{"id":"bgbl1-2007-10-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":10,"date":"2007-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/10#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_10.pdf#page=14","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin","law_date":"2007-03-14T00:00:00Z","page":326,"pdf_page":14,"num_pages":9,"content":["326                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/\nzur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin*)\nVom 14. März 2007\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des               2. Software-technische Analyse und Planung von Soft-\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                         warelösungen:\nS. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1                     2.1 Bedarfsanalyse,\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\ngeändert worden ist, verordnen das Bundesministerium                      2.2 Datenschutz, Datensicherheit und Urheber-\nfür Wirtschaft und Technologie und das Bundesminis-                            recht,\nterium für Bildung und Forschung:                                         2.3 DV-Konzept,\n2.4 Algorithmen,\n§1\n2.5 Datenmodellierung über Datenstrukturen und in\nStaatliche                                         Datenbanken,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n2.6 Systemkomponenten für die Softwareentwick-\nDer Ausbildungsberuf Mathematisch-technischer                              lung;\nSoftwareentwickler/Mathematisch-technische                   Soft-\n3. Softwareerstellung:\nwareentwicklerin wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbil-\ndungsgesetzes staatlich anerkannt.                                        3.1 Programmiersprachen,\n3.2 Programmsysteme,\n§2\n3.3 Softwarequalität und Test;\nDauer der Berufsausbildung\n4. Softwareübergabe und Support:\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n4.1 Softwaredokumentation       und   Benutzerunter-\nstützung,\n§3\n4.2 Mathematische Dokumentation und Interpreta-\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\ntion der Ergebnisse.\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nAbschnitt B\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche             Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                    1. Der Ausbildungsbetrieb:\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                                    1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n(2) Die Berufsausbildung zum Mathematisch-techni-                     1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeits-\nschen Softwareentwickler/zur Mathematisch-techni-                              platz,\nschen Softwareentwicklerin gliedert sich wie folgt (Aus-                  1.4 Umweltschutz;\nbildungsberufsbild):                                                 2. Geschäftsprozesse:\nAbschnitt A                                                               2.1 Leistungsprozesse,\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-                      2.2 Betriebliche Organisation;\nhigkeiten:\n3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:\n1. Entwurf, Anwendung und programmtechnische Um-\nsetzung mathematischer Methoden, Modelle und Al-                     3.1 Information und Kommunikation,\ngorithmen:                                                           3.2 Arbeitsplanung,\n1.1 Mathematische Modellierung,                                      3.3 Teamarbeit, Projektmanagement.\n1.2 Methoden, Modelle und Algorithmen der Dis-\nkreten Mathematik,                                                                      §4\n1.3 Methoden, Modelle und Algorithmen aus der                              Durchführung der Berufsausbildung\nAnalysis,                                                      (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\n1.4 Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Li-               Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nnearen Algebra,                                            den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3\n1.5 Methoden, Modelle und Algorithmen aus der\ndes Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-\nStochastik;\nbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und\nKontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im  des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    einen Ausbildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007                327\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit             a) Problemstellungen aus unterschiedlichen Anwen-\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-                dungsbereichen erfassen, analysieren und in ma-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden                thematische Modelle umsetzen,\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nßig durchzusehen.                                                b) mathematische Methoden und Algorithmen aus-\nwählen und anwenden und\n§5                                   c) Ergebnisse darstellen und mathematisch inter-\nZwischenprüfung                                 pretieren\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine            kann;\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des        2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                           die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 135 Minuten.\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-\n(4) Für den Prüfungsbereich Softwareentwurf und\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im\nProgrammierung bestehen folgende Vorgaben:\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.             1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe-             a) Verfahren und Lösungsalgorithmen programm-\nreichen                                                             technisch umsetzen,\n1. Mathematische Methoden,                                       b) Methoden und Modelle der Informatik auswählen\n2. Objektorientierte Modelle und Algorithmen                        und einsetzen, unter Verwendung mindestens ei-\nner der nachfolgenden Vorgehensweisen\nstatt.\naa) Entwerfen und Implementieren objektorien-\n(4) Für den Prüfungsbereich Mathematische Metho-                     tierter Modelle,\nden bestehen folgende Vorgaben:\nbb) Darstellen von Vorgehensmodellen des Soft-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er bei vorgege-                   wareengineerings,\nbenen mathematischen Modellen anwendungsbezo-\ngene Aufgaben lösen sowie die Ergebnisse darstel-               cc) Modellieren von Datenbanken,\nlen und bewerten kann;                                          dd) Anwenden von Techniken verteilter Applika-\n2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten,                  tionen\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;              und\n3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.                c) Datenschutz beachten und Maßnahmen zur Da-\n(5) Für den Prüfungsbereich Objektorientierte Mo-                tensicherheit ergreifen\ndelle und Algorithmen bestehen folgende Vorgaben:                kann;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er vorgegebene         2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten,\nLösungsalgorithmen programmieren sowie Pro-                  die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;\ngramme dokumentieren kann;\n3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 120 Minuten.\n2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten,\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;          (5) Für den Prüfungsbereich Entwicklung eines Soft-\nwaresystems bestehen folgende Vorgaben:\n3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n§6                                   a) ein Softwaresystem auf der Grundlage von Mo-\nAbschlussprüfung                                dellen aus Mathematik und Informatik zu Pro-\nblemstellungen aus einem vom Prüfungsaus-\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob             schuss festzulegenden Anwendungsbereich kon-\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben             zipieren und algorithmisch beschreiben,\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-\nsen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-        b) Softwaresysteme realisieren und dokumentieren,\nkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-            c) Vorgehensmodelle      des   Softwareengineerings\nnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-                nutzen,\nschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-\nd) Methoden des Projektmanagements anwenden,\ndung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\ndungsordnung ist zugrunde zu legen.                              e) Qualitätssicherungsmaßnahmen       planen     und\ndurchführen,\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nbereichen:                                                       f) Testprinzipien und -verfahren sowie Testtools ein-\nsetzen und\n1. Mathematische Modelle und Methoden,\n2. Softwareentwurf und Programmierung,                           g) Ergebnisse darstellen und mathematisch inter-\npretieren\n3. Entwicklung eines Softwaresystems,\nund dabei die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 aufzeigen, seine Vorgehensweisen begründen, zu-\n(3) Für den Prüfungsbereich Mathematische Modelle             grunde liegende mathematische Modelle und Me-\nund Methoden bestehen folgende Vorgaben:                         thoden erläutern und Maßnahmen zur Sicherheit","328               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie                 3. Prüfungsbereich\nzum Umweltschutz beachten kann;                                    Entwicklung eines Softwaresystems        50 Prozent,\n2. die Prüfung besteht aus einer Aufgabenstellung, die             4. Prüfungsbereich\nsich in eine schriftliche Aufgabe, ein Prüfungspro-                Wirtschafts- und Sozialkunde             10 Prozent.\ndukt und ein auftragsbezogenes Fachgespräch glie-                 (8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\ndert, wobei der Prüfling                                       Leistungen\na) im Rahmen der schriftlichen Aufgabe die Aufga-              1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nbenanalyse und einen Lösungsentwurf erstellen\n2. im Prüfungsbereich Mathematische Methoden und\nund dabei die Anforderungen nach Nummer 1\nModelle mit mindestens „ausreichend“,\nBuchstabe a erfüllen,\n3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nb) seinen Lösungsentwurf in einem Prüfungsprodukt                  mit mindestens „ausreichend“ und\nrealisieren und\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nc) in dem auftragsbezogenen Fachgespräch Aufga-\nbenanalyse und Lösungsentwurf begründen und                 bewertet worden sind.\ndas Prüfungsprodukt erläutern                                  (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nsoll;\nfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-\n3. die Prüfungszeit, die im Zeitraum von fünf aufeinan-            ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-\nder folgenden Arbeitstagen liegen soll, beträgt für            gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\ndie schriftliche Aufgabe höchstens sieben Stunden              15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\nund für das Prüfungsprodukt höchstens 28 Stunden;              der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\ndie Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachge-              lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\nspräch beträgt darüber hinaus höchstens 30 Minu-               das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli-\nten;                                                           chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu ge-\n4. bei der Ermittlung des Ergebnisses in diesem Prü-               wichten.\nfungsbereich werden die schriftliche Aufgabe mit\n30 Prozent, das Prüfungsprodukt und das auftrags-                                           §7\nbezogene Fachgespräch mit insgesamt 70 Prozent                            Nichtanwenden von Vorschriften\ngewichtet.                                                        Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-            pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbil-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                  dungsberuf Mathematisch-technischer Assistent/Ma-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                thematisch-technische Assistentin sind vorbehaltlich\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                des § 8 nicht mehr anzuwenden.\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nbeurteilen kann;                                                                            §8\n2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten,                  Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;                Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\n3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\n(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu            tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\ngewichten:                                                         schriften dieser Verordnung.\n1. Prüfungsbereich\nMathematische Methoden und Modelle 25 Prozent,                                              §9\n2. Prüfungsbereich                                                                         Inkrafttreten\nSoftwareentwurf und Programmierung         15 Prozent,            Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.\nBerlin, den 14. März 2007\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nIn Vertretung\nThielen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007              329\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/\nzur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin\nAbschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     im Ausbildungsjahr\n1        2      3\n1                     2                                            3                                  4\n1    Entwurf, Anwendung und pro-\ngrammtechnische Umsetzung\nmathematischer Methoden,\nModelle und Algorithmen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)\n1.1  Mathematische Modellierung       a) betriebliche Aufgabenstellungen, insbesondere\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)    naturwissenschaftliche, wirtschaftliche oder tech-\nnische, in interdisziplinärer Kooperation analysie-\nren                                                                  8\nb) betriebliche Aufgabenstellungen unter Anleitung\nauf mathematische Modelle übertragen\n1.2  Methoden, Modelle                a) logische Probleme in die formalisierte Schreib-\nund Algorithmen der                 weise überführen und gemäß den Gesetzen der\nDiskreten Mathematik                elementaren Aussagenlogik modellieren und aus-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)    werten\nb) in verschiedenen Zahlenräumen und in verschie-\ndenen Stellenwertsystemen rechnen sowie Glei-\nchungen analytisch und iterativ lösen\nc) Problemstellungen mit Hilfe von Mengen model-        7\nlieren und Operationen auf Mengen durchführen\nd) betriebliche und alltägliche Sachverhalte zu Ab-\nbildungen oder Relationen abstrahieren\ne) Mengen und auf ihnen definierte Operationen als\nGruppen und Körper identifizieren und darin rech-\nnen\nf) Aufgabenstellungen der Kombinatorik lösen und\ndie Mächtigkeit von Mengen bestimmen\n2\ng) Fehlerarten bei der Verarbeitung von Messdaten\nunterscheiden und beachten\n1.3  Methoden, Modelle                a) kontinuierliche Vorgänge mit Hilfe von Funktionen\nund Algorithmen aus                 modellieren, darstellen und auswerten\nder Analysis                                                                             2\nb) stetige und unstetige Vorgänge unterscheiden\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)\nund behandeln\nc) diskrete Vorgänge mit Hilfe von Folgen und Rei-\nhen untersuchen und Grenzwerte ermitteln\nd) Änderungsverhalten von Vorgängen mit Differen-\ntialrechnung beschreiben und berechnen\ne) betriebliche Problemstellungen, die auf funktiona-\nlen Zusammenhängen auch mehrerer Größen be-\nruhen, erkennen, grafisch darstellen und optimie-\nren\n11\nf) Reihendarstellung von Funktionen berechnen","330           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     im Ausbildungsjahr\n1        2      3\n1                    2                                            3                                  4\ng) Messwertreihen interpolieren und approximieren\nh) Problemstellungen, insbesondere Wachstums-\nund Zerfallprozesse, die sich durch lineare expli-\nzite Differentialgleichungen erster Ordnung be-\nschreiben lassen, mit Richtungsfeldern visualisie-\nren, analytisch und mit dem Euler-Cauchy-Verfah-\nren numerisch lösen\ni) Integrale analytisch und numerisch berechnen                         9\n1.4  Methoden, Modelle                a) im dreidimensionalen Vektorraum rechnen, dabei\nund Algorithmen aus                 Winkel, Flächen und Volumen berechnen sowie\nder Linearen Algebra                Lagebeziehungen und Abstände von Geraden\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)    und Ebenen ermitteln\nb) Erkenntnisse auf betriebsspezifische Fälle von\nVektorräumen höherer Dimensionen übertragen          8\nc) lineare Zusammenhänge mit Matrizen modellieren\nd) lineare Gleichungssysteme auf Lösbarkeit prüfen\nund durch Gauß-Elimination mit Spaltenpivotwahl\nlösen\ne) iterative Lösungsverfahren rechnergestützt an-\nwenden                                                        2\n1.5  Methoden, Modelle                a) Methoden der beschreibenden Statistik anwen-\nund Algorithmen aus                 den\nder Stochastik\nb) Wahrscheinlichkeiten berechnen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5)\nc) diskrete und stetige zufallsabhängige Vorgänge\nmit Zufallsvariablen modellieren, Wahrscheinlich-\nkeiten und Momente berechnen\nd) Simulationen von Zufallsexperimenten mit Hilfe\nvon Zufallszahlengeneratoren für unterschied-\nliche Verteilungen programmieren\ne) Grundgesamtheit und Stichprobe unterscheiden,\n10\nPunkt- und Konfidenzschätzungen für Erwar-\ntungswerte und Streuungen berechnen\nf) Tests anhand eines Testverfahrens durchführen,\nFehler erster und zweiter Art unterscheiden\ng) Regressionsparameter zu zufallsabhängigen\nMessgrößen in linearen Modellen nach der Me-\nthode der kleinsten Fehlerquadrate berechnen\nund testen\nh) Korrelationskoeffizienten als Maß für den linearen\nZusammenhang von Messgrößen berechnen\n2   Software-technische\nAnalyse und Planung\nvon Softwarelösungen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)\n2.1  Bedarfsanalyse                   a) Anforderungen und Kundenaufträge analysieren\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)    und Lastenhefte auswerten\nb) Ist-Analysen durchführen und dokumentieren                           6\nc) Soll-Konzepte entwickeln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007              331\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen\nNr.        Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     im Ausbildungsjahr\n1        2      3\n1                     2                                            3                                  4\n2.2  Datenschutz, Datensicherheit     a) rechtliche und betriebliche Regelungen zum Da-\nund Urheberrecht                    tenschutz anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)\nb) Vorgaben und Vorschriften zur Datensicherheit,\nDatensicherung und Archivierung beim Umgang                   2\nmit Daten beachten\nc) Vorschriften zum Urheberrecht anwenden\nd) kryptografische Methoden anwenden                                    2\n2.3  DV-Konzept                       a) Objektmodellierungen durchführen, insbesondere\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)    mit einer standardisierten Beschreibungssprache\nb) Lösungsansätze entwickeln und mit standardi-         4\nsierten Methoden beschreiben\nc) betriebliche Vorgaben zur programmtechnischen\nImplementierung beachten\nd) Qualitätsanforderungen berücksichtigen sowie                  4\nVersionskontrolle planen\n2.4  Algorithmen                      Algorithmen bei der Umsetzung von Pflichtenheften\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4) auswählen, insbesondere\n8\na) die Grundkonstrukte wie Sequenz, Selektion und\nIteration berücksichtigen\nb) iterative und rekursive Algorithmen einsetzen\nc) Komplexität von Algorithmen bezüglich Laufzeit\nund Speicherplatz sowie ihre Fehleranfälligkeit\nanalysieren und den Programmieraufwand beur-\nteilen\nd) die Algorithmen Binäres Suchen, Textsuche, Brei-              8\nten- und Tiefensuche, Backtracking und Hash-\nVerfahren anwenden\ne) Sortierverfahren in Abhängigkeit von Datenmenge\nund -struktur auswählen\nf) parallele Algorithmen einsetzen                                      2\n2.5  Datenmodellierung über Daten-    a) Objektmodelle in die elementaren Datentypen\nstrukturen und in Datenbanken       und die zusammengesetzten Datenstrukturen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.5)    umsetzen, hinsichtlich der Speicherungsarten be-     4\nurteilen sowie Zugriffsmethoden anwenden\nb) relationale oder objektorientierte Datenbankmo-\ndelle entwickeln\nc) ein Datenbankmanagementsystem und eine Da-                    6\ntenbanksprache anwenden\n2.6  Systemkomponenten                a) Systemkomponenten für die Softwareentwicklung\nfür die Softwareentwicklung         einsetzen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.6)\nb) Eigenschaften der genutzten Betriebssysteme\nberücksichtigen\nc) die Client-Server-Architektur beachten                               6\nd) Protokolle gemäß dem Schichtenmodell bei Da-\ntenkommunikationsanwendungen nutzen\ne) Modelle und Protokolle zur Prozesskommunika-\ntion nutzen","332           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     im Ausbildungsjahr\n1        2      3\n1                    2                                            3                                  4\n3   Softwareerstellung\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)\n3.1  Programmiersprachen               a) Programmiersprachen einordnen und unterschei-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)     den\nb) in einer objektorientierten Sprache programmie-\n12\nren, Programme dokumentieren\nc) eine Entwicklungsumgebung zur Programmie-\nrung anwenden\nd) eine Skriptsprache anwenden                                         2\n3.2  Programmsysteme                   a) Vorgehensmodelle des Softwareengineering ein-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)     setzen und Verfahren der Dokumentation, Pla-\nnung und Organisation anwenden\nb) Modularisierung        und      Komponentenbildung\ndurchführen                                                         6\nc) Softwarekomponenten auswählen\nd) Versionsverwaltung durchführen\ne) Werkzeuge zum automatisierten Erzeugen von\nProgrammen aus Quelltexten anwenden\n3.3  Softwarequalität und Test         a) Prüf- und Testmethoden planen und anwenden,\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3)     Testwerkzeuge einsetzen\nb) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen\n6\nArbeitsbereich planen und anwenden\nc) Qualitätskriterien bei der Entwicklung von Soft-\nware anwenden\n4   Softwareübergabe und Support\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)\n4.1  Softwaredokumentation             a) Benutzerdokumentationen erstellen\nund Benutzerunterstützung         b) Entwicklerdokumentationen erstellen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)\nc) Benutzer beraten                                                    3\nd) beim Softwareeinsatz auftretende Fragen syste-\nmatisieren, Antworten kundengerecht aufbereiten\n4.2  Mathematische Dokumentation       a) numerische Ergebnisse mit grafischen Mitteln\nund Interpretation der Ergebnisse    veranschaulichen, Grafiktypen der Statistik ver-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)     wenden\nb) Auftraggeber bei der mathematischen Interpreta-\ntion der Ergebnisse unterstützen und mathemati-              5\nsche Problemstellungen und Resultate interdis-\nziplinär kommunizieren\nc) betriebliche Werkzeuge zum Formelsatz einset-\nzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007              333\nAbschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     im Ausbildungsjahr\n1        2      3\n1                     2                                            3                                  4\n1    Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)\n1.1  Stellung, Rechtsform              a) Aufgaben, Aufbau und Entscheidungsstrukturen\nund Struktur                         des Ausbildungsbetriebes erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)\nb) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschrei-\nben\nc) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes\nmit Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Ge-\nwerkschaften und Behörden beschreiben\nd) Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbil-\ndungsbetriebes und seine Stellung am Markt er-\nläutern\n1.2  Berufsbildung,                    a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\nArbeits- und Tarifrecht              hältnis beachten\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)\nb) den betrieblichen Ausbildungsplan mit dem Aus-\nbildungsrahmenplan vergleichen\nc) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, für\ndas Unternehmen wichtige tarifvertragliche Rege-\nlungen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen so-\nwie Mitbestimmungsrechte beachten\nd) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen\ne) Bereitschaft zu lebensbegleitendem Lernen ent-\nwickeln und berufsbezogene Fortbildungsmög-\nwährend\nlichkeiten ermitteln                              der gesamten\nAusbildungszeit\n1.3  Sicherheit und Gesundheits-       a) Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit am Ar- zu vermitteln\nschutz am Arbeitsplatz               beitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)     Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-\nfung ergreifen\n1.4  Umweltschutz                      Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)  gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,\ninsbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","334            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     im Ausbildungsjahr\n1        2      3\n1                    2                                             3                                  4\n2   Geschäftsprozesse\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)\n2.1  Leistungsprozesse                 a) den Prozess der Leistungserstellung im Ausbil-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)     dungsbetrieb beschreiben\nb) Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beur-\nteilen\nc) die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leis-\ntungserstellung erläutern\n2.2  Betriebliche Organisation         a) Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufga-     2\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)     ben im Ausbildungsbetrieb unterscheiden und die\neigene Tätigkeit in Geschäftsprozesse einordnen\nb) die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Or-\nganisationseinheiten beschreiben, insbesondere\nInformationsflüsse und Entscheidungsprozesse\ndarstellen\n3   Arbeitsorganisation\nund Arbeitstechniken\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)\n3.1  Information und Kommunikation     a) fachbezogene, auch englischsprachige, Informa-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)     tionsquellen auswerten\nb) Gespräche situationsgerecht führen und Informa-\ntionen aufgabenbezogen bewerten, Protokolle\nanfertigen\nc) Daten und Sachverhalte adressatengerecht prä-\nsentieren\nd) betriebsspezifische Dokumentationswerkzeuge                   2\nauswählen und anwenden\ne) Präsentationswerkzeuge und -techniken einset-\nzen\nf) betriebsspezifische Fachterminologie anwenden\ng) Ergebnisse des Softwareentwicklungsprozesses\npräsentieren\n3.2  Arbeitsplanung                    a) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)     den eigenen Arbeitsbereich festlegen, Termine\nplanen und abstimmen\nb) den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung\nbetrieblicher Vorgaben und ergonomischer\nAspekte gestalten                                    2\nc) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorgani-\nsation und der Arbeitsgestaltung vorschlagen\nd) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich\neinsetzen\n3.3  Teamarbeit, Projektmanagement     a) Aufgabenanalyse durchführen und über die Form\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)     der Arbeitsorganisation entscheiden\n3\nb) Aufgaben planen und im Team bearbeiten, Ergeb-\nnisse abstimmen und auswerten\nc) Methoden des Projektmanagements anwenden\nd) Zusammenarbeit aktiv gestalten, Möglichkeiten                        2\nzur Konfliktregelung anwenden"]}