{"id":"bgbl1-2006-9-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":9,"date":"2006-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau","law_date":"2006-02-14T00:00:00Z","page":398,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["398                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau*)\nVom 14. Februar 2006\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                 1.4 Umweltschutz,\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I\n1.5 Personalwirtschaft;\nS. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem                   2.   Organisation, Information und Kommunikation:\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I                    2.1 Arbeitsorganisation,\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                     2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\nnisterium für Bildung und Forschung:                                  2.3 Teamarbeit und Kooperation,\n2.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;\n§1\n3.   Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                          3.1 Betriebliches Rechnungswesen,\nDer Ausbildungsberuf Immobilienkaufmann/Immobi-                    3.2 Controlling,\nlienkauffrau wird staatlich anerkannt.                                3.3 Steuern und Versicherungen;\n4.   Marktorientierung:\n§2\nAusbildungsdauer                              4.1 Kundenorientierte Kommunikation,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  4.2 Entwicklungsstrategien, Marketing;\n5.   Immobilienbewirtschaftung:\n§3                                  5.1 Vermietung,\nZielsetzung und                              5.2 Pflege des Immobilienbestandes,\nStruktur der Berufsausbildung\n5.3 Grundlagen des Wohnungseigentums,\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,               5.4 Verwaltung gewerblicher Objekte;\ndass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-               6.   Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobi-\nten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des                      lien;\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-\ndere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-              7.   Begleitung von Bauvorhaben:\nren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-             7.1 Baumaßnahmen,\ngen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.\n7.2 Finanzierung;\n(2) Die Ausbildung gliedert sich in\n8.   Zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahl-\n1. gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1                     liste gemäß Absatz 2.\nNr. 1 bis 7 und\n(2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 8 umfasst fol-\n2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-                  gende Wahlqualifikationseinheiten:\nlifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8.\n1. Steuerung und Kontrolle im Unternehmen,\n§4                                  2. Gebäudemanagement,\nAusbildungsberufsbild                            3. Maklergeschäfte,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                4. Bauprojektmanagement,\ndie folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:               5. Wohnungseigentumsverwaltung.\n1.    Der Ausbildungsbetrieb:\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,                                                            §5\n1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche                               Ausbildungsrahmenplan\nVorschriften,                                                      Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                  sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen An-\nleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der     den. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichen-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister  de sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsin-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum  haltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006                 399\n§6                                   entwickeln, Kunden informieren, Immobilien erwerben,\nveräußern und vermitteln sowie Objekte bewirtschaf-\nAusbildungsplan\nten kann. Ferner soll er zeigen, dass er rechtliche Vor-\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des               schriften beachten sowie Aspekte der Wirtschaftlich-\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen              keit, der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes be-\nAusbildungsplan zu erstellen.                                    rücksichtigen kann. Dafür kommen insbesondere fol-\ngende Gebiete in Betracht:\n§7\na) Immobilienmärkte,\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\nb) Immobilienbestand,\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu                c) Immobiliengeschäfte,\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während             d) Bauen und Finanzieren;\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig             2. im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung, Doku-\ndurchzusehen.                                                    mentation:\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\n§8                                   gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-\nZwischenprüfung                             gen, dass er zur Vorbereitung von Entscheidungen\nProblemstellungen analysieren, Daten ermitteln, Kal-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nkulationen durchführen, Kennziffern und Statistiken\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des\nauswerten sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nund dokumentieren kann. Dafür kommen insbesonde-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den         re folgende Gebiete in Betracht:\nAnlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf           a) Investitions- und Wirtschaftlichkeitsberechnung,\nden im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-               b) Berichtswesen,\nmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                 c) Budgetplanung und -überwachung,\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-        d) Steuern und Versicherungen;\nbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 120 Minuten\nin folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:                 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n1. Ausbildungsbetrieb und Immobilienmarkt,                       In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\ngene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-\n2. Mietobjekte und Immobilienvermittlung,                        gen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstel-\nlen kann;\n§9                               4. im Prüfungsbereich Kundengespräch, Teambespre-\nAbschlussprüfung                             chung soll der Prüfling eine praxisbezogene Aufgabe\nbearbeiten. Gegenstand der Aufgabenstellung sind\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der        Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 4\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und               Abs. 1 in Verbindung mit einer der gewählten Wahl-\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu            qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2. Der Prüfling\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-         wählt eine von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben\ndung wesentlich ist.                                             aus. Die zur Wahl gestellten Aufgaben müssen dieselbe\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungs-           Wahlqualifikationseinheit berücksichtigen. Im Rahmen\nbereichen:                                                       eines Kundengesprächs oder einer Teambesprechung\nsoll der Prüfling zeigen, dass er Aufgabenstellungen\n1. Immobilienwirtschaft,\nerfassen und Lösungswege entwickeln und begrün-\n2. Kaufmännische Steuerung, Dokumentation,                       den kann. Ferner soll er zeigen, dass er insbesondere\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde,                                 wirtschaftliche, rechtliche, technische und ökologische\nZusammenhänge beachten sowie service-, ziel-, adres-\n4. Kundengespräch, Teambesprechung.                              saten- und situationsbezogen kommunizieren kann.\nDie Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num-           Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens\nmern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach             20 Minuten einzuräumen. Das Kundengespräch oder\nNummer 4 mündlich durchzuführen.                                 die Teambesprechung soll die Dauer von 30 Minuten\nnicht überschreiten.\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:\n(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-\n1. im Prüfungsbereich Immobilienwirtschaft:\nlichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den\nIn höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-   übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens\ngene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-       „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des\ngen, dass er Arbeitsabläufe planen und organisieren,     Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nImmobilienmärkte und Zielgruppen analysieren, immo-      in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-\nbilienbezogene und kundengerechte Dienstleistungen       che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-","400             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006\nfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für                                             § 10\ndas Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\nBestehende\nDer Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei\nBerufsausbildungsverhältnisse\nder Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbe-\nreich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der             Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nmündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu ge-              dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nwichten.                                                             der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\nschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\n(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der              Vertragsparteien dies vereinbaren.\nPrüfungsbereich Immobilienwirtschaft gegenüber jedem\nder übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.\n§ 11\n(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nGesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 2\nNr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungs-              Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\nbereich Kundengespräch, Teambesprechung mindestens                   Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer-                dung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Woh-\nden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit              nungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und\n„ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan-              Wohnungswirtschaft vom 11. März 1996 (BGBl. I S. 462)\nden.                                                                 außer Kraft.\nBerlin, den 14. Februar 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006                    401\nAnlage 1\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                         3\n1      Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1    Stellung, Rechtsform und                a) Aufgaben, Aufbau und Entscheidungsstrukturen des Ausbil-\nStruktur                                   dungsbetriebes erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)                    b) Kapitalausstattung von immobilienwirtschaftlichen Unterneh-\nmen in Abhängigkeit von der Rechtsform beschreiben\nc) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Verbänden, Gewerkschaften und Behörden\nbeschreiben\nd) Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und\nseine Stellung am Markt erläutern\ne) Geschäftsausübung in eigenem Namen von der Geschäftsaus-\nübung im Auftrag Dritter unterscheiden\n1.2    Berufsbildung, arbeits-, sozial-        a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis beachten\nund tarifrechtliche Vorschriften        b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit dem Ausbildungsrah-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)                       menplan vergleichen\nc) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, für das Unterneh-\nmen wichtige tarifvertragliche Regelungen, Dienst- und Betriebs-\nvereinbarungen sowie Mitbestimmungsrechte beachten\nd) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen\ne) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und\npersönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungs-\nmöglichkeiten ermitteln\n1.3    Sicherheit und Gesundheitsschutz        a) Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                             stellen sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Abs.1 Nr. 1.3)                     b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.4    Umweltschutz                            Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)                    chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen","402            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                       3\n1.5    Personalwirtschaft                  a) Personalbedarf feststellen, Personalprofile erstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5)\nb) Aufgaben der Personalbetreuung wahrnehmen, insbesondere\nAuskünfte über Entgeltabrechnungen erteilen\nc) Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen vorbereiten\n2      Organisation, Information\nund Kommunikation\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1    Arbeitsorganisation                 a) die eigene Arbeit in Geschäftsprozesse einordnen, systematisch\n(§ 4 Abs.1 Nr. 2.1)                     und qualitätsbewusst planen, durchführen und kontrollieren\nb) Arbeitsprozesse dokumentieren\nc) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und\nArbeitsraumgestaltung nutzen\nd) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation vor-\nschlagen\ne) unternehmerisches Denken entwickeln, rechtliche Regelungen\nzur Aufnahme selbstständiger Tätigkeit erläutern\n2.2    Informations- und                   a) Informations- und Kommunikationssysteme zur Umsetzung von\nKommunikationssysteme                   Geschäftsprozessen fachbezogen anwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)                b) bei technischen Störungen Maßnahmen zu ihrer Behebung ver-\nanlassen\nc) Daten pflegen und sichern\nd) Vorschriften zum Datenschutz und zum Urheberrecht beachten\n2.3    Teamarbeit und Kooperation          a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)                    auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten\nb) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstim-\nmen und auswerten\nc) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und\nMöglichkeiten der Konfliktlösung anwenden\n2.4    Anwenden einer Fremdsprache         a) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden\nbei Fachaufgaben                    b) fremdsprachige Informationen auswerten\n(§ 4 Abs.1 Nr. 2.4)\nc) fremdsprachige Auskünfte erteilen und einholen\n3      Kaufmännische Steuerung\nund Kontrolle\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1    Betriebliches Rechnungswesen        a) das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Planung,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)                    Steuerung und Kontrolle erläutern\nb) Rechnungen prüfen, Zahlungen vorbereiten und veranlassen\nc) Rechnungen erstellen, Zahlungseingänge kontrollieren und Zah-\nlungsrückstände anmahnen\nd) Belegbuchungen vorbereiten und Buchungen gemäß Konten-\nplan und Buchungsprogrammen ausführen\ne) geschäftsbereichsbezogene Monats- oder Quartalsabschlüsse\nerstellen\nf) Statistiken und Berichte zur Vorbereitung von Entscheidungen\nerstellen\n3.2    Controlling                         a) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)                    von betrieblichen Leistungen begründen\nb) Soll-Ist-Vergleiche erstellen und Budgets vorbereiten\nc) an kaufmännischen Steuerungs- und Kontrollaufgaben mitwir-\nken, insbesondere Statistiken und Berichte zur Vorbereitung von\nEntscheidungen auswerten und zusammenfassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006               403\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                       3\n3.3    Steuern und Versicherungen          a) Steuern und Abschreibungen berechnen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)                b) Steuerarten für Immobilien erläutern\nc) Versicherungsrisiken für Immobilien unterscheiden, Versiche-\nrungsangebote einholen und bewerten\n4      Marktorientierung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1    Kundenorientierte Kommunikation     a) Wirkungen kundenorientierten Verhaltens für den Geschäftser-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)                    folg beachten\nb) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und\nVerkaufsgesprächen anwenden\nc) Themen und Unterlagen situations- und adressatengerecht auf-\nbereiten und präsentieren\n4.2    Entwicklungsstrategien, Marketing   a) Veränderungen von Angebot und Nachfrage feststellen, deren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)                    Ursachen und Auswirkungen bewerten und Handlungsmöglich-\nkeiten aufzeigen\nb) Marktaktivitäten des Ausbildungsbetriebes und der Wettbewer-\nber vergleichen\nc) Werbeaktionen unter Beachtung rechtlicher Bestimmungen\numsetzen\nd) Zielgruppen analysieren\ne) Marketingmaßnahmen vorschlagen\nf) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorschlagen\n5      Immobilienbewirtschaftung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1    Vermietung                          a) Mietpreise kalkulieren, Mietpreisveränderungen planen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)                    umsetzen\nb) Kundengespräche und Wohnungsbesichtigungen unter Berück-\nsichtigung der Bedürfnisse und Erwartungen von Mietern und\nMietinteressenten planen und durchführen\nc) Mietverträge unterschriftsreif vorbereiten\nd) Wohnungen abnehmen, übergeben und Protokolle anfertigen\ne) Mietvertragskündigungen bearbeiten, deren Abwicklung koordi-\nnieren und Endabrechnungen erstellen\nf) Heiz- und Betriebskosten abrechnen\ng) Mieter adressaten- und situationsgerecht informieren\nh) auf Mieterstreitigkeiten mit Methoden des Konfliktmanagements\nreagieren sowie die Einhaltung der Hausordnung sicherstellen\ni) Vertragsstörungen mit sozialem Management entgegenwirken\nj) Mieter in besonderen Lebenslagen über Hilfsangebote beraten\nk) Mietrückstände feststellen, gerichtliche und außergerichtliche\nMahnverfahren, Zahlungs- und Räumungsklagen sowie Zwangs-\nvollstreckungen veranlassen\n5.2    Pflege des Immobilienbestandes      a) Bedarf an Instandhaltungen, Instandsetzungen, Modernisierun-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)                    gen und Sanierungen ermitteln sowie deren Wirtschaftlichkeit\nund Fördermöglichkeiten prüfen\nb) Produkte und Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des nach-\nhaltigen Wirtschaftens beurteilen und deren Einsatzmöglich-\nkeiten prüfen\nc) Kosten schätzen, Budgets erarbeiten\nd) Aufträge erteilen und abwickeln","404            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                       3\ne) Mieteranträge zur Wohnwertverbesserung bearbeiten\nf) Schadensfälle unter Berücksichtigung der im Ausbildungs-\nbetrieb bestehenden Versicherungen bearbeiten\n5.3    Grundlagen des Wohnungs-            a) rechtliche Bedingungen und Verfahren der Begründung von\neigentums                               Wohnungs- und Teileigentum erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)                b) Bestimmungen von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsord-\nnungen anwenden sowie ihre Auswirkungen auf die Wohnungs-\neigentumsverwaltung und Wirtschaftspläne erläutern\nc) Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und der Verwal-\ntung erläutern\nd) Wohnungseigentümerversammlungen vor- und nachbereiten\n5.4    Verwaltung gewerblicher Objekte     a) Lebenszyklen gewerblicher Objekte beschreiben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.4)                b) Flächenbewirtschaftung steuern\nc) Objektbuchhaltung durchführen\nd) gewerbliche Mietverträge gestalten und optimieren\ne) Nebenkosten und Serviceleistungen abrechnen\n6      Erwerb, Veräußerung und             a) Leistungsarten und Leistungsbereiche eines Maklerunterneh-\nVermittlung von Immobilien              mens beschreiben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                  b) Exposés erstellen und auswerten\nc) Immobilien nach Lage, Beschaffenheit und Nutzungsmöglich-\nkeiten beurteilen\nd) Grundstücksrechte und -belastungen innerhalb und außerhalb\ndes Grundbuchs feststellen, Risiken prüfen\ne) Kaufpreise ermitteln und Erwerbsnebenkosten feststellen\nf) Inhalt und Abwicklung von Grundstückskauf- und Erbbaurechts-\nverträgen erläutern\ng) Kaufobjekte übergeben, Kaufpreise abrechnen\nh) Maklervertragsbedingungen und Provisionsansprüche erläutern\n7      Begleitung von Bauvorhaben\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)\n7.1    Baumaßnahmen                        a) baurechtliche Anforderungen einschließlich Erschließung und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.1)                    städtebaulicher Vorgaben bei Planungen berücksichtigen\nb) Bauteile, Materialien und Produkte und ihre Anwendungsbe-\nreiche unterscheiden\nc) Bauzeichnungen erläutern\nd) Unterlagen für Bauanträge zusammenstellen\n7.2    Finanzierung                        a) Investitions- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.2)                b) Darlehensangebote anfordern, Konditionen vergleichen und\nalternative Finanzierungspläne entwerfen\nc) Liquiditäts- und Belastungspläne aufstellen\nd) Möglichkeiten einer Umfinanzierung prüfen\ne) Voraussetzungen für eine Förderung prüfen und Anträge auf\nGewährung von Fördermitteln vorbereiten\nf) Rentabilität beim Erwerb und bei der Erstellung von Miet-\nwohnungs- und Gewerbeobjekten ermitteln\ng) Finanzierungsinstrumente und Sicherungsmöglichkeiten hin-\nsichtlich ihrer Bedeutung einschätzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006               405\nAbschnitt II: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                       3\n1      Steuerung und Kontrolle             a) Portfoliomethode anwenden und Vorschläge für Unternehmens-\nim Unternehmen                          entscheidungen erarbeiten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)                  b) Aufbau und Gliederung von Ertragsbereichen erläutern\nc) Deckungsbeitrags- und Betriebsergebnisrechnungen unter\nBerücksichtigung der Auswirkungen von Steuern und Abgaben\ndurchführen\nd) die Erstellung von Jahresabschlüssen und Wirtschaftsplänen\nvorbereiten, dabei handelsrechtliche und steuerrechtliche Bilan-\nzierungsgrundsätze anwenden\ne) Steuerunterlagen zusammenstellen und Steuererklärungen vor-\nbereiten\nf) Anforderungen interner und externer Revisionen und Prüfungen\nbeachten\n2      Gebäudemanagement                   a) Maßnahmen der technischen Gebäudebetreuung, insbesondere\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)                      in den Bereichen Gebäudeleittechnik, Gebäudeautomation, Sa-\nnitär-, Klima- und Heizungstechnik, Netzwerktechnik und Licht-\nsysteme, koordinieren\nb) Reinigung, Entsorgung und Hausmeisterdienste organisieren\nc) Pflege von Außenanlagen veranlassen und kontrollieren\nd) Fuhrparkmanagement betreiben\ne) Maßnahmen der Gebäudeüberwachung und Sicherheitstechnik\norganisieren und deren Einhaltung überprüfen\nf) Personaleinsatzpläne erstellen\ng) Betriebskosten optimieren\n3      Maklergeschäfte                     a) Vermittlungsobjekte suchen und in Informationssystemen ver-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)                      walten\nb) Kunden akquirieren\nc) in Fragen der Wertermittlung beraten\nd) Maklervertragsbedingungen festlegen, Verträge erstellen\ne) Anzeigen und Exposés gestalten und in Medien veröffentlichen\nf) Sonderaktionen und Veranstaltungen planen und durchführen\ng) Werbemaßnahmen entwickeln und ihre Wirksamkeit beurteilen\nh) Objektbesichtigungen organisieren und durchführen\ni) Interessenten bei baulichen Gestaltungsfragen und Finanzie-\nrungsmöglichkeiten beraten\nj) notarielle Beurkundung und Übergabe des Kaufobjektes vorbe-\nreiten und begleiten\nk) Makler- und Bauträgerverordnung anwenden\nl) rechtliche Regelungen bei der Beratung von Kunden beachten,\nHaftungsrisiken feststellen und Versicherungsschutz prüfen\nm) Provisionsansprüche sichern\n4      Bauprojektmanagement                a) Baumaßnahmen planen, Leistungsumfang festlegen und Bau-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)                      leistungen unter Beachtung technischer Vorgaben beschreiben\nb) Angebote einholen, Ausschreibungen und Submissionen sowie\nBauverträge unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichts-\npunkten vorbereiten\nc) Baumaßnahmen veranlassen, organisieren und kontrollieren, bei\nVertragsstörungen geeignete Maßnahmen einleiten","406            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                       3\nd) Baumaßnahmen abrechnen\ne) Kaufinteressenten unter Berücksichtigung ihrer individuellen\nVorstellungen bei Fragen zur baulichen Gestaltung und Ausstat-\ntung beraten\n5     Wohnungseigentumsverwaltung         a) Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Rechnungslegun-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)                      gen erstellen\nb) Eigentümerversammlungen durchführen\nc) Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren herbeifüh-\nren\nd) Konflikte erkennen und analysieren, Lösungsstrategien entwi-\nckeln und umsetzen\ne) Maßnahmen zur Durchsetzung von Hausgeldansprüchen einlei-\nten\nf) rechtliche Regelungen zum Wohnungseigentum anwenden, das\ngerichtliche Verfahren in Wohnungseigentumsangelegenheiten\nerläutern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006            407\nAnlage 2\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau\n– Zeitliche Gliederung –\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.4 Umweltschutz,\n2.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,\n3.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,\n3.2 Controlling, Lernziel a,\n4.1 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel a,\n5.1 Vermietung, Lernziele a bis f,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n4.2 Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele a bis c,\n6.   Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel d,\n1.5 Personalwirtschaft,\n2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis c,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,\nzu vermitteln.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und c,\n4.1 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele b und c,\n5.1 Vermietung, Lernziele g bis k,\n5.3 Grundlagen des Wohnungseigentums\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,\n3.3 Steuern und Versicherungen, Lernziel c,","408             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006\n5.2 Pflege des Immobilienbestandes,\n5.4 Verwaltung gewerblicher Objekte\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel e,\n2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele d und e,\n3.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e und f,\n3.2 Controlling, Lernziele b und c,\n4.2 Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele d bis f,\n6.   Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele c bis h,\nzu vermitteln.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n3.3 Steuern und Versicherungen, Lernziele a und b,\n7.1 Baumaßnahmen,\n7.2 Finanzierung\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nder zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen\n1. Steuerung und Kontrolle im Unternehmen,\n2. Gebäudemanagement,\n3. Maklergeschäfte,\n4. Bauprojektmanagement,\n5. Wohnungseigentumsverwaltung\nzu vermitteln."]}