{"id":"bgbl1-2006-9-6","kind":"bgbl1","year":2006,"number":9,"date":"2006-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/9#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_9.pdf#page=31","order":6,"title":"Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen","law_date":"2006-02-23T00:00:00Z","page":427,"pdf_page":31,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006                 427\nVerordnung\nzur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes\nund zur Änderung anderer Verordnungen\nVom 23. Februar 2006\nAuf Grund des § 72 Abs. 4, des § 80 Nr. 1 sowie des         8. der Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit das Kalender-\n§ 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeam-               jahr oder ein ähnlich bestimmter Zeitraum von zwölf\ntengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  Monaten, in dem ein Über- oder Unterschreiten der\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675), von denen § 72 Abs. 4              regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszuglei-\ndurch Artikel 19a des Gesetzes vom 19. Februar 2006                chen ist,\n(BGBl. I S. 334) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit     9. der Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmit-\n§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der              telbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeit-\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713)                 ausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, da-\nverordnet die Bundesregierung:                                     bei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei\nStunden als Gleittag,\nArtikel 1                            10. das Blockmodell die Zusammenfassung der Freistel-\nVerordnung                                  lung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeit-\nüber die Arbeitszeit                            beschäftigung,\nder Beamtinnen und Beamten des Bundes                    11. die Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des\n(Arbeitszeitverordnung – AZV)                         Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort\nzu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,\n§1                                12. der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne stän-\ndig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer\nGeltungsbereich\nvom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um\nDiese Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beam-             im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei\nten des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitre-              Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,\ngelungen gelten. Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und       13. der Schichtdienst der Dienst nach einem Schicht-\nEhrenbeamte. Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte                plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen\nauf Widerruf ist zu bestimmen, ob und inwieweit die                Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem\nVorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.                    Monat vorsieht,\n14. der Wechselschichtdienst der Dienst, für den nach\n§2\neinem Schichtplan der regelmäßige Wechsel der täg-\nBegriffsbestimmungen                              lichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde\nIm Sinne dieser Verordnung ist                                  Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag\nund Nacht, werktags, sonntags und feiertags gear-\n1. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die inner-            beitet wird) vorgesehen ist, wenn dabei in je fünf\nhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbrin-             Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststun-\ngende wöchentliche Arbeitszeit,                                den in dem dienstplanmäßigen oder betriebsüb-\n2. der Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,                      lichen Nachtdienst zu leisten sind,\n15. der Nachtdienst ein Dienst, der mehr als zwei Stun-\n3. die Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und\nden in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr umfasst.\nBeamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht\ndafür bereithalten müssen,\n§3\n4. der Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder\nRegelmäßige wöchentliche Arbeitszeit\nein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter\nOrt, an dem Dienst zu leisten ist,                           (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt\n41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwer-\n5. die gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit die Arbeits-     behinderte Beamte können eine Verkürzung der regel-\nzeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und            mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden be-\nEnde der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen        antragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,\nselbst bestimmen können,\n1. die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhal-\n6. die Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täg-            ten,\nlichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beam-\n2. zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehepartnerin\ntinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend\noder ein Ehepartner, eine Lebenspartnerin oder ein\nsein müssen,\nLebenspartner oder ein Kind gehört, bei der oder bei\n7. die Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen         dem Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschrif-\nArbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Abspra-           ten des Bundes, nach § 18 des Elften Buches Sozial-\nche der Beamtinnen und Beamten sichergestellt                 gesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutach-\nwird,                                                         ten festgestellt worden ist.","428             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006\nDie Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzun-        dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Abs. 3\ngen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet        Buchstabe c und e sowie Abs. 4 der Richtlinie 2003/88/\nmit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen            EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nnicht mehr vorliegen. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches         4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeits-\nSozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und         zeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) dies erfordern.\nBeamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich\nanzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nach-                                           §6\nweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die                             Dienstfreie Tage\nregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1\nbis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeit-          (1) Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind grund-\nbeschäftigung verkürzt.                                       sätzlich dienstfrei. Soweit dienstliche Gründe es erfor-\ndern, kann an diesen Tagen und an Sonntagen und ge-\n(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei      setzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet wer-\nVollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit ei-       den.\nner Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Pro-\nzent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen           (2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und\nGründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden.              der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann die Be-\namtin oder der Beamte freiwillig sonnabends Dienst leis-\n(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt      ten. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis zur\nsich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für      Erteilung der Zustimmung auf andere Behörden übertra-\nHeiligabend und Silvester um die darauf entfallende Ar-       gen.\nbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Be-\namtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt                                       §7\nsind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und\nwie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet                          Gleitende Arbeitszeit\nwerden muss.                                                     (1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,\n(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann          kann die oberste Dienstbehörde gleitende Arbeitszeiten\nausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Be-           ermöglichen. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils er-\ndürfnisse dies erfordern.                                     forderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und\nBeamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicher-\n(5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen       zustellen.\nArbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwin-\ngender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die         (2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der\ndurchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Sie-      früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind\nbentageszeitraum nicht überschreiten.                         festzulegen.\n(3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten\n§4                                festzulegen. Soweit dienstliche Gründe es zulassen,\nRegelmäßige tägliche Arbeitszeit                  kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden. Über\ndie Kernarbeitszeit oder Funktionszeit hinaus ist die\nDie regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Be-       dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten\nginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stun-       durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, so-\nden einschließlich der Pausen nicht überschritten wer-        weit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert. Die Kern-\nden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige täg-       arbeitszeit ist bei Teilzeitbeschäftigung individuell fest-\nliche Arbeitszeit innerhalb dieser Grenzen individuell        zulegen.\nfestzulegen.\n(4) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentli-\n§5                                chen Arbeitszeit sind bis zu höchstens 40 Stunden zu-\nlässig. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen\nRuhepausen und Ruhezeit                       wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb\n(1) Ruhepausen werden außer bei Wechselschicht-            des Abrechnungszeitraums auszugleichen. In den nächs-\ndienst nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.                 ten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden\n(2) Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden           übertragen werden.\ndurch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu                (5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu\nunterbrechen. Nach mehr als neun Stunden beträgt die          zwölf Gleittage in Betracht. Wenn es dienstlichen Belan-\nRuhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen kön-              gen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen\nnen in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt       zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen\nwerden.                                                       werden. Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten\n(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit       Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfal-\nvon elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro            lende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist. Für Auslands-\nSiebentageszeitraum ist zusätzlich eine zusammenhän-          vertretungen können Ausnahmen von der Notwendigkeit\ngende Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. Für         der automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden.\ndie Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von             (6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch\n14 Tagen.                                                     halbe Gleittage zugelassen werden. Außerdem können\n(4) Wenn dienstliche Gründe es zwingend erfordern,         unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen\nkann eine Ausnahme von Absatz 2 zugelassen und an-            persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der\ngeordnet werden, dass Beamtinnen und Beamte sich in           Kernarbeitszeit genehmigen.\nden Pausen zur Dienstleistung bereithalten müssen. Von           (7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und\nAbsatz 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn             Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006                  429\nfassen. Von der automatisierten Erfassung können in           2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienst-\nEinzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten               reisen unterbrochen wird.\nsind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalender-            (2) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der\nmonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die         Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen\noberste Dienstbehörde legt fest, ob die Daten entweder        Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt,\nspätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrech-               falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger\nnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf          ist als die Berücksichtigung der individuellen Regelar-\ndes Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu             beitszeit. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung\nlöschen sind.                                                 auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienst-\n(8) Verstöße gegen Gleitzeitregelungen dürfen den          freien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem\njeweils zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden. Da-       anderen Tag zeitnah getauscht werden.\nrüber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten aus-            (3) Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regel-\nschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes        mäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anre-\ndie Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter    chenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insge-\nmitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als         samt 15 Stunden, ist innerhalb von zwölf Monaten auf\n20 Stunden oder negative Salden von mehr als zehn             Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden\nStunden ergeben. Daten nach Satz 2 dürfen nicht für           Zeit bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewäh-\neine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des           ren. Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleit-\nVerhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendet wer-          zeitkonto gutgeschrieben. Der Antrag ist spätestens am\nden.                                                          Ende des folgenden Kalendermonats zu stellen.\n§8                                                             § 12\nSchichtdienst                                                 Rufbereitschaft\nSind die Dienststunden so festgelegt, dass die regel-         Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat\nmäßige tägliche Arbeitszeit von Beamtinnen oder Beam-         die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit\nten überschritten wird, sind sie durch Schichtdienst ein-     hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Ruf-\nzuhalten. Von Schichtdienst soll abgesehen werden,            bereitschaft, wird innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel\nwenn die Überschreitung im Rahmen der gleitenden              der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei fest-\nArbeitszeit ausgeglichen werden kann.                         stehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und\nbei gleitender Arbeitszeit dem Gleitzeitkonto gutge-\n§9                                schrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe\nZusammenfassung der Freistellung                   entgegenstehen.\nvon der Arbeit bei Teilzeitbeschäftigung\n§ 13\n(1) Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,\nBereitschaftsdienst\nkann bei Teilzeitbeschäftigung die Zeit einer Freistellung\nbis zu drei Monaten zusammengefasst werden. Wird die             Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige tägliche\nFreistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäf-     Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit\ntigung gelegt, darf sie bis zu einem Jahr zusammenge-         entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemes-\nfasst werden.                                                 sen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugs-\nzeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Ar-\n(2) Eine Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis\nbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht über-\nzum Beginn des Ruhestandes erstreckt, kann im Block-\nschreiten.\nmodell bewilligt werden, wenn die Freistellung an das\nEnde der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird\n§ 14\nund zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenste-\nhen.                                                                                  Nachtdienst\n(1) Die Gestaltung von Nachtdienst muss der beson-\n§ 10                               deren Beanspruchung der Arbeitskraft Rechnung tragen.\nArbeitsplatz                           Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von\nzwölf Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro 24-\nBei mobilem Arbeiten kann von der Dienstleistungs-         Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.\npflicht am Arbeitsplatz abgewichen werden, soweit\n(2) Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer\ndienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\nerheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung\nverbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem\n§ 11\nder Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht\nDienstreisen                           mehr als acht Stunden betragen.\n(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von\nDienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit.                                   § 15\nBei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regel-                               Ausnahmen\nmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet.                       bei spezifischen Tätigkeiten\nReisezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch            Soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tä-\nals Arbeitszeit berücksichtigt, soweit                        tigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des\n1. sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit       Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollekti-\nanfallen oder                                             ver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung von","430             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006\nRegelungen dieser Verordnung zwingend entgegenste-               1. In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Tage, die nach § 1\nhen, kann von dieser Verordnung abgewichen werden. In               Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung“ durch die Angabe\ndiesen Ausnahmefällen ist gleichwohl dafür Sorge zu                 „gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und\ntragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richt-            Silvester, soweit diese“ ersetzt.\nlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die\n2. Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDurchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der\nSicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitneh-               „Für Professorinnen und Professoren sowie Junior-\nmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) eine größtmög-          professorinnen und Juniorprofessoren an Hochschu-\nliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheits-                len und Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfach-\nschutz der Beamtinnen und Beamten gewährleistet ist.                schulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch\ndie vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegol-\n§ 16                                     ten.“\nZuständigkeit\nArtikel 4\nZuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist\ndie oberste Dienstbehörde, soweit nichts Abweichendes                           Sonderurlaubsverordnung\nbestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Be-\n§ 9 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der\nfugnisse nach dieser Verordnung auf andere Behörden\nBekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I\nübertragen. Die für Teilzeitbeschäftigung notwendigen\nS. 2836), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom\nindividuellen Festsetzungen trifft die Dienstbehörde.\n22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils nach\nMutterschutzverordnung\ndem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „oder in einer\nIn § 4 Satz 3 der Mutterschutzverordnung in der Fas-            öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Eu-\nsung der Bekanntmachung vom 11. November 2004                       ropäischen Union“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 2828) wird die Angabe „(§§ 3, 4 und 22 der\nErschwerniszulagenverordnung)“ durch die Angabe                  2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einrichtung“ die\n„(§§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung)“                 Wörter „oder einer öffentlichen Einrichtung eines Mit-\nersetzt.                                                            gliedstaates der Europäischen Union“ eingefügt.\nArtikel 3                                                        Artikel 5\nErholungsurlaubsverordnung                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 5 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung               Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.\nder Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I                Gleichzeitig tritt die Arbeitszeitverordnung in der Fas-\nS. 2831), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom                   sung der Bekanntmachung vom 11. November 2004\n27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden              (BGBl. I S. 2844), geändert durch die Verordnung vom\nist, wird wie folgt geändert:                                    11. November 2005 (BGBl. I S. 3161), außer Kraft.\nBerlin, den 23. Februar 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}