{"id":"bgbl1-2007-11-4","kind":"bgbl1","year":2007,"number":11,"date":"2007-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/11#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_11.pdf#page=16","order":4,"title":"Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge","law_date":"2007-03-26T00:00:00Z","page":368,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["368              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nGesetz\nzum Pfändungsschutz der Altersvorsorge\nVom 26. März 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  39. Lebensjahr 4 000 Euro, vom 40. bis zum voll-\nsen:                                                                endeten 47. Lebensjahr 4 500 Euro, vom 48. bis\nzum vollendeten 53. Lebensjahr 6 000 Euro,\nArtikel 1                                  vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr\nÄnderung der Zivilprozessordnung                         8 000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65. Le-\nbensjahr 9 000 Euro jährlich ansammeln. Über-\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-                   steigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,                 unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des über-\n2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 4 des                schießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht\nGesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird                   für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen\nwie folgt geändert:                                                 Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.\n1.   In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu                 (3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.\n§ 851b folgende Angaben eingefügt:\n„§ 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten                                              § 851d\n§ 851d     Pfändungsschutz bei steuerlich geförder-                            Pfändungsschutz bei\ntem Altersvorsorgevermögen“.                          steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen\n1a. In § 850k Abs. 1 und 2 Satz 3 werden jeweils nach                  Monatliche Leistungen in Form einer lebenslan-\nden Wörtern „bis 850b“ die Wörter „oder § 851c“                gen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im\neingefügt.                                                     Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1\n2.   Nach § 851b werden folgende §§ 851c und 851d                   Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\neingefügt:                                                     rungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Alters-\nvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen\n„§ 851c                                 pfändbar.“\nPfändungsschutz bei Altersrenten\n(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund                                    Artikel 2\nvon Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Ar-                      Änderung der Insolvenzordnung\nbeitseinkommen gepfändet werden, wenn                       In § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung vom\n1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen le-        5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch\nbenslang und nicht vor Vollendung des 60. Le-        Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006\nbensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfä-     (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird nach der\nhigkeit gewährt wird,                                Angabe „850i“ die Angabe „851c und 851d“ eingefügt.\n2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht ver-\nfügt werden darf,                                                             Artikel 3\n3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von                            Änderung des Gesetzes\nHinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlos-                      über den Versicherungsvertrag\nsen ist und                                             Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im\n4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenom-          Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,\nmen eine Zahlung für den Todesfall, nicht ver-       veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\neinbart wurde.                                       durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006\n(BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:\n(2) Um dem Schuldner den Aufbau einer ange-\nmessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er         1. Dem § 165 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nunter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem               „Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach\nKapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der              § 851c der Zivilprozessordnung nicht gepfändet\nHöhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Le-                werden dürfen.“\nbensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Be-      2. Nach § 172 wird folgender § 173 eingefügt:\ntrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Ab-\nsatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamt-                                    „§ 173\nsumme von 238 000 Euro ansammeln. Der Schuld-                   Der Versicherungsnehmer einer Lebensversiche-\nner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebens-             rung kann jederzeit für den Schluss der laufenden\njahr 2 000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten                 Versicherungsperiode die Umwandlung der Versi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007        369\ncherung in eine Versicherung verlangen, die den An-                            Artikel 4\nforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessord-                           Inkrafttreten\nnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat\nder Versicherungsnehmer zu tragen.“                         Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nKraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. März 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}