{"id":"bgbl1-2006-9-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":9,"date":"2006-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/9#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_9.pdf#page=29","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung","law_date":"2006-02-17T00:00:00Z","page":425,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006               425\nVerordnung\nzur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung\nVom 17. Februar 2006\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-             5. § 6 wird wie folgt geändert:\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                 a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2,\n– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel-           Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nund Futtermittelgesetzbuches vom 1. September                    ständegesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 58\n2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit                 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und\nden Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie             Futtermittelgesetzbuches“.\nund für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n– des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1         aa) Die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebens-\nBuchstabe a und b, des § 34 Satz 1 Nr. 3, des § 35 Nr. 1               mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“\nBuchstabe a und b und Nr. 2 Buchstabe a des Lebens-                    wird ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einverneh-                     Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und                       Futtermittelgesetzbuches“.\nTechnologie,\nbb) Die Angabe „oder Abs. 3 Satz 2“ wird gestri-\n– des § 14 Abs. 2 Nr. 1, des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und des § 65               chen.\nSatz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\nbuches,                                                       c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“\n– des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, d, e, h und i           ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buch-\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im                stabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-                buches“.\nzen,\nd) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-\njeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständig-           gefügt:\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. No-                       „(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel-\nvember 2005 (BGBl. I S. 3197):                                      und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer\nentgegen Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und\nArtikel 1\ndes Rates vom 10. November 2003 über Rauch-\nÄnderung der Aromenverordnung                            aromen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Ver-\nDie Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981                       wendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. EU\n(BGBl. I S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch § 3                 Nr. L 309 S. 1) ein Raucharoma oder ein Lebens-\nAbs. 17 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I                 mittel, in oder auf dem ein Raucharoma vorhanden\nS. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:                            ist, in den Verkehr bringt.“\n1. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „3,4-Benzpyren“ ersetzt           e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen\ndurch das Wort „Benzo(a)pyren“.                                  Absätze 5 und 6.\n2. § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 werden aufgehoben.               f) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „in den\nAbsätzen 2 oder 3“ durch die Wörter „in Ab-\n3. In § 4 Abs. 1 und in § 4a Abs. 1 werden jeweils die              satz 2, 3 oder 4“ und die Angabe „§ 53 Abs. 1 des\nWörter „Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des                  Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“                    durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-\ndurch die Wörter „Verbraucherinnen und Verbraucher               und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.\nim Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches“ ersetzt.                                  g) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1\nNr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\n4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                          gesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2\n„§ 5a                                   Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-\nAufgabenübertragung                             mittelgesetzbuches“.\nDas Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-                                       Artikel 2\nbensmittelsicherheit ist zuständig für die Durchfüh-\nrung der Aufgaben nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a                      Änderung der Käseverordnung\nund b der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Euro-             Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-\npäischen Parlaments und des Rates vom                      chung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt ge-\n10. November 2003 über Raucharomen zur tatsäch-            ändert durch Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung vom\nlichen oder beabsichtigten Verwendung in und auf           10. November 2004 (BGBl. I S. 2799), wird wie folgt\nLebensmitteln (ABl. EU Nr. L 309 S. 1).“                   geändert:","426            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006\n1. In § 3 Abs. 3a werden die Wörter „Verbraucher im                           Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und\nSinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                          Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.\nständegesetzes“ durch die Wörter „Verbraucherinnen                      e) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1\nund Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebens-                         Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.                             degesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1\n2. § 23 wird wie folgt gefasst:                                               Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-\n„§ 23                                            mittelgesetzbuches“.\nZulassung von Zusatzstoffen                                 f) Im neuen Absatz 5 werden die Angabe „1a bis 3a“\ndurch die Angabe „2 bis 4“ und die Angabe „§ 53\nAls Zusatz beim Herstellen und Behandeln von                            Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\nKäse und Erzeugnissen aus Käse wird zur äußerlichen                        degesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des\nAnwendung frisch entwickelter Rauch aus naturbe-                           Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ er-\nlassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Na-                           setzt.\ndelholzsamenständen, auch unter Verwendung von\ng) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2\nGewürzen, zugelassen. Der durchschnittliche Gehalt\nNr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-\nso geräucherter Erzeugnisse oder der unter Verwen-\ngegenständegesetzes“ ersetzt durch die Angabe\ndung geräucherter Lebensmittel hergestellten Er-\n„§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel-\nzeugnisse an Benzo(a)pyren darf ein Mikrogramm\nund Futtermittelgesetzbuches“.\npro Kilogramm (1 µg/kg) nicht überschreiten. Beim\ngewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Kä-                         h) Im neuen Absatz 7 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1\nse, der dazu bestimmt ist, in den Verkehr gebracht zu                      Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nwerden, und von Erzeugnissen aus Käse mit dem                              gesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2\ngleichen Bestimmungszweck dürfen Zusatzstoffe                              Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-\nnach Satz 1 über die in Satz 2 festgesetzte Höchst-                        mittelgesetzbuches“.\nmenge hinaus nicht verwendet werden. Die Zusatz-                        i) Im neuen Absatz 8 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2\nstoff-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.“                              Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\n3. § 30 wird wie folgt geändert:                                              gesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2\nNr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2,\nmittelgesetzbuches“.\nAbs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 58                   4. Anlage 3 wird aufgehoben.\nAbs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und\nFuttermittelgesetzbuches“.                                                                   Artikel 3\nb) Die bisherigen Absätze 1a, 2 und 3a bis 7 werden                                    Neubekanntmachung\ndie neuen Absätze 2 bis 8.                                           Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nc) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1                   schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut\nNr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                  der Aromenverordnung und der Käseverordnung in der\ngesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1                  vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nNr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-                 sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nmittelgesetzbuches“.\nArtikel 4\nd) Im neuen Absatz 3 werden die Angabe „§ 23 Satz 2“\ndurch die Angabe „§ 23 Satz 3“ und die Angabe                                             Inkrafttreten\n„§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfs-                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngegenständegesetzes“ durch die Angabe „§ 59                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Februar 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}