{"id":"bgbl1-2007-10-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":10,"date":"2007-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/10#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_10.pdf#page=7","order":2,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften","law_date":"2007-03-12T00:00:00Z","page":319,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007                     319\nSiebte Verordnung\nzur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften*)\nVom 12. März 2007\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                         (2) Dem Antrag sind beizufügen:\nschaft und Verbraucherschutz verordnet\n1. die Gebrauchsanleitung, mit der das parallel ein-\n– auf Grund des § 16c Abs. 5 des Pflanzenschutzge-                         zuführende Pflanzenschutzmittel im Ursprungs-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird oder sons-\n14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 16c ein-                   tige sachdienliche veröffentlichte Daten des Mit-\ngefügt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom                           tels, im Original oder als Ablichtung,\n22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342),\n– auf Grund des § 37 Abs. 2 des Pflanzenschutzgeset-                   2. die vorgesehene Kennzeichnung und Gebrauchs-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai                       anleitung, mit der das parallel einzuführende\n1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 37 Abs. 2 zuletzt                  Pflanzenschutzmittel in Deutschland vertrieben\ngeändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom                         werden soll,\n22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), im Einvernehmen\n3. auf Anforderung des Bundesamtes eine für Unter-\nmit den Bundesministerien der Finanzen und für\nsuchungen ausreichend große Probe oder ein\nWirtschaft und Technologie:\nOriginalgebinde des einzuführenden Pflanzen-\nschutzmittels.\nArtikel 1\nÄnderung                                  Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Bundesamt\nder Pflanzenschutzmittelverordnung                          zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung der im Ur-\nsprungsland festgesetzten Anwendungsgebiete und\nDie Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung\nAnwendungsbestimmungen verlangen, soweit diese\nder Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I\nS. 734), zuletzt geändert durch Artikel 405 der Verord-                 nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und die\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie                   Übersetzung zur Beurteilung der Übereinstimmung\nerforderlich ist. Der Antragsteller kann weitere Unter-\nfolgt geändert:\nlagen, einschließlich Gutachten geeigneter Labore,\n1. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt:                             über die er verfügt und die zur Feststellung der Über-\n„§ 1c                                 einstimmung zwischen dem parallel einzuführenden\nAntrag auf Feststellung                          Pflanzenschutzmittel und dem Referenzmittel beitra-\nnach § 16c des Pflanzenschutzgesetzes                      gen können, vor Entscheidung über die Verkehrsfä-\nhigkeit dem Bundesamt übermitteln.\n(1) Der Antrag auf Feststellung der Verkehrsfähig-\nkeit eines Pflanzenschutzmittels nach § 16c des                       (3) Eine vergleichbare Menge des Wirkstoffs im\nPflanzenschutzgesetzes ist elektronisch oder                       Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzge-\nschriftlich mit folgenden Angaben zu stellen:                      setzes liegt vor, soweit\n1. Name und Anschrift des Einführers,                              1. sich der angegebene Wirkstoffgehalt des einzu-\n2. Bezeichnung und Zulassungsnummer des paral-                         führenden Mittels nicht von dem Wirkstoffgehalt\nlel einzuführenden Pflanzenschutzmittels in dem                    des Referenzmittels unterscheidet oder\nStaat, in dem es zugelassen ist (Ursprungsmit-\ngliedstaat),                                                   2. bei der analytischen Bestimmung des Wirk-\nstoffgehaltes die in Anhang VI Teil C der Richtlinie\n3. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers im\n91/414/EWG unter Nummer 2.7.2 Buchstabe a in\nUrsprungsmitgliedstaat,\nder jeweils geltenden Fassung genannten Krite-\n4. Bezeichnung und Zulassungsnummer des Refe-                          rien eingehalten werden.\nrenzmittels,\n(4) Eine Übereinstimmung in Zusammensetzung\n5. Bezeichnung, unter der das parallel einzufüh-\nund Beschaffenheit im Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 2\nrende Pflanzenschutzmittel in Deutschland ver-\ndes Pflanzenschutzgesetzes liegt vor, soweit\ntrieben werden soll.\nDas Bundesamt kann für den Antrag ein Muster im                    1. beide Mittel in der Formulierungsart übereinstim-\nBundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzei-                        men,\nger**) bekannt geben; soweit ein Muster bekannt ge-\ngeben ist, ist dieses zu verwenden.                                2. qualitative oder quantitative Unterschiede in den\nBeistoffen nicht zu Unterschieden im Hinblick auf\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen        die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-       auf die zu behandelnden Pflanzen oder die Aus-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften        wirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG       führen.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.\nEG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                             (5) Eine Übereinstimmung        liegt insbesondere\n**) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de/                          dann nicht vor, soweit","320            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007\n1. ein nicht bewerteter Beistoff oder eine nicht be-               1. In der Tabelle wird nach der Gebührennummer 5600\nwertete Beistoffsubstanz vorliegt,                                  folgende Gebührennummer eingefügt:\n2. Beistoffsubstanzen mit wesentlicher Funktion                         „5700   Prüfung der Verkehrs-\nfehlen,                                                                      fähigkeit eines parallel-\nimportierten Pflanzen-\n3. unterschiedliche Nominalkonzentrationen von\nschutzmittels                  160 bis 1840“.\nBeistoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen,\n4. Beistoffsubstanzen vorliegen, die toxischer oder                2. Im Satz nach der Tabelle wird in der Nummer 1 die\nökotoxischer sind als die des Referenzmittels                       Angabe „5600“ durch die Angabe „5700“ ersetzt.\noder die für die Wirksamkeit oder die Stabilität\nungünstiger sind als die des Referenzmittels,                                               Artikel 3\nNeubekanntmachung\n5. Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen\noder zum Schutz Dritter Anwendung finden.“                          Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-\n2. Die bisherigen §§ 1c und 1d werden die neuen §§ 1d                 laut der Pflanzenschutzmittelverordnung und der Pflan-\nund 1e.                                                            zenschutzmittel-Gebührenverordnung in der vom In-\nkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung\nArtikel 2                                    im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nÄnderung der\nPflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung                                                      Artikel 4\nDie Anlage der Pflanzenschutzmittel-Gebührenver-                                            Inkrafttreten\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                             Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in\n9. März 2005 (BGBl. I S. 744) wird wie folgt geändert:                Kraft.\nBonn, den 12. März 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}