{"id":"bgbl1-2007-11-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":11,"date":"2007-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/11#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_11.pdf#page=4","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes","law_date":"2007-03-24T00:00:00Z","page":356,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["356                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*)\nVom 24. März 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                        dem Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungs-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                      behörde die Voraussetzungen hierfür erfüllt waren.\nDie Steuerbefreiung endet, sobald die Steuererspar-\nArtikel 1                                   nis auf der Grundlage des jeweiligen Steuersatzes\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der                      nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 den Betrag von 330 Euro er-\nBekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I                            reicht. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug\nS. 3818), zuletzt geändert durch das Gesetz vom                           nur einmal gewährt.\n21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3344), wird wie folgt                          (2) Im Falle einer technischen Verbesserung nach\ngeändert:                                                                 Absatz 1 in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          31. März 2007 ist die Steuer für den Halter neu fest-\nzusetzen, auf den das Fahrzeug am 1. April 2007\na) Nach der Angabe „§ 3b Steuerbefreiung für be-                     zugelassen ist. Ist das Fahrzeug am 1. April 2007\nsonders schadstoffreduzierte Personenkraftwa-                    stillgelegt, erfolgt die Neufestsetzung für den Halter,\ngen“ wird die Angabe „§ 3c Steuerbefreiung für                   auf den das Fahrzeug nach dem 1. April 2007 wieder\nbesonders partikelreduzierte Personenkraftwa-                    zugelassen wird. Dabei gilt abweichend von Absatz 1\ngen“ eingefügt.                                                  der 1. April 2007 als Beginn der befristeten Steuer-\nb) Die Angabe zu § 9a wird wie folgt gefasst:                        befreiung. Eine Neufestsetzung für frühere Halter un-\n„§ 9a Zuschlag für Personenkraftwagen                    mit     terbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Hal-\nSelbstzündungsmotor“.                                    ter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.\n2. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:                                  (3) Soweit die befristete Steuerbefreiung bei ei-\nnem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird\n„§ 3c                                   sie vorbehaltlich Absatz 2 dem neuen Halter ge-\nSteuerbefreiung für besonders                           währt.\npartikelreduzierte Personenkraftwagen                           (4) Die Zeiten vorübergehender Stilllegung und\n(1) Das Halten von besonders partikelreduzierten                  die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzei-\nPersonenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor ist                       chen nach § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrs-Zulas-\nbefristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug                  sungs-Ordnung angegebenen Betriebszeitraums\nin der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember                  werden bei der Berechnung der befristeten Steuer-\n2009 nachträglich technisch so verbessert wird,                      befreiung berücksichtigt.\ndass es einer                                                           (5) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzeichen\n1. der Partikelminderungsstufen PM 1 bis PM 4                        im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.“\nnach § 47 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Zulas-                  3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\nsungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793),                                            „§ 9a\ndie zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung vom                                  Zuschlag für Personen-\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-                          kraftwagen mit Selbstzündungsmotor\nden ist,                                                            (1) Für Personenkraftwagen mit Selbstzündungs-\n2. der Partikelminderungsstufen PM 01, PM 0 oder                     motor erhöht sich in der Zeit vom 1. April 2007 bis\nder Partikelminderungsklassen PMK 01, PMK 0                      zum 31. März 2011 der jeweilige Steuersatz nach § 9\nbis PMK 4, sobald dafür die Voraussetzungen in                   Abs. 1 Nr. 2 um 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gere-                     oder einen Teil davon, wenn das Fahrzeug nicht ei-\ngelt und in Kraft getreten sind,                                 ner der Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0\nentspricht. Die Steuerbefreiung wird nur für Perso-                  bis PM 5 oder einer der Partikelminderungsklassen\nnenkraftwagen gewährt, die bis zum 31. Dezember                      PMK 01 und PMK 0 bis PMK 4 nach der Straßen-\n2006 erstmals zugelassen wurden. Sie beginnt an                      verkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht.\n(2) Der Zuschlag gilt nicht für Kennzeichen im\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen       Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.“\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften    4. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Akte über die\n„(6) In § 9a tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der\nBedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik     Nachfolgerichtlinie zu der Richtlinie 70/220/EWG\nEstland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik      des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der\nLitauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Po-     Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß-\nlen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die\nAnpassung der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl.        nahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch\nEU 2003 Nr. L 236 S. 68), sind beachtet worden.                        Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007                 357\nL 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/      2. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden nach Buchstabe i fol-\n76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl.                  gende Buchstaben j und k eingefügt:\nEU Nr. L 206 S. 29), an die Stelle der Partikelminde-\nrungsstufe PM 5 der Grenzwert für Partikelmasse                 „j) wenn ein zum Verkehr zugelassener Personen-\nder nächsten Schadstoffstufe (Euro 5) für Personen-                 kraftwagen als besonders partikelreduziert aner-\nkraftwagen mit Selbstzündungsmotor.“                                kannt wird, den Tag der Anerkennung;\nArtikel 2                                k) wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen be-\nDie Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung                     sonders partikelreduzierten Personenkraftwagen\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem-                      die im Fahrzeugschein eingetragene Anerken-\nber 2002 (BGBl. I S. 3856), geändert durch Artikel 80                  nung als besonders partikelreduziert gelöscht\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird                 wird, den Tag der Löschung;“.\nwie folgt geändert:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                              Artikel 3\n„Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung\n(KraftStDV)“.                             Dieses Gesetz tritt am 1. April 2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. März 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}