{"id":"bgbl1-2007-10-6","kind":"bgbl1","year":2007,"number":10,"date":"2007-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/10#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_10.pdf#page=23","order":6,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen","law_date":"2007-03-14T00:00:00Z","page":335,"pdf_page":23,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007                 335\nNeunte Verordnung\nzur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen\nVom 14. März 2007\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                         termittel oder Mischfuttermittel enthalten\nschaft und Verbraucherschutz verordnet                                    sind und seinen Futterwert beeinflussen, es\n– auf Grund des § 21 Abs. 3 Satz 3, des § 23 Nr. 1, 5,                   sei denn, dass diese Beeinflussung nur un-\n8, 9 Buchstabe b, Nr. 10 und 11 Buchstabe b, des                       erheblich ist;“.\n§ 25, des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1           b) Die Nummern 10 bis 13 werden aufgehoben.\nNr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und           c) Die bisherige Nummer 14 wird die neue Num-\nBuchstabe c Doppelbuchstabe aa, des § 65 Satz 1                    mer 10; sie wird wie folgt gefasst:\nNr. 2 und 3, des § 68 Abs. 7, des § 70 Abs. 6 und des\n§ 72 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2,              „10. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der\nEuropäischen Gemeinschaft nach\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. April                             a) Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3\n2006 (BGBl. I S. 945),                                                      oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/\n524/EWG unter Berücksichtigung einer\n– auf Grund des § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Nr. 4\nÄnderung nach Artikel 11 der Richtlinie\nund des § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4\n70/524/EWG,\nund 5, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2, des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der                        b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verord-\nFassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006                               nung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäi-\n(BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundes-                            schen Parlaments und des Rates vom\nministerium für Wirtschaft und Technologie,                                 22. September 2003 über Zusatzstoffe\nzur Verwendung in der Tierernährung\n– auf Grund des § 53 Abs. 2 und des § 56 Abs. 1 Satz 1\n(ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr.\nNr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2 und\nL 192 S. 34), die durch die Verordnung\nAbs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2\n(EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom\nin Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und Fut-\n4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) ge-\ntermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-\nändert worden ist.“\nmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-              2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nzen,                                                                                     „§ 2\n– auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über                                 Kennzeichnung von\nden Übergang auf das neue Lebensmittel- und Fut-                     Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln\ntermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I                     (1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dür-\nS. 2618, 2653):                                                fen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die\nnach dieser Verordnung vorgeschriebenen Anga-\nArtikel 1                                ben bei\nÄnderung der Futtermittelverordnung                      1. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfut-\nDie Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-                  termitteln, die in verschlossenen Packungen\nkanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zu-                   oder verschlossenen Behältnissen in den Ver-\nletzt geändert durch die Verordnung vom 2. November                   kehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle\n2006 (BGBl. I S. 2510), wird wie folgt geändert:                      der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpa-\nckung oder dem Behältnis selbst oder auf einem\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nmit der Packung oder dem Behältnis fest ver-\na) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:                 bundenen Aufkleber oder Anhänger,\n„6. Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel,            2. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfut-\ndie ein Tier einer bestimmten Art, Alters-                termitteln, die lose oder in unverschlossenen Pa-\nklasse und Leistung täglich im Durchschnitt               ckungen oder unverschlossenen Behältnissen in\nbenötigt, um seinen gesamten Nährstoffbe-                 den Verkehr gebracht werden, auf der Rech-\ndarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtig-               nung, dem Lieferschein oder einem sonstigen\nkeitsgehalt von 12 vom Hundert;                           Warenbegleitpapier,\n7. Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Futtermittel-Zu-         3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln\nsatzstoffen, Mittelrückständen und uner-                  an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung,\nwünschten Stoffen –, die in einem Einzelfut-              und zwar auf der Verpackung oder dem Behält-","336              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007\nnis selbst oder auf einem mit der Packung oder            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder                                        „§ 10\nAnhänger oder auf der Rechnung, dem Liefer-\nVerpackung von Mischfuttermitteln“.\nschein oder einem sonstigen Warenbegleitpa-\npier, oder                                                b) Vor dem bisherigen Wortlaut wird folgender Ab-\nsatz 1 eingefügt:\n4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen                   „(1) Mischfuttermittel dürfen nur in verschlos-\nvon nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlos-               senen Packungen oder in verschlossenen Be-\nsen gewesenen Packungen oder Behältnissen                    hältnissen in den Verkehr gebracht werden, wo-\nan Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei                bei die Sicherung des Verschlusses oder der\nder Ware befindlichen Schild                                 Einfüllöffnung so beschaffen sein muss, dass\ngemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3                      sie beim Öffnen der Packung oder des Behält-\nkönnen die Angaben bei den dort genannten Ein-                   nisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für\nzelfuttermitteln, die in kleinen Mengen von nicht                Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder\nmehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben                    Früchten bestehen.“\nwerden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild            c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.\ngemacht werden.                                           10. § 11 wird wie folgt geändert:\n(2) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dür-          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre                                        „§ 11\nKennzeichnung in deutscher Sprache abgefasst,\nKennzeichnung von Mischfuttermitteln“.\ndeutlich lesbar und haltbar ist, sonstige Aufschrif-\nten von ihr deutlich getrennt sind und diese ihr nicht        b) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\nentgegenstehen.“                                                 „8. die Zulassungs-Kennnummer des Betriebes\nnach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG)\n3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:                      Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments\n„§ 3                                      und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vor-\nschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU\nZulassung von Einzelfuttermitteln“.                        Nr. L 35 S. 1) oder, soweit dem Betrieb eine\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                         Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 19\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           nicht erteilt wird oder noch nicht erteilt wor-\nden ist, die Anerkennungs-Kennnummer des\n„§ 4\nBetriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 1 oder die\nAnforderungen an Einzelfuttermittel“.                     Registrierungs-Kennnummer des Betriebes\nnach § 33a Abs. 3 Nr. 2, soweit dem Betrieb\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 1 Abs. 2\neine Anerkennungs-Kennnummer oder eine\nder Richtlinie 70/524/EWG in der Fassung des\nRegistrierungs-Kennnummer erteilt worden\nArtikels 1 Nr. 1 der Richtlinie 96/51/EG des Rates\nist.“\nvom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 39)“\ndurch die Angabe „Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe h           c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nder Verordnung (EG) Nr. 1831/2003“ ersetzt.                     „(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6b blei-\nben die Kennzeichnungsvorschriften des An-\n5. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:                  hangs IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001\n„§ 5                                  des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhü-\nKennzeichnung von Einzelfuttermitteln“.                   tung, Kontrolle und Tilgung bestimmter trans-\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                     missibler spongiformer Enzephalopathien (ABl.\nEG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       sung unberührt.“\n„§ 6                          11. Die Überschrift des § 12 wird wie folgt gefasst:\n„§ 12\nKennzeichnung von\nEinzelfuttermitteln in besonderen Fällen“.                    Bezeichnung von Mischfuttermitteln“.\n12. § 13 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Zusatzstoffe“ durch\ndas Wort „Futtermittel-Zusatzstoffe“ ersetzt.             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 13\n7. Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefasst:\nVorgeschriebene\n„§ 7                                            Angaben über Inhaltsstoffe und\nZusammensetzung von Mischfuttermitteln“.\nToleranzen für die Angabe über\nGehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln“.          b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n8. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „ , „Aminosäuren\n„Bei Mischfuttermitteln, die NPN-Verbindun-\nund ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse“ “ gestri-\ngen nach der Anlage 1, die für Rinder,\nchen.\nSchafe oder Ziegen bestimmt sind, oder Fut-\n9. § 10 wird wie folgt geändert:                                         termittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007                         337\n„Harnstoff und seine Derivate“ enthalten, ist     14. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst:\naußer dem Gesamtgehalt an Rohprotein der-\n„§ 15\njenige Gehalt an Rohprotein anzugeben, der\nsich aus dem Stickstoff dieser Beimengun-                           Toleranzen für die Angaben über\ngen ergibt.“                                              Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln“.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                      15. In der Überschrift des Vierten Abschnittes wird das\n„Im Falle der Angabe der Gehalte an Amino-              Wort „Zusatzstoffen“ durch das Wort „Futtermittel-\nsäuren ist der Gesamtgehalt der im Misch-               Zusatzstoffen“ ersetzt.\nfuttermittel enthaltenen jeweiligen Amino-        16. § 16 wird wie folgt gefasst:\nsäure anzugeben.“\n„§ 16\nc) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nd) Absatz 2b wird wie folgt gefasst:                                    Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe\n„(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung ei-                   In der Europäischen Gemeinschaft zugelassene\nnes Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis                Futtermittel-Zusatzstoffe sind im Gemeinschaftsre-\nzu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt                     gister der Futtermittel-Zusatzstoffe nach der Ver-\ndes jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen.“               ordnung (EG) Nr. 1831/2003*) aufgeführt.“\ne) In Absatz 2c Nr. 3 wird das Wort „Zusatzstoffe“        17. Die §§ 16a bis 17a werden aufgehoben.\ndurch das Wort „Futtermittel-Zusatzstoffe“ er-\nsetzt.                                                 18. § 18 wird wie folgt gefasst:\nf) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2                                            „§ 18\nSatz 1 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b Teil 2“                   Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und\ndurch die Wörter „Absatz 2 Nr. 2 die Gruppen                   Mischfuttermitteln mit Futtermittel-Zusatzstoffen\nnach Anlage 2b“ ersetzt.\n(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, de-\n13. § 14 wird wie folgt geändert:\nnen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe der in Spalte 1\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt\n„§ 14                                worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht\nwerden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Fut-\nZusätzliche Angaben bei Mischfuttermitteln“.\ntermittel-Zusatzstoffe\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. nach einer EG-Zulassungsverordnung oder\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2. nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverord-\naaa) In der Nummer 12 wird der Punkt am\nnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden\nEnde durch ein Komma ersetzt.\nFassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe\nbbb) Folgende Nummer 13 wird angefügt:                      nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zu-\n„13. die Zulassungs-Kennnummer oder                   gelassen sind,\ndie Registrierungs-Kennnummer,               und mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2\ndie dem Betrieb, der seinen Sitz             der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind:\nin einem anderen Mitgliedstaat\noder Vertragsstaat hat, entspre-                 Futtermittel-\nzusätzliche Angaben\nchend den Vorgaben der Richtli-                   Zusatzstoff\nnie 95/69/EG des Rates vom\n1                               2\n22. Dezember 1995 zur Festle-\ngung der Bedingungen und Ein-                 Antioxidantien       bei Einzelfuttermitteln oder Misch-\nzelheiten für die Zulassung und                                    futtermitteln für Heimtiere die der\nRegistrierung bestimmter Be-                                       Bezeichnung vorangestellte An-\ntriebe und zwischengeschalteter                                    gabe: „mit Antioxidans“\nPersonen des Futtermittelsektors              Bentonit-Mont-\nsowie zur Änderung der Richtli-               morillonit, Citro-\nnien 70/524/EWG, 74/63/EWG,                   nensäure\n79/373/EWG und 82/471/EWG\n(ABl. EG Nr. L 332 S. 15) erteilt             Enzyme, Mikro- Gehalt an wirksamer Substanz,\nworden ist.“                                  organismen           Endtermin der Garantie des Ge-\nhaltes oder Haltbarkeitsdauer\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                                  vom Herstellungsdatum an, EG-\n„Im Falle der Angabe der Gehalte an Amino-                                    Registernummer nach dem An-\nsäuren ist der Gesamtgehalt der im Misch-                                     hang der jeweiligen EG-Zulas-\nfuttermittel enthaltenen jeweiligen Amino-                                    sungsverordnung, Spalte „EG-\nsäure anzugeben.“                                                             Nummer“ oder Spalte „Zulas-\nsungsnummer des Zusatzstoffs“\nc) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                            oder Spalte „Kennnummer des\n„Die Vorschriften über die Kennzeichnung von                                       Futtermittel-Zusatzstoffs“\nFuttermittel-Zusatzstoffen, unerwünschten Stof-\nfen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln bleiben          *) Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/\ndavon unberührt.“                                         feedadditives/registeradditives_en.htm","338              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007\nFuttermittel-\n1. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-\nzusätzliche Angaben                    nung in der Spalte „Höchstalter“,\nZusatzstoff\n2. in Anlage 3 Spalte 5 der Futtermittelverordnung\n1                           2\nin der bis zum 23. März 2007 geltenden Fas-\nfärbende Stoffe bei Einzelfuttermitteln oder Misch-               sung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe\neinschließlich     futtermitteln für Heimtiere die der            nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zu-\nPigmente           Bezeichnung vorangestellte An-                 gelassen sind,\ngabe: „mit Farbstoff“ oder „ge-\nfärbt mit“                                 3. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-\nnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“\nKonservie-         bei Einzelfuttermitteln oder Misch-            oder\nrungsstoffe        futtermitteln für Heimtiere die der\nBezeichnung vorangestellte An-             4. in Anlage 3 Spalte 7 der Futtermittelverordnung\ngabe: „mit Konservierungsstoff“                in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fas-\noder „konserviert mit“                         sung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe\nnicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zu-\nKupfer             Gehalt an Kupfer                               gelassen sind,\nSonstige zoo-      Gehalt an wirksamer Substanz,              Höchstalter oder Wartezeiten festgesetzt sind, dür-\ntechnische Zu-     Endtermin der Garantie des Ge-             fen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder\nsatzstoffe,        haltes oder Haltbarkeitsdauer              die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei\nKokzidiostatika    vom Herstellungsdatum an, Zu-              Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen\noder Histo-        lassungs-Kennnummer des Be-\njeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt\nmonostatika        triebes nach Artikel 19 Abs. 2 der\nVerordnung (EG) Nr. 183/2005               worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind,\ngenügt die Angabe der längsten Wartezeit.\nVitamin A und      Gehalt an wirksamer Substanz,\n(5) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, de-\nVitamin D          Endtermin der Garantie des Ge-\nhaltes oder Haltbarkeitsdauer              nen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt\nvom Herstellungsdatum an                   worden sind, für\nVitamin E          Gehalt, ausgedrückt in Äquiva-             1. die\nlenten von Alpha-Tocopherol-                   a) im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsver-\nacetat, Endtermin der Garantie                    ordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmun-\ndes Gehaltes oder Haltbarkeits-                   gen“,\ndauer vom Herstellungsdatum an\nb) in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c der Futter-\n(2) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermit-                   mittelverordnung in der bis zum 23. März\nteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnis-                    2007 geltenden Fassung, sofern diese Futter-\nsen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilo-                      mittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zu-\ngramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe ein-                     lassungsverordnung zugelassen sind,\nschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zu-                 eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen\ngesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeich-                   für den sicheren Gebrauch oder\nnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulas-\nsungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder nach               2. die\nAnlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in                    a) im Anhang der jeweiligen Zulassungsverord-\nder bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, so-                      nung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“\nfern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch                      oder\neine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,                      b) in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d der Futter-\nentbehrlich, wenn                                                     mittelverordnung in der bis zum 23. März\n1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben                         2007 geltenden Fassung, sofern diese Futter-\ndie Angabe „EG-Zusatzstoff“ oder „EG-Zusatz-                      mittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zu-\nstoffe“ angefügt ist,                                             lassungsverordnung zugelassen sind,\n2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer verse-                Angaben zu besonderen herstellungsbedingten\nhen ist und                                                    Eigenschaften vorgeschrieben sind,\ndürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\n3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf            sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.\nAnfrage die Bezeichnung der verwendeten Fut-\ntermittel-Zusatzstoffe mitteilt.                              (6) Bei Ergänzungsfuttermitteln, die einen höhe-\nren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als\n(3) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermit-            er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist,\nteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatz-               ist in der Gebrauchsanweisung in geeigneter Weise\nstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1            darauf hinzuweisen, dass der zulässige Höchstge-\nder Endtermin der Garantie des Gehalts oder die                halt des Futtermittel-Zusatzstoffs oder der Futter-\nHaltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzu-               mittel-Zusatzstoffe im Alleinfutter oder in der Ta-\ngeben sind, genügt die Angabe des frühesten End-               gesration nicht überschritten werden darf.\ntermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.\n(7) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dür-\n(4) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, je-          fen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer\nweils mit Futtermittel-Zusatzstoffen, für die                  Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007                 339\nals Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht       21. § 23 wird wie folgt gefasst:\nwerden, wenn                                                                          „§ 23\n1. diese Futtermittel-Zusatzstoffe mit einer amtli-                Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen\nchen oder wissenschaftlich anerkannten Analy-\nsemethode bestimmbar sind und                               (1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Fut-\ntermitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetz-\n2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach               ten Höchstgehalte nicht überschreiten.\ndem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungs-\n(2) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem\nverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder nach\nGehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in\nAnlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung\nAnlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt über-\nin der bis zum 23. März 2007 geltenden Fas-\nschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem glei-\nsung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe\nchen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.\nnicht durch eine EG-Zulassungsverordnung\nzugelassen sind, sowie der Gehalt an dem                 (3) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an ei-\nElement,                                              nem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5\nSpalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, ei-\nb) bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wir-\nner geeigneten Behandlung zur Verminderung oder\nkenden Stoffen, die chemisch eindeutig be-\nEntfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (De-\nschrieben sind (Vitamine), die Bezeichnung\nkontamination) des unerwünschten Stoffes unter-\nnach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulas-\nzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der\nsungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“ oder\nBehandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten\nnach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelver-\nHöchstgehalt nicht überschreiten.“\nordnung in der bis zum 23. März 2007 gelten-\nden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zu-        22. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungs-            a) In Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem\nverordnung zugelassen sind, der Gehalt an                 Wort „Futtermittel“ die Wörter „(im Falle von Fut-\nwirksamer Substanz sowie der Endtermin                    termittel-Zusatzstoffen oder Vormischungen\nder Garantie des Gehalts oder die Haltbar-                sind diese Bezeichnungen zu verwenden)“ ein-\nkeitsdauer vom Herstellungsdatum an                       gefügt.\nangegeben sind.                                          b) Satz 2 wird gestrichen.\n(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Futter-          23. § 24a wird wie folgt geändert:\nmittel-Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbe-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Futtermitteln“ durch\nzeichnung sowie auf die EG-Registernummer nach\ndie Wörter „Einzelfuttermitteln oder Mischfutter-\ndem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-\nmitteln“ ersetzt.\nnung, Spalte „EG-Nummer“ oder Spalte „Zulas-\nsungsnummer des Zusatzstoffs“ oder nach An-                  b) In Absatz 2 wird das Wort „Futtermittel“ durch\nlage 3 Spalte 1 der Futtermittelverordnung in der                die Wörter „Einzelfuttermittel oder Mischfutter-\nbis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern                  mittel“ ersetzt.\ndiese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine             c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Futtermittel“\nEG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, hinge-                  durch das Wort „Einzelfuttermittel“ ersetzt.\nwiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-\n24. § 24b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nRegisternummer bereits nach Absatz 1 vorge-\nschrieben ist.                                               „Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch-\nstabe c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\n(9) Die Gehalte an Futtermittel-Zusatzstoffen             buches darf Getreide mit Rückständen an Schäd-\nsind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milli-            lingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C\ngramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben; ab-               Spalte 1 an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder\nweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in              Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den\nEinheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an       Verkehr bringen, abgegeben werden, auch wenn\nMikroorganismen in Anzahl koloniebildender Ein-              die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetz-\nheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A                ten Höchstgehalte überschreiten.“\nund D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm,\nan Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilo-         25. In § 25 Satz 1 wird das Wort „Futtermittel“ durch die\ngramm anzugeben.“                                            Wörter „Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel“\nersetzt.\n19. § 19 wird wie folgt geändert:\n26. § 26 wird wie folgt gefasst:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 26\n„§ 19\nFütterungsvorschriften\nToleranzen für Futtermittel-Zusatzstoffe“.\n(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „(mg, 1 000 μg,               Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er\n1 000 IE)“ gestrichen.                                   für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige\nc) Folgender Satz wird angefügt:                             Tierart oder Tierkategorie zulässig ist, dürfen nur\nverfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zu-\n„Eine Einheit entspricht 1 mg, 1 000 µg, 1 000 IE,       sammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang\n100 FTU, 100 FYT oder 100 PPU.“                          der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der\n20. Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben.                        Spalte „Höchstgehalte“ oder in Anlage 3 Spalte 6","340              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007\nder Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März            1. als Vertreter des Herstellers durch die zustän-\n2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-                dige Behörde zugelassen worden sind oder,\nZusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsver-               2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat ha-\nordnung zugelassen sind, festgesetzten Höchstge-                  ben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststel-\nhalte an den Futtermittel-Zusatzstoffen in der Ta-                lung dieses Vertragsstaates als Vertreter des\ngesration eingehalten werden.                                     Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des\n(2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für             Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG\ndie in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten                   erfüllen.\nStoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel fest-           (4) Betriebe, die Kokzidiostatika oder Histomo-\ngesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen                 nostatika herstellen oder in Verkehr bringen, müs-\nEinzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert        sen von der zuständigen Behörde zugelassen wor-\nwerden; dabei dürfen in der Tagesration für ent-              den sein.\nsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tier-\nart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte                (5) Die Zulassung von Betrieben nach der Ver-\nin der Tagesration nicht überschritten werden. Ent-           ordnung (EG) Nr. 183/2005 in der jeweils geltenden\nsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergän-            Fassung bleibt unberührt.\nzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchst-\ngehalte festgesetzt sind.“                                                              § 29\n27. Die §§ 28 bis 31 werden durch folgende Vorschrif-                                    Zulassung\nten ersetzt:                                                     (1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28\n„§ 28                                Abs. 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tä-\nZulassungsbedürftige Betriebe                     tigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Be-\nhörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein\n(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren,            Gutachten eines vereidigten Sachverständigen\nmüssen von der zuständigen Behörde zugelassen                 oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffent-\nworden sein.                                                  licher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und For-\n(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder            schungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die\nLebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung ei-              angewendeten Dekontaminationsverfahren geeig-\nnes Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter         net sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren,\ndirekter Einwirkung der Verbrennungsgase trock-               dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts\nnen, müssen von der zuständigen Behörde zuge-                 entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der Richtli-\nlassen worden sein.                                           nie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und\n(3) Sofern                                                 des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte\nStoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10)\n1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der je-            bestimmte       Dekontaminationsverfahren     vorge-\nweiligen EG-Zulassungsverordnung in der                   schrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1\nSpalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3                  genannten Betrieben anzuwenden.\nSpalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis\nzum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern                  (2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28\ndiese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine          Abs. 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tä-\nEG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein              tigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Be-\nHöchstgehalt festgesetzt worden ist, Caroti-              hörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag er-\nnoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikro-                    gibt, dass\norganismen, Futtermittel-Zusatzstoffe der Funk-           1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind\ntionsgruppe „Sonstige zootechnische Futter-                   und\nmittel-Zusatzstoffe“, Kokzidiostatika oder Histo-\n2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a erge-\nmonostatika, Spurenelementverbindungen, Vita-\nbenden Pflichten erfüllt werden.\nmine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, aus-\ngenommen Einzelfuttermittel der Gruppe „Am-                  (3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28\nmoniumsalze“ und auf Nährsubstraten tierischer            Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden auf Antrag von der für\noder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,              den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen.\nDer Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Satz 2\n2. Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen\nNr. 1 hat mit dem Antrag\nder Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische\nFuttermittel-Zusatzstoffe“, Kokzidiostatika oder          1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass\nHistomonostatika, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer-               der in dem Drittland ansässige Hersteller die\noder Selenverbindungen oder                                   dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormi-                  95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen er-\nschungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der                   füllt, und\nFunktionsgruppe „Sonstige zootechnische Fut-              2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28\ntermittel-Zusatzstoffe“ oder Kokzidiostatika oder             Abs. 3 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen,\nHistomonostatika                                              die er in der Europäischen Gemeinschaft in den\nin einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, her-             Verkehr bringt.\ngestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2               (4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28\ngenannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe               Abs. 4 werden auf Antrag für die jeweils beabsich-\nim Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die                      tigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007               341\ngen Behörde zugelassen, wenn eine Prüfung im Be-               die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und\ntrieb ergeben hat, dass die sich aus dem Kapitel I             Verfüttern nach § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und\ndes Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden                 Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbe-\nAnforderungen und Pflichten erfüllt sind. Abwei-               sondere\nchend von Satz 1 kann bei Betrieben, die keine                 1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen\nKokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen,\nAbständen auf die je nach verwendetem Brenn-\nvon einer Prüfung im Betrieb abgesehen werden,\nmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten\nwenn der Betrieb mit dem Antrag auf Zulassung\nStoffen zu überprüfen,\neine Erklärung vorgelegt hat, in der er bestätigt,\ndass die Kokzidiostatika oder Histomonostatika,                2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu\ndie er in den Verkehr bringt, den futtermittelrecht-              dokumentieren und mindestens zwei Jahre auf-\nlichen Anforderungen entsprechen.                                 zubewahren,\n(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist            3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei\nzu versagen, wenn Tatsachen die Annahme recht-                    fortlaufender Produktion, aus jeder Tagespro-\nfertigen, dass                                                    duktion zu ziehen und mindestens ein Jahr auf-\nzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie\n1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverläs-\noder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu\nsigkeit oder\ndokumentieren und\n2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung\nim Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderli-        4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzu-\nche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis                        fertigen und mindestens zwei Jahre aufzube-\nwahren.\nnicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach\nSatz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der                                       § 30\ngröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arz-\nneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der                      Registrierungsbedürftige Betriebe\nNachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für                  Sofern\ndie Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Ver-\nantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für             1. Futtermittel-Zusatzstoffe, für die nach dem An-\ndie beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kennt-                  hang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung\nnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der                in der Spalte „Höchstgehalt“ oder Anlage 3\nVerfahrenstechnik und der Tierernährung.                          Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis\nzum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern\n(6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Vo-               diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine\nraussetzungen für die Zulassung erforderlichen An-                EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein\ngaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen                       Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenom-\nhinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden                    men Futtermittel-Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 3\nAngaben und der vorgelegten Unterlagen sind der                   Nr. 1,\nzuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüg-\nlich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits zugelas-           2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach\nsene Betriebe entsprechende Anwendung.                            dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsver-\nordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder nach\n(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen                  Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in\nversehen werden, soweit diese zur Erfüllung der                   der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung,\nZulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.                      sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht\n(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung                 durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelas-\nder sich                                                          sen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden\n1. aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und                 ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A\nAbsatz 4,                                                    und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzy-\nmen, Mikroorganismen oder Spurenelementver-\n2. aus Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 und                   bindungen, ausgenommen Kupfer und Selen,\nArtikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormi-\nergebenden Anforderungen und Pflichten nach Er-                   schungen nach Nummer 2 oder Vormischungen\nteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen                   mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,\ntreffen. Sie kann die Zulassung auch nachträglich\nmit Auflagen verbinden.                                        4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe\nvon Antioxidantien, für die nach dem Anhang\n§ 29a                                    der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der\nSpalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3\nBesondere Pflichten für Trocknungsbetriebe                  Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis\nBetriebe nach § 28 Abs. 2 müssen durch eine                   zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern\nprozessbegleitende Dokumentation nachweisen,                      diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine\ndass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Tro-                 EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein\nckengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Tro-                 Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen,\nckengut nach Beendigung des Trocknungsverfah-                     ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden\nrens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchst-               oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen\ngehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere                    oder Spurenelementverbindungen, ausgenom-\nan Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und                 men Kupfer und Selen, oder","342             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007\n5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelba-             (3) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2\nrer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer               Nr. 1 hat mit dem Antrag\noder Selen                                                1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass\nin einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, her-             der in dem Drittland ansässige Hersteller die sich\ngestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2              aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie\ngenannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe                   95/69/EG ergebenden Anforderungen und\nim Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die                          Pflichten erfüllt, und\n1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen          2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30\nBehörde registriert worden sind oder,                         Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen\n2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben,             und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Eu-\nder nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung die-           ropäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.\nses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers            (4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zu-\ndie Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II              grunde liegenden Angaben sind der zuständigen\ndes Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.             Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzutei-\nlen. Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe\n§ 30a                               entsprechende Anwendung.\nAnzeigebedürftige Betriebe                         (5) Die Registrierung kann mit Nebenbestim-\n(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere            mungen versehen werden, soweit diese zur Erfül-\nin den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des          lung der Registrierungsvoraussetzungen erforder-\nBetriebes der nach Landesrecht zuständigen Be-                lich sind.\nhörde anzuzeigen.                                                (6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futter-         der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen\nmitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen             und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die\nFertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsver-               erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die\nordnung.                                                      Registrierung auch nachträglich mit Auflagen ver-\n(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegli-               binden.“\nche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln an-         28. § 31a wird aufgehoben.\nderen überlassen oder in diesen Anlagen Futtermit-        29. § 31b wird wie folgt gefasst:\ntel im Lohnauftrag für andere herstellen will, hat\ndies vor Beginn des Betriebes der nach Landes-                                         „§ 31b\nrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweg-                 Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer\nlichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrich-               Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb\ntigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.\n1. mit der Zulassung nach § 29 eine Zulassungs-\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein                 Kennnummer und\ndort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder\nRegistrierungspflicht nach der Verordnung (EG)                2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrie-\nNr. 183/2005 unterliegt.                                          rungs-Kennnummer.“\n30. § 31c wird aufgehoben.\n§ 31                            31. § 32 wird wie folgt gefasst:\nRegistrierung\n„§ 32\n(1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30\nRücknahme,\nwerden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tä-\nWiderruf, Ruhen und Erlöschen\ntigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Be-\nder Zulassung und der Registrierung\nhörde registriert.\n(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1\n(2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versa-\nist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung\ngen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\nnach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht gegeben\ndass\nwar. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine\n1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverläs-            der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder\nsigkeit oder                                              Abs. 5 weggefallen ist.\n2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung                (2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 2\nim Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderli-        ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung\nche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis                     nach § 29 Abs. 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie\nnicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach         ist zu widerrufen, wenn\nSatz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der              1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29\ngröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arz-             Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 weggefallen ist oder\nneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der\nNachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für              2. eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht er-\ndie Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Ver-               füllt wird.\nantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für               (3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 3\ndie beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kennt-              ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung\nnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der            nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu wi-\nVerfahrenstechnik und der Tierernährung.                      derrufen, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007                343\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29                                             § 33a\nAbs. 5 weggefallen ist oder\nStatus anerkannter,\n2. die in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 aufgeführte Pflicht                  registrierter und angezeigter Betriebe\nnicht erfüllt wird.\n(1) Betriebe nach\n(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 4\nist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung                    1. § 28 Abs. 1 oder 3 Satz 2 Nr. 1, die nach § 29\nnach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu wi-                 Abs. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum\nderrufen, wenn                                                     23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt\nwaren,\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29\nAbs. 5 weggefallen ist oder                               2. § 28 Abs. 2, die nach § 31 Abs. 1a der Futter-\nmittelverordnung in der bis zum 23. März 2007\n2. eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten An-                 geltenden Fassung registriert waren,\nforderungen oder Pflichten nicht erfüllt wird.\ngelten als nach § 29 zugelassen.\n(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31\nAbs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Vorausset-                   (2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nr. 1, die nach § 31\nzung nach § 31 Abs. 2 nicht gegeben war. Sie ist zu            Abs. 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis\nwiderrufen, wenn                                               zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert\nwaren, gelten als nach § 31 registriert.\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 31\nAbs. 2 weggefallen ist oder                                  (3) Betriebe, denen eine\n2. die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht          1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1\nerfüllt wird.                                                 der Futtermittelverordnung in der bis zum\n(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs                  23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden\nsoll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulas-                   ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulas-\nsung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen                   sungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-\ndie Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die                  Kennnummer erteilt worden ist,\nRücknahme oder den Widerruf innerhalb einer an-                2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2\ngemessenen Frist beseitigt wird.                                   der Futtermittelverordnung in der bis zum\n(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt,                 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden\nwenn nach Feststellung der zuständigen Behörde                     ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue\nder Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder                  Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.\nRegistrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre               (4) Betriebe nach § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1, die\nnicht ausgeübt hat.“                                           sich nach dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des\n32. Die § 33, 33a und 34 werden wie folgt gefasst:                  Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebens-\nmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. Sep-\n„§ 33                            tember 2005 geltenden Fassung weiter anzuwen-\nBekanntmachung                            denden § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und Abs. 2 Satz 1\ndes Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden              als angezeigt nach § 30a.\nteilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit (Bundesamt)\n§ 34\n1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der\nAufbewahrung von Buchführungsunterlagen\nVerordnung (EG) Nr. 183/2005,\n2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9                 (1) Wer gewerbsmäßig\nder Verordnung (EG) Nr. 183/2005,                         1. ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstel-\n3. die Zulassung von Betrieben nach § 29,                          lung von Futtermitteln anderen überlässt, hat\nüber die Überlassung,\n4. die Registrierung von Betrieben nach § 31\n2. in ortsfesten oder beweglichen Anlagen Futter-\nsowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen,                      mittel im Lohnauftrag für andere herstellt, hat\ndas Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich                      über deren Herstellung, Bestände, Eingänge\nder Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrie-               und Ausgänge\nrung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die\nregistrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und             Buch zu führen.\ndie zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 im\n(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1\nelektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.\noder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit An-\n(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle               hang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit An-\ndes Verzeichnisses der Kommission gemäß Arti-                  hang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die\nkel 19 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 be-             Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentatio-\nkannt.                                                         nen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vor-\nschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht\n*) Amtlicher Hinweis zu § 33: http://www.ebundesanzeiger.de         vorsehen, bleiben unberührt.“","344              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007\n33. Der Neunte Abschnitt wird durch folgenden Neun-               Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten\nten Abschnitt, Zehnten Abschnitt und Elften Ab-               des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und\nschnitt ersetzt:                                              Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15\n„Neunter Abschnitt                          Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich\nder Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht entspre-\nAusnahmegenehmigungen                           chen.\n(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3\n§ 34a\nunterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des\nAusnahmegenehmigungen                           Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.\n(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Aus-\nnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel-                                        § 35a\nund Futtermittelgesetzbuches muss folgende An-                           Eingangsstellen, Anmeldepflicht\ngaben enthalten:\n(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von\n1. den Namen und die Anschrift des für das Inver-             nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005\nkehrbringen Verantwortlichen,                             oder nach § 29 zugelassenen Betrieben in den Ver-\n2. die Bezeichnung des Futtermittels,                         kehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland,\ndas nicht Vertragsstaat ist, ist nur über Zollstellen\n3. bei Einzelfuttermitteln den Gehalt an Inhaltsstof-\nmit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangs-\nfen,\nstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzen-\n4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,           schutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unbe-\n5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die              rührt.\nZusammensetzung,                                             (2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus\n6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels er-         einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, ein-\nforderliche Angaben.                                      führt, hat dies spätestens einen Werktag vor deren\nEintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:                            für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzu-\n1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder un-          melden.\nter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersu-\nchungs- oder Forschungsinstitutes, eines verei-                                   § 35b\ndigten Handelschemikers oder einer vergleich-                              Dokumentenprüfung,\nbaren Einrichtung oder Person eines Vertrags-                  Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung\nstaates über eine Untersuchung des Futtermit-\ntels;                                                        (1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG)\nNr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und\n2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder            des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kon-\nunter öffentlicher Aufsicht stehenden For-                trollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebens-\nschungsinstitutes oder einer vergleichbaren Ein-          mittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestim-\nrichtung eines Vertragsstaates, aus dem hervor-           mungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl.\ngeht, dass das Futtermittel für den vorgesehe-            EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) oder eines auf\nnen Verwendungszweck geeignet ist.                        Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlasse-\n(3) Bezieht sich ein Antrag auf Futtermittel-Zu-           nen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft\nsatzstoffe, unerwünschte Stoffe oder Schädlings-              bei der Einfuhr von Futtermitteln\nbekämpfungsmittel, ergeht die Entscheidung im\n1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlich-\nBenehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewer-                  keitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von\ntung.                                                             den vom Bundesministerium der Finanzen be-\nstimmten Zollstellen (Zollstellen),\nZehnter Abschnitt\n2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist\nÜberwachung                                  diese von den für die Futtermittelüberwachung\nzuständigen Behörden in Abstimmung mit den\n§ 35                                    Zollstellen\nAusnahmen von Verbringungsverboten                    durchzuführen.\n(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 des Le-                 (2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen               zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form\nFuttermittel in das Inland verbracht werden, soweit           des Zollverschlusses.\nsie\n1. unter zollamtlicher Überwachung befördert wer-                                     § 35c\nden,                                                                         Bescheinigungen\n2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizo-              (1) Die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Le-\nnen gelagert werden,                                      bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als\n3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich              Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung\ndie Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung          der Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr\nbefinden.                                                 mitzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007                345\n(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland, das              (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Fut-\nnicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten           termittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntma-\nzur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr            chung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Ab-\nin das Inland verbracht, so ist der Zollstelle die von         satz 4 eingeführt worden sind.\ndem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr                (4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 wer-\nausgestellte Bescheinigung über die durchgeführ-               den mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentli-\nten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen.             chung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntma-\nDie Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung der              chung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.\nBescheinigung verlangen.\nElfter Abschnitt\n§ 35d\nMitwirkung des Bundesamtes\nVerkehr mit den\nzuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten                                          § 35f\nDie Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen                                      Mitwirkung\nBehörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung\nund Verfolgung von Verstößen gegen futtermittel-                  (1) Das Bundesamt wirkt mit bei:\nrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obers-            1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den\nten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten                    Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates\ndas Bundesministerium über Mitteilungen an an-                     vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse\ndere Mitgliedstaaten.                                              für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in\nder jeweils geltenden Fassung,\n§ 35e                             2. der Festsetzung von Verwendungszwecken\nVerbote auf                               für Mischfuttermittel nach der Richtlinie\nGrund von Schutzmaßnahmen                            93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993\nder Europäischen Gemeinschaft                         über Futtermittel für besondere Ernährungszwe-\ncke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23) in der jeweils gel-\n(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt\ntenden Fassung,\noder behandelt worden sind, dürfen nicht einge-\nführt werden, soweit die Voraussetzungen des Ab-               3. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den\nsatzes 2 erfüllt sind.                                             Anhang der Richtlinie 96/25/EG des Rates\nvom 29. April 1996 über den Verkehr mit Fut-\n(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach\ntermittel-Ausgangserzeugnissen      und    deren\nAbsatz 1 sind erfüllt, soweit\nVerwendung, zur Änderung der Richtlinien\n1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen                70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und\nnicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die                93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie\nEuropäische Gemeinschaft auf Grund                            77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der je-\na) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr.                    weils geltenden Fassung,\n178/2002 des Europäischen Parlaments und               4. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfah-\ndes Rates vom 28. Januar 2002 zur Festle-                  renspraxis im Futtermittelsektor nach den Arti-\ngung der allgemeinen Grundsätze und Anfor-                 keln 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.\nderungen des Lebensmittelrechts, zur Errich-\n(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koor-\ntung der Europäischen Behörde für Lebens-\ndinierung der Erstellung\nmittelsicherheit und zur Festlegung von Ver-\nfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG             1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44\nNr. L 31 S. 1) oder                                        der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 29. April\nb) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des\n2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung\nRates vom 18. Dezember 1997 zur Festle-\nder Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermit-\ngung von Grundregeln für die Veterinärkon-\ntelrechts sowie der Bestimmungen über Tierge-\ntrollen von aus Drittländern in die Gemein-\nsundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1)\nschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG\nin der jeweils geltenden Fassung sowie\n1998 Nr. L 24 S. 9)\n2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen\nin der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf              Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzu-\ndas betreffende Drittland oder einen in einem                 führender Untersuchungs- und Erhebungspro-\nDrittland gelegenen Betrieb erlassen hat, be-                 gramme des Futtermittelsektors.“\nschränkt oder verboten ist und\n34. Der bisherige Zehnte Abschnitt wird der Zwölfte\n2. das Bundesministerium jeweils den maßgebli-                 Abschnitt.\nchen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektro-\nnischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat;         35. In § 36 wird die Angabe „§ 35c“ durch die Angabe\ndas Bundesministerium macht auch Änderungen               „§ 35e“ ersetzt.\nund die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundes-          36. § 36a wird wie folgt geändert:\nanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbekannt.\naa)   Der Nummer 1 wird die folgende Nummer 1\n*) Amtlicher Hinweis zu § 35e: http://www.ebundesanzeiger.de                  vorangestellt:","346              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007\n„1.   entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2            2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht,\nein Einzelfuttermittel oder ein Misch-               nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nfuttermittel in den Verkehr bringt,“.                rechtzeitig macht.“\nbb) Die bisherige Nummer 1 wird die neue                37. § 37 wird wie folgt gefasst:\nNummer 2; in ihr werden die Angabe „§ 2                                        „§ 37\nSatz 1,“, die Angabe „§ 21 Abs. 1, § 22\nAbs. 1 oder 3 Satz 1,“ und die Wörter „Zu-                            Übergangsregelungen\nsatzstoffe oder Vormischungen“ gestri-                  Futtermittel, die der Futtermittelverordnung in\nchen.                                                der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung ent-\nsprechen, dürfen noch bis zum 1. September 2007\ncc)    Nach der neuen Nummer 2 wird folgende\nerstmals in den Verkehr gebracht werden.“\nneue Nummer 3 eingefügt:\n38. Nach § 37a wird folgende Vorschrift eingefügt:\n„3.   entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein\nMischfuttermittel in den Verkehr                                        „§ 37b\nbringt,“.                                             Nicht mehr anzuwendende Vorschriften\ndd) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden                      Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den\ndie neuen Nummern 4 und 5.                           Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futter-\nee)    Die bisherigen Nummern 4 und 5 und die               mittelrecht genannten Vorschriften sind nicht mehr\nNummer 6 werden aufgehoben.                          anzuwenden.“\nff)    Die Nummern 7 bis 11 werden die neuen            39. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nNummern 6 bis 10.                                    a) In Nummer 1 Spalte 4 wird jeweils das Wort „An-\ngg) In der neuen Nummer 6 werden die Angabe                    erkennungs-Kennnummer“ durch das Wort „Zu-\n„Satz 1 oder 2“ und die Wörter „ , einen                lassungs-Kennnummer“ ersetzt.\nZusatzstoff oder eine Vormischung“ gestri-           b) Die Nummer 2 wird gestrichen.\nchen.                                                c) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nhh) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe                      aa) Die Unternummer 3.1 wird wie folgt geän-\n„Abs. 1 oder 3“ gestrichen.                                  dert:\nii)    Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                    aaa) In der Bezeichnung werden die Wörter\n„9.   ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1, 2                           „Harnstoff und seine Derivate sowie“\noder 4 Futtermittel dekontaminiert,                          gestrichen.\nGrünfutter, Lebensmittel oder Lebens-                  bbb) Die Positionen „Biuret für Rinder,\nmittelreste zum Zwecke der Herstel-                          Schafe und Ziegen mit Pansenfunk-\nlung eines Einzelfuttermittels oder                          tion“, „Harnstoff für Rinder, Schafe und\nMischfuttermittels trocknet oder Kok-                        Ziegen mit Pansenfunktion“, „Harn-\nzidiostatika oder Histomonostatika                           stoffphosphat für Rinder, Schafe und\nherstellt,“.                                                 Ziegen mit Pansenfunktion“ und „Iso-\njj)    Die neue Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                         butylidendiharnstoff für Rinder, Schafe\n„10. einer vollziehbaren Anordnung nach                            und Ziegen mit Pansenfunktion“ wer-\n§ 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6                          den gestrichen.\nSatz 1 oder einer vollziehbaren Auf-              bb) In der Unternummer 3.2 wird jeweils das\nlage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2                    Wort „Anerkennungs-Kennnummer“ durch\noder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwi-                   das Wort „Zulassungs-Kennnummer“ er-\nderhandelt,“.                                          setzt.\nkk)    Die Nummer 12 wird gestrichen.                   40. Anlage 2b wird wie folgt geändert:\nll)    Die Nummer 13 wird die neue Nummer 11                a) In der Überschrift werden nach dem Wort\nund wie folgt gefasst:                                  „Mischfuttermitteln“ die Wörter „für Heimtiere“\neingefügt.\n„11. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1\neine Anzeige nicht, nicht richtig oder         b) Teil 1 wird gestrichen.\nnicht rechtzeitig erstattet oder“.             c) Die Überschrift „Teil 2. Kennzeichnung von\nmm) Die Nummer 14 wird die neue Nummer 12                      Mischfuttermitteln für Heimtiere“ wird gestri-\nund in ihr das Wort „zehn“ durch das Wort               chen.\n„fünf“ ersetzt.                                  41. Die Anlage 3 wird aufgehoben.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        42. In der Anlage 5a wird in den Vorbemerkungen fol-\n„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2            gende Nummer 5 angefügt:\nNr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut-               „5. Abweichend von § 2 Abs. 4 des Lebensmittel-\ntermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich                  und Futtermittelgesetzes sind Futtermittel im\noder fahrlässig                                                 Sinne dieser Anlage Futtermittel im Sinne des\n1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1                 § 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit\neinen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormi-                 Ausnahme von Futtermittel-Zusatzstoffen und\nschung, ein Einzelfuttermittel oder ein Misch-              Vormischungen.“\nfuttermittel einführt oder                          43. Die Anlage 7 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007                         347\n44. Die Anlage 7a wird wie folgt geändert:                                3. Anwendung von Analysemethoden und die For-\na) In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu                         mulierung der Ergebnisse\n§ 31 Abs. 1a)“ durch den Klammerzusatz „(zu                        bei den in der Anlage genannten Stoffen gelten die\n§ 29 Abs. 2)“ ersetzt.                                             allgemeinen Bestimmungen der Nummer 1 der An-\nlage der in Satz 1 genannten ersten Richtlinie.“\nb) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n2. In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt ge-\n„Anforderungen und Pflichten\nfasst:\nfür Betriebe gemäß § 28 Abs. 2“.\n„Sofern keine Methoden nach Satz 1 vorliegen, ist\nc) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30\ndie amtliche Untersuchung nach den Methoden aus\nAbs. 1a“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2“ ersetzt.\ndem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs-\nd) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 des                        und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methoden-\nFuttermittelgesetzes“ durch die Angabe „Arti-                      buch), Band III „Die chemische Untersuchung von\nkel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Ver-                    Futtermitteln“, 5. Ergänzungslieferung 2004, oder\nordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Abs. 2                     aus dem Handbuch Band VII „Umweltanalytik“,\nNr. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittel-                    2. Auflage 2003, des Verbandes Deutscher Landwirt-\ngesetzbuches“ ersetzt.                                             schaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstal-\nten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Me-\nArtikel 2                                        thodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Lang-\nÄnderung der Futtermittel-                                  gasse 40, D-67346 Speyer.“\nProbenahme- und -Analyse-Verordnung\nArtikel 3\n§ 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-\nNeubekanntmachungserlaubnis\nVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch § 3                     Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nAbs. 22 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I                   schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nS. 2618, 2653) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                Futtermittelverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser\nändert:                                                               Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekannt machen.\n1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Für die                                                                                       Artikel 4\n1. Vorbereitungen der Proben zur Analyse,                                                   Inkrafttreten\n2. im Analyseverfahren verwendeten Reagenzien                          Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nund Geräte,                                                     Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. März 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}