{"id":"bgbl1-2007-10-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":10,"date":"2007-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/10#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_10.pdf#page=9","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2007","law_date":"2007-03-13T00:00:00Z","page":321,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007             321\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2007\nVom 13. März 2007\nAuf Grund von § 14 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 des            solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkom-\nFinanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001              men nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich\n(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministe-        nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Ver-\nrium der Finanzen:                                          wahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksich-\ntigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Auf-\n§1                                kommen ist unverzüglich durchzuführen.\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und                  (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2007             Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuer-            Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine\nverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern       Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landes-\nim Ausgleichsjahr 2007 wird der Zahlungsverkehr nach        finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den\n§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt,         durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer\ndass die Ablieferung des Bundesanteils von                  Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und\n54,69574739 vom Hundert an der durch Landesfinanz-          Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der\nbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden         Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin\nVomhundertsätze erhöht oder vermindert wird:                1 315 000 Euro, an Brandenburg 87 103 000 Euro, an\nBaden-Württemberg                             73,1 v. H.    Mecklenburg-Vorpommern 137 799 000 Euro, an\nSachsen 235 536 000 Euro, an Sachsen-Anhalt\nBayern                                        70,6 v. H.    146 909 000 Euro und an Thüringen 154 016 000 Euro.\nBerlin                                                 –    Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats\nBrandenburg                                            –    fällig.\nBremen                                        34,2 v. H.       (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nHamburg                                       90,4 v. H.    behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet\ndas Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-\nHessen                                        89,2 v. H.    den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage\nMecklenburg-Vorpommern                                 –    des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf fol-\nNiedersachsen                                  5,9 v. H.    genden Monat werden gleichzeitig die mit der Ab-\nschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig\nNordrhein-Westfalen                           72,2 v. H.    gezahlten Beträge verrechnet.\nRheinland-Pfalz                               46,7 v. H.\n(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-\nSaarland                                      55,9 v. H.    behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach\nSachsen                                                –    Maßgabe von § 17 Abs. 1 des Gesetzes den Ländern\nSachsen-Anhalt                                         –    zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-\nsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des\nSchleswig-Holstein                            48,6 v. H.    Folgemonats überwiesen.\nThüringen                                             –.\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die                                    §2\nvorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1\nInkrafttreten\ntelegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes-\ntens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuer-              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine               2007 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. März 2007\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}