{"id":"bgbl1-2006-9-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":9,"date":"2006-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/9#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_9.pdf#page=13","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel","law_date":"2006-02-14T00:00:00Z","page":409,"pdf_page":13,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006                   409\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kaufmann im\nGroß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel*)\nVom 14. Februar 2006\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                 1.3 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial-\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                          und tarifrechtliche Vorschriften,\nS. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-                1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I                    1.5 Umweltschutz;\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft               2.   Beschaffung und Logistik:\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nnisterium für Bildung und Forschung:                                  2.1 Handelsspezifische Logistik,\n2.2 Beschaffungsplanung,\n§1                                  2.3 Wareneinkauf,\nStaatliche                               2.4 Waren- und Datenfluss,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n2.5 Warensortiment,\n(1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Groß- und\n2.6 Warenversand;\nAußenhandel/Kauffrau im Groß- und Außenhandel wird\nstaatlich anerkannt.                                                  3.   Vertrieb und Kundenorientierung:\n(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen                            3.1 Marketing,\n1. Großhandel und                                                     3.2 Kalkulation und Preisermittlung,\n2. Außenhandel                                                        3.3 Verkauf und Kundenberatung;\ngewählt werden.                                                       4.   Information und Zusammenarbeit:\n4.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\n§2                                  4.2 Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation,\nAusbildungsdauer                              4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  5.   Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:\n5.1 Buchen von Geschäftsvorgängen,\n§3\n5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,\nZielsetzung der Berufsausbildung\n5.3 Zahlungsverkehr und Kredit.\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,                  (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\ndass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-               tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten,\nten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des                 Kenntnisse und Fähigkeiten:\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-                 1.   in der Fachrichtung Großhandel:\ndere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-\n1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang,\nren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist\nauch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuwei-                 1.2 Warenwirtschaftssystem;\nsen.                                                                  2.   in der Fachrichtung Außenhandel:\n2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte,\n§4\n2.2 Fremdsprachige Kommunikation.\nAusbildungsberufsbild\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                                             §5\ndie folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nAusbildungsrahmenplan\n1.   Das Ausbildungsunternehmen:\nDie in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,                                Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in\nden Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sach-\n1.2 Organisations- und Entscheidungsstrukturen,\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der     dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum  besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     derheiten die Abweichung erfordern.","410             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006\n§6                                  bearbeiten und dabei zeigen, dass er Prozesse im\nHandel von der Beschaffung bis zum Vertrieb steuern\nAusbildungsplan\nund kontrollieren, die inhaltlichen Zusammenhänge\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des               der einzelnen Prozessschritte entlang der Wertschöp-\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen             fungskette berücksichtigen, Abläufe analysieren\nAusbildungsplan zu erstellen.                                    sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstel-\nlen kann. Ferner soll er nachweisen, dass er dabei\n§7                                  rechtliche Bestimmungen berücksichtigen, Reklama-\ntionen bearbeiten, Möglichkeiten der Konfliktlösung\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                     anwenden und kundenorientiert arbeiten kann;\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-\n2. im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu\nKontrolle, Organisation:\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben            In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig                 gene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den fol-\ndurchzusehen.                                                    genden Gebieten\na) Arbeitsorganisation und Personalwirtschaft,\n§8\nb) Information und Kommunikationstechnik,\nZwischenprüfung\nc) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des         d) Buchungsvorgänge,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                           e) Zahlungsverkehr und Kredit\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den         bearbeiten und dabei zeigen, dass er Berechnungen\nAnlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-         durchführen, Sachverhalte unter Nutzung betriebli-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf           cher Kennziffern analysieren, beurteilen und Schluss-\nden im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-               folgerungen ziehen kann. Er muss ferner nachweisen,\nmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die        dass er die fachlichen Zusammenhänge dieser Gebie-\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                 te berücksichtigen sowie Lösungsmöglichkeiten zu\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens          rechnerischen und organisatorischen Aufgabenstel-\n180 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxis-       lungen entwickeln kann;\nbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebie-        3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nten bearbeiten:\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\n1. Arbeitsorganisation,                                          gene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten\n2. Warenwirtschaft,                                              a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 b) Berufsbildung,\n§9                                  c) Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik\nAbschlussprüfung                             bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche\nin der Fachrichtung Großhandel                       und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs-\nund Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.\n(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Groß-\nhandel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt l       (4) Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch\nund Abschnitt II Nr. 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnis-  soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten pra-\nse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunter-        xisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Es kommen insbe-\nricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-  sondere folgende Gebiete in Betracht:\nausbildung wesentlich ist.                                   1. Wareneinkauf,\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Großhan-     2. Marketing,\ndelsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle,\nOrganisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schrift-     3. Verkauf und Kundenberatung.\nlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachge-            Bei der Aufgabenstellung ist die Branchenzugehörigkeit\nspräch mündlich durchzuführen.                               des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Im Rah-\n(3) Die Anforderungen in den schriftlichen Prüfungsbe-    men des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen, dass er\nreichen sind:                                                Lösungen entwickeln und Geschäftsgespräche adressa-\ntengerecht, situationsbezogen und unter Einbeziehung\n1. im Prüfungsbereich Großhandelsgeschäfte:                  von Warenkenntnissen führen kann. Dem Prüfling ist für\nIn höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-   die von ihm gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von\ngene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den fol-      höchstens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch\ngenden Gebieten                                          soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.\na) Warenwirtschaft und Logistik im Handel,                  (5) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-\nlichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den\nb) Planung und Durchführung der Beschaffung,\nübrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens\nc) Marketing und Vertrieb                                „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006                 411\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses               a) Arbeitsorganisation und Personalwirtschaft,\nin einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-\nb) Information und Kommunikationstechnik,\nche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-\nfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für               c) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,\ndas Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\nd) Buchungsvorgänge,\nDer Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei\nder Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbe-              e) Zahlungsverkehr und Kredit\nreich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der         bearbeiten und dabei zeigen, dass er Berechnungen\nmündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu                 durchführen, Sachverhalte unter Nutzung betriebli-\ngewichten.                                                         cher Kennziffern analysieren, beurteilen und Schluss-\n(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben              folgerungen ziehen kann. Er muss ferner nachweisen,\ndie Prüfungsbereiche Großhandelsgeschäfte und Fallbe-              dass er die fachlichen Zusammenhänge dieser Gebie-\nzogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen                   te berücksichtigen sowie Lösungsmöglichkeiten zu\nPrüfungsbereiche das doppelte Gewicht.                             rechnerischen und organisatorischen Aufgabenstel-\n(7) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im                 lungen entwickeln kann;\nGesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3          3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nNr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prü-\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens\ngene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten\nausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer-\nden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit            a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,\n„ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.\nb) Berufsbildung,\n§ 10                                   c) Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik\nAbschlussprüfung                              bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche\nin der Fachrichtung Außenhandel                       und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs-\nund Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.\n(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Außen-\nhandel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt l         (4) Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch\nund Abschnitt II Nr. 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnis-    soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten pra-\nse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunter-          xisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Es kommen insbe-\nricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-    sondere folgende Gebiete in Betracht:\nausbildung wesentlich ist.\n1. Internationaler Handel,\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Außen-\nhandelsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und Kon-             2. Auslandsmärkte.\ntrolle, Organisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde        Bei der Aufgabenstellung ist die Branchenzugehörigkeit\nschriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fach-         des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Im Rah-\ngespräch mündlich durchzuführen.                               men des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen, dass er\n(3) Die Anforderungen in den schriftlichen Prüfungsbe-      Lösungen entwickeln und Geschäftsgespräche adressa-\nreichen sind:                                                  tengerecht, situationsbezogen und unter Einbeziehung\nvon Warenkenntnissen führen kann. Dem Prüfling ist für\n1. im Prüfungsbereich Außenhandelsgeschäfte:                   die von ihm gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von\nIn höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-     höchstens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch\ngene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den fol-        soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.\ngenden Gebieten                                               (5) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftli-\na) Anbahnung und Abschluss von Außenhandelsge-             chen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den\nschäften,                                              übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens\nb) Abwicklung von Außenhandelsgeschäften,                  „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nc) fremdsprachliche Bearbeitung eines Falles aus           in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-\ndem Bereich des Außenhandelsgeschäftes                che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-\nbearbeiten und dabei zeigen, dass er die fachlichen        fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für\nZusammenhänge berücksichtigen, Aufgaben analy-             das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\nsieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstel-       Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei\nlen sowie Geschäftsvorgänge mit fremdsprachigen            der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbe-\nPartnern erledigen kann. Dabei soll er nachweisen,         reich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der\ndass er rechtliche Bestimmungen berücksichtigen,           mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu\nReklamationen bearbeiten, Möglichkeiten der Kon-           gewichten.\nfliktlösung anwenden und kundenorientiert arbeiten            (6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\nkann;                                                      die Prüfungsbereiche Außenhandelsgeschäfte und Fall-\n2. im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und              bezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen\nKontrolle, Organisation:                                   Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-         (7) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im\ngene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den fol-        Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3\ngenden Gebieten                                            Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prü-","412            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006\nfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens                 der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\nausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer-              schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\nden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit            Vertragsparteien dies vereinbaren.\n„ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.\n§ 12\n§ 11                                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBestehende                                     Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\nBerufsausbildungsverhältnisse                          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ndung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten             Kauffrau im Groß- und Außenhandel vom 13. Mai 1997\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung                (BGBI. l S. 1046) außer Kraft.\nBerlin, den 14. Februar 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006                      413\nAnlage 1\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kaufmann\nim Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                           3\n1         Das Ausbildungsunternehmen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1       Stellung, Rechtsform und Struktur        a) Aufgaben und Bedeutung des Groß- und Außenhandels im\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)                         Rahmen der Gesamtwirtschaft beschreiben\nb) Zielsetzung und Tätigkeitsfelder des Ausbildungsunterneh-\nmens sowie seine Stellung am Markt erläutern\nc) Geschäftsbeziehungen innerhalb und außerhalb der Europäi-\nschen Union darstellen\nd) Art und Rechtsform des Ausbildungsunternehmens darstellen\n1.2       Organisations- und Entscheidungs-        a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsunternehmens erläutern\nstrukturen                               b) Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Behörden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)                         und Organisationen erläutern\n1.3       Berufsbildung, Personalwirtschaft,       a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen\narbeits-, sozial- und tarifrechtliche        und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben\nVorschriften                             b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)                         vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen\nc) betriebliche und tarifliche Regelungen sowie arbeits- und sozial-\nrechtliche Bestimmungen erläutern, insbesondere wesentliche\nInhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellen\nd) die Positionen einer Entgeltabrechnung erklären\ne) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-\nrechtlicher Organe des Ausbildungsunternehmens erklären\nf) Nutzen beruflicher Weiterbildung für die berufliche und persön-\nliche Entwicklung sowie für das Unternehmen darstellen\ng) betriebliche Ziele und Grundsätze bei Personalplanung,\n-beschaffung und -einsatz beschreiben\nh) Ziele sowie Instrumente der Personalführung und -entwicklung,\ninsbesondere der Personalbeurteilung im Ausbildungsunter-\nnehmen, erklären\n1.4       Sicherheit und Gesundheitsschutz         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                               feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)                     b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen","414            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                       3\n1.5      Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5)                 lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-\nnenden Entsorgung zuführen\n2        Beschaffung und Logistik\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1      Handelsspezifische Logistik          a) Ziele, Konzepte, Transportmittel und Lagerstätten der Logistik-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)                     kette darstellen\nb) logistische Dienstleistungen nach ökonomischen und ökologi-\nschen Gesichtspunkten beurteilen, Verträge abschließen\nc) rechtliche Vorschriften für das Transportwesen anwenden,\nTransportrisiken beurteilen und absichern\nd) Schnittstellen zu Herstellern, Lieferanten und Wiederverkäufern\nsowie Schwachstellen der Wertschöpfungskette analysieren,\nFehlerquellen beseitigen und Prozesse optimieren\n2.2      Beschaffungsplanung                  a) Bedarf an verschiedenen Artikeln und Warengruppen unter\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)                     Berücksichtigung der Umsatz- und Bestandsentwicklung sowie\nder Absatzchancen ermitteln\nb) branchenbezogene Markt- und Börsenberichte, Fachpublika-\ntionen, Bezugsquellenverzeichnisse und Lieferanteninformatio-\nnen für die Warenbeschaffung auswerten\nc) Vorschläge für die Zusammenstellung marktorientierter Sorti-\nmente unter Berücksichtigung branchenüblicher Produkte ent-\nwickeln\n2.3      Wareneinkauf                         a) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)                 b) Angebote insbesondere hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Quali-\ntät, Menge, Preis, Verpackungskosten, Lieferzeit, Liefer- und\nZahlungsbedingungen vergleichen\nc) Waren bestellen, Auftragsbestätigungen prüfen\nd) Vertragserfüllung prüfen, insbesondere Liefertermine überwa-\nchen und bei Verzug mahnen\ne) Eingangsrechnungen und Lieferpapiere sachlich und rechne-\nrisch prüfen\nf) Reklamationen unter Berücksichtigung der vertraglichen Ver-\npflichtungen bearbeiten\n2.4      Waren- und Datenfluss                a) Ziele, Aufbau und Funktion des betrieblichen Warenwirtschafts-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4)                     systems darstellen\nb) Warenbewegungen zur Steuerung und Kontrolle des Warenflus-\nses erfassen\nc) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss berücksich-\ntigen\nd) Stammdaten anlegen und prüfen, Änderungen veranlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006               415\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                       3\n2.5      Warensortiment                      a) Informationen über Waren des betrieblichen Sortiments zur\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.5)                     Aneignung von Warenkenntnissen einholen und für die Kunden-\nberatung nutzen\nb) branchenübliche Fachausdrücke, Normen, Maß-, Mengen- und\nGewichtseinheiten anwenden\nc) Verpackungen nach technischen, ökonomischen und ökologi-\nschen Gesichtspunkten auswählen\nd) warenbezogene rechtliche Vorschriften anwenden\n2.6      Warenversand                        a) Versandinstruktionen und Abrufe erteilen, Versand- und Begleit-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.6)                     papiere ausfüllen\nb) vom Ausbildungsbetrieb genutzte Beförderungs- und Fracht-\narten begründen, Transportkosten ermitteln\nc) Warenversand planen\nd) Liefertermine festlegen und kontrollieren, Reklamationen bear-\nbeiten\n3        Vertrieb und Kundenorientierung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1      Marketing                           a) Zielgruppen und Absatzgebiete beschreiben, Möglichkeiten der\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)                     Markterkundung sowie Vertriebswege des Ausbildungsunter-\nnehmens beurteilen\nb) Marktaktivitäten des Ausbildungsunternehmens mit Wett-\nbewerbern vergleichen\nc) verkaufsfördernde Maßnahmen planen und durchführen\nd) Service-, Kundendienst- und Garantieleistungen anbieten und\nihre Wirkung als Marketinginstrument darstellen\ne) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und dabei zur konti-\nnuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen\nf) Beziehung zu Kunden und Geschäftspartnern pflegen und Maß-\nnahmen der Kundenbindung durchführen; kundenorientiert han-\ndeln\n3.2      Kalkulation und Preisermittlung     a) Preise ermitteln\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)                b) Folgen von Preisänderungen darstellen und Handlungsmög-\nlichkeiten vorschlagen\nc) Kalkulationen durchführen\n3.3      Verkauf und Kundenberatung          a) Aufträge bestätigen und bearbeiten, Rechnungen erstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)                b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kunden-\nbindung beitragen\nc) Zusammensetzung der Kundenstruktur ermitteln\nd) Anfragen bearbeiten und Angebote unter Berücksichtigung von\nentsprechenden Liefer- und Zahlungsbedingungen erstellen\ne) kunden- und ergebnisorientierte Beratungs- und Verkaufs-\ngespräche planen, durchführen und nachbereiten\nf) Kundenreklamationen bearbeiten, rechtliche Bestimmungen\nund betriebliche Regelungen anwenden\ng) Konfliktarten darstellen; Möglichkeiten der Konfliktlösung anwen-\nden","416            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                       3\n4        Information und Zusammenarbeit\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1      Informations- und Kommunikati-       a) externe und interne Informations- und Kommunikationsquellen\nonssysteme                               und -systeme auswählen und nutzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)                 b) Daten und Informationen erfassen, sichern und pflegen\nc) Regelungen des Datenschutzes einhalten\nd) Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden\ne) Möglichkeiten des elektronischen Handels nutzen\n4.2      Teamarbeit, Kommunikation und        a) Handlungskompetenz von Mitarbeitern, Information, Kom-\nArbeitsorganisation                      munikation und Kooperation für Geschäftserfolg, Arbeitsleis-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)                     tung und Betriebsklima nutzen\nb) die eigene Arbeit systematisch planen, durchführen und kontrol-\nlieren\nc) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstim-\nmen und auswerten\nd) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstech-\nniken einsetzen\ne) Themen und Unterlagen situations- und adressatengerecht auf-\nbereiten und präsentieren\nf) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen\n4.3      Anwenden einer Fremdsprache bei      a) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden\nFachaufgaben                         b) fremdsprachige Informationen nutzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)\nc) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen\n5        Kaufmännische Steuerung und\nKontrolle\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1      Buchen von Geschäftsvorgängen        a) Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)                 b) Belege erfassen und Geschäftsvorgänge unter Berücksichti-\ngung betrieblicher und rechtlicher Regelungen buchen\nc) Abschlussarbeiten vorbereiten\n5.2      Kosten- und Leistungsrechnung,       a) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kosten- und Leistungs-\nControlling                              rechnung sowie Controlling als Informations- und Steuerungs-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)                     instrument erläutern\nb) Kosten erfassen und überwachen\nc) betriebliche Leistungen bewerten und verrechnen\nd) Kennzahlen auswerten und Konsequenzen für das Unterneh-\nmen ableiten\n5.3      Zahlungsverkehr und Kredit           a) Zahlungsvorgänge im Zusammenwirken mit Kreditinstituten,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)                     Lieferanten und Kunden bearbeiten\nb) betriebliche Grundsätze der Kreditgewährung anwenden und\nMöglichkeiten der Risikoabsicherung nutzen\nc) Auskünfte über Geschäftspartner einholen und bewerten\nd) aus dem Kauf- und Zahlungsverhalten von Kunden Maßnahmen\nableiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006               417\nAbschnitt II: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachrichtungen\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n1        Fachrichtung Großhandel\n1.1      Wareneingang, Warenlagerung          a) Wareneingangskontrolle durchführen, Abweichungen doku-\nund Warenausgang                         mentieren und Korrekturmaßnahmen einleiten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1)                 b) Wareneingänge erfassen und Waren lagern\nc) Anliefertermine überwachen, Waren annehmen, prüfen und\ndokumentieren, Reklamationen durchführen\nd) betriebliche Lagerorganisation und deren Arbeitsabläufe im\nHinblick auf die Zielsetzung der Lagerhaltung begründen\ne) Lagerbestände überwachen, Bestandsveränderungen und\n-abweichungen erfassen und erforderliche Maßnahmen einlei-\nten\nf) Warenbestände zur Inventur aufnehmen und mit den Buch-\nbeständen vergleichen\ng) Waren kommissionieren und versandfertig machen\nh) Transportkosten ermitteln, Versanddispositionen durchführen\ni) Logistikdienstleistungen auswählen und einsetzen\nj) Tourenplanungen unter Nutzung interner und externer Informa-\ntionssysteme erstellen\nk) rechtliche und betriebliche Vorschriften anwenden\n1.2      Warenwirtschaftssystem               a) Daten aus dem Warenwirtschaftssystem analysieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2)                 b) Maßnahmen zur Steuerung von Warenfluss und Lagerbestand\ndurchführen\nc) Umschlagshäufigkeit ermitteln\n2        Fachrichtung Außenhandel\n2.1      Außenhandelsgeschäfte und Aus-       a) Angebots- und Nachfragesituation sowie Absatzchancen fest-\nlandsmärkte                              stellen; Veränderungen der Bedingungen auf nationalen und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1)                     internationalen Märkten und deren Auswirkungen beurteilen\nb) unterschiedliche Formen der Geschäftsanbahnung nutzen\nc) mit in- und ausländischen Geschäftspartnern kommunizieren\nund Geschäftsabschlüsse tätigen\nd) branchenbezogene Vorschriften des Außenwirtschafts- und\nZollrechts, Vertragsusancen, Währungs- und Devisenvorschrif-\nten anwenden\ne) Transportmittel und -wege im internationalen Warenverkehr\nunter Berücksichtigung von Transportfähigkeit, Lagerfähigkeit,\nPflege, Behandlung und Verpackung von Waren erkunden\nsowie Frachtverträge abschließen\nf) internationale Transportversicherungsbedingungen und ge-\nbräuchliche Klauseln anwenden sowie Versicherungsfälle bear-\nbeiten\ng) Möglichkeiten der Außenhandelsfinanzierung erläutern und\nKreditabsicherung vorbereiten\nh) außenhandelsspezifische Zahlungsbedingungen, insbesondere\nAkkreditiv anwenden\ni) für den internationalen Handel übliche Warendokumente be-\nschaffen, erstellen und prüfen","418            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                       3\nj) Zollpapiere prüfen, Zölle und Abgaben errechnen\nk) international gebräuchliche Klauseln und Handelsusancen\nanwenden\nl) internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und branchenbe-\nzogene Arbitrage erläutern\n2.2      Fremdsprachige Kommunikation         a) in einer Fremdsprache korrespondieren und kommunizieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2)                 b) fremdsprachige Offerten, Gebote und Abschlussbestätigungen\nerstellen\nc) fremdsprachige Warendokumente bearbeiten\nd) fremdsprachiges Informationsmaterial auswerten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006               419\nAnlage 2\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kaufmann\nim Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel\n– Zeitliche Gliederung –\nFachrichtung Großhandel\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Organisations- und Entscheidungsstrukturen,\n1.3 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,\n2.4 Waren- und Datenfluss\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5 Umweltschutz,\n2.3 Wareneinkauf, Lernziele a bis c,\n4.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,\n4.2 Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation,\n4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.5 Warensortiment, Lernziele b bis d,\n3.3 Verkauf und Kundenberatung, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.3 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis h,\n2.3 Wareneinkauf, Lernziele d bis f,\n3.2 Kalkulation und Preisermittlung,\n4.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,\n5.1 Buchen von Geschäftsvorgängen\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.1 Handelsspezifische Logistik,\n2.2 Beschaffungsplanung,\n2.6 Warenversand\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.5 Warensortiment, Lernziel a,","420             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006\n3.1 Marketing,\n3.3 Verkauf und Kundenberatung, Lernziele c bis g,\n4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,\nzu vermitteln.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,\n5.3 Zahlungsverkehr und Kredit\nin Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen\n1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang, Lernziele a bis c und k,\n1.2 Warenwirtschaftssystem, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen\n1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang, Lernziele d bis f,\n1.2 Warenwirtschaftssystem, Lernziel c,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition\n4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,\nin Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildposition\n1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang, Lernziele g bis j,\nzu vermitteln.\nFachrichtung Außenhandel\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Organisations- und Entscheidungsstrukturen,\n1.3 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,\n2.4 Waren- und Datenfluss\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.5 Umweltschutz,\n2.3 Wareneinkauf, Lernziele a bis c,\n4.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,\n4.2 Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation,\n4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.5 Warensortiment, Lernziele b bis d,\n3.3 Verkauf und Kundenberatung, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006             421\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.3 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis h,\n2.3 Wareneinkauf, Lernziele d bis f,\n3.2 Kalkulation und Preisermittlung,\n4.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,\n5.1 Buchen von Geschäftsvorgängen\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.1 Handelsspezifische Logistik,\n2.2 Beschaffungsplanung,\n2.6 Warenversand\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.5 Warensortiment, Lernziel a,\n3.1 Marketing,\n3.3 Verkauf und Kundenberatung, Lernziele c bis g,\n4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,\nzu vermitteln.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition\n5.3 Zahlungsverkehr und Kredit\nin Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildposition\n2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele g bis l,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,\n5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling\nin Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen\n2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele a bis f,\n2.2 Fremdsprachige Kommunikation\nzu vermitteln."]}