{"id":"bgbl1-2006-9-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":9,"date":"2006-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/9#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_9.pdf#page=28","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2006","law_date":"2006-02-15T00:00:00Z","page":424,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["424            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2006\nVom 15. Februar 2006\nAuf Grund des § 14 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 des             sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzu-\nFinanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001               liefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuer-\n(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium      einnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit\nder Finanzen:                                                dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durch-\nzuführen.\n§1\n(3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und                Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2006              Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zah-\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-       lungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanz-\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im           behörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den\nAusgleichsjahr 2006 wird der Zahlungsverkehr nach § 14       Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die      dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich\nAblieferung des Bundesanteils von 53,08271209 vom            überweist das Bundesministerium der Finanzen an\nHundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalte-          monatlichen Vorauszahlungen an Berlin 29 689 000 Euro,\nten Umsatzsteuer auf die folgenden Vomhundertsätze           an Brandenburg 105 654 000 Euro, an Mecklenburg-\nerhöht oder vermindert wird:                                 Vorpommern        131 876 000      Euro,   an    Sachsen\nBaden-Württemberg                               77,1 v. H.   249 130 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 181 518 000 Euro\nBayern                                          72,4 v. H.   und an Thüringen 146 610 000 Euro. Die Zahlungen\nwerden am 15. eines jeden Monats fällig.\nBerlin                                              –\nBrandenburg                                         –            (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nBremen                                          20,0 v. H.   behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet\nHamburg                                         92,0 v. H.   das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden\nHessen                                          82,4 v. H.   Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des\nAufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf folgen-\nMecklenburg-Vorpommern                              –\nden Monat werden gleichzeitig die mit der Abschlags-\nNiedersachsen                                     3,0 v. H.  zahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlten\nNordrhein-Westfalen                             74,2 v. H.   Beträge verrechnet.\nRheinland-Pfalz                                 47,8 v. H.\n(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-\nSaarland                                        55,1 v. H.\nbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach\nSachsen                                             –\nMaßgabe von § 17 Abs. 1 des Gesetzes den Ländern\nSachsen-Anhalt                                      –        zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-\nSchleswig-Holstein                              48,9 v. H.   steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des\nThüringen                                           –.       Folgemonats überwiesen.\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die\nvorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 tele-                                     §2\ngrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens                                Inkrafttreten\neinen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen.\nSoweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006\nnach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist,          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. Februar 2006\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}