{"id":"bgbl1-2007-11-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":11,"date":"2007-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/11#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_11.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft","law_date":"2007-03-26T00:00:00Z","page":358,"pdf_page":6,"num_pages":10,"content":["358               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nGesetz\nzur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft\nVom 26. März 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und All-\nsen:                                                                 wissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu\nwahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts\nArtikel 1                                  gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“\nÄnderung der Bundesrechtsanwaltsordnung                            (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteue-\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-                  rung geleistet werden.\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-                   (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch              Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine\nArtikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I                andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so\nS. 3416), wird wie folgt geändert:                                   kann, wer Mitglied einer solchen Religionsge-\n1.    § 6 wird wie folgt geändert:                                  meinschaft ist, diese Beteuerungsformel spre-\nchen.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nfügt:                                                        (4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgrün-\nden keinen Eid leisten will, muss folgendes Ge-\n„(2) Über den Antrag auf Zulassung ent-                löbnis leisten:\nscheidet die Rechtsanwaltskammer, in deren\nBezirk die Bewerberin oder der Bewerber zu-               „Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu\ngelassen werden will.“                                    wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts\ngewissenhaft zu erfüllen.“\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n2.    § 8 wird aufgehoben.                                             (5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Ab-\nsatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten\n3.    Der bisherige § 8a wird § 8 und wie folgt geän-               an die Stelle der Wörter „eines Rechtsanwalts“\ndert:                                                         die Wörter „einer Rechtsanwältin“.\nIn Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird das Wort                    (6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll auf-\n„Landesjustizverwaltung“ jeweils durch das Wort               zunehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder\n„Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.                                des Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll\n4.    § 9 wird aufgehoben.                                          ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des\nVorstands der Rechtsanwaltskammer zu unter-\n5.    In der Überschrift des § 11, in § 11 Abs. 1 Satz 1\nschreiben. Es ist zu den Personalakten des\nund Abs. 3 wird das Wort „Landesjustizverwal-\nRechtsanwalts zu nehmen.“\ntung“ jeweils durch das Wort „Rechtsanwalts-\nkammer“ ersetzt.                                         8.   In § 13 werden der abschließende Punkt gestri-\nchen und die Wörter „oder wenn die Rücknahme\n6.    § 12 wird wie folgt gefasst:\noder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig\n„§ 12                                 geworden ist.“ angefügt.\nZulassung                           9.   § 14 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nwirksam mit der Aushändigung einer von der\nRechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.                        „Von der Rücknahme der Zulassung kann ab-\ngesehen werden, wenn die Gründe, aus denen\n(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt wer-\ndie Zulassung hätte versagt werden müssen,\nden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ver-\nnicht mehr bestehen.“\neidigt ist (§ 12a) und den Abschluss der Berufs-\nhaftpflichtversicherung (§ 51) nachgewiesen oder              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\neine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.\naa) In Nummer 4 wird das Wort „Landesjustiz-\n(3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder                      verwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-\nder Bewerber Mitglied der zulassenden Rechts-                          waltskammer“ ersetzt.\nanwaltskammer.\nbb) Nummer 6 wird aufgehoben.\n(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter\nder Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder                   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Rechtsanwalt“ ausgeübt werden.“                                     „(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n7.    Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt.                         kann widerrufen werden, wenn der Rechtsan-\nwalt\n„§ 12a\n1. nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulas-\nVereidigung                                      sung seiner Pflicht nachkommt, im Bezirk\n(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der                        der Rechtsanwaltskammer seine Kanzlei\nRechtsanwaltskammer zu leisten:                                      einzurichten (§ 27 Abs. 1);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                359\n2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der                  verwaltung und der Notarkammer unverzüglich\nBefreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a                      mitzuteilen.“\nAbs. 2 gemachte Auflage erfüllt;                       f) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von                   „Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei\nder Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, be-              dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk die\nfreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder              Rechtsanwaltskammer gehört, die die Verfü-\nder bisherige Zustellungsbevollmächtigte                   gung erlassen hat.“\nweggefallen ist, einen Zustellungsbevoll-\nmächtigten bestellt;                                   g) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Landesjus-\ntizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-\n4. seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der                 waltskammer“ ersetzt.\nPflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.“\nh) In Absatz 7 werden das Komma nach der An-\n10. § 15 wird aufgehoben.                                             gabe „156 Abs. 2“ und die Angabe „§ 160\n11. § 16 wird wie folgt geändert:                                     Abs. 2“ gestrichen.\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:        12.   § 17 wird wie folgt geändert:\n„(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der                a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft wird von                      „Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechts-\nder Rechtsanwaltskammer verfügt, deren Mit-                    anwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die\nglied der Rechtsanwalt ist. Wird der Rechtsan-                 Berufsbezeichnung       „Rechtsanwalt“     oder\nwalt während der Dauer eines Rücknahme-                        „Rechtsanwältin“ zu führen.“\noder Widerrufsverfahrens in eine andere\nRechtsanwaltskammer aufgenommen (§ 27                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3), geht die Zuständigkeit nach Satz 1                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-\nim Zeitpunkt der Aufnahme auf diese über.                          waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-\nDie bisher zuständige Rechtsanwaltskammer                          kammer“ ersetzt.\nteilt der aufnehmenden Rechtsanwaltskammer                     bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nunverzüglich mit, dass ein Verfahren eingelei-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntet wurde. Die bisher zuständige Rechtsan-\nwaltskammer kann das Verfahren fortführen                      aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-\nund die Verfügung nach Satz 1 treffen, wenn                        waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-\ndies der einfachen und zweckmäßigen Durch-                         kammer“ ersetzt.\nführung des Verfahrens dient und die aufneh-                   bb) In Satz 2 werden die Wörter „und den Vor-\nmende Rechtsanwaltskammer zustimmt; in                             stand der Rechtsanwaltskammer“ gestri-\ndiesen Fällen informiert sie die aufnehmende                       chen.\nRechtsanwaltskammer über ihre Entschei-\n13.   Die Zwischenüberschrift vor § 18 wird wie folgt\ndung.                                                      gefasst:\n(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf                                   „Zweiter Abschnitt\nist der Rechtsanwalt zu hören.“\nKanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis“.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Landesjus-\ntizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-             14.   § 18 wird aufgehoben.\nwaltskammer“ ersetzt.                                15.   Die §§ 19 bis 21, 23, 25 und 26 werden aufgeho-\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-                ben.\ngefügt:                                              16.   § 27 wird wie folgt gefasst:\n„(3a) In Verfahren wegen des Widerrufs der                                      „§ 27\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14                                        Kanzlei\nAbs. 2 Nr. 3 ist § 8 Abs. 1 und 2 sowie Absatz 6\nentsprechend anzuwenden. Wird das Gutach-                     (1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der\nten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb                Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine\nder von der Rechtsanwaltskammer gesetzten                  Kanzlei einrichten und unterhalten.\nFrist vorgelegt, so wird vermutet, dass der                   (2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei\nRechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2               oder errichtet er eine Zweigstelle, hat er dies der\nNr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden              Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.\nsoll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, sei-            Die Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer\nnen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.“                        anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.\n„(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfü-                   (3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den\ngung ist mit Gründen zu versehen und dem                   Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ver-\nRechtsanwalt zuzustellen.“                                 legen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu\nbeantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-                den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung\ngefügt:                                                    der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat.\n„(4a) Gehört der Rechtsanwalt zugleich ei-              Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in\nner Notarkammer an, ist die Rücknahme oder                 der bisherigen Rechtsanwaltskammer. Die auf-\nder Widerruf der Zulassung der Landesjustiz-               nehmende Rechtsanwaltskammer teilt der bishe-","360            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nrigen Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt der                   Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Ver-\nAufnahme mit. Gehört der Rechtsanwalt zugleich                zeichnisse steht jedem unentgeltlich zu.\neiner Notarkammer an, hat die abgebende                          (2) Die Eintragung in die Verzeichnisse erfolgt,\nRechtsanwaltskammer den Zeitpunkt des Er-                     sobald der Rechtsanwalt die Einrichtung der\nlöschens der Mitgliedschaft der zuständigen Lan-              Kanzlei (§ 27 Abs. 1) nachgewiesen oder bei Be-\ndesjustizverwaltung unverzüglich mitzuteilen.“                freiung von der Kanzleipflicht einen Zustellungs-\n17. § 28 wird aufgehoben.                                         bevollmächtigten (§ 30) benannt hat.\n18. § 29 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                        (3) In die Verzeichnisse sind der Familienname,\n„(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur                die Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die\nVermeidung von Härten kann die Rechtsanwalts-                 Kanzleianschrift, in den Fällen des § 29 Abs. 1\nkammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des                 oder des § 29a Abs. 2 der Inhalt der Befreiung,\n§ 27 Abs. 1 befreien.                                         die Anschrift von Zweigstellen, Fachanwaltsbe-\nzeichnungen sowie Berufs- und Vertretungsver-\n(2) Die Befreiung kann widerrufen werden,                  bote und deren Aufhebung oder Abänderung ein-\nwenn es im Interesse einer geordneten Rechts-                 zutragen.\npflege erforderlich ist. Vor dem Widerruf ist der\nRechtsanwalt zu hören.“                                          (4) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird\ngelöscht, sobald die Zulassung erloschen, der\n19. § 29a wird wie folgt geändert:                                Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsan-\na) In Absatz 2 wird das Wort „Landesjustizver-                waltskammer geworden oder verstorben ist. Das\nwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskam-                Gesamtverzeichnis wird im Falle des Wechsels\nmer“ ersetzt.                                             der Rechtsanwaltskammer berichtigt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             (5) Das Bundesministerium der Justiz regelt\ndie Einzelheiten der Führung des Gesamtver-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Landes-              zeichnisses und der Einsichtnahme in das Ge-\njustizverwaltung und“ gestrichen.                     samtverzeichnis durch Rechtsverordnung mit Zu-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2,“            stimmung des Bundesrates.“\ngestrichen.                                     22.   Die §§ 32 bis 36 werden aufgehoben.\n20. § 30 wird wie folgt gefasst:                            23.   § 36a wird wie folgt geändert:\n„§ 30                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nZustellungsbevollmächtigter                           aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-\n(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit,                   waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-\neine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechts-                     kammer“ ersetzt.\nanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtig-                     bb) Folgender Satz wird angefügt:\nten zu benennen.\n„Sie darf zu diesem Zweck auch unbe-\n(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann                         schränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1\nauch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivil-                      Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes\nprozessordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst                         als Regelanfrage einholen.“\nzugestellt werden.\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Landesjus-\n(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entge-                 tizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-\ngen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustel-                  waltskammer“ ersetzt.\nlung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden\n(§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt,            c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwenn eine Zustellung an den Zustellungsbevoll-                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „und bei ei-\nmächtigten nicht ausführbar ist.“                                      nem Gericht“ gestrichen.\n21. § 31 wird wie folgt gefasst:                                      bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„§ 31                                          „Informationen über die Höhe rückständi-\nRechtsanwaltsverzeichnis                                 ger Steuerschulden können entgegen § 30\nder Abgabenordnung zum Zweck der Vor-\n(1) Die Rechtsanwaltskammer führt ein elek-                         bereitung des Widerrufs der Zulassung\ntronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zuge-                       wegen Vermögensverfalls übermittelt wer-\nlassenen Rechtsanwälte und gibt die in diesem                          den; die Rechtsanwaltskammer darf die\nVerzeichnis gespeicherten Daten im automatisier-                       Steuerdaten nur für den Zweck verwen-\nten Verfahren in ein von der Bundesrechtsan-                           den, für den sie ihr übermittelt worden\nwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis aller                          sind.“\nMitglieder der Rechtsanwaltskammern ein. Die\nRechtsanwaltskammer trägt die datenschutz-                    d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nrechtliche Verantwortung für die von ihr in das                      „(4) Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Be-\nGesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbe-                      rufskammer eines anderen freien Berufs im\nsondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung                       Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die\nund die Richtigkeit der Daten. Die Verzeichnisse                  Rechtsanwaltskammer personenbezogene In-\ndienen der Information der Behörden und Gerich-                   formationen über den Rechtsanwalt an die zu-\nte, der Rechtsuchenden sowie anderer am                           ständige Berufskammer übermitteln, soweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007              361\n1. die Kenntnis der Informationen aus Sicht         28.   § 42 wird wie folgt geändert:\nder übermittelnden Stelle zur Erfüllung der           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAufgaben der anderen Berufskammer im\nZusammenhang mit der Zulassung zum Be-                   aa) Die Nummern 1, 4 und 5 werden aufgeho-\nruf oder der Einleitung eines Rügeverfah-                     ben.\nrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens er-             bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden\nforderlich ist und                                            zu den Nummern 1 und 2.\n2. durch die Übermittlung schutzwürdige Inte-                cc) In der neuen Nummer 1 wird das abschlie-\nressen des Betroffenen nicht beeinträchtigt                   ßende Komma durch das Wort „oder“ er-\nwerden oder das öffentliche Interesse das                     setzt.\nGeheimhaltungsinteresse des Betroffenen\nüberwiegt.                                               dd) In der neuen Nummer 2 wird das abschlie-\nßende Komma gestrichen.\nAbsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n24. § 37 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Landes-\n„§ 37\njustizverwaltung“ durch das Wort „Rechts-\nAntrag                                       anwaltskammer“ ersetzt.\n(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung                  bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nist bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzu-\nreichen.                                                      c) Absatz 3 wird aufgehoben.\n(2) Der Antrag ist gegen die Rechtsanwalts-                d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „ , § 35\nkammer zu richten.                                               Abs. 2“ gestrichen.\n(3) Der Antragsteller muss den Bescheid oder         29.   (entfällt)\ndie Verfügung, gegen die er sich wendet, be-            30.   § 47 wird wie folgt geändert:\nzeichnen. Er muss ferner angeben, inwieweit der\na) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 wird das\nangefochtene Bescheid oder die angefochtene\nWort „Landesjustizverwaltung“ jeweils durch\nVerfügung aufgehoben und zu welcher Amts-\ndas Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.\nhandlung die Rechtsanwaltskammer verpflichtet\nwerden soll. Wird der Antrag auf gerichtliche Ent-            b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nscheidung darauf gestützt, dass die Rechtsan-           31.   § 51 wird wie folgt geändert:\nwaltskammer innerhalb von drei Monaten einen\nBescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte             a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nAmtshandlung zu bezeichnen. Die zur Begrün-                      aa) Die Wörter „der zuständigen Landesjustiz-\ndung des Antrags dienenden Tatsachen und die                          verwaltung und“ werden gestrichen.\nBeweismittel sollen im Einzelnen angeführt wer-\nden.                                                             bb) Folgender Satz wird angefügt:\n(4) Soweit die Rechtsanwaltskammer ermäch-                         „Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten\ntigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann                       zur Geltendmachung von Schadensersatz-\nder Antrag nur darauf gestützt werden, dass die                       ansprüchen auf Antrag Auskunft über den\ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschrit-                        Namen und die Adresse der Berufshaft-\nten seien oder dass von dem Ermessen in einer                         pflichtversicherung des Rechtsanwalts so-\ndem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechen-                         wie die Versicherungsnummer, soweit der\nden Weise Gebrauch gemacht worden sei.“                               Rechtsanwalt kein überwiegendes schutz-\nwürdiges Interesse an der Nichterteilung\n25. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben.                                   der Auskunft hat.“\n26. § 40 wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 7 wird das Wort „Landesjustizver-\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufge-                   waltung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskam-\nhoben.                                                       mer“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Vertre-        32.   § 53 wird wie folgt geändert:\ntern der Landesjustizverwaltung, dem Präsi-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndenten des Oberlandesgerichts oder seinem\nBeauftragten, den“ gestrichen.                                  „(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter\n27. § 41 wird wie folgt geändert:                                    selbst bestellen, wenn die Vertretung von ei-\nnem derselben Rechtsanwaltskammer ange-\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     hörenden Rechtsanwalt übernommen wird.\nb) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Landesjus-                 Ein Vertreter kann auch von Vornherein für alle\ntizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-                     Verhinderungsfälle, die während eines Kalen-\nwaltskammer“ ersetzt und die Angabe „(§ 39)“                 derjahres eintreten können, bestellt werden.\ngestrichen.                                                  In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf\nAntrag des Rechtsanwalts von der Rechtsan-\nc) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Landesjus-\nwaltskammer bestellt werden.“\ntizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-\nwaltskammer“ ersetzt.                                     b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.                                  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:","362           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\naa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-                 schaft ihren Sitz hat. § 16 Abs. 2 und 4 bis 7 ist\nwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-                  entsprechend anzuwenden, bei Sitzverlegung\nkammer“ ersetzt.                                         außerdem § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4.“\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                  36.   In § 59m Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der\n„§ 7 gilt entsprechend.“                             Landesjustizverwaltung und“ gestrichen.\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                    37.   § 60 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die                „(1) Die Rechtsanwaltskammer ist für den Be-\nRechtsanwaltskammer den Vertreter von Amts                zirk des Oberlandesgerichts gebildet. Mitglieder\nwegen bestellen, wenn der Rechtsanwalt es                 sind die Rechtsanwälte, die von ihr zugelassen\nunterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2              oder aufgenommen worden sind, und Rechtsan-\nSatz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Ver-          waltsgesellschaften, die im Bezirk des Oberlan-\ntreters nach Absatz 2 Satz 3 zu beantragen.               desgerichts ihren Sitz haben. Mitglieder der\nDer Vertreter soll jedoch erst bestellt werden,           Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit\nwenn der Rechtsanwalt vorher aufgefordert                 sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines\nworden ist, den Vertreter selbst zu bestellen             in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind,\noder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 3 ein-               die Geschäftsführer der in Satz 2 genannten\nzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist             Rechtsanwaltsgesellschaften. Die Mitgliedschaft\nfruchtlos verstrichen ist. Der Rechtsanwalt,              erlischt, außer in den Fällen des § 27 Abs. 3,\nder von Amts wegen als Vertreter bestellt wird,           durch Erlöschen der Zulassung zur Rechtsan-\nkann die Vertretung nur aus einem wichtigen               waltschaft (§§ 13, 59h).“\nGrund ablehnen. Über die Zulässigkeit der Ab-       37a. § 65 wird wie folgt geändert:\nlehnung entscheidet die Rechtsanwaltskam-\nmer.“                                                     a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\n„und“ ersetzt.\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.\n„(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung\ndes Vertreters in den Fällen des Absatzes 2               c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\nSatz 1 der Rechtsanwaltskammer anzuzei-             38.   § 73 wird wie folgt geändert:\ngen.“\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\n33. § 55 wird wie folgt geändert:                                    eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             „Ihm obliegen auch die der Rechtsanwalts-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizver-                 kammer in diesem Gesetz zugewiesenen Auf-\nwaltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-                  gaben und Befugnisse.“\nkammer“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 wird nach dem Wort „in“ die An-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            gabe „Absatz 1 Satz 2 und“ eingefügt.\n„§ 7 gilt entsprechend.“                       38a. § 94 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ncc) Satz 3 wird aufgehoben.                               „Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht\nb) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.                          gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwalts-\n34. § 59g wird wie folgt geändert:                               kammer, dem Vorstand der Bundesrechtsan-\nwaltskammer oder der Satzungsversammlung\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Landesjus-\nangehören oder bei der Rechtsanwaltskammer,\ntizverwaltung“ durch das Wort „Rechtsan-\nder Bundesrechtsanwaltskammer oder der Sat-\nwaltskammer“ und das Wort „Geschäftsbe-\nzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf\nreich“ durch das Wort „Bezirk“ ersetzt.\ntätig sein.“\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n39.   § 95 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4               gefügt:\nund“ gestrichen.\n„(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwalts-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2                     gerichts endet,\nSatz 2,“ gestrichen.\n1. wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei ei-\n35. § 59h wird wie folgt geändert:\nnem Gericht des höheren Rechtszuges be-\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“                      rufen wird, mit seiner Ernennung;\ndurch die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.\n2. wenn es der Rechtsanwaltskammer, für de-\nb) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 Nr. 1 wird                    ren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist,\ndas Wort „Landesjustizverwaltung“ jeweils                        nicht mehr angehört, mit der Beendigung\ndurch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ er-                         seiner Mitgliedschaft;\nsetzt.\n3. wenn es zum Mitglied des Vorstandes der\nc) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                    Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechts-\n„Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-                      anwaltskammer oder der Satzungsver-\nsung wird von der Rechtsanwaltskammer ver-                       sammlung gewählt wird, mit der Annahme\nfügt, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesell-                   der Wahl;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                 363\n4. wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Ne-              Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsan-\nbenberuf bei der Rechtsanwaltskammer,                 waltskammer oder der Satzungsversammlung im\nder Bundesrechtsanwaltskammer oder der                Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.“\nSatzungsversammlung übernimmt, mit der\n41.   § 109 wird wie folgt gefasst:\nAufnahme der Tätigkeit.\nUmstände, die nach Satz 1 zur Beendigung                                          „§ 109\nder Mitgliedschaft im Anwaltsgericht führen,                      Beendigung des Amtes als Beisitzer\nhaben das Mitglied und die Rechtsanwalts-\n(1) Das Amt des anwaltlichen Beisitzers endet,\nkammer der Landesjustizverwaltung und dem\nAnwaltsgericht unverzüglich anzuzeigen.“                  1. wenn er keiner Rechtsanwaltskammer mehr\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „gehin-                      angehört, mit der Beendigung seiner Mitglied-\ndert“ die Wörter „oder es ihm aus gewichtigen                 schaft;\npersönlichen Gründen nicht zuzumuten“ ein-                2. wenn er zum Mitglied des Vorstandes einer\ngefügt und das Wort „ordnungsgemäß“ durch                     Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsan-\ndas Wort „weiter“ ersetzt.                                    waltskammer oder der Satzungsversammlung\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                     gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;\n40.  § 103 wird wie folgt geändert:                               3. wenn er eine Tätigkeit im Haupt- oder Neben-\na) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4                  beruf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bun-\nersetzt:                                                      desrechtsanwaltskammer oder der Satzungs-\nversammlung übernimmt, mit der Aufnahme\n„(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten                  der Tätigkeit.\nzu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes und\nfür die Stellung der anwaltlichen Mitglieder               § 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.\ndes Anwaltsgerichtshofes gelten die §§ 94                    (2) Das Bundesministerium der Justiz kann ei-\nund 95 Abs. 1 entsprechend. Die anwaltlichen              nen Rechtsanwalt auf seinen Antrag aus dem\nMitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem An-              Amt als Beisitzer entlassen, wenn er aus gesund-\nwaltsgericht angehören.                                   heitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit ge-\n(3) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsge-             hindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen\nrichtshofes endet,                                        Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter\nauszuüben.\n1. wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei\ndem Gericht eines anderen Rechtszuges                    (3) Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bun-\nberufen wird, mit seiner Ernennung;                   desministeriums der Justiz seines Amtes als Bei-\n2. wenn es keiner der Rechtsanwaltskammern                sitzer zu entheben,\nim Bezirk der Oberlandesgerichte, für deren           1. wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht\nBezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist,             hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;\nmehr angehört, mit der Beendigung seiner\nMitgliedschaft;                                       2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, wel-\ncher der Berufung zum Beisitzer entgegen-\n3. wenn es zum Mitglied des Vorstandes der                    steht;\nRechtsanwaltskammer, der Bundesrechts-\nanwaltskammer oder der Satzungsver-                   3. wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht als\nsammlung gewählt wird, mit der Annahme                    Beisitzer grob verletzt.\nder Wahl;                                             Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet ein Zi-\n4. wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Ne-              vilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Ent-\nbenberuf bei der Rechtsanwaltskammer,                 scheidung dürfen die Mitglieder des Senats für\nder Bundesrechtsanwaltskammer oder der                Anwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entschei-\nSatzungsversammlung übernimmt, mit der                dung ist der Rechtsanwalt zu hören.“\nAufnahme der Tätigkeit.                         41a. In § 112 wird die Angabe „§ 103 Abs. 4“ durch die\n§ 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.                   Angabe „§ 103 Abs. 6“ ersetzt.\n(4) Für die Amtsenthebung und die Entlas-        42.   § 115 wird wie folgt geändert:\nsung aus dem Amt ist § 95 Abs. 2 und 3 mit\nder Maßgabe anzuwenden, dass über die                     a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nAmtsenthebung ein Senat des Anwaltsge-                    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nrichtshofes entscheidet, dem der ehrenamtli-\nche Richter nicht angehört.“                                     „(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist we-\ngen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die                     eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjäh-\nneuen Absätze 5 und 6.                                        rungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens\n40a. § 108 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                             gehemmt.“\n„(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem    43.   § 160 wird wie folgt geändert:\nVorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Vor-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Landesjus-\nstand der Bundesrechtsanwaltskammer, dem An-\ntizverwaltung und“ gestrichen.\nwaltsgericht, dem Anwaltsgerichtshof oder der\nSatzungsversammlung angehören oder bei der                   b) Absatz 2 wird aufgehoben.","364             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie                      „entscheidet die Rechtsanwaltskammer“\nfolgt geändert:                                                  ersetzt.\nDie Wörter „sind die Absätze 1 und 2“ werden                 bb) In Satz 3 wird das Wort „Landesjustizver-\ndurch die Wörter „ist Absatz 1“ ersetzt.                         waltung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-\n44.  § 161 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                kammer“ ersetzt.\na) In Satz 1 wird das Wort „Landesjustizverwal-               b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „18 bis 27\ntung“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“                   und 29 bis 36“ durch die Angabe „18, 27\nersetzt.                                                     und 29 bis 31“ ersetzt.\n52.   § 209 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „18 bis 27\n„Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu\nund 29 bis 36“ durch die Angabe „27 und 29\nhören.“\nbis 31“ ersetzt.\n45.  In § 163 Satz 1 werden nach dem Wort „Landes-\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\njustizverwaltung“ die Wörter „oder der Rechtsan-\nwaltskammer“ eingefügt.                                          aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „Justiz-\nverwaltung des Landes verfügt, in dem“\n45a. § 171 wird aufgehoben.\ndurch die Wörter „Rechtsanwaltskammer\n46.  Nach § 172a wird folgender § 172b eingefügt:                         verfügt, in deren Bezirk“ ersetzt und das\n„§ 172b                                        Semikolon durch einen abschließenden\nPunkt ersetzt.\nKanzlei\nbb) Halbsatz 2 wird aufgehoben.\nDer beim Bundesgerichtshof zugelassene\nRechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bun-               c) Absatz 4 wird aufgehoben.\ndesgerichtshofes einzurichten und zu unterhal-                d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie\nten.“                                                            folgt geändert:\n46a. § 180 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      das Wort „Landesjustizverwaltung“ wird durch\n„In das Präsidium kann wiedergewählt werden,                     das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.\nwer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsan-             53.   § 213 wird aufgehoben.\nwaltskammer ist.“                                       54.   § 224a wird aufgehoben.\n46b. § 182 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„1. wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes\neiner Rechtsanwaltskammer ist;“.                                           Änderung\ndes Gesetzes über die Tätigkeit\n46c. In § 191b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „1 000“\neuropäischer Rechtsanwälte in Deutschland\ndurch die Angabe „2 000“ ersetzt.\nDas Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-\n47.  Die Zwischenüberschrift vor § 192 wird wie folgt        anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I\ngefasst:                                                S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-\n„Erster Abschnitt                      setzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II\nVerwaltungsgebühren“.                     S. 127), wird wie folgt geändert:\n48.  § 192 wird wie folgt gefasst:                           1.  In § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 4 Abs. 3, § 6\nAbs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 8\n„§ 192                               Abs. 1 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1\nErhebung von Verwaltungsgebühren                    Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1,\n(1) Die Rechtsanwaltskammer kann für Amts-               § 14 Satz 2, § 15 Satz 1, § 37 und § 38 Abs. 1 wird\nhandlungen nach diesem Gesetz Verwaltungsge-                das Wort „Landesjustizverwaltung“ jeweils durch\nbühren erheben. Dies gilt auch, soweit ein Antrag           das Wort „Rechtsanwaltskammer“ und in § 34 Nr. 3\nauf Vornahme der Amtshandlung zurückgenom-                  das Wort „Landesjustizverwaltungen“ durch das\nmen wird.                                                   Wort „Rechtsanwaltskammern“ ersetzt.\n(2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhe-        2.  § 4 wird wie folgt geändert:\nbung der Gebühren ganz oder teilweise abgese-               a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3“ durch\nhen werden.“                                                    die Angabe „§ 12 Abs. 4“ ersetzt.\n49.  Die §§ 193 und 194 werden aufgehoben.                       b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 14\nAbs. 1 und 3, § 16 der Bundesrechtsanwalts-\n50.  § 201 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nordnung“ gestrichen.\n„(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Ent-\n2a. § 34 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nscheidung stattgegeben, werden Gebühren und\nAuslagen nicht erhoben.“                                    „4. § 161 ist nicht anzuwenden.“\n51.  § 207 wird wie folgt geändert:                          3.  § 39 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                „§ 39\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in die                                       Gebühren\nRechtsanwaltskammer entscheidet die                    Auf die Erhebung von Gebühren für die Auf-\nLandesjustizverwaltung“ durch die Wörter            nahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 2 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007               365\nfür die Eingliederung nach den §§ 11 und 13 sind                   Vorstandes der Notarkammer ist der Zutritt zu\n§ 89 Abs. 2 Nr. 2 und § 192 der Bundesrechtsan-                    der Verhandlung gestattet; Gleiches gilt im Tä-\nwaltsordnung entsprechend anzuwenden.“                             tigkeitsbereich der Notarkasse für ihren Präsi-\n4.   § 41 wird wie folgt geändert:                                      denten und seine Stellvertreter und im Tätig-\nkeitsbereich der Ländernotarkasse für ihren\na) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                          Präsidenten und seinen Stellvertreter.“\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie\nfolgt geändert:                                                                   Artikel 4\nSatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    Änderung der Zivilprozessordnung\n„In diesem Fall gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3        Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nder Bundesrechtsanwaltsordnung entspre-                kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,\nchend.“                                                2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 10 des\nGesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416),\nArtikel 3                             wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Bundesnotarordnung                      0.   § 78 wird wie folgt geändert:\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten\n„(1) Vor den Landgerichten und Oberlandes-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6\ngerichten müssen sich die Parteien durch einen\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I\nRechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem\nS. 3416), wird wie folgt geändert:\nLand auf Grund des § 8 des Einführungsgeset-\n1.   In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Zulassung bei                     zes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein obers-\neinem bestimmten Gericht“ durch die Wörter „Mit-                   tes Landesgericht errichtet, so müssen sich die\ngliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zustän-                 Parteien vor diesem ebenfalls durch einen\ndigen Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.                                Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bun-\n1a. In § 10 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz                      desgerichtshof müssen sich die Parteien durch\neingefügt:                                                         einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen\nRechtsanwalt vertreten lassen. Die Sätze 1 bis 3\n„Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle\ngelten entsprechend für die Beteiligten und be-\nund die Kanzlei nach § 27 Abs. 1 der Bundes-\nteiligte Dritte in Familiensachen.“\nrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „bei einem Amts-\n2.   § 47 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\noder Landgericht“ gestrichen.\n„3. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft\n1.   In § 78c Abs. 1 werden die Wörter „bei dem Pro-\nbei der für den Gerichtsbezirk zuständigen\nzessgericht zugelassenen“ durch die Wörter „in\nRechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Abs. 2,“.\ndem Bezirk des Prozessgerichts niedergelasse-\n3.   Dem § 64a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                  nen“ ersetzt.\n„Informationen über die Höhe rückständiger Steu-           1a. In § 91 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „bei dem\nerschulden können entgegen § 30 der Abgaben-                    Prozessgericht zugelassen“ durch die Wörter „in\nordnung zum Zweck der Vorbereitung der Amts-                    dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen“\nenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8                    ersetzt.\nübermittelt werden; die Notarkammer darf die ihr\n2.   In § 121 Abs. 3 werden die Wörter „bei dem Pro-\nübermittelten Steuerdaten nur für den Zweck ver-\nzessgericht zugelassener“ durch die Wörter „in\nwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind.“\ndem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener“\n4.   § 111 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                           ersetzt.\na) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 37, 39 Abs. 1             3.   In § 157 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „bei dem\nund 2“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 und 3“,                Gericht zugelassenen“ durch die Wörter „in dem\nder abschließende Punkt durch ein Semikolon                 Gerichtsbezirk niedergelassenen“ ersetzt.\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n4.   § 571 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.\n„an die Stelle der Rechtsanwaltskammer tritt die\nLandesjustizverwaltung.“                                                          Artikel 5\nb) Folgende Sätze werden angefügt:                                   Änderung der Strafprozessordnung\n„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-             Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\ngen einen Bescheid oder eine Verfügung der             kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nLandesjustizverwaltung ist gegen die Landes-           1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\njustizverwaltung zu richten; das Gleiche gilt für      vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 354), wird wie folgt ge-\nAnträge auf gerichtliche Entscheidung, die da-         ändert:\nrauf gestützt werden, dass die Landesjustizver-\nwaltung innerhalb von drei Monaten einen Be-           1. In § 138 Abs. 1 werden die Wörter „die bei einem\nscheid nicht erteilt hat. Vertretern der Landes-          deutschen Gericht zugelassenen“ gestrichen.\njustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlan-         2. In § 142 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „bei einem\ndesgerichts oder seinem Beauftragten, den Be-             Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen“ durch\namten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan-             die Wörter „in dem Gerichtsbezirk niedergelasse-\ndesgericht und Mitgliedern oder Vertretern des            nen“ ersetzt.","366             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nArtikel 6                               c) In Absatz 4 werden die Wörter „bei einem Ober-\nlandesgericht“ durch die Wörter „nicht bei dem\nÄnderung der Patentanwaltsordnung\nBundesgerichtshof“ ersetzt.\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\n(5) § 26 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Einfüh-\n(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 21 des\nrung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-\nGesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416),\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten\nwird wie folgt geändert:\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des\n1. § 28 wird aufgehoben.                                     Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416)\n2. Dem § 32a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:            geändert worden ist, wird aufgehoben.\n(6) § 12 des Gesetzes über das gerichtliche Verfah-\n„Informationen über die Höhe rückständiger Steuer-\nren in Binnenschifffahrtssachen in der im Bundesge-\nschulden können entgegen § 30 der Abgabenord-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffent-\nnung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8\nder Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt\ndes Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ge-\nwerden; der Präsident des Patentamts darf die Steu-\nändert worden ist, wird aufgehoben.\nerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie\nihm übermittelt worden sind.“                               (7) § 5 Abs. 3 des Anerkennungs- und Vollstre-\nckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001\n3. Dem § 45 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:\n(BGBl. I S. 288, 436), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7\n„Die Patentanwaltskammer erteilt Dritten zur Gel-        des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)\ntendmachung von Schadensersatzansprüchen auf             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAntrag Auskunft über den Namen und die Adresse\n1. In Satz 1 werden die Wörter „bei einem deutschen\nder Berufshaftpflichtversicherung des Patentanwalts\nGericht zugelassenen“ gestrichen.\nsowie die Versicherungsnummer, soweit der Patent-\nanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Inte-           2. In Satz 2 Halbsatz 1werden die Wörter „bei einem\nresse an der Nichterteilung der Auskunft hat.“               deutschen Gericht zugelassener“ gestrichen.\n(8) In § 17 Abs. 2 des Internationalen Familienrechts-\nArtikel 7                           verfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I\nÄnderung anderer Gesetze                      S. 162), das durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes\nvom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert\n(1) In § 90 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung      worden ist, werden die Wörter „bei einem deutschen\nvom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt           Gericht zugelassenen“ gestrichen.\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April 2005\n(9) § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Arbeitsge-\n(BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden die Wör-\nrichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nter „die bei einem Gericht im Geltungsbereich des\nGrundgesetzes zugelassenen“ gestrichen.                      vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt\ndurch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006\n(2) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Auslands-Rechtsaus-          (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nkunftgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433, 1975 I\n(10) In § 166 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgeset-\nS. 698), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Sep-\nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,\ntember 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Arti-\nwerden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zuge-\nkel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I\nlassenen“ gestrichen.\nS. 3439) geändert worden ist, werden die Wörter „bei\n(3) In § 40 Abs. 6 des Bundesrückerstattungsgeset-        einem deutschen Gericht zugelassene“ gestrichen.\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n(11) In § 66 Abs. 5, § 68 Satz 1, § 117 Abs. 3 Satz 1\nnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nund § 120 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbe-\ndas zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom\nwerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma-\n22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden\nchung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt\nist, werden das Komma und die Wörter „die bei einem\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006\nGericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelas-\n(BGBl. I S. 3367) geändert worden ist, werden jeweils\nsen sind“ gestrichen.\ndie Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelasse-\n(4) Das Bundesentschädigungsgesetz in der im              nen“ gestrichen.\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,            (12) In § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Bundes-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert       verfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Be-\ndurch Artikel 89 der Verordnung vom 31. Oktober 2006         kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473),\n(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:                  das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Sep-\n1. In § 193 Abs. 3 Satz 1 werden das Komma und die           tember 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist,\nWörter „die bei einem Gericht im Geltungsbereich         werden die Wörter „bei einem deutschen Gericht zuge-\ndieses Gesetzes zugelassen sind“ gestrichen.             lassenen“ gestrichen.\n2. § 224 wird wie folgt geändert:                               (13) In § 53 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und\nÜbernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\na) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\nS. 3822), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „bei dem Prozess-       5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wer-\ngericht zugelassen“ durch die Wörter „in dem Be-      den die Wörter „bei einem deutschen Gericht zugelas-\nzirk des Prozessgerichts niedergelassen“ ersetzt.     senen“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                367\n(14) In § 78 Abs. 5 und in § 80 Satz 1 des Energie-                               Artikel 8\nwirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,\n3621), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezem-                              Inkrafttreten\nber 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, werden\njeweils die Wörter „bei einem deutschen Gericht zuge-           Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die\nlassenen“ gestrichen.                                         Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. März 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}