{"id":"bgbl1-2007-1-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":1,"date":"2007-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/1#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_1.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregeltenMarkt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-TUG)","law_date":"2007-01-05T00:00:00Z","page":10,"pdf_page":10,"num_pages":23,"content":["10                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur\nHarmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen\nüber Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt\nzugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG\n(Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)*)\nVom 5. Januar 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                      c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                       „§ 15 Mitteilung, Veröffentlichung und Über-\nmittlung von Insiderinformationen an das\nInhaltsübersicht\nUnternehmensregister“.\nArtikel 1    Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes\nd) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2    Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und In-\nsiderverzeichnisverordnung                                    „§ 15a Mitteilung von Geschäften, Veröffentli-\nArtikel 3    Änderung des Börsengesetzes                                           chung und Übermittlung an das Unter-\nArtikel 4    Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung                              nehmensregister“.\nArtikel 5    Änderung des Handelsgesetzbuchs                            e) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 5\nArtikel 6    Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-                 wird wie folgt gefasst:\ngesetzbuch\nArtikel 7    Änderung des Investmentgesetzes                                                  „Abschnitt 5\nArtikel 8    Änderung des Kreditwesengesetzes                                       Mitteilung, Veröffentlichung und\nArtikel 9    Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                    Übermittlung von Veränderungen des Stimm-\nArtikel 10 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-                    rechtsanteils an das Unternehmensregister“.\ngesetzes\nf) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 11 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes\nArtikel 12 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-                 „§ 25 Mitteilungspflichten beim Halten      von\nsetzes                                                               sonstigen Finanzinstrumenten“.\nArtikel 12a Änderung der Klageregisterverordnung                        g) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 13 Änderung des Aktiengesetzes\n„§ 26 Veröffentlichungspflichten des Emittenten\nArtikel 14 Änderung des Münzgesetzes                                              und Übermittlung an das Unternehmens-\nArtikel 14a Aufhebung der Verordnung über die Herstellung und                     register“.\nden Vertrieb von Medaillen und Marken\nArtikel 15 Inkrafttreten                                                h) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe\neingefügt:\nArtikel 1                                     „§ 26a Veröffentlichung der Gesamtzahl der\nÄnderung des Wertpapierhandelsgesetzes                                      Stimmrechte und Übermittlung an das\nUnternehmensregister“.\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                           i) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe\nS. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes                    eingefügt:\nvom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie                          „§ 29a Befreiungen“.\nfolgt geändert:\nj) Nach der Angabe zu § 29a wird folgende An-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         gabe eingefügt:\na) Nach der Angabe zu § 2a wird folgende Angabe                      „§ 30 Handelstage“.\neingefügt:\nk) Nach der Angabe zu § 30 werden folgende An-\n„§ 2b Wahl des Herkunftsstaates“.                                 gaben eingefügt:\nb) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe                                        „Abschnitt 5a\neingefügt:\nNotwendige Informationen für die\n„§ 11 Verpflichtung des Insolvenzverwalters“.                      Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren\n§ 30a Pflichten der Emittenten gegenüber Wert-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur                papierinhabern\nHarmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informa-       § 30b Veröffentlichung von Mitteilungen und\ntionen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem\ngeregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie              Übermittlung im Wege der Datenfernüber-\n2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38).                                          tragung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007                11\n§ 30c Änderungen der Rechtsgrundlage des                     1. Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stücke-\nEmittenten                                              lung von weniger als 1 000 Euro oder dem am\n§ 30d Vorschriften für Emittenten aus der Euro-                 Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in\npäischen Union und dem Europäischen                     einer anderen Währung oder von Aktien,\nWirtschaftsraum                                         a) die ihren Sitz im Inland haben und deren\n§ 30e Veröffentlichung zusätzlicher Angaben                        Wertpapiere zum Handel an einem organi-\nund Übermittlung an das Unternehmens-                      sierten Markt im Inland oder in einem an-\nregister                                                   deren Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat\n§ 30f Befreiung                                                    des Abkommens über den Europäischen\n§ 30g Ausschluss der Anfechtung“.                                  Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder\nl) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 11                    b) die ihren Sitz in einem Staat haben, der\nwird wie folgt gefasst:                                            weder Mitgliedstaat der Europäischen\n„Abschnitt 11                                   Union noch Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\nÜberwachung\nist (Drittstaat), und deren Wertpapiere\nvon Unternehmensabschlüssen,\nzum Handel an einem organisierten Markt\nVeröffentlichung von Finanzberichten“.\nim Inland oder in einem anderen Mitglied-\nm) Nach der Angabe zur Überschrift des Ab-                            staat der Europäischen Union oder einem\nschnitts 11 wird folgende Angabe eingefügt:                        anderen Vertragsstaat des Abkommens\n„Unterabschnitt 1                                 über den Europäischen Wirtschaftsraum\nzugelassen sind, wenn das jährliche Doku-\nÜberwachung                                     ment im Sinne des § 10 des Wertpapier-\nvon Unternehmensabschlüssen“.                             prospektgesetzes bei der Bundesanstalt\nn) Nach der Angabe zu § 37u werden folgende An-                       zu hinterlegen ist,\ngaben eingefügt:\n2. Emittenten, die keine Finanzinstrumente im\n„Unterabschnitt 2                              Sinne der Nummer 1 begeben, wenn sie im\nVeröffentlichung und Übermittlung von                     Inland oder in einem Drittstaat ihren Sitz\nFinanzberichten an das Unternehmensregister                    haben und ihre Finanzinstrumente zum Han-\ndel an einem organisierten Markt im Inland,\n§ 37v Jahresfinanzbericht\nnicht aber in einem anderen Mitgliedstaat\n§ 37w Halbjahresfinanzbericht                                   der Europäischen Union oder in einem Ver-\n§ 37x Zwischenmitteilung       der    Geschäftsfüh-             tragsstaat des Abkommens über den Euro-\nrung                                                    päischen Wirtschaftsraum zugelassen sind,\n§ 37y Konzernabschluss                                       3. Emittenten, die keine Finanzinstrumente im\nSinne der Nummer 1 begeben und nicht unter\n§ 37z Ausnahmen“.\nNummer 2 fallen,\no) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe\nangefügt:                                                       a) wenn sie im Inland ihren Sitz haben und\nihre Finanzinstrumente zum Handel an\n„§ 46 Anwendungsbestimmung für das Trans-                          einem organisierten Markt auch oder aus-\nparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz“.                        schließlich in einem oder mehreren an-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                          deren Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion oder in einem oder mehreren an-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nderen Vertragsstaaten des Abkommens\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Zertifikate,                    über den Europäischen Wirtschaftsraum\ndie Aktien vertreten, Schuldverschreibun-                     zugelassen sind oder\ngen, Genussscheine, Optionsscheine und“\ngestrichen.                                                b) wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union oder in\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                               einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\n„2. mit Aktien vergleichbare Anlagewerte                      mens über den Europäischen Wirtschafts-\nund Zertifikate, die Aktien vertreten, so-                raum haben und ihre Finanzinstrumente\nwie“.                                                     zum Handel an einem organisierten Markt\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3                           auch oder ausschließlich im Inland zuge-\nangefügt:                                                     lassen sind oder\n„3. Schuldtitel, insbesondere Inhaberschuld-               c) wenn sie ihren Sitz in einem Drittstaat ha-\nverschreibungen und Orderschuldver-                       ben und ihre Finanzinstrumente zum Han-\nschreibungen einschließlich Genuss-                       del an einem organisierten Markt im Inland\nscheine, Optionsscheine und Zertifikate,                  und in einem oder mehreren anderen Mit-\ndie Schuldtitel vertreten,“.                              gliedstaaten der Europäischen Union oder\nin einem oder mehreren anderen Vertrags-\nb) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:                          staaten des Abkommens über den Euro-\n„(6) Emittenten, für die die Bundesrepublik                     päischen Wirtschaftsraum zugelassen\nDeutschland der Herkunftsstaat ist, sind                           sind,","12                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007\nund sie die Bundesrepublik Deutschland nach             „oder“ ersetzt und es werden nach dem Wort „wer-\nMaßgabe des § 2b als Herkunftsstaat gewählt             den“ die Wörter „oder der nach dem Recht der Eu-\nhaben. Für Emittenten, die unter Buchstabe a            ropäischen Union für die Verfolgung des Verstoßes\nfallen, aber keine Wahl getroffen haben, ist            zuständig ist.“ eingefügt.\ndie Bundesrepublik Deutschland der Her-              5. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:\nkunftsstaat; das Gleiche gilt für Emittenten,\ndie unter Buchstabe c fallen, aber keine Wahl                                     „§ 11\ngetroffen haben, wenn das jährliche Doku-                       Verpflichtung des Insolvenzverwalters\nment im Sinne des § 10 des Wertpapierpro-\nspektgesetzes bei der Bundesanstalt zu hin-                (1) Wird über das Vermögen eines nach diesem\nterlegen ist.                                           Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insol-\nvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter\n(7) Inlandsemittenten sind                               den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach\n1. Emittenten, für die die Bundesrepublik                   diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere in-\nDeutschland der Herkunftsstaat ist, mit Aus-            dem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforder-\nnahme solcher Emittenten, deren Wertpapiere             lichen Mittel bereitstellt.\nnicht im Inland, sondern lediglich in einem an-            (2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Union              ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat die-\noder einem anderen Vertragsstaat des Ab-                ser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten\nkommens über den Europäischen Wirt-                     zu unterstützen, insbesondere indem er der Ver-\nschaftsraum zugelassen sind, soweit sie in              wendung der Mittel durch den Verpflichteten zu-\ndiesem anderen Staat Veröffentlichungs- und             stimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemei-\nMitteilungspflichten nach Maßgabe der Richt-            nes Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die\nlinie 2004/109/EG des Europäischen Parla-               Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur\nments und des Rates vom 15. Dezember                    Verfügung stellt.“\n2004 zur Harmonisierung der Transparenzan-\nforderungen in Bezug auf Informationen über          6. § 15 wird wie folgt geändert:\nEmittenten, deren Wertpapiere zum Handel                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nauf einem geregelten Markt zugelassen sind,\n„§ 15\nund zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG\n(ABl. EU Nr. L 390 S. 38) unterliegen, und                              Mitteilung, Veröffentlichung\nund Übermittlung von Insider-\n2. Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik\ninformationen an das Unternehmensregister“.\nDeutschland, sondern ein anderer Mitglied-\nstaat der Europäischen Union oder ein ande-             b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrer Vertragsstaat des Abkommens über den                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nEuropäischen Wirtschaftsraum der Herkunfts-\nstaat ist, deren Wertpapiere aber nur im In-                    „Ein Inlandsemittent von Finanzinstrumenten\nland zum Handel an einem organisierten                          muss Insiderinformationen, die ihn unmittel-\nMarkt zugelassen sind.“                                         bar betreffen, unverzüglich veröffentlichen;\ner hat sie außerdem unverzüglich, jedoch\n3. Nach dem § 2a wird folgender § 2b eingefügt:                            nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unter-\n„§ 2b                                         nehmensregister im Sinne des § 8b des\nWahl des Herkunftsstaates                                Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu\nübermitteln.“\n(1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 3\nBuchstabe a bis c kann die Bundesrepublik                           bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nDeutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn er                          „Als Inlandsemittent gilt im Sinne dieser Vor-\nnicht innerhalb der letzten drei Jahre einen anderen                    schrift auch ein solcher, für dessen Finanz-\nStaat als Herkunftsstaat gewählt hat. Die Wahl ist                      instrumente erst ein Antrag auf Zulassung\nmindestens drei Jahre gültig, es sei denn, die Fi-                      gestellt ist.“\nnanzinstrumente des Emittenten sind an keinem or-\ncc) Im neuen Satz 4 werden das Wort „zeit-\nganisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Euro-\ngleich“ durch die Wörter „gleichzeitig nach\npäischen Union oder in einem anderen Vertrags-\nSatz 1“ ersetzt und nach dem Wort „veröf-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nfentlichen“ die Wörter „und dem Unterneh-\nschaftsraum mehr zum Handel zugelassen. Die\nmensregister im Sinne des § 8b des Han-\nWahl ist zu veröffentlichen und dem Unterneh-\ndelsgesetzbuchs zur Speicherung zu über-\nmensregister im Sinne des § 8b des Handelsge-\nmitteln“ eingefügt.\nsetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln. Mit der\nVeröffentlichung wird die Wahl wirksam.                             dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“\ndurch die Angabe „Satz 4“ ersetzt und nach\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann\ndem Wort „Veröffentlichung“ werden die\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nWörter „und die Übermittlung“ eingefügt.\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur\nVeröffentlichung der Wahl des Herkunftsstaates                  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ntreffen.“                                                           aa) In Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils nach den\n4. In § 7 Abs. 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „statt-                      Wörtern „der Geschäftsführung der“ das\ngefunden hat“ das Wort „und“ durch das Wort                             Wort „inländischen“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007                     13\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die        9. Die Zwischenüberschrift vor § 21 wird wie folgt ge-\nAngabe „Satz 6“ ersetzt.                              fasst:\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                                  „Abschnitt 5\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7 Nr. 1“                          Mitteilung, Veröffentlichung und\ndurch die Angabe „Absatz 7 Satz 1 Nr. 1“                       Übermittlung von Veränderungen des\nund die Angabe „Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4             Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister“.\noder Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe            10. § 21 wird wie folgt geändert:\n„Absatz 1 Satz 1, 4 oder 5 oder Absatz 2\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 2“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf\n„Der Inlandsemittent hat gleichzeitig mit den                  sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Pro-\nVeröffentlichungen nach Absatz 1 Satz 1,                       zent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent,\nSatz 4 oder Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2                        30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der\ndiese der Geschäftsführung der in Absatz 4                     Stimmrechte an einem Emittenten, für den\nSatz 1 Nr. 1 und 2 erfassten organisierten                     die Bundesrepublik Deutschland der Her-\nMärkte und der Bundesanstalt mitzuteilen;                      kunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder\ndiese Verpflichtung entfällt, soweit die Bun-                  unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies un-\ndesanstalt nach Absatz 4 Satz 4 gestattet                      verzüglich dem Emittenten und gleichzeitig\nhat, bereits die Mitteilung nach Absatz 4                      der Bundesanstalt, spätestens innerhalb\nSatz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung                   von vier Handelstagen unter Beachtung von\nvorzunehmen.“                                                  § 22 Abs. 1 und 2 mitzuteilen.“\ne) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die                        „Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, trifft\nArt,“ die Wörter „die Sprache,“ eingefügt und                  die Mitteilungspflicht ausschließlich den In-\ndie Angabe „Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie                     haber der Zertifikate.“\nAbsatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1\ncc) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort\nSatz 1, 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 2“ er-\n„Frist“ die Angabe „des Satzes 1“ eingefügt.\nsetzt.\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die\nArt,“ die Wörter „die Sprache,“ eingefügt,                   „(1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zu-\nnach der Angabe „Absatz 3 Satz 4“ das Wort               lassung der Aktien zum Handel an einem orga-\n„und“ durch ein Komma ersetzt und nach                   nisierten Markt 3 Prozent oder mehr der Stimm-\nden Wörtern „Absatz 4 und“ die Wörter „Ab-               rechte an einem Emittenten zustehen, für den\nsatz 5 Satz 2 und“ eingefügt.                            die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts-\nstaat ist, hat diesem Emittenten sowie der Bun-\n7. § 15a wird wie folgt geändert:                                   desanstalt eine Mitteilung entsprechend Absatz 1\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       Satz 1 zu machen. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-\nchend.“\n„§ 15a\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nMitteilung von Geschäften,\nVeröffentlichung und Übermittlung                         „(2) Inlandsemittenten und Emittenten, für die\nan das Unternehmensregister“.                       die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts-\nstaat ist, sind im Sinne dieses Abschnitts nur\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              solche, deren Aktien zum Handel an einem orga-\n„(4) Ein Inlandsemittent hat Informationen                 nisierten Markt zugelassen sind.“\nnach Absatz 1 unverzüglich zu veröffentlichen              d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nund gleichzeitig der Bundesanstalt die Veröffent-\n„(3) Das Bundesministerium der Finanzen\nlichung mitzuteilen; er übermittelt sie außerdem\nkann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nunverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentli-\nstimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-\nchung dem Unternehmensregister im Sinne des\nstimmungen erlassen über den Inhalt, die Art,\n§ 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.\ndie Sprache, den Umfang und die Form der Mit-\n§ 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der\nteilung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a.“\nMaßgabe, dass die öffentliche Ankündigung ei-\nnes Antrags auf Zulassung einem gestellten An-         11. § 22 wird wie folgt geändert:\ntrag auf Zulassung gleichsteht.“                           a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern                    aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\n„die Art,“ die Wörter „die Sprache,“ und nach                       „der börsennotierten Gesellschaft“ durch\nden Wörtern „nach Absatz 1“ die Wörter „und                         die Wörter „des Emittenten, für den die Bun-\nAbsatz 4 Satz 1“ eingefügt.                                         desrepublik Deutschland der Herkunftsstaat\n8. In § 15b Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe                          ist,“ ersetzt.\n„§ 15 Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ einge-             bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „an-\nfügt.                                                                  vertraut sind“ die Wörter „oder aus denen er","14              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007\ndie Stimmrechte als Bevollmächtigter aus-              e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nüben kann“ eingefügt.                                         „(5) Das Bundesministerium der Finanzen\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der bör-                  kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nsennotierten Gesellschaft“ durch die Wörter                     stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-\n„des Emittenten, für den die Bundesrepublik                     stimmungen erlassen über die Umstände, unter\nDeutschland der Herkunftsstaat ist,“ und die                    welchen im Falle des Absatzes 3a eine Unab-\nWörter „die börsennotierte Gesellschaft“ durch                  hängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunter-\ndie Wörter „diesen Emittenten“ ersetzt.                         nehmens vom Meldepflichtigen gegeben ist,\nund über elektronische Hilfsmittel, mit denen\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                   Weisungen im Sinne des Absatzes 3a erteilt wer-\nfügt:                                                           den können.“\n„(3a) Für die Zurechnung nach dieser Vor-            12. § 23 wird wie folgt gefasst:\nschrift gilt ein Wertpapierdienstleistungsunter-\n„§ 23\nnehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die von\nihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung                       Nichtberücksichtigung von Stimmrechten\nnach § 2 Abs. 3 Nr. 6 verwaltet werden, nicht                  (1) Stimmrechte aus Aktien eines Emittenten, für\nals Tochterunternehmen im Sinne des Absat-                  den die Bundesrepublik Deutschland der Her-\nzes 3, wenn es                                              kunftsstaat ist, bleiben bei der Berechnung des\n1. die Stimmrechte, die mit den betreffenden                Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, wenn ihr In-\nAktien verbunden sind, nur aufgrund von in              haber\nschriftlicher Form oder über elektronische              1. ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat\nHilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf                der Europäischen Union oder in einem anderen\noder durch geeignete Vorkehrungen sicher-                   Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nstellt, dass die Finanzportfolioverwaltung un-              päischen Wirtschaftsraum ist, das Wertpapier-\nabhängig von anderen Dienstleistungen und                   dienstleistungen erbringt,\nunter Bedingungen, die denen der Richtlinie             2. die betreffenden Aktien im Handelsbestand hält\n85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember                       oder zu halten beabsichtigt und dieser Anteil\n1985 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-                 nicht mehr als 5 Prozent der Stimmrechte be-\nwaltungsvorschriften betreffend bestimmte                   trägt und\nOrganismen für gemeinsame Anlagen in\nWertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) gleich-           3. sicherstellt, dass die Stimmrechte aus den be-\nwertig sind, erfolgt und                                    treffenden Aktien nicht ausgeübt und nicht an-\nderweitig genutzt werden, um auf die Geschäfts-\n2. die Stimmrechte unabhängig vom Melde-                        führung des Emittenten Einfluss zu nehmen.\npflichtigen ausübt.\n(2) Stimmrechte aus Aktien eines Emittenten, für\nEin Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt               den die Bundesrepublik Deutschland der Her-\njedoch dann für die Zurechnung nach dieser Vor-             kunftsstaat ist, bleiben bei der Berechnung des\nschrift als Tochterunternehmen im Sinne des Ab-             Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, sofern\nsatzes 3, wenn der Meldepflichtige oder ein                 1. die betreffenden Aktien ausschließlich für den\nanderes Tochterunternehmen des Meldepflichti-                   Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Ge-\ngen seinerseits Anteile an der von dem Wertpa-                  schäften für höchstens drei Handelstage gehal-\npierdienstleistungsunternehmen verwalteten Be-                  ten werden, selbst wenn die Aktien auch außer-\nteiligung hält und das Wertpapierdienstleis-                    halb eines organisierten Marktes gehandelt wer-\ntungsunternehmen die Stimmrechte, die mit                       den, oder\ndiesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach\nfreiem Ermessen, sondern nur aufgrund unmit-                2. eine mit der Verwahrung von Aktien betraute\ntelbarer oder mittelbarer Weisungen ausüben                     Stelle die Stimmrechte aus den verwahrten Ak-\nkann, die ihm vom Meldepflichtigen oder von                     tien nur aufgrund von Weisungen, die schriftlich\neinem anderen Tochterunternehmen des Melde-                     oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wur-\npflichtigen erteilt werden.“                                    den, ausüben darf.\n(3) Stimmrechte aus Aktien, die die Mitglieder\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndes Europäischen Systems der Zentralbanken bei\n„(4) Wird eine Vollmacht im Falle des Absat-             der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungs-\nzes 1 Satz 1 Nr. 6 nur zur Ausübung der Stimm-              behörden zur Verfügung gestellt bekommen oder\nrechte für eine Hauptversammlung erteilt, ist es            die sie bereitstellen, bleiben bei der Berechnung\nfür die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 21          des Stimmrechtsanteils am Emittenten, für den die\nAbs. 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1             Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,\nNr. 6 ausreichend, wenn die Mitteilung lediglich            unberücksichtigt, soweit es sich bei den Transak-\nbei Erteilung der Vollmacht abgegeben wird. Die             tionen um kurzfristige Geschäfte handelt und die\nMitteilung muss die Angabe enthalten, wann die              Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht\nHauptversammlung stattfindet und wie hoch                   ausgeübt werden. Satz 1 gilt insbesondere für\nnach Erlöschen der Vollmacht oder des Aus-                  Stimmrechte aus Aktien, die einem oder von einem\nübungsermessens der Stimmrechtsanteil sein                  Mitglied im Sinne des Satzes 1 zur Sicherheit über-\nwird, der dem Bevollmächtigten zugerechnet                  tragen werden, und für Stimmrechte aus Aktien, die\nwird.“                                                      dem Mitglied als Pfand oder im Rahmen eines Pen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007                 15\nsionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung               grund einer Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1\ngegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder in-            Nr. 5 erfolgt, ist eine zusätzliche Meldung nach die-\nnerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung ge-                ser Vorschrift nicht erforderlich.\nstellt oder von diesem bereitgestellt werden.                     (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann\n(4) Für die Meldeschwellen von 3 Prozent und                durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\n5 Prozent bleiben Stimmrechte aus solchen Aktien               des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-\neines Emittenten, für den die Bundesrepublik                   lassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den\nDeutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksich-              Umfang und die Form der Mitteilung nach Ab-\ntigt, die von einer Person erworben oder veräußert             satz 1.“\nwerden, die an einem Markt dauerhaft anbietet,             14. § 26 wird wie folgt gefasst:\nFinanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu\nselbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkau-                                      „§ 26\nfen (Market Maker), wenn diese Person                                Veröffentlichungspflichten des Emittenten\n1. dabei in ihrer Eigenschaft als Market Maker han-              und Übermittlung an das Unternehmensregister\ndelt,                                                         (1) Ein Inlandsemittent hat Informationen nach\n2. eine Zulassung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 in Ver-              § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1\nbindung mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kredit-           oder nach entsprechenden Vorschriften anderer\nwesengesetzes hat und                                      Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder ande-\nrer Vertragsstaaten des Abkommens über den\n3. nicht in die Geschäftsführung des Emittenten\nEuropäischen Wirtschaftsraum unverzüglich, spä-\neingreift und keinen Einfluss auf ihn dahinge-\ntestens drei Handelstage nach Zugang der Mittei-\nhend ausübt, die betreffenden Aktien zu kaufen\nlung zu veröffentlichen; er übermittelt sie außerdem\noder den Preis der Aktien zu stützen.\nunverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentli-\n(5) Stimmrechte aus Aktien, die nach den Absät-             chung dem Unternehmensregister im Sinne des\nzen 1 bis 4 bei der Berechnung des Stimmrechts-                § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.\nanteils unberücksichtigt bleiben, können mit Aus-              Erreicht, überschreitet oder unterschreitet ein In-\nnahme von Absatz 2 Nr. 2 nicht ausgeübt werden.                landsemittent in Bezug auf eigene Aktien entweder\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann                 selbst oder über eine in eigenem Namen, aber für\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung               Rechnung dieses Emittenten handelnde Person die\ndes Bundesrates bedarf,                                        Schwellen von 5 Prozent oder 10 Prozent durch Er-\nwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise, gilt\n1. eine geringere Höchstdauer für das Halten der\nSatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass abwei-\nAktien nach Absatz 2 Nr. 1 festlegen,\nchend von Satz 1 eine Erklärung zu veröffentlichen\n2. nähere Bestimmungen erlassen über die Nicht-                ist, deren Inhalt sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1, auch\nberücksichtigung der Stimmrechte eines Market              in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach\nMaker nach Absatz 4 und                                    § 21 Abs. 2 bestimmt, und die Veröffentlichung\n3. nähere Bestimmungen erlassen über elektroni-                spätestens vier Handelstage nach Erreichen, Über-\nsche Hilfsmittel, mit denen Weisungen nach Ab-             schreiten oder Unterschreiten der genannten\nsatz 2 Nr. 2 erteilt werden können.“                       Schwellen zu erfolgen hat; wenn für den Emittenten\ndie Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat\n13. § 25 wird wie folgt gefasst:\nist, ist außerdem die Schwelle von 3 Prozent maß-\n„§ 25                                geblich.\nMitteilungspflichten beim                          (2) Der Inlandsemittent hat gleichzeitig mit der\nHalten von sonstigen Finanzinstrumenten                  Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 diese\n(1) Wer unmittelbar oder mittelbar Finanzinstru-            der Bundesanstalt mitzuteilen.\nmente hält, die ihrem Inhaber das Recht verleihen,                (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann\neinseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Ver-             durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\neinbarung mit Stimmrechten verbundene und be-                  des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-\nreits ausgegebene Aktien eines Emittenten, für                 lassen über\nden die Bundesrepublik Deutschland der Her-\nkunftsstaat ist, zu erwerben, hat dies bei Erreichen,          1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und\nÜberschreiten oder Unterschreiten der in § 21                      die Form der Veröffentlichung nach Absatz 1\nAbs. 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme                     Satz 1 und\nder Schwelle von 3 Prozent entsprechend § 21                   2. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und\nAbs. 1 Satz 1 unverzüglich dem Emittenten und                      die Form der Mitteilung nach Absatz 2.“\ngleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. Die §§ 23      15. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:\nund 24 gelten entsprechend. Soweit nicht etwas\nanderes bestimmt ist, findet eine Zusammenrech-                                         „§ 26a\nnung mit den Beteiligungen nach den §§ 21                                        Veröffentlichung der\nund 22 nicht statt.                                                        Gesamtzahl der Stimmrechte\n(2) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1                und Übermittlung an das Unternehmensregister\ngenannten Finanzinstrumente auf Aktien des glei-                  Ein Inlandsemittent hat die Gesamtzahl der\nchen Emittenten, muss der Mitteilungspflichtige                Stimmrechte am Ende eines jeden Kalendermo-\ndie Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenrech-                nats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von\nnen. Soweit bereits eine Meldung nach § 21 auf-                Stimmrechten gekommen ist, in der in § 26 Abs. 1","16              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007\nSatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-        18. Nach § 29 wird folgender neuer § 30 eingefügt:\nnung nach Absatz 3 Nr. 1, vorgesehenen Weise zu                                         „§ 30\nveröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt\nentsprechend § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit                                     Handelstage\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 2, die                  (1) Für die Berechnung der Mitteilungs- und Ver-\nVeröffentlichung mitzuteilen. Er übermittelt die In-          öffentlichungsfristen nach diesem Abschnitt gelten\nformation außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor             als Handelstage alle Kalendertage, die nicht Sonn-\nihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister               abende, Sonntage oder zumindest in einem Land\nim Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur                  landeseinheitliche gesetzlich anerkannte Feiertage\nSpeicherung.“                                                 sind.\n16. In § 27 werden nach der Angabe „§ 21 Abs. 1“ das                 (2) Die Bundesanstalt stellt im Internet unter ih-\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt, nach der An-             rer Adresse einen Kalender der Handelstage zur\ngabe „1a“ die Wörter „oder § 25 Abs. 1“ eingefügt             Verfügung.“\nund die Wörter „der börsennotierten Gesellschaft“         19. Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5a ein-\ndurch die Wörter „des Emittenten, für den die Bun-            gefügt:\ndesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,“\n„Abschnitt 5a\nersetzt.\nNotwendige Informationen für\n17. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:                      die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren\n„§ 29a\n§ 30a\nBefreiungen\nPflichten der Emittenten\n(1) Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten                           gegenüber Wertpapierinhabern\nmit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach              (1) Emittenten, für die die Bundesrepublik\n§ 26 Abs. 1 und § 26a freistellen, soweit diese Emit-         Deutschland der Herkunftsstaat ist, müssen sicher-\ntenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates un-           stellen, dass\nterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen.\n1. alle Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter\n(2) Emittenten, denen die Bundesanstalt eine                   gleichen Voraussetzungen gleich behandelt wer-\nBefreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Infor-                den;\nmationen über Umstände, die denen des § 21\n2. alle Einrichtungen und Informationen, die die In-\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26\nhaber der zugelassenen Wertpapiere zur Aus-\nAbs. 1 Satz 1 und 2 und § 26a entsprechen und die\nübung ihrer Rechte benötigen, im Inland öffent-\nnach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates\nlich zur Verfügung stehen;\nder Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, in\nder in § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit             3. Daten zu Inhabern zugelassener Wertpapiere vor\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 3, geregelten                  einer Kenntnisnahme durch Unbefugte ge-\nWeise veröffentlichen und gleichzeitig der Bundes-                schützt sind;\nanstalt mitteilen. Die Informationen sind außerdem            4. für die gesamte Dauer der Zulassung der Wert-\nunverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentli-                 papiere mindestens ein Finanzinstitut als Zahl-\nchung dem Unternehmensregister im Sinne des                       stelle im Inland bestimmt ist, bei der alle erfor-\n§ 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu                    derlichen Maßnahmen hinsichtlich der Wertpa-\nübermitteln.                                                      piere, im Falle der Vorlegung der Wertpapiere\nbei dieser Stelle kostenfrei, bewirkt werden kön-\n(3) Für die Zurechnung der Stimmrechte nach\nnen;\n§ 22 gilt ein Unternehmen mit Sitz in einem Dritt-\nstaat, das nach § 32 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung              5. im Falle zugelassener Aktien jeder stimmberech-\nmit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des Kreditwesengeset-                tigten Person zusammen mit der Einladung zur\nzes einer Zulassung für die Finanzportfolioverwal-                Hauptversammlung oder nach deren Anberau-\ntung bedürfte, wenn es seinen Sitz oder seine                     mung auf Verlangen in Textform ein Formular\nHauptverwaltung im Inland hätte, hinsichtlich der                 für die Erteilung einer Vollmacht für die Haupt-\nAktien, die von ihm im Rahmen der Finanzportfolio-                versammlung übermittelt wird;\nverwaltung verwaltet werden, nicht als Tochterun-             6. im Falle zugelassener Schuldtitel im Sinne des\nternehmen im Sinne von § 22 Abs. 3. Das setzt                     § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mit Ausnahme von Wert-\nvoraus, dass es bezüglich seiner Unabhängigkeit                   papieren, die zugleich unter § 2 Abs. 1 Satz 1\nAnforderungen genügt, die denen für Wertpapier-                   Nr. 2 fallen oder die ein zumindest bedingtes\ndienstleistungsunternehmen nach § 22 Abs. 3a,                     Recht auf den Erwerb von Wertpapieren nach\nauch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung                     § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 begründen,\nnach § 22 Abs. 5, gleichwertig sind.                              jeder stimmberechtigten Person zusammen mit\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                der Einladung zur Gläubigerversammlung oder\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der                   nach deren Anberaumung auf Verlangen recht-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-                     zeitig in Textform ein Formular für die Erteilung\nstimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln                   einer Vollmacht für die Gläubigerversammlung\neines Drittstaates und die Freistellung von Emitten-              übermittelt wird.\nten nach Absatz 1 und Unternehmen nach Absatz 3                  (2) Ein Emittent von zugelassenen Schuldtiteln\nzu erlassen.“                                                 im Sinne von Absatz 1 Nr. 6, für den die Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007                  17\nrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, kann             grundsatzes nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 den Wertpa-\ndie Gläubigerversammlung in jedem Mitgliedstaat               pierinhabern auferlegt werden und\nder Europäischen Union oder anderen Vertrags-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-               1. im Falle zugelassener Aktien\nschaftsraum abhalten. Das setzt voraus, dass in                   a) die Hauptversammlung zugestimmt hat,\ndem Staat alle für die Ausübung der Rechte erfor-\nderlichen Einrichtungen und Informationen für die                 b) die Wahl der Art der Datenfernübertragung\nSchuldtitelinhaber verfügbar sind und zur Gläubi-                    nicht vom Sitz oder Wohnsitz der Aktionäre\ngerversammlung ausschließlich Schuldtitelinhaber                     oder der Personen, denen Stimmrechte in\nmit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder                     den Fällen des § 22 zugerechnet werden, ab-\ndem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in                        hängt,\neiner anderen Währung eingeladen werden.                          c) Vorkehrungen zur sicheren Identifizierung und\n(3) Für die Bestimmungen nach Absatz 1 Nr. 1                      Adressierung der Aktionäre oder derjenigen,\nbis 5 sowie nach § 30b Abs. 3 Nr. 1 stehen die                       die Stimmrechte ausüben oder Weisungen\nInhaber Aktien vertretender Zertifikate den Inhabern                 zu deren Ausübung erteilen dürfen, getroffen\nder vertretenen Aktien gleich.                                       worden sind und\nd) die Aktionäre oder in Fällen des § 22 Abs. 1\n§ 30b                                        Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und Abs. 2 die zur Ausübung\nVeröffentlichung von Mitteilungen und                        von Stimmrechten Berechtigten in die Über-\nÜbermittlung im Wege der Datenfernübertragung                      mittlung im Wege der Datenfernübertragung\nausdrücklich eingewilligt haben oder einer\n(1) Der Emittent von zugelassenen Aktien, für                     Bitte in Textform um Zustimmung nicht inner-\nden die Bundesrepublik Deutschland der Her-                          halb eines angemessenen Zeitraums wider-\nkunftsstaat ist, muss                                                sprochen und die dadurch als erteilt geltende\nZustimmung nicht zu einem späteren Zeit-\n1. die Einberufung der Hauptversammlung ein-\npunkt widerrufen haben,\nschließlich der Tagesordnung, die Gesamtzahl\nder Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der               2. im Falle zugelassener Schuldtitel im Sinne von\nEinberufung der Hauptversammlung und die                      § 30a Abs. 1 Nr. 6\nRechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme\nan der Hauptversammlung sowie                                 a) eine Gläubigerversammlung zugestimmt hat,\n2. Mitteilungen über die Ausschüttung und Aus-                    b) die Wahl der Art der Datenfernübertragung\nzahlung von Dividenden, die Ausgabe neuer Ak-                    nicht vom Sitz oder Wohnsitz der Schuldtitel-\ntien und die Vereinbarung oder Ausübung von                      inhaber oder deren Bevollmächtigten ab-\nUmtausch-, Bezugs-, Einziehungs- und Zeich-                      hängt,\nnungsrechten                                                  c) Vorkehrungen zur sicheren Identifizierung und\nunverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger                        Adressierung der Schuldtitelinhaber getroffen\nveröffentlichen. Soweit eine entsprechende Veröf-                    worden sind,\nfentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch                 d) die Schuldtitelinhaber in die Übermittlung im\ndurch sonstige Vorschriften vorgeschrieben wird,                     Wege der Datenfernübertragung ausdrücklich\nist eine einmalige Veröffentlichung ausreichend.                     eingewilligt haben oder einer Bitte in Textform\n(2) Der Emittent zugelassener Schuldtitel im                      um Zustimmung nicht innerhalb eines ange-\nSinne von § 30a Abs. 1 Nr. 6, für den die Bundes-                    messenen Zeitraums widersprochen und die\nrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss                    dadurch als erteilt geltende Zustimmung nicht\nzu einem späteren Zeitpunkt widerrufen ha-\n1. den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung                       ben.\nder Gläubigerversammlung und Mitteilungen\nüber das Recht der Schuldtitelinhaber zur Teil-\n§ 30c\nnahme daran sowie\nÄnderungen der\n2. Mitteilungen über die Ausübung von Umtausch-,\nRechtsgrundlage des Emittenten\nZeichnungs- und Kündigungsrechten sowie über\ndie Zinszahlungen, die Rückzahlungen, die Aus-               Der Emittent zugelassener Wertpapiere, für den\nlosungen und die bisher gekündigten oder aus-             die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat\ngelosten, noch nicht eingelösten Stücke                   ist, muss beabsichtigte Änderungen seiner Satzung\noder seiner sonstigen Rechtsgrundlagen, die die\nunverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger\nRechte der Wertpapierinhaber berühren, der Bun-\nveröffentlichen.\ndesanstalt und den Zulassungsstellen der inländi-\n(3) Unbeschadet der Veröffentlichungspflichten             schen oder ausländischen organisierten Märkte,\nnach den Absätzen 1 und 2 dürfen Emittenten, für              an denen seine Wertpapiere zum Handel zugelas-\ndie die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts-             sen sind, unverzüglich nach der Entscheidung, den\nstaat ist, Informationen an die Inhaber zugelassener          Änderungsentwurf dem Beschlussorgan, das über\nWertpapiere im Wege der Datenfernübertragung                  die Änderung beschließen soll, vorlegen, spätes-\nübermitteln, wenn die dadurch entstehenden Kos-               tens aber zum Zeitpunkt der Einberufung des Be-\nten nicht unter Verletzung des Gleichbehandlungs-             schlussorgans mitteilen.","18              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007\n§ 30d                                stimmungen zu erlassen über den Mindestinhalt,\nVorschriften für Emittenten                     die Art, die Sprache, den Umfang und die Form\naus der Europäischen Union                       der Veröffentlichung und der Mitteilung nach Ab-\nund dem Europäischen Wirtschaftsraum                    satz 1 Satz 1.\nDie Vorschriften der §§ 30a bis 30c finden auch                                       § 30f\nAnwendung auf Emittenten, für die nicht die Bun-\ndesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mit-                                      Befreiung\ngliedstaat der Europäischen Union oder Vertrags-                   (1) Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach\nschaftsraum der Herkunftsstaat ist, wenn ihre Wert-            den §§ 30a, 30b und 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2\npapiere zum Handel an einem inländischen organi-               freistellen, soweit diese Emittenten gleichwertigen\nsierten Markt zugelassen sind und ihr Herkunfts-               Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich sol-\nstaat für sie keine den §§ 30a bis 30c entsprechen-            chen Regeln unterwerfen.\nden Vorschriften vorsieht.                                         (2) Emittenten, denen die Bundesanstalt eine\nBefreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Infor-\n§ 30e                                mationen über Umstände im Sinne des § 30e Abs. 1\nVeröffentlichung zusätzlicher Angaben                 Satz 1 Nr. 1 und 2, die nach den gleichwertigen\nund Übermittlung an das Unternehmensregister                 Regeln eines Drittstaates der Öffentlichkeit zur Ver-\nfügung zu stellen sind, nach Maßgabe des § 30e\n(1) Ein Inlandsemittent muss\nAbs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\n1. jede Änderung der mit den zugelassenen Wert-                nach § 30e Abs. 2 veröffentlichen und die Veröf-\npapieren verbundenen Rechte sowie                          fentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen;\na) im Falle zugelassener Aktien der Rechte, die            sie müssen die Informationen außerdem unverzüg-\nmit derivativen vom Emittenten selbst bege-            lich, jedoch nicht vor der Veröffentlichung dem Un-\nbenen Wertpapieren verbunden sind, sofern              ternehmensregister im Sinne des § 8b des Han-\nsie ein Umtausch- oder Erwerbsrecht auf die            delsgesetzbuchs zur Speicherung übermitteln.\nzugelassenen Aktien des Emittenten ver-                    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nschaffen,                                              mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nb) im Falle anderer Wertpapiere als Aktien Ände-           Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-\nrungen der Ausstattung dieser Wertpapiere,             stimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln\ninsbesondere von Zinssätzen, oder der damit            eines Drittstaates und die Freistellung von Emitten-\nverbundenen Bedingungen, soweit die mit                ten nach Absatz 1 zu erlassen.\nden Wertpapieren verbundenen Rechte hier-\nvon indirekt betroffen sind,                                                    § 30g\nc) bei Wertpapieren, die den Gläubigern ein Um-                          Ausschluss der Anfechtung\ntausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräu-                Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbe-\nmen, alle Änderungen der Rechte, die mit den           schlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vor-\nAktien verbunden sind, auf die sich das Um-            schriften dieses Abschnitts gestützt werden.“\ntausch- oder Bezugsrecht bezieht,\n20. Die Zwischenüberschrift vor § 37n wird durch fol-\n2. die Aufnahme von Anleihen mit Ausnahme staat-               gende Überschriften ersetzt:\nlicher Schuldverschreibungen im Sinne des § 36                                   „Abschnitt 11\ndes Börsengesetzes sowie die für sie übernom-\nmenen Gewährleistungen, sofern er nicht eine                          Überwachung von Unternehmens-\ninternationale öffentliche Einrichtung ist, der            abschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten\nmindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder ein anderer Vertragsstaat des Ab-                                   Unterabschnitt 1\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                    Überwachung von Unternehmensabschlüssen“.\nraum angehört, oder er nicht ausschließlich\n21. In § 37n werden nach dem Wort „Konzernlagebe-\nWertpapiere begibt, die durch den Bund garan-\nricht“ die Wörter „sowie der verkürzte Abschluss\ntiert werden, und\nund der zugehörige Zwischenlagebericht“ einge-\n3. Informationen, die er in einem Drittstaat veröf-            fügt.\nfentlicht und die für die Öffentlichkeit in der Eu-    22. § 37o wird wie folgt geändert:\nropäischen Union und dem Europäischen Wirt-\nschaftsraum Bedeutung haben können,                        a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Kon-\nzernlagebericht“ die Wörter „sowie der zuletzt\nunverzüglich veröffentlichen und gleichzeitig der                   veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zu-\nBundesanstalt diese Veröffentlichung mitteilen. Er                  gehörige Zwischenlagebericht“ eingefügt.\nübermittelt diese Informationen außerdem unver-\nzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung               b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des                      „Auf die Prüfung des verkürzten Abschlusses\nHandelsgesetzbuchs zur Speicherung.                                 und des zugehörigen Zwischenlageberichts ist\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                  Satz 2 nicht anzuwenden.“\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der            23. In § 37s Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe\nZustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be-                  „des § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2“ das Wort „und“ durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007                19\nein Komma ersetzt und vor der Angabe „Abs. 7“ die                bleiben müssen und wann sie zu löschen sind,\nWörter „auch in Verbindung mit“ eingefügt.                       und\n24. Nach § 37u wird folgender Unterabschnitt 2 einge-            4. eine aufeinander abgestimmte Verfahrensweise,\nfügt:                                                            nach der der Jahresfinanzbericht und das jähr-\n„Unterabschnitt 2                             liche Dokument nach § 10 des Wertpapierpro-\nspektgesetzes der Bundesanstalt zur Kenntnis\nVeröffentlichung und Übermittlung\ngelangen.\nvon Finanzberichten an das Unternehmensregister\n§ 37v                                                       § 37w\nJahresfinanzbericht                                       Halbjahresfinanzbericht\n(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent                 (1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent\nWertpapiere begibt, hat für den Schluss eines jeden          Aktien oder Schuldtitel im Sinne des § 2 Abs. 1\nGeschäftsjahrs einen Jahresfinanzbericht zu erstel-          Satz 1 begibt, hat für die ersten sechs Monate ei-\nlen und spätestens vier Monate nach Ablauf eines             nes jeden Geschäftsjahrs einen Halbjahresfinanz-\njeden Geschäftsjahrs der Öffentlichkeit zur Verfü-           bericht zu erstellen und diesen unverzüglich, spä-\ngung zu stellen, wenn es nicht nach den handels-             testens zwei Monate nach Ablauf des Berichtszei-\nrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der in Ab-          traums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen,\nsatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen                  es sei denn, es handelt sich bei den zugelassenen\nverpflichtet ist. Außerdem muss jedes Unterneh-              Wertpapieren um Schuldtitel, die unter § 2 Abs. 1\nmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt,             Satz 1 Nr. 2 fallen oder die ein zumindest bedingtes\nvor dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 2 genann-            Recht auf den Erwerb von Wertpapieren nach § 2\nten Rechnungslegungsunterlagen erstmals der Öf-              Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 begründen. Außerdem\nfentlichkeit zur Verfügung stehen, eine Bekanntma-           muss das Unternehmen vor dem Zeitpunkt, zu dem\nchung darüber veröffentlichen, ab welchem Zeit-              der Halbjahresfinanzbericht erstmals der Öffentlich-\npunkt und unter welcher Internetadresse die in Ab-           keit zur Verfügung steht, eine Bekanntmachung da-\nsatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen zu-              rüber veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt und\nsätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensre-           unter welcher Internetadresse der Bericht zusätz-\ngister öffentlich zugänglich sind. Das Unternehmen           lich zu seiner Verfügbarkeit im Unternehmensregis-\nteilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Ver-         ter öffentlich zugänglich ist. Das Unternehmen teilt\nöffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt          die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröf-\nsie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentli-        fentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt\nchung dem Unternehmensregister im Sinne des                  sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentli-\n§ 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.                 chung dem Unternehmensregister im Sinne des\nEs hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor               § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.\nVeröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2              Es hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor\ndie in Absatz 2 genannten Rechnungslegungsun-                Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2\nterlagen an das Unternehmensregister zur Speiche-            den Halbjahresfinanzbericht an das Unternehmens-\nrung zu übermitteln, es sei denn, die Übermittlung           register zur Speicherung zu übermitteln.\nerfolgt nach § 8b Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit                (2) Der Halbjahresfinanzbericht hat mindestens\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs.\n1. einen verkürzten Abschluss,\n(2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens\n2. einen Zwischenlagebericht und\n1. den gemäß dem nationalen Recht des Sitzungs-\nstaates des Unternehmens aufgestellten und ge-           3. eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3,\nprüften Jahresabschluss,                                     § 289 Abs. 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs\n2. den Lagebericht und                                           entsprechende Erklärung\n3. eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3,                zu enthalten.\n§ 289 Abs. 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs                  (3) Der verkürzte Abschluss hat mindestens eine\nentsprechende Erklärung                                  verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Ver-\nzu enthalten.                                                lustrechnung und einen Anhang zu enthalten. Auf\nden verkürzten Abschluss sind die für den Jahres-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nabschluss geltenden Rechnungslegungsgrund-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nsätze anzuwenden. Tritt bei der Offenlegung an\nJustiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\ndie Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelab-\nstimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-\nschluss im Sinne des § 325 Abs. 2a des Handels-\nmungen erlassen über\ngesetzbuchs, sind auf den verkürzten Abschluss\n1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-          die in § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs be-\nfang und die Form der Veröffentlichung nach Ab-          zeichneten internationalen Rechnungslegungsstan-\nsatz 1 Satz 2,                                           dards und Vorschriften anzuwenden.\n2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-             (4) Im Zwischenlagebericht sind mindestens die\nfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1           wichtigen Ereignisse des Berichtszeitraums im Un-\nSatz 3,                                                  ternehmen des Emittenten und ihre Auswirkungen\n3. wie lange die Informationen nach Absatz 2 im              auf den verkürzten Abschluss anzugeben sowie die\nUnternehmensregister allgemein zugänglich                wesentlichen Chancen und Risiken für die dem Be-","20             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007\nrichtszeitraum folgenden sechs Monate des Ge-                sätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensre-\nschäftsjahrs zu beschreiben. Ferner sind bei einem           gister öffentlich zugänglich ist. Das Unternehmen\nUnternehmen, das als Inlandsemittent Aktien be-              teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Ver-\ngibt, die wesentlichen Geschäfte des Emittenten              öffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt\nmit nahe stehenden Personen anzugeben; die An-               sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentli-\ngaben können stattdessen im Anhang des Halbjah-              chung dem Unternehmensregister im Sinne des\nresfinanzberichts gemacht werden.                            § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.\n(5) Der verkürzte Abschluss und der Zwischenla-           Es hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor\ngebericht kann einer prüferischen Durchsicht durch           Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2\neinen Abschlussprüfer unterzogen werden. Die Vor-            die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung an\nschriften über die Bestellung des Abschlussprüfers           das Unternehmensregister zur Speicherung zu\nsind auf die prüferische Durchsicht entsprechend             übermitteln.\nanzuwenden. Die prüferische Durchsicht ist so an-               (2) Die Zwischenmitteilung hat Informationen\nzulegen, dass bei gewissenhafter Berufsausübung              über den Zeitraum zwischen dem Beginn der jewei-\nausgeschlossen werden kann, dass der verkürzte               ligen Hälfte des Geschäftsjahrs und dem Zeitpunkt\nAbschluss und der Zwischenlagebericht in wesent-             zu enthalten, zu welchem die Zwischenmitteilung\nlichen Belangen den anzuwendenden Rechnungs-                 der Öffentlichkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nlegungsgrundsätzen widersprechen. Der Ab-                    zur Verfügung stehen; diese Informationen haben\nschlussprüfer hat das Ergebnis der prüferischen              die Beurteilung zu ermöglichen, wie sich die Ge-\nDurchsicht in einer Bescheinigung zum Halbjahres-            schäftstätigkeit des Emittenten in den drei Monaten\nfinanzbericht zusammenzufassen, die mit dem                  vor Ablauf des Mitteilungszeitraums entwickelt hat.\nHalbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen ist. Sind         In der Zwischenmitteilung sind die wesentlichen Er-\nder verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebe-              eignisse und Geschäfte des Mitteilungszeitraums\nricht entsprechend § 317 des Handelsgesetzbuchs              im Unternehmen des Emittenten und ihre Auswir-\ngeprüft worden, ist der Bestätigungsvermerk oder             kungen auf die Finanzlage des Emittenten zu erläu-\nder Vermerk über seine Versagung vollständig wie-            tern sowie die Finanzlage und das Geschäftsergeb-\nderzugeben und mit dem Halbjahresfinanzbericht               nis des Emittenten im Mitteilungszeitraum zu be-\nzu veröffentlichen. Sind der verkürzte Abschluss             schreiben.\nund der Zwischenlagebericht weder einer prüferi-                (3) Wird ein Quartalsfinanzbericht nach den Vor-\nschen Durchsicht unterzogen noch entsprechend                gaben des § 37w Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4\n§ 317 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden,                 erstellt und veröffentlicht, entfällt die Pflicht nach\nist dies im Halbjahresfinanzbericht anzugeben.               Absatz 1. Der Quartalsfinanzbericht ist unverzüg-\n§ 320 und § 323 des Handelsgesetzbuchs gelten                lich, jedoch nicht vor seiner Veröffentlichung an\nentsprechend.                                                das Unternehmensregister zu übermitteln. Wird\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann               der Quartalsfinanzbericht einer prüferischen Durch-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                sicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, gel-\nJustiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-             ten § 320 und § 323 des Handelsgesetzbuchs ent-\nstimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-              sprechend.\nmungen erlassen über                                            (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann\n1. den Inhalt und die prüferische Durchsicht des             im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nHalbjahresfinanzberichts,                                Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\n2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-          stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-\nfang und die Form der Veröffentlichung nach Ab-          mungen erlassen über\nsatz 1 Satz 2,                                           1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-\n3. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-              fang und die Form der Veröffentlichung nach Ab-\nfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1               satz 1 Satz 2 und\nSatz 3 und                                               2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-\n4. wie lange der Halbjahresfinanzbericht im Unter-               fang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1\nnehmensregister allgemein zugänglich bleiben                 Satz 3.\nmuss und wann er zu löschen ist.\n§ 37y\n§ 37x                                                  Konzernabschluss\nZwischenmitteilung der Geschäftsführung                   Ist ein Mutterunternehmen verpflichtet, einen\n(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent              Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht\nAktien begibt, hat in einem Zeitraum zwischen zehn           aufzustellen, gelten § 37v bis § 37x mit der folgen-\nWochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende                 den Maßgabe:\nder ersten und zweiten Hälfte des Geschäftsjahrs             1. Der Jahresfinanzbericht hat auch den geprüften,\njeweils eine Zwischenmitteilung der Geschäftsfüh-                im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/\nrung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Au-            2002 des Europäischen Parlaments und des\nßerdem muss das Unternehmen vorher eine Be-                      Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwen-\nkanntmachung darüber veröffentlichen, ab wel-                    dung internationaler Rechnungslegungsstan-\nchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse                 dards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) aufgestellten Kon-\ndie Zwischenmitteilung der Geschäftsführung zu-                  zernabschluss, den Konzernlagebericht und eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007                  21\nden Vorgaben des § 297 Abs. 2 Satz 3, § 315                Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nAbs. 1 Satz 6 des Handelsgesetzbuchs entspre-              Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über\nchende Erklärung zu enthalten.                             die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates\n2. Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunterneh-               und die Freistellung von Unternehmen nach Satz 1\nmens haben den Halbjahresfinanzbericht für                 erlassen.\ndas Mutterunternehmen und die Gesamtheit                      (5) Abweichend von Absatz 4 werden Unterneh-\nder einzubeziehenden Tochterunternehmen zu                 men mit Sitz in einem Drittstaat von der Erstellung\nerstellen und zu veröffentlichen. § 37w Abs. 3             ihrer Jahresabschlüsse nach § 37v und § 37w vor\ngilt entsprechend, wenn das Mutterunternehmen              dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Ja-\nverpflichtet ist, den Konzernabschluss nach den            nuar 2007 beginnt, ausgenommen, wenn die Unter-\nin § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs be-                nehmen ihre Jahresabschlüsse nach den in Artikel 9\nzeichneten internationalen Rechnungslegungs-               der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäi-\nstandards und Vorschriften aufzustellen.                   schen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002\n3. Die Angaben nach § 37x Abs. 2 Satz 2 in der                  betreffend die Anwendung internationaler Rech-\nZwischenmitteilung eines Mutterunternehmens                nungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) ge-\nhaben sich auf das Mutterunternehmen und die               nannten international anerkannten Standards auf-\nGesamtheit der einzubeziehenden Tochterunter-              stellen.“\nnehmen zu beziehen.                                    25. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n§ 37z\naa) In Buchstabe c wird nach der Angabe „§ 15\nAusnahmen\nAbs. 3 Satz 4“ das Wort „oder“ durch ein\n(1) Die §§ 37v bis 37y finden keine Anwendung                       Komma ersetzt und nach der Angabe „Abs. 4\nauf Unternehmen, die ausschließlich zum Handel                          Satz 1“ die Angabe „oder Abs. 5 Satz 2“ ein-\nan einem organisierten Markt zugelassene Schuld-                        gefügt.\ntitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro\nbb) In Buchstabe d wird nach den Wörtern „auch\noder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegen-\nin Verbindung mit Satz 2,“ die Angabe\nwert einer anderen Währung begeben.\n„Abs. 4 Satz 1“ eingefügt und nach der An-\n(2) § 37w findet keine Anwendung auf Kreditin-                      gabe „Absatz 5 Satz 1,“ das Wort „oder“ ge-\nstitute, die als Inlandsemittenten Wertpapiere bege-                    strichen.\nben, wenn ihre Aktien nicht an einem organisierten\ncc) In Buchstabe e wird nach der Angabe\nMarkt zugelassen sind und sie dauernd oder wie-\n„Satz 1“ die Angabe „oder 2“ und nach der\nderholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben,\nAngabe „Abs. 1a“ ein Komma und die Wör-\nderen Gesamtnennbetrag 100 Millionen Euro nicht\nter „jeweils auch in Verbindung mit einer\nerreicht und für die kein Prospekt nach dem Wert-\nRechtsverordnung nach § 21 Abs. 3,“ einge-\npapierprospektgesetz veröffentlicht wurde.\nfügt.\n(3) § 37w findet ebenfalls keine Anwendung auf\nUnternehmen, die als Inlandsemittenten Wertpa-                      dd) Nach Buchstabe e werden die folgenden\npiere begeben, wenn sie zum 31. Dezember 2003                           Buchstaben angefügt:\nbereits existiert haben und ausschließlich zum Han-                     „f) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung\ndel an einem organisierten Markt zugelassene                                 mit einer Rechtsverordnung nach § 25\nSchuldtitel begeben, die vom Bund, von einem                                 Abs. 3,\nLand oder von einer seiner Gebietskörperschaften                        g) § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer\nunbedingt und unwiderruflich garantiert werden.                              Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3\n(4) Die Bundesanstalt kann ein Unternehmen mit                           Nr. 2,\nSitz in einem Drittstaat, das als Inlandsemittent                       h) § 26a Satz 1,\nWertpapiere begibt, von den Anforderungen der\n§§ 37v bis 37y, auch in Verbindung mit einer                            i)   § 29a Abs. 2 Satz 1,\nRechtsverordnung nach § 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6                        j)   § 30c, auch in Verbindung mit § 30d,\noder § 37x Abs. 4, ausnehmen, soweit diese Emit-\nk) § 30e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung\ntenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates un-\nmit einer Rechtsverordnung nach § 30e\nterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. Die\nAbs. 2,\nnach den Vorschriften des Drittstaates zu erstellen-\nden Informationen sind jedoch in der in § 37v Abs. 1                    l)   § 30f Abs. 2,\nSatz 1 und 2, § 37w Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 37x                       m) § 37v Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung\nAbs. 1 Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit                          mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3, § 37w                              einer Rechtsverordnung nach § 37v\nAbs. 6 oder § 37x Abs. 4, geregelten Weise der Öf-                           Abs. 3 Nr. 2,\nfentlichkeit zur Verfügung zu stellen, zu veröffentli-\nchen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzutei-                       n) § 37w Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung\nlen. Die Informationen sind außerdem unverzüglich,                           mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit\njedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unter-                           einer Rechtsverordnung nach § 37w\nnehmensregister im Sinne des § 8b des Handels-                               Abs. 6 Nr. 3,\ngesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln. Das                         o) § 37x Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung\nBundesministerium der Finanzen kann durch                                    mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit","22             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007\neiner Rechtsverordnung nach § 37x                          cherstellt, dass Daten vor der Kenntnis-\nAbs. 4 Nr. 2, oder                                         nahme durch Unbefugte geschützt sind,\np) § 37z Abs. 4 Satz 2“.                                  14. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 4, auch in Ver-\nbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht si-\nb) Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:\ncherstellt, dass eine dort genannte Stelle\n„5. entgegen                                                        bestimmt ist,“.\na) § 15 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung              f) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden die\nmit Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 4 oder 5, je-            neuen Nummern 15 bis 18.\nweils in Verbindung mit einer Rechtsver-           g) In der neuen Nummer 17 wird am Ende das Wort\nordnung nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1,                     „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nb) § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit ei-           h) Nach der neuen Nummer 18 werden folgende\nner Rechtsverordnung nach Abs. 5                      neue Nummern 19 und 20 angefügt:\nSatz 1,\n„19. entgegen § 37v Abs. 1 Satz 1, § 37w Abs. 1\nc) § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung                       Satz 1 oder § 37x Abs. 1 Satz 1, jeweils\nmit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer                 auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahres-\nRechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1,                    finanzbericht einschließlich der Erklärung\noder entgegen § 26a Satz 1 oder § 29a                       gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 3, einen Halbjah-\nAbs. 2 Satz 1,                                              resfinanzbericht einschließlich der Erklä-\nd) § 30b Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Ver-                    rung gemäß § 37w Abs. 2 Nr. 3 oder eine\nbindung mit § 30d,                                          Zwischenmitteilung nicht oder nicht recht-\nzeitig zur Verfügung stellt oder\ne) § 30e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit ei-\nner Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2                20. entgegen § 37v Abs. 1 Satz 4, § 37w Abs. 1\noder entgegen § 30f Abs. 2,                                 Satz 4 oder § 37x Abs. 1 Satz 4, jeweils\nauch in Verbindung mit § 37y, einen Jahres-\nf) § 37v Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit ei-                    finanzbericht einschließlich der Erklärung\nner Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3                      gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 3, einen Halbjah-\nNr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y,                resfinanzbericht einschließlich der Erklä-\noder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 2,                          rung gemäß § 37w Abs. 2 Nr. 3 oder eine\ng) § 37w Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit                        Zwischenmitteilung nicht oder nicht recht-\neiner Rechtsverordnung nach § 37w                           zeitig übermittelt.“\nAbs. 6 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung       26. In § 39 Abs. 4 werden nach der Angabe „Absatzes 2\nmit § 37y, oder                                    Nr. 2 Buchstabe c“ das Wort „und“ durch ein\nh) § 37x Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit ei-           Komma ersetzt, nach der Angabe „e“ die Wörter\nner Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4             „bis i und m bis p“ eingefügt, nach der Angabe\nNr. 1, jeweils auch in Verbindung mit              „Nr. 3 und 4“ ein Komma und die Angabe „Nr. 5\n§ 37y                                              Buchstabe c bis h und Nr. 6, 19 und 20“ eingefügt,\nnach der Angabe „Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe d,\neine Veröffentlichung nicht, nicht richtig,\nNr. 5 Buchstabe b“ ein Komma und die Angabe\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\n„Nr. 12 bis 14“ eingefügt und die Angabe „Nr. 13“\nnen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt\ndurch die Angabe „Nr. 16“ ersetzt.\noder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt,“.\n27. § 41 wird wie folgt geändert:\nc) Folgende neue Nummer 6 wird eingefügt:\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\n„6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1, § 15a Abs. 4                 fügt:\nSatz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26a Satz 2,\n§ 29a Abs. 2 Satz 2, § 30e Abs. 1 Satz 2,                    „(4a) Wer am 20. Januar 2007, auch unter Be-\n§ 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w                  rücksichtigung des § 22, einen mit Aktien ver-\nAbs. 1 Satz 3 oder § 37x Abs. 1 Satz 3, je-               bundenen Stimmrechtsanteil hält, der die\nweils auch in Verbindung mit § 37y, oder ent-             Schwelle von 15, 20 oder 30 Prozent erreicht,\ngegen § 37z Abs. 4 Satz 3 eine Information                überschreitet oder unterschreitet, hat dem Emit-\noder eine Bekanntmachung nicht oder nicht                 tenten, für den die Bundesrepublik Deutschland\nrechtzeitig übermittelt,“.                                der Herkunftsstaat ist, spätestens am 20. März\n2007 seinen Stimmrechtsanteil mitzuteilen. Das\nd) Die bisherige Nummer 6 wird die neue Num-                     gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar\nmer 7; die bisherige Nummer 7 wird aufgehoben.                2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informa-\ne) Nach Nummer 11 werden folgende neue Num-                      tionen an diesen Emittenten gerichtet hat; der\nmern 12 bis 14 eingefügt:                                     Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21 Abs. 1,\nauch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\n„12. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 2, auch in Ver-                nach Absatz 2. Wem am 20. Januar 2007 auf-\nbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht si-                grund Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6\ncherstellt, dass Einrichtungen und Informa-             ein Stimmrechtsanteil an einem Emittenten, für\ntionen im Inland öffentlich zur Verfügung               den die Bundesrepublik Deutschland der Her-\nstehen,                                                 kunftsstaat ist, von 5 Prozent oder mehr zu-\n13. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 3, auch in Ver-                 steht, muss diesen dem Emittenten spätestens\nbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht si-                am 20. März 2007 mitteilen. Dies gilt nicht, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007                23\ner bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mittei-                                       „§ 46\nlung mit gleichwertigen Informationen an diesen\nEmittenten gerichtet hat und ihm die Stimm-                                Anwendungsbestimmung\nrechtsanteile nicht bereits nach § 22 Abs. 1                  für das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz\nSatz 1 Nr. 6 in der vor dem 20. Januar 2007 gel-\n(1) § 37n und § 37o Abs. 1 Satz 4 sowie die Be-\ntenden Fassung zugerechnet werden konnten;\nstimmungen des Abschnitts 11 Unterabschnitt 2 in\nder Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21\nder vom 20. Januar 2007 an geltenden Fassung fin-\nAbs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-\nden erstmals auf Finanzberichte des Geschäfts-\nordnung nach Absatz 2. Wer am 20. Januar\njahrs Anwendung, das nach dem 31. Dezember\n2007 Finanzinstrumente im Sinne des § 25 hält,\n2006 beginnt.\nmuss dem Emittenten, für den die Bundesrepu-\nblik Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätes-                (2) Auf Emittenten, von denen lediglich Schuld-\ntens am 20. März 2007 mitteilen, wie hoch sein              titel zum Handel an einem organisierten Markt im\nStimmrechtsanteil wäre, wenn er statt der Fi-               Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie\nnanzinstrumente die Aktien hielte, die aufgrund             2004/39/EG des Europäischen Parlaments und\nder rechtlich bindenden Vereinbarung erworben               des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Fi-\nwerden können, es sei denn, sein Stimmrechts-               nanzinstrumente (ABl. EU Nr. L 145 S. 1) in einem\nanteil läge unter 5 Prozent. Dies gilt nicht, wenn          Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem\ner bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mittei-             anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nlung mit gleichwertigen Informationen an diesen             Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind,\nEmittenten gerichtet hat; der Inhalt der Mittei-            sowie auf Emittenten, deren Wertpapiere zum Han-\nlung richtet sich nach § 25 Abs. 1, auch in Ver-            del in einem Drittstaat zugelassen sind und die zu\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-                 diesem Zweck seit dem Geschäftsjahr, das vor dem\nsatz 3. Erhält ein Inlandsemittent eine Mitteilung          11. September 2002 begann, international aner-\nnach Satz 1, 3 oder 5, so muss er diese bis spä-            kannte Rechnungslegungsstandards anwenden,\ntestens zum 20. April 2007 nach § 26 Abs. 1                 finden § 37w Abs. 3 Satz 2 und § 37y Nr. 2 in der\nSatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-             vom 20. Januar 2007 an geltenden Fassung mit der\nordnung nach Absatz 3, veröffentlichen. Er über-            Maßgabe Anwendung, dass der Emittent für vor\nmittelt die Information außerdem unverzüglich,              dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäfts-\njedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Un-             jahre die Rechnungslegungsgrundsätze des jewei-\nternehmensregister im Sinne des § 8b des Han-               ligen Vorjahresabschlusses anwenden kann.\ndelsgesetzbuchs zur Speicherung. Er hat gleich-\nzeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 7 diese               (3) § 30b Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a in der vom\nder Bundesanstalt nach § 26 Abs. 2, auch in Ver-            20. Januar 2007 an geltenden Fassung findet erst-\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-                 mals auf Informationen Anwendung, die nach dem\nsatz 3 Nr. 2, mitzuteilen. Auf die Pflichten nach           31. Dezember 2007 übermittelt werden.\nSatz 1 bis 9 sind die §§ 23, 24, 27 bis 29 und 29a\nAbs. 3 entsprechend anzuwenden. Auf die                         (4) Veröffentlichungen nach § 30b Abs. 1 und 2\nPflichten nach Satz 4 ist § 29a Abs. 1 und 2 ent-           sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der\nsprechend anzuwenden.“                                      Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger\nauch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen.“\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                                   Artikel 2\noder leichtfertig\nÄnderung der\n1. entgegen Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4a                             Wertpapierhandelsanzeige-\nSatz 1, 3, 5 oder 9 eine Mitteilung nicht, nicht                und Insiderverzeichnisverordnung\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig               Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeich-\nmacht oder                                          nisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I\nS. 3376) wird wie folgt geändert:\n2. entgegen Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 7\noder 8 eine Veröffentlichung nicht, nicht rich-      1. In § 1 werden nach den Wörtern „Diese Verordnung\ntig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-       ist anzuwenden auf“ die Wörter „die Wahl des Her-\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,            kunftsstaates nach § 2b des Wertpapierhandelsge-\neinen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig über-          setzes,“ eingefügt, nach der Angabe „§ 15a des\nsendet oder eine Information nicht oder nicht           Wertpapierhandelsgesetzes“ das Wort „und“ durch\nrechtzeitig übermittelt.“                               ein Komma ersetzt, nach der Angabe „§ 15b des\nWertpapierhandelsgesetzes“ ein Komma und die\nc) In Absatz 6 werden nach der Angabe „Absat-\nWörter „die Veröffentlichung und Mitteilung bei Ver-\nzes 5“ die Angabe „Nr. 1“ gestrichen, das Wort\nänderungen des Stimmrechtsanteils nach Ab-\n„zweihundertfünfzigtausend“ durch das Wort\nschnitt 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Ver-\n„zweihunderttausend“ ersetzt und die Wörter\nöffentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben\n„und in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 2 mit einer\nnach § 30e des Wertpapierhandelsgesetzes und\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Euro“ gestri-\ndie Veröffentlichung und Speicherung von Finanz-\nchen.\nberichten nach Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 des\n28. Nach § 45 wird folgender § 46 angefügt:                        Wertpapierhandelsgesetzes“ eingefügt.","24               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007\n2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach den                   c) der Tag und die Uhrzeit der Übersendung und\nWörtern „Vor- und Familiennamen“ das Wort „und“                   d) das Ziel, die Information als eine vorgeschrie-\ndurch die Wörter „oder bei juristischen Personen                     bene Information europaweit zu verbreiten,\nden Namen und“ ersetzt.\nerkennbar ist.\n3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:\nDer Veröffentlichungspflichtige ist für technische\n„§ 3                                Systemfehler im Verantwortungsbereich der Me-\nArt und Form der Anzeige“.                      dien, an die die Information versandt wurde, nicht\n4. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-           verantwortlich.\nfasst:                                                           (3) Der Veröffentlichungspflichtige muss auf An-\n„Abschnitt 3                            forderung sechs Jahre lang in der Lage sein, der\nBundesanstalt\nVeröffentlichung und Mitteilung\nvon Informationen, Insiderverzeichnisse“.               1. die Person, die die Information an die Medien\ngesandt hat,\n5. Nach der Überschrift des Abschnitts 3 wird folgen-\n2. die verwandten Sicherheitsmaßnahmen für die\nder Unterabschnitt 1 eingefügt:\nÜbersendung an die Medien,\n„Unterabschnitt 1\n3. den Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die\nAllgemeine Vorschriften                           Medien,\n4. das Mittel der Übersendung an die Medien und\n§ 3a\n5. gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung\nArt der Veröffentlichung von Informationen\nder Veröffentlichung\n(1) Die Informationen, auf die dieser Abschnitt\nmitzuteilen.\nAnwendung findet, sind zur Veröffentlichung Me-\ndien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen               (4) Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige ei-\ndavon ausgegangen werden kann, dass sie die In-               nen Dritten mit der Veranlassung der Veröffentli-\nformation in der gesamten Europäischen Union und              chung, bleibt er für die Erfüllung seiner Veröffentli-\nin den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens                  chungspflicht verantwortlich; der Dritte muss die\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten.             Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich ihre\nVeröffentlichung im Übrigen nach den Absätzen 2                                         § 3b\nbis 4 und § 3b und ihre Mitteilung nach § 3c.                              Sprache der Veröffentlichung\n(2) Bei der Veröffentlichung der Informationen                (1) Emittenten, deren Sitz im Ausland ist, oder\ndurch Medien nach Absatz 1 ist zu gewährleisten,              Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland\ndass                                                          der Herkunftsstaat nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 Buch-\n1. die Information von Medien empfangen wird, zu              stabe a des Wertpapierhandelsgesetzes ist oder\ndenen auch solche gehören müssen, die die In-             die bei der Bundesanstalt einen Prospekt in engli-\nformation so rasch und so zeitgleich wie möglich          scher Sprache für die Wertpapiere, auf die sich die\nin allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union           Information bezieht, hinterlegt haben, können die\nund in den übrigen Vertragsstaaten des Abkom-             Veröffentlichung ausschließlich in englischer Spra-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                che vornehmen. Im Übrigen gelten die Absätze 2\naktiv verbreiten können,                                  bis 4.\n2. der Text der Information an die Medien in einer               (2) Sind Wertpapiere eines Emittenten, für den\nWeise gesandt wird, dass                                  die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 6\ndes Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat\na) der Absender der Information sicher identifi-\nist, lediglich zum Handel an einem organisierten\nziert werden kann,\nMarkt im Inland zugelassen, so ist die Information\nb) ein hinreichender Schutz gegen unbefugte               in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Sind die\nZugriffe oder Veränderung der Daten besteht            Wertpapiere zum Handel an einem organisierten\nund die Vertraulichkeit und Sicherheit der             Markt im Inland und in einem oder mehreren ande-\nÜbersendung auch im Übrigen durch die Art              ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in\ndes genutzten Übertragungswegs oder durch              einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des\neine Verschlüsselung der Daten nach dem                Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nStand der Technik sichergestellt ist,                  raum zugelassen, so ist die Information in deut-\nc) Übertragungsfehler oder -unterbrechungen               scher oder englischer Sprache und nach Wahl des\nunverzüglich behoben werden können, und                Emittenten in einer Sprache, die von den zuständi-\ngen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der\n3. bei der Übersendung der Information an die Me-             Europäischen Union oder der betreffenden Ver-\ndien                                                      tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\na) der Name des Veröffentlichungspflichtigen              schen Wirtschaftsraum akzeptiert wird, oder in eng-\neinschließlich seiner Anschrift,                       lischer Sprache zu veröffentlichen.\nb) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das               (3) Ein Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7\nden wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung           Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die In-\nzusammenfasst,                                         formation in deutscher oder in englischer Sprache","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007                  25\nveröffentlichen. Ein Emittent, der seinen Sitz im In-                     de, genügt die Angabe einer Internet-\nland hat und dessen Wertpapiere nicht im Inland,                          adresse, unter der er die entsprechenden\nsondern in mehr als einem anderen Mitgliedstaat                           Angaben für diese Finanzinstrumente in\nder Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab-                         einer stets aktuellen und vollständigen\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                             Datei bereitzustellen hat, wobei die\nzum Handel an einem organisierten Markt zugelas-                          Hauptseite einen deutlich erkennbaren\nsen sind, hat die Information nach seiner Wahl in                         Hinweis auf eine Seite mit Informationen\neiner von den zuständigen Behörden der betreffen-                         für Anleger zu enthalten hat, unter der\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder                           die Datei leicht aufzufinden sein muss,“.\nder betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens                    bb) In Satz 3 ist die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 3\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum akzeptier-                      und 4“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 4\nten Sprache oder in englischer Sprache zu veröf-                      und 5“ zu ersetzen.\nfentlichen; er kann sie zusätzlich auch in deutscher\nSprache veröffentlichen.                                      b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n(4) Sind Wertpapiere eines Inlandsemittenten im                „2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1\nSinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgeset-                      Satz 1 Nr. 2 und 3 die Medien, an die die\nzes mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro                       Information gesandt wurde, sowie den Zeit-\noder einem am Ausgabetag entsprechenden Ge-                           punkt dieser Versendung,“.\ngenwert in einer anderen Währung zum Handel an                c) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\neinem organisierten Markt im Inland oder in einem\noder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen                    „2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1\nUnion oder in einem oder mehreren Vertragsstaaten                     Satz 1 Nr. 2 und 3 den Inhalt der Veröffentli-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                             chung der unwahren Information, die Me-\nschaftsraum zugelassen, so hat er die Information                     dien, an die die Information gesandt wurde,\nabweichend von den Absätzen 2 und 3 in engli-                         sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,“.\nscher Sprache oder in einer Sprache zu veröffentli-        8. § 5 wird wie folgt gefasst:\nchen, die von der Bundesanstalt und im Falle der\n„§ 5\nZulassung in anderen Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens                                Art der Veröffentlichung\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum von den                    Unbeschadet der Anforderungen der §§ 3a\nzuständigen Behörden dieser Staaten akzeptiert                und 3b hat der Veröffentlichungspflichtige dafür\nwird.                                                         Sorge zu tragen, dass die Information\n§ 3c                                1. über ein elektronisch betriebenes Informations-\nverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten,\nMitteilung der Veröffentlichung                       nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengeset-\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, muss der                   zes tätigen Unternehmen, anderen Unterneh-\nBundesanstalt die Veröffentlichung unter Angabe                   men, die ihren Sitz im Inland haben und an einer\ndes Textes der Veröffentlichung, der Medien, an                   inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zu-\ndie die Information gesandt wurde, sowie des ge-                  gelassen sind, und Versicherungsunternehmen\nnauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien                     weit verbreitet ist, in die Öffentlichkeit gelangt\nmitgeteilt werden.“                                               und\n6. Vor § 4 wird folgende Zwischenüberschrift einge-              2. sofern der Veröffentlichungspflichtige über eine\nfügt:                                                             Adresse im Internet verfügt, unter dieser\n„Unterabschnitt 2                              Adresse für die Dauer von mindestens einem\nMonat verfügbar ist, wobei die Hauptseite einen\nVeröffentlichung und                             deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit\nMitteilung von Insiderinformationen“.                     Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter\n7. § 4 wird wie folgt geändert:                                      der die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              muss.\naa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                  Die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht vor\nder Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen. Die\n„3. die internationalen Wertpapierkennnum-            Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten nicht\nmern der vom Emittenten ausgegebenen              für Emittenten im Sinn des § 2 Abs. 7 Nr. 2 des\nAktien, Options- und Wandelanleihen               Wertpapierhandelsgesetzes.“\nsowie Genussscheine mit Ausstattungs-\nmerkmalen, die den Aktien vergleichbar         9. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nsind, soweit sie zum Handel an einem                                        „§ 5a\ninländischen organisierten Markt zuge-\nlassen sind oder für sie eine solche                          Mitteilung der Veröffentlichung\nZulassung beantragt wurde, sowie die                 Die Mitteilung über die Veröffentlichung nach\nBörse und das Handelssegment, für die             § 15 Abs. 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes\ndie Zulassung besteht oder beantragt              ist mit den von § 3c geforderten Angaben auch an\nwurde; hat der Emittent weitere Finanz-           die Geschäftsführung der organisierten Märkte im\ninstrumente ausgegeben, für die eine              Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wert-\nZulassung besteht oder beantragt wur-             papierhandelsgesetzes zu senden. Für die Versen-","26               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007\ndung der Mitteilung gelten die Anforderungen nach                 Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist,\n§ 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entsprechend.“                     und in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehe-\n10. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die            nen Aktien ein und derselben Gattung und\nAngabe „§ 15 Abs. 1 Satz 3 und 4“ durch die An-               6. das Datum des Überschreitens, Unterschreitens\ngabe „§ 15 Abs. 1 Satz 4 und 5“ und in Nummer 4                   oder Erreichens der Schwelle.\ndie Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe\n(2) Zusätzlich hat im Fall der Zurechnung von\n„§ 15 Abs. 1 Satz 5“ ersetzt.\nStimmrechten nach § 22 Abs. 1 und 2 des Wertpa-\n11. In der Überschrift des § 9 werden vor dem Wort                pierhandelsgesetzes die Mitteilung nach Absatz 1\n„Form“ die Wörter „Art und“ eingefügt.                        zu enthalten:\n12. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch fol-              1. den Namen des Dritten, aus dessen Aktien dem\ngende Überschrift ersetzt:                                        Mitteilungspflichtigen Stimmrechte zugerechnet\n„Unterabschnitt 3                            werden, wenn dessen zugerechneter Stimm-\nVeröffentlichung und Mitteilung von Geschäften“.                rechtsanteil jeweils 3 Prozent oder mehr beträgt,\n13. In der Überschrift des § 11 werden vor dem Wort               2. gegebenenfalls die Namen der kontrollierten Un-\n„Form“ die Wörter „Art und“ eingefügt.                            ternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich\ngehalten werden, wenn deren zugerechneter\n14. In § 12 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Vor- und\nStimmrechtsanteil jeweils 3 Prozent oder mehr\nFamiliennamen“ die Wörter „oder bei juristischen\nbeträgt.\nPersonen den Namen“ eingefügt.\n15. § 13 wird wie folgt gefasst:                                  Die zuzurechnenden Stimmrechte sind in den Mit-\nteilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a des Wertpapier-\n„§ 13                             handelsgesetzes für jede der Nummern in § 22\nArt der Veröffentlichung                      Abs. 1 und für § 22 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapier-\nDie Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffent-           handelsgesetzes getrennt anzugeben.\nlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapier-                 (3) Die Mitteilung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des\nhandelsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3a                   Wertpapierhandelsgesetzes hat neben den Anga-\nund 3b die Information im Internet unter ihrer                ben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu enthalten:\nAdresse veröffentlichen.“\n1. den Namen und die Anschrift des Emittenten der\n16. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                         Aktien, die mit den Finanzinstrumenten erwor-\n„§ 13a                                 ben werden können,\nMitteilung der Veröffentlichung                  2. die Schwelle, die berührt würde, und die Höhe\nFür die Mitteilung des Emittenten über die Veröf-              des Stimmrechtsanteils, der bestände, wenn der\nfentlichung an die Bundesanstalt nach § 15a Abs. 4                Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente\nSatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.“                  die Aktien hielte, die aufgrund der förmlichen Ver-\neinbarung erworben werden können, sowie die\n17. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch fol-\nAngabe, ob die Schwelle überschritten, unter-\ngende Überschrift ersetzt:\nschritten oder erreicht würde; die Angabe des\n„Unterabschnitt 4                            Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamt-\nInsiderverzeichnis“.                          menge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,\n18. Nach § 16 werden folgende Unterabschnitte einge-              3. gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Un-\nfügt:                                                             ternehmen, über die die Finanzinstrumente ge-\n„Unterabschnitt 5                            halten werden,\nVeröffentlichung und Mitteilung                  4. das Datum des hypothetischen Erreichens,\nbei Veränderungen des Stimmrechtsanteils                     Überschreitens oder Unterschreitens der\nSchwellen,\n§ 17                             5. bei Finanzinstrumenten mit einem bestimmten\nInhalt der Mitteilung                          Ausübungszeitraum einen Hinweis auf den Zeit-\n(1) Die Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und               punkt, an dem die Aktien erworben werden sol-\nAbs. 1a des Wertpapierhandelsgesetzes haben zu                    len oder können, und\nenthalten:                                                    6. das Datum der Fälligkeit oder des Verfalls der\n1. die      deutlich     hervorgehobene    Überschrift            Finanzinstrumente.\n„Stimmrechtsmitteilung“,                                     (4) Für die Zwecke der Berechnung des Stimm-\n2. den Namen und die Anschrift des Mitteilungs-               rechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach\npflichtigen,                                              § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde\n3. den Namen und die Anschrift des Emittenten,                zu legen.\n4. die Schwelle, die berührt wurde, sowie die An-\n§ 18\ngabe, ob die Schwelle überschritten, unterschrit-\nten oder erreicht wurde,                                          Art, Form und Sprache der Mitteilung\n5. die Höhe des nunmehr gehaltenen Stimmrechts-                  Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a\nanteils in Bezug auf die Gesamtmenge der                  und § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-\nStimmrechte des Emittenten, auch wenn die                 setzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deut-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007                  27\nscher oder englischer Sprache an den Emittenten                                   Unterabschnitt 8\nund die Bundesanstalt zu übersenden.                                  Veröffentlichung zusätzlicher Angaben\n§ 19                                                          § 26\nInhalt der Veröffentlichung\nArt, Sprache und\nDie Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des                       Mitteilung der Veröffentlichung\nWertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der\nDie Veröffentlichung nach § 30e Abs. 1 Satz 1\nMitteilung enthalten; der Mitteilungspflichtige ist\ndes Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maß-\nmit vollständigem Namen, Sitz und Staat, in dem\ngabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Infor-\nsich sein Wohnort oder Sitz befindet, anzugeben.\nmation im Sinn des § 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des\nWertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich\n§ 20                                in englischer Sprache veröffentlichen. Die Mittei-\nArt und Sprache der Veröffentlichung                  lung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhan-\nDie Art und Sprache der Veröffentlichung nach              delsgesetzes erfolgt nach § 3c.“\n§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes          19. Der bisherige Abschnitt 6 wird neuer Abschnitt 4\nerfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; jedoch                 und der bisherige § 17 wird neuer § 27.\nkann abweichend hiervon der Emittent die Mittei-\nlung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn                                    Artikel 3\ner die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat.\nÄnderung des Börsengesetzes\n§ 21                               Das Börsengesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I\nS. 2010), zuletzt geändert durch Artikel 102 der Verord-\nMitteilung der Veröffentlichung\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie\nFür die Mitteilung des Emittenten über die Veröf-      folgt geändert:\nfentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Abs. 2\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndes Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.\na) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:\nUnterabschnitt 6                             „§ 40   (weggefallen)“.\nVeröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten            b) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe\neingefügt:\n§ 22\n„§ 42a Verpflichtung des Insolvenzverwalters“.\nArt und Sprache der Veröffentlichung\n2. § 39 wird wie folgt geändert:\nFür die Art und Sprache der Veröffentlichung der\nBekanntmachung nach § 37v Abs. 1 Satz 2, § 37w               a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 3 aufge-\nAbs. 1 Satz 2 und § 37x Abs. 1 Satz 2 des Wert-                  hoben.\npapierhandelsgesetzes gelten die §§ 3a und 3b.               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\n§ 23                                   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nMitteilung der Veröffentlichung                      Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen,\nFür die Mitteilung des Unternehmens über die                  wann und unter welchen Voraussetzungen die\nVeröffentlichung der Bekanntmachung an die Bun-                  Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt.“\ndesanstalt nach § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1         3. § 40 wird aufgehoben.\nSatz 3 und § 37x Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhan-\n4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:\ndelsgesetzes gilt § 3c.\n„§ 42a\n§ 24                                        Verpflichtung des Insolvenzverwalters\nVerfügbarkeit der Finanzberichte                      (1) Wird über das Vermögen eines nach diesem\nDie Informationen im Sinn von § 37v Abs. 2 und            Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insol-\n§ 37w Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müs-              venzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter\nsen für mindestens fünf Jahre im Unternehmensre-             den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach\ngister der Öffentlichkeit zugänglich sein.                   diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem\ner aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen\nUnterabschnitt 7                         Mittel bereitstellt.\nWahl des Herkunftsstaates                         (2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser\n§ 25                               den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu\nunterstützen, insbesondere indem er der Verwen-\nArt der Veröffentlichung                     dung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt\nDie Wahl der Bundesrepublik Deutschland als               oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Ver-\nHerkunftsstaat nach § 2b des Wertpapierhandels-              fügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel\ngesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentli-           aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfü-\nchen.                                                        gung stellt.“","28              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007\n5. § 54 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             Börsenpflichtblatt in dem Zulassungsantrag nach\n„Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1, der §§ 41, 42a               § 48 Abs. 1 zu bezeichnen.“\nund 43 über die Verpflichtungen des Emittenten gel-        8. Die Anlage wird aufgehoben.\nten für den geregelten Markt entsprechend.“\n6. § 62 wird wie folgt geändert:                                                           Artikel 5\na) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 aufge-                        Änderung des Handelsgesetzbuchs\nhoben.                                                     Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 3, 5 und 6 Buch-       Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\nstabe a“ durch die Angabe „Nr. 5 und 6 Buch-            reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nstabe a“ ersetzt.                                       Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606),\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 4                            1. § 8b wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                   a) Absatz 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:\nBörsenzulassungs-Verordnung                                   „9. Veröffentlichungen und sonstige der Öf-\nDie Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung                             fentlichkeit zur Verfügung gestellte Informa-\nder Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                             tionen nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2,\nS. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes                       § 15a Abs. 4, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a\nvom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie                             Abs. 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1\nfolgt geändert:                                                               bis § 37x Abs. 1, §§ 37y, 37z Abs. 4 und\n§ 41 Abs. 4a des Wertpapierhandelsgeset-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nzes, sofern die Veröffentlichung nicht be-\na) Die Angaben zum Ersten Abschnitt des Zweiten                           reits über Nummer 4 oder Nummer 7 in\nKapitels werden durch folgende Angabe ersetzt:                         das     Unternehmensregister       eingestellt\n„Erster Abschnitt                                    wird,“.\n(weggefallen)“.                            b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 3 bis 5\nangefügt:\nb) Die Angaben zu den §§ 63 bis 67 werden wie\nfolgt gefasst:                                                     „Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\naufsicht überwacht die Übermittlung der Veröf-\n„§ 63 (weggefallen)\nfentlichungen und der sonstigen der Öffentlich-\n§ 64    (weggefallen)                                              keit zur Verfügung gestellten Informationen\n§ 65    (weggefallen)                                              nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 4,\n§ 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2, §§ 30e, 30f\n§ 66    (weggefallen)\nAbs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x Abs. 1, §§ 37y,\n§ 67    (weggefallen)“.                                            37z Abs. 4 und § 41 Abs. 4a des Wertpapier-\nc) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:                         handelsgesetzes an das Unternehmensregister\nzur Speicherung und kann Anordnungen tref-\n„§ 70 (weggefallen)“.\nfen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und er-\nd) Die Angabe zur Überschrift des Dritten Kapitels                    forderlich sind. Die Bundesanstalt kann die ge-\nwird wie folgt gefasst:                                            botene Übermittlung der in Satz 3 genannten\n„Drittes Kapitel                                Veröffentlichungen, der Öffentlichkeit zur Verfü-\ngung gestellten Informationen und Mitteilung\nSchlussvorschriften“.\nauf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn\ne) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:                         die Übermittlungspflicht nicht, nicht richtig,\n„§ 71 (weggefallen)“.                                              nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-\nbenen Weise erfüllt wird. Für die Überwa-\n2. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und §§ 62\nchungstätigkeit der Bundesanstalt gelten § 4\nbis 67 dieser Verordnung“ gestrichen.\nAbs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 7, 9 und 10, § 7\n3. Im Zweiten Kapitel wird der Erste Abschnitt aufge-                     und § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes ent-\nhoben.                                                                sprechend.“\n4. Die §§ 63 bis 67 werden aufgehoben.                         2. Nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buches\n5. § 70 wird aufgehoben.                                             wird folgender Neunter Abschnitt eingefügt:\n6. Die Überschrift des Dritten Kapitels wird wie folgt                                  „Neunter Abschnitt\ngefasst:                                                                           Bußgeldvorschriften\n„Drittes Kapitel\n§ 104a\nSchlussvorschriften“.\nBußgeldvorschrift\n7. § 71 wird aufgehoben.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\n7a. § 72a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                             oder leichtfertig entgegen § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\n„(2) Veröffentlichungen nach den §§ 49 und 51                 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht\nsind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der                 vollständig übermittelt. Die Ordnungswidrigkeit\nVeröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger                kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttau-\nauch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen; das                send Euro geahndet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007                 29\n(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36              9. § 331 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-           a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“\ntungsaufsicht.“                                                 durch ein Komma ersetzt.\n3. Dem § 264 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                b) Nach Nummer 3 wird folgende neue Num-\n„Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesell-                mer 3a eingefügt:\nschaft, die Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7\ndes Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapi-                   „3a. entgegen § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289\ntalanlagegesellschaft im Sinne des § 327a ist, ha-                    Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4 oder\nben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versi-                      § 315 Abs. 1 Satz 6 eine Versicherung\nchern, dass nach besten Wissen der Jahresab-                          nicht richtig abgibt,“.\nschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-\n9a. § 340a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt\noder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält.“                   „(3) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen\n4. Dem § 289 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse\nzur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne\n„Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesell-\nschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 3 haben                des § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes aufstel-\nlen, sind auf diese die für den Jahresabschluss\nzu versichern, dass nach bestem Wissen im Lage-\ngeltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzu-\nbericht der Geschäftsverlauf einschließlich des\nwenden. Die Vorschriften über die Bestellung des\nGeschäftsergebnisses und die Lage der Kapital-\nAbschlussprüfers sind auf die prüferische Durch-\ngesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tat-\nsicht entsprechend anzuwenden. Die prüferische\nsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ver-\nDurchsicht ist so anzulegen, dass bei gewissen-\nmittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen\nhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden\nund Risiken im Sinne des Satzes 4 beschrieben\nkann, dass der Zwischenabschluss in wesentli-\nsind.“\nchen Belangen den anzuwendenden Rechnungs-\n5. Dem § 297 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                legungsgrundsätzen widerspricht. Der Ab-\n„Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunterneh-            schlussprüfer hat das Ergebnis der prüferischen\nmens, das Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7            Durchsicht in einer Bescheinigung zusammenzu-\ndes Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapi-                fassen. § 320 und § 323 gelten entsprechend.“\ntalanlagegesellschaft im Sinne des § 327a ist, ha-\nben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versi-         9b. § 340i Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nchern, dass nach bestem Wissen der Konzernab-\n„(4) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen\nschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-\nDurchsicht zu unterziehende Konzernzwischenab-\nsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermittelt\nschlüsse zur Ermittlung von Konzernzwischener-\noder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3\ngebnissen im Sinne des § 10a Abs. 10 des Kredit-\nenthält.“\nwesengesetzes aufstellen, sind auf diese die für\n6. Dem § 315 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                den Konzernabschluss geltenden Rechnungsle-\n„Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunterneh-            gungsgrundsätze anzuwenden. Die Vorschriften\nmens im Sinne des § 297 Abs. 2 Satz 4 haben zu               über die Bestellung des Abschlussprüfers sind\nversichern, dass nach bestem Wissen im Kon-                  auf die prüferische Durchsicht entsprechend an-\nzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließ-             zuwenden. Die prüferische Durchsicht ist so anzu-\nlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des               legen, dass bei gewissenhafter Berufsausübung\nKonzerns so dargestellt sind, dass ein den tat-              ausgeschlossen werden kann, dass der Zwi-\nsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ver-            schenabschluss in wesentlichen Belangen den\nmittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen              anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen\nund Risiken im Sinne des Satzes 5 beschrieben                widerspricht. Der Abschlussprüfer hat das Ergeb-\nsind.“                                                       nis der prüferischen Durchsicht in einer Beschei-\nnigung zusammenzufassen. § 320 und § 323 gel-\n7. In § 315a Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 294\nten entsprechend.“\nAbs. 3,“ die Angabe „§ 297 Abs. 2 Satz 4,“ einge-\nfügt.                                                   10. § 342b Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n8. In § 325 Abs. 2a Satz 3 wird die Angabe „285“\ndurch die Angabe „264 Abs. 2 Satz 3, § 285“ er-              a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Konzernlage-\nsetzt.                                                          bericht“ die Wörter „sowie der zuletzt veröf-\nfentlichte verkürzte Abschluss und der zugehö-\n8a. In § 327a werden die Wörter „Artikels 2 Abs. 1\nrige Zwischenlagebericht“ eingefügt.\nBuchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 15. De-              b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nzember 2004 zur Harmonisierung der Transparenz-\nanforderungen in Bezug auf Informationen über                   „Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterbleibt die Prü-\nEmittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf                    fung, wenn offensichtlich kein öffentliches Inte-\neinem geregelten Markt zugelassen sind, und zur                 resse an der Prüfung besteht; Satz 3 Nr. 3 ist\nÄnderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr.                 auf die Prüfung des verkürzten Abschlusses\nL 390 S. 38)“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1               und des zugehörigen Zwischenlageberichts\nNr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.                   nicht anzuwenden.“","30              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007\nArtikel 6                                 teten Sondervermögen hält und die Kapitalanla-\nÄnderung des Einführungs-                            gegesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen\ngesetzes zum Handelsgesetzbuch                          Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem\nErmessen, sondern nur aufgrund direkter oder in-\nDem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in                  direkter Weisungen ausüben kann, die ihr vom\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer               Mutterunternehmen oder von einem anderen im\n4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt              Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsge-\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Novem-               setzes kontrollierten Unternehmen des Mutterun-\nber 2006 (BGBl. I S. 2553), wird nach dem Vierund-                 ternehmens erteilt werden. Stimmrechte aus Ak-\nzwanzigsten Abschnitt folgender Abschnitt angefügt:                tien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesell-\nschaft verwalteten Sondervermögen gehören,\n„Fünfundzwanzigster Abschnitt                         das kein Spezial-Sondervermögen ist und dessen\nÜbergangsvorschriften zum                           Vermögensgegenstände im Miteigentum der An-\nTransparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz                     leger stehen, gelten für die Anwendung des § 21\nAbs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des\nArtikel 62                                 § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Über-\n§ 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2          nahmegesetzes als Stimmrechte der Kapital-\nSatz 4, § 315 Abs. 1 Satz 6, § 315a Abs. 1, § 325                  anlagegesellschaft; stehen die Vermögensgegen-\nAbs. 2a Satz 3, § 331 Nr. 3 und 3a, § 340a Abs. 3, § 340i          stände dieses Sondervermögens im Eigentum\nAbs. 4 sowie § 342b Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetz-               der Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die\nbuchs in der Fassung des Transparenzrichtlinie-Umset-              Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandels-\nzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzern-               gesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapierer-\nabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlagebe-                   werbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwen-\nrichte und Halbjahresfinanzberichte sowie Zwischenab-              den. Für die Mitteilungspflichten nach § 25 des\nschlüsse und Konzernzwischenabschlüsse für das                     Wertpapierhandelsgesetzes gilt Satz 3 entspre-\nnach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäfts-                   chend.“\njahr anzuwenden.“                                               b) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:\n„(3) Für Verwaltungsgesellschaften im Sinne\nArtikel 7                                 der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem an-\nÄnderung des Investmentgesetzes                          deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nDas Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003                      in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\n(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 8 des            über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt Ab-\nGesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606),                  satz 2 Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit einer\nwird wie folgt geändert:                                           Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1\nentsprechend. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nanzuwenden, wenn der Anleger regelmäßig keine\nDie Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:                     Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte er-\n„§ 134 (weggefallen)“.                                          teilen kann.\n2. In § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 wird jeweils               (4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Dritt-\ndie Angabe „§§ 130 bis 134“ durch die Angabe                    staat, das einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 be-\n„§§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3“ ersetzt.                       dürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte, ist\nhinsichtlich des von ihm verwalteten Investment-\n3. § 32 wird wie folgt geändert:\nvermögens kein Tochterunternehmen im Sinne\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes\n„(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsicht-          und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und\nlich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein             Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbetei-\nTochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3                  ligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des\ndes Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2                    Aktiengesetzes, sofern es bezüglich seiner Unab-\nAbs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-                 hängigkeit Anforderungen genügt, die denen für\ngesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im                   Kapitalanlagegesellschaften nach Absatz 2 Satz 1\nSinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktien-                    in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach\ngesetzes, sofern sie ihre Stimmrechte unabhän-               Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 gleichwertig sind. Absatz 2\ngig vom Mutterunternehmen ausübt und das                     Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nSondervermögen nach Maßgabe der Richtlinie                      (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann\n85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985                   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nzur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-               mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-\nvorschriften betreffend bestimmte Organismen                 mungen erlassen über\nfür gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl.\nEG Nr. L 375 S. 3) verwaltet wird. Die Kapitalan-            1. Umstände, unter denen im Sinne des Absat-\nlagegesellschaft gilt jedoch dann als Tochterun-                 zes 2 Satz 1 und 2 eine Unabhängigkeit der\nternehmen, wenn das Mutterunternehmen oder                       Kapitalanlagegesellschaft vom Mutterunter-\nein anderes vom Mutterunternehmen kontrollier-                   nehmen gegeben ist und\ntes Unternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des                 2. die Gleichwertigkeit von Regeln eines Dritt-\nWertpapierhandelsgesetzes seinerseits Anteile an                 staates zur Unabhängigkeit von Kapitalanlage-\ndem von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwal-                 gesellschaften vom Mutterunternehmen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007                  31\n4. In § 99 Abs. 3 wird nach der Angabe „§§ 9, 10, 16,“                waltet werden, nicht als Tochterunternehmen im\ndie Angabe „32 Abs. 2 in Verbindung mit einer                     Sinne des § 2 Abs. 6, wenn es\nRechtsverordnung nach § 32 Abs. 5 Nr. 1, §§“ einge-\nfügt.                                                             1. die Stimmrechte, die mit den betreffenden Ak-\ntien verbunden sind, nur aufgrund von in\n5. § 134 wird aufgehoben.                                                 schriftlicher Form oder über elektronische\n6. In § 136 Abs. 5 wird die Angabe „§§ 130 bis 134“                       Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf\ndurch die Angabe „§§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3“                     oder durch geeignete Vorkehrungen sicher-\nersetzt.                                                              stellt, dass die Finanzportfolioverwaltung un-\nabhängig von anderen Dienstleistungen und\nArtikel 8                                       unter Bedingungen, die denen der Richtlinie\nÄnderung des Kreditwesengesetzes                               85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember\n1985 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-\nIn § 1 Abs. 9 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in der                    waltungsvorschriften betreffend bestimmten\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998                          Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-\n(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-                 papieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) gleichwertig\nzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert                      sind, erfolgt und\nworden ist, werden nach der Angabe „§ 22 Abs. 1 bis 3“\ndie Wörter „sowie 3a in Verbindung mit einer Rechts-                  2. die Stimmrechte unabhängig vom Bieter aus-\nverordnung nach Absatz 5“ und nach dem Wort „Wert-                        übt.\npapierhandelsgesetzes“ das Wort „entsprechend“ ein-\ngefügt.                                                               Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt\njedoch dann für die Zurechnung nach dieser Vor-\nArtikel 9                                   schrift als Tochterunternehmen im Sinne des § 2\nAbs. 6, wenn der Bieter oder ein anderes Tochter-\nÄnderung des                                  unternehmen des Bieters seinerseits Anteile an\nVersicherungsaufsichtsgesetzes\nder vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nIn § 7a Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsge-                verwalteten Beteiligung hält und das Wertpapier-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                          dienstleistungsunternehmen die Stimmrechte, die\n17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt                    mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006                    nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund di-\n(BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird nach der                  rekter oder indirekter Weisungen ausüben kann,\nAngabe „§ 22 Abs. 1“ das Wort „und“ durch die Wörter                  die ihm vom Bieter oder von einem anderen Toch-\n„bis 3 sowie 3a in Verbindung mit einer Rechtsverord-                 terunternehmen des Bieters erteilt werden.\nnung nach Absatz 5“ ersetzt und nach dem Wort „Wert-\npapierhandelsgesetzes“ das Wort „entsprechend“ ein-                      (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann\ngefügt.                                                               durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-\nArtikel 10                                  mungen über die Umstände erlassen, unter de-\nnen im Falle des Absatzes 3 eine Unabhängigkeit\nÄnderung des\ndes Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\nBieter gegeben ist.“\nDas Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert\nArtikel 11\ndurch Artikel 101 der Verordnung vom 31. Oktober\n2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:                                       Änderung des\n1. In § 16 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Monatsfrist“                          Wertpapierprospektgesetzes\ndurch das Wort „Frist“ ersetzt.\n§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes\n2. § 30 wird wie folgt geändert:                               vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) wird wie folgt ge-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                ändert:\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bie-              1. In Nummer 1 wird die Angabe „25 oder“ gestrichen\nters“ das Komma und die Wörter „der den                und nach der Angabe „26“ ein Komma und die An-\nBieter kontrollierenden Person oder einem              gabe „30b Abs. 1 und 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, §§ 37v,\nanderen Tochterunternehmen der den Bieter              37w, 37x, 37y, 37z Abs. 4“ eingefügt.\nkontrollierenden Person“ gestrichen.\nbb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „sind“             2. Nummer 2 wird aufgehoben.\ndie Wörter „oder aus denen er die Stimm-\nrechte als Bevollmächtigter ausüben kann“                                    Artikel 12\neingefügt.\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                                       Änderung des\nKapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes\n„(3) Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift\ngilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen              In § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 des Kapitalanleger-Muster-\nhinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im          verfahrensgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I\nRahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2          S. 2437) wird das Wort „Zwischenberichten“ durch\nAbs. 3 Nr. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes ver-         das Wort „Halbjahresfinanzberichten“ ersetzt.","32             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007\nArtikel 12a                              vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746), wird wie\nÄnderung der Klageregisterverordnung                   folgt geändert:\nIn § 1 Abs. 3 Nr. 5 der Klageregisterverordnung vom          a) In § 12 Abs. 1 werden nach dem Wort „Merkmalen“\n26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3092) wird das Wort „Zwi-              die Wörter „wie Euro-Münzen“ eingefügt und nach\nschenberichten“ durch das Wort „Halbjahresfinanzbe-                 der Angabe „Artikel 2“ die Wörter „Medaillen und\nrichten“ ersetzt.                                                   Münzstücke“ durch die Wörter „eine Medaille oder\nein Münzstück“ ersetzt.\nArtikel 13\nb) In § 13 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2“ durch die\nÄnderung des Aktiengesetzes                            Angabe „§ 12 Abs. 3“ ersetzt.\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes                                 Artikel 14a\nvom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332), wird wie\nfolgt geändert:                                                                Aufhebung der Verordnung\nüber die Herstellung und\n1. In § 20 Abs. 8 werden die Wörter „einer börsenno-                     den Vertrieb von Medaillen und Marken\ntierten Gesellschaft“ durch die Wörter „eines Emit-\ntenten“ ersetzt.                                                Die Verordnung über die Herstellung und den Ver-\n2. In § 21 Abs. 5 werden die Wörter „einer börsenno-            trieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember\n1974 (BGBl. I S. 3520), zuletzt geändert durch die Ver-\ntierten Gesellschaft“ durch die Wörter „eines Emit-\nordnung vom 27. August 2001 (BGBl. I S. 2286), wird\ntenten“ ersetzt.\naufgehoben.\n3. In § 160 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1“\ndurch die Angabe „§ 26 Abs. 1“ ersetzt.\nArtikel 15\nArtikel 14                                                     Inkrafttreten\nÄnderung des Münzgesetzes                              Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nDas Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I                tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen\nS. 2402), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes         tritt dieses Gesetz am 20. Januar 2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Januar 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}