{"id":"bgbl1-2007-11-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":11,"date":"2007-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40. StrÄndG)","law_date":"2007-03-22T00:00:00Z","page":354,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["354             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007\nGesetz\nzur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen\n(40. StrÄndG)\nVom 22. März 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher\nsen:                                                                Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner\nselbst oder einer ihm nahe stehenden Person be-\nArtikel 1                                  droht oder\nÄnderung des Strafgesetzbuches                      5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-              und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwie-\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),                gend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes           drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nvom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt              (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\ngeändert:                                                       fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Op-\n1. In der Inhaltsübersicht zum 18. Abschnitt des Be-            fer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere\nsonderen Teils wird die Angabe zu den §§ 237                 dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in\nund 238 wie folgt gefasst:                                   die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesund-\nheitsschädigung bringt.\n„§ 237 (weggefallen)\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des\n§ 238 Nachstellung“.\nOpfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer an-\n2. Vor § 239 wird folgender § 238 eingefügt:                    deren dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die\n„§ 238                               Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nJahren.\nNachstellung\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur\n(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, in-           auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafver-\ndem er beharrlich                                            folgungsbehörde wegen des besonderen öffentli-\n1. seine räumliche Nähe aufsucht,                            chen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein-\nschreiten von Amts wegen für geboten hält.“\n2. unter Verwendung von Telekommunikationsmit-\nteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation\noder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen ver-                              Artikel 2\nsucht,                                                          Änderung der Strafprozessordnung\n3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen              Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\npersonenbezogenen Daten Bestellungen von Wa-          kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder        1319), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes\nDritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzuneh-       vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie\nmen,                                                  folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2007              355\n1. In § 112a Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe             3. In § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden nach dem\n„179“ die Wörter „oder nach § 238 Abs. 2 und 3“              Wort „nach“ die Wörter „§ 238 des Strafgesetzbu-\neingefügt.                                                   ches und“ eingefügt.\n2. § 374 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:                                        Artikel 3\n„5. eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafge-                               Inkrafttreten\nsetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 des               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nStrafgesetzbuches),“.                                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. März 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}