{"id":"bgbl1-2007-10-4","kind":"bgbl1","year":2007,"number":10,"date":"2007-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/10#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_10.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen-Verordnung)","law_date":"2007-03-13T00:00:00Z","page":322,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["322              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007\nVerordnung\nzur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine\n(Schweine-Salmonellen-Verordnung)\nVom 13. März 2007\nAuf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit         6. Probe:\n§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 7, 13, 14, 17 und 19, des § 79a           a) eine Blutprobe zur Gewinnung von Blutserum, die\nAbs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buch-               der Probenehmer entnommen hat, oder\nstabe b, c, d und f, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung\nmit § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 23, § 27 und § 29 und des           b) eine Muskelprobe zur Gewinnung von Fleischsaft,\n§ 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Satz 1 und 2               die ein Probenehmer in der Schlachtstätte ent-\nNr. 1, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 79a                  nommen hat.\nAbs. 1 Satz 1, des Tierseuchengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I                                                 §2\nS. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2                                Untersuchung\n§ 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005                     (1) Der Inhaber eines Endmastbetriebs (Unter-\n(BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das          suchungspflichtiger) hat Blutproben von Mastschwei-\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und           nen seines Betriebs oder, soweit Betriebsabteilungen\nVerbraucherschutz:                                            vorhanden sind, für jede Betriebsabteilung gesondert,\nnach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 entneh-\n§1                               men und in einer Einrichtung, die die Anforderungen der\nDIN-Norm 17025/2005*) erfüllt (Untersuchungsstelle),\nBegriffsbestimmungen\nauf Antikörper gegen Salmonellen untersuchen zu las-\nIm Sinne dieser Verordnung sind                            sen. Die Probenahme ist auf alle Schweine eines End-\nmastbetriebs oder, soweit Betriebsabteilungen vorhan-\n1. Endmastbetrieb:                                            den sind, getrennt nach Betriebsabteilungen auf alle\nein Betrieb im Sinne des § 2 Nr. 1 der Schweine-          Schweine der jeweiligen Betriebsabteilung, gleich-\nhaltungshygieneverordnung, der mehr als 50 Mast-          mäßig über das Jahr, jedoch frühestens 14 Tage vor\nplätze hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife      deren Abgabe zur Schlachtung, zu verteilen.\ngemästet werden,                                              (2) Die Probenahme im Endmastbetrieb ist entbehr-\nlich, soweit der Untersuchungspflichtige sicherstellt,\n2. Betriebsabteilung:\ndass die Schlachtkörper der von ihm zur Schlachtung\nein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter           abgegebenen Mastschweine anhand von in der\nBereich eines Endmastbetriebs, der auf Grund              Schlachtstätte entnommenen Proben nach dem Stich-\nseiner Struktur und seines Umfangs in Bezug auf           probenschlüssel der Anlage 1 serologisch auf Anti-\ndie Haltung von Mastschweinen einschließlich der          körper gegen Salmonellen in einer Untersuchungsstelle\nBetreuung, Fütterung und Entsorgung vollständig           untersucht werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\ngetrennt von anderen Bereichen des Betriebs ist               (3) Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen,\nund der zusätzlich zur Registriernummer nach              dass die in seinem Betrieb und die in der Schlachtstätte\n§ 24b der Viehverkehrsverordnung so gekennzeich-          entnommenen Proben bei der Übersendung an die\nnet ist, dass zu untersuchende Schweine dem je-           Untersuchungsstelle von einem Probenahmebericht in\nweiligen Bereich des Betriebs zugeordnet werden           dreifacher Ausfertigung begleitet werden, der folgende\nkönnen,                                                   Angaben enthält:\n3. Rein-Raus-Mastgruppe:                                      1. Name und Anschrift des Untersuchungspflichtigen\nsowie die dem Betrieb erteilte Registriernummer\neine Gruppe von Mastschweinen, die im Rein-Raus-\nnach § 24b der Viehverkehrsverordnung,\nSystem im Sinne des § 2 Nr. 5 der Schweine-\nhaltungshygieneverordnung in einem Endmast-               2. Name, Anschrift und Registriernummer der\nbetrieb oder einer Betriebsabteilung gemeinsam                 Schlachtstätte, soweit die Proben in der Schlacht-\nund ausschließlich gehalten werden,                            stätte entnommen worden sind,\n4. Betreuender Tierarzt:                                      3. Name des Probenehmers,\n4. Bezeichnung sowie Art der Probe und Datum der\nein Tierarzt, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2           Probenahme.\nder Schweinehaltungshygieneverordnung erfüllt,\n(4) Der Probenehmer hat das Original und die Mehr-\n5. Probenehmer:                                               fertigungen des Probenahmeberichts zu unterzeichnen.\nFerner hat er die Probe zusammen mit dem Original des\nder betreuende Tierarzt im Falle der Probenahme im\nEndmastbetrieb oder in der Betriebsabteilung oder\n*) Die DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.\neine mit der Probenahme in der Schlachtstätte                Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig ge-\nbetraute Person,                                             sichert niedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007              323\nProbenahmeberichts nach der Probenahme unverzüg-                 (3) Die erste Feststellung des Vom-Hundert-Anteils\nlich an die Untersuchungsstelle zu übersenden. An-            nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 erfolgt zwölf\nstelle des Probenehmers kann in den Fällen des Absat-         Monate nach dem 24. März 2007. Soweit der Untersu-\nzes 1 der Untersuchungspflichtige die Übersendung             chungspflichtige Maßnahmen vor dem Inkrafttreten die-\nnach Satz 1 vornehmen. Der Probenahmebericht kann             ser Verordnung ergriffen hat, die den Absätzen 1 und 2\nferner in elektronischer Form erstellt werden. Im Falle       sowie den §§ 2 und 3 entsprechen, kann die Feststel-\nder Erstellung des Probenahmeberichts in elektroni-           lung des Vom-Hundert-Anteils bereits zu einem frühe-\nscher Form gelten die Sätze 2 und 3 und Absatz 3 ent-         ren Zeitpunkt erfolgen.\nsprechend.\n(5) Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen,                                   §5\ndass er eine Mehrfertigung des Probenahmeberichts\nerhält. Die weitere Mehrfertigung des Probenahmebe-                                  Impfungen\nrichts bleibt beim Probenehmer. Der Untersuchungs-               Bei einer Impfung gegen Salmonellen dürfen keine\npflichtige hat die Mehrfertigung des Probenahmebe-            Impfstoffe angewendet werden, die geeignet sind, die\nrichts auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine        Untersuchungen auf Antikörper nach § 2 Abs. 1 und 2\nKosten vorzulegen.                                            zu beeinträchtigen.\n(6) Der Betreiber der Untersuchungsstelle, der Un-\ntersuchungspflichtige und der Probenehmer haben\n§6\nden Probenahmebericht vom Tage der Ausstellung an\ngerechnet mindestens drei Jahre aufzubewahren.                                       Maßnahmen\n§3                                  Ergibt die Feststellung der positiven Salmonellen-\nantikörperbefunde nach § 4 Abs. 2 einen Vom-Hun-\nUntersuchungsergebnisse\ndert-Anteil von mehr als 40, so hat der Untersuchungs-\nDer Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen,           pflichtige unter Hinzuziehung des betreuenden Tier-\ndass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der             arztes sicherzustellen, dass unverzüglich\nUntersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch\nmitteilt.                                                     1. bakteriologische und epidemiologische Unter-\nsuchungen auf Salmonellen durchgeführt werden,\n§4                                   um die Ursache des Eintrags zu ermitteln, und\nAufzeichnungen und Kategorisierung                  2. Maßnahmen zur Verminderung des Vom-Hundert-\n(1) Der Untersuchungspflichtige hat, im Falle des § 2          Anteils von mehr als 40 ergriffen werden, insbeson-\nAbs. 1 Satz 2 geordnet nach Betriebsabteilungen,                  dere eine Reinigung und Desinfektion der frei wer-\ndenden Buchten oder Betriebsabteilungen sowie\n1. die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 2 Abs. 1\neine Schadnagerbekämpfung durchgeführt werden.\nund 2 zu sammeln und\n2. den Vom-Hundert-Anteil der positiven Salmonellen-          Die Art, der Umfang, die Durchführung und das Ergeb-\nantikörperbefunde anhand einer für jedes Kalender-        nis der Maßnahmen sind unverzüglich aufzuzeichnen.\nvierteljahr zu erstellenden Auswertung der nach § 3       Der Untersuchungspflichtige hat die Aufzeichnungen\nmitgeteilten Ergebnisse der Untersuchungen der            vom Tage des Beginns der jeweiligen Maßnahmen an\nletzten zwölf Monate (gleitendes Jahresmittel) oder       mindestens drei Jahre aufzubewahren.\nfür die jeweilige Rein-Raus-Mastgruppe unverzüg-\nlich festzustellen und aufzuzeichnen.                                                 §7\nDie Ergebnisse nach Satz 1 Nr. 1 und die Aufzeichnun-\ngen nach Satz 1 Nr. 2 sind vom Untersuchungspflichti-                            Informationspflicht\ngen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die                (1) Auf Anforderung der zuständigen Behörde hat\nAufbewahrungsfrist beginnt im Falle des Satzes 1 Nr. 1        der Untersuchungspflichtige\nmit dem Zugang des jeweiligen Ergebnisses der Unter-\nsuchung und im Falle des Satzes 1 Nr. 2 mit Ablauf des        1. die Untersuchungsergebnisse nach § 3 und die\nTages, an dem die jeweilige Feststellung des Vom-Hun-             Feststellung des Salmonellenantikörperstatus nach\ndert-Anteils der Salmonellenantikörperbefunde aufge-              § 4 Abs. 2 unter Angabe seines Namens, seiner\nzeichnet worden ist.                                              Adresse, des Standortes und der Registriernummer\n(2) Der Untersuchungspflichtige hat den Salmo-                 seines Betriebs, der Kennzeichnung der beprobten\nnellenantikörperstatus des Betriebs oder der Betriebs-            Schweine nach § 19b der Viehverkehrsverordnung\nabteilung nach Maßgabe der Anlage 2 unverzüglich                  sowie der Anschrift des betreuenden Tierarztes mit-\nnach der Aufzeichnung des Vom-Hundert-Anteils der                 zuteilen und\npositiven Salmonellenantikörperbefunde nach Absatz 1          2. die Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorzu-\nSatz 1 Nr. 2 festzustellen. Abweichend von Satz 1 kann            legen.\ndie Feststellung des Salmonellenantikörperstatus bei\nder ersten Aufstallung oder einer vollständigen Wieder-          (2) Der Untersuchungspflichtige hat der zuständigen\naufstallung eines Endmastbetriebs oder einer Betriebs-        Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der Auf-\nabteilung oder bei einer Rein-Raus-Mastgruppe vor der         zeichnung des Vom-Hundert-Anteils der positiven Sal-\nAbgabe zur Schlachtung erfolgen, soweit die Schweine          monellenantikörperbefunde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nzuvor nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1              jede Feststellung des Vom-Hundert-Anteils von mehr\nuntersucht worden sind.                                       als 40 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.","324             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007\n§8                                        5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Vom-Hundert-\nBeauftragung                                         Anteil der positiven Salmonellenbefunde nicht, nicht\nrichtig oder nicht rechtzeitig feststellt oder auf-\nDer Untersuchungspflichtige kann sich zur Erfüllung                     zeichnet,\nseiner Pflichten nach dieser Verordnung einer von ihm\nbeauftragten Einrichtung bedienen.                                     6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt,\ndass die dort genannten Untersuchungen durchge-\n§9                                            führt werden, oder\nOrdnungswidrigkeiten                                  7. entgegen § 7 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nmacht.\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n§ 10\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Blutprobe nicht,\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,                               Übergangsvorschriften\n2. entgegen § 2 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4                      Diese Verordnung findet bis zum 31. Dezember 2008\nSatz 5, nicht sicherstellt, dass die dort genannten                 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Endmastbetrieb\nProben von einem Probenahmebericht begleitet                        im Sinne des § 1 Nr. 1 ein Betrieb im Sinne des § 1 Nr. 1\nwerden,                                                             der Schweinehaltungshygieneverordnung ist, der mehr\nals 100 Mastplätze hat und in dem Schweine bis zur\n3. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit\nSchlachtreife gemästet werden.\nSatz 5, einen Probenahmebericht nicht oder nicht\nrechtzeitig übersendet,\n§ 11\n4. entgegen § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 6\nAbs. 1 Satz 3 einen Probenahmebericht, ein Ergeb-                                            Inkrafttreten\nnis oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindes-                     Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ntens drei Jahre aufbewahrt,                                         Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. März 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007              325\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2)\nStichprobenschlüssel\n1                                             2\nAnzahl\nAnzahl\nder voraussichtlich zur Schlachtung\nder zu untersuchenden Schweine\nabgegebenen Schweine pro Jahr\nweniger als 45                                       26*)\n45 bis 100                                         38\n101 bis 200                                        47\nmehr als 200                                        60\n*) Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle\nSchweine zu untersuchen.\nAnlage 2\n(zu § 4 Abs. 2)\nBewertung der Ergebnisse\nSalmonellenantikörperstatus\npositive Befunde in der\ndes Betriebes oder               Kategorie\nStichprobe im vom Hundert\nder Betriebsabteilung\nNiedriger Status                        I                         0 bis 20\nMittlerer Status                       II                   mehr als 20 bis 40\nHoher Status                          III                      mehr als 40"]}