherung sowie zur Arbeitsförderung und des allge-                   gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                 445\nc) Nach § 92a werden folgende Angaben einge-              6. In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird in Nummer 11 der Punkt\nfügt:                                                     durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12\n„Fünfter Abschnitt                        angefügt:\nBeteiligung der Pflegeversicherung                 „12. Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch\nan der integrierten Versorgung                        auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach\n§ 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder\n§ 92b    Integrierte Versorgung“.                               nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Zweiten Gesetzes\n2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                über die Krankenversicherung der Landwirte\nder Krankenversicherungspflicht unterliegen.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-\nbände der Pflegekassen können einheitlich und          7. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:\ngemeinsam“ durch die Wörter „Der Spitzenver-                                     „§ 33a\nband Bund der Pflegekassen kann“ ersetzt.\nLeistungsausschluss\nb) In Satz 6 werden die Wörter „Die Spitzenver-\nAuf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn\nbände der Pflegekassen vereinbaren einheitlich\nsich Personen in den Geltungsbereich dieses Ge-\nund gemeinsam“ durch die Wörter „Der Spitzen-\nsetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach\nverband Bund der Pflegekassen bestimmt“ er-\n§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser\nsetzt und die Wörter „; § 213 Abs. 2 des Fünften\nVersicherung in einer Versicherung nach § 25 miss-\nBuches gilt entsprechend“ gestrichen.\nbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das\nc) In Satz 9 werden die Wörter „die Spitzenverbän-           Nähere zur Durchführung regelt die Pflegekasse in\nde“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund             ihrer Satzung.“\nder Pflegekassen“ ersetzt.\n8. In § 36 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Semiko-\n3. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Spit-           lon ersetzt und folgende Wörter angefügt:\nzenverbände der gesetzlichen Krankenversiche-\n„die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen\nrung, der Medizinische Dienst der Spitzenverbände\nPflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit\nder Krankenkassen“ durch die Wörter „der Spitzen-\ndiese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege\nverband Bund der Pflegekassen, der Medizinische\nnach § 37 des Fünften Buches zu leisten sind.“\nDienst des Spitzenverbandes Bund der Kranken-\nkassen“ ersetzt.                                          9. § 37 wird wie folgt geändert:\n4. Dem § 15 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:              a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Die Spit-\nzenverbände der Pflegekassen“ durch die Wör-\n„Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein\nter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“\nZeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene\nersetzt.\nkrankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu be-\nrücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn der Hilfe-          b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Spitzenver-\nbedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt.               bände der Pflegekassen“ durch die Wörter „Der\nVerrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pfle-                Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ und die\ngemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungs-                     Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenver-\npflege, bei denen der behandlungspflegerische Hil-              bände der Krankenkassen“ durch die Wörter\nfebedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung             „Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes\nnach § 14 Abs. 4 ist oder mit einer solchen Verrich-            Bund der Krankenkassen“ ersetzt.\ntung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen         10. Dem § 40 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\nund sachlichen Zusammenhang steht.“\n„Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung\n5. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Not-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            wendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten\nund die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu\n„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen er-\ntragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt\nlässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsan-\nentsprechend.“\nwendung zu fördern, unter Beteiligung des Me-\ndizinischen Dienstes des Spitzenverbandes             11. In § 41 Abs. 2 werden die Wörter „in der Zeit vom\nBund der Krankenkassen Richtlinien zur näheren            1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007“ gestrichen.\nAbgrenzung der in § 14 genannten Merkmale der         12. In § 42 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „in der Zeit\nPflegebedürftigkeit, der Pflegestufen nach § 15           vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007“ gestrichen.\nund zum Verfahren der Feststellung der Pflege-\nbedürftigkeit.“                                       13. § 43 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie haben“ durch             a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „Er hat“ ersetzt.                                    „(2) Die Pflegekasse übernimmt die pflegebe-\nc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                               dingten Aufwendungen, die Aufwendungen der\nmedizinischen Behandlungspflege und der so-\n„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen er-                zialen Betreuung pauschal\nlässt unter Beteiligung des Medizinischen Diens-\ntes des Spitzenverbandes Bund der Kranken-                   1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I in Höhe\nkassen Richtlinien zur Anwendung der Härtefall-                  von 1 023 Euro je Kalendermonat,\nregelungen des § 36 Abs. 4 und des § 43                      2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe\nAbs. 3.“                                                         von 1 279 Euro je Kalendermonat,","446               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\n3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nHöhe von 1 432 Euro je Kalendermonat,                      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n4. für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als                     „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen\nHärtefall anerkannt sind, in Höhe von                           bestimmt das Nähere über die Verteilung.“\n1 688 Euro je Kalendermonat.\nbb) In Satz 4 wird vor dem Wort „Kosten“ das\nInsgesamt darf der von der Pflegekasse zu über-                    Wort „umlagefinanzierten“ eingefügt.\nnehmende Betrag 75 vom Hundert des Gesamt-\nbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft        20. In § 47 Abs. 1 wird Nummer 3 aufgehoben und die\nund Verpflegung und gesondert berechenbaren                bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3\nInvestitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 nicht            bis 8.\nübersteigen. Die jährlichen Ausgaben der einzel-       21. In § 47a Satz 2 werden die Wörter „den Landesver-\nnen Pflegekasse für die bei ihr versicherten Pfle-         bänden der Pflegekassen und den Spitzenverbän-\ngebedürftigen in vollstationärer Pflege dürfen             den der Pflegekassen“ durch die Wörter „ihren Lan-\nohne Berücksichtigung der Härtefälle im Durch-             desverbänden und dem Spitzenverband Bund der\nschnitt 15 339 Euro je Pflegebedürftigen nicht             Pflegekassen“ ersetzt.\nübersteigen. Höhere Aufwendungen einer einzel-         22. § 49 wird wie folgt geändert:\nnen Pflegekasse sind nur zulässig, wenn inner-\nhalb der Kassenart, der die Pflegekasse ange-              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nhört, ein Verfahren festgelegt ist, das die Einhal-           „Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Versi-\ntung der Durchschnittsvorgabe von 15 339 Euro                 cherten gelten § 186 Abs. 11 und § 190 Abs. 13\nje Pflegebedürftigen innerhalb der Kassenart auf              des Fünften Buches entsprechend.“\nBundesebene sicherstellt. Die Pflegekasse hat\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\njeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli zu über-\nprüfen, ob dieser Durchschnittsbetrag eingehal-        23. § 52 wird wie folgt geändert:\nten ist.“                                                  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Ver-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in der Zeit              bände der Ersatzkassen“ durch die Wörter „die\nvom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007“ gestri-               Ersatzkassen“ ersetzt.\nchen.                                                      b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                      fügt:\n14. Nach § 43a wird der Fünfte Titel aufgehoben.                         „(4) Soweit in diesem Buch die Landesver-\nbände der Pflegekassen Aufgaben wahrnehmen,\n15. In § 44 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Die Spit-\nhandeln die in Absatz 1 aufgeführten Stellen.“\nzenverbände der Pflegekassen“ durch die Wörter\n„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ er-             24. § 53 wird wie folgt gefasst:\nsetzt.                                                                                 „§ 53\n16. In § 45 Abs. 3 werden die Wörter „und die Verbände                          Aufgaben auf Bundesebene\nder Ersatzkassen, soweit sie Aufgaben der Pflege-\nDer Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nversicherung auf Landesebene wahrnehmen,“ ge-\nnimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund\nstrichen.\nder Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f\n17. In § 45a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Die Spit-            des Fünften Buches gelten entsprechend.“\nzenverbände der Pflegekassen gemeinsam und\n25. In § 53a Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-\neinheitlich beschließen“ durch die Wörter „Der Spit-\nbände der Pflegekassen beschließen“ durch die\nzenverband Bund der Pflegekassen beschließt“ und\nWörter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-\ndie Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenver-\nsen erlässt“ ersetzt und die Wörter „gemeinsam\nbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Me-\nund einheitlich“ gestrichen.\ndizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund\nder Krankenkassen“ ersetzt.                                26. In § 55 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „Die Spit-\nzenverbände der Pflegekassen beschließen ge-\n18. § 45c wird wie folgt geändert:\nmeinsam“ durch die Wörter „Der Spitzenverband\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „fördern               Bund der Pflegekassen gibt“ ersetzt.\ndie Spitzenverbände der Pflegekassen“ durch\n27. § 57 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „fördert der Spitzenverband Bund\nder Pflegekassen“ ersetzt.                                 a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 226 und 228\nbis 238“ durch die Angabe „§§ 226 bis 238“ er-\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die Spit-                setzt.\nzenverbände der Pflegekassen beschließen“\ndurch die Wörter „Der Spitzenverband Bund                  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach\nder Pflegekassen beschließt“ ersetzt.                         § 245 des Fünften Buches festgestellten durch-\nschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Kran-\nc) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „die Spit-                kenkassen“ durch die Wörter „nach § 241 des\nzenverbände der Pflegekassen“ durch die Wör-                  Fünften Buches festgelegten allgemeinen Bei-\nter „der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“                tragssatz“ ersetzt.\nersetzt.\n28. In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1\n19. § 46 wird wie folgt geändert:                                  Nr. 1“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\na) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                            und 12“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007               447\n29. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 20                    ten Menschen vor Erstellung und Fortschreibung\nAbs. 1 Nr. 2 bis 11“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1               des Pflegehilfsmittelverzeichnisses ebenfalls an-\nSatz 2 Nr. 2 bis 12“ und die Angabe „§ 250 Abs. 1“               zuhören sind.\ndurch die Angabe „§ 250 Abs. 1 und 3“ ersetzt.                      (3) Die Landesverbände der Pflegekassen\n30. § 60 wird wie folgt geändert:                                    vereinbaren untereinander oder mit geeigneten\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Die § 252                 Pflegeeinrichtungen das Nähere zur Ausleihe\nSatz 2, §§ 253 bis 256“ durch die Angabe „§ 252               der hierfür nach Absatz 2 Satz 4 geeigneten\nAbs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256“ ersetzt.                   Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Beschaf-\nfung, Lagerung, Wartung und Kontrolle. Die Pfle-\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       gebedürftigen und die zugelassenen Pflegeein-\n„Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zah-               richtungen sind von den Pflegekassen oder de-\nlen; in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Fünften                ren Verbänden in geeigneter Form über die Mög-\nBuches geregelten Fällen sind sie an den Ge-                  lichkeit der Ausleihe zu unterrichten.“\nsundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\nan den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat.“\nc) Absatz 5 wird Absatz 4.\n31. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n35. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spit-\na) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma\nzenverbände der Pflegekassen“ durch die Wörter\nersetzt.\n„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ und\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                           die Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenver-\n„3. den vom Gesundheitsfonds überwiesenen                  bände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Me-\nBeiträgen der Versicherten.“                         dizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund\nder Krankenkassen“ ersetzt.\n32. In § 66 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „den Spit-\nzenverbänden der Pflegekassen“ durch die Wörter           36. § 81 wird wie folgt geändert:\n„dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ er-                a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „gilt § 213\nsetzt.                                                           Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend“ durch\n33. In § 75 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „Die Spit-               die Wörter „erfolgt die Beschlussfassung durch\nzenverbände der Pflegekassen“ durch die Wörter                   die Mehrheit der in § 52 Abs. 1 Satz 1 genannten\n„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ und                   Stellen mit der Maßgabe, dass die Beschlüsse\ndie Wörter „Medizinischen Dienstes der Spitzenver-               durch drei Vertreter der Ortskrankenkassen ein-\nbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Me-                   schließlich der See-Krankenkasse und durch\ndizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund                   zwei Vertreter der Ersatzkassen sowie durch je\nder Krankenkassen“ ersetzt.                                      einen Vertreter der weiteren Stellen gefasst wer-\n34. § 78 wird wie folgt geändert:                                    den“ ersetzt.\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:              b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in Verbin-\ndung mit § 213 Abs. 2 des Fünften Buches“\n„(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen                 durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\nschließen mit den Leistungserbringern oder de-\nren Verbänden Verträge über die Versorgung der             c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nVersicherten mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese                „(3) Bei Entscheidungen nach dem Siebten\nnicht nach den Vorschriften des Fünften Buches                Kapitel, die der Spitzenverband Bund der Pfle-\nüber die Hilfsmittel zu vergüten sind. Abwei-                 gekassen mit den Vertretern der Träger der So-\nchend von Satz 1 können die Pflegekassen Ver-                 zialhilfe gemeinsam zu treffen hat, stehen dem\nträge über die Versorgung der Versicherten mit                Spitzenverband Bund der Pflegekassen in ent-\nPflegehilfsmitteln schließen, um dem Wirtschaft-              sprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 1\nlichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tragen. Die              in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 neun und\n§§ 36, 126 und 127 des Fünften Buches gelten                  den Vertretern der Träger der Sozialhilfe zwei\nentsprechend.                                                 Stimmen zu. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt mit der\n(2) Die Spitzenverbände der Pflegekassen re-              Maßgabe entsprechend, dass bei Nichteinigung\ngeln mit Wirkung für ihre Mitglieder das Nähere               ein Schiedsstellenvorsitzender zur Entscheidung\nzur Bemessung der Zuschüsse für Maßnahmen                     von den Beteiligten einvernehmlich auszuwählen\nzur Verbesserung des individuellen Wohnumfel-                 ist.“\ndes der Pflegebedürftigen nach § 40 Abs. 4             37. § 82 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nSatz 2. Sie erstellen als Anlage zu dem Hilfsmit-          „Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen\ntelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches               oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst\nein systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittel-         bei stationärer Pflege auch die soziale Betreuung\nverzeichnis. Darin sind die von der Leistungs-             und, soweit kein Anspruch auf Krankenpflege nach\npflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflege-           § 37 des Fünften Buches besteht, die medizinische\nhilfsmittel aufzuführen, soweit diese nicht bereits        Behandlungspflege.“\nim Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind. Pflege-\nhilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an     38. § 84 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Versicherten geeignet sind, sind gesondert                „(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbe-\nauszuweisen. Im Übrigen gilt § 139 des Fünften             wohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder\nBuches entsprechend mit der Maßgabe, dass                  vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims\ndie Verbände der Pflegeberufe und der behinder-            sowie für die soziale Betreuung und, soweit kein","448              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nAnspruch auf Krankenpflege nach § 37 des Fünften          41. In § 94 Abs. 1 Nr. 6a werden nach der Angabe\nBuches besteht, für die medizinische Behandlungs-             „(§ 89)“ das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt\npflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwen-              und nach der Angabe „(§ 80a)“ die Wörter „sowie\ndungen berücksichtigt werden, die nicht der Finan-            Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b)“ ein-\nzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversiche-            gefügt.\nrung unterliegen.“\n42. In § 104 Abs. 1 Nr. 2a werden nach der Angabe\n39. § 92a wird wie folgt geändert:                                „(§ 89)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „den Spit-             und nach der Angabe „(§ 80a)“ die Wörter „sowie\nzen- oder Landesverbänden der Pflegekassen“               Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b)“ ein-\ndurch die Wörter „dem Spitzenverband Bund                 gefügt.\nder Pflegekassen oder den Landesverbänden             43. In § 105 Abs. 2 werden die Wörter „von den Spit-\nder Pflegekassen“ ersetzt.                                zenverbänden der Pflegekassen“ durch die Wörter\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Spit-            „vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ er-\nzenverbände der Pflegekassen“ durch die Wör-              setzt.\nter „der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“\n44. In § 113 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von den\nersetzt.\nLandes- oder Bundesverbänden der Pflegekassen“\nc) In Absatz 6 werden die Wörter „Die Spitzen-                durch die Wörter „von den Landesverbänden der\noder Landesverbände der Pflegekassen“ durch               Pflegekassen oder dem Spitzenverband Bund der\ndie Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pfle-             Pflegekassen“ ersetzt.\ngekassen oder die Landesverbände der Pflege-\nkassen“ ersetzt.                                      45. § 118 wird wie folgt geändert:\n40. Nach § 92a wird folgender Abschnitt eingefügt:                a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter\n„durch die Landes- oder Bundesverbände der\n„Fünfter Abschnitt                            Pflegekassen“ durch die Wörter „durch die Lan-\nBeteiligung der Pflegeversicherung                     desverbände der Pflegekassen oder den Spit-\nan der integrierten Versorgung                      zenverband Bund der Pflegekassen“ und die\nWörter „des Medizinischen Dienstes der Spit-\n§ 92b                                  zenverbände der Krankenkassen“ durch die\nWörter „des Medizinischen Dienstes des Spit-\nIntegrierte Versorgung                          zenverbandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt.\n(1) Die Pflegekassen können mit zugelassenen               b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Spit-\nPflegeeinrichtungen und den weiteren Vertragspart-               zenverbände der Pflegekassen“ durch die Wör-\nnern nach § 140b Abs. 1 des Fünften Buches Ver-                  ter „der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“\nträge zur integrierten Versorgung schließen oder                 und die Wörter „der Medizinische Dienst der\nderartigen Verträgen mit Zustimmung der Vertrags-                Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die\npartner beitreten.                                               Wörter „der Medizinische Dienst des Spitzenver-\n(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist das Nä-                bandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt.\nhere über Art, Inhalt und Umfang der zu erbringen-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nden Leistungen der integrierten Versorgung sowie\nderen Vergütung zu regeln. Diese Verträge können                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nvon den Vorschriften der §§ 75, 85 und 89 abwei-\nchende Regelungen treffen, wenn sie dem Sinn und                      „Zum 31. Dezember 2009, danach in Ab-\nder Eigenart der integrierten Versorgung entspre-                     ständen von drei Jahren, berichten die Me-\nchen, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirt-                     dizinischen Dienste der Krankenversiche-\nschaftlichkeit der Versorgung durch die Pflegeein-                    rung dem Medizinischen Dienst des Spitzen-\nrichtungen verbessern oder aus sonstigen Gründen                      verbandes Bund der Krankenkassen in Fort-\nzur Durchführung der integrierten Versorgung erfor-                   führung ihrer bisherigen Berichtspflicht ge-\nderlich sind. In den Pflegevergütungen dürfen keine                   genüber dem Medizinischen Dienst der Spit-\nAufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der                     zenverbände der Krankenkassen über ihre\nFinanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegever-                    Erfahrungen mit der Anwendung der Bera-\nsicherung unterliegen. Soweit Pflegeeinrichtungen                     tungs- und Prüfvorschriften nach Absatz 1,\ndurch die integrierte Versorgung Mehraufwendun-                       über die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfungen\ngen für Pflegeleistungen entstehen, vereinbaren                       sowie über ihre Erkenntnisse zum Stand und\ndie Beteiligten leistungsgerechte Zuschläge zu                        zur Entwicklung der Pflegequalität und der\nden Pflegevergütungen (§§ 85 und 89). § 140b                          Qualitätssicherung.“\nAbs. 3 des Fünften Buches gilt für Leistungsan-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Medizini-\nsprüche der Pflegeversicherten gegenüber ihrer\nsche Dienst der Spitzenverbände der Kran-\nPflegekasse entsprechend.\nkenkassen“ durch die Wörter „Der Medizini-\n(3) § 140a Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt                    sche Dienst des Spitzenverbandes Bund der\nfür die Informationsrechte der Pflegeversicherten                     Krankenkassen“ und die Wörter „den Spit-\ngegenüber ihrer Pflegekasse und für die Teilnahme                     zenverbänden der Pflegekassen“ durch die\nder Pflegeversicherten an den integrierten Versor-                    Wörter „dem Spitzenverband Bund der Pfle-\ngungsformen entsprechend.“                                            gekassen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                449\nArtikel 9                           des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Zur Aufrechterhaltung einer\nWeitere Änderungen                        freiwilligen Krankenversicherung werden solche Bei-\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch                 träge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt\nvoraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 82\n§ 78 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale          Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.\nPflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch          (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Beiträge für\nArtikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie       die Krankenversicherung übernommen werden, werden\nfolgt geändert:                                               auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pfle-\ngeversicherung übernommen.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände\nder Pflegekassen schließen“ durch die Wörter „Der            (4) Die Übernahme der Beiträge nach den Absätzen 1\nSpitzenverband Bund der Pflegekassen schließt“ er-        und 2 umfasst bei Versicherten nach dem Fünften Buch\nsetzt.                                                    auch den Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Bu-\nches in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(5) Besteht eine Krankenversicherung bei einem Ver-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-\nsicherungsunternehmen, werden die Aufwendungen\nbände der Pflegekassen regeln mit Wirkung für\nübernommen, soweit sie angemessen und die Voraus-\nihre Mitglieder“ durch die Wörter „Der Spitzen-\nsetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Besteht die Leis-\nverband Bund der Pflegekassen regelt mit Wir-\ntungsberechtigung voraussichtlich nur für kurze Dauer,\nkung für seine Mitglieder“ ersetzt.\nkönnen zur Aufrechterhaltung einer Krankenversiche-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie erstellen“ durch     rung bei einem Versicherungsunternehmen auch hö-\ndie Wörter „Er erstellt“ ersetzt.                     here Aufwendungen übernommen werden. § 82 Abs. 2\nNr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Soweit nach\nArtikel 10                           den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen für die Krankenver-\nÄnderung des                           sicherung übernommen werden, werden auch die Auf-\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch                  wendungen für eine Pflegeversicherung übernommen.“\n§ 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-\nArtikel 11\nalhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember\n2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1                           Änderung der\ndes Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670)                         Reichsversicherungsordnung\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-\n„§ 32                             fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nBeiträge für die                       Artikel 8 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I\nKranken- und Pflegeversicherung                  S. 2190), wird wie folgt geändert:\n(1) Für Pflichtversicherte im Sinne des § 5 Abs. 1         1. In § 196 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 31 Abs. 3, § 32\nNr. 13 des Fünften Buches, des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des               Abs. 2 und § 33 Abs. 2“ durch die Angabe\nZweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der                 „§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 7 Satz 2 und\nLandwirte, für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1          Abs. 8 und § 127 Abs. 4“ ersetzt.\nNr. 1 des Fünften Buches und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des         2. In § 197 Satz 1 werden nach dem Wort „Verpfle-\nZweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der                 gung“ das Komma und die Wörter „für die Zeit nach\nLandwirte sowie für Rentenantragsteller, die nach                 der Entbindung jedoch für längstens sechs Tage“\n§ 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Kranken-              gestrichen.\nkasse gelten, werden die Krankenversicherungsbei-\nträge übernommen, soweit die genannten Personen                                       Artikel 12\ndie Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen. § 82\nÄnderung des\nAbs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei\nKünstlersozialversicherungsgesetzes\nPflichtversicherten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 des\nFünften Buches und des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten              Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\nGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,          1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 2\ndie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 nur wegen der         Abs. 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I\nZahlung der Beiträge erfüllen, sind die Beiträge auf An-      S. 2748), wird wie folgt geändert:\nforderung der zuständigen Krankenkasse unmittelbar            1. § 10 wird wie folgt geändert:\nund in voller Höhe an diese zu zahlen; die Leistungs-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nberechtigten sind hiervon sowie von einer Verpflichtung\nnach § 19 Abs. 5 schriftlich zu unterrichten. Die Anfor-             aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei der Kranken-\nderung der Krankenkasse nach Satz 4 hat einen Nach-                      kasse, bei der die Mitgliedschaft besteht“\nweis darüber zu enthalten, dass eine zweckentspre-                       durch „bei Anwendung des um 0,9 Beitrags-\nchende Verwendung der Leistungen für Beiträge durch                      satzpunkte verminderten allgemeinen Bei-\nden Leistungsberechtigten nicht gesichert ist.                           tragssatzes der gesetzlichen Krankenversi-\ncherung“ ersetzt.\n(2) Für freiwillig Versicherte im Sinne des § 9 Abs. 1\nNr. 2 bis 8 des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2             bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndes Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung                        „Für Künstler und Publizisten, die im Falle ei-\nder Landwirte können Krankenversicherungsbeiträge                        ner Versicherungspflicht keinen Anspruch auf\nübernommen werden, soweit die Voraussetzungen                            Krankengeld hätten, ist bei der Berechnung","450             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\ndes Zuschusses nach Satz 1 anstelle des all-           hundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der\ngemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Bei-             Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften\ntragssatz der gesetzlichen Krankenversiche-            Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar fest-\nrung (§ 243 des Fünften Buches Sozialge-               gestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils\nsetzbuch) zugrunde zu legen.“                          vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          30. Juni des folgenden Kalenderjahres,“.\naa) In Satz 2 wird die Angabe „durchschnittlichen                              Artikel 14\nallgemeinen Beitragssatzes der Krankenkas-\nsen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245 des                          Änderung des Gesetzes\nFünften Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die            über die Krankenversicherung der Landwirte\nAngabe „um 0,9 Beitragssatzpunkte vermin-             Das Gesetz über die Krankenversicherung für Land-\nderten allgemeinen Beitragssatzes der ge-          wirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt\nsetzlichen Krankenversicherung“ ersetzt.           geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Novem-\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „sind bei der Be-        ber 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:\nrechnung des Zuschusses neun Zehntel des           1. In § 23 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 31 Abs. 3, § 32\nin Satz 2 genannten Beitragssatzes“ durch             Abs. 2 und § 33 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 31\ndie Angabe „ist bei der Berechnung des Zu-            Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8\nschusses anstelle des allgemeinen Beitrags-           und § 127 Abs. 4“ ersetzt.\nsatzes der ermäßigte Beitragssatz der ge-          2. In § 24 Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflegung“\nsetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des             das Komma und die Wörter „für die Zeit nach der\nFünften Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.            Entbindung jedoch für längstens sechs Tage“ gestri-\ncc) In Satz 6 wird die Angabe „bis 2c“ gestrichen.        chen.\n2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 15\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Zweiten Gesetzes\n„Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse            über die Krankenversicherung der Landwirte\nals Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversi-\ncherung die Hälfte des Beitrages gemäß dem all-           Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\ngemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Kranken-        der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\nversicherung zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte         2557), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Ge-\nzu zahlen; die §§ 223, 234 Abs. 1 und § 241 des        setzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird\nFünften Buches Sozialgesetzbuch finden Anwen-          wie folgt geändert:\ndung.“                                                  1.   § 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               „Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als So-\n„Hat der Versicherte keinen Anspruch auf Kran-               lidargemeinschaften haben die Aufgabe, die Ge-\nkengeld, ist bei der Berechnung des Zuschusses               sundheit der Versicherten zu erhalten, wiederher-\nanstelle des allgemeinen Beitragssatzes der er-              zustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bes-\nmäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Kranken-               sern. Sie erbringen nach den folgenden Vorschrif-\nversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozial-               ten Leistungen zur Verhütung von Krankheiten,\ngesetzbuch) zugrunde zu legen.“                              zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prä-\nvention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung\nc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:                    der Selbsthilfe, zur Früherkennung von Krankhei-\n„Hat der Versicherte einen Tarif nach § 53 des               ten sowie bei Krankheit.“\nFünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt, so             2.   § 2 wird wie folgt geändert:\nhat er daraus resultierende Prämienzahlungen an\ndie Krankenkasse zu leisten.“                                a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 der Punkt\ndurch ein Komma ersetzt und werden folgende\nArtikel 13                                    Nummern 6 und 7 angefügt:\nÄnderung des                                     „6. Personen, die die Voraussetzungen für\nBundesversorgungsgesetzes                                     eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1\nNr. 2 oder 2a des Fünften Buches Sozial-\n§ 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsge-                       gesetzbuch erfüllen,\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Arti-              7. Personen, die die Voraussetzungen für\nkel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006                            eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1\n(BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt                      Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetz-\ngefasst:                                                                   buch erfüllen.“\n„2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung                 b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein-\nsowie Renten wegen Alters, Renten wegen vermin-                   gefügt:\nderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten                         „(6a) Nach Absatz 1 Nr. 7 ist nicht versiche-\nnach dem Gesetz über die Alterssicherung der                      rungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6\nLandwirte um den Vomhundertsatz gemindert wer-                    versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied\nden, der für die Bemessung des Beitrags der sozia-                oder nach § 7 oder nach § 10 des Fünften Bu-\nlen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches So-                ches Sozialgesetzbuch versichert ist. Satz 1\nzialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vom-                  gilt entsprechend für Empfänger von Leistun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                 451\ngen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und          4a. In § 4 Abs. 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst:\nSiebten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-\n„§ 257 Abs. 2a und § 314 des Fünften Buches\ngesetzbuch und für Empfänger laufender Leis-\nSozialgesetzbuch gelten entsprechend.“\ntungen nach § 2 des Asylbewerberleistungs-\ngesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Leis-           5.   In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende\ntungsbezug für weniger als einen Monat unter-             durch ein Semikolon ersetzt und folgende An-\nbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen                 gabe angefügt:\nnach § 19 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-               „bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf\ngesetzbuch gilt nicht als Absicherung im                  Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ent-\nKrankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 7, so-           fallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig\nfern im Anschluss daran kein anderweitiger                Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des\nAnspruch auf Absicherung im Krankheitsfall                Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt das zu-\nbesteht.“                                                 lässige Gesamteinkommen 400 Euro.“\nc) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-          6.   § 8 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\n„(9) Ausländer, die nicht Angehörige eines                 gefügt:\nMitgliedstaates der Europäischen Union, An-                      „(2a) Der Anspruch auf Leistungen ruht für\ngehörige eines Vertragsstaates des Abkom-                     Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                    Beitragsanteilen für zwei Monate im Rück-\noder Staatsangehörige der Schweiz sind, wer-                  stand sind und trotz Mahnung nicht zahlen;\nden von der Versicherungspflicht nach Ab-                     ausgenommen sind Leistungen, die zur Be-\nsatz 1 Nr. 7 erfasst, wenn sie eine Niederlas-                handlung akuter Erkrankungen und Schmerz-\nsungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis                 zustände sowie bei Schwangerschaft und\nmit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate                Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen en-\nnach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für                   det, wenn alle rückständigen und die auf die\ndie Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Ver-              Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile\npflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts                 gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebe-\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes                 dürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften\nbesteht. Angehörige eines anderen Mitglied-                   Buches Sozialgesetzbuch werden.“\nstaates der Europäischen Union, Angehörige\neines anderen Vertragsstaates des Abkom-                  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                       „(3) Für Wahltarife gilt § 53 des Fünften Bu-\nund Staatsangehörige der Schweiz werden                       ches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass\nvon der Versicherungspflicht nach Absatz 1                    Absatz 8 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist.“\nNr. 7 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung\nfür die Wohnortnahme in Deutschland die              6a. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:\nExistenz eines Krankenversicherungsschutzes               „Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten erhalten\nnach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist.               Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften\nBei Leistungsberechtigten nach dem Asylbe-                Buches Sozialgesetzbuch.“\nwerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung\nim Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein         7.   In § 13 Abs. 4 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1\nAnspruch auf Leistungen bei Krankheit,                    Satz 1“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 1“ ersetzt.\nSchwangerschaft und Geburt nach § 4 des              8.   In § 15 werden die Wörter „und Fünften“ gestri-\nAsylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde                  chen.\nnach besteht.“\n9.   § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n3. In § 3 Abs. 2 wird nach Nummer 5 der Punkt                   a) In Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe f Dop-\ndurch ein Komma ersetzt und werden folgende                      pelbuchstabe aa Satz 2 bis 4“ durch die An-\nNummern 6 und 7 angefügt:                                        gabe „Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2\n„6. die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a des Fünften                  bis 4, Doppelbuchstabe bb und Doppelbuch-\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Perso-                     stabe cc Satz 2 und 3“ ersetzt.\nnen, wenn sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmel-            b) Satz 2 wird aufgehoben.\ndung oder vor dem Beginn des Bezugs von\n10.   § 19 Abs. 2 wird aufgehoben.\nUnterhaltsgeld einer landwirtschaftlichen\nKrankenkasse angehören oder angehört ha-           11.   Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:\nben,\n„§ 20\n7. die in § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches                   Versicherung besonderer Personengruppen\nSozialgesetzbuch genannten Personen, wenn\nsie zuletzt bei einer landwirtschaftlichen                  Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1\nKrankenkasse versichert waren.“                          Nr. 6 und 7 sind die Vorschriften des Fünften Bu-\nches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die\n4. In § 3a Nr. 1 wird im zweiten Halbsatz die Angabe            Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge\n„§ 6 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 4 und 9“             mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwen-\nersetzt.                                                     den.“","452           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\n12. In § 21 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch                 sicherung der Landwirte genannten Aufgaben\nein Semikolon ersetzt und die Angabe „§ 254                     hat der Bundesverband der landwirtschaftli-\nSatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt                 chen Krankenkassen die Zuschüsse des Bun-\nmit der Maßgabe, dass die Satzung der Kranken-                  des und den Solidarzuschlag nach § 38 Abs. 4\nkasse andere Zahlungsweisen vorsehen kann.“                     auf die Mitgliedskassen zu verteilen.“\nangefügt.                                              18.   § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n13. In § 22 Abs. 1 wird nach Nummer 5 der Punkt                     „(2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6                Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom\nangefügt:                                                    Bund zu tragen, soweit sie nicht durch\n„6. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Versiche-          1. Beiträge nach den §§ 44 und 45,\nrungspflichtigen mit dem Tag, der sich aus\nentsprechender Anwendung von § 186                       2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten\nAbs. 11 des Fünften Buches Sozialgesetz-                    Personen nach § 249b des Fünften Buches\nbuch ergibt.“                                               Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge und\n14. § 23 Abs. 2 wird aufgehoben.                                 3. den in den Beiträgen nach § 38 Abs. 4 enthal-\ntenen Solidarzuschlag\n15. In § 24 Abs. 1 wird nach Nummer 7 der Punkt\ndurch ein Komma ersetzt und werden folgende                  gedeckt sind.“\nNummern 8 und 9 angefügt:                              19.   § 38 wird wie folgt geändert:\n„8. mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied, des-             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie\nsen Versicherungspflicht erlischt, seinen Aus-              folgt geändert:\ntritt erklärt; wird der Austritt innerhalb von              aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Famili-\nzwei Wochen nach einem Hinweis der Kran-                         enangehörigen“ ein Komma und die Wör-\nkenkasse über die Austrittsmöglichkeit nicht                     ter „den Solidarzuschlag nach Absatz 4“\nerklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als frei-                 eingefügt.\nwillige Mitgliedschaft fort,\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n9. mit Ablauf des Vortages, an dem ein ander-\nweitiger Anspruch auf Absicherung im Krank-                      „§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nheitsfall begründet wird oder der Wohnsitz                       buch gilt entsprechend.“\noder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen             b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2\nStaat verlegt wird, bei Versicherungspflichti-              bis 4 angefügt:\ngen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7; dies gilt nicht für\n„(2) Ergibt sich während des Haushaltsjah-\nMitglieder, die Empfänger von Leistungen\nres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse\nnach dem Dritten, Vierten, Sechsten und\neinschließlich der Zuführung aus der Rücklage\nSiebten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-\nund der Inanspruchnahme eines Darlehens\ngesetzbuch sind.“\naus der Gesamtrücklage zur Deckung der Aus-\n16. § 26 wird wie folgt geändert:                                   gaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      erhöhen. Muss eine Krankenkasse, um ihre\nLeistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustel-\n„Satzung,                                len, dringend Einnahmen vermehren, hat der\nOrgane, Aufgabenerledigung“.                       Vorstand zu beschließen, dass die Beiträge\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht\n„Die Satzung muss ferner Bestimmungen ent-                   werden; der Beschluss bedarf der Genehmi-\nhalten über die Höhe, Fälligkeit und Zahlung                 gung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Be-\nder Beiträge.“                                               schluss zu Stande, ordnet die Aufsichtsbe-\nhörde die notwendige Erhöhung der Beiträge\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-                  an.\nfügt:\n(3) Übersteigen die Einnahmen der Kran-\n„(3) Für die Aufgabenerledigung durch                     kenkasse die Ausgaben und ist das gesetzli-\nDritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialge-               che Betriebsmittel- und Rücklagesoll erreicht,\nsetzbuch entsprechend anzuwenden.“                           sind die Beiträge durch Änderung der Satzung\n17. § 34 wird wie folgt geändert:                                   zu ermäßigen.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-                     (4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versi-\ngefügt:                                                      cherungspflichtigen und Versicherungsberech-\n„(1a) § 4 Abs. 4 Satz 9 des Fünften Buches                tigten beteiligen sich an den Leistungsaufwen-\nSozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzu-                   dungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ge-\nwenden, dass an die Stelle der Ausgaben des                  nannten Personen (Solidarzuschlag). Der Soli-\nVerbandes der durch Umlage zu finanzierende                  darzuschlag beträgt im Jahr 2007 87 Millionen\nNettoaufwand des Verbandes tritt.“                           Euro. Der Betrag nach Satz 2 ändert sich ab\ndem Jahr 2008 in dem Verhältnis, in dem sich\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             die Beitragseinnahmen ohne den Solidarzu-\n„(2) Neben den im Siebten Kapitel des                     schlag nach Satz 1 im vorvergangenen Kalen-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch und in den                   derjahr gegenüber dem davor liegenden Ka-\n§§ 58a und 58b des Gesetzes über die Alters-                 lenderjahr verändert haben. Das Bundesminis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                 453\nterium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-                 schnittlichen allgemeinen Beitragssatz der\nbraucherschutz macht die Veränderungsrate                     Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünf-\nund den sich daraus ergebenden Betrag des                     ten Buches Sozialgesetzbuch) sowie dem zu-\nSolidarzuschlages bis zum 31. August eines                    sätzlichen Beitragssatz“ durch die Wörter „all-\njeden Jahres für das darauffolgende Jahr be-                  gemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Kran-\nkannt. Der Bundesverband der landwirtschaft-                  kenversicherung abzüglich 0,9 Beitragssatz-\nlichen Krankenkassen legt die Anteile seiner                  punkte“ ersetzt.\nMitglieder an dem Solidarzuschlag nach dem                b) Satz 2 wird aufgehoben.\nVerhältnis der bei ihnen Versicherten zur Ge-\nsamtzahl der Versicherten aller landwirtschaft-     23.   Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nlichen Krankenkassen fest; das Nähere zum                    „(3) Für die Beitragsberechnung versiche-\nVerfahren regelt der Bundesverband der land-              rungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche\nwirtschaftlichen Krankenkassen in der Sat-                Krankenversicherung oder bisher nicht Versicher-\nzung.“                                                    ter gilt § 46 entsprechend.“\n20. § 39 wird wie folgt geändert:                          24.   § 43a wird aufgehoben.\na)   In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie       25.   § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“              „Dies gilt auch für Personen, bei denen die Ren-\ngestrichen.                                             tenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des\nb)   Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:           Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall\n„Für die Bemessung dieser Beiträge ist § 248            oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden\nSatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch              ist. § 46 gilt entsprechend.“\nentsprechend anzuwenden. Für die Bemes-           26.   § 46 wird wie folgt gefasst:\nsung der Beiträge aus Versorgungsbezügen                                        „§ 46\nnach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch gilt die Hälfte des                Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder\nallgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen                (1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitrags-\nKrankenversicherung zuzüglich 0,45 Bei-                 bemessung durch die Satzung geregelt; § 240\ntragssatzpunkte.“                                       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit\nb1) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.                         der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle\nder Regelungen des Spitzenverbandes Bund der\nc)   Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        Krankenkassen die Regelungen der Satzung tre-\n„(3) Für die Bemessung der Beiträge aus              ten. Für das außerland- und außerforstwirtschaft-\nder in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Rente            liche Arbeitseinkommen gilt § 41. Für die Bei-\nist § 247 des Fünften Buches Sozialgesetz-              tragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutter-\nbuch entsprechend anzuwenden.“                          schaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld gilt\nd)   Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\naa) In Satz 1 wird der Satzteil nach dem Se-               (2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen\nmikolon durch die Wörter „für die Be-              vorsehen.“\nmessung der Beiträge gilt die Hälfte des     27.   § 47 wird wie folgt geändert:\nallgemeinen Beitragssatzes der gesetzli-           a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nchen Krankenversicherung abzüglich\n0,45 Beitragssatzpunkte“ ersetzt.                  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-\nfügt:\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\n„(2) Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1\n21. § 40 wird wie folgt geändert:                                    Nr. 7 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der\na) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz                   aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetz-\neingefügt:                                                    lichen Rentenversicherung zu tragenden Bei-\n„Der Beitrag einer höheren Beitragsklasse                     träge allein.“\nmuss den Beitrag einer darunter liegenden           28.   § 48 wird wie folgt geändert:\nBeitragsklasse übersteigen; ein einheitlicher             a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nGrundbeitrag oder ein für alle oder mehrere\nBeitragsklassen einheitlicher Beitragsteil ist                   „(3) Bei Versicherungspflichtigen, die eine\nnicht zulässig.“                                              Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung beziehen, trägt der Träger der Rentenver-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              sicherung nach dem um 0,9 Beitragssatz-\n„(2) Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Drei-               punkte verminderten allgemeinen Beitragssatz\nßigfachen des in § 223 Abs. 3 des Fünften Bu-                 der gesetzlichen Krankenversicherung die\nches Sozialgesetzbuch genannten Betrages                      Hälfte der nach der Rente zu bemessenden\nund dem allgemeinen Beitragssatz der gesetz-                  Beiträge.“\nlichen Krankenversicherung zu ermitteln.“                 b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-\n22. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             fügt:\na) In Satz 1 wird die Angabe „vom Bundesminis-                      „(7) Die Krankenkassen sind zur Prüfung\nterium für Gesundheit und Soziale Sicherung                   der Beitragszahlung berechtigt. In den Fällen\njeweils zum 1. Januar festgestellten durch-                   des Absatzes 4 ist das Bundesversicherungs-","454              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\namt zur Prüfung der Beitragszahlung berech-              chen Krankenversicherung Verbandsaufgaben\ntigt.“                                                   wahr; er tritt insoweit in die Rechte und Pflichten\n29.   § 50 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   des früheren Bundesverbandes der landwirt-\nschaftlichen Krankenkassen (§ 212 Abs. 2 des\n„§ 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2              Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt.“                   31. Dezember 2008 geltenden Fassung) ein. § 217f\n30.   In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a               des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt un-\neingefügt:                                                   berührt.\n„(1a) Die Krankenkasse soll Mittel aus der                    (2) Neben den sich aus diesem Gesetz er-\nRücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn da-              gebenden Aufgaben und den in den §§ 58a\ndurch Beitragserhöhungen während des Haus-                   und 58b des Gesetzes über die Alterssicherung\nhaltsjahres vermieden werden. § 261 Abs. 4                   der Landwirte genannten Aufgaben hat der Ver-\nSatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist               band die Zuschüsse des Bundes und den Solidar-\nnicht anzuwenden, wenn allein wegen der Auffül-              zuschlag nach § 38 Abs. 4 auf die landwirtschaft-\nlung der Rücklage eine Beitragserhöhung erfor-               lichen Krankenkassen zu verteilen.\nderlich wäre.“\n(3) Die Verwaltungskosten des Verbandes sind\n30a. § 51a wird wie folgt gefasst:\nnach den Grundsätzen des § 52 zu erstatten.\n„§ 51a\n(4) Für das Haushalts- und Rechnungswesen\nÜbernahme der\nist § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozi-\nKrankenbehandlung gegen Kostenerstattung\nalgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nFür die Übernahme der Krankenbehandlung für               auch § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nnicht Versicherungspflichtige gegen Kostener-                entsprechend gilt.“\nstattung ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Bu-\nches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwen-              4. § 35 wird aufgehoben.\nden.“                                                    5. § 38 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.\n31.   In § 63 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt am Satzende\n6. In § 58 werden die Wörter „deren Bundesverband“\ndurch ein Semikolon ersetzt und werden folgende\ndurch die Angabe „den Verband nach § 34“ er-\nWörter angefügt:\nsetzt.\n„bei Anwendung des § 257 Abs. 1 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des          7. In § 63 Abs. 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „an-\nallgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse                  zuwenden sind“ das Semikolon durch einen Punkt\nder durchschnittliche allgemeine Beitragssatz                ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.\nder Krankenkassen.“\n32.   § 66 wird aufgehoben.                                                           Artikel 17\nÄnderung des Gesetzes\nArtikel 16                                    über die Alterssicherung der Landwirte\nWeitere Änderungen des Zweiten Gesetzes\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt ge-\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung              ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember\nder Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,         2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:\n2557), zuletzt geändert durch Artikel 15 dieses Geset-\nzes, wird wie folgt geändert:                                 1. § 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n01. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                           a) In Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesminis-\n„(3) Für Wahltarife gilt § 53 des Fünften Buches            terium für Gesundheit jeweils zum 1. März fest-\nSozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Absatz 6                gestellten durchschnittlichen allgemeinen Bei-\nund Absatz 8 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden                     tragssatzes der Krankenkassen“ durch die An-\nsind.“                                                         gabe „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten\nallgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen\n1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-               Krankenversicherung“ ersetzt.\ndesverband der landwirtschaftlichen Krankenkas-\nsen,“ gestrichen.                                           b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\n2. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie           2. § 58b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nfolgt gefasst:\na) Dem Satz 1 werden vor dem Schlusspunkt die\n„Fünfter Abschnitt\nWörter „und nimmt Verbandsaufgaben in der\nWahrnehmung von Verbandsaufgaben“.                      Krankenversicherung der Landwirte wahr“ ange-\n3. § 34 wird wie folgt gefasst:                                    fügt.\n„§ 34                              b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nVerbandsaufgaben in der                          „Weiterer Spitzenverband der landwirtschaftli-\nlandwirtschaftlichen Krankenversicherung                 chen Sozialversicherung ist der Bundesverband\n(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftli-                 der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-\nchen Alterskassen nimmt in der landwirtschaftli-               ten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007              455\nArtikel 18                                   ten zu berücksichtigen. Soweit erforderlich\nÄnderung des                                   schließen die Vertragsparteien Strukturverträge,\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                           die den Ausbau, die Schließung oder die Zusam-\nmenlegung von Ausbildungsstätten finanziell un-\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung                 terstützen und zu wirtschaftlichen Ausbildungs-\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I                       strukturen führen; dabei ist Einvernehmen mit\nS. 886), zuletzt geändert durch Artikel 56 der Verord-               der zuständigen Landesbehörde anzustreben.“\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird\nwie folgt geändert:                                               c) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-\n1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „den                 fügt:\nLandesverbänden der Krankenkassen, den“ die\n„(4b) Als Zielwert für die Angleichung der\nWörter „Verbänden der“ gestrichen.\nkrankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge\n2. In § 9 Abs. 3a Satz 1 werden nach den Wörtern                     nach Absatz 3 Satz 6 ermitteln die Vertragspar-\n„den Landesverbänden der Krankenkassen und                       teien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 jährlich für die\nden“ die Wörter „Verbänden der“ gestrichen.                      einzelnen Berufe nach § 2 Nr. 1a die durch-\n3. In § 17 Abs. 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „die                schnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den\nLandesverbände der Krankenkassen und die“ die                    Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der\nWörter „Verbände der“ gestrichen.                                Ausbildungsvergütungen und vereinbaren für\ndas folgende Kalenderjahr entsprechende Richt-\n3a. § 17a wird wie folgt geändert:                                   werte unter Berücksichtigung zu erwartender\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              Kostenentwicklungen; die Beträge können nach\n„(2) Mit dem Ziel, eine sachgerechte Finanzie-             Regionen differenziert festgelegt werden. Zur\nrung sicherzustellen, schließen                               Umsetzung der Vorgaben nach Satz 1 entwi-\nckeln die Vertragsparteien insbesondere unter\n1. die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1              Nutzung der Daten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nauf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung                   stabe c des Krankenhausentgeltgesetzes und\ninsbesondere über die zu finanzierenden Tat-              von Daten aus einer Auswahl von Krankenhäu-\nbestände, die zusätzlichen Kosten auf Grund               sern und Ausbildungsstätten, die an einer ge-\nder Umsetzung des Gesetzes über die Berufe                sonderten Kalkulation teilnehmen, jährlich\nin der Krankenpflege und zur Änderung ande-               schrittweise das Verfahren zur Erhebung der er-\nrer Gesetze und über ein Kalkulationsschema               forderlichen Daten und zur Kalkulation und Ver-\nfür die Verhandlung des Ausbildungsbudgets                einbarung von Richtwerten. Kommt eine Verein-\nnach Absatz 3;                                            barung nach Satz 1 nicht zustande, kann das\n2. die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteilig-              Bundesministerium für Gesundheit das Verfah-\nten auf Landesebene ergänzende Vereinba-                  ren oder die Richtwerte durch eine Rechtsver-\nrungen insbesondere zur Berücksichtigung                  ordnung nach § 17b Abs. 7 vorgeben.“\nder landesrechtlichen Vorgaben für die Aus-\nbildungsstätten und zum Abzug des vom              4. § 17b wird wie folgt geändert:\nLand finanzierten Teils der Ausbildungskos-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nten, bei einer fehlenden Vereinbarung nach\nNummer 1 auch zu den dort möglichen Ver-                  aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „vorliegt,\neinbarungsinhalten.                                            sind“ die Wörter „Richtwerte nach § 17a\nDie Vereinbarungen nach Satz 1 sind bei der Ver-                   Abs. 4b sowie“ eingefügt.\neinbarung des Ausbildungsbudgets nach Ab-\nbb) In Satz 7 werden die Wörter „Die für die\nsatz 3 zu beachten. Kommt eine Vereinbarung\nKrankenhausplanung zuständige Landesbe-\nnach Satz 1 nicht zu Stande, entscheidet auf An-\nhörde kann“ durch die Wörter „Die Landes-\ntrag einer Vertragspartei bei Satz 1 Nr. 1 die\nregierungen werden ermächtigt, durch\nSchiedsstelle nach § 18a Abs. 6 und bei Satz 1\nRechtsverordnung“ ersetzt und nach der An-\nNr. 2 die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1.“\ngabe „6“ das Wort „zu“ eingefügt, der Punkt\nb) In Absatz 3 werden die Sätze 5 bis 9 durch fol-                    durch ein Semikolon ersetzt und folgender\ngende Sätze ersetzt:                                               Satzteil angefügt:\n„Ab dem Jahr 2010 sind bei der Vereinbarung\ndes Ausbildungsbudgets auch die Richtwerte                         „die Landesregierungen können diese Er-\nnach Absatz 4b zu berücksichtigen. Soweit                          mächtigung durch Rechtsverordnung auf\nRichtwerte nicht vereinbart oder nicht durch                       oberste Landesbehörden übertragen.“\nRechtsverordnung vorgegeben sind, vereinbaren                 cc) Folgender Satz wird angefügt:\ndie Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 entspre-\nchende Finanzierungsbeträge im Rahmen des                          „Entstehen bei Patienten mit außerordentli-\nAusbildungsbudgets. Es ist eine Angleichung                        chen Untersuchungs- und Behandlungsab-\nder krankenhausindividuellen Finanzierungsbe-                      läufen extrem hohe Kostenunterdeckungen,\nträge an die Richtwerte oder im Falle des Sat-                     die mit dem pauschalierten Vergütungssys-\nzes 6 eine Angleichung der Finanzierungsbe-                        tem nicht sachgerecht finanziert werden\nträge im Land untereinander anzustreben; dabei                     (Kostenausreißer), sind entsprechende Fälle\nsind krankenhausindividuelle Abweichungen des                      zur Entwicklung geeigneter Vergütungsfor-\nvom Land finanzierten Teils der Ausbildungskos-                    men vertieft zu prüfen.“","456           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        c) In Satz 8 werden die Wörter „Die Spitzenverbän-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-            de“ durch die Wörter „Der Spitzenverband\nbände“ durch die Wörter „Der Spitzenver-                Bund“ ersetzt.\nband Bund“ ersetzt.                              8. In § 27 werden die Wörter „gebildeten Verbände“\nbb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:                       durch die Wörter „benannten Bevollmächtigten“ er-\nsetzt.\n„Für die gemeinsame Beschlussfassung des\nSpitzenverbandes Bund der Krankenkassen          9. § 28 wird wie folgt geändert:\nund des Verbandes der privaten Krankenver-           a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bun-\nsicherung haben der Spitzenverband Bund                 desstatistik“ die Wörter „auf Grundlage dieser\nder Krankenkassen zwei Stimmen und der                  Erhebungen“ eingefügt.\nVerband der privaten Krankenversicherung\neine Stimme.“                                        b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-\nfügt:\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„(4) Das Statistische Bundesamt führt unter\naa) In Satz 1 Nr. 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nVerwendung der von der DRG-Datenstelle nach\n„Abschläge“ ein Komma und die Wörter „der\n§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Krankenhausent-\nErmittlung der Richtwerte nach § 17a\ngeltgesetzes übermittelten Daten jährlich eine\nAbs. 4b“ sowie nach dem Wort „Kranken-\nAuswertung zu folgenden Sachverhalten durch:\nhäusern“ die Wörter „oder Ausbildungsstät-\nten“ eingefügt.                                         1. Identifikationsmerkmale der Einrichtung,\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kranken-                2. Patienten nach Anlass und Grund der Auf-\nhäusern“ die Wörter „oder Ausbildungsstät-                  nahme, Weiterbehandlung, Verlegung und\nten“ eingefügt.                                             Entlassung sowie Gewicht der unter Einjähri-\nd) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder                gen bei der Aufnahme, Diagnosen einschließ-\nPauschalbeträge nach § 17a Abs. 2“ durch die                    lich der Nebendiagnosen, Beatmungsstun-\nAngabe „nach § 17a Abs. 4b“ ersetzt.                            den, vor- und nachstationäre Behandlung,\nArt der Operationen und Prozeduren sowie\n5. § 17c wird wie folgt geändert:                                     Angabe der Leistungserbringung durch Be-\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        legoperateur, -anästhesist oder -hebamme,\naa) Nach dem Wort „Krankenkassen“ wird das                  3. in Anspruch genommene Fachabteilungen,\nWort „gemeinsam“ gestrichen.\n4. Abrechnung der Leistungen je Behandlungs-\nbb) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt                  fall nach Höhe der Entgelte insgesamt, der\nund folgender Satzteil angefügt:                            DRG-Fallpauschalen, Zusatzentgelte, Zu-\n„über die Einleitung der Prüfung entscheiden                und Abschläge und sonstigen Entgelte,\ndie Krankenkassen mehrheitlich.“                        5. Zahl der DRG-Fälle, Summe der Bewertungs-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in den                    relationen sowie Ausgleichsbeträge nach § 4\nJahren 2003 bis 2004“ gestrichen.                               Abs. 9 des Krankenhausentgeltgesetzes,\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           6. Anzahl der Ausbildenden und Auszubilden-\naa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „den                      den, jeweils gegliedert nach Berufsbezeich-\nLandesverbänden der Krankenkassen und                       nung nach § 2 Nr. 1a sowie die Anzahl der\nden“ die Wörter „Verbänden der“ gestrichen.                 Auszubildenden nach Berufsbezeichnungen\nzusätzlich gegliedert nach jeweiligem Ausbil-\nbb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Die                      dungsjahr.“\nLandesverbände der Krankenkassen und\ndie“ die Wörter „Verbände der“ gestrichen.\nArtikel 19\ncc) In Satz 9 werden die Wörter „Die Spitzenver-\nÄnderung des\nbände“ durch die Wörter „Der Spitzenver-\nKrankenhausentgeltgesetzes\nband Bund“ ersetzt.\ndd) In Satz 11 werden die Wörter „der Spitzen-          Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\nverbände der Krankenkassen gemeinsam“            (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 3\ndurch die Wörter „des Spitzenverbandes           des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I\nBund der Krankenkassen“ ersetzt.                 S. 3439), wird wie folgt geändert:\n6. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „die      1. § 4 wird wie folgt geändert:\nLandesverbände der Krankenkassen, die“ die Wör-            a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nter „Verbände der“ gestrichen.\naa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundes-Ange-\n7. § 18a Abs. 6 wird wie folgt geändert:                              stelltentarifvertrag“ durch die Wörter „Tarif-\na) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbän-                 vertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“ er-\nde“ durch die Wörter „Der Spitzenverband                        setzt.\nBund“ ersetzt.                                             bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kodierricht-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der Spitzenverbän-                 linien“ die Wörter „oder auf eine bereits ein-\nde“ durch die Wörter „des Spitzenverbandes                      getretene, veränderte Kodierung von Diagno-\nBund“ ersetzt.                                                  sen und Prozeduren“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                  457\nb) In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „grundsätzlich              von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden\nzu 40 vom Hundert“ durch die Angabe „ab dem                   Qualitätssicherung beauftragte Institution auf\nJahr 2007 grundsätzlich zu 20 vom Hundert“ er-                Bundesebene kann ausgewählte Leistungsdaten\nsetzt.                                                        aus den Buchstaben a bis f des Absatzes 2 Nr. 2\n2. Dem § 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:                         anfordern, soweit diese nach Art und Umfang\nnotwendig und geeignet sind, um Maßnahmen\n„(9) Bei gesetzlich krankenversicherten Patienten,             der Qualitätssicherung nach § 137a Abs. 2 Nr. 1,\ndie nach dem 31. Dezember 2006 entlassen werden,                  2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nist ein Abschlag in Höhe von 0,5 vom Hundert des                  durchführen zu können. Die Institution auf Bun-\nRechnungsbetrags vorzunehmen und auf der Rech-                    desebene kann entsprechende Daten auch für\nnung des Krankenhauses auszuweisen; der Ab-                       Zwecke der einrichtungsübergreifenden Quali-\nschlag gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetz-             tätssicherung auf Landesebene anfordern und\nlichen Regelung zur Finanzierung der Krankenhäuser                diese an die jeweils zuständige Institution auf\nfür den Zeitraum nach dem Jahr 2008. Haben Kran-                  Landesebene weitergeben. Die DRG-Datenstelle\nkenkassen Rechnungen nach Satz 1 ohne Abschlag                    übermittelt die Daten, soweit die Notwendigkeit\nbezahlt, ist der Krankenhausträger verpflichtet, je-              nach Satz 1 von der Institution auf Bundesebene\nweils einen Betrag in Höhe von 0,5 vom Hundert                    glaubhaft dargelegt wurde. Absatz 3 Satz 9\ndes Rechnungsbetrags an die jeweilige Kranken-                    und 10 gilt entsprechend.“\nkasse zu erstatten. Bemessungsgrundlage für den\nAbschlag nach Satz 1 und 2 ist die Höhe der abge-          7. In Anlage 1 „Aufstellung der Entgelte und Budgeter-\nrechneten Entgelte nach § 6 Abs. 2a und § 7 Satz 1            mittlung (AEB)“ wird in Abschnitt B2 lfd. Nr. 13 das\nNr. 1 bis 3 und 5 einschließlich der Abschläge bei            Wort „BAT-Ost-West-Angleichung“ durch das Wort\nVerlegungen. Bei der Ermittlung des Erlösausgleichs           „TVöD-Ost-West-Angleichung“ ersetzt.\nnach § 4 Abs. 9 und § 6 Abs. 3 Satz 6 wird die Erlös-\nminderung infolge des Abschlags nicht berücksich-                                    Artikel 20\ntigt.“                                                                            Änderung der\n3. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-                     Bundespflegesatzverordnung\nverbände“ durch die Wörter „Der Spitzenverband                Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-\nBund“ ersetzt.                                             ber 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Ar-\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                              tikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I\na) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:               S. 3439), wird wie folgt geändert:\n„Wird aus anderen als den in Satz 2 genannten          1.    In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Spit-\nTatbeständen eine niedrigere Summe der effekti-              zenverbände der Krankenkassen gemeinsam“\nven Bewertungsrelationen vereinbart, kann ab-                durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der\nweichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert                Krankenkassen“ ersetzt.\nvereinbart werden, wenn dies nicht zu einer Erhö-      1a. § 6 wird wie folgt geändert:\nhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleis-\na) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 5 wird das Wort „Bun-\ntungen führt.“\ndes-Angestelltentarifvertrag“ durch die Wörter\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Bundes-Ange-                    „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“\nstelltentarifvertrag“ durch die Wörter „Tarifvertrag             ersetzt.\nfür den öffentlichen Dienst (TVöD)“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundes-An-\n5. In § 20 werden die Wörter „gebildeten Verbände“                      gestelltentarifvertrag“ durch die Wörter „Tarif-\ndurch die Wörter „benannten Bevollmächtigten“ er-                    vertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“ er-\nsetzt.                                                               setzt.\n6. § 21 wird wie folgt geändert:                              2.    In § 12 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die An-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             gabe „zu 40 vom Hundert“ durch die Angabe „ab\naa) In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1          dem Jahr 2007 zu 20 vom Hundert“ ersetzt.\nBuchstabe a und c und Nr. 2 Buchstabe b           3.    In § 15 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nund d bis g“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1           „Die Spitzenverbände“ durch die Wörter „Der\nBuchstabe a, c und d und Nr. 2 Buchstabe b              Spitzenverband Bund“ ersetzt.\nund d bis h“ ersetzt.\n4.    In § 25 werden die Wörter „gebildeten Verbände“\nbb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „unver-                durch die Wörter „benannten Bevollmächtigten“\nzüglich Auswertungen“ die Wörter „für seine             ersetzt.\nBelange und für empfohlene Auswertungen\nnach Satz 6“ eingefügt.                                                     Artikel 21\ncc) In Satz 9 werden nach dem Wort „Absatz“ die                               Änderung der\nWörter „und in § 17b Abs. 8 des Kranken-                  Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\nhausfinanzierungsgesetzes“ eingefügt.\nDie Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-           im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nfügt:                                                  8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\n„(3a) Die nach § 137a Abs. 1 des Fünften Bu-        geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezem-\nches Sozialgesetzbuch mit der Durchführung             ber 2006 (BGBl. I S. 3439), wird wie folgt geändert:","458           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\n1.  In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer     13.   In § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 8 werden\nKrankenkasse“ das Komma durch das Wort                      jeweils die Wörter „Verbänden der“ gestrichen.\n„oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder der        14.   In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-\nVerbände der Ersatzkassen“ gestrichen.                      bände der“ gestrichen.\n2.  In § 9 Abs. 1 wird nach den Wörtern „die Kran-\nkenkassen“ das Komma durch das Wort „und“                                      Artikel 22\nersetzt und werden die Wörter „und die Verbände                              Änderung der\nder Ersatzkassen“ gestrichen.                             Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte\n3.  In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“         Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in\ngestrichen.                                           der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n4.  In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“      8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngestrichen.                                           geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezem-\nber 2006 (BGBl. I S. 3439), wird wie folgt geändert:\n5.  § 13 wird wie folgt geändert:\n1.   In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer\na) In Absatz 4 werden die Wörter „Verbände der“             Krankenkasse“ das Komma durch das Wort\ngestrichen.                                              „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder der\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                        Verbände der Ersatzkassen“ gestrichen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-       2.   In § 9 Abs. 1 wird nach den Wörtern „die Kran-\nverbände“ durch die Wörter „der Spitzen-             kenkassen“ das Komma durch das Wort „und“\nverband Bund“ ersetzt, nach dem Wort                 ersetzt und werden die Wörter „und die Verbände\n„Vereinigungen“ das Wort „und“ durch ein             der Ersatzkassen“ gestrichen.\nKomma ersetzt und vor dem Wort „unter-          3.   In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“\nstützen“ die Wörter „und die Ersatzkas-              gestrichen.\nsen“ eingefügt.                                 4.   In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Bundesver-             gestrichen.\neinigung“ das Komma gestrichen und wer-         5.   § 13 wird wie folgt geändert:\nden die Wörter „die Bundesverbände der\nKrankenkassen und die Verbände der Er-               a) In Absatz 4 werden die Wörter „Verbände der“\nsatzkassen“ durch die Wörter „und der                    gestrichen.\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen“               b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-\n6.  In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“                    verbände“ durch die Wörter „der Spitzen-\ngestrichen.                                                         verband Bund“ ersetzt, nach dem Wort\n„Vereinigungen“ das Wort „und“ durch ein\n6a. In § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4\nKomma ersetzt und vor dem Wort „unter-\nSatz 1 wird jeweils das Wort „unmittelbar“ durch\nstützen“ die Wörter „und die Ersatzkas-\ndie Wörter „in absehbarer Zeit“ ersetzt.\nsen“ eingefügt.\n7.  Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                   bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Bundesver-\n„Ein Arzt steht auch dann für die Versorgung der                    einigung“ das Komma gestrichen und wer-\nVersicherten in erforderlichem Maße zur Verfü-                      den die Wörter „die Bundesverbände der\ngung, wenn er neben seiner vertragsärztlichen                       Krankenkassen und die Verbände der Er-\nTätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den                        satzkassen“ durch die Wörter „und der\n§§ 73b, 73c oder 140b des Fünften Buches Sozi-                      Spitzenverband Bund der Krankenkassen“\nalgesetzbuch tätig wird.“                                           ersetzt.\n8.  In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „sowie die Ver-       6.   In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“\nbände der Ersatzkassen“ gestrichen.                         gestrichen.\n9.  In § 27 Satz 2 werden die Wörter „Verbände der“        7.   § 16 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.                                                 a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „unmittelbar“\n10.  In § 28 Abs. 2 wird nach den Wörtern „die Kran-                 durch die Wörter „in absehbarer Zeit“ ersetzt.\nkenkassen“ das Komma durch das Wort „und“                   b) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.\nersetzt und werden die Wörter „und die Verbände        8.   Abschnitt IVa wird aufgehoben.\nder Ersatzkassen“ gestrichen.\n9.   § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 wird aufgehoben.\n11.  § 31 wird wie folgt geändert:\n9a. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „die Spitzenver-\n„Ein Zahnarzt steht auch dann für die Versorgung\nbände“ durch die Wörter „der Spitzenverband\nder Versicherten in erforderlichem Maße zur Ver-\nBund“ ersetzt.\nfügung, wenn er neben seiner vertragszahnärzt-\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „die Spitzenver-           lichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach\nbände“ durch die Wörter „der Spitzenverband              § 73c oder § 140b des Fünften Buches Sozialge-\nBund“ ersetzt.                                           setzbuch tätig wird.“\n12.  In § 33 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Ver-         10.   In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „sowie die Ver-\nbände der“ gestrichen.                                      bände der Ersatzkassen“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                459\n11.   In § 27 Satz 2 werden die Wörter „Verbände der“                   „Krankenkassen“ die Wörter „und die Ersatz-\ngestrichen.                                                       kassen andererseits“ eingefügt.\n12.   In § 28 Abs. 2 wird nach den Wörtern „die Kran-               b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkas-\nkenkassen“ das Komma durch das Wort „und“                         sen“ die Wörter „und die Ersatzkassen“ einge-\nersetzt und werden die Wörter „und die Verbände                   fügt.\nder Ersatzkassen“ gestrichen.\n13.   § 31 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 24\na) In Absatz 2 werden die Wörter „die Spitzenver-                               Änderung der\nbände“ durch die Wörter „der Spitzenverband                           Schiedsamtsverordnung\nBund“ ersetzt.                                         Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesge-\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „die Spitzenver-       setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffent-\nbände“ durch die Wörter „der Spitzenverband         lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-\nBund“ ersetzt.                                      tikel 59 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I\nS. 3242), wird wie folgt geändert:\n14.   In § 33 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Ver-\nbände der“ gestrichen.                                  1. § 1 wird wie folgt geändert:\n15.   In § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 8 werden               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\njeweils die Wörter „Verbänden der“ gestrichen.                 aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „sieben“ durch\n16.   In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-                       das Wort „vier“ ersetzt.\nbände der“ gestrichen.                                         bb) In Satz 3 werden die Wörter „Verbände der“\ngestrichen.\nArtikel 23                               b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verbände\nÄnderung der                                    der“ gestrichen.\nAusschussmitglieder-Verordnung                         c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDie Ausschussmitglieder-Verordnung in der im Bun-                 aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „sieben“ durch\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, ver-                    das Wort „vier“ ersetzt.\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 2. September 2004 (BGBl. I                  bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Bundesver-\nS. 2325), wird wie folgt geändert:                                        bänden der Krankenkassen, der Deutschen\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\n1.   § 1 wird wie folgt geändert:                                         und den Verbänden der Ersatzkassen“ durch\na) In Satz 1 werden die Wörter „des Gemeinsa-                        die Wörter „dem Spitzenverband Bund der\nmen Bundesausschusses und“ gestrichen.                           Krankenkassen“ ersetzt.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            2. § 11 wird wie folgt geändert:\n„Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinsa-              a) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesverband der\nmen Bundesausschusses bestimmt sich nach                    Ortskrankenkassen“ durch die Wörter „Spitzen-\n§ 91 Abs. 2 Satz 11 des Fünften Buches Sozi-                verband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.\nalgesetzbuch.“                                           b) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesverband,\nc) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern                  Verband der Ersatzkassen“ durch die Wörter\n„neu hinzugetretene Mitglieder“ die Wörter „der             „den Ersatzkassen“ ersetzt.\nAusschüsse“ eingefügt.\n2.   (entfallen)                                                                        Artikel 25\n3.   § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                               Änderung der\nWirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung\n„Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen\nMitglieder des Gemeinsamen Bundesausschus-                  Die Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung vom\nses erhalten Reisekostenvergütung nach den Vor-          5. Januar 2004 (BGBl. I S. 29) wird wie folgt geändert:\nschriften des Bundesreisekostengesetzes.“                1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n4.   In § 8 Satz 1 werden die Wörter „über Reisekos-                                    „Verordnung\ntenvergütung der Beamten des Landes nach der                       zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen\nReisekostenstufe C.“ durch die Wörter „des Lan-                  und der Beschwerdeausschüsse nach § 106\ndes über Reisekostenvergütung.“ ersetzt.                        Abs. 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n4a. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „erhalten“ ein                           (Wirtschaftlichkeitsprüfungs-\nKomma und die Wörter „soweit sie nicht haupt-                                Verordnung – WiPrüfVO)“.\namtlich tätig sind,“ eingefügt.                          2. § 1 wird wie folgt geändert:\n4b. In § 10 Satz 1 werden nach dem Wort „erhalten“                a) In der Überschrift wird das Wort „Prüfungs-“\nein Komma und die Wörter „soweit sie nicht                      durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.\nhauptamtlich tätig sind,“ eingefügt.                         b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5.   § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungs-“\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „(Zahnärzte)“                      durch die Wörter „Die Prüfungsstelle nach\ndas Wort „einerseits“ und nach dem Wort                          Absatz 4“ ersetzt.","460              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Ausschüsse                     fungsstelle“ und werden die Wörter „den Aus-\nbestehen“ durch die Wörter „Der Beschwer-                      schüssen“ durch die Wörter „dem Aus-\ndeausschuss besteht“ und die Wörter „sechs,                    schuss“ ersetzt.\nmindestens jeweils drei“ durch die Wörter                  cc) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „Ge-\n„vier, mindestens jeweils zwei“ ersetzt.                       schäftsstelle“ durch das Wort „Prüfungsstel-\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „die Ausschüsse“                    le“ ersetzt.\ndurch die Wörter „den Ausschuss“ ersetzt.              e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Aus-\ndd) In Satz 5 werden die Wörter „der Ausschüs-                  schüsse“ durch die Wörter „Die Prüfungsstelle\nse“ durch die Wörter „des Ausschusses“ er-                 und der Beschwerdeausschuss“ ersetzt.\nsetzt und wird nach dem Wort „weisungsge-\n6. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „der Vorsitzenden\nbunden“ das Semikolon durch einen Punkt\nder Prüfungs- und der Beschwerdeausschüsse und\nersetzt und der nachfolgende Satzteil gestri-\nihrer“ durch die Wörter „des Vorsitzenden des Be-\nchen.\nschwerdeausschusses und seiner“ und wird das\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Aus-              Wort „Geschäftsstelle“ durch das Wort „Prüfungs-\nschüsse können für die Prüfungen“ durch die                 stelle“ ersetzt.\nWörter „Der Ausschuss kann für die Beschwerde-\nverfahren“ ersetzt.                                                              Artikel 25a\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „Prüfungs- und                                 Weitere Änderung\ndes“ und das Wort „jeweilige“ gestrichen.                     der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung\ne) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Ausschüsse              In § 1 Abs. 1 Satz 3 der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-\nsind“ durch die Wörter „Der Ausschuss ist“ er-          Verordnung vom 5. Januar 2004 (BGBl. I S. 29), die\nsetzt.                                                  durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nf) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                       werden die Wörter „der Verbände“ gestrichen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungs-\nausschuss“ durch die Wörter „Die Prüfungs-                                   Artikel 26\nstelle“ ersetzt.                                                           Änderung der\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                               Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                  Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2006 (BGBl. I S. 152) wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird das Wort „Geschäftsstelle“\n1. In § 5 wird folgender Absatz 11 angefügt:\ndurch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.\n„(11) Die Meldungen müssen die Betriebsnummer\nbb) In Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter „in Zusam-\nder Krankenkasse des Beschäftigten enthalten.“\nmenarbeit mit der Geschäftsstelle“ gestri-\nchen.                                              2. In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „den Spit-\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Verbände              zenverbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenver-\nder“ gestrichen.                                            band Bund“ ersetzt und das Wort „gemeinsam“ ge-\nstrichen.\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n3. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „von einem Spit-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Geschäftsstelle“ durch           zenverband“ durch die Wörter „vom Spitzenverband\ndas Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.                          Bund“ ersetzt.\nb) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils die Wör-         4. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzenver-\nter „der Ausschüsse“ durch die Wörter „des Aus-             bände der Krankenkassen“ durch die Wörter „der\nschusses“ ersetzt.                                          Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                               5. In § 32 Abs. 1 werden die Wörter „den Krankenkas-\na) In der Überschrift wird das Wort „Geschäftsstelle“          sen“ durch die Wörter „den Einzugsstellen, dem\ndurch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.                    Bundesversicherungsamt als Träger des Gesund-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Geschäfts-              heitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen“ ersetzt.\nstelle“ durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt,\nnach dem Wort „hat“ die Wörter „neben ihren sich                                  Artikel 27\naus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch erge-                                     Änderung der\nbenden Aufgaben“ eingefügt und in Nummer 1                            Beitragsverfahrensverordnung\ndas Komma nach dem Wort „laden“, die Wörter\nDie Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006\n„die Entscheidungen vorzubereiten“ und die Wör-\n(BGBl. I S. 1138) wird wie folgt geändert:\nter „nach § 106 Abs. 4a Satz 7 des Fünften Bu-\nches Sozialgesetzbuch“ gestrichen.                      1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „und“ durch\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   die Wörter „ , den Gesundheitsfonds und die“ er-\nsetzt.\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Krankenkassen“ durch\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                 die Wörter „Pflegekassen, dem Bundesversiche-\nbb) In dem bisherigen Satz 2 wird jeweils das               rungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, dem\nWort „Geschäftsstelle“ durch das Wort „Prü-            Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                 461\nArtikel 28                           2. § 10 wird wie folgt geändert:\nÄnderung                                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nder Verordnung über die Erstattung                                              „§ 10\neinigungsbedingter Leistungen an die                                       Kennzeichnung“.\nTräger der allgemeinen Rentenversicherung\nb) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-\nIn § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstat-            fügt:\ntung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der\n„(11) Aus Fertigarzneimitteln entnommene\nallgemeinen Rentenversicherung vom 17. März 2000\nTeilmengen, die zur Anwendung bei Menschen\n(BGBl. I S. 233), die zuletzt durch Artikel 458 der Ver-\nbestimmt sind, dürfen nur mit einer Kennzeich-\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-\nnung abgegeben werden, die mindestens den\ndert worden ist, werden die Wörter „der halbe vom\nAnforderungen nach Absatz 8 Satz 1 entspricht.\nBundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-\nAbsatz 1b findet keine Anwendung.“\nrung festgestellte jahresdurchschnittliche allgemeine\nBeitragssatz in der Krankenversicherung“ ersetzt durch       3. In § 11 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 an-\ndie Wörter „die Hälfte des von der Bundesregierung              gefügt:\nfestgelegten um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten                „(7) Aus Fertigarzneimitteln entnommene Teil-\njahresdurchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in          mengen, die zur Anwendung bei Menschen be-\nder Krankenversicherung“ ersetzt.                               stimmt sind, dürfen nur zusammen mit einer Ausfer-\ntigung der für das Fertigarzneimittel vorgeschriebe-\nArtikel 29                              nen Packungsbeilage abgegeben werden. Absatz 6\nSatz 1 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1\nÄnderung der                              müssen bei der im Rahmen einer Dauermedikation\nKV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung                     erfolgenden regelmäßigen Abgabe von aus Fertig-\narzneimitteln entnommenen Teilmengen in neuen,\nDie KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. März\npatientenindividuell zusammengestellten Blistern\n1998 (BGBl. I S. 392), zuletzt geändert durch Artikel 456\nAusfertigungen der für die jeweiligen Fertigarznei-\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\nmittel vorgeschriebenen Packungsbeilagen erst\nwird wie folgt geändert:\ndann erneut beigefügt werden, wenn sich diese ge-\n1. In § 2 Nr. 1 wird das Wort „durchschnittlichem“ ge-          genüber den zuletzt beigefügten geändert haben.“\nstrichen.                                                4. § 67 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\n2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „durch-               a) In Satz 1 werden die Wörter „den Spitzenverbän-\nschnittliche allgemeine Beitragssatz ist der nach              den“ durch die Wörter „dem Spitzenverband\n§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-               Bund“ ersetzt.\nsetzbuch vom Bundesministerium für Gesundheit               b) Es werden folgende Sätze angefügt:\nund Soziale Sicherung zum 1. Januar des Kalender-\n„Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteili-\njahres der Dienstleistung festgestellte durchschnitt-\ngung an Untersuchungen nach Satz 1 geleistet\nliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen“\nwerden, sind nach ihrer Art und Höhe so zu be-\ndurch die Wörter „allgemeine Beitragssatz ergibt\nmessen, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Ver-\nsich auf Grund § 241 des Fünften Buches Sozialge-\nschreibung oder Empfehlung bestimmter Arznei-\nsetzbuch“ ersetzt.\nmittel entsteht. Sofern beteiligte Ärzte Leistungen\n3. In § 4 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „von den Spit-            zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung\nzenverbänden der Krankenkassen“ durch die Wörter               erbringen, sind bei Anzeigen nach Satz 1 auch die\n„vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-                Art und die Höhe der an sie geleisteten Entschä-\nsetzt.                                                         digungen anzugeben sowie jeweils eine Ausferti-\ngung der mit ihnen geschlossenen Verträge zu\n4. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-            übermitteln; hiervon sind Anzeigen gegenüber\nverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „den              den zuständigen Bundesoberbehörden ausge-\nGesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversi-                nommen.“\ncherung“ ersetzt.\n5. Dem § 78 werden die folgenden Absätze 3 und 4\nangefügt:\nArtikel 30\n„(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die\nÄnderung                                durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und\ndes Arzneimittelgesetzes                        Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeu-\ntischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabe-\nDas Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-           preis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflich-\nmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),                tige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom               Krankenversicherung abgegeben werden, haben\n21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt             die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke\ngeändert:                                                       der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkas-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie          sen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von\nfolgt gefasst:                                              dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen wer-\nden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenver-\n„§ 10 Kennzeichnung“.                                       sicherungen sowie deren jeweilige Verbände können","462              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nmit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren               Verbände das Verfahren für die Berechnung der\nLasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arz-                Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten\nneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abga-             abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder\nbepreis des pharmazeutischen Unternehmers ver-                   deren Verbänden vereinbaren.“\neinbaren.\n2. In § 2 Abs. 1 bis 5 wird jeweils das Wort „Hersteller-\n(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohli-         abgabepreis“ durch die Wörter „Abgabepreis des\nchen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung               pharmazeutischen Unternehmers“ ersetzt.\neine sofortige und das übliche Maß erheblich über-\nschreitende Bereitstellung von spezifischen Arznei-        3. § 3 wird wie folgt geändert:\nmitteln erforderlich macht, durch Apotheken abge-             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Herstellerabga-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3c bevorratet wurden, gilt als\nbepreises“ durch die Wörter „Abgabepreises\nGrundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden\ndes pharmazeutischen Unternehmers“ er-\nPreise und Preisspannen der Länderabgabepreis.\nsetzt.\nEntsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für die-\nsen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen                  bb) In Nummer 2 werden das Wort „Hersteller“\nin Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abge-                    durch die Wörter „pharmazeutischen Unter-\ngeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2                    nehmer“ und das Wort „Herstellerabgabe-\nauf Länderebene.“                                                      preis“ durch die Wörter „Abgabepreis des\n6. In § 97 Abs. 2 wird nach Nummer 5 folgende Num-                        pharmazeutischen Unternehmers“ ersetzt.\nmer 5a eingefügt:                                             b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„5a. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 eine Teilmenge                      „(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apo-\nabgibt,“.                                                 theke zurückgegebenen verschreibungspflichti-\ngen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt\nArtikel 31                                 der Festzuschlag 5,80 Euro.“\nÄnderung der                           4. In § 6 werden die Wörter „während der allgemeinen\nArzneimittelverschreibungsverordnung                    Ladenschlusszeiten gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes\n§ 2 Abs. 1 der Arzneimittelverschreibungsverord-              über den Ladenschluss“ durch die Wörter „in der\nnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die                Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen so-\nzuletzt durch die Verordnung vom 22. Dezember 2006               wie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen\n(BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, wird wie folgt            Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr“ ersetzt.\ngeändert:\n5. In § 10 wird Absatz 3 aufgehoben.\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n6. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:\n„4.    Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des\nWirkstoffes einschließlich der Stärke,“.                                          „§ 11\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-                                 Preise in besonderen Fällen\nfügt:                                                            Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den Fäl-\n„4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke              len des § 78 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes wird\nhergestellt werden soll, die Zusammensetzung           bei Anwendung dieser Verordnung der Abgabepreis\nnach Art und Menge oder die Bezeichnung des            des pharmazeutischen Unternehmers durch den\nFertigarzneimittels, von dem Teilmengen abge-          Länderabgabepreis ersetzt. Bei Abgabe von Stoffen\ngeben werden sollen,“.                                 oder Zubereitungen ist zur Berechnung des Apothe-\nc) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Nummer 4“ die               keneinkaufspreises sowie bei Vereinbarungen über\nAngabe „oder Nummer 4a“ eingefügt.                            Apothekeneinkaufspreise nach § 4 Abs. 3 und § 5\nAbs. 4 ebenfalls der Länderabgabepreis zugrunde\nArtikel 32                              zu legen. Abweichend von § 4 Abs. 3 sowie § 5\nAbs. 4 und 5 können auch die für die Wahrnehmung\nÄnderung der                              der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Verbände\nArzneimittelpreisverordnung                       der Apotheker mit den Krankenkassen oder ihren\nDie Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November              Verbänden Vereinbarungen über die Apothekenein-\n1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 24        kaufspreise und Zuschläge treffen.“\ndes Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I\nS. 2190), wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 33\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                             Weitere Änderung\na) Dem Satz 1 wird folgende Nummer 7 angefügt:                          der Arzneimittelpreisverordnung\n„7. von aus Fertigarzneimitteln entnommenen               Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November\nTeilmengen, soweit deren Darreichungsform,         1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 32\nZusammensetzung und Stärke unverändert             dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:\nbleibt.“\n1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „den Spitzen-\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                verbänden der Krankenkassen“ durch die Wörter\n„Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungs-         „dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-\nträger, private Krankenversicherungen oder deren          setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                  463\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                              kel 455 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Spit-       S. 2407), wird wie folgt geändert:\nzenverbänden der Krankenkassen“ durch die             1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von den\nWörter „dem Spitzenverband Bund der Kranken-             Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam“\nkassen“ ersetzt.                                         durch die Wörter „vom Spitzenverband Bund der\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Spit-          Krankenkassen“ ersetzt.\nzenverbänden der Krankenkassen“ durch die             2. In § 5 werden die Wörter „Bundesverband der Be-\nWörter „dem Spitzenverband Bund der Kranken-             triebskrankenkassen“ durch die Wörter „Spitzenver-\nkassen“ ersetzt.                                         band Bund der Krankenkassen“ ersetzt.\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\nArtikel 34\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-\nÄnderung der                                  verband der Betriebskrankenkassen“ durch die\nBetäubungsmittel-Verschreibungsverordnung                      Wörter „Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nNach § 5b Abs. 3 der Betäubungsmittel-Verschrei-                 sen“ ersetzt.\nbungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74,             b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Spit-\n80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom                 zenverbände“ durch die Wörter „der Spitzenver-\n10. März 2005 (BGBl. I S. 757) geändert worden ist,                 band Bund“ ersetzt.\nwird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Betäubungsmittel, die nach Absatz 3 gelagert                                  Artikel 38\nwurden und nicht mehr benötigt werden, können von                                   Änderung der\ndem Arzt für einen anderen Patienten dieses Alten-                     Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nund Pflegeheims oder Hospizes erneut verschrieben\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-\nwerden oder an eine versorgende Apotheke zum Zweck\nnuar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die\nder Weiterverwendung in einem Alten- und Pflegeheim\nVerordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3224),\noder einem Hospiz zurückgegeben werden.“\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 35                           1. In § 1 Abs. 4 werden nach den Wörtern „landwirt-\nschaftlichen Krankenkassen“ die Wörter „ , ab dem\nÄnderung der                              Jahr 2008 der Spitzenverband Bund der Kranken-\nApothekenbetriebsordnung                          kassen“ angefügt.\n§ 14 Abs. 1 Satz 2 der Apothekenbetriebsordnung in        2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. September\n1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch die Verordnung        a) In Satz 7 werden nach dem Wort „sind“ ein\nvom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2217) geändert wor-                Komma und die Wörter „im Fall des § 28d Abs. 3\nden ist, wird wie folgt gefasst:                                    frühestens mit dem Tag der erneuten Zugehörig-\nkeit des Versicherten zur Krankenkasse“ einge-\n„Soweit es sich bei den Arzneimitteln um aus Fertigarz-             fügt.\nneimitteln entnommene Teilmengen handelt, sind ne-\nben der vom Arzneimittelgesetz geforderten Kenn-                b) In Satz 8 Nr. 3 wird die Angabe „2a, 2b, 4a, 4b,\nzeichnung Name und Anschrift der Apotheke anzuge-                   6a, 6b, 8a, 8b, 10a, 10b, 12a oder 12b“ durch die\nben.“                                                               Angabe „2b, 4b, 6b, 8b, 10b oder 12b“ ersetzt.\n3. § 28d wird wie folgt geändert:\nArtikel 36                              a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „2a und 2b, 4a\nÄnderung                                    und 4b, 6a und 6b, 8a und 8b, 10a und 10b oder\ndes Apothekengesetzes                               12a und 12b“ durch die Angabe „2b, 4b, 6b, 8b,\n10b oder 12b“ ersetzt.\nIn § 14 Abs. 7 des Apothekengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980                    b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 34 der Ver-            „2. die Teilnahme eines Versicherten am Pro-\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-                    gramm endet, wenn\ndert worden ist, wird nach Satz 3 folgender Satz 4 ein-\na) er die Voraussetzungen für eine Einschrei-\ngefügt:\nbung nicht mehr erfüllt,\n„Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für\nb) er innerhalb von zwölf Monaten zwei der in\ndie die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach\n§ 3 Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 genannten Anlagen\n§ 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialge-\nveranlassten Schulungen ohne plausible\nsetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten\nBegründung nicht wahrgenommen hat\nArzneimittel für längstens drei Tage abgegeben wer-\noder\nden.“\nc) zwei aufeinander folgende der quartalsbe-\nArtikel 37                                         zogen zu erstellenden Dokumentationen\nnach den in Absatz 1 Nr. 1 genannten An-\nÄnderung der                                         lagen, die zu ihrer Gültigkeit nicht der Un-\nSchiedsstellenverordnung                                    terschrift der Ärztin/des Arztes bedürfen,\nDie Schiedsstellenverordnung vom 29. September                          nicht innerhalb von sechs Wochen nach\n1994 (BGBl. I S. 2784), zuletzt geändert durch Arti-                       Ablauf der in § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ge-","464              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nnannten Frist übermittelt worden sind             schwerwiegendem Verlauf und kostenintensive\nund“.                                             chronische Krankheiten, bei denen die durchschnitt-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          lichen Leistungsausgaben je Versicherten die durch-\nschnittlichen Leistungsausgaben aller Versicherten\n„(3) Ein strukturiertes Behandlungsprogramm            um mindestens 50 vom Hundert übersteigen, be-\nkann auch zugelassen werden, wenn es vorsieht,            rücksichtigt werden. Die Krankheiten sollen eng ab-\ndass bei einer Unterbrechung der Zugehörigkeit            grenzbar sein.\ndes Versicherten zur Krankenkasse, die sich über\nnicht mehr als sechs Monate erstreckt, seine Teil-           (2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-\nnahme am Programm auf Grund einer Folgedoku-              stellt auf Vorschlag des Bundesversicherungsamts\nmentation fortgesetzt werden kann. Während der            und nach Anhörung der Spitzenverbände der Kran-\nUnterbrechungszeit gilt Absatz 2 Nr. 2 entspre-           kenkassen einen wissenschaftlichen Beirat beim\nchend.“                                                   Bundesversicherungsamt, der\n4. § 28f wird wie folgt geändert:                                1. einen Vorschlag für die Anpassung des Klassifi-\nkationsmodells an die gesetzliche Krankenversi-\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Pro-                   cherung zu unterbreiten und ein Verfahren zu sei-\ngramm“ die Wörter „auf elektronischem Weg zu                  ner laufenden Pflege vorzuschlagen hat,\nübermittelnde“ eingefügt.\n2. bis zum 31. Oktober 2007 ein Gutachten zu er-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              statten hat, in dem die in Absatz 1 Satz 2 bis 4\naa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe                    genannten Krankheiten ausgewählt werden und\n„§ 219 des Fünften Buches Sozialgesetz-              3. die Auswahl der in Nummer 2 genannten Krank-\nbuch“ die Wörter „bis zum letzten Tag des                heiten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen\nübernächsten auf den Behandlungstag fol-                 hat.\ngenden Quartals“ eingefügt.\nBei der Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben\nbb) In Satz 1 Nr. 7 werden die Wörter „Erst- und          hat der wissenschaftliche Beirat die in Absatz 1\nFolgedokumentationen“ durch das Wort                 Satz 1 genannten Kriterien zu beachten. In dem Gut-\n„Erstdokumentation“ ersetzt und die Wörter           achten nach Satz 1 Nr. 2 sind für alle ausgewählten\n„spätestens innerhalb von zehn Tagen nach            Krankheiten auch die zur Identifikation dieser Krank-\nAblauf des Dokumentationszeitraums“ gestri-          heiten erforderlichen ICD-Codes und Arzneimittel-\nchen.                                                wirkstoffe zur Ermittlung der entsprechenden Morbi-\nc) In Absatz 2a Satz 1 und 2 wird jeweils nach der            ditätsgruppen des gewählten Klassifikationsmodells\nAngabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 7“ die Angabe „in             anzugeben.\nder vor dem 1. April 2007 geltenden Fassung“                 (3) In den wissenschaftlichen Beirat nach Absatz 2\neingefügt.                                                werden Personen berufen, die über einen besonde-\nd) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                 ren Sachverstand in Bezug auf die mit der Klassifi-\nkation von Versicherten zusammenhängenden medi-\n„Die Anforderungen nach § 28d Abs. 1 Nr. 1 und\nzinischen, pharmazeutischen, pharmakologischen,\nAbs. 2 Nr. 2 gelten nur für den Teil der in Absatz 1\nklinischen oder statistischen Fragen sowie in Bezug\ngenannten Anlagen, der den in § 28d Abs. 1 Nr. 1\nauf die Entwicklung und Pflege von Versicherten-\ngenannten Anlagen entspricht.“\nklassifikationsmodellen verfügen. Das Bundesversi-\n5. § 28g Abs. 5 wird wie folgt geändert:                         cherungsamt richtet zur Unterstützung der Arbeit\na) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort              des wissenschaftlichen Beirats eine Geschäftsstelle\n„fünf“ ersetzt.                                           ein.\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                 (4) Das Bundesversicherungsamt legt auf der\nGrundlage der Empfehlung nach Absatz 2 Nr. 2 und 3\n„Programme, die am 1. April 2007 zugelassen               die nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigenden\nsind, gelten für die Dauer von höchstens fünf Jah-        Krankheiten, die auf Grundlage dieser Krankheiten\nren als zugelassen.“                                      zugrunde zu legenden Morbiditätsgruppen, den Al-\n6. Nach § 30 werden folgende §§ 31 bis 34 eingefügt:             gorithmus für die Zuordnung der Versicherten zu den\n„§ 31                               Morbiditätsgruppen, das Regressionsverfahren zur\nErmittlung der Gewichtungsfaktoren und das Be-\nAuswahl und                             rechnungsverfahren zur Ermittlung der Risikozu-\nAnpassung des Klassifikationsmodells                 schläge nach Anhörung der Spitzenverbände der\n(1) Die Auswahl des Versichertenklassifikations-           Krankenkassen bis zum 31. März des dem Berichts-\nmodells nach § 29 Satz 1 Nr. 1 und seine Anpassung            jahr folgenden Jahres, erstmals bis zum 1. Juli 2008\nan die Gegebenheiten der gesetzlichen Krankenver-             fest und gibt diese in geeigneter Weise bekannt. Für\nsicherung haben so zu erfolgen, dass keine Anreize            die Ermittlung der Risikozuschläge für die in § 29\nfür medizinisch nicht gerechtfertigte Leistungsaus-           Satz 1 Nr. 1 genannten Risikomerkmale sind nur\nweitungen geschaffen und Anreize zur Risikoselek-             die nach Satz 1 festgelegten Morbiditätsgruppen\ntion vermieden werden. Das nach Satz 1 an die ge-             zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 1 gilt entspre-\nsetzliche Krankenversicherung angepasste Versi-               chend. Morbiditätsgruppen für Erwerbsminderungs-\nchertenklassifikationsmodell ist an Hand von 50               rentner werden für Versicherte gebildet, die während\nbis 80 Krankheiten zu filtern und prospektiv auszu-           des überwiegenden Teils des dem Berichtsjahr vo-\ngestalten. Bei der Auswahl der in Satz 2 genannten            rangegangenen Jahres eine Rente wegen Erwerbs-\nKrankheiten sollen insbesondere Krankheiten mit               minderung erhalten haben. Bei der Bildung von Al-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                    465\ntersgruppen kann das Bundesversicherungsamt im                gende Angaben versichertenbezogen als Stichpro-\nEinvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der                  be:\nKrankenkassen von § 2 Abs. 3 Satz 1 abweichende               1. die Postleitzahl des Wohnortes des Versicherten,\nAltersabstände bestimmen.\n2. die Anzahl der Versichertentage mit einer Ein-\n(5) Die auf Grund der Regelungen in den Absät-                 schreibung in ein strukturiertes Behandlungspro-\nzen 1 bis 4 entstehenden Kosten werden von den                    gramm nach § 2 Abs. 1 Satz 3,\nKrankenkassen durch Erhöhung des Ausgleichsbe-\ndarfssatzes, vom 1. Januar 2009 an aus den Einnah-            3. die Anzahl der Versichertentage mit einer Zuord-\nmen des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften                   nung zu jeweils einer Versichertengruppe nach\nBuches Sozialgesetzbuch getragen.                                 § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 4 differenziert nach\nder Einschreibung in ein strukturiertes Behand-\nlungsprogramm nach § 2 Abs. 1 Satz 3,\n§ 32\n4. das Jahresarbeitsentgelt gemäß der Jahresar-\nMonatliches Ausgleichsverfahren ab 2009\nbeitsentgeltmeldung nach § 28a Abs. 3 Satz 2\nAbweichend von § 3 Abs. 6 erheben die Kranken-                 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und\nkassen für den monatlichen Ausgleich nach § 17 für\n5. die für die Bezieher von Arbeitslosengeld gezahl-\nLeistungsausgaben ohne Krankengeld versicherten-\nten Beiträge.\nbezogen die Versicherungszeiten der Versicherten\nfür die Zeiträume                                             Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinba-\nren im Einvernehmen mit dem Bundesversiche-\n1. Januar bis Juni und\nrungsamt in der Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1\n2. Januar bis Dezember                                        und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das\n(Berichtszeiträume) des Ausgleichsjahres. Die Kran-           Nähere über die zeitliche Zuordnung der Angabe\nkenkassen legen die Versicherungszeiten nach                  nach Satz 1 Nr. 1 und das Stichprobenverfahren\nSatz 1 für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 1             der Angaben nach Satz 1. Versicherte mit Wohnsitz\nbis zum 15. August des Berichtsjahres und für den             außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik\nBerichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 2 bis zum 15. Feb-           Deutschland sind bei der Erhebung nach Satz 1\nruar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem                nicht zu erfassen. § 30 Abs. 2 und 4 gilt entspre-\nBundesversicherungsamt über den Spitzenverband                chend. Zur Erfüllung des in Satz 1 genannten\nBund der Krankenkassen maschinell verwertbar vor.             Zwecks kann das Bundesversicherungsamt von\nden Krankenkassen weitere Auskünfte und Nach-\n§ 33                                weise verlangen.\n(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 erfolgt\nZuweisung für strukturierte\nletztmalig in dem Jahr, in dem die Voraussetzung\nBehandlungsprogramme ab 2009\nnach § 272 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialge-\n(1) Zur Förderung der Durchführung strukturierter          setzbuch erfüllt wurde.“\nBehandlungsprogramme nach § 137g des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch erhalten die Krankenkas-                                   Artikel 39\nsen aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen für je-\nÄnderung des Gesetzes zu\nden nach § 2 Abs. 1 Satz 3 eingeschriebenen Ver-\nÜbergangsregelungen zur Neuorganisation\nsicherten zur Deckung der Programmkosten für me-\nder vertragsärztlichen Selbstverwaltung\ndizinisch notwendige Aufwendungen wie Dokumen-\nund Organisation der Krankenkassen\ntations- oder Koordinationsleistungen. Hebt das\nBundesversicherungsamt auf Grund der Evaluati-               In § 7 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur\nonsberichte nach § 28g die Zulassung eines Pro-           Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwal-\ngramms auf oder lehnt es die Verlängerung der Zu-         tung und Organisation der Krankenkassen vom 14. No-\nlassung ab, ist die Zuweisung nach Satz 1 zurück-         vember 2003 (BGBl. I S. 2190, 2256) wird die Angabe\nzuzahlen.                                                 „1. Januar 2007“ durch die Angabe „31. Dezember\n2008“ ersetzt.\n(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nbestimmt die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1\nArtikel 40\nund das Nähere über das Meldeverfahren für die ein-\ngeschriebenen Versicherten. Kommt die Bestim-                              Aufhebung des Gesetzes\nmung nach Satz 1 nicht zu Stande, bestimmt das                  zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von\nBundesversicherungsamt die Höhe der Zuweisung                   Bundesknappschaft und See-Krankenkasse\nund das Meldeverfahren.                                      Das Gesetz zur Stabilisierung des Mitgliederkreises\nvon Bundesknappschaft und See-Krankenkasse vom\n§ 34                            19. April 2000 (BGBl. I S. 571), geändert durch Artikel 68\nÜbergangsregelungen zur                     des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),\nEinführung des Gesundheitsfonds                 wird aufgehoben.\n(1) Für die Schätzung der Belastungen auf Grund                                 Artikel 41\nder Einführung der Verteilungskriterien des Gesund-\nheitsfonds für die in einem Land tätigen Krankenkas-                             Änderung des\nsen (§ 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)                        Aufwendungsausgleichsgesetzes\nerheben die Krankenkassen ab dem Berichtsjahr                Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezem-\n2008 zusätzlich zur Datenerhebung nach § 30 fol-          ber 2005 (BGBl. I S. 3686), geändert durch Artikel 10","466              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\ndes Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird             Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen,\nwie folgt geändert:                                                die\n1. § 2 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.                              1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-\nchert oder versicherungspflichtig sind oder\n2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „Die Spitzenver-\nbände der Krankenkassen vereinbaren gemeinsam                   2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfe-\nund einheitlich Näheres“ durch die Wörter „Der Spit-                berechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche\nzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nä-                    haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung\nhere“ ersetzt.                                                      oder\n3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbe-\nwerberleistungsgesetzes haben oder\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „beschrän-\nken“ die Wörter „und verschiedene Erstattungs-              4. Empfänger laufender Leistungen nach dem\nsätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten,                 Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel\nvorsehen“ angefügt.                                             des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für\ndie Dauer dieses Leistungsbezugs und wäh-\nb) Nummer 4 wird gestrichen.\nrend Zeiten einer Unterbrechung des Leis-\ntungsbezugs von weniger als einem Monat,\nArtikel 42                                     wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar\nÄnderung                                       2009 begonnen hat.\ndes Transplantationsgesetzes                         Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheits-\nDas Transplantationsgesetz vom 5. November 1997                 kostenversicherungsvertrag genügt den Anforde-\n(BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 14 der           rungen des Satzes 1.\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),                   (6) Wird der Vertragsabschluss später als einen\nwird wie folgt geändert:                                           Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 5\n1. In § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 werden             Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu ent-\njeweils die Wörter „die Spitzenverbände der Kran-               richten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für je-\nkenkassen gemeinsam“ durch die Wörter „der Spit-                den weiteren angefangenen Monat der Nichtversi-\nzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.                     cherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversi-\ncherung für jeden weiteren angefangenen Monat\n2. In § 11 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 4\nder Nichtversicherung ein Sechstel eines Monats-\nSatz 1 und § 12 Abs. 5 Satz 3 werden jeweils die\nbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung\nWörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen\nnicht ermittelt werden, ist davon auszugehen,\ngemeinsam“ durch die Wörter „Der Spitzenverband\ndass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht\nBund der Krankenkassen“ ersetzt.\nversichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig\nzusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten.\nArtikel 43                                 Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer\nÄnderung des Gesetzes                             die Stundung des Prämienzuschlags verlangen,\nüber den Versicherungsvertrag                         wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart\nDas Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im              treffen würde und den Interessen des Versicherers\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,              durch die Vereinbarung einer angemessenen Ra-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert             tenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2007                     gestundete Betrag ist zu verzinsen.\n(BGBl. I S. 368), wird wie folgt geändert:                            (7) Der Versicherer ist verpflichtet,\n01. Dem § 178a werden folgende Absätze 5 bis 9 an-                 1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversi-\ngefügt:                                                          cherung Versicherten\n„(5) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist ver-              a) innerhalb von sechs Monaten nach Einfüh-\npflichtet, bei einem in Deutschland zum Ge-                         rung des Basistarifes,\nschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunter-                  b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn\nnehmen für sich selbst und für die von ihr gesetz-                  der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vor-\nlich vertretenen Personen, soweit diese nicht                       gesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen\nselbst Verträge abschließen können, eine Krank-                     ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,\nheitskostenversicherung, die mindestens eine\nKostenerstattung für ambulante und stationäre                2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland,\nHeilbehandlung umfasst und bei der die für tarif-                die nicht in der gesetzlichen Krankenversiche-\nlich vorgesehene Leistungen vereinbarten absolu-                 rung versicherungspflichtig sind, nicht zum\nten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante                 Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 5\nund stationäre Heilbehandlung für jede zu versi-                 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits\nchernde Person auf eine betragsmäßige Auswir-                    eine private Krankheitskostenversicherung mit\nkung von kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist,               einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb\nabzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihil-                zugelassenen Versicherungsunternehmen ver-\nfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbst-                 einbart haben, die der Pflicht nach Absatz 1\nbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des                      genügt,\ndurch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hun-              3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder ver-\ndert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5 000 Euro.                gleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                 467\nfüllung der Pflicht nach Absatz 5 Satz 1 ergän-           1 vom Hundert des Beitragsrückstandes zu ent-\nzenden Versicherungsschutz benötigen,                     richten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile,\nSäumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht\n4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland,\ninnerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens\ndie eine private Krankheitskostenversicherung\nvollständig bezahlt, so wird die Versicherung im\nim Sinne des Absatzes 5 mit einem in Deutsch-\nBasistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.\nland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Ver-\nsicherungsunternehmen vereinbart haben und                   (9) Bei einer Versicherung im Basistarif nach\nderen Vertrag nach dem 31. Dezember 2008                  § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann\nabgeschlossen wird,                                       das Versicherungsunternehmen verlangen, dass\nZusatzversicherungen ruhen, wenn und solange\nVersicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des\nein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags\nVersicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist\nnach § 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsge-\nder private Krankheitskostenversicherungsvertrag\nsetzes angewiesen ist.“\nim Sinne des Absatzes 5 vor dem 1. Januar 2009\nabgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündi-               1. In § 178b wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a\ngung des Vertrages der Abschluss eines Vertrages              eingefügt:\nim Basistarif beim eigenen oder einem anderen                    „(1a) Bei der Krankheitskostenversicherung im\nVersicherungsunternehmen unter Mitnahme der                   Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichts-\nAlterungsrückstellungen gemäß § 178f Abs. 1 nur               gesetzes kann der Leistungserbringer seinen An-\nbis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag             spruch auf Leistungserstattung auch gegen den\nmuss bereits dann angenommen werden, wenn                     Versicherer geltend machen, soweit der Versiche-\nbei einer Kündigung eines Vertrages bei einem an-             rer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung\nderen Versicherer die Kündigung nach § 178h                   verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht\nAbs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist.                des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis\nDer Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der                haften Versicherer und Versicherungsnehmer ge-\nAntragsteller bereits bei dem Versicherer versi-              samtschuldnerisch.“\nchert war und der Versicherer\n2. In § 178c Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder                „ausscheiden“ die Wörter „oder die aus einem an-\narglistiger Täuschung angefochten hat oder                deren Vertrag über eine Krankheitskostenversi-\n2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vor-                  cherung ausgeschieden sind“ eingefügt.\nsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen An-        3. § 178e wird wie folgt geändert:\nzeigepflicht zurückgetreten ist (§ 16 in Verbin-          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndung mit § 178k dieses Gesetzes).\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n(8) Ist der Versicherungsnehmer in einer der\n„(2) Absatz 1 gilt nicht bei Gewährung von\nPflicht nach Absatz 5 genügenden Versicherung\nVersicherung im Basistarif.“\nmit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen\nfür zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versi-          4. § 178f wird wie folgt geändert:\ncherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wo-                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nchen nach Zugang der Mahnung noch höher als\nder Prämienanteil für einen Monat, stellt der Ver-                   „(1) Bei bestehendem Versicherungsverhält-\nsicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ru-                   nis kann der Versicherungsnehmer vom Versi-\nhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung                 cherer verlangen, dass dieser\nbeim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist,                  1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit\ndass der Versicherungsnehmer in der Mahnung                          gleichartigem Versicherungsschutz unter\nnach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden                       Anrechnung der aus dem Vertrag erworbe-\nist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen                        nen Rechte und der Alterungsrückstellung\nund die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Bei-                    annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif,\ntragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versiche-                    in den der Versicherungsnehmer wechseln\nrungsnehmer oder die versicherte Person hilfebe-                     will, höher oder umfassender sind als in\ndürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Bu-                       dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer\nches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit                   für die Mehrleistung einen Leistungsaus-\nist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen                      schluss oder einen angemessenen Risikozu-\nTräger nach dem Zweiten oder dem Zwölften                            schlag und insoweit auch eine Wartezeit ver-\nBuch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. Wäh-                          langen; der Versicherungsnehmer kann die\nrend der Ruhenszeit haftet der Versicherer aus-                      Vereinbarung eines Risikozuschlages und\nschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung                     einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er\nakuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie                        hinsichtlich der Mehrleistung einen Leis-\nbei Schwangerschaft und Mutterschaft erforder-                       tungsausschluss vereinbart; bei einem\nlich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs                           Wechsel aus dem Basistarif in einen ande-\nkann der Versicherer auf einer elektronischen                        ren Tarif kann der Versicherer auch den bei\nGesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des Fünf-                       Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag\nten Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber                       verlangen; der Wechsel in den Basistarif\nhinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden                         des Versicherers unter Anrechnung der aus\nangefangenen Monat des Rückstandes anstelle                          dem Vertrag erworbenen Rechte und der Al-\nvon Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von                          terungsrückstellung ist nur möglich, wenn","468            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\na) die bestehende Krankheitskostenversi-               angemessenen Risikozuschlag oder einen Leis-\ncherung nach dem 1. Januar 2009 abge-              tungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist\nschlossen wurde oder                               eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für\nb) der Versicherungsnehmer das 55. Le-                 Zwecke des Risikoausgleichs nach § 12g des Ver-\nbensjahr vollendet hat oder das 55. Le-            sicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Ta-\nbensjahr noch nicht vollendet hat, aber            rifwechsel erforderlich ist.“\ndie Voraussetzungen für den Anspruch           6. Dem § 178h wird folgender Absatz 6 angefügt:\nauf eine Rente der gesetzlichen Renten-\nversicherung erfüllt und diese Rente be-              „(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5\nantragt hat oder ein Ruhegehalt nach be-           kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung,\namtenrechtlichen oder vergleichbaren               die eine Pflicht aus § 178a Abs. 5 Satz 1 erfüllt,\nVorschriften bezieht oder hilfebedürftig           nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen\nnach dem Zweiten oder Zwölften Buch                Versicherer für die versicherte Person einen neuen\nSozialgesetzbuch ist oder                          Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die\nKündigung wird erst wirksam, wenn der Versiche-\nc) die bestehende Krankheitskostenversi-               rungsnehmer nachweist, dass die versicherte Per-\ncherung vor dem 1. Januar 2009 abge-               son bei einem neuen Versicherer ohne Unterbre-\nschlossen wurde und der Wechsel in                 chung versichert ist.“\nden Basistarif vor dem 1. Juli 2009 bean-\ntragt wurde;                                   7. § 178i Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n2. bei einer Kündigung des Vertrages und dem                 „(1) Jede Kündigung einer Krankheitskosten-\ngleichzeitigen Abschluss eines neuen Ver-              versicherung, die eine Pflicht nach § 178a Abs. 5\ntrages, der ganz oder teilweise den im ge-             Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer aus-\nsetzlichen Sozialversicherungssystem vor-              geschlossen. Darüber hinaus ist die ordentliche\ngesehenen Krankenversicherungsschutz er-               Kündigung einer Krankheitskosten-, Krankentage-\nsetzen kann, bei einem anderen Krankenver-             geld- und einer Pflegekrankenversicherung durch\nsicherer                                               den Versicherer ausgeschlossen, wenn die Versi-\na) die kalkulierte Alterungsrückstellung des           cherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen\nTeils der Versicherung, dessen Leistun-            Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kran-\nken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen\ngen dem Basistarif entsprechen, an den\nneuen Versicherer überträgt, sofern die            kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen für eine\ngekündigte     Krankheitskostenversiche-           Krankenhaustagegeldversicherung, die neben\neiner Krankheitskostenversicherung besteht. Eine\nrung nach dem 1. Januar 2009 abge-\nKrankentagegeldversicherung, für die kein gesetz-\nschlossen wurde;\nlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des\nb) bei einem Abschluss eines Vertrages im              Arbeitgebers besteht, kann der Versicherer abwei-\nBasistarif die kalkulierte Alterungsrück-          chend von Satz 2 in den ersten drei Jahren unter\nstellung des Teils der Versicherung, des-          Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende\nsen Leistungen dem Basistarif entspre-             eines jeden Versicherungsjahres kündigen.“\nchen, an den neuen Versicherer über-\nträgt, sofern die gekündigte Krankheits-\nArtikel 44\nkostenversicherung vor dem 1. Januar\n2009 abgeschlossen wurde und die Kün-                               Änderung des\ndigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.                    Versicherungsaufsichtsgesetzes\nSoweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem             Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung\nder Versicherungsnehmer wechseln will, höher         der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992\noder umfassender sind als im Basistarif, kann        (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 9\nder Versicherungsnehmer vom bisherigen Ver-          des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird\nsicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes        wie folgt geändert:\nverlangen, in dem die über den Basistarif hin-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nausgehende Alterungsrückstellung anzurech-\nnen ist. Auf die Ansprüche nach Satz 1 und 2            a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Überschrift\nkann nicht verzichtet werden.“                             eingefügt:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                „IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit“.\n„(3) Soweit die Krankenversicherung nach             b) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende Über-\nArt der Lebensversicherung betrieben wird, ha-             schrift eingefügt:\nben der Versicherungsnehmer und die versi-\ncherte Person das Recht, einen gekündigten                               „1. Lebensversicherung“.\nVersicherungsvertrag in Form einer Anwart-              c) Nach der Angabe zu § 11e wird folgende Über-\nschaftsversicherung fortzuführen.“                         schrift eingefügt:\n5. § 178g Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze                             „2. Krankenversicherung“.\nersetzt:\nd) Nach der Angabe zu § 12f wird folgende Über-\n„Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 12 des\nschrift eingefügt:\nVersicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versi-\ncherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen            „§ 12g Risikoausgleich“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                 469\n2. Nach § 8 wird folgende Überschrift eingefügt:                            ihres freiwilligen Versicherungsverhältnis-\n„IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit“.                          ses,\n3. Nach § 10a wird folgende Überschrift eingefügt:                  2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland,\ndie nicht in der gesetzlichen Krankenversiche-\n„1. Lebensversicherung“.                            rung versicherungspflichtig sind, nicht zum\n4. Nach § 11e wird folgende Überschrift eingefügt:                      Personenkreis nach Nummer 1 oder § 178a\n„2. Krankenversicherung“.                            Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Versicherungs-\nvertragsgesetzes gehören, und die nicht be-\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\nreits eine private Krankheitskostenversiche-\na) In Absatz 1 Nr. 4 wird der abschließende Punkt                    rung mit einem in Deutschland zum Ge-\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5                     schäftsbetrieb zugelassenen Versicherungs-\nangefügt:                                                         unternehmen vereinbart haben, die der Pflicht\n„5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des                   nach § 178a Abs. 5 des Versicherungsver-\nÜbertragungswerts des Teils der Versiche-                    tragsgesetzes genügt,\nrung, dessen Leistungen dem Basistarif im                3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder ver-\nSinne des Absatzes 1a entsprechen, bei                       gleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur\nWechsel des Versicherungsnehmers zu einem                    Erfüllung der Pflicht nach § 178a Abs. 5 Satz 1\nanderen privaten Krankenversicherungsunter-                  des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzen-\nnehmen vorzusehen ist. Dies gilt nicht für vor               den Versicherungsschutz benötigen,\ndem 1. Januar 2009 abgeschlossene Ver-\n4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland,\nträge.“\ndie eine private Krankheitskostenversicherung\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c                   mit einem in Deutschland zum Geschäftsbe-\neingefügt:                                                        trieb zugelassenen Versicherungsunterneh-\n„(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im                     men vereinbart haben und deren Vertrag nach\nInland, welche die substitutive Krankenversiche-                  dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,\nrung betreiben, haben einen branchenweit ein-                 Versicherung im Basistarif zu gewähren. Ist der\nheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertrags-            private      Krankheitskostenversicherungsvertrag\nleistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistun-               vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann\ngen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches               bei Wechsel oder Kündigung des Vertrages der\nSozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht,               Abschluss eines Vertrages im Basistarif beim ei-\njeweils vergleichbar sind. Der Basistarif muss                genen oder einem anderen Versicherungsunter-\nVarianten vorsehen für                                        nehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstel-\n1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante                lungen gemäß § 178f Abs. 1 des Versicherungs-\nwerden bis zum 21. Lebensjahr keine Alte-                 vertragsgesetzes nur bis zum 30. Juni 2009 ver-\nrungsrückstellungen gebildet;                             langt werden. Der Antrag muss bereits dann an-\n2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vor-                 genommen werden, wenn bei einer Kündigung ei-\nschriften oder Grundsätzen bei Krankheit An-              nes Vertrages bei einem anderen Versicherer die\nspruch auf Beihilfe haben sowie deren berück-             Kündigung nach § 178h Abs. 1 Satz 1 des Versi-\nsichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Va-              cherungsvertragsgesetzes noch nicht wirksam\nriante sind die Vertragsleistungen auf die Er-            geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt wer-\ngänzung der Beihilfe beschränkt.                          den, wenn der Antragsteller bereits bei dem Ver-\nsicherer versichert war und der Versicherer\nDen Versicherten muss die Möglichkeit einge-\nräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900                 1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung\noder 1 200 Euro zu vereinbaren und die Änderung                   oder arglistiger Täuschung angefochten hat\nder Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich                   oder\nvereinbarten Zeitraums unter Einhaltung einer                 2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vor-\nFrist von drei Monaten zu verlangen. Die vertrag-                 sätzlichen Verletzung der vorvertraglichen An-\nliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit                       zeigepflicht zurückgetreten ist (§ 16 in Verbin-\nSelbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre. Für                dung mit § 178k des Versicherungsvertragsge-\nBeihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen                    setzes).\nSelbstbehalte aus der Anwendung des durch                        (1c) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbst-\nden Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-                 behalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den\nAnteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200                Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversiche-\nEuro. Der Abschluss ergänzender Krankheitskos-                rung nicht übersteigen; dieser Höchstbeitrag er-\ntenversicherungen ist zulässig.                               rechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz\n(1b) Der Versicherer ist verpflichtet,                     der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres\n1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenver-           und der Beitragsbemessungsgrenze; abweichend\nsicherung Versicherten                                    davon wird im Jahr 2009 zur Berechnung des\nHöchstbeitrags der allgemeine Beitragssatz der\na) innerhalb von sechs Monaten nach Einfüh-               Krankenkassen vom 1. Januar 2009 zu Grunde\nrung des Basistarifes,                                gelegt. Der Höchstbeitrag wird zum Stichtag\nb) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn                1. Juli jedes Jahres auf Basis der vorläufigen\nder im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vor-             Rechnungsergebnisse des Vorjahres der gesetzli-\ngesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen                chen Krankenversicherung um den Vom-Hundert-","470              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nWert angepasst, um den die Einnahmen des Ge-            7. Nach § 12f wird folgender § 12g eingefügt:\nsundheitsfonds von einer vollständigen Deckung                                       „§ 12g\nder Ausgaben des Vorjahres abweichen. Für Per-\nsonen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamten-                                   Risikoausgleich\nrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2              (1) Die Versicherungsunternehmen, die einen Ba-\nmit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchst-            sistarif anbieten, müssen sich zur dauerhaften Erfüll-\nbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung             barkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen\nein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen An-          am Ausgleich der Versicherungsrisiken im Basistarif\nteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsan-             beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen\nspruchs entspricht. Entsteht allein durch die Zah-         und erhalten, dem sie angehören. Das Ausgleichs-\nlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfe-           system muss einen dauerhaften und wirksamen\nbedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des                Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen ge-\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert               währleisten. Mehraufwendungen, die im Basistarif\nsich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftig-         auf Grund von Vorerkrankungen entstehen, sind auf\nkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom         alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig zu vertei-\nzuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem               len; Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der\nZwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des              in § 12 Abs. 1c genannten Begrenzungen entstehen,\nVersicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Be-            sind auf alle beteiligten Versicherungsunternehmen\nsteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten              so zu verteilen, dass eine gleichmäßige Belastung\nBeitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten            dieser Unternehmen bewirkt wird.\noder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, be-                (2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Ände-\nteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zwei-          rung und die Durchführung des Ausgleichs unterlie-\nten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf An-            gen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-\ntrag des Versicherten im erforderlichen Umfang,            leistungsaufsicht.“\nsoweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird.\n8. Anlage Teil D Abschnitt II Nr. 4 wird wie folgt geän-\nBesteht unabhängig von der Höhe des zu zahlen-\ndert:\nden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten\noder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4           a) In Satz 5 wird das Wort „Standardtarif“ durch das\nentsprechend; der zuständige Träger zahlt den                  Wort „Basistarif“ ersetzt.\nBetrag, der auch für einen Bezieher von Arbeits-           b) Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nlosengeld II in der gesetzlichen Krankenversiche-              „Es sind die Voraussetzungen des Wechsels und\nrung zu tragen ist.“                                           die Prämie, die im Basistarif zu zahlen wäre, so-\nwie die Möglichkeiten der Prämienminderung\nc) Nach dem neuen Absatz 1c wird folgender Ab-\nnach § 12 Abs. 1c mitzuteilen. Auf Anfrage ist\nsatz 1d angefügt:\ndem Versicherungsnehmer der Übertragungswert\n„(1d) Der Verband der privaten Krankenversi-                gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 anzugeben. Ab dem\ncherung wird damit beliehen, Art, Umfang und                   1. Januar 2013 sind die Übertragungswerte jähr-\nHöhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe                 lich mitzuteilen.“\nder Regelungen in § 12 Abs. 1a dieses Gesetzes\nfestzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesmi-                                   Artikel 45\nnisterium der Finanzen aus.“                                                      Änderung\nder Kalkulationsverordnung\nd) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-\nDie Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996\nfügt:\n(BGBl. I S. 1783) wird wie folgt geändert:\n„(4b) Die Beiträge für den Basistarif ohne die       1. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird der abschließende Punkt\nKosten für den Versicherungsbetrieb werden auf             durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6\nder Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen               angefügt:\neinheitlich für alle beteiligten Unternehmen ermit-        „6. die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berech-\ntelt.“                                                           nung des Übertragungswertes nach § 13a.“\ne) In Absatz 5 wird die Angabe „die Absätze 1 bis 4“       2. § 5 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und die             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nAbsätze 2 bis 4“ ersetzt.                                  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n6. § 12c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         „(2) Bei Gewährung von Versicherung im Ba-\nsistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsauf-\na) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „für die                   sichtsgesetzes dürfen außer den Sterbewahr-\nBemessung“ die Wörter „und Begrenzung“ einge-                  scheinlichkeiten und dem Abgang zur gesetzli-\nfügt.                                                          chen Krankenversicherung keine weiteren Ab-\ngangswahrscheinlichkeiten berücksichtigt wer-\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-                   den.“\nfügt:\n3. § 8 Abs. 1 Nr. 6 wird durch folgende Nummern er-\n„2a. nähere Bestimmungen zur Berechnung des                setzt:\nÜbertragungswerts nach § 12 Abs. 1 Nr. 5            „6. bei substitutiven Krankenversicherungen den\nzu erlassen,“.                                            Zuschlag zur Umlage der Begrenzung der Bei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                    471\ntragshöhe im Basistarif gemäß § 12g des Versi-                                Artikel 45a\ncherungsaufsichtsgesetzes,                                                  Änderung des\n7. für den Basistarif zusätzlich den Zuschlag zur                        Einkommensteuergesetzes\nUmlage der Mehraufwendungen durch Vorer-                In § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes in der\nkrankungen.“                                         Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002\n(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Ar-\n4. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-          tikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I\nfügt:                                                     S. 2915) geändert worden ist, wird nach dem Wort\n„(1a) Der Teil der Prämie, die zur Finanzierung des    „wird“ das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und\nÜbertragungswerts nach § 13a erforderlich ist, ist für    folgender Satz angefügt:\nden Vollversicherungsschutz jeder versicherten Per-       „Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbe-\nson einheitlich zu kalkulieren.“                          dürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen\nund Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzli-\n5. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:                chen Krankenversicherung für nicht in Anspruch ge-\n„(4) Schließt der Versicherte unter Kündigung des      nommene Beihilfeleistungen;“.\nbisherigen Vertrags gleichzeitig einen Vertrag über\neinen Basistarif bei einem anderen Krankenversiche-                                 Artikel 46\nrer ab, sind Zusatzversicherungen, welche Leistun-                                Inkrafttreten\ngen abdecken, die im bisherigen Versicherungs-               (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2007 in Kraft, so-\nschutz, nicht jedoch im Basistarif enthalten sind,        weit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes\nund für die der Versicherte versicherungsfähig ist,       bestimmt ist.\nals Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz an-\nzusehen.“                                                    (2) Artikel 15 Nr. 17 Buchstabe a tritt mit Wirkung\nvom 1. Januar 2006 in Kraft.\n6. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:                   (3) In Artikel 1 Nr. 57 Buchstabe i tritt der § 87\n„(5) Für Versicherte, die gemäß § 178f Abs. 1 Nr. 2    Abs. 3b bis 3e mit Wirkung vom 27. Oktober 2006 in\ndes Versicherungsvertragsgesetzes von einem an-           Kraft.\nderen Unternehmen unter Mitgabe des Übertra-                 (4) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, Buchstabe c Doppel-\ngungswertes gemäß § 13a gewechselt sind, dürfen           buchstabe aa bis cc, Buchstabe e, Nr. 88a, Nr. 135\nerneute Abschlusskosten durch Zillmerung nur auf          Buchstabe b Doppelbuchstabe ee, Nr. 177a, Artikel 15\nden Teil der Prämie bezogen werden, der über die          Nr. 4 treten mit Wirkung vom 2. Februar 2007 in Kraft.\nPrämie hinausgeht, die sich ergeben würde, wenn              (5) Artikel 1 Nr. 48a, Nr. 71 Buchstabe b Doppel-\nder Versicherte in den Basistarif des anderen Unter-      buchstabe bb und cc, Nr. 121 Buchstabe a Doppel-\nnehmens wechseln würde.“                                  buchstabe bb, Artikel 19 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, Nr. 4\n7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                 Buchstabe a, Artikel 20 Nr. 2, Artikel 39 treten mit Wir-\nkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.\n„§ 13a                              (6) In Artikel 1 Nr. 149 tritt § 217c Abs. 7 am Tag\nÜbertragungswert                       nach der Verkündung in Kraft.\n(7) Artikel 1 Nr. 48 Buchstabe b, Nr. 213 tritt am\n(1) Der Übertragungswert im Sinne des § 12             1. Juli 2007 in Kraft.\nAbs. 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes be-\nrechnet sich als Summe aus der Alterungsrückstel-            (8) In Artikel 1 Nr. 12 tritt der § 20 c, Artikel 1 Nr. 53\nlung, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12              Buchstabe f, Nr. 72 Buchstabe a, Buchstabe b Doppel-\nAbs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ent-           buchstabe bb und cc, Buchstabe d bis n, Nr. 159,\nstanden ist, und der Alterungsrückstellung für die        Nr. 162, Nr. 199 Buchstabe a, b und d, Nr. 200, Artikel 2\ngekündigten Tarife, höchstens jedoch der Alterungs-       Nr. 31, Artikel 15 Nr. 21 Buchstabe b, Nr. 22, Artikel 25\nrückstellung, die sich ergeben hätte, wenn der Ver-       Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 5 und 6 treten am 1. Januar\nsicherte von Beginn an im Basistarif versichert ge-       2008 in Kraft.\nwesen wäre (fiktive Alterungsrückstellung).                  (9) Artikel 1 Nr. 6, Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 13, Nr. 14\nBuchstabe b, Nr. 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,\n(2) Bei der Berechnung der fiktiven Alterungs-         Nr. 18, Nr. 19, Nr. 24, Nr. 26 Buchstabe c und d, Nr. 29,\nrückstellung sind die Rechnungsgrundlagen des             Nr. 36, Nr. 38, Nr. 40, Nr. 42, Nr. 43 Buchstabe a soweit\nbrancheneinheitlichen Basistarifs nach § 12 des Ver-      Absatz 1c aufgehoben wird, Nr. 44, Nr. 51 Buchstabe a\nsicherungsaufsichtsgesetzes zu verwenden. Für Ver-        und b, Nr. 52, Nr. 53 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nsicherungszeiten vor dem 1. Januar 2009 sind die          und cc, Buchstabe c und d, Buchstabe e Doppelbuch-\nRechnungsgrundlagen der Erstkalkulation des Ba-           stabe aa, Nr. 54 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,\nsistarifs mit folgenden Maßgaben zu verwenden:            Buchstabe b, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Nr. 56,\n1. Anstelle der Sterbetafel der Erstkalkulation ist die   Nr. 57 Buchstabe b, c, h und j, Nr. 58, Nr. 59 Buch-\nSterbetafel zu verwenden, welche das Unterneh-        stabe a bis c, e und f, Nr. 60, Nr. 62 Buchstabe c, Nr. 64\nmen bei der Neu- und Nachkalkulation im betref-       bis 66, Nr. 71 Buchstabe a, Nr. 72 Buchstabe b Doppel-\nfenden Jahr verwendet hat.                            buchstabe aa, Buchstabe c, Nr. 73 Buchstabe a Dop-\npelbuchstabe bb, Buchstabe b und c, Nr. 74 bis 83,\n2. Die Grundkopfschäden sind für jedes Jahr um            Nr. 85 Buchstabe a, Nr. 86 bis 88, Nr. 90, Nr. 91 Buch-\n5 vom Hundert zu vermindern.“                         stabe a, Nr. 95 Buchstabe b, d und e, Nr. 97 Buch-","472              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nstabe d Doppelbuchstabe bb, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 101,              (10) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b,\nNr. 106, Nr. 108 bis 110, Nr. 112, Nr. 122 Buchstabe a          Nr. 4, Nr. 30a, in Nr. 33 der § 53 Abs. 6 und 7, Nr. 41\nund Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nr. 124, Nr. 125,           Buchstabe a, Nr. 126 Buchstabe a bis c, Nr. 132, Nr. 135\nNr. 128, Nr. 129, Nr. 135 Buchstabe a und c, Nr. 141,           Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc, Nr. 136a,\nNr. 143, Nr. 143a, Nr. 144 Buchstabe e, Nr. 150, Nr. 151,       Nr. 140, Nr. 144 Buchstabe a bis d, in Nr. 145 der\nNr. 153 Buchstabe d, Nr. 155, Nr. 179 Buchstabe d               § 213 Abs. 1 bis 5, Nr. 146, Nr. 148, Nr. 152, Nr. 153a,\nbis h, Nr. 180 Buchstabe b, Nr. 181 Buchstabe a und b,          Nr. 156, Nr. 158, Nr. 160, Nr. 161, Nr. 163 bis 166,\nNr. 184 Buchstabe a und b, Nr. 185 Buchstabe b Dop-             Nr. 169 Buchstabe a, Nr. 170 bis 173, Nr. 174 Buch-\npelbuchstabe bb, Nr. 187, Nr. 188, Nr. 190, Nr. 193,            stabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nr. 174a, Nr. 175,\nNr. 194 Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa             Nr. 177, Nr. 178, Nr. 179 Buchstabe a bis c und Buch-\nund bb, Nr. 195 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, cc              stabe i, Nr. 180 Buchstabe a, Nr. 181 Buchstabe d,\nund dd, Buchstabe c, d, f und g, Nr. 196 Buchstabe b            Nr. 182, Nr. 212, Artikel 2 Nr. 01, Nr. 6a, Nr. 8a Buch-\nDoppelbuchstabe aa, Buchstabe c, Nr. 197 Buchstabe a            stabe a, Nr. 27a, Nr. 27b, Nr. 28, Nr. 29, Nr. 29a0,\nDoppelbuchstabe bb, Buchstabe b, Buchstabe c Dop-               Nr. 29a1, Nr. 29a bis 29c, Nr. 30, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4,\npelbuchstabe aa und bb, Buchstabe d Doppelbuch-                 Artikel 5 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7a, Artikel 6 Nr. 1 bis 3,\nstabe aa bis dd, Nr. 198 Buchstabe a Doppelbuch-                Artikel 8 Nr. 20, Nr. 27 Buchstabe b, Nr. 30, Nr. 31, Ar-\nstabe bb, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Nr. 199               tikel 10, Artikel 12 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b, Ar-\nBuchstabe c, Nr. 202 bis 207, Nr. 208 Buchstabe a,              tikel 15 Nr. 4a, Nr. 12, Nr. 16 Buchstabe b, Nr. 20, Nr. 25,\nArtikel 2 Nr. 1 bis 6, Nr. 8, Nr. 8a Buchstabe b, Nr. 9,        Nr. 28 Buchstabe b, Nr. 29, Nr. 30, Artikel 16 Nr. 01\nNr. 10, Nr. 13 bis 27, Nr. 30a, Artikel 2a, Artikel 5 Nr. 2,    bis 7, Artikel 17, Artikel 40, Artikel 43, Artikel 44 Nr. 1\nNr. 5, Nr. 7, Artikel 8 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 9, Nr. 15      bis 4, Nr. 5 Buchstabe a, b, d und c, Nr. 6, 7 und 8\nbis 18, Nr. 19 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Nr. 21,          sowie Artikel 45 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.\nNr. 23 bis 26, Nr. 32, Nr. 33, Nr. 35, Nr. 36, Nr. 39, Nr. 43,\nNr. 44, Nr. 45, Artikel 9, Artikel 18 Nr. 1 bis 3, Nr. 4           (11) Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe c tritt am 1. Januar\nBuchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nr. 5 Buch-              2010 in Kraft.\nstabe c Doppelbuchstabe aa bis dd, Nr. 6 bis 8, Arti-              (12) Artikel 5 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.\nkel 19 Nr. 3, Nr. 5, Artikel 20 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Artikel 21\nNr. 1 bis 6, Nr. 8 bis 14, Artikel 22 Nr. 1 bis 6, Nr. 10\nbis 16, Artikel 23 Nr. 1, Nr. 4a bis 5, Artikel 24, Artikel 25                            Artikel 47\nNr. 3 Buchstabe b, Artikel 25a, Artikel 26 bis 29, Arti-                              Außerkrafttreten\nkel 30 Nr. 4 Buchstabe a, Artikel 33, Artikel 37, Artikel 38\nNr. 1, Artikel 41 Nr. 2, Artikel 42 treten am 1. Juli 2008 in      Artikel 1 Nr. 195 Buchstabe e tritt am 1. Juli 2008\nKraft.                                                          außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                473\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. März 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}