{"id":"bgbl1-2006-8-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":8,"date":"2006-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/8#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_8.pdf#page=12","order":2,"title":"Neufassung der Saatgutverordnung","law_date":"2006-02-08T00:00:00Z","page":344,"pdf_page":12,"num_pages":52,"content":["344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\nBekanntmachung\nder Neufassung der Saatgutverordnung\nVom 8. Februar 2006\nAuf Grund des Artikels 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Saatgutver-\nordnung vom 11. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2971) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und\ndem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Saatgutverordnung in der seit dem 19. Oktober 2005\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I\nS. 946),\n2. den am 13. Oktober 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2588),\n3. den am 29. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n21. März 2002 (BGBl. I S. 1146),\n4. die am 24. April 2003 in Kraft getretene Verordnung vom 11. April 2003\n(BGBl. I S. 521),\n5. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1933),\n6. die am 19. Oktober 2005 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6, des § 9 Abs. 1 und des\n§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom\n20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des\nGesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden\nsind, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationser-\nlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),\nzu 4. des § 5 Abs. 1 Nr. 6 und des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Saatgutver-\nkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die zuletzt durch\nArtikel 1 Nr. 27 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146) geän-\ndert worden sind,\nzu 5. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3, 3a und 6, des § 22 Abs. 1\nNr. 1 und 4 und Abs. 2 und des § 25 des Saatgutverkehrsgesetzes vom\n20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146) geändert worden sind,\nzu 6. des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673).\nBonn, den 8. Februar 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006                         345\nVerordnung\nüber den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten*)\n(Saatgutverordnung)\nAbschnitt 1                                       a) Basissaatgut                  weiß,\nAllgemeine Vorschriften                                    b) Zertifiziertem Saatgut        blau, bei Verbund-\nund Zertifiziertem           sorten mit einem von\n§1                                              Saatgut erster Generation    links unten nach\nrechts oben verlau-\nAnwendungsbereich\nfenden 5 mm breiten\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für Saatgut                                                          grünen Diagonal-\nlandwirtschaftlicher Arten außer Kartoffel und Rebe und                                                           streifen,\nfür Saatgut von Gemüsearten.\nc) Zertifiziertem Saatgut\nzweiter und dritter\n§2\nGeneration                   rot,\nBegriffsbestimmungen\nd) Standardsaatgut               dunkelgelb,\nIm Sinne dieser Verordnung sind\ne) Handelssaatgut                braun,\n1.    Monogermsaatgut: genetisch einkeimiges Saatgut\nvon Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;                                 f) Vorstufensaatgut              weiß mit einem von\n2.    Präzisionssaatgut: auf technischem Weg einkeimig                                                            links unten nach\ngemachtes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe                                                                rechts oben verlau-\nund Roter Rübe;                                                                                             fenden 5 mm breiten\nvioletten Diagonal-\n3.    Saatgutmischung: Mischung von Saatgut verschie-                                                             streifen,\ndener Arten, Sorten oder Kategorien;\ng) Saatgutmischungen             grün;\n3a. Verbundsorte: Gemenge aus Zertifiziertem Saatgut\neiner zugelassenen bestäuberabhängigen Hybride                        5.   Schadinsekten: lebende Insekten, die an Saatgut\nmit Zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer zuge-                       schädigend auftreten;\nlassener Bestäuber, die in einem bei der Zulassung\n6.   OECD-System: jeweiliges System der Organisation\nder bestäuberabhängigen Hybride festgelegten Ver-\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\nhältnis gemischt worden sind, bei dem durch ent-\n(OECD)\nsprechende Behandlung mindestens einer der Kom-\nponenten sichergestellt ist, dass die Komponenten                          a) für die sortenmäßige Zertifizierung von\ndes Gemenges farblich deutlich voneinander unter-\naa) Getreidesaatgut (außer Maissaatgut),\nscheidbar sind;\n3b. bestäuberabhängige Hybride: männlich sterile                                     bb) Maissaatgut,\nHybride als Komponente einer Verbundsorte (weibli-                             cc) Futterpflanzen- und Ölpflanzensaatgut,\nche Komponente);\ndd) Runkelrüben- und Zuckerrübensaatgut,\n3c. Bestäuber: Pollen abgebende Komponente einer\nVerbundsorte (männliche Komponente);                                       b) für die Kontrolle von Gemüsesaatgut, das für den\n4.    Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Saatgut dienen-                               internationalen Handel bestimmt ist;\nde Farbe von Etiketten, Aufdrucketiketten, Einlegern                  7.   Hybridität: Anteil der durch Fremdbefruchtung er-\nund Klebemarken; die Kennfarbe ist bei                                     zeugten Körner bei Saatgut von Hybridsorten, das\naus Feldbeständen erwachsen ist, die mit einem\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\nGametozid behandelt worden sind.\n1. Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Ver-\nkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. EG Nr. 125 S. 2298/66), zuletzt\ngeändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU Nr. L 14 S. 18);\n§ 2a\n2. Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Ver-\nkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. 125 S. 2309/66), zuletzt geän-                     Zertifiziertes Saatgut\ndert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU Nr. L 14 S. 18);\nzweiter und dritter Generation\n3. Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Ver-\nkehr mit Betarübensaatgut (ABl. EG Nr. L 193 S. 12), zuletzt geän-\ndert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU Nr. L 14 S. 18);\nBei Hafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Hartweizen,\n4. Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Ver-\nSpelz, Weißer Lupine, Blauer Lupine, Gelber Lupine, Fut-\nkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. EG Nr. L 193 S. 33), zuletzt geändert   tererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke,\ndurch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU Nr. L 14 S. 18);           Zottelwicke, monözischem Hanf, Sojabohne und Lein\n5. Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Ver-       darf, außer bei Hybridsorten, Zertifiziertes Saatgut zwei-\nkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. EG Nr. L 193\nS. 74), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. EU   ter Generation und bei Lein Zertifiziertes Saatgut dritter\nNr. L 14 S. 18).                                                     Generation anerkannt werden.","346              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\nAbschnitt 2                                   diese Erbkomponenten bestimmte Funktionen ha-\nben (mütterlicher, väterlicher Elternteil), sind diese\nAnerkennung von Saatgut                               jeweils anzugeben;\nc) bei der Verwendung von Saatgut einer Sorte als\n§3                                       Erbkomponente zur Erzeugung von Saatgut einer\nAnerkennungsstelle                                Hybridsorte ferner, dass das Saatgut der als Erb-\nkomponente verwendeten Sorte anerkannt war; im\n(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerken-                Falle der Verwendung einer Hybridsorte als Erb-\nnungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt,           komponente, dass das Saatgut dieser Sorte als\nin dem das Saatgut aufwächst. Liegt eine Vermehrungs-                 Zertifiziertes Saatgut anerkannt war;\nfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so\nkann der Antrag auf Anerkennung für Saatgut von dieser        3. bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation, dass\nFläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden,           der Feldbestand aus Zertifiziertem Saatgut erster\nin deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der Antrag          Generation, Basissaatgut oder anerkanntem Vorstu-\nist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen, wenn der            fensaatgut erwächst;\nBetrieb im Ausland liegt.\n4. bei Zertifiziertem Saatgut dritter Generation, dass der\n(2) Wird Saatgut außerhalb des Zuständigkeitsbe-               Feldbestand aus Zertifiziertem Saatgut erster oder\nreichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungsstel-            zweiter Generation, Basissaatgut oder anerkanntem\nle aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die       Vorstufensaatgut erwächst.\nAnerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Saatgut\naufbereitet wird.                                               (4) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Saat-\ngut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die\n(3) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut im Falle        Kategorie anzugeben, unter der das Saatgut anerkannt\ndes § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes ist bei der       worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch\nAnerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saat-     die Anerkennungsstelle anzugeben.\ngut lagert.\n(5) Stammt das Saatgut von Samenträgern, die aus\nStecklingen erwachsen, so ist mit dem Antrag auf Aner-\n§4                               kennung der Nachweis über die erfolgreiche Prüfung des\nAntrag                             Bestandes der Stecklinge im Aussaatjahr nach § 7 Abs. 5\nzu führen.\n(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zu dem in Anla-\nge 1 jeweils genannten Termin zu stellen. Die Anerken-          (6) Wird die Prüfung des Feldbestandes durch eine\nnungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn           amtlich betraute Stelle in einem der in § 10 Abs. 2 Nr. 2\nBesonderheiten der Saatguterzeugung oder des Verfah-          des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten\nrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. Satz 1 gilt      durchgeführt, so sind dem Antrag die Bescheinigung die-\nnicht für Anträge auf Anerkennung von Saatgut im Falle        ser Stelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorgenomme-\ndes § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes.                  nen Prüfung des Feldbestandes und ein Nachweis der\nGenehmigung der Saatguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 Nr. 4\n(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungs-      des Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen.\nstelle zu verwenden.\n(7) Im Antrag ist anzugeben, ob die Durchführung der\n(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären\nBeschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b beantragt\n1. bei Basissaatgut,                                          wird.\na) dass der Feldbestand aus Vorstufensaatgut der\nangegebenen Sorte erwächst, das nach den                                            §5\nGrundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung\nvom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach                           Anforderungen an die\nseiner Anweisung gewonnen worden ist;                   Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb\nb) im Falle von Sorten, deren Pflanzen durch Kreu-          (1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn\nzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wer-\nden, ferner, dass der Feldbestand aus Saatgut der     1. die Vermehrungsfläche bei Getreide außer Mais min-\nangegebenen Erbkomponenten erwächst; soweit               destens 2 Hektar, bei den übrigen landwirtschaft-\ndiese Erbkomponenten bestimmte Funktionen                 lichen Arten mindestens 0,5 Hektar groß ist;\nhaben (mütterlicher, väterlicher Elternteil), sind    2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ord-\ndiese jeweils anzugeben;                                  nungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erken-\n2. bei Zertifiziertem Saatgut oder Zertifiziertem Saatgut         nen lässt;\nerster Generation,                                        3. nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist,\na) dass der Feldbestand aus Basissaatgut oder aner-           dass auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen ande-\nkanntem Vorstufensaatgut erwächst;                        rer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die\nzu Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen\nb) im Falle von Sorten, deren Pflanzen durch Kreu-            können und\nzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wer-\nden, ferner, dass der Feldbestand aus Saatgut der     4. in dem Betrieb, der Saatgut für andere vermehrt (Ver-\nangegebenen Erbkomponenten erwächst; soweit               mehrungsbetrieb), Saatgut","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006                347\na) nur von jeweils einer Sorte einer Art oder, soweit                                  §6\nArtengruppen nach Satz 2 bestehen, einer Arten-\nAnforderungen an den Feldbestand\ngruppe,\nund an die Beschaffenheit des Saatgutes\nb) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte und           Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich\nc) einer Sorte nur für einen Vertragspartner              aus Anlage 2. Die Anforderungen an die Beschaffenheit\ndes Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3. Für Vorstufen-\nerzeugt wird.                                             saatgut gelten die Anforderungen für Basissaatgut ent-\nsprechend.\nFür die Anwendung von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden\nfolgende Artengruppen gebildet:\n§7\n1. Runkelrübe, Zuckerrübe und Rote Rübe,\nFeldbestandsprüfung\n2. Kohlrübe und Futterkohl,                                      (1) Jede Vermehrungsfläche ist im Jahr der Saatguter-\n3. Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl,         zeugung mindestens einmal vor der Ernte des Saatgutes\nWirsing und Rosenkohl,                                    durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforde-\nrungen an den Feldbestand zu prüfen.\n4. Rübsen, Herbstrübe und Mairübe.\n(1a) Jede Vermehrungsfläche zur Erzeugung von Vor-\n(1a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforde-       stufen- und Basissaatgut bei Getreide ist zusätzlich min-\nrungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt,       destens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das\nwenn auf der Vermehrungsfläche im Falle der Erzeugung         Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prü-\nvon                                                           fen, soweit nicht mindestens eine oder mehrere zusätz-\nliche Feldbesichtigungen nach Absatz 2 oder 3 vorge-\n1. Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente in den         schrieben sind.\nletzten zwei Jahren,\n(2) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von\n2. Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente und von         Roggen ist zusätzlich\nZertifiziertem Saatgut im letzten Jahr vor der Vermeh-    1. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen\nrung kein Roggen angebaut worden ist.                         Erbkomponente hinsichtlich der männlich sterilen\n(1b) Bei Hybridsorten von Raps und Komponenten                 Erbkomponente mindestens zweimal,\nvon Verbundsorten gelten die Anforderungen nach Ab-           2. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen\nsatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Ver-       Erbkomponente hinsichtlich der fertilen Erbkompo-\nmehrungsfläche in den letzten fünf Jahren vor der Ver-            nente und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saat-\nmehrung keine Pflanzen einer anderen Art, die zu Fremd-           gut mindestens einmal\nbefruchtung führen kann, und keine Pflanzen anderer\nSorten derselben Art sowie anderer Saatgutkategorien          durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforde-\nderselben Sorte angebaut worden sind.                         rungen an den Feldbestand zu prüfen; dies gilt nicht bei\nder Erzeugung von Basissaatgut der väterlichen Erbkom-\n(2) Bei Saatgut, das im Rahmen eines OECD-Systems          ponente.\nnach Abschnitt 7 gekennzeichnet werden soll, gelten die\n(3) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder In-\nAnforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als\nzuchtlinien von Mais ist zusätzlich bei der Erzeugung von\nerfüllt, wenn\nBasissaatgut mindestens dreimal und bei der Erzeugung\n1. bei Getreide außer Mais sowie bei Gräsern, Phazelie,       von Zertifiziertem Saatgut mindestens zweimal durch\nHanf, Sojabohne, Sonnenblume, Lein und Mohn in            Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen\nden letzten zwei Jahren,                                  an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichti-\ngung erfolgt unmittelbar vor Erscheinen der Narbenfäden\n2. bei Leguminosen landwirtschaftlicher Arten in den          des mütterlichen Elternteils. Ist auf der Vermehrungsflä-\nletzten drei Jahren,                                      che in einem der beiden vorangegangenen Jahre Mais\nangebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermeh-\n3. bei Sareptasenf, Raps, Schwarzem Senf, Rübsen,\nrungsbestand frei von Durchwuchs ist. Ist zur Prüfung\nÖlrettich, Weißem Senf, Kohlrübe und Futterkohl in\ndes zulässigen Fremdbesatzes eine Prüfung der Kolben\nden letzten fünf Jahren\nerforderlich, so kann nach der Ernte oder auf Antrag des\nvor der Vermehrung keine andere Art, die zu Fremdbe-          Vermehrers unmittelbar vor der Ernte eine zusätzliche\nfruchtung führen kann, keine andere Sorte derselben Art       Besichtigung der Kolben vorgenommen werden.\noder Artengruppe und keine andere Kategorie derselben            (3a) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von\nSorte auf der Vermehrungsfläche angebaut worden ist.          Raps ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbe-\n(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von              sichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genehmigen, soweit keine          Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichtigung\nBeeinträchtigung der Saatgutqualität zu erwarten ist. Die     erfolgt unmittelbar vor der Blüte, die zweite zu Beginn der\nAusnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesonde-             Blüte und die dritte am Ende der Blüte.\nre darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu           (4) Jede Vermehrungsfläche\nmachen und getrennt zu lagern sind.\n1. im Überwinterungsanbau mit Kohlrübe, Futterkohl,\n(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu              Runkelrübe, Zuckerrübe und Arten von Öl- und Faser-\nkennzeichnen.                                                     pflanzen ist zusätzlich im Herbst des Aussaatjahres,","348             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\n2. von Hybridsorten von Sonnenblume ist zusätzlich                                        §9\nmindestens einmal zur Zeit der Blüte\nMitteilung des\ndurch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforde-                 Ergebnisses der Feldbestandsprüfung\nrungen an den Feldbestand zu prüfen.\nDie Anerkennungsstelle teilt dem Antragsteller und\n(5) Bei Vermehrungsflächen mit Samenträgern aus           dem Vermehrer das Ergebnis der Feldbestandsprüfung\nStecklingen setzt die Feldbestandsprüfung voraus, dass       sowie das Ergebnis der Prüfung des Bestandes von\nauch der Bestand der Stecklinge im Aussaatjahr mindes-       Stecklingen im Ansaatjahr schriftlich mit; im Falle mehr-\ntens einmal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der     facher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung jedoch\nAnforderungen an den Feldbestand geprüft worden ist.         erst nach der letzten Besichtigung.\n(6) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer\nzusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die                                          § 10\nAnerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der\nrestlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn                       Wiederholungsbesichtigung\ner deutlich abgegrenzt worden ist.                              (1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb\n(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Feld-      von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 9\nbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der       eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbe-\nFeldbestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zur Erzeu-        sichtigung) beantragen. Die Wiederholungsbesichtigung\ngung Zertifizierten Saatgutes von Betarüben, Futterpflan-    findet statt, wenn durch Darlegung von Umständen\nzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen zulassen,          glaubhaft gemacht wird, dass das mitgeteilte Ergebnis\nwenn sichergestellt ist, dass                                der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen ent-\nspricht. Bei Hybridmais findet sie jedoch nicht statt, wenn\n1. der Feldbestandsprüfer über die für die Durchführung\nnach dem Ergebnis der Feldbesichtigung der zulässige\nder Feldbestandsprüfung erforderlichen Kenntnisse\nAnteil nicht entfahnter Pflanzen überschritten war.\nund Fähigkeiten verfügt und\n(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem\n2. der Feldbestandsprüfer kein wirtschaftliches Interes-\nanderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwi-\nse am Ergebnis der Feldbestandsprüfung hat.\nschen der letzten Besichtigung und der Wiederholungs-\nDie Anerkennungsstelle hat den privaten Feldbestands-        besichtigung darf der Feldbestand nicht verändert wer-\nprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Durchfüh-       den. § 9 gilt entsprechend.\nrung der Feldbestandsprüfung unter Beachtung der Vor-\nschriften dieser Verordnung besonders zu verpflichten\nund die Verpflichtung aktenkundig zu machen.                                             § 11\n(8) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung des pri-                            Probenahme\nvaten Feldbestandsprüfers zu widerrufen, wenn dieser            (1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte\ndie Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher         (Probenehmer) entnimmt dem für das Inverkehrbringen\nWeise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den      zu gewerblichen Zwecken aufbereiteten und verpackten\n§§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent-          Saatgut die Probe für die Beschaffenheitsprüfung nach\nsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.        § 12 und für die Nachprüfung nach § 16. Bei Saatgut, das\n(9) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom       im Rahmen des § 12 Abs. 1b anerkannt werden soll, kann\nHundert der Vermehrungsflächen, die durch einen priva-       die Probe auch aus vorgereinigter Rohware entnommen\nten Feldbestandsprüfer geprüft werden, selbst eine zu-       werden. Bei Saatgut, das umhüllt (z. B. pilliert oder in-\nsätzliche Feldbestandsprüfung durchzuführen.                 krustiert) in den Verkehr gebracht werden soll, entnimmt\nder Probenehmer eine zusätzliche Probe aus dem bear-\nbeiteten, aber noch nicht umhüllten Saatgut zur Feststel-\n§8\nlung der technischen Mindestreinheit.\nMängel des Feldbestandes\n(1a) Für die Nachprüfung des Basissaatguts von\n(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben wer-          Hybridsorten von Roggen nach § 16 entnimmt der Probe-\nden können, wird auf einen spätestens drei Werktage          nehmer nach dem Mischen des anerkannten Saatguts\nnach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Ver-       der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente eine\nmehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine          zusätzliche Probe aus dem für das Inverkehrbringen zu\nNachbesichtigung durchgeführt. Sie wird jedoch nicht         gewerblichen Zwecken verpackten Basissaatgut.\ndurchgeführt, wenn der Mangel durch Befall mit Schad-\norganismen oder Krankheiten verursacht worden ist, die          (2) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils\ndurch das Saatgut übertragen werden können.                  eine Probe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht\noder die Mindestmenge der Probe ergeben sich aus An-\n(2) Die Anerkennungsstelle kann das Anerkennungs-         lage 4.\nverfahren fortsetzen und Voraussetzungen hierfür fest-\nsetzen, wenn                                                    (3) Der Probenehmer kann von Saatgut, das noch\nnicht verpackt ist, Proben entnehmen, wenn die Zugehö-\n1. zu erwarten ist, dass die festgestellten Mängel durch\nrigkeit der jeweiligen Probe zu der Partie durch Absonde-\nspätere Behandlung des Saatgutes auf ein zulässiges\nrung und Kenntlichmachung der Partie bis zur endgülti-\nAusmaß zurückgeführt werden können und\ngen Verschließung sichergestellt ist. Im Falle der Zusam-\n2. die Durchführung dieser Behandlung bei der Prüfung        menlagerung einer das Höchstgewicht einer Partie über-\nder Beschaffenheit des Saatgutes nachgeprüft wer-        steigenden Saatgutmenge genügt es, wenn die Zugehö-\nden kann.                                                rigkeit der Proben zu der Saatgutmenge sichergestellt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006                   349\n(4) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn            Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den\nderjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden       §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent-\nsoll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten      sprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.\nStelle oder Person\n1. angezeigt hat, dass das Saatgut aufbereitet ist; dabei                                  § 12\nsind das voraussichtliche Gewicht der Partie und die\nvoraussichtliche Zahl der Packungen oder die Absicht                        Beschaffenheitsprüfung\ndes Inverkehrbringens zu gewerblichen Zwecken in\nKleinpackungen anzugeben;                                   (1) Die Beschaffenheit wird anhand der dafür entnom-\nmenen Probe geprüft. Auf Antrag wird bei Getreide\n2. schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich    zusätzlich geprüft, ob die besonderen Voraussetzungen\naus Feldbeständen stammt,                                 bezüglich des Freiseins von Flughafer erfüllt sind, die in\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt\na) die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung\nsind. Auf Antrag kann außerdem das Tausendkornge-\ngeeignet erwiesen haben oder\nwicht festgestellt werden.\nb) hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das\n(1a) Für die Untersuchung der Keimfähigkeit werden\nAnerkennungsverfahren nach § 8 Abs. 2 fortsetzt\naus der für die Beschaffenheitsprüfung entnommenen\nund die von ihr hierfür festgesetzten Voraussetzun-\nProbe 4 x 100 der reinen Körner nach dem Zufallsprinzip\ngen erfüllt sind;\nausgewählt.\n3. im Falle der Probenahme nach Absatz 1a schriftlich\nerklärt hat, dass das Basissaatgut dem vom Züchter          (1b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide kann die\nfür die mütterliche und väterliche Erbkomponente vor-     Anerkennungsstelle auf Antrag nach § 4 Abs. 7 die Be-\ngegebenen Mischungsverhältnis entspricht.                 schaffenheitsprüfung in der Weise durchführen, dass sie\nnicht alle Partien auf Erfüllung der Anforderungen an die\n(5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme,              Reinheit und Keimfähigkeit prüft. Die Anerkennungsstelle\nwenn eine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.   hat in diesem Fall bei mindestens 20 vom Hundert der\nProben eine vollständige Beschaffenheitsprüfung durch-\n(6) Im Falle eines Antrags auf Anerkennung nach § 10\nzuführen.\nAbs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entnimmt der Pro-\nbenehmer die Probe, wenn der Antragsteller anstelle der         (2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nicht\nErklärung nach Absatz 4 Nr. 2 schriftlich erklärt hat, dass   erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf\ndie Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt, auf       Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch\nwelche sich die nach § 4 Abs. 6 beigefügte Bescheini-         Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass\ngung bezieht.                                                 der festgestellte Mangel beseitigt ist. Dies gilt nicht für die\n(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Probe-       zusätzliche Prüfung bei Getreide nach Absatz 1 Satz 2.\nnehmer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Probe-         Ergibt im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 2 die Prüfung einer\nnahme zulassen, wenn sichergestellt ist, dass                 aus der Saatgutmenge entnommenen Probe, dass die\nAnforderungen nicht erfüllt sind, so erfüllt die gesamte\n1. der private Probenehmer entweder die für die Durch-        Saatgutmenge nicht die Anforderungen.\nführung der Probenahme erforderlichen Kenntnisse\nund Fähigkeiten durch eine Ausbildung erworben hat,         (3) Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3 für\ndie der nach Landesrecht für die bei den Anerken-         Basissaatgut außer der Anforderung an die Keimfähigkeit\nnungsstellen beschäftigten Probenehmer vorge-             erfüllt, darf auf Antrag auch dann als Basissaatgut oder\nschriebenen Ausbildung gleichwertig ist, oder die         Vorstufensaatgut anerkannt werden, wenn die Keimfä-\nerforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehr-         higkeit 50 vom Hundert der reinen Körner oder Knäuel\ngängen unter den für die amtlichen Probenehmer der        nicht unterschreitet. Die Anerkennung ist mit der Auflage\nAnerkennungsstelle geltenden Bedingungen erwor-           zu verbinden, dass das Saatgut nicht zu anderen Saat-\nben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen hat,          zwecken als zur weiteren Vermehrung zu gewerblichen\nZwecken in den Verkehr gebracht werden darf.\n2. die Tätigkeit des Probenehmers durch die Anerken-\nnungsstelle systematisch überwacht wird,                    (4) Die Anerkennungsstelle kann ein privates Labor zur\nMitwirkung bei der Durchführung der Beschaffenheits-\n3. ein Probenehmer, der bei einem Saatgutunternehmen          prüfung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass\nbeschäftigt ist, nur Saatgutpartien beprobt, die für das\nbetreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei            1. das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte\ndenn, zwischen Saatgutunternehmen, dem Antrag-               Personal über die für die Durchführung der Beschaf-\nsteller und der zuständigen Anerkennungsstelle               fenheitsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähig-\nwurde etwas anderes vereinbart.                              keiten verfügt,\n(8) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom         2. der für den technischen Betrieb Verantwortliche über\nHundert der Saatgutmenge, die durch einen privaten Pro-          die für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors\nbenehmer beprobt wird, selbst zusätzliche Kontrollbe-            erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,\nprobungen durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für Proben,\ndie durch automatische Probenahme gewonnen werden.            3. das Labor über Räumlichkeiten und Geräte verfügt,\ndie für die ordnungsgemäße Prüfung geeignet sind,\n(9) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines\nprivaten Probenehmers zu widerrufen, wenn dieser die          4. die Tätigkeit des Labors von der Anerkennungsstelle\nProbenahmen wiederholt oder in nicht unerheblicher               systematisch überwacht wird und","350             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\n5. ein Labor eines Saatgutunternehmens nur Saatgut-             (4) Erfüllt Saatgut, dessen Anerkennung als Basissaat-\npartien untersucht, die für das betreffende Unterneh-    gut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen für\nmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen Saatgut-       Basissaatgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes\nunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen       Saatgut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstufen-\nAnerkennungsstelle wurde etwas anderes vereinbart.       saatgut erwachsen ist und die Anforderungen für Zertifi-\nziertes Saatgut erfüllt. Dies gilt nicht für Sorten, deren\n(5) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom\nPflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten\nHundert der Saatgutmenge, die durch ein privates Labor\nerzeugt werden.\ngeprüft wird, selbst eine zusätzliche Beschaffenheits-\nprüfung durchzuführen.\n§ 15\n(6) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines\nprivaten Labors zu widerrufen, wenn dieses die Prüfun-                    Erneute Beschaffenheitsprüfung\ngen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangel-\n(1) Ist Saatgut von Mais nach der Anerkennung kali-\nhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49\nbriert worden, so wird es erneut auf die Einhaltung der\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden lan-\nAnforderungen an die Beschaffenheit geprüft. Ist aner-\ndesrechtlichen Vorschriften unberührt.\nkanntes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe oder Roter\nRübe zu Präzisionssaatgut aufbereitet worden, so wird es\n§ 13                            auf die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffen-\nMitteilung des                        heit bei Präzisionssaatgut geprüft.\nErgebnisses der Beschaffenheitsprüfung                  (2) Auf Antrag entnimmt der Probenehmer eine Probe\nDie Anerkennungsstelle teilt das Ergebnis der Beschaf-    aus anerkanntem oder zugelassenem Saatgut zu einer\nfenheitsprüfung dem Antragsteller, dem Vermehrer und         erneuten Beschaffenheitsprüfung.\ndemjenigen, in dessen Betrieb die Probe entnommen               (3) Die Prüfungen sind bei der Anerkennungsstelle zu\nworden ist, schriftlich mit. Über das Ergebnis der zusätz-   beantragen, in deren Bereich das Saatgut lagert. Für den\nlichen Prüfung bei Getreide nach § 12 Abs. 1 Satz 2 wird     Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu ver-\neine gesonderte Bescheinigung ausgestellt; wird diese        wenden; die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer\nPrüfung erst nach der Anerkennung vorgenommen, so            und die Behandlung, der das Saatgut unterworfen war,\nwird in der Bescheinigung auch die Anerkennungsnum-          sind anzugeben.\nmer der Partie angegeben.\n(4) § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2\nSatz 1 gelten entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung\n§ 14                            wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.\nBescheid\n(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung                                    § 16\nsind anzugeben:                                                                      Nachprüfung\n1. der Name des Antragstellers,                                 (1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für\n2. der Name des Vermehrers,                                  erforderlich hält, anerkanntes Saatgut und in jedem Falle\nBasissaatgut und Zertifiziertes Saatgut zur Erzeugung\n3. die Art und die Sortenbezeichnung,                        von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein\n4. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,          privater Feldbestandsprüfer mit der Durchführung der\nFeldbestandsprüfung beauftragt werden soll, anhand der\n5. das Erntejahr,                                            dafür entnommenen Probe daraufhin nach, ob es oder\n6. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die       sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass\nProbe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen           die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt\nworden ist,                                              waren. Anerkanntes Vorstufensaatgut sowie Basissaat-\ngut von Hybridsorten von Roggen oder Raps sowie Ba-\n7. im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 3 das Tausendkornge-\nsissaatgut von Sorten nach § 55 Abs. 2 des Saatgutver-\nwicht,\nkehrsgesetzes ist in jedem Falle, anderes anerkanntes\n8. im Falle der Anerkennung die Kategorie und die Aner-      Saatgut im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-\nkennungsnummer.                                          System nach Maßgabe des Absatzes 3 nachzuprüfen; in\ndiesen Fällen führt das Bundessortenamt die Nachprü-\n(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem\nfung auf Sortenechtheit durch und unterrichtet die Aner-\nBuchstaben „D“, einem Schrägstrich, dem für den Sitz\nkennungsstelle und den Züchter über das Ergebnis.\nder Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszei-\nchen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbin-         (2) Absatz 1 gilt nicht für anerkanntes Vorstufensaat-\ndung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-        gut und Basissaatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und\nnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer          Roter Rübe.\nmehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten\n(3) Im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-\nZahl zusammen. Im Falle der Durchführung der Beschaf-\nSystem wird für Basissaatgut, außer bei Rüben, und für\nfenheitsprüfung durch Beauftragte nach § 12 Abs. 4 ist\nZertifiziertes Saatgut eine Nachprüfung durchgeführt. Bei\nder Anerkennungsnummer der Buchstabe „A“ hinzuzufü-\nZertifiziertem Saatgut von Roggen, Futterpflanzen, Öl-\ngen.\nund Faserpflanzen und Rüben wird diese Nachprüfung\n(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Ver-        an mindestens 25 vom Hundert, bei Zertifiziertem Saat-\nmehrer von der Erteilung des Bescheides.                     gut der übrigen Getreidearten und der Gemüsearten an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006              351\nmindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben              OECD-Systems einen Antrag auf Übersendung von Pro-\ndurchgeführt; dies gilt nicht für auszuführendes Saatgut,     ben für eine Nachprüfung stellt und dem Antrag entspro-\ndas aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Ver-        chen werden soll, gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend.\nmehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrsge-\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absat-\nsetzes genehmigt worden war.\nzes 4 leitet die Anerkennungsstelle die erforderlichen\n(3a) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von            Proben dem Bundessortenamt zu.\nHybridsorten von Roggen vor der Anerkennung des\ndaraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abge-\n§ 17\nschlossen sein. Bei Basissaatgut der mütterlichen Erb-\nkomponente gilt die Sortenechtheit nur als gegeben,                                  Verfahren für\nwenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen,                                   die Nachprüfung durch Anbau\n1. die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 v. H.,             Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probe-\n2. die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v. H.          nahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt wer-\nden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind\nnicht übersteigt.                                             zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.\n(3b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von\nGetreide außer Roggen führt das Bundessortenamt an                                        § 18\nmindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben\neine Nachprüfung durch. Die Sortenechtheit gilt nur als                     Rücknahme der Anerkennung\ngegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die           Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die\nnicht hinreichend sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht       Anerkennung zurückgenommen und ist der Antragsteller\nübersteigt.                                                   nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er der Aner-\n(3c) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut und Zer-       kennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzu-\ntifiziertem Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saat-    teilen, an den er das Saatgut abgegeben hat. Dies gilt\ngut, bei dem nach § 7 Abs. 7 ein privater Feldbestands-       entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes. Die\nprüfer mit der Durchführung der Feldbestandsprüfung           Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurückge-\nbeauftragt werden soll, vor der Anerkennung des daraus        nommen hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes\nerzeugten Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein.        zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art,\nSortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der\n(3d) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von            Rücknahme zu unterrichten.\nHybridsorten von Raps vor der Anerkennung des daraus\nerwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen\nsein. Bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps gilt die\nSortenechtheit nur dann als gegeben, wenn im Aufwuchs                                Abschnitt 3\nder Anteil der Pflanzen                                                    Standardsaatgut von Gemüse\n1. der mütterlichen Erbkomponente, die nicht hinrei-\nchend sortenecht sind, 1 vom Hundert, und die keine                                  § 19\nmännliche Sterilität aufweisen, 2 vom Hundert,\nGestattung des Inverkehrbringens\n2. der väterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend\nsortenecht sind, 0,1 vom Hundert                            Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerb-\nlichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.\nnicht übersteigt.\nBei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Raps gilt                                 § 20\ndie Sortenechtheit als gegeben, wenn im Aufwuchs der\nAnteil der Pflanzen, die nicht sortenecht sind, 10 vom                           Anforderungen an die\nHundert nicht übersteigt.                                           Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie\nDie Einhaltung der Anforderungen wird durch Nachprü-             (1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Stan-\nfung an mindestens 5 vom Hundert der amtlich entnom-          dardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 7.\nmenen Proben überwacht.                                          (2) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus An-\n(4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch           lage 4.\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet\nist,                                                                                      § 21\n1. eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom                                   Nachkontrolle\nBundessortenamt durchgeführt;\n(1) Die Nachkontrolle von Standardsaatgut wird stich-\n2. Proben für eine Nachprüfung im Ausland zur Verfü-\nprobenweise durchgeführt. Die Nachkontrollstelle zieht\ngung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die Pro-\ndie erforderlichen Proben aus den nach § 12 Abs. 4 Nr. 2\nben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung durch-\ndes Saatgutverkehrsgesetzes aufzubewahrenden Pro-\nführt.\nben. Sie kann durch einen Probenehmer Proben aus der\nWird im Rahmen eines OECD-Systems eine Nachprüfung            Partie ziehen lassen, soweit dies für eine ausreichende\nauf Sortenechtheit von im Ausland erzeugtem Saatgut           Nachkontrolle, insbesondere zur Sicherstellung der Zu-\nerforderlich, wird diese vom Bundessortenamt durchge-         gehörigkeit der aufbewahrten Proben zu der Partie, erfor-\nführt. Soweit eine Stelle im Ausland im Rahmen eines          derlich ist.","352             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\n(2) Das Mindestgewicht einer Probe, die von einem                                     § 25\nnach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes Ver-\nBescheid\npflichteten oder im Falle der Probenahme nach Absatz 1\nSatz 3 zu ziehen ist, ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 6.           (1) In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung\nsind anzugeben:\n(3) Besteht die gesamte Saatgutpartie aus Klein-\npackungen, deren Nettosaatgutgewicht insgesamt weni-         1. der Name des Antragstellers,\nger als das Hundertfache des Mindestgewichtes einer\n2. die Art,\nProbe nach Anlage 4 Nr. 6 beträgt, so entfällt die Ver-\npflichtung nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsge-     3. das Aufwuchsgebiet,\nsetzes, eine Probe zu ziehen und aufzubewahren.\n4. das Erntejahr,\n(4) Das Bundessortenamt führt die Nachprüfung auf\n5. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die\nSortenechtheit durch. Die Nachkontrollstelle stellt ihm\nProbe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen\nhierfür Teilmengen der nach Absatz 1 Satz 2 gezogenen\nworden ist,\nProben zur Verfügung; die Nachprüfung kann sich auch\nauf die nach Absatz 1 Satz 3 gezogenen Proben erstre-        6. im Falle der Zulassung die Zulassungsnummer.\ncken. Das Bundessortenamt teilt das Ergebnis der Nach-\n(2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 ent-\nprüfung auf Sortenechtheit der Nachkontrollstelle mit.\nsprechend.\n(5) Haben sich bei der Nachkontrolle Abweichungen\nergeben, so teilt die Nachkontrollstelle dies demjenigen\nmit, der nach § 12 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsge-                              Abschnitt 5\nsetzes zur Aufzeichnung verpflichtet ist.\nSaatgutmischungen\nAbschnitt 4                                                      § 26\nHandelssaatgut                                      Gestattung des Inverkehrbringens\n(1) Saatgutmischungen dürfen, soweit sich aus den\n§ 22                            Absätzen 2 bis 5 keine Einschränkungen ergeben, zu\nGestattung des Inverkehrbringens                 gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden,\nwenn\nHandelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung\nzu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wer-         1. sie im Inland hergestellt worden sind und für ihre Her-\nden:                                                             stellung eine Mischungsnummer nach § 27 erteilt ist\n1. Leguminosen:                                                  oder\nEsparsette,                                              2. sie in einem anderen Vertragsstaat hergestellt worden\nsind und kein Saatgut enthalten, das seiner Sorte oder\nPannonische Wicke;                                           Kategorie nach im Inland nicht zu gewerblichen Zwe-\n2. Öl- und Faserpflanzen:                                        cken in den Verkehr gebracht werden darf.\nSchwarzer Senf.                                             (2) Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in\nder Landwirtschaft dürfen zu gewerblichen Zwecken nur\n§ 23                            in den Verkehr gebracht werden, wenn der Aufwuchs\nAnforderungen an die Beschaffenheit                1. zur Körnererzeugung bestimmt ist und die Mischung\nnur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirt-\nDie Anforderungen an die Beschaffenheit des Saat-             schaftlicher Arten enthält;\ngutes ergeben sich aus Anlage 3.\n2. zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist\nund die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futter-\n§ 24\npflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält, jedoch\nZulassungsverfahren                            kein Saatgut von Gräsersorten,\n(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Anerken-             a) bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Fut-\nnungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut                 terpflanze bestimmt ist oder\nlagert.\nb) die in dem gemeinsamen Sortenkatalog für land-\n(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungs-             wirtschaftliche Pflanzenarten als „nicht zur Nut-\nstelle zu verwenden.                                                 zung als Futterpflanze bestimmt“ bezeichnet sind\n(3) Im Übrigen gelten für das Verfahren der Zulassung             oder\nfolgende Vorschriften entsprechend:                          3. zur Gründüngung bestimmt ist und die Mischung nur\n1. für die Probenahme einschließlich des Höchstgewich-           Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und\ntes einer Partie und des Mindestgewichtes oder der           Faserpflanzen enthält.\nMindestmenge der Probe § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1,             (3) Saatgutmischungen dürfen ferner zu gewerblichen\n2. für die Beschaffenheitsprüfung § 12 Abs. 1 und 2,         Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\n3. für die Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffen-        1. sie nur Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten\nheitsprüfung § 13.                                           Arten enthalten und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006               353\n2. das Saatgut vor dem Mischen anerkannt oder als             2. bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, des-\nHandelssaatgut zugelassen worden war oder als                 sen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken\nStandardsaatgut oder Behelfssaatgut zu gewerbli-              durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des\nchen Zwecken in den Verkehr gebracht werden durfte.           Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist,\ndas Ende der Frist.\nSaatgutmischungen für Verwendungszwecke außerhalb\nder Landwirtschaft dürfen jedoch zu gewerblichen Zwe-            (5) Der Probenehmer entnimmt der für das Inverkehr-\ncken auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie            bringen zu gewerblichen Zwecken verpackten Saatgut-\nSaatgut von im Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten      mischung, außer bei Kleinpackungen, eine Probe für eine\nenthalten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3          Untersuchung oder Nachprüfung oder zur Beweissiche-\nNr. 8 erfüllen.                                               rung. Das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der\n(4) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen        Probe ergibt sich aus Anlage 4.\nInverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch\nRechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgut-                                    § 28\nverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, dürfen nur\ninnerhalb dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den                         Rücknahme der Erteilung\nVerkehr gebracht werden.                                             der Mischungsnummer oder Kennnummer\n(5) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Rüben               Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung der\noder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht zu gewerbli-         nach § 27 Abs. 5 entnommenen Probe die Erteilung der\nchen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.                  Mischungsnummer oder Kennnummer (§ 40 Abs. 6) für\ndiese Saatgutmischung zurückgenommen und ist der\n§ 27                             Antragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat\ner der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjeni-\nAntrag, Probenahme                         gen mitzuteilen, an den er das Saatgut abgegeben hat.\n(1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für       Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Saatgu-\njede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei der         tes. Die Anerkennungsstelle, welche die Erteilung der\nAnerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich die        Mischungsnummer oder Kennnummer zurückgenommen\nMischung hergestellt werden soll. Die Mischungsnummer         hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes zuständige\nsetzt sich zusammen aus dem Buchstaben „D“, einem             Anerkennungsstelle unter Angabe der Mischungsnum-\nSchrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle,         mer oder Kennnummer von der Rücknahme zu unterrich-\neiner mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festge-       ten.\nsetzten Zahl und dem Buchstaben „M“. Das Höchstge-\nwicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 7.\n(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungs-                               Abschnitt 6\nstelle zu verwenden.\nKennzeichnung, Verschließung,\n(3) Der Antragsteller hat im Antrag                                       Schließung und Verpackung\n1. anzugeben:\na) den Verwendungszweck und im Falle des § 29                                        § 29\nAbs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung,                                         Etikett\nb) die Zusammensetzung nach Arten und bei aner-              (1) Vor oder bei der Probenahme nach § 11 Abs. 1,\nkanntem Saatgut und Standardsaatgut nach Sor-         § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 27 Abs. 5 ist jede Packung oder\nten in vom Hundert des Gewichtes,                     jedes Behältnis des Saatgutes durch den Probenehmer\nc) das voraussichtliche Gewicht der Partie,               oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeich-\nnen. Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerken-\nd) die voraussichtliche Zahl der Packungen oder die\nnungsstelle.\nAbsicht des Inverkehrbringens von Kleinpackun-\ngen zu gewerblichen Zwecken,                             (2) Jede Packung oder jedes Behältnis von Standard-\n2. zu erklären, dass er in die Saatgutmischung von den        saatgut ist von demjenigen, der das Saatgut als erster zu\nim Artenverzeichnis aufgeführten Arten nur Saatgut        gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu\naufnimmt, das die Anforderungen des § 26 Abs. 3           verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr\nSatz 1 Nr. 2 erfüllt.                                     bringt, mit einem Etikett zu kennzeichnen. Bei Standard-\nsaatgut, das in einem anderen Vertragsstaat in der in\n(4) Der Antragsteller hat ferner anzugeben:                 Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bestimm-\n1. für jeden Bestandteil der Mischung                         ten Form gekennzeichnet und geschlossen worden ist,\nentfällt diese Verpflichtung für denjenigen, der es, ohne\na) bei anerkanntem Saatgut die Anerkennungsnum-           es neu zu verpacken, im Inland zu gewerblichen Zwecken\nmer,                                                  in den Verkehr bringt.\nb) bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,                  (3) Das Etikett muss rechteckig und mindestens\nc) bei Standardsaatgut die Bezugsnummer,                  110 x 67 mm groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben\nund als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Anga-\nd) bei Behelfssaatgut die Partienummer,\nben nach Anlage 5 enthalten; sie können auch zusätzlich\ne) bei im Ausland anerkanntem oder zugelassenem           in anderen Sprachen gemacht werden. Die Betriebsnum-\nSaatgut auch die Anerkennungsstelle;                  mer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.3) wird von der","354              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\nNachkontrollstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf   bezeichneten Anerkennungsstelle niedergelegt sind und\nAntrag festgesetzt; sie setzt sich zusammen aus dem           auf jeder Packung aufgedruckt, auf einem Zusatzetikett\nBuchstaben „D“, einer Zahl und einem dem Kennzeichen          vermerkt oder in einem jeder Packung oder jedem Be-\nder Anerkennungsstelle nach § 14 Abs. 2 entsprechen-          hältnis beigegebenen Begleitpapier enthalten sind.\nden Kennzeichen der Nachkontrollstelle. Die Bezugs-\n(8) Bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten,\nnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.6) setzt\ndessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken\nsich aus der Betriebsnummer, der vom Betrieb festge-\ndurch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des\nsetzten Partienummer und den Buchstaben „St“ zusam-\nSaatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, ist\nmen.\nzusätzlich diese Frist anzugeben mit dem Hinweis, dass\n(4) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut muss         die Saatgutmischung nur während dieser Frist zu ge-\ndas Etikett zusätzlich die Angabe „Monogermsaatgut“           werblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden\nbeziehungsweise „Präzisionssaatgut“ sowie die angege-         darf.\nbenen Ober- und Untergrenzen der Sortierung (Kaliber)            (9) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten\nenthalten.                                                    ausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein Abdruck\n(5) Bei Hybridsorten muss auf dem Etikett zusätzlich       ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.\nzur Sortenbezeichnung angegeben sein:\n§ 30\n1. bei Vorstufensaatgut und Basissaatgut die Bezeich-\nnung der Erbkomponente und deren Funktion (müt-                                 Aufdrucketikett\nterlicher oder väterlicher Elternteil),                      Bei anerkanntem Saatgut von Getreide, Futterpflanzen\n2. bei Zertifiziertem Saatgut die Bezeichnung „Hybride“.      oder Öl- und Faserpflanzen kann, wenn die Packung\noder das Behältnis eine von der Anerkennungsstelle\n(5a) Bei Verbundsorten und ihren Komponenten muss          zugeteilte Ordnungsnummer trägt, anstelle des Etikettes\ndas Etikett zusätzlich folgende Angaben enthalten:            ein unverwischbarer Aufdruck oder Stempelaufdruck mit\n1. bei der Verbundsorte deren Sortenbezeichnung, die          den Angaben nach § 29 Abs. 3, 5 und 6 in der jeweiligen\nAngabe „Verbundsorte“ und die Gewichtsprozentsät-         Kennfarbe angebracht werden (Aufdrucketikett). Die\nze der verschiedenen Komponenten, sofern diese            Anerkennungsnummer sowie Monat und Jahr der Probe-\ndem Käufer nicht auf Verlangen schriftlich mitgeteilt     nahme sind in zeitlicher Verbindung mit der Probenahme\nwerden,                                                   nach § 11 Abs. 1 oder dem Verpacken nach § 36 Satz 1\ndurch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht anzu-\n2. bei Zertifiziertem Saatgut der Komponenten neben           bringen.\nder Sortenbezeichnung die Angabe „weibliche Kom-\nponente“ oder „männliche Komponente“ und die Be-\n§ 31\nzeichnung der jeweiligen Verbundsorte.\nEinleger\n(6) Das Etikett kann Angaben enthalten über\nJede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einle-\n1. die Keimfähigkeit und das Tausendkorngewicht,              ger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Auf-\nsoweit diese Eigenschaften amtlich festgestellt wor-      druck die Bezeichnung „Einleger“ und mindestens fol-\nden sind,                                                 gende Angaben der Anlage 5 enthält:\n2. das angegebene Kaliber bei Saatgut von Mais,               1. bei anerkanntem Saatgut die Angaben nach den\n3. die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen               Nummern 1.4 bis 1.7 und bei Monogerm- oder Präzi-\nbis zum Zertifizierten Saatgut bei anerkanntem Vor-           sionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,\nstufensaatgut.                                            2. bei Standardsaatgut die Angaben nach den Num-\n(7) Bei Saatgutmischungen muss das Etikett für jeden           mern 2.2, 2.4 bis 2.6 und bei Monogerm- oder Präzisi-\nBestandteil zusätzlich folgende Angaben enthalten:                onssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,\n1. die Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.)      3. bei Handelssaatgut die Angaben nach den Num-\ndie Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca           mern 3.4 bis 3.6,\nund Lolium,                                               4. bei Saatgutmischungen die Angaben nach den Num-\nmern 4.3 und 4.4 und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4\n2. bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die\ndie Mischungsbezeichnung.\nSortenbezeichnung,\nDer Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus\n3. den Anteil in vom Hundert des Gewichtes.                   reißfestem Material, ein Klebeetikett oder ein Aufdruck-\nEnthält die Saatgutmischung Saatgut einer Art, die nicht      etikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf\nim Artenverzeichnis aufgeführt ist, mit einem Anteil von      der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufge-\nmehr als 3 vom Hundert des Gewichtes, so sind für diese       druckt sind.\nArt auch die Reinheit in vom Hundert des Gewichtes und\ndie Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Körner anzu-                                  § 32\ngeben. Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können\nAngabe einer Saatgutbehandlung\nauch auf der Rückseite des Etikettes, die Angaben nach\nSatz 2 auch auf einem Zusatzetikett gemacht werden.              Ist Saatgut einer chemischen, besonderen physikali-\nAnstelle der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 kann auf         schen oder gleichartigen Behandlung unterzogen wor-\ndem Etikett eine Mischungsbezeichnung angegeben               den, so ist dies anzugeben. Ist dabei ein Pflanzenschutz-\nwerden, wenn die Angaben bei der in § 27 Abs. 1 Satz 1        mittel angewendet worden, so ist dessen Bezeichnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006                355\nund die Zulassungsnummer anzugeben; anstelle der              1. die Art der Zusätze und\nBezeichnung und der Zulassungsnummer kann der Wirk-\nstoff oder dessen Kurzbezeichnung angegeben werden.           2. bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis des\nDie Angaben sind unverwischbar aufzudrucken                       Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum\nGesamtgewicht.\n1. auf dem Etikett und, falls ein Einleger erforderlich ist,\nauf dem Einleger,                                            (5) Bei Packungen oder Behältnissen mit\n1. nach § 12 Abs. 3 anerkanntem Basissaatgut oder Vor-\n2. auf einem Zusatzetikett und, falls es nicht aus reißfes-\nstufensaatgut muss auf dem Etikett zusätzlich folgen-\ntem Material besteht, auf dem Einleger oder einem\nde Angabe gemacht werden: „Verminderte Keimfä-\nzusätzlichen Einleger oder\nhigkeit, nur zur weiteren Vermehrung bestimmt“;\n3. auf einem Klebeetikett oder im Aufdrucketikett.                außerdem müssen auf einem Zusatzetikett Name und\nAnschrift desjenigen, der das Saatgut als erster nach\nder Anerkennung zu gewerblichen Zwecken in den\n§ 33                                   Verkehr bringen will, sowie die in der Beschaffenheits-\nAngaben in besonderen Fällen                        prüfung festgestellte Keimfähigkeit angegeben sein;\n2. Saatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes\n(1) Die Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem\nzu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht\nSaatgut müssen auf dem Etikett, im Falle der Nummer 2\nwird, müssen auf einem Zusatzetikett zusätzlich die\nauf dem Etikett oder einem Zusatzetikett, jeweils zusätz-\nKeimfähigkeit sowie Name und Anschrift des Absen-\nlich folgende Angaben tragen:\nders und des Empfängers angegeben sein.\n1. „Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt“ bei\n(6) Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem\nSaatgut von Gräsersorten, dessen Aufwuchs nicht zur\nSaatgut,\nNutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes);                1. für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes\ngleichgestellte Anerkennung oder Zulassung vorliegt\n2. „Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten“ bei Saat-\noder\ngut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgeset-\nzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in          2. das als Standardsaatgut in den Verkehr gebracht wer-\neinem Vertragsstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1          den soll,\nNr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes);\nmüssen in der in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\n3. „geprüft nach § 12 Abs. 1b der Saatgutverordnung“          schaft bestimmten Form gekennzeichnet sein. Soweit die\nim Falle einer Beschaffenheitsprüfung nach § 12           Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 5\nAbs. 1b.                                                  Nr. 1.11, 2.10, 3.10 oder 4.7 enthält und diese nicht in\ndeutscher Sprache angegeben oder in die deutsche\n(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung\nSprache übersetzt sind, sind die Packungen und Behält-\noder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kenn-\nnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit\nzeichnung des Saatgutes der Sorte verbunden, so ist auf\neinem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des\ndem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine\nOriginaletiketts in deutscher Sprache enthält; an die Stel-\nAngabe entsprechend der Auflage anzubringen.\nle des Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unver-\n(3) Die Packungen oder Behältnisse mit Saatgutmi-          wischbarer Aufdruck treten. Satz 2 gilt nicht, wenn am\nschungen, die Saatgut von Gräsersorten enthalten, des-        ersten Bestimmungsort im Inland\nsen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze              1. die Packungen oder die Behältnisse nach § 37 oder\nbestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutver-            § 48 Abs. 2 und 3 wiederverschlossen werden sollen,\nkehrsgesetzes), müssen auf dem Etikett zusätzlich die\nAngabe tragen: „Nicht zur Nutzung als Futterpflanze           2. das Saatgut bei der Herstellung von Saatgutmischun-\nbestimmt“. Die Angabe ist entbehrlich, wenn aus dem               gen verwendet werden soll oder\nangegebenen Verwendungszweck eindeutig hervorgeht,\ndass die Saatgutmischung nicht für Verwendungszwecke          3. das Saatgut in Kleinpackungen abgepackt oder in\nin der Landwirtschaft bestimmt ist.                               kleinen Mengen an Letztverbraucher abgegeben wer-\nden soll.\n(4) Bei Packungen oder Behältnissen mit pilliertem,\ngranuliertem oder inkrustiertem Saatgut sind auf dem Eti-        (7) Bei Saatgutmischungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist\nkett zusätzlich anzugeben:                                    eine Kennzeichnung nach § 29 Abs. 7 und § 31 nicht\nerforderlich, wenn die Packungen nach den Vorschriften\n1. die Art der Behandlung,                                    desjenigen Vertragsstaates gekennzeichnet sind, in dem\ndie Saatgutmischungen hergestellt worden sind. Ab-\n2. bei pilliertem oder granuliertem Saatgut und bei Anga-     satz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Sind die Packungen und\nbe des Gewichtes das Verhältnis der reinen Körner         Behältnisse entsprechend § 29 Abs. 7 Satz 4 gekenn-\noder Knäuel zum Gesamtgewicht und                         zeichnet worden, so sind die nach § 29 Abs. 7 Satz 1\n3. bei granuliertem Saatgut die Zahl der keimfähigen          und 2 vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache\nSamen je Gewichtseinheit.                                 nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Inland auf\neinem Zusatzetikett oder einem jeder Packung oder je-\nBei Packungen oder Behältnissen mit Saatgut, dem feste        dem Behältnis beigegebenen Begleitpapier unter zusätz-\nZusätze hinzugefügt worden sind, sind auf dem Etikett         licher Angabe der amtlichen Stelle, bei der sie niederge-\nzusätzlich anzugeben:                                         legt sind, zu machen.","356             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\n(8) Bei Gemüsesorten, die am 1. Juli 1970 allgemein           (3) Die Verschlusssicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3\nbekannt waren, kann zusätzlich auf die Erhaltungszüch-       trägt die Aufschrift „Saatgut amtlich verschlossen“ und\ntung hingewiesen werden, wenn dies der zuständigen           das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.\nStelle eines Vertragsstaates vorher angezeigt worden ist.\n(4) Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse\nZuständige Stelle im Inland ist das Bundessortenamt. Auf\nmüssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den\nbesondere Eigenschaften im Zusammenhang mit der\nInhalt oder das Etikett die Verschlusssicherung un-\nErhaltungszüchtung darf nicht hingewiesen werden.\nbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinter-\nlässt. Bei Verwendung eines Klebeetikettes oder eines\n§ 34                              Aufdrucketikettes gilt diese Anforderung auch dann als\nerfüllt, wenn es\nVerschließung\n1. an einer Packung mit nicht wieder verwendbarem Ver-\n(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung nach § 29\nschluss so angebracht ist, dass es beim Öffnen des\nAbs. 1 wird jede Packung oder jedes Behältnis durch den\nVerschlusses nicht unbrauchbar wird;\nProbenehmer oder unter seiner Aufsicht geschlossen\nund mit einer amtlichen Verschlusssicherung versehen         2. bei einer maschinell zugenähten Packung von einer\n(Verschließung).                                                 Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschi-\nnennaht durchgenäht ist.\n(2) Als Verschlusssicherung kann verwendet werden:\n1. eine Plombe,\n§ 35\n2. eine Banderole,\nAblieferung ungültiger Etiketten,\n3. eine Siegelmarke,                                                    Einleger und Verschlusssicherungen\n4. ein Klebeetikett,                                            Die Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen der\nPackungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit\n5. bei maschinell zugenähten Packungen ein Etikett der       Aufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der Aner-\nAnerkennungs- oder Zulassungsstelle, das von einer        kennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu\nSeite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschi-        machen, wenn\nnennaht durchgenäht ist und kein Loch zum Anhän-\ngen hat,                                                  1. das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung\nnicht anerkannt oder nicht zugelassen wird,\n6. bei Packungen aus nicht gewebtem Material mit\nzugenähter Öffnung eine mindestens an einer Seite         2. die Anerkennung des Saatgutes nach § 18 zurückge-\nder Kante angebrachte unverwischbare Nummern-                 nommen wird,\nleiste, beginnend am oberen Rand mit der Nummer 1,\n3. das Saatgut für die Herstellung von Saatgutmischun-\ndie ausweist, dass die Säcke ihre ursprüngliche Größe\ngen verwendet wird oder\nbewahrt haben,\n4. die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28 zu-\n7. bei Papier- und Plastikpackungen, die außer der Füll-\nrückgenommen wird.\nöffnung keine sonstige Öffnung haben, ein Selbstkle-\nbesystem oder Selbstschweißsystem, das die Füllöff-\nnung nach dem Einfüllen in der Weise schließt, dass                                   § 36\nsie nicht mehr geöffnet werden kann, ohne dass das\nVerpacken nach Probenahme\nVerschlusssystem verletzt wird, oder\nIst eine Probe nach § 11 Abs. 3 entnommen worden, so\n8. bei Packungen mit Saatgut der nachstehend aufge-\ndarf das Saatgut nur unter Aufsicht eines Probenehmers\nführten Arten eine Füllvorrichtung, die durch den\nverpackt werden. Beim Verpacken kann eine Probe nach\nDruck des eingefüllten Saatgutes geschlossen wird,\n§ 11 Abs. 1 entnommen werden. Für die Kennzeichnung\nsofern die Füllvorrichtung mindestens eine Länge von\nund Verschließung der Packungen oder Behältnisse\n22 vom Hundert der Sackbreite hat und die Packung\nsowie die Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und\nkeine sonstige Öffnung hat:\nVerschlusssicherungen gelten die §§ 29 bis 35 entspre-\na) Getreidearten,                                         chend.\nb) Weiße Lupine,\n§ 37\nc) Blaue Lupine,\nWiederverschließung\nd) Gelbe Lupine,\n(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt. In\ne) Futtererbse,                                           dem Antrag sind die Einwirkungen und Behandlungen\nf) Ackerbohne,                                            anzugeben, denen das Saatgut unterworfen war; ferner\nist zu erklären, dass das Saatgut aus Packungen oder\ng) Pannonische Wicke,                                     Behältnissen stammt, die vorschriftsmäßig verschlossen\nh) Saatwicke,                                             waren, und es nur den im Antrag angegebenen Einwir-\nkungen und Behandlungen unterworfen war. Der Antrag\ni) Zottelwicke,                                           ist an die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das Saat-\ngut lagert, oder an eine von ihr bestimmte Stelle zu rich-\nj) Sojabohne und\nten. Die Wiederverschließung darf nur durch einen Probe-\nk) Sonnenblume.                                           nehmer oder unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006               357\n(2) Bei der Wiederverschließung entnimmt der Probe-        Die Betriebsnummer setzt sich aus dem Buchstaben „D“,\nnehmer eine Probe nach § 11 Abs. 1.                           einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle\nzusammen.\n(3) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen\nPackung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses             (6) Die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 2.2.5 und 3.2.4 erfor-\nsind außer den nach den §§ 29, 32 und 33 vorgeschriebe-       derliche Kennnummer der Partie wird Betrieben, die Klein-\nnen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederver-             packungen herstellen, von der zuständigen Anerken-\nschließung und eine Wiederverschließungsnummer an-            nungsstelle auf Antrag zugeteilt. Die Kennnummer setzt\nzugeben. Für die Wiederverschließungsnummer gilt § 14         sich aus der Betriebsnummer des die Kleinpackungen\nAbs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass hinter der          herstellenden Betriebes und einer für jeden Antrag des\nZahl der Buchstabe „W“ angefügt ist.                          Betriebes festgesetzten laufenden Nummer zusammen;\n(4) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet        der Betrieb kann dieser laufenden Nummer eine durch\nund sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an      einen Bindestrich abgesetzte weitere laufende Nummer\nden Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.                  für jede Packung hinzufügen. Bei Standardsaatgut ist\nanstelle der Kennnummer eine Partienummer nach An-\nlage 6 Nr. 2.2.6 anzugeben. Auf Antrag kann die Anerken-\n§ 38                             nungsstelle Betrieben, die Saatgutmischungen nach der\nSchließung bei Standardsaatgut                  Herstellung unmittelbar in Kleinpackungen abpacken,\nKennnummern zuteilen, die sich aus der Mischungsnum-\n(1) Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut\nmer und einer durch einen Bindestrich abgesetzten lau-\nsind von demjenigen zu schließen und mit einer Siche-\nfenden Nummer für jede Packung zusammensetzen.\nrung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Abs. 2\nund 4 gilt entsprechend.                                         (7) Bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1 und\n1.1.2 sind die Kennnummer, die Angabe der Kategorie,\n(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift\nder Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel\nnicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für\nentbehrlich, wenn die Kleinpackung mit einer amtlichen\nPackungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.\nKlebemarke in der jeweiligen Kennfarbe versehen ist, die\nmindestens folgende Angaben enthält:\n§ 39\n1. den Buchstaben „D“, einen Schrägstrich und das\nKennzeichnung bei                             Kennzeichen oder die Bezeichnung der Anerken-\nerneuter Beschaffenheitsprüfung                      nungsstelle,\nErgibt die erneute Beschaffenheitsprüfung nach § 15,       2. eine laufende Nummer,\ndass die Anforderungen an die Beschaffenheit noch er-\nfüllt sind, so kann hierauf durch den zusätzlichen Vermerk    3. die Nennfüllmenge,\nauf dem Etikett hingewiesen werden: „Durch ... (Anerken-      4. die Kategorie.\nnungsstelle) erneut geprüft ...“ (Monat und Jahr).\nDies gilt entsprechend für Kleinpackungen EG B mit\nSaatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1.2 Spalte 3) mit der\n§ 40\nMaßgabe, dass an oder auf der Packung die Mischungs-\nKleinpackungen                          nummer angegeben ist. Die Klebemarke enthält mindes-\n(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind         tens die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Angabe\nPackungen von Zertifiziertem Saatgut, Standardsaatgut,        „Saatgutmischung“.\nHandelssaatgut und Saatgutmischungen mit den in Anla-            (8) Kleinpackungen sind so zu schließen, dass sie\nge 6 Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 jeweils angegebenen Höchst-         nicht geöffnet werden können, ohne das Verschlusssys-\nmengen.                                                       tem zu verletzen oder auf der Packung andere deutliche\n(2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und          Spuren zu hinterlassen. Kleinpackungen nach Anlage 6\nVerschließung durch den Probenehmer oder unter seiner         Nr. 1.1.1, 1.1.2 und Kleinpackungen EG B mit Saatgut-\nAufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherun-         mischungen (Anlage 6 Nr. 3.1 Spalte 3) dürfen nur unter\ngen nach § 34, bei Kleinpackungen von Standardsaatgut         amtlicher Aufsicht erneut geschlossen werden.\ndie Sicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 nicht erforderlich.\n(3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung die                                      § 41\nAngaben nach Anlage 6 Nr. 1.2, 2.2 und 3.2 an oder auf                      Antrag für eine Kennnummer\nder Packung anzubringen. Werden die Angaben auf\nDer Antrag auf Zuteilung einer Kennnummer muss sich\neinem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die\njeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und\nAngaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar\nfolgende Angaben enthalten:\nsind, auf einem eingelegten Etikett gemacht, so muss\ndas Etikett die jeweilige Kennfarbe haben.                    1. bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut\n(4) Bei Standardsaatgut kann die Angabe nach An-               a) die Art,\nlage 6 Nr. 2.2.7 verschlüsselt angegeben werden; das\nb) bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,\nBundessortenamt gibt den jeweils anzuwendenden Jah-\nresschlüssel bekannt.                                             c) die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;\n(5) Die in Anlage 6 Nr. 1.2.2, 2.2.2 und 3.2.2 vorgese-    2. bei Saatgutmischungen\nhene Betriebsnummer wird für Betriebe, die Klein-\na) den Verwendungszweck,\npackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in\nderen Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt.          b) die Mischungsnummer;","358              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\n3. das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die        (3) Zertifiziertes Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 von\nfür die Herstellung der Kleinpackungen verwendet           Getreide außer Mais sowie von Futtererbse und Acker-\nwerden soll;                                               bohne kann mit Genehmigung der zuständigen Anerken-\n4. die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackun-           nungsstelle abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 fest-\ngen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je         gesetzten Höchstmengen an Letztverbraucher abgege-\nNennfüllmenge.                                             ben werden. Die zuständige Anerkennungsstelle erteilt\ndie Genehmigung auf schriftlichen Antrag, wenn sicher-\ngestellt ist, dass\n§ 42\n1. die Angaben der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung\nAbgabe an Letztverbraucher\ndem Erwerber schriftlich mitgeteilt werden,\n(1) Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handels-\n2. die vom Erwerber verwendeten Behältnisse nach dem\nsaatgut und Saatgutmischungen dürfen aus vorschrifts-\nBefüllen mit dem Saatgut vom Abgebenden oder vom\nmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packun-\nErwerber verschlossen werden,\ngen oder Behältnissen bis zu der in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1\nund 3.1 jeweils festgesetzten Höchstmenge ungekenn-           3. der Abgebende am Ende jedes Kalenderjahres der\nzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letzt-             zuständigen Anerkennungsstelle die im betreffenden\nverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber                Kalenderjahr im Rahmen der Genehmigung abgege-\nauf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben             benen Saatgutmengen schriftlich mitteilt und\nwerden:\n4. beim Befüllen der vom Erzeuger verwendeten Behält-\n1. bei Zertifiziertem Saatgut                                    nisse amtliche Stichproben zum Zweck der Nachprü-\na) die Art,                                                   fung gezogen werden.\nb) die Kategorie,\n§ 43\nc) die Sortenbezeichnung,\nKennzeichnung von nicht\nd) die Anerkennungsnummer;                                       anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen\n2. bei Handelssaatgut                                           (1) Wird Saatgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen\na) die Art,                                                des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutver-\nkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr\nb) die Kategorie,\ngebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuch-\nc) die Zulassungsnummer;                                   stabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist\n3. bei Standardsaatgut                                        jede Packung oder jedes Behältnis mit einem besonde-\nren Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen.\na) die Art,                                                Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende\nb) die Kategorie,                                          Angaben enthalten:\nc) die Sortenbezeichnung und im Fall des § 33 Abs. 8       1. Name und Anschrift des Absenders;\nein Hinweis auf die Erhaltungszüchtung,                2. die Art und bei Saatgut, das einer Sorte zugehört, die\nd) die Bezugsnummer;                                          Sortenbezeichnung sowie\n4. bei Saatgutmischungen                                      3. im Falle\na) der Verwendungszweck,                                      a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsge-\nb) die Mischungsnummer,                                           setzes den Hinweis „Nicht anerkanntes Vorstufen-\nsaatgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau“,\nc) der Anteil jeder Art an der Saatgutmischung in vom\nHundert des Gewichtes,                                    b) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsge-\nsetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis\nd) bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die                „Saatgut für Ausstellungszwecke“ oder „Zum An-\nSortenbezeichnung,                                            bau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt“,\ne) bei Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeich-         c) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsge-\nnis aufgeführt sind – soweit sein Anteil 3 vom Hun-           setzes den Hinweis „Saatgut für wissenschaftliche\ndert übersteigt –, die Reinheit in vom Hundert des            Zwecke oder Züchtungszwecke“,\nGewichtes und die Keimfähigkeit in vom Hundert\nder reinen Körner.                                        d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den\nHinweis „Saatgut einer nicht zugelassenen Sorte“;\nBeim Inverkehrbringen von Saatgut aus Kleinpackungen\nhat das Bundessortenamt die Genehmigung mit\nzu gewerblichen Zwecken treten an die Stelle der Aner-\neiner Auflage für die Kennzeichnung des Saatgu-\nkennungsnummer, der Zulassungsnummer, der Bezugs-\ntes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend\nnummer oder der Mischungsnummer Name und An-\nder Auflage zu machen,\nschrift des Herstellers der Kleinpackungen oder seine\nBetriebsnummer sowie die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 1.2.6,         e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\n2.2.5, 2.2.6, 3.2.4 oder 3.2.5 jeweils vorgeschriebene               des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis „Nicht\nNummer.                                                              anerkanntes Saatgut zur Bearbeitung“.\n(2) Ist das Saatgut chemisch behandelt worden, so ist         (2) Bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchsta-\nder Erwerber auch ohne sein Verlangen hierauf hinzuwei-       be e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren\nsen. § 32 Satz 2 gilt entsprechend.                           Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006                 359\nworden ist, und das zur Ausfuhr in einen anderen Ver-         nur zulässig, wenn vor oder bei der Anlage des Vermeh-\ntragsstaat bestimmt ist, ist anstelle der Kennzeichnung       rungsvorhabens zwischen der Anerkennungsstelle und\nnach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch         der zuständigen Stelle im Ursprungsland der Sorte Ein-\nden Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem       vernehmen über das Vorhaben herbeigeführt worden ist.\nbesonderen grauen Etikett der Anerkennungsstelle, das\n(3) Bei Standardsaatgut von Gemüse hat sich der\ndie Angaben nach Anlage 5 Nr. 6 enthalten muss, zu\nBetrieb bei Beantragung der Betriebsnummer nach § 29\nkennzeichnen und nach § 34 zu verschließen. Der Ge-\nAbs. 3 Satz 2 zu verpflichten, Menge, Art, Sortenbezeich-\nsamtpartie, der die nach Satz 1 gekennzeichneten Pa-\nnung und Bezugsnummer des gekennzeichneten Stan-\nckungen oder Behältnisse zugehören, ist eine amtliche\ndardsaatguts der die Betriebsnummer festsetzenden\nBescheinigung, die folgende Angaben enthalten muss,\nNachkontrollstelle zum Abschluss eines jeden Kalender-\nbeizugeben:\nhalbjahres schriftlich anzugeben.\n1. Name der für die Feldbesichtigung zuständigen\nBehörde,                                                                              § 45\n2. Art; entsprechend der Angabe nach Anlage 5 Nr. 6.3,                                Zertifikat\n3. Sortenbezeichnung,                                          (1) An die Stelle des Bescheides über die Anerken-\n4. Kategorie,                                               nung nach § 14 Abs. 1 tritt ein Zertifikat nach dem jeweili-\ngen Muster der Anlage 7. Bei Basissaatgut von Hybriden\n5. Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saat-           und bei Saatgut von Inzuchtlinien von Mais ist in der die\ngutes,                                                   Sorte betreffenden Zeile die vom Bundessortenamt fest-\n6. Land, das das Saatgut anerkannt hat,                     gesetzte Bezeichnung oder, falls eine solche nicht festge-\nsetzt ist, eine Bezeichnung, die die Identifizierung ermög-\n7. Kennnummer des Feldes oder der Partie,\nlicht, anzugeben; zusätzlich ist bei Saatgut von Mais in\n8. Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung        deutscher, englischer und französischer Sprache anzu-\ngilt,                                                    geben, ob es sich um eine frei abblühende Sorte, eine\n9. Menge des geernteten Saatgutes und Anzahl der            Hybride oder eine Inzuchtlinie handelt. Bei Saatgut, das\nPackungen,                                               nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes vor Abschluss der\nPrüfung auf Keimfähigkeit zu gewerblichen Zwecken in\n10. bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe           den Verkehr gebracht werden soll, kann das Zertifikat vor\nnach Basissaatgut,                                       Abschluss dieser Prüfung ausgestellt werden.\n11. Bestätigung, dass der Feldbestand, dem das Saat-             (2) An die Stelle der Mitteilung des Ergebnisses der\ngut entstammt, die gestellten Anforderungen erfüllt      Beschaffenheitsprüfung nach § 13 tritt der Internationale\nhat.                                                     Orange-Bericht über eine Saatgutpartie der Internationa-\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut nach        len Vereinigung für Saatgutprüfung. In diesem Bericht ist\n§ 18 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgeset-       die Referenznummer des Zertifikats nach Absatz 1 anzu-\nzes.                                                          geben.\n(2a) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2\n§ 46\nNr. 3 Buchstabe e, das nicht zur Ausfuhr in einen anderen\nVertragsstaat bestimmt ist, Absatz 2 Satz 1 entsprechend                            Kennzeichnung\nanzuwenden.                                                      (1) An die Stelle der Etiketten nach § 29 Abs. 1 und der\n(3) § 32 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den       Einleger nach § 31 treten Etiketten, die in Form, Größe\nbesonderen Etiketten und Einlegern zu machen.                 und Farbe denen des § 29 Abs. 3 entsprechen müssen,\nund Einleger in der jeweiligen Kennfarbe, die die Angaben\nnach Anlage 8 aufgedruckt enthalten müssen. Es gelten\nAbschnitt 7                           für die Referenznummer bei anerkanntem Saatgut § 14\nAbs. 2 und bei Standardsaatgut § 29 Abs. 3 Satz 3 sowie\nKennzeichnung, Verschließung und                   für die Angabe einer Saatgutbehandlung § 32 entspre-\nSchließung im Rahmen eines OECD-Systems                   chend.\n(2) Für Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut von\n§ 44                               Gemüse tritt an die Stelle der Kennzeichnung nach § 40\nGrundvorschrift                          Abs. 3 ein Etikett, Einleger oder Aufdruck mit den Anga-\nben nach Anlage 8 Nr. 1.3.\n(1) Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Ar-\nten den jeweiligen OECD-Systemen unterliegen.                    (3) Soll anerkanntes Vorstufensaatgut nach den Vor-\nschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, so\n(2) Die Packungen oder Behältnisse von Saatgut, das\nmüssen Etiketten und Einleger die Angaben nach Anla-\nim Inland erwachsen ist und die Voraussetzungen für die\nge 8 Nr. 1.4 enthalten.\nAnerkennung erfüllt, sowie von Saatgut, das nach § 10\ndes Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt werden kann,\nkönnen von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den                                      § 47\nVorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden,                    Kennzeichnung in besonderen Fällen\nwenn das Saatgut zum Anbau außerhalb eines Vertrags-\n(1) Packungen oder Behältnisse von\nstaates bestimmt ist und einem OECD-System unterliegt.\nBei Sorten, die nicht nach § 30 des Saatgutverkehrsge-        1. Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkel-\nsetzes zugelassen sind, ist eine solche Kennzeichnung             rübe und Zuckerrübe und","360              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\n2. Zertifiziertem Saatgut von Gemüsearten,                      (2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland ent-\nsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46\ndas von einer Vermehrungsfläche stammt, die die Anfor-\ngekennzeichnet waren, dürfen bei einer Wiederverschlie-\nderungen an den Feldbestand erfüllt hat, dürfen nach den\nßung nur dann erneut nach den Vorschriften dieses\nVorschriften dieses Abschnitts auch dann gekennzeich-\nAbschnitts gekennzeichnet und verschlossen werden,\nnet werden, wenn es vor der Untersuchung der Beschaf-\nwenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und\nfenheit ausgeführt werden soll. In diesem Falle sind das\nAnschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnis-\nEtikett und der Einleger nach § 46 zusätzlich mit einem\nsen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung\nmindestens 5 mm breiten, orangefarbenen Streifen zu\ngetroffen worden ist und wenn von der Entfernung der\nversehen, der von der linken unteren zur rechten oberen\nursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung\nEcke der mit der Kennfarbe gefärbten Fläche verläuft. Auf\nbis zur Wiederverschließung alle Behandlungen des\ndem Etikett und dem Einleger sind zusätzlich die Anga-\nSaatgutes unter Aufsicht eines Probenehmers vorge-\nben nach Anlage 8 Nr. 3.1 zu machen.\nnommen worden sind.\n(2) Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem            (3) Bei der Wiederverschließung sind Etiketten und\nZuchtschema für die jeweilige Sorte auf der Stufe von Ba-     Einleger nach § 46 oder § 47 mit der Maßgabe zu verwen-\nsissaatgut oder von Vorstufensaatgut unterschiedliche         den, dass\nErbkomponenten gekreuzt, so sind zur Kennzeichnung\nder Packungen oder Behältnisse mit Saatgut einer Erb-         1. an die Stelle der ursprünglichen Referenznummer eine\nkomponente, das zusammen mit Saatgut einer oder                  Wiederverschließungsnummer nach § 37 Abs. 3 tritt,\nmehrerer anderer Erbkomponenten Basissaatgut oder             2. zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben wird,\nZertifiziertes Saatgut ergeben soll, Etiketten und Einleger      die die Wiederverschließung vorgenommen hat, und\nnach Absatz 1 Satz 2 zu verwenden. Auf dem Etikett und\n3. sie die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.3 enthalten.\ndem Einleger ist anstelle einer Sortenbezeichnung oder in\nVerbindung mit ihr die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.2 zu        § 37 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.\nmachen; innerhalb dieser Angabe kann der Hinweis auf\nden Anbau nach einem Zuchtschema auch auf der Rück-\nseite des Etiketts oder des Einlegers angebracht werden.                              Abschnitt 8\nSchlussvorschriften\n§ 48\n§ 48a\nVerschließung, Wiederverschließung\n(weggefallen)\n(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung sind die\nPackungen oder Behältnisse zu verschließen. § 34 gilt\nentsprechend. Für Packungen oder Behältnisse von                                          § 49\nStandardsaatgut findet § 38 Anwendung.                                               (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006             361\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)\nTermin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut\n1    28. Februar\nKohlrabi (außer Sorten für Unterglasanbau),\nSalat (Sorten für Unterglasanbau)\n2    15. April\n2.1  Hybridsorten von Roggen\n2.2  Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind\n3    30. April\n3.1  Winterhafer, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Winterweichweizen, Winterhartweizen, Spelz\n3.2  Gräser, außer Weidelgräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt\n3.3  Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt\n4    15. Mai\n4.1  Sommerhafer, Sommergerste, Sommerroggen, Sommertriticale, Sommerweichweizen, Sommerhartweizen\n4.2  Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich\n4.3  Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume\n4.4  Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen)\n5    31. Mai\n5.1  Mais\n5.2  Sojabohne, Sonnenblume\n5.3  Gurke und Tomate (Sorten für Freilandanbau), Buschbohne, Stangenbohne, Dicke Bohne\n6    10. Juni\nWeidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt\n7    30. Juni\n7.1  Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen)\n7.2  Spargel, Brokkoli\n8    15. Juli\nRotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt\n9    15. August\n9.1  Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt\n9.2  mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau), Chinakohl\n10   30. September\n10.1 Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau)\n10.2 Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau)","362             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\nAnlage 2\n(zu § 6 Satz 1)\nAnforderungen an den Feldbestand\n1           Getreide außer Mais\n1.1         Fremdbesatz\n1.1.1       Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-\nsatz aufweisen:\nZertifiziertes Saatgut,\nZertifiziertes Saatgut\nBasissaatgut    Zertifiziertes Saatgut\nzweiter Generation\n(Pflanzen)       erster Generation\n(Pflanzen)\n(Pflanzen)\n1                                 2                     3                        4\n1.1.1.1     Pflanzen, die\n1.1.1.1.1 nicht hinreichend sortenecht sind oder\neiner anderen Sorte derselben Art oder\neiner anderen Art, deren Pollen zu\nFremdbefruchtung führen können,\nzugehören:\nbei Getreide außer Roggen                             5                    15                       30\nbei Roggen                                            5                    15\n1.1.1.1.2 im Falle von Hybridsorten hinsichtlich\nihrer Erbkomponenten den bei der\nZulassung der Sorte festgestellten\nAusprägungen der wichtigen Merkmale\nnicht hinreichend entsprechen oder einer\nanderen Sorte, Hybridsorte oder\nErbkomponente zugehören; wird\nZertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte\nvon Roggen in einer Mischung der\nmütterlichen und väterlichen Erbkom-\nponente erzeugt, so gilt der Anteil der\nPflanzen der väterlichen Erbkomponente\nnicht als Fremdbesatz                                 5                    15\n1.1.1.2     Pflanzen anderer Getreidearten, die zur\nSamenbildung gelangen                                 2                      6                        6\n1.1.1.3     Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich\naus dem Saatgut nur schwer herausreinigen\nlassen,                                               5                    10                       10\ndavon\nFlughafer und Flughaferbastarde bei anderem\nGetreide als Hafer                                    1                      2                        2\n1.1.2       Der Feldbestand darf bei Hafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.\n1.2         Gesundheitszustand\n1.2.1       Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-\nzählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:\nBasissaatgut         Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)              (Pflanzen)\n1                                           2                        3\n1.2.1.1     Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand\ndes Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von\nRoggen                                                                     10                       20","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006              363\nBasissaatgut     Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)            (Pflanzen)\n1                                     2                      3\n1.2.1.2  Weizensteinbrand (Tilletia tritici),\nRoggenstengelbrand (Urocystis occulta),\nHaferflugbrand (Ustilago avenae),\nGerstenhartbrand (Ustilago hordei),\nGerstenflugbrand (Ustilago nuda) und\nWeizenflugbrand (Ustilago tritici)                                        3                      5\n1.2.1.3  Zwergsteinbrand (Tilletia brevifaciens)                                   1                      1\n1.2.2    Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.\n1.2.3    In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m\nbenachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr\nals 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.\n1.3      Mindestentfernungen\n1.3.1    Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut     Zertifiziertes Saatgut\n(m)                   (m)\n1                                     2                      3\n1.3.1.1  bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen\nabgebenden Feldbeständen\na) anderer Sorten derselben Art,\nb) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und\nc) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können                                                     300                    250\n1.3.1.2  bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden\nFeldbeständen von Wintergerstensorten mit\nanderer Zeiligkeit                                                    100                      50\n1.3.1.3  bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und\nRoggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder\nErbkomponenten derselben Art                                          100                      50\n1.3.1.3a bei Hybridsorten von Weizen                                             25                     25\n1.3.1.3b bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen\na) anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,\nb) derselben Erbkomponente, die einen über der\nNorm liegenden Besatz mit nicht hinreichend\nsortenechten Pflanzen aufweisen, und\nc) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können,\nim Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen\nErbkomponente                                                       1 000                    500\nbei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente                           600\n1.3.1.4  bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden\nFeldbeständen anderer Sorten derselben Art                              50                     20\n1.3.2    Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand\nausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n1.3.3    Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu\nallen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.","364          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\n1.4     Befruchtungslenkung bei Hybridsorten\n1.4.1   Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt\nwird, muss die Hybridität mindestens 95 v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung\nbestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.\n1.4.2   Bei Hybridsorten von Roggen\n1.4.2.1 muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männ-\nlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,\n1.4.2.2 darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente\ndas vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur\nErzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.\n2       Mais\n2.1     Fremdbesatz\n2.1.1   Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erb-\nkomponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hin-\nreichend entsprechen, oder die einer anderen Maissorte oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkompo-\nnente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:\nBasissaatgut         Zertifiziertes Saatgut\n(v. H.)                    (v. H.)\n1                                        2                          3\n2.1.1.1 bei Hybridsorten\n(im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen,\ndie Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen\nElternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen\nPflanzen gezählt)                                                        0,1                        0,1\n2.1.1.2 bei frei abblühenden Sorten                                              0,1                        0,5\n2.1.2   Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte\nfestgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2 v. H. und hin-\nsichtlich der Kolbenmerkmale 0,1 v. H. nicht übersteigen.\n2.2     Befruchtungslenkung bei Hybridsorten\n2.2.1   In dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben\naufweisen, darf in dem Feldbestand der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben\noder abgegeben haben, höchstens betragen:\n2.2.1.1 bei einer Feldbesichtigung                                                        0,5 v. H.\n2.2.1.2 bei allen Feldbesichtigungen zusammen                                             1,0 v. H.\n2.2.2   Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen\n2.2.2.1 in ausreichender Zahl vorhanden sein und\n2.2.2.2 in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen,\nausreichend Pollen abgeben.\n2.2.3   Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche\nFruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte\nentsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies\ngilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich frucht-\nbaren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.\n2.3     Gesundheitszustand\nDer Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufwei-\nsen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.\n2.4     Mindestentfernungen\n2.4.1   Bei Hybridsorten muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen\nElternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforde-\nrungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine\nMindestentfernung von 200 m eingehalten sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006                         365\n2.4.2   Bei frei abblühenden Sorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben\nSorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruch-\ntung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem\nZeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.\n2.4.3   Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der\nFeldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n2.4.4   Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht ent-\nfahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache\nin Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des müt-\nterlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).\n3       Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen\n3.1     Fremdbesatz\n3.1.1   Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-\nsatz aufweisen:\nZertifiziertes Saatgut,\nZertifiziertes Saatgut\nBasissaatgut      Zertifiziertes Saatgut\nzweiter Generation\n(Pflanzen)         erster Generation\n(Pflanzen)\n(Pflanzen)\n1                                    2                       3                       4\n3.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht\nsind, einer anderen Sorte derselben Art\noder einer anderen Art, deren Pollen zu\nFremdbefruchtung führen können oder\nderen Samen sich von dem Saatgut bei\nder Beschaffenheitsprüfung nur schwer\nunterscheiden lassen, zugehören:\nbei Weißer Lupine, Blauer Lupine,\nGelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne,\nPannonischer Wicke,\nSaatwicke und Zottelwicke                                 5                      15                      30\nbei allen anderen Arten                                   5                      15\n3.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich\naus dem Saatgut nur schwer herausreinigen\nlassen,                                                  10                      30                      30\ndavon\nAckerfuchsschwanz, Flughafer,\nFlughaferbastarde und Ampferarten\n(außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer)\nbei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium,\nWeidelgräsern und Goldhafer                            je 3                     je 5\nWeidelgräser anderer Arten\nbei Weidelgras                                            3                      10\nWeidelgräser und andere Sorten\nvon Festulolium bei Festulolium                           3                      10\nAmpferarten (außer Kleiner Sauerampfer und\nStrandampfer)\nbei kleinkörnigen Leguminosen                             3                        5\n3.1.2   Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide aufweisen.\n3.2     Gesundheitszustand\n3.2.1   Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-\nzählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:","366         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\nBasissaatgut       Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)               (Pflanzen)\n1                                        2                        3\n3.2.1.1 Brandkrankheiten bei Gräsern                                              3                     15\n3.2.1.2 samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen,\nBrennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und\nWicken                                                               je 10                   je 30\n3.2.1.3 (weggefallen)\n3.2.2   Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.\n3.2.3   Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.\n3.3     Mindestentfernungen\n3.3.1   Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut      Zertifiziertes Saatgut\n(m)                     (m)\n1                                        2                        3\n3.3.1.1 zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen\na) anderer Sorten derselben Art,\nb) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und\nc) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können,\nbei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei\nPhazelie und Ölrettich                                             400                      200\nbei fremdbefruchtenden Arten,\nwenn die Vermehrungsfläche\nhöchstens 2 ha groß ist                                         200                      100\nwenn die Vermehrungsfläche\ngrößer als 2 ha ist                                             100                       50\n3.3.2   Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand\nausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n3.3.3   Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten\nmuss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.\n4       Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume\n4.1     Fremdbesatz\n4.1.1   Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-\nsatz aufweisen:\nBasissaatgut      Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)              (Pflanzen)\n1                                        2                        3\n4.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer\nanderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren\nPollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren\nSamen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits-\nprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören                        5                     15\n4.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem\nSaatgut nur schwer herausreinigen lassen                                10                      25","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006                  367\nBasissaatgut        Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)               (Pflanzen)\n1                                         2                         3\n4.1.1.3 Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde\nbei Lein                                                              je 10                     je 10\n4.1.1.4 Leindotter und Leinlolch bei Lein                                     je 1                      je 2\n4.1.2   Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.\n4.1.3   Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten\nAusprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erb-\nkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:\nBasissaatgut        Zertifiziertes Saatgut\n(v. H.)                   (v. H.)\n1                                         2                         3\n4.1.3.1 Inzuchtlinien                                                            0,1\n4.1.3.2 Einfachhybriden bei der Verwendung als\na) männliche Komponente                                                  0,1                       0,3\nb) weibliche Komponente                                                  0,2                       1,0\n4.1.4   Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich ste-\nrilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem\nSaatgut mindestens 98 v. H. betragen.\n4.2     Gesundheitszustand\n4.2.1   Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählun-\ngen je 150 qm Fläche höchstens betragen:\n4.2.1.1 Brennfleckenkrankheiten bei Lein                                               10 Pflanzen\n4.2.1.2 Welkekrankheiten bei Lein                                                      10 Pflanzen\n4.2.2   Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora\noder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syrin-\ngae pv. glycinea befallen sein.\n4.3     Mindestentfernungen\n4.3.1   Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut        Zertifiziertes Saatgut\n(m)                       (m)\n1                                         2                         3\n4.3.1.1 zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen\na) anderer Sorten derselben Art,\nb) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und\nc) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können, bei Raps, außer Hybridsorten und\nKomponenten von Verbundsorten                                       200                       100\nc) Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten\nvon Raps                                                            500                       300\nc) monözischem Hanf                                                  5 000                    1 000\nc) bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen                 400                       200\n4.3.2   Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand\nausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n4.3.3   Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten\nmuss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.","368          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\n5       Sonnenblume\n5.1     Fremdbesatz\n5.1.1   Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchs-\ntens folgenden Fremdbesatz aufweisen:\nBasissaatgut    Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)           (Pflanzen)\n1                                          2                     3\nPflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer\nanderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art,\nderen Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder\nderen Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-\nheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören                      2                     7\n5.1.2   Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprä-\ngungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte\noder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:\nBasissaatgut    Zertifiziertes Saatgut\n(v. H.)               (v. H.)\n1                                          2                     3\n5.1.2.1 Inzuchtlinien                                                             0,2\n5.1.2.2 Einfachhybriden bei der Verwendung als\na) männliche Erbkomponente\n(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H.\nder weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten\naufweisen, werden gezählt)                                            0,2\nb) weibliche Erbkomponente\n(auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder\nPollen abgeben, werden gezählt)                                       0,5\n5.1.2.3 Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als\na) männliche Erbkomponente\n(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H.\nder weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten\naufweisen, werden gezählt)                                            0,5\nb) weibliche Erbkomponente                                                1,0\n5.2     Befruchtungslenkung bei Hybridsorten\n5.2.1   Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der\nBlütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.\n5.2.2   Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der\nBlütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.\n5.2.3   Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem\nHybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der\ndaraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen\nPollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im\nVerhältnis von höchstens 2 : 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weib-\nlichen Erbkomponente erzeugt worden ist.\n5.3     Gesundheitszustand\nDer Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-\nträchtigen.\n5.4     Mindestentfernungen\n5.4.1   Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu\nderselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu\nFremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006               369\nBasissaatgut     Zertifiziertes Saatgut\n(m)                    (m)\n1                                         2                       3\n5.4.1.1   bei Hybridsorten                                                     1 500                    500\n5.4.1.2   bei anderen als Hybridsorten                                           750                    500\n5.4.2     Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand\nausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n6         Rüben\n6.1       Fremdbesatz\n6.1.1     Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:\nBasissaatgut     Zertifiziertes Saatgut\n(v. H.)                (v. H.)\n1                                         2                       3\n6.1.1.1   Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer\nanderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren\nPollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren\nSamen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits-\nprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören                      0,5                        1\ndavon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe                 0,1                    0,2\n6.1.1.2   Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem\nSaatgut nur schwer herausreinigen lassen                                   1                       1\n6.2       Gesundheitszustand\nDer Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-\nträchtigen.\n6.3       Mindestentfernung\n6.3.1     Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\n(m)\n1                                                       2\n6.3.1.1   für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta                   1 000\n6.3.1.2   für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe\n6.3.1.2.1 zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn\na) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist                                 600\nb) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender\ndiploid ist                                                                                300\n6.3.1.2.2 zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn\na) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender\ndiploid ist                                                                                600\nb) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist                                 300\n6.3.1.2.3 zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist                      600\n6.3.1.2.4 zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut\nohne männliche Sterilität                                                                      300\n6.3.1.2.5 zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta                     1 000\n6.3.1.3   Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe.\n6.3.2     Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand\nausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n6.3.3     Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten\nBeständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein\nTrennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.","370          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\n7       Gemüse\n7.1     Fremdbesatz\nDer Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:\n7.1.1   Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen\nArt, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:\nin Drillsaat gesäte Bestände          gepflanzte oder in\n(im Durchschnitt der              Einzelkornablage\nAuszählungen je 150 qm)             gesäte Bestände\nabweichende                      abweichende\nandere Sorten                   andere Sorten\nTypen                           Typen\n(Pflanzen)                       (v. H.)\n(Pflanzen)                         (v. H.)\n1                               2                   3           4                  5\n7.1.1.1 Zwiebel, Petersilie, Rettich, Radieschen            20                   5           1                0,2\n7.1.1.2 Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl,\nBrokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,\nRosenkohl, Chinakohl                                20                   2           2                0,2\n7.1.1.3 Sellerie, Paprika, Cardy,\nTomate, Aubergine                                                                    1                0,2\n7.1.1.4 Mangold, Rote Rübe                                                                   2                0,2\n7.1.1.5 Herbstrübe, Mairübe, Möhre,\nSchwarzwurzel                                       20                   5           2                0,2\n7.1.1.6 Kerbel, Winterendivie, Blattzichorie,\nFenchel, Salat, Spinat, Feldsalat                   20                   5           1                0,1\n7.1.1.7 Wassermelone, Melone, Gurke,\nRiesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini                                              0,1                    0\n7.1.1.8 Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne,\nErbse, Dicke Bohne                                  10                   1\n7.1.2   Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus\ndem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertra-\ngen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei\nMöhre auch Seide.\n7.1.3   Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der\nStützfrucht möglich sein.\n7.2     Gesundheitszustand\n7.2.1   Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der\nAuszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:\n7.2.1.1 Brennflecken (Ascochyta pisi,\nColletotrichum lindemuthianum,\nDidymella pinodes – Nebenfruchtform:\nAscochyta pinodes –) Phoma medicaginis var.\npinodella – Nebenfruchtform: Ascochyta\npinodella –, bei Prunkbohne, Buschbohne,\nStangenbohne und Erbse, soweit dadurch\neine Beeinträchtigung des Saatgutwertes\nzu erwarten ist                                                        25\n7.2.1.2 Fettflecken (Pseudomonas phaseolicola)\nbei Prunkbohne, Buschbohne und\nStangenbohne, soweit dadurch eine\nBeeinträchtigung des Saatgutwertes\nzu erwarten ist                                                        10\n7.2.2   Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen\nsind, höchstens betragen:\n7.2.2.1 Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie                     1 v. H.\n7.2.2.2 Bakterienwelke (Corynebacterium\nmichiganense) und Stengelfäule\n(Didymella lycopersici) bei Tomate                                       0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006                                        371\n7.2.3     In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens\nbetragen:\n7.2.3.1   Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans\n– Nebenfruchtform: Phoma lingam –)\nbei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl,\nWeißkohl, Wirsing, Rosenkohl                                                      0\n7.2.3.2   Adernschwärze (Xanthomonas campestris)\nbei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl,\nWeißkohl, Wirsing, Rosenkohl                                                1 v. H.\n7.2.3.3   Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder\nStengelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke                        je 5 v. H.\n7.2.3.4   Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila),\nFusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp.\ncucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit\n(Pseudomonas lachrymans) bei Gurke                                                0\n7.2.4     Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in\ngrößerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.\n7.3       Mindestentfernungen\n7.3.1     Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut            Zertifiziertes Saatgut\n(m)                         (m)\n1                                                    2                            3\n7.3.1.1   bei Roter Rübe\n7.3.1.1.1 zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und\nderselben Sortengruppe1)                                                                  600                          300\n7.3.1.1.2 zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und\nanderen Sortengruppen1)                                                                 1 000                          600\n7.3.1.1.3 zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der\nGattung Beta                                                                            1 000                       1 000\n7.3.1.2   bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten\nderselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten                                   1 000                          600\n7.3.1.3   bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer\nSorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren\nPollen zu Fremdbefruchtung führen können                                                  500                          300\n7.3.1.4   bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf\ndas Saatgut übertragen werden können                                                      500                          300\n7.3.2     Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand\nausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist.\n7.3.3     Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, dass Fremdbefruchtung in größerem Aus-\nmaß nicht eintreten kann.\n1) Sortengruppen von Roter Rübe:\nGruppe                                                       Merkmale\n1                                                             2\n1     Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe\n2     Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe\n3     Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe\n4     Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe\n5     Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe\n6     Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe","Anlage 3\n(zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 1, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2)                  372\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes\n1           Getreide\n1.1         Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\nHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach\nSpalte 121)                                           Gewicht des\nKategorie              Mindest-      Höchstgehalt       Technische                     innerhalb der Menge                innerhalb der Menge                    Probenteils        Sonstige\n(B = Basissaat-     keimfähigkeit       an              Mindest-                          nach Spalte 6                      nach Spalte 8                        für die           Anfor-\ngut                            Feuchtigkeit         reinheit       insgesamt                                                                              Prüfung nach        derungen\nZ = Zertifiziertes                                                                   andere        andere       Hederich      Flughafer                       den Spalten\nSaatgut                                                                        Getreide-      Arten als    und Korn-      und Flug-     Taumel-             6 bis 11\nArt           Z-1 = Zertifiziertes                                                                    arten       Getreide        rade          hafer-        lolch\nSaatgut                                                                                                    zusammen       bastarde\nerster\nGeneration\nZ-2 = Zertifiziertes\nSaatgut          (v. H. der\nzweiter            reinen                          (v. H. des\nGeneration)       Körner)          (v. H.)         Gewichts)        (Körner)       (Körner)      (Körner)      (Körner)       (Körner)      (Körner)           (g)\n1                    2                3                4                 5                6             7             8              9             10            11              12                 13\n1.1.1       Hafer                        B                    85              162)              99                4            13)            3              1             0             0               500                –\nZ-1                  856)            162)              98                6            3              4              3             0             0               500                –\nZ-2                  856)            162)              98               10            7              7              3             0             0               500                –\n1.1.2       Gerste                       B                    92              162)              99                4            13)            3              1             0             0               500                5)\nZ-1                  92              162)              98                6            3              4              3             0             0               500                5)\nZ-2                  85              162)              98               10            7              7              3             0             0               500                5)\n1.1.3       Roggen                       B                    85              152)              98                 4           13)            3              1             0             0               500                –\nZ                    85              152)              98                 6           3              4              3             0             0               500                –\n1.1.4       Triticale                    B                    85              162)              98                4            13)            3              1             0             0               500                –\nZ-1                  85              162)              98                6            3              4              3             0             0               500                –\nZ-2                  85              162)              98               10            7              7              3             0             0               500                –\n1.1.5       Weichweizen,                 B                    927)            162)              99                4            13)            3              1             0             0               500                –\nHartweizen, Spelz            Z-1                  927)            162)              98                6            3              4              3             0             0               500                –\nZ-2                  85              162)              98               10            7              7              3             0             0               500                –\n1.1.6       Mais                         B                    90              14                98                 0           0              0              0             0             0             1 0004)              –\nZ                    90              14                98                 0           0              0              0             0             0             1 000                –\n1) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-\nscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem Saat-\ngut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Hafer. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten\nderselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.\n2) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.\n3) Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.","4) Bei Inzuchtlinien 250 g.\n5) In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die halbe Kornlänge übertrifft.\n6) Für Sorten von Hafer, die amtlich als vom Typ „Nackthafer“ eingestuft sind, beträgt die Mindestkeimfähigkeit 75 v. H. der reinen Körner.\n7) Für Sorten von Hartweizen beträgt die Mindestkeimfähigkeit 85 v. H. der reinen Körner.\n1.2            Saatgut von Arten der Nummern 1.1.1 bis 1.1.3, 1.1.5 und 1.1.6 darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der\nProbe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\n1.3            Gesundheitszustand\n1.3.1          Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.\n1.3.2          An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen 500 g Saatgut nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten:\n1.3.2.1        bei Basissaatgut                                1\n1.3.2.2        bei Zertifiziertem Saatgut\n1.3.2.2.1 von Hybridsorten von Roggen                          41)\n1.3.2.2.2 außer Hybridsorten von Roggen                        3\n1.3.3          An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt\nsind.\n1.3.4          Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten oder von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn\nsich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.\n1)   Eine weitere Sklerotie oder ein weiteres Bruchstück gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.\n2              Gräser\n2.1            Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)\nbezogen auf das Gewicht                            in einem Probenteil nach Spalte 16                  Gewicht\nKategorie       Mindest- Höchstge-                                                                                innerhalb einer Menge nach Spalte 6\nkeimfähig-    halt   Technische                                                                                                                           des\n(B = Basis-                                                          innerhalb einer Menge\nkeit       an      Mindest-                                                                            abweichend von Spalte 7 oder 10              Probenteils    Sons-\nsaatgut                                                              nach Spalte 6\nFeuchtig-   reinheit                                                                                                                          für die       tige\nZ = Zertifi-                                                                 abweichend      eine                                                                    Prüfung        An-\nziertes               keit 1)\nvon Spalte 7    ein-                    Acker-                               Ampfer\nArt                                                                                    eine                                                          Flughafer                 außer       nach        forde-\nSaatgut)                                 insge-               einzel-                   zelne                    fuchs-      und Flug-                                        rungen\nsamt                                            Art        Quecke     schwanz\nSeide      Kl. Sauer- den Spal-\nne                                                            hafer-       3)\nampfer        ten\nArt             Acker-                                      bastarde                    und     10 bis 15\nQuecke fuchs-                                                                  Strand-\n(v. H. der                                                          schwanz                                                               ampfer\nreinen Kör-                (v. H. des\nner)       (v. H.)    Gewichts)     (v. H.)   (v. H.)   (v. H.)   (v. H.)   (Körner) (Körner)    (Körner)     (Körner)   (Körner)    (Körner)       (g)\n1                        2              3            4             5          6         7         8         9         10       11          12           13         14           15          16          17\n2.1.1          Weißes Straußgras                     B               80          14           90          0,3                                     20         1           1           0          0            1          5\nZ               80          14           90          2,0       1,0       0,3       0,3                                          0          012)         23)        5\n2.1.2          Sonstige Straußgräser                 B               75          14           90          0,3                                     20         1           1           0          0            1          5\nZ               75          14           90          2,0       1,0       0,3       0,3                                          0          012)         23)        5                    373","Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)\n374\nbezogen auf das Gewicht                            in einem Probenteil nach Spalte 16                  Gewicht\nKategorie       Mindest- Höchstge-                                                                              innerhalb einer Menge nach Spalte 6\nkeimfähig-    halt   Technische                                                                                                                         des\n(B = Basis-                                                        innerhalb einer Menge\nkeit       an      Mindest-                                                                          abweichend von Spalte 7 oder 10              Probenteils    Sons-\nsaatgut                                                            nach Spalte 6\nFeuchtig-   reinheit                                                                                                                        für die       tige\nZ = Zertifi-                                                               abweichend      eine                                                                    Prüfung        An-\nziertes               keit 1)\nvon Spalte 7    ein-                    Acker-                               Ampfer\nArt                                                                                  eine                                                          Flughafer                 außer       nach        forde-\nSaatgut)                                 insge-                                       zelne                    fuchs-                  Seide3)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\neinzel-                                                        und Flug-               Kl. Sauer- den Spal-     rungen\nsamt                 ne                       Art        Quecke     schwanz        hafer-                               ten\nampfer\nArt             Acker-                                      bastarde                    und     10 bis 15\nQuecke fuchs-                                                                  Strand-\n(v. H. der                                                        schwanz                                                               ampfer\nreinen Kör-               (v. H. des\nner)      (v. H.)    Gewichts)    (v. H.)   (v. H.)   (v. H.)   (v. H.)   (Körner) (Körner)    (Körner)     (Körner)   (Körner)    (Körner)       (g)\n1                       2              3           4            5          6         7         8         9         10       11          12           13         14           15          16          17\n2.1.3         Wiesenfuchsschwanz                   B              70          14           75         0,3                                     206)       5           5           0          0            2          30\nZ              70          14           75         2,5       1,07)     0,3       0,3                                          0          012)         53)        30\n2.1.4         Glatthafer                           B              75          14           90         0,3                                     206)       5           5           0          0            2          80\nZ              75          14           90         3,0       1,07)     0,5       0,3                                          010)       012)         53)        80\n2.1.5         Knaulgras                            B              80          14           90         0,3                                     206)       5           5           0          0            2          30\nZ              80          14           90         1,5       1,0       0,3       0,3                                          0          012)         53)        30\n2.1.6         Rohrschwingel                        B              80          14           95         0,3                                     206)       5           5           0          0            2          50\nZ              80          14           95         1,5       1,0       0,5       0,3                                          0          012)         53)        50\n2.1.7         Schafschwingel                       B              75          14           85         0,3                                     206)       5           5           0          0            2          30\nZ              75          14           85         2,0       1,0       0,5       0,3                                          0          012)         53)        30\n2.1.8         Wiesenschwingel                      B              80          14           95         0,3                                     206)       5           5           0          0            2          50\nZ              80          14           95         1,5       1,0       0,5       0,3                                          0          012)         53)        50\n2.1.9         Rotschwingel                         B              75          14           90         0,3                                     206)       5           5           0          0            2          30\nZ              75          14           90         1,5       1,0       0,5       0,3                                          0          012)         53)        30\n2.1.10        Deutsches Weidelgras                 B              80          14           96         0,3                                     206)       5           5           0          0            2          60\nZ              80          14           96         1,5       1,0       0,5       0,3                                          0          012)         53)        60\n2.1.11        sonstige Weidelgräser,               B              75          14           96         0,3                                     206)       5           5           0          0            2          60\nFestulolium                          Z              75          14           96         1,5       1,0       0,5       0,3                                          0          012)         53)        60\n2.1.12        Lieschgräser                         B              80          14           96         0,3                                     20         1           1           0          0            2          10\nZ              80          14           96         1,5       1,0       0,3       0,3                                          0          012)         5          10\n2.1.13        Hainrispe,                           B              75          14           85         0,3                                     208)       1           1           0          0            1           5\nGemeine Rispe                        Z              75          14           85         2,04)     1,04)     0,3       0,3                                          0          012)         23)         5\n2.1.14        Sumpfrispe,                          B              75          14           85         0,3                                     208)       1           1           0          0            1           5\nWiesenrispe                          Z              75          14           85         2,04)     1,04)     0,3       0,3                                          0          012)         23)         5\n2.1.15        Goldhafer                            B              70          14           75         0,3                                     209)       1           1           0          0            1           5\nZ              70          14           75         3,0       1,07)     0,3       0,3                                          011)       012)         23)         5\n1)   Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist\n2)   Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-\nscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen\nHöchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.","3)   Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.\n4)   Ein Höchstbesatz von 0,8 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.\n5)   (weggefallen)\n6)   Ein Höchstbesatz von 80 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.\n7)   Der Höchstwert gilt nicht für Körner von Rispenarten.\n8)   Gilt nicht für den Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstbesatz mit anderen Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern.\n9)   Ein Höchstbesatz von 20 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\n10)   Zwei Körner gelten nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 16 frei ist.\n11)   Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichts nach Spalte 16 frei ist.\n12)   Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Gewicht nach Spalte 16 frei ist.\n2.2           Gesundheitszustand\n2.2.1         Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n2.2.2         Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht vorhanden sein.\n2.2.3         Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Ver-\ndacht eines Befalls ergibt.\n3             Leguminosen\n3.1           Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten4)\nHöchst-     Höchst-                    bezogen auf das Gewicht                    in einem Probenteil nach Spalte 15\nMindest-       anteil      gehalt                                                               innerhalb der Menge nach Spalte 7                Gewicht\nTechni-                 innerhalb der Menge                                                                    des\nKategorie                keim-         an          an         sche\n(B = Basissaatgut                                                                      nach Spalte 7                        abweichend von Spalte 8 oder 10           Probenteils    Sons-\nfähigkeit      hart-     Feuchtig-    Mindest-                                                                                                     für die      stige\nZ = Zertifiziertes      1)2)      schaligen     keit3)     reinheit                                        eine                                                       Prüfung         An-\nSaatgut                        Körnern                                                                  ein-                                          Ampfer\ninsge-       eine      abwei-                           Flughafer                                nach       forde-\nZ-1 = Zertifiziertes                                                                   ein-                  zelne                   und                     außer         den       rungen\nArt                                                                                        samt                  chend                                                      Kleinem\nSaatgut                                                                         zelne        von        Art       Steinklee Flughafer-    Seide                    Spalten\nerster                                                                            Art                                        bastarde                 Sauer-      10 bis 14\nSpalte 8                                                    ampfer\nGeneration                                                                                Steinklee\nZ-2 = Zertifiziertes                                                                                                                                          und\nSaatgut                                                                                                                                               Strand-\nzweiter                                                                                                                                               ampfer\nGeneration       (v. H. der\nH = Handels-           reinen                              (v. H. des\nsaatgut)          Körner)      (v. H.)      (v. H.)    Gewichts)     (v. H.)    (v. H.)    (v. H.)    (Körner)    (Körner)    (Körner)   (Körner)     (Körner)       (g)\n1                       2                 3           4            5            6           7          8          9          10           11          12         13          14           15          16\n3.1.1         Hornklee                     B                       75           40          12           95          0,3                               20           07)         0         09)          2             30\nZ                       75           40          12           95          1,85)      1,05)      0,3                                  0         09)10)       5             30\n3.1.2         Weiße Lupine,                B                       80           20          15           98          0,3                               20           08)         0 8)      08)          2         1 000         11)12)\nGelbe Lupine                 Z-1, Z-2                80           20          15           98          0,56)      0,36)      0,3                                  0 8)      08)          58)       1 000         12)13)\n3.1.3         Blaue Lupine                 B                       75           20          15           98          0,3                               20           08)         0 8)      08)          2         1 000         11)\nZ-1, Z-2                75           20          15           98          0,56)      0,36)      0,3                                  0 8)      08)          58)       1 000         12)13)\n3.1.4         Gelbklee                     B                       80           20          12           97          0,3                               20           07)         0         09)          2             50\nZ                       80           20          12           97          1,5        1,0        0,3                                  0         09)10)       5             50                 375","376\nHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten4)\nHöchst-     Höchst-                  bezogen auf das Gewicht                    in einem Probenteil nach Spalte 15\nMindest-       anteil      gehalt                                                             innerhalb der Menge nach Spalte 7                 Gewicht\nTechni-                innerhalb der Menge                                                                     des\nKategorie                keim-         an          an        sche\n(B = Basissaatgut                                                                    nach Spalte 7                        abweichend von Spalte 8 oder 10            Probenteils    Sons-\nfähigkeit      hart-     Feuchtig-   Mindest-                                                                                                     für die      tige\nZ = Zertifiziertes      1)2)      schaligen     keit3)    reinheit                                       eine                                                        Prüfung        An-\nSaatgut                        Körnern                                                                ein-                                          Ampfer\ninsge-      eine      abwei-                           Flughafer                                 nach       forde-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\nZ-1 = Zertifiziertes                                                                 ein-                  zelne                   und                     außer          den       rungen\nArt                                                                                 samt                 chend                                                      Kleinem\nSaatgut                                                                       zelne        von        Art       Steinklee Flughafer-    Seide                     Spalten\nerster                                                                          Art                                        bastarde                 Sauer-       10 bis 14\nSpalte 8                                                    ampfer\nGeneration                                                                              Steinklee\nZ-2 = Zertifiziertes                                                                                                                                        und\nSaatgut                                                                                                                                             Strand-\nzweiter                                                                                                                                             ampfer\nGeneration       (v. H. der\nH = Handels-           reinen                             (v. H. des\nsaatgut)          Körner)      (v. H.)     (v. H.)    Gewichts)    (v. H.)    (v. H.)    (v. H.)    (Körner)    (Körner)    (Körner)   (Körner)     (Körner)        (g)\n1                 2                 3           4           5            6          7          8          9          10           11          12         13          14            15          16\n3.1.5    Luzernen             B                        80           40          12          97         0,3                               20           07)         0         09)          2              50\nZ                        80           40          12          97         1,5        1,0        0,3                                  0         09)10)       5              50\n3.1.6    Esparsette           B                        75           20          12          95         0,3                               20           08)         0         08)          2     \n\nZ                        75           20          12          95         2,5        1,0        0,3                                  0         08)          5            600 (Früchte)\n       400 (Samen)\nH                        75           20          12          95         3,5        2,0        0,3                                  0         08)          5     \n3.1.7    Futtererbse          B                        80           –           15          98         0,3                               20           08)         0         08)          2          1 000\nZ-1, Z-2                 80           –           15          98         0,5        0,3        0,3                                  0         08)          58)        1 000\n3.1.8    Alexandriner Klee    B                        80           20          12          97         0,3                               20           07)         0         09)          2              60\nZ                        80           20          12          97         1,5        1,0        0,3                                  0         09)10)       5              60\n3.1.9    Schwedenklee         B                        80           20          12          97         0,3                               20           07)         0         09)          2              20\nZ                        80           20          12          97         1,5        1,0        0,3                                  0         09)10)       5              20\n3.1.10   Inkarnatklee         B                        75           20          12          97         0,3                               20           07)         0         09)          2              80\nZ                        75           20          12          97         1,5        1,0        0,3                                  0         09)10)       5              80\n3.1.11   Rotklee              B                        80           20          12          97         0,3                               20           07)         0         09)          2              50\nZ                        80           20          12          97         1,5        1,0        0,3                                  0         09)10)       5              50\n3.1.12   Weißklee             B                        80           40          12          97         0,3                               20           07)         0         09)          2              20\nZ                        80           40          12          97         1,5        1,0        0,3                                  0         09)10)       5              20\n3.1.13   Persischer Klee      B                        80           20          12          97         0,3                               20           07)         0         09)          2              20\nZ                        80           20          12          97         1,5        1,0        0,3                                  0         09)10)       5              20\n3.1.14   Ackerbohne           B                        85            5          15          98         0,3                               20           08)         0         08)          2          1 000\nZ-1, Z-2                 80            5          15          98         0,5        0,3        0,3                                  0         08)          58)        1 000","Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten4)\nHöchst-      Höchst-                    bezogen auf das Gewicht                    in einem Probenteil nach Spalte 15\nMindest-       anteil       gehalt                                                               innerhalb der Menge nach Spalte 7                Gewicht\nTechni-                 innerhalb der Menge                                                                    des\nKategorie                keim-         an           an         sche\n(B = Basissaatgut                                                                       nach Spalte 7                        abweichend von Spalte 8 oder 10           Probenteils    Sons-\nfähigkeit      hart-      Feuchtig-    Mindest-                                                                                                     für die      tige\nZ = Zertifiziertes      1)2)      schaligen      keit3)     reinheit                                        eine                                                       Prüfung        An-\nSaatgut                        Körnern                                                                   ein-                                          Ampfer\ninsge-      eine      abwei-                           Flughafer                                nach       forde-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\nZ-1 = Zertifiziertes                                                                    ein-                  zelne                   und                     außer         den       rungen\nArt                                                                                         samt                 chend                                                      Kleinem\nSaatgut                                                                          zelne        von        Art       Steinklee Flughafer-    Seide                    Spalten\nerster                                                                             Art                                        bastarde                 Sauer-      10 bis 14\nSpalte 8                                                    ampfer\nGeneration                                                                                 Steinklee\nZ-2 = Zertifiziertes                                                                                                                                           und\nSaatgut                                                                                                                                                Strand-\nzweiter                                                                                                                                                ampfer\nGeneration       (v. H. der\nH = Handels-           reinen                               (v. H. des\nsaatgut)          Körner)       (v. H.)      (v. H.)    Gewichts)     (v. H.)    (v. H.)    (v. H.)    (Körner)    (Körner)    (Körner)   (Körner)     (Körner)       (g)\n1                      2                 3            4            5            6           7          8          9          10           11          12         13          14           15          16\n3.1.15        Pannonische Wicke, B                                 85           20           15           98          0,3                               20           08)         0 8)      08)          2         1 000\nSaatwicke          Z-1, Z-2                          85           20           15           98          1,06)      0,56)      0,3                                  0 8)      08)          58)       1 000\nH                                 85           20           15           97          2,06)      1,56)      0,3                                  0 8)      08)          58)       1 000\n3.1.16        Zottelwicke                  B                       85           20           15           98          0,3                               20           08)         0 8)      08)          2         1 000\nZ-1, Z-2                85           20           15           98          1,06)      0,56)      0,3                                  0 8)      08)          58)       1 000\n1)   Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.\n2)   Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner.\n3)   Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, dass der Höchstwert überschritten ist.\n4)   Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-\nscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Gene-\nration den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser Höchstwert 1 v. H. Ergibt sich bei der\nBeschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.\n5)   Ein Höchstbesatz von 1 v. H. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.\n6)   Ein Höchstbesatz von 0,5 v. H. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blauer Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke – außer der jeweils betroffenen Art – gilt\nnicht als Unreinheit; bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v. H. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten –\naußer der jeweils betroffenen Art – nicht als Unreinheit.\n7)   Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.\n8)   Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.\n9)   Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Inland oder in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem\nVereinigten Königreich aufgewachsen ist.\n10)   Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.\n11)   Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.\n12)   In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.\n13)   Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 200 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.\n14)   In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 2 Körner bei bitterstoffarmen Lupinen, 4 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.\n3.2           Gesundheitszustand\n3.2.1         Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein.\n3.2.2         Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.                                                                                       377","3.2.3          Von Stengelälchen (Ditylenchus dipasaci), parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der\nBeschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben,                                                        378\nwenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.\n4              Sonstige Futterpflanzen\n4.1            Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\nHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)\nbezogen auf das Gewicht                        in einem Probenteil nach Spalte 14\nGewicht       Sons-\ninnerhalb der Menge nach Spalte 6\nKategorie          Mindest- Höchstge-           Technische                     innerhalb einer Menge                                                                   des        tige\n(B = Basis-      keimfähig-    halt             Mindest-                          nach Spalte 6                             abweichend von Spalte 7 oder 10      Probenteils     An-\nsaatgut        keit       an                reinheit                                                                                                           für die     forde-\nFeuchtig-                                                   abweichend                                                                             rungen\nZ = Zertifi-                                                                           von Spalte 7         eine                                                  Prüfung\nArt                                               keit1)                                                                       einzelne                                  Ampfer\nziertes                                                               eine                                          Flughafer                    außer          nach\nSaatgut)                                                insge-       einzel-                             Art        und Flug-     Seide3)                   den Spalten\nKleinem\nsamt          ne        Hede-      Acker-                    hafer-                 Sauerampfer     10 bis 13\nArt        rich       senf                   bastarde                      und\n(v. H. der                                                                                                                      Strandampfer\nreinen                     (v. H. des\nKörner)        (v. H.)      Gewichts)     (v. H.)       (v. H.)    (v. H.)    (v. H.)   (Körner)       (Körner)    (Körner)       (Körner)        (g)\n1                        2               3             4              5           6             7          8          9         10             11           12                13        14          15\n4.1.1          Kohlrübe                                 B              80            10             98         0,3                                             20              0          0                   2       100\nZ              80            10             98         1,0            0,5       0,3         0,3                        0          04)                 5       100\n4.1.2          Futterkohl                               B              75            10             98         0,3                                             20              0          0                   3       100\nZ              75            10             98         1,0            0,5       0,3         0,3                        0          04)                10       100\n4.1.3          Phazelie                                 B              80            13             96         0,3                                             20              0          0                            40\nZ              80            13             96         1,0            0,5                                              0          0                            40\n4.1.4          Ölrettich                                B              80            10             97         0,3                                             20              0          0                   2       300\nZ              80            10             97         1,0            0,5       0,3         0,3                        0          0                   5       300\n1)   Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes oder inkrustiertes Saatgut.\n2)   Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-\nscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen\nHöchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.\n3)   Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.\n4)   Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.\n4.2            Gesundheitszustand\n4.2.1          Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n4.2.2          Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n4.2.3          Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Ver-\ndacht eines Befalls ergibt.","5       Öl- und Faserpflanzen\n5.1     Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nKategorie                                                                        Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)\n(B = Basis-                  Höchstge-\nhalt   Technische                                                                                                      Gewicht\nsaatgut    Mindest-                                                                 in einem Probenteil nach Spalte 14                               des\nkeim-         an      Mindest-\nZ = Zertifi-                                                                                                                                         Probenteils    Sons-\nfähigkeit    Feuchtig-   reinheit     bezogen                               innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\nziertes                                                                                                                                             für die      tige\nkeit1)                  auf das\nSaatgut                                                                                                                                            Prüfung       An-\nGewicht    insge-                                          Ampfer                                nach den      forde-\nZ-1 = Zertifi-                                                                                                     außer\nziertes                                                      samt                                                          Acker-                  Spalten     rungen\nFlughafer                            Kleinem\nSaatgut                                                                und Flug-   Seide3)    Hederich                     fuchs-     Taumel-      7 bis 13\nSauerampfer\nerster                                                                   hafer-                               und         schwanz      lolch\nGene-                                                                  bastarde                             Strand-\nration                                                                                                      ampfer\nArt           Z-2 = Zertifi-\nziertes\nSaatgut\nzweiter\nGene-\nration\nZ-3 = Zertifi-\nziertes\nSaatgut\ndritter\nGene-\nration     (v. H. der\nH = Handels-     reinen                 (v. H. des\nsaatgut)    Körner)       (v. H.)   Gewichts)     (v. H.)   (Körner)   (Körner)    (Körner)   (Körner)       (Körner)      (Körner)   (Körner)       (g)\n1                 2              3            4           5           6          7          8           9          10            11            12         13           14          15\n5.1.1   Sareptasenf              B                  85           10          98          0,3                    0          04)         10             2                                    40\nZ                  85           10          98          0,3                    0          04)         10             5                                    40\n5.1.2   Raps9)                   B                  85            9          98          0,3                    0          04)         10             2                                   100\nZ                  85            9          98          0,3                    0          04)         10             5                                   100\n5.1.3   Schwarzer Senf           B                  85           10          98          0,3                    0          0 4)        10             2                                    40\nZ                  85           10          98          0,3                    0          04)         10             5                                    40\nH                  85           10          98          0,3                    0          04)         10             5                                    40\n5.1.4   Rübsen                   B                  85            9          98          0,3                    0          04)         10             2                                    70\nZ                  85            9          98          0,3                    0          04)         10             5                                    70\n5.1.5   Hanf                     B                  75           10          98                    303)         0          0 4)                                                           600           7)\nZ-1, Z-2           75           10          98                    303)         0          0 4)                                                           600           7)\n5.1.6   Sojabohne                B                  80           12          98                     5           0          0                                                            1 000           8)\nZ-1, Z-2           80           12          98                     5           0          0                                                            1 000           8)\n5.1.7   Sonnenblume              B                  85           10          98                     5           0          0                                                            1 000\nZ                  85           10          98                     5           0          0                                                            1 000\n5.1.8   Lein\nFaserlein              B                  92           13          99                     15          0          04)                                      4         2           150\nZ-1, Z-2, Z-3      92           13          99                     15          0          04)                                      4         2           150\nsonstiger Lein         B                  85           13          99                     15          0          04)                                      4         2           150\nZ-1, Z-2, Z-3      85           13          99                     15          0          04)                                      4         2           150                  379","Kategorie\n(B = Basis-                    Höchstge-\nHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten2)                                                         380\nhalt   Technische                                                                                                          Gewicht\nsaatgut      Mindest-                                                                     in einem Probenteil nach Spalte 14                               des\nkeim          an      Mindest-\nZ = Zertifi-                                                                                                                                               Probenteils     Son-\nfähigkeit    Feuchtig-   reinheit         bezogen                               innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7\nziertes                                                                                                                                                   für die      stige\nkeit1)                      auf das\nSaatgut                                                                                                                                                  Prüfung        An-\nGewicht    insge-                                          Ampfer                                nach den      forde-\nZ-1 = Zertifi-                                                                                                           außer\nziertes                                                            samt                                                          Acker-                  Spalten     rungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\nFlughafer                            Kleinem\nSaatgut                                                                      und Flug-   Seide3)    Hederich                     fuchs-     Taumel-      7 bis 13\nSauerampfer\nerster                                                                         hafer-                               und         schwanz      lolch\nGene-                                                                        bastarde                             Strand-\nration                                                                                                            ampfer\nArt                Z-2 = Zertifi-\nziertes\nSaatgut\nzweiter\nGene-\nration\nZ-3 = Zertifi-\nziertes\nSaatgut\ndritter\nGene-\nration       (v. H. der\nH = Handels-       reinen                     (v. H. des\nsaatgut)      Körner)        (v. H.)      Gewichts)     (v. H.)   (Körner)   (Körner)    (Körner)   (Körner)       (Körner)      (Körner)   (Körner)       (g)\n1                        2               3             4              5           6          7          8           9          10            11            12         13           14          15\n5.1.9          Mohn                               B                    80            10             98                    253)         0          0 4)                                                             10\nZ                    80            10             98                    253)         0          0 4)                                                             10\n5.1.10         Weißer Senf                        B                    85            10             98          0,3                    0          04)         10             2                                   200\nZ                    85            10             98          0,3                    0          04)         10             5                                   200\n1)   Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut.\n2)   Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-\nscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Gene-\nration den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch\nanhand weiterer Merkmale erfolgen.\n3)   Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.\n4)   Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.\n5)   (weggefallen)\n6)   (weggefallen)\n7)   Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist.\n8)   Der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen darf 0,3 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten.\n9)   Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von Raps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei\nBasissaatgut, weibliche Komponente         99,0 v. H.\nBasissaatgut, männliche Komponente         99,9 v. H.\nZertifiziertem Saatgut                     90,0 v. H.\nDie Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter biochemischer Methoden vorgenommen werden.","5.2       Gesundheitszustand\n5.2.1     Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n5.2.2     Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein.\n5.2.3     Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Ascochyta linicola, Colletotrichum lini, Fusarium lini) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur\nbis zu 1 v. H. der Körner mit Ascochyta linicola befallen sein.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\n5.2.4     Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum\nbei Sareptasenf, Schwarzem Senf           nur bis zu 20\nbei Raps, Sonnenblume                     nur bis zu 10\nbei Rübsen, Weißem Senf                   nur bis zu 5\nSklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls er-\ngibt.\n5.2.5     Das Saatgut von Sojabohne darf befallen sein\n5.2.5.1   von Diaporthe phaseolorum nur bis zu 15 v. H. der Körner,\n5.2.5.2   von Pseudomonas syringae pv. glycinea bei einer Untersuchung von 5 Stichproben mit je 1 000 Körnern nur mit höchstens 4 Stichproben.\n6         Rüben\n6.1       Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nHöchstbesatz\nMindest-      Höchstgehalt     Technische     mit anderen\nkeimfähigkeit        an           Mindest-     Pflanzenarten       Sonstige\nArt                                       Feuchtigkeit1)     reinheit     bezogen auf     Anforderungen\ndas Gewicht 2)\n(v. H. der                     (v. H. des\nreinen Körner)       (v. H.)      Gewichts)         (v. H.)\n1                              2                3              4               5               6\n6.1.1     Runkelrübe\nMonogermsaatgut                                  73               15             97              0,3             3)5)\nPräzisionssaatgut                                73               15             97              0,3             4)5)\nanderes Saatgut\nSorten mit mehr als 85 v. H.\nDiploiden                                      73               15             97              0,3\nsonstige Sorten                                68               15             97              0,3\n6.1.2     Zuckerrübe\nMonogermsaatgut                                  80               15             97              0,3             3)5)\nPräzisionssaatgut                                75               15             97              0,3             4)5)\nanderes Saatgut\nSorten mit mehr als 85 v. H.\nDiploiden                                      73               15             97              0,3\nsonstige Sorten                                68               15             97              0,3                                                                             381","382\n1)   Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.\n2)   Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut\nunterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.\nErgibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.\n3)   Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.\n4)   Bei Präzisionssaatgut müssen mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.\n5)   Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei Basissaatgut 1 v. H. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit eine Probe nach\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\n§ 11 Abs. 1 Satz 2 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe maßgeblich.\n6.2           Gesundheitszustand\n6.2.1         Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n6.2.2         Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Ver-\ndacht eines Befalls ergibt.\n7             Gemüse\n7.1           Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nMindest-                                              Höchstbesatz\nkeimfähigkeit1)    Höchstgehalt         Technische        mit anderen          Sonstige\nan               Mindest-        Pflanzenarten           An-\nArt                                              Feuchtigkeit 2)        reinheit        bezogen auf        forderungen\n(v. H. der                                           das Gewicht 3)\nreinen Körner                          (v. H. des\noder Knäuel)          (v. H.)         Gewichts)            (v. H.)\n1                                    2                  3                  4                 5                  6\n7.1.1         Zwiebel                                                       70                 13                 97                0,5\n7.1.2         Porree                                                        65                 13                 97                0,5\n7.1.3         Kerbel                                                        70                                    96                1\n7.1.4         Sellerie                                                      70                 13                 97                1\n7.1.5         Spargel                                                       70                 15                 96                0,5\n7.1.6         Mangold                                                       70                                    97                0,5\n7.1.7         Rote Rübe                                                     70                 15                 97                0,5                4)\n7.1.8         Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli,\nWeißkohl, Rotkohl, Wirsing,\nRosenkohl, Chinakohl                                          75                 10                 97                1\n7.1.9         Blumenkohl                                                    70                 10                 97                1\n7.1.10        Herbstrübe, Mairübe                                           80                 10                 97                1\n7.1.11        Paprika                                                       65                 13                 97                0,5\n7.1.12        Winterendivie                                                 65                 13                 95                1\n7.1.13        Blattzichorie                                                 65                                    95                1,5\n7.1.14        Wassermelone, Melone                                          75                                    98                0,1\n7.1.15        Gurke                                                         80                 13                 98                0,1","Mindest-                                               Höchstbesatz\nkeimfähigkeit1)       Höchstgehalt      Technische         mit anderen          Sonstige\nan            Mindest-         Pflanzenarten           An-\nArt                                                  Feuchtigkeit 2)     reinheit         bezogen auf        forderungen\n(v. H. der                                            das Gewicht 3)\nreinen Körner                           (v. H. des\noder Knäuel)            (v. H.)        Gewichts)            (v. H.)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\n1                                    2                    3                4                  5                  6\n7.1.16        Riesenkürbis                                                  80                                     98                 0,1\n7.1.17        Gartenkürbis, Zucchini                                        75                    13               98                 0,1\n7.1.18        Cardy                                                         65                                     96                 0,5\n7.1.19        Möhre                                                         65                    13               95                 1                  5)\n7.1.20        Fenchel                                                       70                                     96                 1\n7.1.21         Salat                                                        75                    13               95                 0,5\n7.1.22        Tomate                                                        75                    13               97                 0,5\n7.1.23        Petersilie                                                    65                    13               97                 1\n7.1.24        Prunkbohne                                                    80                    15               98                 0,1\n7.1.25        Buschbohne, Stangenbohne                                      75                    15               98                 0,1\n7.1.26        Erbse (außer Futtererbse)                                     80                    15               98                 0,1                6)\n7.1.27        Rettich, Radieschen                                           70                    10               97                 1\n7.1.28        Schwarzwurzel                                                 70                    13               95                 1\n7.1.29        Aubergine                                                     65                                     96                 0,5\n7.1.30        Spinat                                                        75                    13               97                 1\n7.1.31        Feldsalat                                                     65                    13               95                 1\n7.1.32        Dicke Bohne                                                   80                    15               98                 0,1\n1)   Bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse und Dicker Bohne gelten frische und gesunde, nach Vorbehandlung nicht gekeimte Körner als gekeimt; bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Dicker Bohne gilt\nein Höchstanteil von 5 v. H. an hartschaligen Körnern als keimfähige Körner.\n2)   Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.\n3)   Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-\nscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich\nbei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.\n4)   Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H., bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten\nKnäuel vorhanden sein.\n5)   Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen; die zahlenmäßige Bestimmung wird durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt.\n6)   Innerhalb des Besatzes nach Spalte 5 darf kein Besatz mit Futtererbse vorhanden sein.                                                                                                                                             383","7.2     Gesundheitszustand\n7.2.1   Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n384\n7.2.2   Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Ver-\ndacht eines Befalls ergibt.\n8       Saatgutmischungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\n8.1     Mischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:\n8.1.1   Die Mischung muss frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn\nweitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind.\n8.1.2   Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v. H. des Gewichtes betragen.\n8.1.3   Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006                             385\nAnlage 4\n(zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5)\nGröße der Partien und Proben\nHöchstgewicht          Mindestgewicht\neiner Partie            einer Probe\n(t)                    (g)\n1                                                  2                      3\n1         Getreide\n1.1       Getreide außer Mais                                                                      25             1 000\n1.2       Mais\n1.2.1 Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Inzuchtlinien                                          40               250\n1.2.2 sonstiges Saatgut                                                                            40             1 000\n2         Gräser\n2.1       Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer                                       10                 50\n2.2       Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten                                            10               100\n2.3       Glatthafer, Festulolium, Weidelgräser                                                    10               200\n3         Leguminosen und sonstige Futterpflanzen\n3.1       Hornklee, Schwedenklee, Weißklee,\nPersischer Klee; Kohlrübe, Futterkohl                                                    10               200\n3.2       Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Saatwicke                                              25             1 000\n3.2a      Pannonische Wicke, Zottelwicke                                                           20             1 000\n3.3       Gelbklee, Luzernen, Rotklee; Phazelie, Ölrettich                                         10               300\n3.4       Esparsette\n– Frucht                                                                                 10               600\n– Samen                                                                                  10               400\n3.5       Alexandriner Klee                                                                        10               400\n3.6       Inkarnatklee                                                                             10               500\n4         Öl- und Faserpflanzen\n4.1       Sareptasenf, Schwarzer Senf                                                              10               100\n4.2       Raps, Rübsen                                                                             10               200\n4.3       Hanf                                                                                     10               600\n4.4       Sojabohne, Sonnenblume                                                                   25             1 000\n4.5       Lein                                                                                     10               300\n4.6       Mohn                                                                                     10                 50\n4.7       Weißer Senf                                                                              10               400\n5         Rüben\n5.1       Runkelrübe, Zuckerrübe                                                                   20               500\n6         G e m ü s e *)\n6.1       Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl,\nWirsing, Rosenkohl, Gurke, Fenchel                                                       10                 25 ( 12,5)\n6.2       Porree, Kerbel, Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Tomate,\nAubergine, Feldsalat                                                                     10                 20 ( 10 )\n6.3       Sellerie                                                                                 10                  5 (     2,5)\n6.4       Spargel, Mangold, Rote Rübe, Melone                                                      10               100 ( 50 )\n*) Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten.","386                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\nHöchstgewicht           Mindestgewicht\neiner Partie              einer Probe\n(t)                       (g)\n1                                                   2                         3\n6.5       Paprika                                                                                 10                     40 ( 20 )\n6.6       Winterendivie, Blattzichorie                                                            10                     15 (     7,5)\n6.6a      Wassermelone, Riesenkürbis                                                              20                    250 (125 )\n6.7       Gartenkürbis, Zucchini                                                                  20                    150 ( 75 )\n6.8       Möhre, Salat, Petersilie                                                                10                     10 (     5 )\n6.9       Prunkbohne                                                                              20                 1 000 (500 )\n6.9a      Dicke Bohne                                                                             25                  1000 (500 )\n6.10      Buschbohne, Stangenbohne                                                                25                    700 (350 )\n6.11      Erbse                                                                                   25                    500 (250 )\n6.12      Cardy, Rettich, Radieschen                                                              10                     50 ( 25 )\n6.13      Schwarzwurzel                                                                           10                     30 ( 15 )\n6.14      Spinat                                                                                  10                     75 ( 37,5)\n7         Saatgutmischungen\n7.1       Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zur Futternutzung,\nGründüngung oder zur Körnererzeugung bestimmt ist\nund die zu mehr als 50 v. H. des Gewichtes aus Saatgut\nvon Getreide, Lupinen, Futtererbsen, Ackerbohne, Wicken,\nSojabohne und Sonnenblume bestehen                                                      25**)                 750\n7.2       sonstige Saatgutmischungen                                                              10                    300\nDie Mindestmenge einer Probe beträgt bei pilliertem, inkrustiertem oder granuliertem Saatgut sowie bei Saatgutmi-\nschungen, für die pilliertes, inkrustiertes oder granuliertes Saatgut verwendet oder deren Saatgut nach dem Mischen\npilliert, inkrustiert oder granuliert worden ist, sowie bei Saatgutträgern 7 500 Körner oder Knäuel.\n**) Bei Saatgut von Hybridroggen, dem Saatgut von Populationssorten zur Sicherung der Bestäubung beigemischt wird, beträgt das Höchstgewicht\neiner Partie 30 t.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006               387\nAnlage 5\n(zu § 29 Abs. 3 und 7, §§ 31, 43 Abs. 2 und § 49 Abs. 2)\nAngaben auf dem Etikett und dem Einleger\n1    Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut\n1.1  „EG-Norm“\n1.2  „Bundesrepublik Deutschland“\n1.3  Kennzeichen der Anerkennungsstelle\n1.4  Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und\nLolium1)\n1.5  Sortenbezeichnung2)4)\n1.6  Kategorie3)\n1.7  Anerkennungsnummer; bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen, das aus einer Mischung der mütter-\nlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben „Technische Mischung“\n1.8  „Probenahme ...“ (Monat, Jahr)\n1.9  Erzeugerland\n1.10 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder – bei Runkelrübe, Zuckerrübe und\nRoter Rübe – der Knäuel\n1.11 Zusätzliche Angaben\n2    Standardsaatgut\n2.1  „EG-Norm“\n2.2  „Standardsaatgut“\n2.3  Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer\n2.4  Art1)\n2.5  Sortenbezeichnung2)\n2.6  Bezugsnummer\n2.7  Wirtschaftsjahr der Schließung\n2.8\n2.9  Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder – bei Roter Rübe – der Knäuel\n2.10 Zusätzliche Angaben\n3    Handelssaatgut\n3.1  „EG-Norm“\n3.2  „Bundesrepublik Deutschland“\n3.3  Kennzeichen der Zulassungsstelle\n3.4  „Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)“\n3.5  Art1)\n3.6  Zulassungsnummer\n3.7  „Probenahme ...“ (Monat, Jahr)\n3.8  Aufwuchsgebiet\n3.9  Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner\n3.10 Zusätzliche Angaben\n4    Saatgutmischungen\n4.1  „Bundesrepublik Deutschland“\n4.2  Kennzeichen der Anerkennungsstelle\n4.3  „Saatgutmischung für ...“ (Verwendungszweck)","388                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\n4.4        Mischungsnummer\n4.5        „Verschließung ...“ (Monat, Jahr)\n4.6        Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner\n4.7        Zusätzliche Angaben\n5          A n e r k a n n t e s Vo r s t u f e n s a a t g u t\n5.1        Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11\n5.2        „Vorstufensaatgut“\n6          Nicht anerkanntes Saatgut\n6.1        Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde\n6.2        „Bundesrepublik Deutschland“\n6.3        Art1)\n6.4        Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden,\ndas Wort „Komponente“\n6.5        Kategorie\n6.6        Bei Hybridsorten das Wort „Hybride“\n6.7        Kennnummer des Feldes oder der Partie\n6.8        Angegebenes Gewicht der Packung\n6.9        „Noch nicht anerkanntes Saatgut“\n1) Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.\n2) Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich ge-\ntrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.\n3) Bei Zertifiziertem Saatgut erster, zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertem Saatgut“ die Worte „erster Genera-\ntion“, „zweiter Generation“ oder „dritter Generation“ anzufügen.\n4) Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Hafer, die amtlich als vom Typ „Nackthafer“ eingestuft sind, ist auf dem Etikett\nzusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %“ anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006                 389\nAnlage 6\n(zu §§ 40 und 42 Abs. 1)\nKleinpackungen\nHöchstmengen und Kennzeichnung\n1      Landwirtschaftliche Arten\n1.1    Bezeichnung, Höchstmengen\nNettogewicht\nder reinen Körner\nBezeichnung\noder Knäuel\n(kg)\n1                                       2                                  3\n1.1.1  „Kleinpackung EG B“                        Futterpflanzen                                     10,0\n1.1.2  „Kleinpackung EG“                          Monogerm- und Präzisionssaatgut\nvon Rüben                                            2,5\nsonstiges Saatgut von Rüben                        10,0\n1.1.3  „Kleinpackung, Inverkehrbringen            Getreide außer Mais                                30,0\nnur in der Bundesrepublik Deutschland Mais                                                    10,0\nzulässig“                                  Öl- und Faserpflanzen                              10,0\n1.1.4  Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen\n100 000 Körner oder Knäuel.\n1.2    Kennzeichnung\n1.2.1  Bezeichnung\n1.2.2  Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer\n1.2.3  Art und Kategorie\n1.2.4  Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)\n1.2.5  Kennnummer der Partie (bei den Nummern 1.1.1 und 1.1.2)\n1.2.6  von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Nummer 1.1.3)\n1.2.7  Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel\n1.2.8  bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4\n1.2.9  bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32\n1.2.10 bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1\n1.2.11 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach\n§ 33 Abs. 4.\n2      Gemüsearten\n2.1    Höchstmengen\nNettogewicht\nder reinen Körner\nArt\noder Knäuel\n(kg)\n1                                                      2\n2.1.1  Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone,\nRiesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel,\nSpinat, Feldsalat                                                                              0,5\n2.1.2  Porree, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,\nRosenkohl, Chinakohl, Paprika, Winterendivie, Blattzichorie, Melone, Gurke, Cardy,\nFenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Aubergine                                                  0,1\n2.1.3  Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne                                       5\n2.1.4  Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut 50 000 Körner oder\nKnäuel.","390            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\n2.2       Kennzeichnung\n2.2.1     „EG-Norm“\n2.2.2     Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer\n2.2.3     Art und Sortenbezeichnung\n2.2.4     Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben „Z“, Standardsaatgut durch die der Par-\ntienummer angefügten Buchstaben „St“ abgekürzt werden)\n2.2.5     Kennnummer (außer bei Standardsaatgut)\n2.2.6     von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut)\n2.2.7     Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschaftsjah-\nres kann angegeben werden)\n2.2.8     Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g\n2.2.9     bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4\n2.2.10    bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32\n2.2.11    bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach\n§ 33 Abs. 4\n2.2.12    bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung\nund von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben.\n3         Saatgutmischungen\n3.1       Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen\nBezeichnung\n1                                           2                      3                     4\n„Kleinpackung,\nInverkehrbringen\n„Kleinpackung          „Kleinpackung            nur in der\nEG A“                   EG B“            Bundesrepublik\nDeutschland\nzulässig“\nNettogewicht in reinen Körnern\n(kg)                   (kg)                  (kg)\n3.1.1     Landwirtschaftliche Nutzung (§ 26 Abs. 2)\n3.1.1.1   Gründüngung                                                               2             über 2 bis 10        über 10 bis 151)\n3.1.1.2   Futternutzung                                                             –                    10            über 10 bis 151)\n3.1.1.3   Körnererzeugung\n3.1.1.3.1 Getreide                                                                  –                     –                    30\n3.1.1.3.2 Leguminosen (auch mit Getreide)                                           2             über 2 bis 10         über 10 bis 30\n3.1.2     Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft\n(§ 26 Abs. 3 Satz 2)                                                      2             über 2 bis 10         über 10 bis 30\n1) Bei Mischungen mit mehr als 50 v. H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne\noder Sonnenblume bis 30 kg.\n3.2       Kennzeichnung\n3.2.1     Bezeichnung\n3.2.2     Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer\n3.2.3     „Saatgutmischung für ...“ (Verwendungszweck)\n3.2.4     Kennnummer (bei Kleinpackung EG B)\n3.2.5     Mischungsnummer (außer bei Kleinpackung EG B)\n3.2.6     Füllmenge oder Stückzahl der Körner\n3.2.7     die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29\nAbs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3\n3.2.8     bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32\n3.2.9     bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1\n3.2.10    bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach\n§ 33 Abs. 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006                  391\nAnlage 7\n(zu § 45 Abs. 1)\nMuster 1\nZertifikat\nausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Getreide-*), Mais-*),\nFutter- und Ölpflanzen-*), Runkelrüben- und Zuckerrüben-*)Saatgut,\ndas für den internationalen Handel bestimmt ist\nCertificate\nissued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Cereal*), Maize*), Herbage and Oil*),\nSugar Beet and Fodder Beet*) Seed Moving in International Trade\nCertificat\ndélivré conformément au système de I’OCDE pour la certification variétale des semences de céréales*),\nde mais*), de plantes fourragères et oléagineuses*), de betteraves sucrières et de betteraves fourragères*)\ndestinées au commerce international\nName der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt\nName of Designated Authority issuing the certificate ………………… : ……………………………………………………………………\nNom de l’Autorité désignée délivrant le certificat\nReferenznummer\nReference Number ……………………………………………………… : ……………………………………………………………………\nNuméro de référence\nArt\nSpecies …………………………………………………………………… : ……………………………………………………………………\nEspèce\nSorte\nCultivar …………………………………………………………………… : ……………………………………………………………………\nCultivar\nZahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie\nNumber of containers and declared weight of lot …………………… : ……………………………………………………………………\nNombre d’emballages et poids déclaré du lot\nDas Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als:\nThe seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the Scheme and is\napproved as:\nLe lot de semences portant ce numéro de référence a été produit conformément aux dispositions\ndu système et il a été agréé comme:\n*) Basissaatgut (weißes Etikett)\nBasic Seed (white label)\nSemences de base (étiquette blanche)\n*) Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (blaues Etikett)\nCertified Seed, Certified Seed 1st generation (blue label)\nSemences certifiées, Semences certifiées de 1iere génération (étiquette bleue)\n*) Zertifiziertes Saatgut der zweiten oder dritten Generation (rotes Etikett)\nCertified Seed 2nd or 3rd generation (red label)\nSemences certifiées de 2ème ou 3ème génération (étiquette rouge)\n*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)\nPre-Basic Seed (white label with violett stripe)\nSemences pré-base (étiquette blanche avec une bande violette)\nOrt und Staat                                             Datum                                   Unterschrift\nPlace and country                                         Date                                    Signature\nLocalité et pays\n*) Nichtzutreffendes streichen\nDelete as necessary\nRayer la mention inutile","392                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\nAnlage 7\n(zu § 45 Abs. 1)\nMuster 2\nZertifikat\nausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die Kontrolle von Gemüsesaatgut,\ndas für den internationalen Handel bestimmt ist\nCertificate\nissued under the OECD-Scheme for the Control of Vegetable Seed Moving\nin International Trade\nCertificat\ndélivré conformément au système de l’OCDE pour le contrôle des semences\nde légumes destinées au commerce international\nName der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt\nName of Designated Authority issuing the certificate ………………… : ……………………………………………………………………\nNom de l’Autorité désignée délivrant le certificat\nReferenznummer\nReference Number ……………………………………………………… : ……………………………………………………………………\nNuméro de référence\nArt\nSpecies …………………………………………………………………… : ……………………………………………………………………\nEspèce\nSorte\nCultivar …………………………………………………………………… : ……………………………………………………………………\nCultivar\nZahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie\nNumber of containers and declared weight of lot …………………… : ……………………………………………………………………\nNombre d’emballages et poids déclaré du lot\nDas Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als:\nThe seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the Scheme and is\napproved as:\nLe lot de semences portant ce numéro de référence a été produit conformément aux dispositions\ndu système et il a été agréé comme:\n*) Basissaatgut (weißes Etikett)\nBasic Seed (white label)\nSemences de base (étiquette blanche)\n*) Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (blaues Etikett)\nCertified Seed, Certified Seed 1st generation (blue label)\nSemences certifiées, Semences certifiées de 1iere generation (étiquette bleue)\n*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)\nPre-Basic Seed (white label with violett stripe)\nSemences pré-base (étiquette blanche avec une bande violette)\nOrt und Staat                                             Datum                                   Unterschrift\nPlace and country                                         Date                                    Signature\nLocalité et pays\n*) Nichtzutreffendes streichen\nDelete as necessary\nRayer la mention inutile","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006              393\nAnlage 8\n(zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3)\nEtiketten und Einleger\n1     Vorgeschriebene Angaben\n1.1   Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\n1.1.1 „Name und Anschrift der zuständigen Behörde“\n„Name and address fo Designated Authority“\n„Nom et adresse de l’Autorité désignée“\n1.1.2 „Art (botanischer Name)“\n„Species (Latin name)“\n„Espèce (nom latin)“\n1.1.3 „Sortenbezeichnung“                                          (Bei Mais Angaben nach Nummer 3.4)\n„Cultivar name“\n„Nome du cultivar“\n1.1.4 „Kategorie“\n„Category“\n„Catégorie“\n1.1.5 „Referenznummer“\n„Reference number“\n„Numéro de référence“\n1.1.6 „Datum der Probenahme“\n„Date of sampling“\n„Date de l’échantillonnage“\n1.1.7 Bei Runkelrübe und Zuckerrübe zusätzlich\n„Saatgutbeschreibung (Monogerm-, Präzisions- oder natürliches Saatgut)“\n„Seed description (Monogerm, precision or natural seed)“\n„Description de la semence (semence monogerme, precision ou naturelle)“\n1.1.8 Bei Gemüsesaatgut zusätzlich\n„Landesüblicher Name“\n„Common name“\n„Nom commun“\n1.2   Standardsaatgut\n1.2.1 „Landesüblicher Name“\n„Common name“\n„Nome commun“\n1.2.2 „Sortenbezeichnung“\n„Cultivar name“\n„Nom du cultivar“\n1.2.3 „Kategorie“\n„Category“\n„Catégorie“\n1.2.4 „Referenznummer der Partie“\n„Identification number of the lot“\n„Numéro d’identification du lot“\n1.2.5 „Name und Anschrift der für die Partie verantwortlichen Person oder Firma“\n„Name and address of the person or firm responsible for the lot“\n„Nom et adresse de la personne ou de l’entreprise responsable du lot“\n1.2.6 „Dieses Saatgut unterliegt nur einer stichprobenweisen Nachkontrolle“\n„Seed subject only to random post control“\n„Semences soumises seulement par sondage à un postcontrôle“\n1.3   Zertifiziertes Saatgut von Gemüse in Kleinpackungen\n1.3.1 „Landesüblicher Name des Gemüses“\n„Common name of the vegetable“\n„Nom commun du légume“\n1.3.2 „Sortenbezeichnung“\n„Cultivar name“\n„Nom du cultivar“","394        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006\n1.3.3 „Partienummer“\n„Code number“\n„Numéro de code“\n1.3.4 „Name und Anschrift des Herstellers der Packung“\n„Name and address of packager“\n„Nom et adresse de l’emballeur“\n1.3.5 „Abgepackt aus OECD-Zertifiziertem Saatgut“\n„Packaged from OECD Certified Seed“\n„Emballage rempli à partir de semences certifiées OCDE“\n1.4   A n e r k a n n t e s Vo r s t u f e n s a a t g u t\n1.4.1 Angaben nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.3 und 1.1.5 bis 1.1.8\n1.4.2 „Vorstufensaatgut“\n„Pre-Basic seed“\n„Semences pré-base“\n1.4.3 Zusätzlich kann die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut angege-\nben werden\n2     Aufdruck und Mindestgröße\n2.1   Aufdruck\n2.1.1 Das Etikett und der Einleger sind an einem Ende 3 cm schwarz zu färben und mit den Worten „OECD-Seed-\nScheme“ und „Système OCDE pour les semences“ zu versehen. Die verbleibende Fläche muss in schwar-\nzem Druck die Angaben nach Nummer 1 enthalten.\n2.1.2 Das Etikett und der Einleger kann doppelseitig bedruckt werden.\n2.2   Mindestgröße 110 x 67 mm\n3     Zusätzliche Angaben\n3.1   nach § 47 Abs. 1\nbei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe und bei Zertifiziertem Saatgut\nvon Gemüsearten\n„Saatgut nicht abschließend geprüft, Anforderungen an den Feldbestand erfüllt“\n„Seed not finally certified, requirements of field inspection are fulfilled“\n„Semences ne pas certifiées definitivement; la culture est conformement aux règles pour l’inspection sur\npied“\n3.2   nach § 47 Abs. 2\nbei Basissaatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe\n„Saatgut der Linie …“\n„Seed of the line …“\n„Semences de la lignée …“\n„Erbkomponente auf Basissaatgutstufe – Anbau nur nach Zuchtschema“\n„Individual line on Basic Seed level – Cultivation only according to breeding scheme“\n„Lignée individuelle au niveau des Semences de base – Cultivation seulement à la formule“\n3.3   nach § 48 Abs. 3 Nr. 3\n„Wiederverschlossen“\n„Resealed“\n„Reconditionné“\n3.4   Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut von Mais\n3.4.1 bei Basissaatgut und Vorstufensaatgut anstelle der Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall\n„Frei abblühend“\n„Open pollinated“\n„à pollinisation libre\",\n„Hybride“\n„cross“\n„hybride“ oder\n„Inzuchtlinie“\n„inbred line“\n„lignée inbred“\nsowie die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung, anderenfalls eine Bezeichnung, die die Identifi-\nzierung ermöglicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2006    395\n3.4.2 bei Zertifiziertem Saatgut zusätzlich zur Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall\n„Frei abblühend“\n„open pollinated“\n„à pollinisation libre“ oder\n„Hybridsorte“\n„hybrid“\n„hybride“\n3.5   bei Zertifiziertem Saatgut erster, zweiter oder dritter Generation zusätzlich zur Kategorie:\n„erster Generation“, „zweiter Generation“ oder „dritter Generation“\n„1st generation“, „2nd generation“ oder „3rd generation“\n„de 1iere génération“, „de 2ème génération“ oder „de 3ème génération“."]}