{"id":"bgbl1-2007-10-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":10,"date":"2007-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen","law_date":"2007-03-17T00:00:00Z","page":314,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["314              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007\nGesetz\nzur Umsetzung des Haager Übereinkommens\nvom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen\nVom 17. März 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-             § 10 Vollstreckungsklausel\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                          § 11 Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen über die\nAnerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung\nArtikel 1                         § 12 Widerspruch im Konsultationsverfahren\n§ 13 Bescheinigungen über inländische Schutzmaßnahmen\nGesetz\nzur Ausführung\ndes Haager Übereinkommens\nAbschnitt 1\nvom 13. Januar 2000 über den\ninternationalen Schutz von Erwachsenen                                    Zentrale Behörde\n(Erwachsenenschutzübereinkommens-\nAusführungsgesetz – ErwSÜAG)\n§1\nInhaltsübersicht\nBestimmung der Zentralen Behörde\nAbschnitt 1\nZentrale Behörde                          Zentrale Behörde nach Artikel 28 des Haager Über-\n§  1 Bestimmung der Zentralen Behörde                         einkommens vom 13. Januar 2000 über den internatio-\n§  2 Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen                   nalen Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323 –\n§  3 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen\nÜbereinkommen) ist das Bundesamt für Justiz.\n§  4 Maßnahmen der Zentralen Behörde\n§  5 Justizverwaltungsverfahren; Vergütung für Übersetzungen\n§2\nAbschnitt 2\nÜbersetzungen\nGerichtliche Zuständigkeit\nbei eingehenden Ersuchen\nund Zuständigkeitskonzentration\n§ 6 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskon-     (1) Die Zentrale Behörde kann es ablehnen tätig zu\nzentration                                               werden, wenn eine Mitteilung aus einem anderen Ver-\n§ 7 Zuständigkeitskonzentration für andere Betreuungssachen   tragsstaat nicht in deutscher Sprache abgefasst oder\nvon einer Übersetzung in die deutsche Sprache oder,\nAbschnitt 3\nfalls eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist,\nAnerkennungsfeststellung, Vollstreckbarerklärung,       nicht von einer Übersetzung in die englische Sprache\nKonsultationsverfahren und Bescheinigungen            begleitet ist.\n§ 8 Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Anerkennungs-\nfeststellung und Vollstreckbarerklärung                     (2) Die Zentrale Behörde kann erforderliche Überset-\n§ 9 Bindungswirkung der Anerkennungsfeststellung              zungen selbst in Auftrag geben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007                 315\n§3                                 2. die Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen\nÜbersetzungen                               Vertragsstaat getroffenen Maßnahme nach Artikel 25\nbei ausgehenden Ersuchen                           des Übereinkommens sowie\nBeschafft ein Antragsteller erforderliche Übersetzun-      3. das Konsultationsverfahren nach Artikel 33 des Über-\ngen für Anträge, die in einem anderen Vertragsstaat zu            einkommens.\nerledigen sind, nicht selbst, veranlasst die Zentrale Be-     Für den Bezirk des Kammergerichts ist das Amtsgericht\nhörde die Übersetzungen.                                      Schöneberg in Berlin zuständig.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die\n§4                                 Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung\nMaßnahmen der Zentralen Behörde                     einem anderen Vormundschaftsgericht des Oberlan-\n(1) Die Zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit al-      desgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere\nlen zuständigen Stellen im In- und Ausland.                   Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Vormund-\nschaftsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Ober-\n(2) Die Zentrale Behörde leitet Mitteilungen, die an       landesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächti-\ndie Zentrale Behörde oder eine andere Behörde in ei-          gung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nnem anderen Vertragsstaat gerichtet sind, dorthin wei-\nter. Mitteilungen aus einem anderen Vertragsstaat leitet         (3) Örtlich zuständig für die Verfahren nach Absatz 1\nsie unverzüglich an die zuständige deutsche Stelle wei-       Satz 1 Nr. 1 und 2 ist das Vormundschaftsgericht, in\nter und unterrichtet sie über bereits veranlasste Maß-        dessen Zuständigkeitsbereich der Betroffene bei An-\nnahmen.                                                       tragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat\nder Betroffene im Inland keinen gewöhnlichen Aufent-\n(3) Die Zentrale Behörde trifft alle erforderlichen        halt oder ist ein solcher nicht feststellbar, ist das Vor-\nMaßnahmen einschließlich der Einschaltung von Poli-           mundschaftsgericht zuständig, in dessen Zuständig-\nzeivollzugsbehörden, um den Aufenthaltsort des                keitsbereich das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Er-\nschutzbedürftigen Erwachsenen zu ermitteln, wenn die-         gibt sich keine Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2,\nser unbekannt ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen,          ist das zuständige Vormundschaftsgericht im Bezirk\ndass sich der Erwachsene im Inland befindet. Soweit           des Kammergerichts örtlich zuständig. Im Fall des Ab-\nzur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Erwachsenen er-        satzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist das Vormundschaftsgericht\nforderlich, darf die Zentrale Behörde beim Kraftfahrt-        örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der\nBundesamt Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2           Betroffene nach dem Vorschlag der ersuchenden Be-\ndes Straßenverkehrsgesetzes erheben. Unter den Vor-           hörde untergebracht werden soll.\naussetzungen des Satzes 1 kann die Zentrale Behörde\ndie Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch das            (4) Artikel 147 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nBundeskriminalamt und die Speicherung eines Such-             lichen Gesetzbuche gilt entsprechend.\nvermerks im Zentralregister veranlassen. Soweit die\nZentrale Behörde andere Stellen zur Aufenthaltsermitt-                                    §7\nlung einschaltet, übermittelt sie ihnen die zur Durchfüh-                   Zuständigkeitskonzentration\nrung der Maßnahmen erforderlichen personenbezoge-                          für andere Betreuungssachen\nnen Daten; diese dürfen nur für den Zweck verwendet\n(1) Das Vormundschaftsgericht, bei dem ein in § 6\nwerden, für den sie übermittelt worden sind.\nAbs. 1 Satz 1 genanntes Verfahren anhängig ist, ist\nvon diesem Zeitpunkt an für alle denselben Betroffenen\n§5\nbetreffenden Betreuungssachen einschließlich der Ver-\nJustizverwaltungsverfahren;                    fügungen nach § 33 des Gesetzes über die Angelegen-\nVergütung für Übersetzungen                     heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Die\nDie Tätigkeit der Zentralen Behörde gilt als Justizver-    Wirkung des Satzes 1 tritt nicht ein, wenn der Antrag\nwaltungsverfahren. Die Höhe der Vergütung für die von         auf Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklä-\nder Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen              rung offensichtlich unzulässig ist. Sie entfällt, sobald\nrichtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschä-         das angegangene Gericht infolge einer unanfechtbaren\ndigungsgesetz.                                                Entscheidung unzuständig ist; Verfahren, für die dieses\nGericht hiernach seine Zuständigkeit verliert, sind von\nAbschnitt 2                             Amts wegen an das zuständige Gericht abzugeben. Die\nAbgabeentscheidung ist unanfechtbar und für das für\nGerichtliche Zuständigkeit                          zuständig erklärte Gericht bindend.\nund Zuständigkeitskonzentration\n(2) Ein anderes Vormundschaftsgericht, bei dem\n§6                                 eine denselben Betroffenen betreffende Betreuungssa-\nche im ersten Rechtszug anhängig ist oder anhängig\nSachliche und örtliche                      wird, hat dieses Verfahren von Amts wegen an das\nZuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration              nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Vormundschaftsge-\n(1) Das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein        richt abzugeben. Die Abgabeentscheidung ist unan-\nOberlandesgericht seinen Sitz hat, ist für den Bezirk         fechtbar.\ndieses Oberlandesgerichts zuständig für                          (3) Das Vormundschaftsgericht, das für eine Sache\n1. die Feststellung der Anerkennung oder Nichtaner-           nach Absatz 1 oder Absatz 2 zuständig ist, kann diese\nkennung einer in einem anderen Vertragsstaat ge-          aus wichtigen Gründen an das nach den allgemeinen\ntroffenen Maßnahme nach Artikel 23 des Überein-           Vorschriften zuständige Vormundschaftsgericht abge-\nkommens,                                                  ben oder zurückgeben, soweit dies nicht zu einer un-","316              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007\nverhältnismäßigen Verzögerung des Verfahrens führt.              (7) Der Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft\nAls wichtiger Grund ist es in der Regel anzusehen,            wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die\nwenn die besondere Sachkunde des erstgenannten                sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.\nGerichts für das Verfahren nicht oder nicht mehr benö-\ntigt wird. Die Entscheidung über die Abgabe ist unan-                                      §9\nfechtbar und für das für zuständig erklärte Gericht bin-\nBindungswirkung\ndend.\nder Anerkennungsfeststellung\n(4) § 65a des Gesetzes über die Angelegenheiten\nDie Feststellung nach Artikel 23 des Übereinkom-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.\nmens, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung\n(5) Artikel 147 des Einführungsgesetzes zum Bürger-        vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Ver-\nlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.                         waltungsbehörden bindend.\nAbschnitt 3                                                      § 10\nAnerkennungsfeststellung,                                              Vollstreckungsklausel\nVo l l s t r e c k b a r e r k l ä r u n g ,\n(1) Ein Titel aus einem anderen Vertragsstaat, der\nKonsultationsverfahren\ndort vollstreckbar ist und im Inland Vollstreckungs-\nund Bescheinigungen\nhandlungen erfordert, wird dadurch nach Artikel 25\ndes Übereinkommens für vollstreckbar erklärt, dass er\n§8\nauf Antrag mit einer Vollstreckungsklausel versehen\nAllgemeine Verfahrens-                      wird.\nvorschriften für die Anerkennungs-\n(2) § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 23 des Interna-\nfeststellung und Vollstreckbarerklärung\ntionalen Familienrechtsverfahrensgesetzes gelten ent-\n(1) Das Verfahren nach den Artikeln 23 und 25 des          sprechend.\nÜbereinkommens richtet sich nach den §§ 1 bis 34 des\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-                                    § 11\nrichtsbarkeit. Die §§ 66, 67, 69k, 69l, 69n und 69o des\nAufhebung oder Änderung von\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden.                           Entscheidungen über die Anerkennungs-\nfeststellung oder Vollstreckbarerklärung\n(2) Das Gericht hat den Betroffenen persönlich anzu-\nhören, wenn die anzuerkennende oder für vollstreckbar            (1) Wird eine in einem anderen Vertragsstaat getrof-\nzu erklärende Maßnahme eine im Inland vorzuneh-               fene Maßnahme in diesem Staat aufgehoben oder ab-\nmende Unterbringung im Sinn des § 70 Abs. 1 Satz 2            geändert und kann die betroffene Person diese Tatsa-\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen        che nicht mehr in dem Verfahren nach § 6 Abs. 1 Nr. 1\nGerichtsbarkeit, eine Untersuchung des Gesundheits-           oder Nr. 2 geltend machen, kann sie die Aufhebung\nzustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen           oder Änderung der Entscheidung über die Anerken-\nEingriff im Sinn des § 1904 des Bürgerlichen Gesetz-          nungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung in einem\nbuchs oder eine im Inland vorzunehmende Sterilisation         besonderen Verfahren beantragen. Die §§ 8 und 9 gel-\nbeinhaltet. Im Übrigen soll das Gericht den Betroffenen       ten entsprechend.\npersönlich anhören. § 68 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 bis 4          (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen        Vormundschaftsgericht ausschließlich zuständig, das\nGerichtsbarkeit gilt entsprechend.                            im ersten Rechtszug über die Anerkennungsfeststel-\n(3) Das Gericht kann die im Inland zuständige Be-          lung oder Vollstreckbarerklärung entschieden hat.\ntreuungsbehörde anhören, wenn es der Betroffene ver-\nlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Die An-                                      § 12\nhörung anderer Personen liegt im Ermessen des Ge-                                     Widerspruch\nrichts.                                                                       im Konsultationsverfahren\n(4) Der Beschluss des Gerichts ist zu begründen.              (1) Das Gericht soll insbesondere dann nach Arti-\n(5) Der Beschluss ist dem Betroffenen und, falls ein       kel 33 Abs. 2 des Übereinkommens einer Unterbrin-\nsolcher bestellt ist, dem Betreuer oder einer Person mit      gung im Inland widersprechen, wenn\nvergleichbaren Aufgaben bekannt zu machen. Handelt            1. die Durchführung der beabsichtigten Unterbringung\nes sich bei der anerkannten oder für vollstreckbar er-            dem Wohl des Betroffenen widerspricht, insbeson-\nklärten Maßnahme um eine Unterbringung im Inland, ist             dere weil er keine besondere Bindung zum Inland\nder Beschluss auch dem Leiter der Einrichtung bekannt             hat,\nzu machen, in welcher der Betroffene untergebracht\n2. die ausländische Behörde kein Gutachten eines\nwerden soll. § 69a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2\nSachverständigen vorlegt, aus dem sich die Not-\nsowie § 70g Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegen-\nwendigkeit der beabsichtigten Unterbringung ergibt,\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entspre-\nchend.                                                        3. ein Grund für eine Versagung der Anerkennung nach\n(6) Der Beschluss unterliegt der sofortigen Be-                Artikel 22 Abs. 2 des Übereinkommens erkennbar\nist,\nschwerde. § 69g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 Satz 2\nund Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten              4. dem Betroffenen im ausländischen Verfahren kein\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.               rechtliches Gehör gewährt wurde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007                                        317\n5. einer erforderlichen Genehmigung der Ausländerbe-         nach dem Erwachsenenschutzübereinkommens-Aus-\nhörde Gründe entgegenstehen oder                         führungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314)“\n6. die Übernahme der Kosten für die Unterbringung            eingefügt.\nnicht geregelt ist.                                         (2) In § 14 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes vom\n(2) Im Fall einer Unterbringung, die mit Freiheitsent-    5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch\nzug verbunden ist, oder einer Maßnahme im Sinn des           Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2007\n§ 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs spricht           (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, werden nach\nsich das Gericht unbeschadet des Absatzes 1 nach Ar-         dem Wort „obliegen,“ die Wörter „sowie die Maßnah-\ntikel 33 Abs. 2 des Übereinkommens gegen das Ersu-           men und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des\nchen aus, wenn                                               Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsge-\nsetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314)“ eingefügt.\n1. im ersuchenden Staat über die ersuchte Maßnahme\nkein Gericht entscheidet oder                               (3) In § 27 des Bundeszentralregistergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 21. September\n2. bei Zugrundelegung des mitgeteilten Sachverhalts\n1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch\nnach innerstaatlichem Recht die Anordnung der er-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I\nsuchten Maßnahme nicht zulässig wäre.\nS. 3171) geändert worden ist, werden nach der Angabe\n(3) Das Gericht kann den Betroffenen persönlich an-       „(BGBl. I S. 162)“ die Wörter „oder § 4 Abs. 3 des Er-\nhören.                                                       wachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgeset-\n(4) Das Gericht kann einen Meinungsaustausch mit          zes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314)“ eingefügt.\nder ersuchenden Behörde aufnehmen und diese um er-              (4) Nach Nummer 206 der Anlage (Gebührenver-\ngänzende Informationen bitten.                               zeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung in der im\n(5) Der Widerspruch nach Artikel 33 Abs. 2 des Über-      Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,\neinkommens ist der ersuchenden Behörde unverzüglich          veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nbekannt zu machen. Die Entscheidung, von einem Wi-           Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006\nderspruch abzusehen, ist dem Betroffenen selbst und,         (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird folgende\nfalls ein solcher bestellt ist, dem Betreuer oder einer      Nummer 207 eingefügt:\nPerson mit vergleichbaren Aufgaben sowie dem Leiter\nder Einrichtung bekannt zu machen, in welcher der Be-           Nr.          Gebührentatbestand                                Gebührenbetrag\ntroffene untergebracht werden soll. Der Beschluss ist         „207 Unterstützungsleistungen der\nunanfechtbar.                                                         Zentralen Behörde nach Kapi-\n(6) Im Übrigen sind auf das Verfahren die §§ 70a,                  tel V des Haager Überein-\n70b Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 und 4, § 70g Abs. 1                   kommens vom 13. Januar 2000\nSatz 2 und § 70n des Gesetzes über die Angelegenhei-                  über den internationalen Schutz\nvon Erwachsenen und nach\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 8 Abs. 1\ndem Erwachsenenschutz-\nSatz 1, Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.                         übereinkommens-Ausführungs- 10,00 bis\ngesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,00 EUR“.\n§ 13\nBescheinigungen                             (5) In § 35 Abs. 4b des Straßenverkehrsgesetzes in\nüber inländische Schutzmaßnahmen                   der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003\n(1) Die Bescheinigung über eine inländische Schutz-       (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 7\nmaßnahme nach Artikel 38 des Übereinkommens wird             des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geän-\nvon dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Ge-           dert worden ist, werden nach dem Wort „Familien-\nrichts des ersten Rechtszugs und, wenn das Verfahren         rechtsverfahrensgesetzes“ ein Komma und die Wörter\nbei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Ur-          „§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Erwachsenenschutzübereinkom-\nkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts             mens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl.\nausgestellt.                                                 I S. 314)“ eingefügt.\n(2) § 319 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.\nArtikel 3\nArtikel 2                                                         Inkrafttreten\nÄnderung                                (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem\nanderer Rechtsvorschriften                     das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über\n(1) In § 16 Abs. 6 des AZR-Gesetzes vom 2. Sep-           den internationalen Schutz von Erwachsenen (BGBl.\ntember 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Arti-       2007 II S. 323) nach seinem Artikel 57 für die Bundes-\nkel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006              republik Deutschland in Kraft tritt.\n(BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden nach              (2) Der Tag, an dem das Haager Übereinkommen\ndem Wort „Gewerbeordnung“ das Wort „und“ durch               nach seinem Artikel 57 für die Bundesrepublik Deutsch-\nein Komma ersetzt und nach der Angabe „(BGBl. I              land in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\nS. 162)“ das Komma gestrichen und die Wörter „und            geben.","318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. März 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}