{"id":"bgbl1-2007-1-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":1,"date":"2007-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz)","law_date":"2007-01-05T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007\nGesetz\nzur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes\n(Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz)\nVom 5. Januar 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  a) Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines\nsen:                                                                   Teledienstes,\nb) Angaben über Beginn und Ende sowie über\nArtikel 1                                      den Umfang der jeweiligen Nutzung und\nÄnderung                                     c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch ge-\ndes Bundesverfassungsschutzgesetzes                           nommenen Teledienste,\nDas Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-                soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder\nzember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert           Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhalts-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006              punkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3\n(BGBl. I S. 3409), wird wie folgt geändert:                     Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Im Falle\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                 des § 3 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen,\ndie bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise\na) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Bundesminis-            geeignet sind,\nters“ durch das Wort „Bundesministeriums“ er-\nsetzt.                                                   1. zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der\nBevölkerung aufzustacheln oder deren Men-\nb) Die Absätze 5 bis 12 werden aufgehoben.                       schenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Ver-\nc) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 5.                        ächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen\nund dadurch die Bereitschaft zur Anwendung\n2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                          von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frie-\n„§ 8a                                   den zu stören oder\nBesondere Auskunftsverlangen                     2. Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, ein-\nschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder\n(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im\nUnterstützen von Gewaltanwendung, auch durch\nEinzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Post-\nUnterstützen von Vereinigungen, die Anschläge\ndienstleistungen oder Teledienste erbringen oder\ngegen Personen oder Sachen veranlassen, befür-\ndaran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die\nworten oder androhen.\nfür die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Än-\nderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnis-                (3) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen sich nur\nses über Postdienstleistungen oder Teledienste (Be-          gegen Personen richten, bei denen\nstandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies            1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass\nzur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.                  sie die schwerwiegenden Gefahren nach Absatz 2\n(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im               nachdrücklich fördern, oder\nEinzelfall Auskunft einholen bei                             2. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist\n1. Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften                 a) bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2\ndes Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den                    und 5, dass sie die Leistung für eine Person\nUmständen von Transportleistungen, insbeson-                    nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder\ndere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug                b) bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3\nund zum Buchungsweg,                                            und 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1\n2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten                bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilun-\nund Finanzunternehmen zu Konten, Konteninha-                    gen entgegennehmen oder weitergeben, oder\nbern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren                  im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, dass eine\nam Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbe-                   Person nach Nummer 1 ihren Anschluss be-\nwegungen und Geldanlagen, insbesondere über                     nutzt.\nKontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,                  (4) Die Zuständigkeit für Anordnungen nach Ab-\n3. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleis-            satz 2 Satz 1 Nr. 1 ist in einer Dienstvorschrift zu\ntungen erbringen oder daran mitwirken, zu den            regeln, die der Zustimmung des Bundesministeriums\nUmständen des Postverkehrs,                              des Innern bedarf. Anordnungen nach Absatz 2\nSatz 1 Nr. 2 bis 5 werden vom Behördenleiter oder\n4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunika-             seinem Vertreter schriftlich beantragt und begründet.\ntionsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu          Im Falle der Auskunft nach Nummer 2 kann der An-\nVerkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des           trag auch von einem Bediensteten des Bundesam-\nTelekommunikationsgesetzes und sonstigen zum             tes für Verfassungsschutz gestellt werden, der die\nAufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekom-            Befähigung zum Richteramt hat. Zuständig für An-\nmunikation notwendigen Verkehrsdaten und                 ordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist das\n5. denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste er-            vom Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium.\nbringen oder daran mitwirken, zu                         Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfal-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007                    3\nlende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befris-          Die Verpflichtungen zur gleichwertigen parlamentari-\nten. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils             schen Kontrolle nach Absatz 6 gelten auch für die\nnicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig,           Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1 und 2.\nsoweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbe-                 (9) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fern-\nstehen. Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1                meldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)\nund 2 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz                 wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3\ndem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefähr-              bis 5 und der Absätze 3 bis 5 und 8 eingeschränkt.“\ndung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen\nwerden kann.                                               3. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n(5) Über Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3               „(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf\nbis 5 unterrichtet das nach Absatz 4 Satz 4 zustän-           unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 techni-\ndige Bundesministerium monatlich die G 10-Kom-                sche Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv\nmission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor de-          geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermitt-\nren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es den Voll-           lung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Die\nzug der Entscheidung auch bereits vor der Unter-              Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz tech-\nrichtung der Kommission anordnen. Die G 10-Kom-               nischer Mittel nach Satz 1 die Ermittlung des Stand-\nmission prüft von Amts wegen oder auf Grund von               ortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Karten-\nBeschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit                nummer aussichtslos oder wesentlich erschwert ist.\nder Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Ar-             Sie darf sich nur gegen die in § 8a Abs. 3 Nr. 1 und 2\ntikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend            Buchstabe b bezeichneten Personen richten. Für die\nanzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kom-                Verarbeitung der Daten ist § 4 des Artikel 10-Geset-\nmission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbei-              zes entsprechend anzuwenden. Personenbezogene\ntung und Nutzung der nach Absatz 2 Nr. 3 bis 5 er-            Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maß-\nlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Ent-               nahmen nur erhoben werden, wenn dies aus tech-\nscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommis-              nischen Gründen zur Erreichung des Zweckes nach\nsion für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat         Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem ab-\ndas Bundesministerium unverzüglich aufzuheben.                soluten Verwendungsverbot und sind nach Beendi-\nDie Daten unterliegen in diesem Falle einem absolu-           gung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 8a\nten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu lö-            Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Das Grundrecht des\nschen. Für die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 1          Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10\nNr. 3 bis 5 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-           des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“\nGesetzes entsprechend anzuwenden. § 12 Abs. 1              4. § 17 wird wie folgt geändert:\nund 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende            a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Bun-\nAnwendung.                                                        desminister des Innern“ durch die Wörter „das\n(6) Das nach Absatz 4 Satz 4 zuständige Bundes-                Bundesministerium des Innern im Benehmen mit\nministerium unterrichtet im Abstand von höchstens                 dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministe-\nsechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgre-                   rium der Verteidigung“ und in Absatz 2 Satz 3\nmium über Anordnungen nach Absatz 2; dabei ist                    wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt.\ninsbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang,               b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum\ndurchgeführten Maßnahmen zu geben. Das Gre-                           „(3) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben\nmium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich                   des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Mi-\neinen Bericht über die Durchführung sowie Art, Um-                litärischen Abschirmdienstes und des Bundes-\nfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei                    nachrichtendienstes erforderlich ist, können diese\nsind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des Kontrollgre-               Behörden eine Person oder eine in Artikel 99\nmiumgesetzes zu beachten.                                         Abs. 1 des Schengener Durchführungsüberein-\nkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II\n(7) Anordnungen sind dem Verpflichteten inso-                  S. 1010, 1994 II S. 631, SDÜ) genannte Sache\nweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist,          im polizeilichen Informationssystem zur Mittei-\num ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermög-               lung über das Antreffen ausschreiben, wenn die\nlichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen                 Voraussetzungen des Artikels 99 Abs. 3 SDÜ so-\ndem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten                   wie tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenz-\nnicht mitgeteilt werden.                                          überschreitenden Verkehr vorliegen. Im Falle des\n(8) Die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3                  Antreffens kann die um Mitteilung ersuchte Stelle\nbis 5 stehen den Verfassungsschutzbehörden der                    der ausschreibenden Behörde Informationen ge-\nLänder nur dann zu, wenn das Verfahren sowie die                  mäß Artikel 99 Abs. 4 SDÜ übermitteln. Aus-\nBeteiligung der G 10-Kommission, die Verarbeitung                 schreibungen ordnet der Behördenleiter, sein Ver-\nder erhobenen Daten und die Mitteilung an den Be-                 treter oder ein dazu besonders beauftragter Be-\ntroffenen gleichwertig wie in Absatz 5 und ferner                 diensteter, der die Befähigung zum Richteramt\neine Absatz 6 gleichwertige parlamentarische Kon-                 hat, an. Die Ausschreibung ist auf höchstens\ntrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung             sechs Monate zu befristen und kann wiederholt\nüber die durchgeführten Maßnahmen an das Parla-                   angeordnet werden. Liegen die Voraussetzungen\nmentarische Kontrollgremium des Bundes unter ent-                 für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der\nsprechender Anwendung des Absatzes 6 Satz 1,                      Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich,\nzweiter Halbsatz für dessen Berichte nach Absatz 6                dass er nicht erreicht werden kann, ist die Aus-\nSatz 2 durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.                  schreibung unverzüglich zu löschen. § 8a Abs. 6","4                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007\ngilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die             an die Stelle des Bundesministeriums des Innern\nStelle des nach § 8a Abs. 4 Satz 4 zuständigen             das Bundesministerium der Verteidigung tritt. Das\nBundesministeriums für Ausschreibungen durch               Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-\nden Militärischen Abschirmdienst das Bundes-               nisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit\nministerium der Verteidigung und für Ausschrei-            eingeschränkt.“\nbungen durch den Bundesnachrichtendienst das            3. In § 9 wird das Wort „Bundesministers“ durch das\nBundeskanzleramt tritt.“                                   Wort „Bundesministeriums“ ersetzt.\n5. § 18 Abs. 1a Satz 2 wird durch folgende Sätze er-           4. § 10 wird wie folgt geändert:\nsetzt:\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\n„Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten\nan ausländische öffentliche Stellen sowie an über-             b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3\nund zwischenstaatliche Stellen nach § 19 Abs. 3                    und 4.\nunterbleibt auch dann, wenn überwiegende schutz-               c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Vor einer\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2“\nÜbermittlung nach § 19 Abs. 3 ist das Bundesamt\ndurch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und\nfür Migration und Flüchtlinge zu beteiligen. Für diese\nSatz 2“ ersetzt.\nÜbermittlungen des Bundesamtes für Verfassungs-\nschutz gilt § 8a Abs. 6 entsprechend.“                             bb) In Satz 2 werden die Wörter „Amtschefs des\nAmtes für den Militärischen Abschirmdienst“\n6. § 19 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Behördenleiters“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Behörden“\n5. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1a\ndurch die Wörter „öffentliche Stellen“ ersetzt.\nSatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes“\nb) Absatz 4 Satz 8 wird aufgehoben.                            durch die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:             Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend“\n„(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn              ersetzt.\npersonenbezogene Daten zum Zweck von Daten-\nerhebungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 übermittelt                                    Artikel 4\nwerden.“                                                              Änderung des BND-Gesetzes\n7. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesminister“            Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I\ndurch das Wort „Bundesministerium“, in § 14 Abs. 1          S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-\nSatz 1 wird das Wort „Bundesministers“ durch das            setzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), wird\nWort „Bundesministeriums“, in § 15 Abs. 4 Satz 4,           wie folgt geändert:\n§ 16 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter          1. § 2 Abs. 1a wird aufgehoben.\n„der Bundesminister“ und „den Bundesminister“\ndurch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt.           2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\n„§ 2a\nArtikel 2\nBesondere Auskunftsverlangen\nÄnderung\nSoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun-\ndes Terrorismusbekämpfungsgesetzes\ndesnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 2 im Einzelfall\nArtikel 22 Abs. 2 und 3 des Terrorismusbekämp-                 erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst\nfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361,                 Auskünfte entsprechend § 8a des Bundesverfas-\n3142) werden aufgehoben. Das Grundrecht des Brief-,               sungsschutzgesetzes einholen. § 8a Abs. 2 des\nPost- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des                   Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maß-\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.                       gabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwer-\nwiegenden Gefährdung der in § 3 Abs. 1 des Bun-\nArtikel 3                                 desverfassungsschutzgesetzes genannten Schutz-\nÄnderung des MAD-Gesetzes                           güter tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwer-\nwiegende Gefahr für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1\nDas MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I\nbis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Ge-\nS. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge-\nfahrenbereiche treten. Anordnungen nach § 8a\nsetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie\nAbs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dür-\nfolgt geändert:\nfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „13“ durch die            Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszuge-\nAngabe „5“ ersetzt.                                            hen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechter-\n2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                        haltung einer solchen Gefahr beteiligt sind, sowie\n„§ 4a                                 gegen die in § 8a Abs. 3 Nr. 2 des Bundesverfas-\nsungsschutzgesetzes bezeichneten Personen. § 8a\nBesondere Auskunftsverlangen                      Abs. 4 bis 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes\n§ 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist                ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle\nmit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass                  des Bundesministeriums des Innern und des vom\nan die Stelle der schwerwiegenden Gefährdung der               Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums\nin § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes              das Bundeskanzleramt tritt. Das Grundrecht des\ngenannten Schutzgüter die schwerwiegende Gefähr-               Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10\ndung der in § 1 Abs. 1 genannten Schutzgüter und               des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007                  5\n3. In § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Satzes            Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010,\ngestrichen und folgende Angabe angefügt:                  1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 4 des\n„mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3     Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert\nSatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn           worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a\nJahre beträgt.“                                           eingefügt:\n4. In § 7 Satz 2 werden das Wort „Bundesministers“               „(1a) Im Falle einer Ausschreibung nach § 17 Abs. 3\ndurch das Wort „Bundesministeriums“ und die Wör-          des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt die Be-\nter „der Chef des Bundeskanzleramtes“ durch die           nachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch die\nWörter „das Bundeskanzleramt“ ersetzt.                    Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Be-\nendigung der Ausschreibung, wenn eine Gefährdung\n5. § 8 Abs. 3a wird aufgehoben.                               des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen wer-\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                               den kann.“\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Behörden“\ndurch die Wörter „öffentliche Stellen“ ersetzt.                                 Artikel 7a\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                             Änderung des Vereinsgesetzes\naa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 19              § 17 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964\nAbs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2        (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des\nbis 5“ ersetzt.                                    Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „der\nChef des Bundeskanzleramtes“ durch die             1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nWörter „das Bundeskanzleramt“ ersetzt.                                          „§ 17\nc) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1a                         Wirtschaftsvereinigungen“.\nSatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes“\ndurch die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4            2. Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern „Ge-\ndes Bundesverfassungsschutzgesetzes entspre-               sellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wörter\nchend“ ersetzt.                                            „ , konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Ge-\n7. In § 1 Abs. 1 und § 6 Satz 1 werden die Wörter                 sellschaften“ und nach dem Wort „Genossenschaf-\n„Chefs des“ gestrichen, in § 12 Satz 1 werden die             ten“ die Wörter „ , Europäische Genossenschaften“\nWörter „den Chef des Bundeskanzleramtes“ durch                eingefügt.\ndie Wörter „das Bundeskanzleramt“ und in § 12\nSatz 2 das Wort „Bundesminister“ durch das Wort           3. In Nummer 1 werden die Wörter „oder ihre Zwecke\n„Bundesministerien“ ersetzt.                                  oder ihre Tätigkeit Strafgesetzen zuwiderlaufen, die\naus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind,“ ge-\nArtikel 5                                strichen.\nÄnderung des Artikel 10-Gesetzes                   4. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\nNach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes vom             „2. wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch               § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Ge-\nArtikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005                     richtsverfassungsgesetzes genannten Strafge-\n(BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird folgender                   setzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches\nSatz 4 eingefügt:                                                      zuwiderlaufen oder“.\n„§ 8a Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Bundesverfassungs-               5. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3\nschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 2a                    und 4.\ndes BND-Gesetzes bleiben unberührt.“                          6. In den neuen Nummern 3 und 4 wird jeweils die An-\ngabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Nummer 1\nArtikel 6                                oder 2“ ersetzt.\nÄnderung der\nSicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung                                      Artikel 7b\nIn § 13 Abs. 2 der Sicherheitsüberprüfungsfeststel-                       Änderung des Passgesetzes\nlungsverordnung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553),             Nach § 23 des Passgesetzes vom 19. April 1986\ndie zuletzt durch Artikel 343 der Verordnung vom              (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden            zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert wor-\nist, wird die Angabe „11. Januar 2007“ durch die An-          den ist, wird folgender § 23a eingefügt:\ngabe „10. Januar 2012“ ersetzt.\n„§ 23a\nArtikel 7\n(1) Zum Zwecke der Erprobung der zur Speicherung\nÄnderung                              zweier Fingerabdrücke im Pass erforderlichen Verfah-\ndes Gesetzes zu dem                         ren sind Testmaßnahmen durchzuführen. Diese dienen\nSchengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990                 der Überprüfung der Funktionalität, Interoperabilität,\nIn Artikel 5 des Gesetzes zu dem Schengener Über-          Stabilität und Sicherheit der einzelnen Bestandteile\neinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schritt-           der Systeme sowie ihres funktionalen und technischen\nweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen                Zusammenwirkens. Gleichfalls sind die Auswirkungen","6              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007\nder Neuerungen auf die Abläufe des Verfahrens festzu-        Passproduzenten und sind spätestens am 31. Juli 2007\nstellen.                                                     zu vernichten. Die übrigen beim Passproduzenten vor-\n(2) Die Testmaßnahmen sind für die ausgewählten           liegenden Fingerabdrücke sind zu löschen, wenn sie\nPassbehörden die Tests zur Erfassung, Qualitätsprü-          nicht mehr benötigt werden, spätestens am 31. Juli\nfung und Übermittlung von Fingerabdrücken an den             2007. Die bei den Passbehörden gespeicherten Finger-\nPassproduzenten und für den Passproduzenten Tests            abdrücke sind spätestens nach Aushändigung des\nzur Produktion und zum Auslesen von Testpässen.              Passes an den Passbewerber zu löschen.\nTestpässe sind Pässe, in denen neben den in § 4 Abs. 1           (6) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn und so-\nSatz 2 genannten Daten auch Fingerabdrücke gemäß             lange die zur Durchführung der Testmaßnahmen einge-\nArtikel 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/        setzten technischen Geräte oder die Software ausfallen\n2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen             oder aufgrund von Anpassungen abgeschaltet sind. Die\nfür Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von        Entscheidung über die Ab- und Anschaltung der Sys-\nden Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reise-          teme zur Erfassung und Prüfung der Fingerabdrücke\ndokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) gespeichert wer-         trifft das Bundesministerium des Innern. Die betroffene\nden. Die technischen Anforderungen und Verfahren für         Passbehörde ist von einer solchen Maßnahme unver-\ndie Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdrü-        züglich zu unterrichten.\ncke sowie für das Verfahren der Übermittlung sämtli-             (7) Für alle Pässe, die an Personen ausgegeben wer-\ncher Passantragsdaten von den am Test teilnehmenden          den, deren Fingerabdrücke im Rahmen der Testmaß-\nPassbehörden an den Passhersteller werden vom Bun-           nahmen erfasst wurden, wird die gemäß Passgebüh-\ndesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in    renverordnung zu erhebende Passgebühr um 5 Euro\neiner Technischen Richtlinie festgelegt, die das BSI bis     ermäßigt.“\n1. Januar 2007 auf seiner Internetseite veröffentlicht.\n(3) Die Testmaßnahmen werden unter Beteiligung                                       Artikel 8\nvon höchstens 50 von den Ländern zu bestimmenden                                       Änderung\nPassbehörden und des Passproduzenten durchgeführt.                           des Zollverwaltungsgesetzes\nDie teilnehmenden Passbehörden sind verpflichtet, bei\nallen Passbewerbern, die das sechste Lebensjahr voll-            Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992\nendet haben und in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni         (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch\n2007 einen Reisepass beantragen, zusätzlich zu den           Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I\nAngaben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 auch Fingerabdrücke           S. 1818), wird wie folgt geändert:\nin Form des flachen Abdrucks des linken und rechten          1. In § 1 Abs. 3a Satz 1 wird nach dem Wort „Strafge-\nZeigefingers abzunehmen, elektronisch zu erfassen                 setzbuches“ die Angabe „und der Finanzierung einer\nund auf Qualität zu prüfen. Der Passbewerber hat bei              terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Ver-\nder Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken. Bei un-               bindung mit § 129b des Strafgesetzbuches,“ einge-\ngenügender Qualität oder Verletzungen an einem Zei-               fügt und die Angabe „unbeschadet der Absätze 1\ngefinger werden jeweils ersatzweise flache Abdrücke               bis 3 und 4“ durch die Angabe „unbeschadet der\ndes Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers               Absätze 1 bis 4“ ersetzt.\nerfasst. Bei Fehlen der genannten Finger entfällt die Er-    2. § 12a wird wie folgt geändert:\nfassung der Fingerabdrücke. Fingerabdrücke sind nicht\nabzunehmen, wenn die Durchführung einer Abnahme                   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ange-\naus medizinischen Gründen, die nicht nur vorüberge-                  fügt:\nhender Art sind, unmöglich ist. Die von der Passbe-                     „(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Grund\nhörde erhobenen Fingerabdrücke sind in einer geson-                  zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder\nderten Datei zu speichern.                                           gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der\n(4) Die nach Absatz 3 gewonnenen Fingerabdrücke                   Finanzierung einer terroristischen Vereinigung\nwerden zusammen mit den übrigen Passantragsdaten                     nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des\nvon den Passbehörden an den Passproduzenten im                       Strafgesetzbuches, verbracht werden. Dies ist in\nWege der Datenübertragung übermittelt. Der Passpro-                  der Regel insbesondere dann der Fall, wenn sich\nduzent hat die Qualität der übermittelten Fingerabdrü-               Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im\ncke zu überprüfen. Die beteiligten Stellen haben dem                 Besitz oder Eigentum von natürlichen oder juris-\njeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnah-                   tischen Personen oder nicht rechtsfähigen Perso-\nmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensi-                  nenvereinigungen befinden, deren Name auf einer\ncherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit            Liste nach\nund Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit              a) Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunk-\nder übermittelnden Stelle gewährleisten; im Falle der                    tes des Rates 2001/931/GASP vom 27. De-\nNutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jewei-                     zember 2001 über die Anwendung besonderer\nligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsse-                       Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus\nlungsverfahren anzuwenden.                                               (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) oder\n(5) Der Passproduzent kann im Einvernehmen mit                    b) Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/\ndem Bundesministerium des Innern unter Verwendung                        2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die\nder Passantragsdaten einschließlich der Fingerabdrü-                     Anwendung bestimmter spezifischer restrikti-\ncke zusätzlich zu dem nach § 4 auszustellenden Pass                      ver Maßnahmen gegen bestimmte Personen\neinen Testpass mit im Chip gespeicherten Fingerabdrü-                    und Organisationen, die mit Osama bin Laden,\ncken, die mit einem geeigneten Verfahren zu sichern                      dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in\nsind, herstellen. Sämtliche Testpässe verbleiben beim                    Verbindung stehen, und zur Aufhebung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007                    7\nVerordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über              b) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesamt für\ndas Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und                 Verfassungsschutz darf“ durch die Wörter „Die\nDienstleistungen nach Afghanistan, über die                 Verfassungsschutzbehörden des Bundes und\nAusweitung des Flugverbots und des Einfrie-                 der Länder dürfen“ ersetzt.\nrens von Geldern und anderen Finanzmitteln\n2. In Absatz 11 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundes-\nbetreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. EG\nbehörden“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt.\nNr. L 139 S. 9)\nin der jeweils geltenden Fassung aufgenommen                                    Artikel 10\nwurde, es sei denn, von den zuständigen natio-\nnalen Behörden wurde eine Ausnahmegenehmi-                                       Weitere\ngung nach Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung                     Änderungen zum 10. Januar 2012\n(EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember              (1) Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-\n2001 über spezifische, gegen bestimmte Perso-           zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert\nnen und Organisationen gerichtete restriktive           durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geän-\nMaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus                dert:\n(ABl. EG Nr. L 344 S. 70) in der jeweils geltenden\nFassung oder nach Artikel 2a der Verordnung             1. § 3 wird wie folgt geändert:\n(EG) Nr. 881/2002 erteilt.“                                 a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 das Komma\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2“                 durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 aufge-\ndurch die Angabe „Absätzen 1 bis 2a“ ersetzt.                  hoben.\nc) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1“ ein             b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1\nKomma eingefügt und die Angabe „und 2 Satz 1“                  und 2“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.\ndurch die Angabe „Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a\n2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“\nSatz 1“ ersetzt.\ndurch die Angabe „Nr. 1 bis 3“ ersetzt.\nArtikel 9                            3. § 8a wird aufgehoben.\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes                   4. § 9 wird wie folgt geändert:\n§ 36 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung                a) Absatz 2 Satz 8 bis 12 wird aufgehoben.\nder Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,\n919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist,               „Die durch solche Maßnahmen erhobenen Infor-\nwird wie folgt geändert:                                             mationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4\n1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes verwendet wer-\nden.“\na) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 35\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1           c) Absatz 4 wird aufgehoben.\nNr. 1 bis 5“ ersetzt.\n5. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 1a wird das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt, in Nummer 2 der Punkt am Satz-               „Gespeicherte personenbezogene Daten über Be-\nende durch das Wort „und“ ersetzt und folgende              strebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind spä-\nNummer 3 angefügt:                                          testens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten\ngespeicherten relevanten Information zu löschen, es\n„3. an die Verfassungsschutzbehörden, den Mili-             sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter trifft\ntärischen Abschirmdienst und den Bundes-                im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entschei-\nnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch             dung.“\nGesetz übertragenen Aufgaben.“\n6. § 17 Abs. 3 wird aufgehoben.\n2. In Absatz 3 wird nach dem Wort „Wirtschaftsstraf-\ntaten“ ein Komma eingefügt, das Wort „sowie“               7. § 18 wird wie folgt geändert:\ngestrichen und nach dem Wort „Steuerstraftaten“\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1\ndie Wörter „sowie an die Verfassungsschutzbehör-\nNr. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr. 1\nden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bun-\nund 3“ ersetzt.\ndesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Ge-\nsetz übertragenen Aufgaben“ eingefügt.                         b) Absatz 1a wird aufgehoben.\nc) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „und der\nArtikel 9a                                   Bundesnachrichtendienst dürfen“ die Wörter\nÄnderung des Luftsicherheitsgesetzes                         „darüber hinaus“ eingefügt.\n§ 7 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar                 d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2\n2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 337 der              bis 4“ durch die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr. 2 und 3“\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                    ersetzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n8. § 19 wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 wird das Wort „Bundesbehörden“ durch\ndie Angabe „Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1                    „(4) Personenbezogene Daten dürfen an an-\nNr. 4 beteiligten Ausländerbehörden“ ersetzt.                  dere Stellen nicht übermittelt werden, es sei","8               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007\ndenn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen de-          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmokratischen Grundordnung, des Bestandes                       aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe\noder der Sicherheit des Bundes oder eines Lan-                     „§ 19 Abs. 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 19\ndes erforderlich ist und der Bundesminister des                    Abs. 2 bis 4“ ersetzt.\nInnern seine Zustimmung erteilt hat. Das Bundes-\namt für Verfassungsschutz führt über die Aus-                  bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nkunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der             (4) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\nZweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die         S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses\nAktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen;         Gesetzes, wird wie folgt geändert:\ndie Nachweise sind gesondert aufzubewahren,            1. § 2 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.\ngegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am\nEnde des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Er-        2. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3\nstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf          und 4“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3“\ndie übermittelten Daten nur für den Zweck ver-             ersetzt.\nwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der            (5) Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April\nEmpfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung          1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 7\nund darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für         der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\nVerfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft          wird wie folgt geändert:\nüber die vorgenommene Verwendung der Daten\n1. § 1 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben.\nzu bitten.“\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird in Nummer 4 das Komma\n(2) Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990                           durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufge-\n(BGBl. I S. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 3             hoben.\ndieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 1\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                       Buchstabe a und b“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                               Nr. 1 Buchstabe a“ ersetzt.\n3. In § 8 Abs. 1 wird nach Nummer 2 das Komma durch\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1\neinen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben.\nBuchstabe a und b“ durch die Angabe „Satz 1\nNr. 1 Buchstabe a“ ersetzt.                            4. In § 24 wird die Angabe „nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“\nund die Angabe „oder mit einer sicherheitsempfind-\n2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2, 4            lichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer nichtöffent-\nund 5“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.                        lichen Stelle betraut“ gestrichen.\n3. § 4a wird aufgehoben.                                      5. § 25 wird wie folgt geändert:\n4. In § 5 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 bis 4“ durch die            a) In Absatz 1 wird die Angabe „für sicherheitsemp-\nAngabe „§ 9 Abs. 2 und 3“ ersetzt und nach dem                    findliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“\nWort „findet“ das Wort „entsprechende“ gestrichen.                gestrichen.\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                  b) Absatz 2 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1         6. § 34 wird wie folgt gefasst:\nNr. 1 und Satz 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1                                       „§ 34\nNr. 1“ ersetzt.\nErmächtigung zur Rechtsverordnung\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nSatz 1 Nr. 1 und Satz 2“ durch die Angabe „§ 1\nRechtsverordnung festzustellen, welche Behörden\nAbs. 1 Nr. 2“ ersetzt.\noder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Auf-\n6. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                            gaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen.“\n„(1) Der Militärische Abschirmdienst darf perso-          (6) Artikel 5 Abs. 1a des Gesetzes zu dem Schenge-\nnenbezogene Daten nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Bun-         ner Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den\ndesverfassungsschutzgesetzes übermitteln. Die             schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsa-\nÜbermittlung an andere Stellen ist unzulässig.“           men Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010,\n1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Ge-\n(3) Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990\nsetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\n(BGBl. I S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 4\ndieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:                        (7) § 36 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I\n1. § 2a wird aufgehoben.                                      S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Geset-\n2. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „mit der Maßgabe,            zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bun-       1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt“\ngestrichen.                                                   a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 35\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                       Nr. 1 bis 4“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „öffentliche          b) In Nummer 1a wird am Satzende das Komma\nStellen“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt.                    durch das Wort „und“, in Nummer 2 am Satzende","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2007                        9\ndas Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und                 wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einver-\nNummer 3 aufgehoben.                                         nehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird,\n2. In Absatz 3 werden das Komma nach dem Wort                       zu evaluieren.\n„Wirtschaftsstraftaten“ durch das Wort „sowie“ er-\nsetzt und nach dem Wort „Steuerstraftaten“ die Wör-                                          Artikel 12\nter „sowie an die Verfassungsschutzbehörden, den                            Neubekanntmachungserlaubnis\nMilitärischen Abschirmdienst und den Bundesnach-                   Das Bundesministerium des Innern kann das Bun-\nrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz über-            desverfassungsschutzgesetz, das Bundesministerium\ntragenen Aufgaben“ gestrichen.                                  der Verteidigung kann das MAD-Gesetz und das Bun-\ndeskanzleramt kann das BND-Gesetz in der vom In-\nArtikel 11                                  krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nEvaluierung                                  Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nDie Anwendung der durch das Terrorismusbekämp-\nfungsgesetz und durch dieses Gesetz geänderten Vor-                                              Artikel 13\nschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nMAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Sicherheits-                       (1) Artikel 1 bis 9, 11 und 12 treten am Tag nach der\nüberprüfungsgesetzes, des Gesetzes zur Änderung                     Verkündung in Kraft.\ndes Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen\nvom 19. Juni 1990 und des Straßenverkehrsgesetzes                      (2) Artikel 10 tritt am 10. Januar 2012 in Kraft.\nist vor dem 10. Januar 2012 unter Einbeziehung eines                   (3) Artikel 7b tritt am 1. August 2007 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Januar 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. - J . J u n g\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}