{"id":"bgbl1-2007-11-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":11,"date":"2007-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/11#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_11.pdf#page=18","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2007-03-26T00:00:00Z","page":370,"pdf_page":18,"num_pages":8,"content":["370             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nGesetz\nzur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 26. März 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               durch Rechtsverordnung auf die Landesbauverwal-\nsen:                                                             tungen übertragen.“\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz 1 eingefügt:\nÄnderung\ndes Wohnungseigentumsgesetzes                               „(1) Inhaber der Rechte und Pflichten nach\nden Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere\nDas Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundes-                    des Sondereigentums und des gemeinschaftli-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröf-               chen Eigentums, sind die Wohnungseigentümer,\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch             soweit nicht etwas anderes ausdrücklich be-\nArtikel 4 Abs. 36 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I             stimmt ist.“\nS. 718), wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2, und es\n1. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.                                     wird folgender Satz angefügt:\n2. Dem § 5 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:                  „Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Ge-\n„Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek,                     setz abweichende Vereinbarung oder die Anpas-\nGrund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines                sung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein\nDritten belastet, so ist dessen nach anderen                    Festhalten an der geltenden Regelung aus\nRechtsvorschriften notwendige Zustimmung zu                     schwerwiegenden Gründen unter Berücksichti-\nder Vereinbarung nur erforderlich, wenn ein Sonder-             gung aller Umstände des Einzelfalles, insbeson-\nnutzungsrecht begründet oder ein mit dem Woh-                   dere der Rechte und Interessen der anderen\nnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht                   Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.“\naufgehoben, geändert oder übertragen wird. Bei               c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nder Begründung eines Sondernutzungsrechts ist\ndie Zustimmung des Dritten nicht erforderlich,               d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie\nwenn durch die Vereinbarung gleichzeitig das zu                 folgt geändert:\nseinen Gunsten belastete Wohnungseigentum mit                   aa) Die Wörter „Entscheidungen des Richters\neinem Sondernutzungsrecht verbunden wird.“                           gemäß § 43“ werden durch die Wörter „ge-\n3. Dem § 7 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:                       richtliche Entscheidungen in einem Rechts-\nstreit gemäß § 43“ ersetzt.\n„Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nordnung bestimmen, dass und in welchen Fällen                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\nder Aufteilungsplan (Satz 1 Nr. 1) und die Abge-                     „Dies gilt auch für die gemäß § 23 Abs. 1\nschlossenheit (Satz 1 Nr. 2) von einem öffentlich                    aufgrund einer Vereinbarung gefassten Be-\nbestellten oder anerkannten Sachverständigen für                     schlüsse, die vom Gesetz abweichen oder\ndas Bauwesen statt von der Baubehörde ausgefer-                      eine Vereinbarung ändern.“\ntigt und bescheinigt werden. Werden diese Aufga-             e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nben von dem Sachverständigen wahrgenommen,\nso gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Ver-              f) Folgende Absätze 6 bis 8 werden angefügt:\nwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Beschei-                „(6) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentü-\nnigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2                 mer kann im Rahmen der gesamten Verwaltung\nNr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom                         des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber\n19. März 1974 (BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1974)                  Dritten und Wohnungseigentümern selbst\nentsprechend. In diesem Fall bedürfen die Anlagen               Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie\nnicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung.                   ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich be-\nDie Landesregierungen können die Ermächtigung                   gründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                371\nRechte und Pflichten. Sie übt die gemein-              7. § 16 wird wie folgt geändert:\nschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigen-                a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5\ntümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezoge-                 eingefügt:\nnen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr,\nebenso sonstige Rechte und Pflichten der Woh-                   „(3) Die Wohnungseigentümer können abwei-\nnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich               chend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit be-\ngeltend gemacht werden können oder zu erfül-                 schließen, dass die Betriebskosten des gemein-\nlen sind. Die Gemeinschaft muss die Bezeich-                 schaftlichen Eigentums oder des Sondereigen-\nnung „Wohnungseigentümergemeinschaft“ ge-                    tums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerli-\nfolgt von der bestimmten Angabe des gemein-                  chen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar ge-\nschaftlichen Grundstücks führen. Sie kann vor                genüber Dritten abgerechnet werden, und die\nGericht klagen und verklagt werden.                          Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Ver-\nursachung erfasst und nach diesem oder nach\n(7) Das Verwaltungsvermögen gehört der Ge-                einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit\nmeinschaft der Wohnungseigentümer. Es be-                    dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.\nsteht aus den im Rahmen der gesamten Verwal-\n(4) Die Wohnungseigentümer können im Ein-\ntung des gemeinschaftlichen Eigentums gesetz-\nzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung\nlich begründeten und rechtsgeschäftlich erwor-\nim Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen\nbenen Sachen und Rechten sowie den entstan-\nVeränderungen oder Aufwendungen im Sinne\ndenen Verbindlichkeiten. Zu dem Verwaltungs-\ndes § 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die Kos-\nvermögen gehören insbesondere die Ansprüche\ntenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln,\nund Befugnisse aus Rechtsverhältnissen mit\nwenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch\nDritten und mit Wohnungseigentümern sowie\noder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die\ndie eingenommenen Gelder. Vereinigen sich\nWohnungseigentümer Rechnung trägt. Der Be-\nsämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer\nschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach\nPerson, geht das Verwaltungsvermögen auf den\nSatz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller\nEigentümer des Grundstücks über.\nstimmberechtigten Wohnungseigentümer im\n(8) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem                 Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte\nGläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigen-               aller Miteigentumsanteile.\ntumsanteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2) für Verbindlich-\n(5) Die Befugnisse im Sinne der Absätze 3\nkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentü-\nund 4 können durch Vereinbarung der Woh-\nmer, die während seiner Zugehörigkeit zur Ge-\nnungseigentümer nicht eingeschränkt oder aus-\nmeinschaft entstanden oder während dieses\ngeschlossen werden.“\nZeitraums fällig geworden sind; für die Haftung\nnach Veräußerung des Wohnungseigentums ist                b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6, und es\n§ 160 des Handelsgesetzbuches entsprechend                   wird folgender Satz angefügt:\nanzuwenden. Er kann gegenüber einem Gläubi-                  „Satz 1 ist bei einer Kostenverteilung gemäß Ab-\nger neben den in seiner Person begründeten                   satz 4 nicht anzuwenden.“\nauch die der Gemeinschaft zustehenden Ein-                c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.\nwendungen und Einreden geltend machen, nicht\naber seine Einwendungen und Einreden gegen-               d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und wie\nüber der Gemeinschaft. Für die Einrede der An-               folgt gefasst:\nfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des                 „(8) Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43\nBürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzu-                 gehören nur dann zu den Kosten der Verwaltung\nwenden. Die Haftung eines Wohnungseigentü-                   im Sinne des Absatzes 2, wenn es sich um\nmers gegenüber der Gemeinschaft wegen nicht                  Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergü-\nordnungsmäßiger Verwaltung bestimmt sich                     tung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Verein-\nnach Satz 1.“                                                barung über die Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4,\n5. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      Abs. 3 Nr. 6) handelt.“\n8. In § 17 Satz 2 werden die Wörter „denen der Woh-\n„(3) Ein Insolvenzverfahren über das Verwal-\nnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 nicht zuge-\ntungsvermögen der Gemeinschaft findet nicht\nstimmt hat“ durch die Wörter „deren Kosten der\nstatt.“\nWohnungseigentümer nicht getragen hat“ ersetzt.\n6. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n9. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„(4) Die Wohnungseigentümer können durch                  „Die Ausübung des Entziehungsrechts steht der\nStimmenmehrheit beschließen, dass eine Veräuße-              Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, soweit\nrungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben                  es sich nicht um eine Gemeinschaft handelt, die nur\nwird. Diese Befugnis kann durch Vereinbarung der             aus zwei Wohnungseigentümern besteht.“\nWohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder\nausgeschlossen werden. Ist ein Beschluss gemäß           10. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschrän-               a) In Satz 1 werden die Wörter „ersetzt die für die\nkung im Grundbuch gelöscht werden. Der Bewilli-                 freiwillige Versteigerung des Wohnungseigen-\ngung gemäß § 19 der Grundbuchordnung bedarf es                  tums und für die Übertragung des Wohnungsei-\nnicht, wenn der Beschluss gemäß Satz 1 nachge-                  gentums auf den Ersteher erforderlichen Erklä-\nwiesen wird. Für diesen Nachweis ist § 26 Abs. 3                rungen“ durch die Wörter „berechtigt jeden Mit-\nentsprechend anzuwenden.“                                       eigentümer zur Zwangsvollstreckung entspre-","372              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nchend den Vorschriften des Ersten Abschnitts          13. § 23 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes über die Zwangsversteigerung\n„(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvor-\nund die Zwangsverwaltung“ ersetzt.\nschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirk-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             sam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im\nÜbrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht\n„Die Ausübung dieses Rechts steht der Gemein-\ndurch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.“\nschaft der Wohnungseigentümer zu, soweit es\nsich nicht um eine Gemeinschaft handelt, die          14. § 24 wird wie folgt geändert:\nnur aus zwei Wohnungseigentümern besteht.“                a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „eine Wo-\nc) Satz 3 wird aufgehoben.                                       che“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.\n11. Dem § 21 werden folgende Absätze 7 und 8 ange-                b) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8\nfügt:                                                            angefügt:\n„(7) Die Wohnungseigentümer können die Rege-                     „(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu füh-\nlung der Art und Weise von Zahlungen, der Fällig-                ren. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den\nkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten                 Wortlaut\nfür eine besondere Nutzung des gemeinschaftli-                   1. der in der Versammlung der Wohnungseigen-\nchen Eigentums oder für einen besonderen Verwal-                     tümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe\ntungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen.                        von Ort und Datum der Versammlung,\n(8) Treffen die Wohnungseigentümer eine nach                  2. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von\ndem Gesetz erforderliche Maßnahme nicht, so kann                     Ort und Datum der Verkündung und\nan ihrer Stelle das Gericht in einem Rechtsstreit ge-\nmäß § 43 nach billigem Ermessen entscheiden, so-                 3. der Urteilsformeln der gerichtlichen Entschei-\nweit sich die Maßnahme nicht aus dem Gesetz, ei-                     dungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit\nner Vereinbarung oder einem Beschluss der Woh-                       Angabe ihres Datums, des Gerichts und der\nnungseigentümer ergibt.“                                             Parteien,\n12. § 22 wird wie folgt geändert:                                    soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Ent-\nscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entschei-\n„(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendun-                dungen sind fortlaufend einzutragen und zu\ngen, die über die ordnungsmäßige Instandhal-                 nummerieren. Sind sie angefochten oder aufge-\ntung oder Instandsetzung des gemeinschaftli-                 hoben worden, so ist dies anzumerken. Im Falle\nchen Eigentums hinausgehen, können beschlos-                 einer Aufhebung kann von einer Anmerkung ab-\nsen oder verlangt werden, wenn jeder Woh-                    gesehen und die Eintragung gelöscht werden.\nnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte                      Eine Eintragung kann auch gelöscht werden,\ndurch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1                   wenn sie aus einem anderen Grund für die Woh-\nbestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.                  nungseigentümer keine Bedeutung mehr hat.\nDie Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit                Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen\ndie Rechte eines Wohnungseigentümers nicht                   gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu\nin der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträch-              erledigen und mit Datum zu versehen. Einem\ntigt werden.“                                                Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den\nein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3                 sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Samm-\neingefügt:                                                   lung zu geben.\n„(2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die                    (8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Ver-\nder Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1                 walter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Anpas-                Vorsitzende der Wohnungseigentümerversamm-\nsung des gemeinschaftlichen Eigentums an den                 lung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu\nStand der Technik dienen, die Eigenart der                   führen, sofern die Wohnungseigentümer durch\nWohnanlage nicht ändern und keinen Woh-                      Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Auf-\nnungseigentümer gegenüber anderen unbillig                   gabe bestellt haben.“\nbeeinträchtigen, können abweichend von Ab-\nsatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller     15. § 26 wird wie folgt geändert:\nstimmberechtigten Wohnungseigentümer im                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte\naller Miteigentumsanteile beschlossen werden.                In Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma er-\nDie Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann durch                setzt und folgender Halbsatz angefügt:\nVereinbarung der Wohnungseigentümer nicht                    „im Falle der ersten Bestellung nach der Begrün-\neingeschränkt oder ausgeschlossen werden.                    dung von Wohnungseigentum aber auf höchs-\ntens drei Jahre.“\n(3) Für Maßnahmen der modernisierenden In-\nstandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2               b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nverbleibt es bei den Vorschriften des § 21 Abs. 3\n„Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn\nund 4.“\nder Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.                         ordnungsmäßig führt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                373\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     (3) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der\nGemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nWirkung für und gegen sie\n16. § 27 wird wie folgt gefasst:\n1. Willenserklärungen und Zustellungen entgegen-\n„§ 27                                    zunehmen;\nAufgaben                                2. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer\nund Befugnisse des Verwalters                         Frist oder zur Abwendung eines sonstigen\nRechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere\n(1) Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungs-                  einen gegen die Gemeinschaft gerichteten\neigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der                    Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 im Er-\nWohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet,                   kenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu füh-\n1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzu-                     ren;\nführen und für die Durchführung der Hausord-              3. die laufenden Maßnahmen der erforderlichen\nnung zu sorgen;                                               ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instand-\n2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und                  setzung gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu treffen;\nInstandsetzung des gemeinschaftlichen Eigen-              4. die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 3 bis 5\ntums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;                     und 8 zu treffen;\n3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des            5. im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen\ngemeinschaftlichen Eigentums erforderliche                    Gelder gemäß Absatz 1 Nr. 6 Konten zu führen;\nMaßnahmen zu treffen;\n6. mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechts-\n4. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge                    streits gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 eine Vergü-\nund Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang                  tung gemäß Absatz 2 Nr. 4 zu vereinbaren;\nzu nehmen und abzuführen, soweit es sich um               7. sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlun-\ngemeinschaftliche Angelegenheiten der Woh-                    gen vorzunehmen, soweit er hierzu durch Verein-\nnungseigentümer handelt;                                      barung oder Beschluss der Wohnungseigentü-\n5. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und                  mer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist.\nentgegenzunehmen, die mit der laufenden Ver-              Fehlt ein Verwalter oder ist er zur Vertretung nicht\nwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu-              berechtigt, so vertreten alle Wohnungseigentümer\nsammenhängen;                                             die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer kön-\n6. eingenommene Gelder zu verwalten;                          nen durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen\noder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung\n7. die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber                ermächtigen.\nzu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß\n§ 43 anhängig ist;                                           (4) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1 bis 3\nzustehenden Aufgaben und Befugnisse können\n8. die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme                durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht\nder in § 21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnah-             eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.\nmen erforderlich sind.\n(5) Der Verwalter ist verpflichtet, eingenommene\n(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller           Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten.\nWohnungseigentümer und mit Wirkung für und ge-                Die Verfügung über solche Gelder kann durch Ver-\ngen sie                                                       einbarung oder Beschluss der Wohnungseigentü-\n1. Willenserklärungen und Zustellungen entgegen-              mer mit Stimmenmehrheit von der Zustimmung ei-\nzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentü-             nes Wohnungseigentümers oder eines Dritten ab-\nmer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;                 hängig gemacht werden.\n(6) Der Verwalter kann von den Wohnungseigen-\n2. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer\ntümern die Ausstellung einer Vollmachts- und Er-\nFrist oder zur Abwendung eines sonstigen\nmächtigungsurkunde verlangen, aus der der Um-\nRechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere\nfang seiner Vertretungsmacht ersichtlich ist.“\neinen gegen die Wohnungseigentümer gerichte-\nten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder         17. § 32 wird wie folgt geändert:\nNr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren          a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nzu führen;\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n3. Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich gel-\n„Die Landesregierungen können durch Rechts-\ntend zu machen, sofern er hierzu durch Verein-\nverordnung bestimmen, dass und in welchen\nbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit\nFällen der Aufteilungsplan (Satz 2 Nr. 1) und die\nder Wohnungseigentümer ermächtigt ist;\nAbgeschlossenheit (Satz 2 Nr. 2) von einem öf-\n4. mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechts-                     fentlich bestellten oder anerkannten Sachver-\nstreits gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 zu ver-            ständigen für das Bauwesen statt von der Bau-\neinbaren, dass sich die Gebühren nach einem                   behörde ausgefertigt und bescheinigt werden.\nhöheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchs-               Werden diese Aufgaben von dem Sachverstän-\ntens nach einem gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 des                 digen wahrgenommen, so gelten die Bestim-\nGerichtskostengesetzes bestimmten Streitwert                  mungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift\nbemessen.                                                     für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß","374              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\n§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Woh-                                     § 45\nnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974\nZustellung\n(BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1974) entsprechend.\nIn diesem Fall bedürfen die Anlagen nicht der                (1) Der Verwalter ist Zustellungsvertreter der\nForm des § 29 der Grundbuchordnung. Die Lan-              Wohnungseigentümer, wenn diese Beklagte oder\ndesregierungen können die Ermächtigung durch              gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 beizuladen sind, es sei\nRechtsverordnung auf die Landesbauverwaltun-              denn, dass er als Gegner der Wohnungseigentümer\ngen übertragen.“                                          an dem Verfahren beteiligt ist oder aufgrund des\nStreitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwal-\n18. Im III. Teil wird der 1. Abschnitt mit der Überschrift\nter werde die Wohnungseigentümer nicht sachge-\ngestrichen.\nrecht unterrichten.\n19. Die bisherigen §§ 43 bis 50 werden durch die fol-\n(2) Die Wohnungseigentümer haben für den Fall,\ngenden §§ 43 bis 50 ersetzt:\ndass der Verwalter als Zustellungsvertreter ausge-\n„§ 43                               schlossen ist, durch Beschluss mit Stimmenmehr-\nheit einen Ersatzzustellungsvertreter sowie dessen\nZuständigkeit\nVertreter zu bestellen, auch wenn ein Rechtsstreit\nDas Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück               noch nicht anhängig ist. Der Ersatzzustellungsver-\nliegt, ist ausschließlich zuständig für                       treter tritt in die dem Verwalter als Zustellungsver-\n1. Streitigkeiten über die sich aus der Gemein-               treter der Wohnungseigentümer zustehenden Auf-\nschaft der Wohnungseigentümer und aus der                 gaben und Befugnisse ein, sofern das Gericht die\nVerwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums               Zustellung an ihn anordnet; Absatz 1 gilt entspre-\nergebenden Rechte und Pflichten der Woh-                  chend.\nnungseigentümer untereinander;                               (3) Haben die Wohnungseigentümer entgegen\n2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwi-          Absatz 2 Satz 1 keinen Ersatzzustellungsvertreter\nschen der Gemeinschaft der Wohnungseigentü-               bestellt oder ist die Zustellung nach den Absätzen 1\nmer und Wohnungseigentümern;                              und 2 aus sonstigen Gründen nicht ausführbar,\nkann das Gericht einen Ersatzzustellungsvertreter\n3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des           bestellen.\nVerwalters bei der Verwaltung des gemein-\nschaftlichen Eigentums;                                                             § 46\n4. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüs-                               Anfechtungsklage\nsen der Wohnungseigentümer;\n(1) Die Klage eines oder mehrerer Wohnungsei-\n5. Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft            gentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Be-\nder Wohnungseigentümer oder gegen Woh-                    schlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die\nnungseigentümer richten und sich auf das ge-              übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des\nmeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung                Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu\noder das Sondereigentum beziehen;                         richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der\n6. Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der                   Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier\nWohnungseigentümer Antragstellerin ist. Inso-             Monate nach der Beschlussfassung begründet wer-\nweit ist § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung             den. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung\nnicht anzuwenden.                                         gelten entsprechend.\n(2) Hat der Kläger erkennbar eine Tatsache über-\n§ 44                                sehen, aus der sich ergibt, dass der Beschluss\nBezeichnung der                            nichtig ist, so hat das Gericht darauf hinzuweisen.\nWohnungseigentümer in der Klageschrift\n§ 47\n(1) Wird die Klage durch oder gegen alle Woh-\nnungseigentümer mit Ausnahme des Gegners erho-                                   Prozessverbindung\nben, so genügt für ihre nähere Bezeichnung in der                Mehrere Prozesse, in denen Klagen auf Erklä-\nKlageschrift die bestimmte Angabe des gemein-                 rung oder Feststellung der Ungültigkeit desselben\nschaftlichen Grundstücks; wenn die Wohnungsei-                Beschlusses der Wohnungseigentümer erhoben\ngentümer Beklagte sind, sind in der Klageschrift              werden, sind zur gleichzeitigen Verhandlung und\naußerdem der Verwalter und der gemäß § 45 Abs. 2              Entscheidung zu verbinden. Die Verbindung be-\nSatz 1 bestellte Ersatzzustellungsvertreter zu be-            wirkt, dass die Kläger der vorher selbständigen\nzeichnen. Die namentliche Bezeichnung der Woh-                Prozesse als Streitgenossen anzusehen sind.\nnungseigentümer hat spätestens bis zum Schluss\nder mündlichen Verhandlung zu erfolgen.\n§ 48\n(2) Sind an dem Rechtsstreit nicht alle Woh-\nBeiladung,\nnungseigentümer als Partei beteiligt, so sind die\nWirkung des Urteils\nübrigen Wohnungseigentümer entsprechend Ab-\nsatz 1 von dem Kläger zu bezeichnen. Der nament-                 (1) Richtet sich die Klage eines Wohnungseigen-\nlichen Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentü-               tümers, der in einem Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1\nmer bedarf es nicht, wenn das Gericht von ihrer               oder Nr. 3 einen ihm allein zustehenden Anspruch\nBeiladung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 absieht.                   geltend macht, nur gegen einen oder einzelne Woh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                375\nnungseigentümer oder nur gegen den Verwalter, so                (2) In Wohnungseigentumssachen nach § 43\nsind die übrigen Wohnungseigentümer beizuladen,              Nr. 1 bis 4 finden die Bestimmungen über die Nicht-\nes sei denn, dass ihre rechtlichen Interessen er-            zulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, § 544\nkennbar nicht betroffen sind. Soweit in einem                der Zivilprozessordnung) keine Anwendung, soweit\nRechtsstreit gemäß § 43 Nr. 3 oder Nr. 4 der Ver-            die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli\nwalter nicht Partei ist, ist er ebenfalls beizuladen.        2012 verkündet worden ist.“\n(2) Die Beiladung erfolgt durch Zustellung der\nKlageschrift, der die Verfügungen des Vorsitzenden                                Artikel 2\nbeizufügen sind. Die Beigeladenen können der ei-                          Änderung des Gesetzes\nnen oder anderen Partei zu deren Unterstützung                        über die Zwangsversteigerung\nbeitreten. Veräußert ein beigeladener Wohnungsei-                       und die Zwangsverwaltung\ngentümer während des Prozesses sein Wohnungs-\neigentum, ist § 265 Abs. 2 der Zivilprozessordnung          Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die\nentsprechend anzuwenden.                                 Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinig-\n(3) Über die in § 325 der Zivilprozessordnung an-     ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Ge-\ngeordneten Wirkungen hinaus wirkt das rechtskräf-        setzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird\ntige Urteil auch für und gegen alle beigeladenen         wie folgt geändert:\nWohnungseigentümer und ihre Rechtsnachfolger\nsowie den beigeladenen Verwalter.                        1. § 10 wird wie folgt geändert:\n(4) Wird durch das Urteil eine Anfechtungsklage          a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nals unbegründet abgewiesen, so kann auch nicht                 „2. bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum\nmehr geltend gemacht werden, der Beschluss sei                      die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung\nnichtig.                                                            der Beiträge zu den Lasten und Kosten des\ngemeinschaftlichen Eigentums oder des Son-\n§ 49                                      dereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28\nAbs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgeset-\nKostenentscheidung\nzes geschuldet werden, einschließlich der\n(1) Wird gemäß § 21 Abs. 8 nach billigem Ermes-                  Vorschüsse und Rückstellungen sowie der\nsen entschieden, so können auch die Prozesskos-                     Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungsei-\nten nach billigem Ermessen verteilt werden.                         gentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden\nund die rückständigen Beträge aus dem Jahr\n(2) Dem Verwalter können Prozesskosten aufer-\nder Beschlagnahme und den letzten zwei\nlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts\nJahren. Das Vorrecht einschließlich aller Ne-\ndurch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Ver-\nbenleistungen ist begrenzt auf Beträge in\nschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des\nHöhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des\nRechtsstreits ist.\nnach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die\nAnmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft\n§ 50                                      der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprü-\nKostenerstattung                                 che einzelner Wohnungseigentümer werden\nvon diesen angemeldet;“.\nDen Wohnungseigentümern sind als zur zweck-\nentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver-             b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines                  „(3) Zur Vollstreckung mit dem Range nach\nbevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn              Absatz 1 Nr. 2 müssen die dort genannten Be-\nnicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des                  träge die Höhe des Verzugsbetrages nach § 18\nRechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung                  Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes\ndurch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte ge-                übersteigen. Für die Vollstreckung genügt ein Ti-\nboten war.“                                                    tel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur\n20. Der 2. und 3. Abschnitt mit den §§ 51 bis 58 sowie             Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des An-\n59 werden aufgehoben.                                          spruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind.\nSoweit die Art und der Bezugszeitraum des An-\n21. Dem § 63 wird folgender § 62 vorangestellt:\nspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel\n„§ 62                                zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter\nWeise glaubhaft zu machen.“\nÜbergangsvorschrift\n2. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(1) Für die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängi-\ngen Verfahren in Wohnungseigentums- oder in                    „(3) Ansprüche der Wohnungseigentümer nach\nZwangsversteigerungssachen oder für die bei ei-             § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung durch ei-\nnem Notar beantragten freiwilligen Versteigerungen          nen entsprechenden Titel oder durch die Nieder-\nsind die durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom         schrift der Beschlüsse der Wohnungseigentümer\n26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geänderten Vor-              einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter\nschriften des III. Teils dieses Gesetzes sowie die          Weise glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen\ndes Gesetzes über die Zwangsversteigerung und               müssen sich die Zahlungspflicht, die Art und der Be-\ndie Zwangsverwaltung in ihrer bis dahin geltenden           zugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit\nFassung weiter anzuwenden.                                  ergeben.“","376                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\n3. § 52 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   2. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:\n„Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf                                                 „§ 49a\na) den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 der Ver-                             Wohnungseigentumssachen\nordnung über das Erbbaurecht das Bestehenblei-\n(1) Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interes-\nben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast ver-\nses der Parteien und aller Beigeladenen an der Ent-\neinbart worden ist;\nscheidung festzusetzen. Er darf das Interesse des\nb) Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönli-               Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an\nche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als             der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünf-\nGanzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum                 fache des Wertes ihres Interesses nicht überschrei-\nmit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt             ten. Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert\nwird und diesen kein anderes Recht der Rang-                des Wohnungseigentums des Klägers und der auf\nklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung be-             seiner Seite Beigetretenen übersteigen.\ntrieben werden kann.“\n(2) Richtet sich eine Klage gegen einzelne Woh-\n4. Dem § 156 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                 nungseigentümer, darf der Streitwert das Fünffache\n„Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Woh-               des Wertes ihres Interesses sowie des Interesses\nnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus              der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen.\nfälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den              Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“\nLasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigen-                (3) Die Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 (Vergütungsverzeich-\ntums oder des Sondereigentums, die nach § 16                nis) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai\nAbs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentums-            2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 20\ngesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vor-         des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416)\nschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffs-            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vor-\n1. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3101 wird\nschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine An-\ndie Angabe „ , in Verfahren nach § 43 des Woh-\nwendung.“\nnungseigentumsgesetzes“ gestrichen.\nArtikel 3                          2. In Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 wird Buchstabe c\ngestrichen, und die bisherigen Buchstaben d und e\nÄnderung anderer Vorschriften                        werden Buchstaben c und d.\n(1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung                (4) Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im\nder Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I                     Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6,\nS. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes         veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nvom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie               durch Artikel 138 des Gesetzes vom 19. April 2006\nfolgt geändert:                                                 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:\n1. In § 23 Nr. 2 wird nach Buchstabe b folgender Buch-\n1. In § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\nstabe c eingefügt:\n„Rechts“ folgende Wörter eingefügt:\n„c) Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des\n„oder der Inhaber der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-\nWohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständig-\nsetzes über die Zwangsversteigerung und die\nkeit ist ausschließlich;“.\nZwangsverwaltung genannten Ansprüche auf Zah-\n2. § 72 wird wie folgt geändert:                                    lung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        Wohnungserbbaurechts“.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                        2. In § 31 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 505 bis 510, 513,\n514 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ durch die An-\n„(2) In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6      gabe „§§ 464 bis 469, 472, 473 des Bürgerlichen\ndes Wohnungseigentumsgesetzes ist das Land-                 Gesetzbuches“ ersetzt.\ngericht am Sitz des Oberlandesgerichts gemein-\nsames Berufungs- und Beschwerdegericht für                 (5) In § 98 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Rechte\nden Bezirk des Oberlandesgerichts. Dies gilt auch       an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nfür die in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c         Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten\ngenannten Sachen. Die Landesregierungen wer-            Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 8 des Ge-\nden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle         setzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) ge-\ndieses Gerichts ein anderes Landgericht im Be-          ändert worden ist, wird die Angabe „§ 223 Abs. 1,\nzirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie           §§ 232, 401 Abs. 1, § 418 Abs. 1, §§ 435, 442 Abs. 2,\nkönnen die Ermächtigung auf die Landesjustiz-           § 449 Abs. 2, §§ 509, 578a, 776, 1287, 1416 Abs. 3,\nverwaltungen übertragen.“                               § 1795 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2114, 2168a des Bürgerlichen\nGesetzbuches“ durch die Angabe „§ 216 Abs. 1,\n(2) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004                 §§ 232, 401 Abs. 1, § 418 Abs. 1, §§ 435, 442 Abs. 2,\n(BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 16 des         § 448 Abs. 2, §§ 452, 453, 468, 578a, 776, 1287, 1416\nGesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416),               Abs. 3, § 1795 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2114, 2168a des Bür-\nwird wie folgt geändert:                                        gerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 49            (6) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nfolgende Angabe eingefügt:                                  kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,\n„§ 49a Wohnungseigentumssachen“.                            2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 1 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007               377\nGesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), wird wie                                  Artikel 4\nfolgt geändert:\nInkrafttreten\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29b\n„Besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum“              Artikel 3 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 dieses Gesetzes tritt\nersetzt durch die Angabe „(weggefallen)“.                 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt\n2. § 29b wird aufgehoben.                                    dieses Gesetz am 1. Juli 2007 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. März 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}